HB.2023.45
Anordnung von Untersuchungshaft
16. November 2023Deutsch23 min
Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 antragsgemäss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.45
ENTSCHEID
vom 16.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. Oktober 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfachen
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen
Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz sowie Hinderung einer Amtshandlung. Der Beschwerdeführer
wurde am 26. Oktober 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig
festgenommen. Am 28. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Das
Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 antragsgemäss
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bzw. bis zum
22. Januar 2024 an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 31. Oktober 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Anordnung von Untersuchungshaft vom 28. Oktober 2023 abzuweisen. Dementsprechend
sei er per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Sämtliche Anträge
stellt er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu
gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 6.
November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom
9. November 2023 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der
Beschwerde festgehalten. Die Strafakten wurden in elektronischer Form
beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die
Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der dringende
Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtene Verfügung S. 2 f.):
«SW 2023
10.
2312
Der
Beschuldigte soll am 26. Oktober 2023 um 20:22 Uhr beim [...] in [...] Basel im
Restaurant «[...]» eine Handtasche gestohlen haben. Gemäss Polizeirapport habe
der Beschuldigte das Restaurant betreten, sich umgesehen, eine Handtasche
gegriffen und das Lokal mit dieser verlassen. Anwesende Gäste hätten den
Diebstahl bemerkt, die Polizei kontaktiert, den Beschuldigten verfolgt und
zeitgleich der Polizei den Standort des Täters bekannt gegeben, bis dieser am
Marktplatz angehalten werden konnte. Das Deliktsgut habe der Beschuldigten
wenige Meter vom Restaurant entfernt fallen gelassen. Der Beschuldigte soll
somit bis zu seiner Festnahme in ständiger Beobachtung durch Restaurantbesucher
gewesen sein. Der Beschuldigte bestreitet die Tat respektive gibt an, aufgrund
seines extensiven Alkohol- und Drogenkonsums keine Erinnerung mehr daran zu
haben. Nichtsdestotrotz besteht aufgrund der Darlegungen im Polizeirapport ein
dringender Tatverdacht. Anzumerken bleibt noch, dass eine erste Alkoholmessung
den Wert von 0.1 Promille ergeben hat. Insofern kann der vom Beschuldigten
angeben Alkoholkonsum nicht stimmen.
Weitere
Verfahren in Bearbeitung
Gegen den
Beschuldigten sind bei der allgemeinen Abteilung des Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zudem diverse Verfahren wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch,
betrügerischem Missbrauche einer Datenverarbeitungsanlage sowie Hinderung einer
Amtshandlung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 19. November 2022 in
Bearbeitung. In diversen dieser Fälle hat der Beschuldigte seine Taten
zugestanden. In einem der Fälle wird der Beschuldigte durch seinen mutmasslichen
Mittäter belastet. Im Übrigen liegen belastende Aussagen von Geschädigten vor,
welche den Beschuldigten als Täterschaft beschreiben oder identifizieren. Auch
bezüglich dieser Delikte besteht somit ein dringender Tatverdacht.
Gerichtsstandsanfragen
in Bearbeitung
Weiter sind
betreffend den Beschuldigten diverse Gerichtsstandsanfragen bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls und betrügerischem Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage im Zeitraum vom 2. Oktober 2022 bis 2. Juli 2023
eingegangen, die noch nicht bearbeitet werden konnten. Der Beschuldigte wurde
in diesen Fällen verschiedentlich bei der Deliktsbegehung fotografiert oder
gefilmt. In verschiedenen Fällen wurde der Beschuldigte von Passanten oder
Geschädigten angehalten bzw. zur Rede gestellt und es wurde mehrfach Deliktsgut
bei ihm gefunden, sodass auch hier ein dringender Tatverdacht besteht.
Widerhandlungen
gegen das AIG
Zuletzt wird
dem Beschuldigten vorgeworfen, gegen eine Ausgrenzung für den Kanton
Basel-Stadt und eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bundesasylzentrums
Basel-Stadt verstossen zu haben. Diese Ergebnisse werden durch diverse
Polizeirapporte, als Folge von durchgeführten Kontrollen, belegt. Es handelt
sich um eine Vielzahl von Fällen, die zwar nicht haftbegründend sind, die aber
aufzuzeigen vermögen, dass der Beschuldigte sich um die ihm auferlegten
Vorschriften foutiert und nicht absprachefähig ist».
