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Entscheid

HB.2023.45

Anordnung von Untersuchungshaft

16. November 2023Deutsch23 min

Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 antragsgemäss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.45

ENTSCHEID

vom 16.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 30. Oktober 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfachen

betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen

Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz sowie Hinderung einer Amtshandlung. Der Beschwerdeführer

wurde am 26. Oktober 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig

festgenommen. Am 28. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Das

Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 antragsgemäss

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bzw. bis zum

22. Januar 2024 an.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 31. Oktober 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei

die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Anordnung von Untersuchungshaft vom 28. Oktober 2023 abzuweisen. Dementsprechend

sei er per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Sämtliche Anträge

stellt er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu

gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 6.

November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom

9. November 2023 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der

Beschwerde festgehalten. Die Strafakten wurden in elektronischer Form

beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die

Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Der dringende

Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Es kann

diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(angefochtene Verfügung S. 2 f.):

«SW 2023

10.

2312

Der

Beschuldigte soll am 26. Oktober 2023 um 20:22 Uhr beim [...] in [...] Basel im

Restaurant «[...]» eine Handtasche gestohlen haben. Gemäss Polizeirapport habe

der Beschuldigte das Restaurant betreten, sich umgesehen, eine Handtasche

gegriffen und das Lokal mit dieser verlassen. Anwesende Gäste hätten den

Diebstahl bemerkt, die Polizei kontaktiert, den Beschuldigten verfolgt und

zeitgleich der Polizei den Standort des Täters bekannt gegeben, bis dieser am

Marktplatz angehalten werden konnte. Das Deliktsgut habe der Beschuldigten

wenige Meter vom Restaurant entfernt fallen gelassen. Der Beschuldigte soll

somit bis zu seiner Festnahme in ständiger Beobachtung durch Restaurantbesucher

gewesen sein. Der Beschuldigte bestreitet die Tat respektive gibt an, aufgrund

seines extensiven Alkohol- und Drogenkonsums keine Erinnerung mehr daran zu

haben. Nichtsdestotrotz besteht aufgrund der Darlegungen im Polizeirapport ein

dringender Tatverdacht. Anzumerken bleibt noch, dass eine erste Alkoholmessung

den Wert von 0.1 Promille ergeben hat. Insofern kann der vom Beschuldigten

angeben Alkoholkonsum nicht stimmen.

Weitere

Verfahren in Bearbeitung

Gegen den

Beschuldigten sind bei der allgemeinen Abteilung des Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zudem diverse Verfahren wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch,

betrügerischem Missbrauche einer Datenverarbeitungsanlage sowie Hinderung einer

Amtshandlung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 19. November 2022 in

Bearbeitung. In diversen dieser Fälle hat der Beschuldigte seine Taten

zugestanden. In einem der Fälle wird der Beschuldigte durch seinen mutmasslichen

Mittäter belastet. Im Übrigen liegen belastende Aussagen von Geschädigten vor,

welche den Beschuldigten als Täterschaft beschreiben oder identifizieren. Auch

bezüglich dieser Delikte besteht somit ein dringender Tatverdacht.

Gerichtsstandsanfragen

in Bearbeitung

Weiter sind

betreffend den Beschuldigten diverse Gerichtsstandsanfragen bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls und betrügerischem Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage im Zeitraum vom 2. Oktober 2022 bis 2. Juli 2023

eingegangen, die noch nicht bearbeitet werden konnten. Der Beschuldigte wurde

in diesen Fällen verschiedentlich bei der Deliktsbegehung fotografiert oder

gefilmt. In verschiedenen Fällen wurde der Beschuldigte von Passanten oder

Geschädigten angehalten bzw. zur Rede gestellt und es wurde mehrfach Deliktsgut

bei ihm gefunden, sodass auch hier ein dringender Tatverdacht besteht.

Widerhandlungen

gegen das AIG

Zuletzt wird

dem Beschuldigten vorgeworfen, gegen eine Ausgrenzung für den Kanton

Basel-Stadt und eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bundesasylzentrums

Basel-Stadt verstossen zu haben. Diese Ergebnisse werden durch diverse

Polizeirapporte, als Folge von durchgeführten Kontrollen, belegt. Es handelt

sich um eine Vielzahl von Fällen, die zwar nicht haftbegründend sind, die aber

aufzuzeigen vermögen, dass der Beschuldigte sich um die ihm auferlegten

Vorschriften foutiert und nicht absprachefähig ist».

