HB.2023.44
Anordnung von Untersuchungshaft
7. November 2023Deutsch16 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.44
ENTSCHEID
vom 7. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Oktober 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen des
Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Beschimpfung. Nachdem er am 9. Oktober 2023 festgenommen worden war, verfügte
das Zwangsmassnahmengericht am 12. Oktober 2023 Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 7. Dezember 2023.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 23. Oktober 2023 Beschwerde erhoben. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 30. Oktober 2023 mit dem Antrag, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, vernehmen
lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch [...],
Rechtsanwalt, am 6. November 2023 repliziert. A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er
sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei das amtliche
Verteidigungsmandat auf das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren auszudehnen;
unter o/e-Kostenfolge.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1
Der
Beschwerdeführer zweifelt angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit
dem vorgeworfenen Drogendelikt in Deutschland von deutschen Beamten angehalten
worden sei, zunächst die Zuständigkeit der schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden an. Hierzu machen die Vorinstanz und die
Staatsanwaltschaft geltend, dass im Rahmen der Prüfung der Haftanordnung nicht über
die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden sei. Dem fügt die Staatsanwaltschaft
mit ihrer Stellungnahme hinzu, dass vorliegend nichts dagegen spreche, dass das
Verfahren in der Schweiz geführt werde.
2.2.2
Erstellt
ist, dass am Montag, 9. Oktober 2023, um 18:45 Uhr, die deutsche Bahnpolizei im
Zug ICE 77 von Berlin nach Basel ungefähr auf der Höhe von Schliengen
(Deutschland) eine Personenkontrolle durchführte, wobei auch der
Beschwerdeführer aufgrund seines angeblich nervösen Verhaltens kontrolliert wurde.
Bei der Kontrolle der Zugtoilette fanden die Beamten in einem Fach hinter dem
Spiegel eine Box mit 573 Gramm (brutto) bzw. – gemäss kriminaltechnischem
Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2023 – 496.3 Gramm (netto) Crystal Meth,
welches sie dem Beschwerdeführer zuordnen. Ort der vorgeworfenen
Betäubungsmittel ist somit unbestrittenermassen Deutschland. Nach den
Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 und 2 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
ist aber in der Schweiz auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat,
sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch
am Begehungsort strafbar ist (Art. 19 Abs. 4 BetmG).
2.2.3
Da
sich der beschuldigte Beschwerdeführer in der Schweiz befindet, als Schweizer
Bürger nicht ausgeliefert werden könnte und das Delikt auch in Deutschland
strafbar ist (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
Betäubungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 [BtMG DE]),
kann das Delikt in der Schweiz verfolgt werden (vgl. Hug-Beeli, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2016, Art. 19
BetmG N 1195 ff.). Methamphetamin (in Deutschland: Metamfetamin) gehört gemäss
Anlage II BtMG DE zu den verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen
Betäubungsmitteln. Jeglicher Besitz ist ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte strafbar. Das Nettogewicht beträgt gemäss kriminaltechnischem
Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2023 496.3 Gramm. Damit ist gemäss
deutscher Rechtsprechung, welche bei Methamphetamin die «nicht geringe Menge»
bei 5 Gramm MetamfetaminBase (ca. 6.2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid)
festgelegt hat, zumindest ein Fall von § 29a Abs. 1 Nr. 2 und somit eine
Mindeststrafe von einem Jahr anzunehmen (vgl. Urteil 2 StR 86/08 des
Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2008 Gründe I.1 N 6). Diese Strafe sieht
bekanntlich auch das BetmG für einen mengenmässig qualifizierten Fall (19 Abs.
2.
lit. a BetmG) vor. Zusammengefasst ist die Zuständigkeit der Schweizer
Strafverfolgungsbehörden gegeben.
2.3
2.3.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und
macht wie vor der Vorinstanz geltend, nichts mit der Sache zu tun zu haben.
2.3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1
vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie
befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach
das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2,
124.
I 208 E. 3).
2.3.3
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und
überzeugend begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Dieser lässt sich denn
auch auf konkrete und objektive Tatsachen abstützen. Es kann auf den Polizeirapport
der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie den «Aufgriffs-/Übergabebericht» des Hauptzollamtes
Lörrach vom 9. Oktober 2023, den beim Beschwerdeführer sichergestellten
Vierkantschlüssel und die beschlagnahmten Betäubungsmittel verwiesen werden. Zunächst
ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Montag, 9. Oktober
2023, 18:45 Uhr, von der deutschen Bahnpolizei im Zug ICE 77 von Berlin nach
Basel ungefähr auf der Höhe von Schliengen (Deutschland) kontrolliert wurde. Gemäss
Dispositiv
den Ausführungen der deutschen Polizeibeamten haben diese erkannt, wie sich der
Beschwerdeführer im Zug nervös verhalten habe, als dieser sie gesehen habe.