4.
Das
Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann die besonderen Haftgründe der Flucht- und
der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen dieser Haftgründe.
4.1
4.1.1
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011
E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012
vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung
zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom
2.
Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom
5.
August 2020 E. 2.2).
4.1.2
Der
Beschwerdeführer wendet gegen die Annahme der Fluchtgefahr ein, er habe in der
Schweiz Asyl beantragt und verfüge über den Aufenthaltsstatus N für
Asylsuchende. Damit halte er sich nicht bloss zur Begehung von
Eigentumsdelikten in der Schweiz auf, wie die Staatsanwaltschaft ausführe. Er
bewohne ein Zimmer im Asylheim an der [...] in [...]. Jeden Donnerstag komme
jemand vom Migrationsamt vorbei und kontrolliere seine Anwesenheit, die er
jeweils unterschriftlich bestätigen müsse. Er habe dabei noch nie gefehlt. Der
Hinweis der Staatsanwaltschaft, er sei selten in diesem Zimmer anzutreffen, sei
unklar. Es sei nicht ersichtlich, worauf diese Feststellung gründe. Auch in der
angefochtenen Verfügung sei keine Referenz dazu vorhanden. Entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft könne es nicht relevant sein, wo er zeitweise
logiere. Tatsache sei, dass er an der angegebenen Adresse seinen Wohnsitz habe
und regelmässig, mindestens einmal pro Woche, dort anzutreffen sei. Dies habe
er ausdrücklich deklariert und könne im Bestreitungsfall bei der
Sozialhilfebehörde [...] nachgefragt werden. Zu erwähnen sei, dass er bereits
seit einiger Zeit in diverse Strafverfahren involviert sei und er keine Anstalten
zur Flucht unternommen habe. Er habe auch bereits eine mehrmonatige Haftstrafe
erstanden und keinen Versuch unternommen, sich der Strafe zu entziehen. Der
Grund dafür leuchte ein: Er erhalte von der Sozialhilfe CHF 54.– pro Woche und
ausserdem Bezugsmarken für Lebensmittel. Er habe ein Zimmer, in welchem er
wohnen, schlafen und Essen zubereiten könne. Es erscheine glaubhaft, dass er
diese Situation weder aufgeben wolle noch aufgeben könne. Es handle sich um
seine Existenz. Wie im Haftantrag zu Recht festgehalten sei, habe er –
abgesehen von der geschilderten Situation im Asylheim – keinerlei Bindungen zur
Schweiz, sodass ein Untertauchen ohnehin nicht praktikabel erscheine. Eine
Flucht ins Ausland sei ebenfalls kaum denkbar, da er mit dem Ausweis N
nicht über die Grenze gehen dürfe. Bei einer Festnahme im Schengenraum hätte er
zudem eine viel schwierigere Situation zu gewärtigen als hier in der Schweiz. Auch
wenn ihm in der Schweiz eine Haftstrafe drohe, werde er sich kaum in eine
absolut unsichere Zukunft, ohne jegliche finanzielle Mittel, ins Ausland
absetzen. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens habe er immer noch Aussicht
darauf, schliesslich in der Schweiz verbleiben zu können. Die Flucht könne
deshalb nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden. Obwohl er in der
Vergangenheit bereits mehrfach festgenommen und einvernommen worden sei, habe
die Staatsanwaltschaft bisher noch nie eine Fluchtgefahr gesehen und entsprechend
auch keinen Haftantrag gestellt. Der neuste Deliktsvorwurf (Diebstahl einer
Handtasche) habe daran sicher nichts geändert. Es könne nämlich davon
ausgegangen werden, dass auch die Möglichkeit einer höheren Strafe ihn nicht zur
Flucht veranlassen werde. Auch bei der grundsätzlich möglichen Landesverweisung
habe er immerhin die Sicherheit, dass er nicht in ein Land zurückgeschickt
werden könne, in dem er an Leib und Leben bedroht sei (Beschwerde vom 31.
