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Entscheid

HB.2023.44

Anordnung von Untersuchungshaft

7. November 2023Deutsch16 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.44

ENTSCHEID

vom 7. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 12. Oktober 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen des

Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und

Beschimpfung. Nachdem er am 9. Oktober 2023 festgenommen worden war, verfügte

das Zwangsmassnahmengericht am 12. Oktober 2023 Untersuchungshaft für die

vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 7. Dezember 2023.

Gegen diese

Verfügung hat A____ am 23. Oktober 2023 Beschwerde erhoben. Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 30. Oktober 2023 mit dem Antrag, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, vernehmen

lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch [...],

Rechtsanwalt, am 6. November 2023 repliziert. A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er

sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei das amtliche

Verteidigungsmandat auf das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren auszudehnen;

unter o/e-Kostenfolge.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1

Der

Beschwerdeführer zweifelt angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit

dem vorgeworfenen Drogendelikt in Deutschland von deutschen Beamten angehalten

worden sei, zunächst die Zuständigkeit der schweizerischen

Strafverfolgungsbehörden an. Hierzu machen die Vorinstanz und die

Staatsanwaltschaft geltend, dass im Rahmen der Prüfung der Haftanordnung nicht über

die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden sei. Dem fügt die Staatsanwaltschaft

mit ihrer Stellungnahme hinzu, dass vorliegend nichts dagegen spreche, dass das

Verfahren in der Schweiz geführt werde.

2.2.2

Erstellt

ist, dass am Montag, 9. Oktober 2023, um 18:45 Uhr, die deutsche Bahnpolizei im

Zug ICE 77 von Berlin nach Basel ungefähr auf der Höhe von Schliengen

(Deutschland) eine Personenkontrolle durchführte, wobei auch der

Beschwerdeführer aufgrund seines angeblich nervösen Verhaltens kontrolliert wurde.

Bei der Kontrolle der Zugtoilette fanden die Beamten in einem Fach hinter dem

Spiegel eine Box mit 573 Gramm (brutto) bzw. – gemäss kriminaltechnischem

Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2023 – 496.3 Gramm (netto) Crystal Meth,

welches sie dem Beschwerdeführer zuordnen. Ort der vorgeworfenen

Betäubungsmittel ist somit unbestrittenermassen Deutschland. Nach den

Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 und 2 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)

ist aber in der Schweiz auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat,

sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch

am Begehungsort strafbar ist (Art. 19 Abs. 4 BetmG).

2.2.3

Da

sich der beschuldigte Beschwerdeführer in der Schweiz befindet, als Schweizer

Bürger nicht ausgeliefert werden könnte und das Delikt auch in Deutschland

strafbar ist (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit

Betäubungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 [BtMG DE]),

kann das Delikt in der Schweiz verfolgt werden (vgl. Hug-Beeli, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2016, Art. 19

BetmG N 1195 ff.). Methamphetamin (in Deutschland: Metamfetamin) gehört gemäss

Anlage II BtMG DE zu den verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen

Betäubungsmitteln. Jeglicher Besitz ist ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für

Arzneimittel und Medizinprodukte strafbar. Das Nettogewicht beträgt gemäss kriminaltechnischem

Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2023 496.3 Gramm. Damit ist gemäss

deutscher Rechtsprechung, welche bei Methamphetamin die «nicht geringe Menge»

bei 5 Gramm MetamfetaminBase (ca. 6.2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid)

festgelegt hat, zumindest ein Fall von § 29a Abs. 1 Nr. 2 und somit eine

Mindeststrafe von einem Jahr anzunehmen (vgl. Urteil 2 StR 86/08 des

Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2008 Gründe I.1 N 6). Diese Strafe sieht

bekanntlich auch das BetmG für einen mengenmässig qualifizierten Fall (19 Abs.

2.

lit. a BetmG) vor. Zusammengefasst ist die Zuständigkeit der Schweizer

Strafverfolgungsbehörden gegeben.

2.3

2.3.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und

macht wie vor der Vorinstanz geltend, nichts mit der Sache zu tun zu haben.

2.3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv

darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1

vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie

befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das

Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach

das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2,

124.

I 208 E. 3).

2.3.3

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und

überzeugend begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Dieser lässt sich denn

auch auf konkrete und objektive Tatsachen abstützen. Es kann auf den Polizeirapport

der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie den «Aufgriffs-/Übergabebericht» des Hauptzollamtes

Lörrach vom 9. Oktober 2023, den beim Beschwerdeführer sichergestellten

Vierkantschlüssel und die beschlagnahmten Betäubungsmittel verwiesen werden. Zunächst

ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Montag, 9. Oktober

2023, 18:45 Uhr, von der deutschen Bahnpolizei im Zug ICE 77 von Berlin nach

Basel ungefähr auf der Höhe von Schliengen (Deutschland) kontrolliert wurde. Gemäss

Dispositiv

den Ausführungen der deutschen Polizeibeamten haben diese erkannt, wie sich der

Beschwerdeführer im Zug nervös verhalten habe, als dieser sie gesehen habe.