Hierauf sei er auf die Zugtoilette gegangen und sei anschliessend von den
Beamten kontrolliert worden. Dabei hätten die Beamten eine Crackpfeife und
einen Vierkantschlüssel bei ihm festgestellt. Während der Personenkontrolle
habe der Beschwerdeführer versucht, einem Beamten das Mobiltelefon zu
entreissen, um es gemäss seinen Angaben auszuschalten. Bei der Kontrolle der
Zugtoilette fanden die Beamten in einem Fach hinter dem Spiegel eine Box mit
573 Gramm (brutto) bzw. – gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom
12. Oktober 2023 – 496.3 Gramm (netto) Crystal Meth, wobei der
Drogenschnelltest Drug-Wipe beim Beschwerdeführer positiv ausfiel. Dieses Fach
sei nur mittels eines Vierkantschlüssels zu öffnen. Der Drogenschnelltest Drug-Wipe
fiel an den Händen des Beschwerdeführers positiv auf den Wirkstoff Amphetamin
bzw. Methamphetamin aus. Soweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, sich
versteckt zu haben und den Beamten das Handy aus den Händen gerissen zu haben,
ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es Sache des Sachgerichts sein wird, eine
abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Vorderhand ist jedenfalls nicht
erkennbar, weshalb die auf solche Situationen geschulten Polizeibeamten falsche
Behauptungen gegen den ihnen unbekannten Beschwerdeführer aufstellen sollten. Der
Beschwerdeführer gab vor der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an, dass er
nichts mit der Box Crystal Meth zu tun habe. Er habe lediglich auf der Toilette
uriniert. Den Vierkantschlüssel trage er bei sich wegen seines ehemaligen
Arbeitsorts bei den SBB. Er habe immer noch Freunde, die als Lokführer arbeiten
würden und denen er jeweils aushelfe. Er gehe davon aus, dass die Drogen vorher
dort versteckt worden seien. Die Spuren an seinen Händen würden vom
Drogenkonsum stammen. Er sei in Offenburg gewesen, da er eine Frau bezahlt
habe, um mit ihr auf einem öffentlichen WC Geschlechtsverkehr zu haben. Diese
Ausführungen, an denen der Beschwerdeführer auch mit vorliegenden Beschwerde
weitgehend festhält, vermögen den Tatverdacht gegen ihn nicht zu relativieren. So
ist ersichtlich, dass er bereits mehrfach wegen Drogendelinquenz verurteilt
wurde (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Auch hatte er selber vor der
Vorinstanz angegeben, die Spuren auf Crystal Meth an seinen Händen würden von
seinem Konsum stammen. Ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den
auf der Toilette des Zugs sichergestellten Drogen kann damit nicht in Abrede
gestellt werden, selbst dann nicht, wenn sich auf der Box (innen oder aussen)
keine DNA des Beschwerdeführers finden liesse. In rechtlicher Hinsicht ist
schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Handel mit Methamphetamin/Crystal
Meth bzw. dessen Lagerung, Besitz und Verteilung bzw. das Anstaltentreffen
hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG erfüllen.
Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht
unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer
weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wobei eine vom Bundesgericht
gestützte gutachterliche Stellungnahme der Sektion «Forensische Chemie und
Toxikologie» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM)
empfiehlt, als Menge für Methamphetamin, welche die Gesundheit vieler Menschen
in Gefahr bringen kann, 12 Gramm zu verwenden (die Angabe bezieht sich auf Methamphetamin-Hydrochlorid;
vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff.; AGE SB.2020.54 vom 21. März 2022 vom 21.
März 2022 E. 6.4.2.1). Aufgrund der gesamten Anhaltesituation, insbesondere des
Mitführens eines Vierkantschlüssels, des gemäss Angaben des deutschen
Kontrollbeamten im Polizeirapport nervösen Verhaltens beim Erblicken der
Beamten im Zug, der Spuren von Amphetamin bzw. Methamphetamin an seinen Händen,
des prima vista wenig überzeugenden Grundes seiner Reise nach Offenburg, der
einschlägigen Vorstrafen wegen Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG, der
Menge von netto 496.3 Gramm Crystal Meth sowie gemäss der rapportierten Feststellung,
wonach der Beschwerdeführer versucht habe, dem Beamten im Zug das Mobiltelefon zu
entreissen, ist mit Verweis auf die angefochtene Verfügung der dringende
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bejahen. Dieser wird nach
Auffassung des Appellationsgerichts für eine erste Haftdauer als ausreichend
erachtet.