Oktober 2023 Rz. 4 ff.; Replik vom 9. November 2023 S. 1 f.).
4.1.3
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Zum einen werden ihm zahlreiche
(versuchte) Diebstähle vorgeworfen, wobei die Verurteilungswahrscheinlichkeit
in Anbetracht seiner (Teil-)Geständnisse und auch der sonstigen Beweislage als
hoch zu beurteilen ist. Gemäss Art. 139 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache Tatbegehung vorgeworfen wird,
erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis zu
7.
½ Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu kommen zahlreiche weitere Delikte,
namentlich mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
und Hausfriedensbruch, deren Strafrahmen ebenfalls Freiheitsstrafen bis zu fünf
bzw. drei Jahren vorsehen. Aufgrund dieser Vorwürfe und auch seiner zum Teil
einschlägigen Vorstrafen hat der Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung nicht
nur mit einer einschneidenden Freiheitsstrafe, sondern allenfalls auch mit einer
Landesverweisung zu rechnen. Somit besteht ein erheblicher Fluchtanreiz.
Zu den
persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht
festgehalten, dass es sich bei ihm um einen algerischen Staatsangehörigen
handle und über einen Aufenthaltsstatus N für Asylsuchende verfüge. Wie er
selber zugesteht, hat er darüber hinaus keinerlei Bindung zur Schweiz. Dass er als
Asylbewerber einen formalen Logisort hat, ändert nichts an der bestehenden
Fluchtgefahr. So bietet dies keine Gewähr, dass er dort von den
Strafverfolgungsbehörden anzutreffen ist, zumal er offenbar regelmässig auch an
Orten angetroffen wird, an welchen er sich nicht aufhalten dürfte. Aufgrund
dessen ist der vorinstanzliche Eindruck berechtigt, dass seitens des Beschwerdeführers
nicht von einer Kooperationsbereitschaft auszugehen ist und ein Untertauchen in
Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe wahrscheinlich erscheint. Zwar ist
dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Gute zu halten, dass er bereits in der
Vergangenheit mit Strafverfahren konfrontiert wurde und er dabei nicht zu
flüchten versucht hat. Doch wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht
(vgl. Stellungnahme vom 6. November 2023 S. 2), hat sich die Situation
angesichts der Vielzahl der im Raum stehenden Delikte geändert und hat der
Beschwerdeführer nunmehr mit einer einschneidenden Freiheitsstrafe und – wie
bereits erwähnt – auch mit einer Landesverweisung zu rechnen. Zudem dürfte ihm
die Ernsthaftigkeit seiner Situation und der möglichen Konsequenzen nun besser
bewusst sein. Dass ein Untertauchen oder eine Flucht für den Beschwerdeführer
mit einem Existenzverlust verbunden wäre, mag zwar zutreffen. Doch ist dem in
den meisten Fällen so und würde der Beschwerdeführer die erwähnten
Unterstützungen auch im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe und einer
Landesverweisung (vorübergehend) aufgeben müssen. Ein blosses Bekenntnis, sich
(weiterhin) den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten,
vermag die nunmehr erhebliche Fluchtgefahr jedenfalls nicht zu bannen.
4.1.4
Nach
dem Erwogenen ist vorliegend von einer Fluchtgefahr auszugehen.
4.2
4.2.1
Wiederholungsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit.
c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und
grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die
Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern,
somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E.