Hierauf sei er auf die Zugtoilette gegangen und sei anschliessend von den

Beamten kontrolliert worden. Dabei hätten die Beamten eine Crackpfeife und

einen Vierkantschlüssel bei ihm festgestellt. Während der Personenkontrolle

habe der Beschwerdeführer versucht, einem Beamten das Mobiltelefon zu

entreissen, um es gemäss seinen Angaben auszuschalten. Bei der Kontrolle der

Zugtoilette fanden die Beamten in einem Fach hinter dem Spiegel eine Box mit

573 Gramm (brutto) bzw. – gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom

12. Oktober 2023 – 496.3 Gramm (netto) Crystal Meth, wobei der

Drogenschnelltest Drug-Wipe beim Beschwerdeführer positiv ausfiel. Dieses Fach

sei nur mittels eines Vierkantschlüssels zu öffnen. Der Drogenschnelltest Drug-Wipe

fiel an den Händen des Beschwerdeführers positiv auf den Wirkstoff Amphetamin

bzw. Methamphetamin aus. Soweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, sich

versteckt zu haben und den Beamten das Handy aus den Händen gerissen zu haben,

ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es Sache des Sachgerichts sein wird, eine

abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Vorderhand ist jedenfalls nicht

erkennbar, weshalb die auf solche Situationen geschulten Polizeibeamten falsche

Behauptungen gegen den ihnen unbekannten Beschwerdeführer aufstellen sollten. Der

Beschwerdeführer gab vor der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an, dass er

nichts mit der Box Crystal Meth zu tun habe. Er habe lediglich auf der Toilette

uriniert. Den Vierkantschlüssel trage er bei sich wegen seines ehemaligen

Arbeitsorts bei den SBB. Er habe immer noch Freunde, die als Lokführer arbeiten

würden und denen er jeweils aushelfe. Er gehe davon aus, dass die Drogen vorher

dort versteckt worden seien. Die Spuren an seinen Händen würden vom

Drogenkonsum stammen. Er sei in Offenburg gewesen, da er eine Frau bezahlt

habe, um mit ihr auf einem öffentlichen WC Geschlechtsverkehr zu haben. Diese

Ausführungen, an denen der Beschwerdeführer auch mit vorliegenden Beschwerde

weitgehend festhält, vermögen den Tatverdacht gegen ihn nicht zu relativieren. So

ist ersichtlich, dass er bereits mehrfach wegen Drogendelinquenz verurteilt

wurde (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Auch hatte er selber vor der

Vorinstanz angegeben, die Spuren auf Crystal Meth an seinen Händen würden von

seinem Konsum stammen. Ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den

auf der Toilette des Zugs sichergestellten Drogen kann damit nicht in Abrede

gestellt werden, selbst dann nicht, wenn sich auf der Box (innen oder aussen)

keine DNA des Beschwerdeführers finden liesse. In rechtlicher Hinsicht ist

schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Handel mit Methamphetamin/Crystal

Meth bzw. dessen Lagerung, Besitz und Verteilung bzw. das Anstaltentreffen

hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG erfüllen.

Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht

unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer

weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die

Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wobei eine vom Bundesgericht

gestützte gutachterliche Stellungnahme der Sektion «Forensische Chemie und

Toxikologie» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM)

empfiehlt, als Menge für Methamphetamin, welche die Gesundheit vieler Menschen

in Gefahr bringen kann, 12 Gramm zu verwenden (die Angabe bezieht sich auf Methamphetamin-Hydrochlorid;

vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff.; AGE SB.2020.54 vom 21. März 2022 vom 21.

März 2022 E. 6.4.2.1). Aufgrund der gesamten Anhaltesituation, insbesondere des

Mitführens eines Vierkantschlüssels, des gemäss Angaben des deutschen

Kontrollbeamten im Polizeirapport nervösen Verhaltens beim Erblicken der

Beamten im Zug, der Spuren von Amphetamin bzw. Methamphetamin an seinen Händen,

des prima vista wenig überzeugenden Grundes seiner Reise nach Offenburg, der

einschlägigen Vorstrafen wegen Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG, der

Menge von netto 496.3 Gramm Crystal Meth sowie gemäss der rapportierten Feststellung,

wonach der Beschwerdeführer versucht habe, dem Beamten im Zug das Mobiltelefon zu

entreissen, ist mit Verweis auf die angefochtene Verfügung der dringende

Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen

das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bejahen. Dieser wird nach

Auffassung des Appellationsgerichts für eine erste Haftdauer als ausreichend

erachtet.