2.4
2.4.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Er lässt
im Wesentlichen vorbringen, dass keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte
vorliegen würden, um von Kollusions- und Verdunkelungsgefahr auszugehen. Die
theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren
könnte, genüge nicht, um die Haft unter dem Titel der Verdunkelungs- oder
Kollusionsgefahr zu rechtfertigen.
2.4.2 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess,
aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen
im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127
f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13. März 2008 E. 5.1; AGE HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 7).
2.4.3 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers liegen hinreichend konkrete Indizien vor,
um von Kollusions- und Verdunkelungsgefahr auszugehen. Mit den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich aus der aktuellen Verdachtslage, dass der
Beschwerdeführer eine grosse Menge von harten Drogen (netto 496.3 Gramm
Crystal Meth) von Deutschland in die Schweiz zu transportieren versuchte. Es
muss aufgrund der grossen Menge der vorgefundenen Drogen davon ausgegangen
werden, dass dieser nicht alleine agiert hat, sondern innerhalb einer
Drogengruppierung tätig war. Bei einer Entlassung könnte er allfällige
Mittäter, insbesondere Lieferanten und Abnehmer, kontaktieren und über den
Ermittlungsstand informieren bzw. sich mit ihnen absprechen. Der Beschwerdeführer
bestreitet eine Involvierung seinerseits, woraus abgeleitet werden darf, dass
er auch versuchen könnte, allfällige weitere Beteiligte zu seinen Gunsten zu
beeinflussen. Durch dieses Verhalten würde die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts
gefährdet, wenn nicht sogar verunmöglicht. Hinzu kommt, dass gemäss
Polizeiprotokoll bereits ein Kollusionsversuch vorliegt, indem der
Beschwerdeführer einem Beamten das Mobiltelefon zu entreissen versuchte, um es
gemäss seinen Angaben auszuschalten. Die Kollusionsgefahr ist aus den genannten
Gründen sicherlich in der ersten Phase zu bejahen. Dies umso mehr, als die
Auswertung der beiden Handys noch aussteht und bis diese erfolgt ist, jegliche
Kontaktnahmen mit potentiell Beteiligten, die der Staatsanwaltschaft
logischerweise noch nicht bekannt sind, unterbunden werden müssen.
2.5
2.5.1 Schliesslich
bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft.
Insbesondere könnten die vorgesehenen Untersuchungs- bzw. Ermittlungshandlungen
(Bestimmung des Reinheitsgrades der sichergestellten Droge, Spurensicherung,
weitere Einvernahmen der beschuldigten Person oder allfälliger Dritter) auch
ohne Haft der beschuldigten Person vorgenommen werden.
2.5.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des
Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem
nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
2.5.3 Angesichts
des verwirklichten Haftgrunds sind zurzeit keine milderen Ersatzmassnahmen
ersichtlich. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, steht das Verfahren noch
ganz am Anfang und die Staatsanwaltschaft hat nun einige Ermittlungshandlungen
vorzunehmen. So gilt es unter anderem den Wirkstoffgehalt des Crystal Meth zu
bestimmen, Spuren auf der Verpackung des Crystal Meth zu sichern, die
Entsiegelung der Mobiltelefone beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen und
bei einem positiven Entscheid deren Auswertung vorzunehmen, mutmassliche
Mittäter zu ermitteln und weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers
vorzunehmen. Da allenfalls grenzübergreifend ermittelt wird und noch im Falle
der Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs zwei Handys ausgewertet werden müssen,
was weitere Ermittlungen nach sich ziehen wird, sind die verfügten acht Wochen Untersuchungshaft
auch in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres gerechtfertigt (der Entsiegelungsentscheid
steht noch aus und es läuft für die Verteidigung noch Frist bis 17. November
2023). Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat der
Beschwerdeführer im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe von über einem
Jahr zu rechnen, welche die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von acht
Wochen bei weitem übersteigen dürfte. Es droht damit auch keine Überhaft. Die angeordnete
Untersuchungshaft erweist sich vorliegend als verhältnismässig.
3.
3.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist
die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421
Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden
der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs.
2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen, festzusetzen.
3.3 Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im
Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren
als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.).
Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die
grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen
Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGer 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom
31. Mai 2012 E. 6.2). Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der
zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als knapp nicht
aussichtslos zu beurteilen. Damit ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen
und dem Verteidiger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und
insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich MWST, festzusetzen. Es werden demnach
sechs Stunden zu CHF 200.– inkl. Auslagen entschädigt. Über den allfälligen
Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer ist ebenfalls im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird
ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST von
CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).