2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,
Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022
N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis
erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss
hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2
mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
4.2.2
Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Bejahung der
Sicherheitsgefährdung setze voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten
besonders hart bzw. ähnlich träfen wie ein Gewaltdelikt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei dies selbst beim gewerbsmässigen Betrug nur in besonders
schweren Fällen ausnahmsweise anzunehmen. Der Serienbetrüger, der nie jemanden
schwer geschädigt habe, falle nicht unter diese Bestimmung. Zwar dürfe die Anordnung
von Haft dem strafprozessualen Ziel der Verfahrensbeschleunigung dienen,
allerdings nur, wenn die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dies
sei hier nicht der Fall. Insbesondere gälten einfache Seriendiebstähle und
ähnliche Vermögensdelikte mangels einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit
anderer als nicht ausreichend. Allenfalls wäre die Sicherheit gefährdet bei
einer Serie von Einbruchdiebstählen, weil dort in eine fremde Rechtssphäre
eingedrungen und oftmals Gewalt gegen Sachen angewendet werde. Zudem bestehe
dort immer auch eine Konfrontationsgefahr mit Opfern. Eine schwere
Sicherheitsgefährdung komme ferner bei Bandenmässigkeit in Frage, nicht jedoch
bei gewerbsmässigem Diebstahl. Die Vorinstanz scheine den Haftgrund der
Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall aus rein pragmatischen Gründen
zulassen zu wollen: Bei der vorliegenden Deliktsserie müsse die Anforderung an
die Sicherheitsgefährdung der einzelnen Taten gesenkt werden, ansonsten er in
seinem deliktischen Handeln nicht gestoppt werden könnte. Diese Begründung sei
rechtsstaatlich unhaltbar. Freiheitsentzug sei bekanntlich der schwerste Eingriff
in die Rechte des Einzelnen. Er komme nur in Frage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt seien. Eine Erweiterung der Haftgründe aus praktischen Gründen verbiete
sich. Die Argumentation der Vorinstanz sei insbesondere auch deswegen
unzutreffend, weil das «schwindende Sicherheitsgefühl der Opfer und der
Bevölkerung» nicht relevant sein könne. Zunächst sei nicht dargetan, inwiefern
die mutmasslichen einfachen Seriendiebstähle das Sicherheitsgefühl überhaupt
tangieren würden. Dies dürfte bereits an der Erheblichkeit scheitern. Vor allem
aber stehe dieser Haftgrund nicht zum Schutz eines (nicht näher definierten)
Sicherheitsgefühls zur Verfügung. Vielmehr müsse die ernsthafte Befürchtung
bestehen, dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sei. Im vorliegenden
Fall habe er nachweislich zu keinem Zeitpunkt Gewalt angewendet. Es finde sich
unter den Vorwürfen kein Einbruchdiebstahl. Auch bei den jeweiligen Festnahmen sei
es nie zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen. Es bestehe zwar ein
Vorwurf wegen Hinderung einer Amtshandlung, die jedoch nicht durch Gewalt,
sondern durch Wegrennen verwirklicht worden sein solle. Die Beschuldigungen
wegen Hausfriedensbruch beträfen Hausverbote von den Einkaufsgeschäften [...]
und [...], kein Eindringen in eine fremde Liegenschaft (Beschwerde vom 31.
Oktober 2023 Rz. 10 ff.).
4.2.3
Der
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2023 weist zwei
einschlägige Vorstrafen aus. So wurde er mit Strafbefehl vom 5. Januar 2022 unter
anderem wegen mehrfachen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen
und mit Strafbefehl vom 26. Dezember 2021 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Hinzu kommen die
Straftaten aus dem vorliegenden Verfahren, deren Begehung durch den
Beschwerdeführer aufgrund seiner (Teil-)Geständnisse und der erdrückenden
Beweislage teilweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht.
Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch von wiederholten
Freiheitsstrafen mit unbedingtem Strafvollzug nicht hat abhalten lassen, weitere
Vermögensdelikte zu begehen. Weder Freiheitsstrafen noch laufende
Strafverfahren vermögen ihn somit davon abzuhalten, seine Delinquenz unbeirrt
fortzusetzen. Auch dass er offenbar weder sozial noch beruflich integriert ist,
wirkt sich negativ auf seine Legalprognose aus. Das Rückfallrisiko muss daher
als sehr hoch eingestuft werden.
4.2.4
Gemäss
herrschender Lehre und Rechtsprechung reichen einschlägige Vortaten sowie eine
ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr indes nicht
aus, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige
Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom
10.
Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden
Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche
Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art
beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im
Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass
sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit
der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren
Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7, mit Hinweisen). Die Bejahung
der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte
die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer
1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2
mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020
E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1;
1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff.,
E. 3.3.5). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei
künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar
Einsetzen einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten (BGer 1B_43/2022 vom 28.
Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer
1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E.
3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E.