2.4

2.4.1 Der

Beschwerdeführer bestreitet weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Er lässt

im Wesentlichen vorbringen, dass keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte

vorliegen würden, um von Kollusions- und Verdunkelungsgefahr auszugehen. Die

theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren

könnte, genüge nicht, um die Haft unter dem Titel der Verdunkelungs- oder

Kollusionsgefahr zu rechtfertigen.

2.4.2 Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess,

aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen

im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen

zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im

konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen

Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung

bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten

sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127

f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13. März 2008 E. 5.1; AGE HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 7).

2.4.3 Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers liegen hinreichend konkrete Indizien vor,

um von Kollusions- und Verdunkelungsgefahr auszugehen. Mit den zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich aus der aktuellen Verdachtslage, dass der

Beschwerdeführer eine grosse Menge von harten Drogen (netto 496.3 Gramm

Crystal Meth) von Deutschland in die Schweiz zu transportieren versuchte. Es

muss aufgrund der grossen Menge der vorgefundenen Drogen davon ausgegangen

werden, dass dieser nicht alleine agiert hat, sondern innerhalb einer

Drogengruppierung tätig war. Bei einer Entlassung könnte er allfällige

Mittäter, insbesondere Lieferanten und Abnehmer, kontaktieren und über den

Ermittlungsstand informieren bzw. sich mit ihnen absprechen. Der Beschwerdeführer

bestreitet eine Involvierung seinerseits, woraus abgeleitet werden darf, dass

er auch versuchen könnte, allfällige weitere Beteiligte zu seinen Gunsten zu

beeinflussen. Durch dieses Verhalten würde die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts

gefährdet, wenn nicht sogar verunmöglicht. Hinzu kommt, dass gemäss

Polizeiprotokoll bereits ein Kollusionsversuch vorliegt, indem der

Beschwerdeführer einem Beamten das Mobiltelefon zu entreissen versuchte, um es

gemäss seinen Angaben auszuschalten. Die Kollusionsgefahr ist aus den genannten

Gründen sicherlich in der ersten Phase zu bejahen. Dies umso mehr, als die

Auswertung der beiden Handys noch aussteht und bis diese erfolgt ist, jegliche

Kontaktnahmen mit potentiell Beteiligten, die der Staatsanwaltschaft

logischerweise noch nicht bekannt sind, unterbunden werden müssen.

2.5

2.5.1 Schliesslich

bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft.

Insbesondere könnten die vorgesehenen Untersuchungs- bzw. Ermittlungshandlungen

(Bestimmung des Reinheitsgrades der sichergestellten Droge, Spurensicherung,

weitere Einvernahmen der beschuldigten Person oder allfälliger Dritter) auch

ohne Haft der beschuldigten Person vorgenommen werden.

2.5.2 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des

Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem

nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu

erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

2.5.3 Angesichts

des verwirklichten Haftgrunds sind zurzeit keine milderen Ersatzmassnahmen

ersichtlich. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, steht das Verfahren noch

ganz am Anfang und die Staatsanwaltschaft hat nun einige Ermittlungshandlungen

vorzunehmen. So gilt es unter anderem den Wirkstoffgehalt des Crystal Meth zu

bestimmen, Spuren auf der Verpackung des Crystal Meth zu sichern, die

Entsiegelung der Mobiltelefone beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen und

bei einem positiven Entscheid deren Auswertung vorzunehmen, mutmassliche

Mittäter zu ermitteln und weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers

vorzunehmen. Da allenfalls grenzübergreifend ermittelt wird und noch im Falle

der Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs zwei Handys ausgewertet werden müssen,

was weitere Ermittlungen nach sich ziehen wird, sind die verfügten acht Wochen Untersuchungshaft

auch in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres gerechtfertigt (der Entsiegelungsentscheid

steht noch aus und es läuft für die Verteidigung noch Frist bis 17. November

2023). Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat der

Beschwerdeführer im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe von über einem

Jahr zu rechnen, welche die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von acht

Wochen bei weitem übersteigen dürfte. Es droht damit auch keine Überhaft. Die angeordnete

Untersuchungshaft erweist sich vorliegend als verhältnismässig.

3.

3.1 Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist

die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421

Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden

der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs.

2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich

Auslagen, festzusetzen.

3.3 Der

Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im

Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichts­losigkeit

des Rechtsmittels. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren

als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.).

Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die

grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen

Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung

anzunehmen (BGer 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom

31. Mai 2012 E. 6.2). Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der

zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als knapp nicht

aussichtslos zu beurteilen. Damit ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen

und dem Verteidiger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und

insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich MWST, festzusetzen. Es werden demnach

sechs Stunden zu CHF 200.– inkl. Auslagen entschädigt. Über den allfälligen

Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer ist ebenfalls im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird

ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST von

CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).