4.

Das

Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann die besonderen Haftgründe der Flucht- und

der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet das

Vorliegen dieser Haftgründe.

4.1

4.1.1

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011

E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012

vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung

zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom

2.

Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom

5.

August 2020 E. 2.2).

4.1.2

Der

Beschwerdeführer wendet gegen die Annahme der Fluchtgefahr ein, er habe in der

Schweiz Asyl beantragt und verfüge über den Aufenthaltsstatus N für

Asylsuchende. Damit halte er sich nicht bloss zur Begehung von

Eigentumsdelikten in der Schweiz auf, wie die Staatsanwaltschaft ausführe. Er

bewohne ein Zimmer im Asylheim an der [...] in [...]. Jeden Donnerstag komme

jemand vom Migrationsamt vorbei und kontrolliere seine Anwesenheit, die er

jeweils unterschriftlich bestätigen müsse. Er habe dabei noch nie gefehlt. Der

Hinweis der Staatsanwaltschaft, er sei selten in diesem Zimmer anzutreffen, sei

unklar. Es sei nicht ersichtlich, worauf diese Feststellung gründe. Auch in der

angefochtenen Verfügung sei keine Referenz dazu vorhanden. Entgegen der

Auffassung der Staatsanwaltschaft könne es nicht relevant sein, wo er zeitweise

logiere. Tatsache sei, dass er an der angegebenen Adresse seinen Wohnsitz habe

und regelmässig, mindestens einmal pro Woche, dort anzutreffen sei. Dies habe

er ausdrücklich deklariert und könne im Bestreitungsfall bei der

Sozialhilfebehörde [...] nachgefragt werden. Zu erwähnen sei, dass er bereits

seit einiger Zeit in diverse Strafverfahren involviert sei und er keine Anstalten

zur Flucht unternommen habe. Er habe auch bereits eine mehrmonatige Haftstrafe

erstanden und keinen Versuch unternommen, sich der Strafe zu entziehen. Der

Grund dafür leuchte ein: Er erhalte von der Sozialhilfe CHF 54.– pro Woche und

ausserdem Bezugsmarken für Lebensmittel. Er habe ein Zimmer, in welchem er

wohnen, schlafen und Essen zubereiten könne. Es erscheine glaubhaft, dass er

diese Situation weder aufgeben wolle noch aufgeben könne. Es handle sich um

seine Existenz. Wie im Haftantrag zu Recht festgehalten sei, habe er –

abgesehen von der geschilderten Situation im Asylheim – keinerlei Bindungen zur

Schweiz, sodass ein Untertauchen ohnehin nicht praktikabel erscheine. Eine

Flucht ins Ausland sei ebenfalls kaum denkbar, da er mit dem Ausweis N

nicht über die Grenze gehen dürfe. Bei einer Festnahme im Schengenraum hätte er

zudem eine viel schwierigere Situation zu gewärtigen als hier in der Schweiz. Auch

wenn ihm in der Schweiz eine Haftstrafe drohe, werde er sich kaum in eine

absolut unsichere Zukunft, ohne jegliche finanzielle Mittel, ins Ausland

absetzen. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens habe er immer noch Aussicht

darauf, schliesslich in der Schweiz verbleiben zu können. Die Flucht könne

deshalb nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden. Obwohl er in der

Vergangenheit bereits mehrfach festgenommen und einvernommen worden sei, habe

die Staatsanwaltschaft bisher noch nie eine Fluchtgefahr gesehen und entsprechend

auch keinen Haftantrag gestellt. Der neuste Deliktsvorwurf (Diebstahl einer

Handtasche) habe daran sicher nichts geändert. Es könne nämlich davon

ausgegangen werden, dass auch die Möglichkeit einer höheren Strafe ihn nicht zur

Flucht veranlassen werde. Auch bei der grundsätzlich möglichen Landesverweisung

habe er immerhin die Sicherheit, dass er nicht in ein Land zurückgeschickt

werden könne, in dem er an Leib und Leben bedroht sei (Beschwerde vom 31.