2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin,
Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können sodann auch Serien von Einbruch- bzw.
Einschleichdiebstähle «sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen
eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und
bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen
und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne ist auch einer deutlichen
Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen
(BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit Hinweisen). Ist die
Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine
Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw.
ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft
rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021
vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).
4.2.5
Vorliegend
werden dem Beschwerdeführer grossmehrheitlich kleinere Vermögensdelikte,
namentliche Diebstähle mit überschaubarem Vermögenswert, zur Last gelegt.
Straftaten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität werden ihm hingegen keine
vorgeworfen. Es ist dem Beschwerdeführer daher beizupflichten, dass die im Raum
stehenden Vermögensdelikte für sich alleine jeweils keine Sicherheitsgefährdung
zu begründen vermögen, zumal er bei der Deliktsbegehung offenbar keine Waffen
mitführte und auch keine Einbruchdiebstähle zur Diskussion stehen. Angesichts
ihrer Vielzahl sind die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe indes im
Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in einen Gesamtkontext zu setzen und
aufgrund dessen auch hinsichtlich der fraglichen Sicherheitsgefährdung keineswegs
zu verharmlosen. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
seinen Taten diverse Male von zivilen Personen konfrontiert worden sein soll
und dies aufgrund seiner deliktischen Vorgehensweise auch in Zukunft zu
befürchten ist, birgt an sich ein gewisses Risiko der Eskalation. Von der
Vorinstanz indessen unberücksichtigt blieb, dass es gemäss den tatsächlichen
Ausführungen im Haftantrag vom 28. Oktober 2023 trotz wiederholter Konfrontationen
mit zivilen Personen nie zu einer solchen Eskalation gekommen ist. So habe der
Beschwerdeführer, als er ertappt worden sei, jeweils die Beute liegen bzw.
fallen gelassen oder gar zurückgegeben (vgl. SW 2023 10 2313, SW 2022 10 309,
SW 2022 10 2789, SW 2022 11 450). Anzeichen, dass sich der
Beschwerdeführer im Falle zukünftiger Konfrontationen aggressiver Verhalten
könnte, sind keine erkennbar. Entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft
(vgl. Stellungnahme vom 6. November 2023 S. 2 f.) ist aufgrund der aktuellen
Verdachtslage auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zukünftig Einbruchdiebstähle begehen oder seine Diebstähle in
Bandenmässigkeit ausüben wird. Unter diesen Umständen ist zum jetzigen
Zeitpunkt aufgrund der drohenden Delikte – ungeachtet einer allfälligen
Gewerbsmässigkeit – nicht von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung auszugehen,
womit die Voraussetzungen zur Annahme der Fortsetzungsgefahr nicht gegeben sind.
4.2.6
Nach
dem Erwogenen ist der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.
5.
5.1
Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft
anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers
an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des
Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an
einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die
Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel
führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV
168.
E. 5.1).
5.2
Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch
mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie
für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt
Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und
Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu
melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,
einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu
tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich
Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als
nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam
sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni
2011.
E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017
vom 24. August 2017 E. 3.1).
5.3
5.3.1
Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen
Delikte, der Vielzahl der Vorwürfe und der zum Teil hohen
Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen
Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht
des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es
problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die
Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des
Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender
Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos
möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch
eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu
verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im
Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als
Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine
flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Es
sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft
ersichtlich.
5.3.2
Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum
Ablauf der Haft zwölf Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund der
ihm vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner einschlägigen
Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht
offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von zwölf
Wochen selbst dann der Fall, wenn eine Strafe im unteren Bereich des
Strafrahmens ausgesprochen werden würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt
oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).
5.4
Die
angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als
verhältnismässig.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.2
Die
beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es
ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse
festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 9. November 2023 geltend gemachte Aufwand
von 4,08 Stunden erscheint angemessen. Dem amtlichen Verteidiger ist für
das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 816.– und ein
Auslagenersatz von CHF 49.70, zzgl. MWST von CHF 66.65, insgesamt also
CHF 932.35, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 816.– und ein Auslagenersatz von
CHF 49.70, zzgl. MWST von CHF 66.65, insgesamt also CHF 932.35,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).