Oktober 2023 Rz. 4 ff.; Replik vom 9. November 2023 S. 1 f.).

4.1.3

Die

Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Zum einen werden ihm zahlreiche

(versuchte) Diebstähle vorgeworfen, wobei die Verurteilungswahrscheinlichkeit

in Anbetracht seiner (Teil-)Geständnisse und auch der sonstigen Beweislage als

hoch zu beurteilen ist. Gemäss Art. 139 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache Tatbegehung vorgeworfen wird,

erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis zu

7.

½ Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu kommen zahlreiche weitere Delikte,

namentlich mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

und Hausfriedensbruch, deren Strafrahmen ebenfalls Freiheitsstrafen bis zu fünf

bzw. drei Jahren vorsehen. Aufgrund dieser Vorwürfe und auch seiner zum Teil

einschlägigen Vorstrafen hat der Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung nicht

nur mit einer einschneidenden Freiheitsstrafe, sondern allenfalls auch mit einer

Landesverweisung zu rechnen. Somit besteht ein erheblicher Fluchtanreiz.

Zu den

persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht

festgehalten, dass es sich bei ihm um einen algerischen Staatsangehörigen

handle und über einen Aufenthaltsstatus N für Asylsuchende verfüge. Wie er

selber zugesteht, hat er darüber hinaus keinerlei Bindung zur Schweiz. Dass er als

Asylbewerber einen formalen Logisort hat, ändert nichts an der bestehenden

Fluchtgefahr. So bietet dies keine Gewähr, dass er dort von den

Strafverfolgungsbehörden anzutreffen ist, zumal er offenbar regelmässig auch an

Orten angetroffen wird, an welchen er sich nicht aufhalten dürfte. Aufgrund

dessen ist der vorinstanzliche Eindruck berechtigt, dass seitens des Beschwerdeführers

nicht von einer Kooperationsbereitschaft auszugehen ist und ein Untertauchen in

Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe wahrscheinlich erscheint. Zwar ist

dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Gute zu halten, dass er bereits in der

Vergangenheit mit Strafverfahren konfrontiert wurde und er dabei nicht zu

flüchten versucht hat. Doch wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht

(vgl. Stellungnahme vom 6. November 2023 S. 2), hat sich die Situation

angesichts der Vielzahl der im Raum stehenden Delikte geändert und hat der

Beschwerdeführer nunmehr mit einer einschneidenden Freiheitsstrafe und – wie

bereits erwähnt – auch mit einer Landesverweisung zu rechnen. Zudem dürfte ihm

die Ernsthaftigkeit seiner Situation und der möglichen Konsequenzen nun besser

bewusst sein. Dass ein Untertauchen oder eine Flucht für den Beschwerdeführer

mit einem Existenzverlust verbunden wäre, mag zwar zutreffen. Doch ist dem in

den meisten Fällen so und würde der Beschwerdeführer die erwähnten

Unterstützungen auch im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe und einer

Landesverweisung (vor­übergehend) aufgeben müssen. Ein blosses Bekenntnis, sich

(weiterhin) den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten,

vermag die nunmehr erhebliche Fluchtgefahr jedenfalls nicht zu bannen.

4.1.4

Nach

dem Erwogenen ist vorliegend von einer Fluchtgefahr auszugehen.

4.2

4.2.1

Wiederholungsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,

nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit.

c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der

Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und

grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die

Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern,

somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E.

2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,

Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022

N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis

erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss

hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2

mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

4.2.2

Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Bejahung der

Sicherheitsgefährdung setze voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten

besonders hart bzw. ähnlich träfen wie ein Gewaltdelikt. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sei dies selbst beim gewerbsmässigen Betrug nur in besonders

schweren Fällen ausnahmsweise anzunehmen. Der Serienbetrüger, der nie jemanden

schwer geschädigt habe, falle nicht unter diese Bestimmung. Zwar dürfe die Anordnung

von Haft dem strafprozessualen Ziel der Verfahrensbeschleunigung dienen,

allerdings nur, wenn die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dies

sei hier nicht der Fall. Insbesondere gälten einfache Seriendiebstähle und

ähnliche Vermögensdelikte mangels einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit

anderer als nicht ausreichend. Allenfalls wäre die Sicherheit gefährdet bei

einer Serie von Einbruchdiebstählen, weil dort in eine fremde Rechtssphäre

eingedrungen und oftmals Gewalt gegen Sachen angewendet werde. Zudem bestehe

dort immer auch eine Konfrontationsgefahr mit Opfern. Eine schwere

Sicherheitsgefährdung komme ferner bei Bandenmässigkeit in Frage, nicht jedoch

bei gewerbsmässigem Diebstahl. Die Vorinstanz scheine den Haftgrund der

Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall aus rein pragmatischen Gründen

zulassen zu wollen: Bei der vorliegenden Deliktsserie müsse die Anforderung an

die Sicherheitsgefährdung der einzelnen Taten gesenkt werden, ansonsten er in

seinem deliktischen Handeln nicht gestoppt werden könnte. Diese Begründung sei

rechtsstaatlich unhaltbar. Freiheitsentzug sei bekanntlich der schwerste Eingriff

in die Rechte des Einzelnen. Er komme nur in Frage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

erfüllt seien. Eine Erweiterung der Haftgründe aus praktischen Gründen verbiete

sich. Die Argumentation der Vorinstanz sei insbesondere auch deswegen

unzutreffend, weil das «schwindende Sicherheitsgefühl der Opfer und der

Bevölkerung» nicht relevant sein könne. Zunächst sei nicht dargetan, inwiefern

die mutmasslichen einfachen Seriendiebstähle das Sicherheitsgefühl überhaupt

tangieren würden. Dies dürfte bereits an der Erheblichkeit scheitern. Vor allem

aber stehe dieser Haftgrund nicht zum Schutz eines (nicht näher definierten)

Sicherheitsgefühls zur Verfügung. Vielmehr müsse die ernsthafte Befürchtung

bestehen, dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sei. Im vorliegenden

Fall habe er nachweislich zu keinem Zeitpunkt Gewalt angewendet. Es finde sich

unter den Vorwürfen kein Einbruchdiebstahl. Auch bei den jeweiligen Festnahmen sei

es nie zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen. Es bestehe zwar ein

Vorwurf wegen Hinderung einer Amtshandlung, die jedoch nicht durch Gewalt,

sondern durch Wegrennen verwirklicht worden sein solle. Die Beschuldigungen

wegen Hausfriedensbruch beträfen Hausverbote von den Einkaufsgeschäften [...]

und [...], kein Eindringen in eine fremde Liegenschaft (Beschwerde vom 31.

Oktober 2023 Rz. 10 ff.).

4.2.3

Der

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2023 weist zwei

einschlägige Vorstrafen aus. So wurde er mit Strafbefehl vom 5. Januar 2022 unter

anderem wegen mehrfachen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen

und mit Strafbefehl vom 26. Dezember 2021 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Hinzu kommen die

Straftaten aus dem vorliegenden Verfahren, deren Begehung durch den

Beschwerdeführer aufgrund seiner (Teil-)Geständnisse und der erdrückenden

Beweislage teilweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht.

Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch von wiederholten

Freiheitsstrafen mit unbedingtem Strafvollzug nicht hat abhalten lassen, weitere

Vermögensdelikte zu begehen. Weder Freiheitsstrafen noch laufende

Strafverfahren vermögen ihn somit davon abzuhalten, seine Delinquenz unbeirrt

fortzusetzen. Auch dass er offenbar weder sozial noch beruflich integriert ist,

wirkt sich negativ auf seine Legalprognose aus. Das Rückfallrisiko muss daher

als sehr hoch eingestuft werden.

4.2.4

Gemäss

herrschender Lehre und Rechtsprechung reichen einschlägige Vortaten sowie eine

ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr indes nicht

aus, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige

Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom

10.

Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden

Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche

Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art

beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im

Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass

sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit

der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren

Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7, mit Hinweisen). Die Bejahung

der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte

die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer

1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2

mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020

E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;

1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff.,

E. 3.3.5). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei

künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar

Einsetzen einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten (BGer 1B_43/2022 vom 28.

Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer

1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E.

3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E.

2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin,

Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung können sodann auch Serien von Einbruch- bzw.

Einschleichdiebstähle «sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen

eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und

bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen

und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne ist auch einer deutlichen

Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen

(BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit Hinweisen). Ist die

Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine

Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw.

ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft

rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021

vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).

4.2.5

Vorliegend

werden dem Beschwerdeführer grossmehrheitlich kleinere Vermögensdelikte,

namentliche Diebstähle mit überschaubarem Vermögenswert, zur Last gelegt.

Straftaten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität werden ihm hingegen keine

vorgeworfen. Es ist dem Beschwerdeführer daher beizupflichten, dass die im Raum

stehenden Vermögensdelikte für sich alleine jeweils keine Sicherheitsgefährdung

zu begründen vermögen, zumal er bei der Deliktsbegehung offenbar keine Waffen

mitführte und auch keine Einbruchdiebstähle zur Diskussion stehen. Angesichts

ihrer Vielzahl sind die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe indes im

Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in einen Gesamtkontext zu setzen und

aufgrund dessen auch hinsichtlich der fraglichen Sicherheitsgefährdung keineswegs

zu verharmlosen. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach

seinen Taten diverse Male von zivilen Personen konfrontiert worden sein soll

und dies aufgrund seiner deliktischen Vorgehensweise auch in Zukunft zu

befürchten ist, birgt an sich ein gewisses Risiko der Eskalation. Von der

Vorinstanz indessen unberücksichtigt blieb, dass es gemäss den tatsächlichen

Ausführungen im Haftantrag vom 28. Oktober 2023 trotz wiederholter Konfrontationen

mit zivilen Personen nie zu einer solchen Eskalation gekommen ist. So habe der

Beschwerdeführer, als er ertappt worden sei, jeweils die Beute liegen bzw.

fallen gelassen oder gar zurückgegeben (vgl. SW 2023 10 2313, SW 2022 10 309,

SW 2022 10 2789, SW 2022 11 450). Anzeichen, dass sich der

Beschwerdeführer im Falle zukünftiger Konfrontationen aggressiver Verhalten

könnte, sind keine erkennbar. Entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft

(vgl. Stellungnahme vom 6. November 2023 S. 2 f.) ist aufgrund der aktuellen

Verdachtslage auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer zukünftig Einbruchdiebstähle begehen oder seine Diebstähle in

Bandenmässigkeit ausüben wird. Unter diesen Umständen ist zum jetzigen

Zeitpunkt aufgrund der drohenden Delikte – ungeachtet einer allfälligen

Gewerbsmässigkeit – nicht von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung auszugehen,

womit die Voraussetzungen zur Annahme der Fortsetzungsgefahr nicht gegeben sind.

4.2.6

Nach

dem Erwogenen ist der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.

5.

5.1

Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft

anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers

an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des

Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an

einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die

Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel

führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV

168.

E. 5.1).

5.2

Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch

mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie

für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt

Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und

Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu

melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,

einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu

tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich

Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als

nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam

sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni

2011.

E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017

vom 24. August 2017 E. 3.1).

5.3

5.3.1

Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen

Delikte, der Vielzahl der Vorwürfe und der zum Teil hohen

Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen

Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht

des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es

problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die

Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des

Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender

Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos

möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch

eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu

verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im

Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als

Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine

flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Es

sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft

ersichtlich.

5.3.2

Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum

Ablauf der Haft zwölf Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund der

ihm vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner einschlägigen

Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht

offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von zwölf

Wochen selbst dann der Fall, wenn eine Strafe im unteren Bereich des

Strafrahmens ausgesprochen werden würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt

oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).

5.4

Die

angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als

verhältnismässig.

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

6.2

Die

beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es

ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse

festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 9. November 2023 geltend gemachte Aufwand

von 4,08 Stunden erscheint angemessen. Dem amtlichen Verteidiger ist für

das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 816.– und ein

Auslagenersatz von CHF 49.70, zzgl. MWST von CHF 66.65, insgesamt also

CHF 932.35, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 816.– und ein Auslagenersatz von

CHF 49.70, zzgl. MWST von CHF 66.65, insgesamt also CHF 932.35,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).