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Entscheid

HB.2023.46

Anordnung von Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr

5. Dezember 2023Deutsch22 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.46

ENTSCHEID

vom 5.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 3. November 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen

des Verdachts auf gewerbsmassigen Betrug evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung sowie

mehrfache Urkundenfälschung.

Er wird u.a. verdächtigt,

mit zwei Mitbeschuldigten mindestens im Zeitraum von September 2022 bis

November 2022 namens der [...] GmbH bewusst fiktive Rechnungen für angebliche

Arbeiten, Dienstleistungen und Material zur Zahlung an die Zahlstelle der [...]

AG weitergeleitet zu haben. Tatsächlich seien die auf den eingereichten und von

den Mitbeschuldigten visierten Rechnungen aufgeführten Arbeiten effektiv nie

von den fakturierenden Handwerksunternehmen ausgeführt worden. Es bestehe entsprechend

ein erhärteter Verdacht, dass A____ mit den involvierten und teilweise mit ihm

teilweise familiär verbundenen Handwerksunternehmer bewusst deliktisch

zusammengewirkt habe.

Nachdem A____ am

31. Oktober 2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht

mit Verfügung vom 3. November 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer

von zwölf Wochen, d.h. bis zum 26. Januar 2024, an. Gegen diese Verfügung hat A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. November 2023 Beschwerde

erheben lassen. Er beantragt deren Aufhebung und seine umgehende

Haftentlassung. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung

mit [...] für das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme

vom 27. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung

der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu hat sich der

Beschwerdeführer am 29. November 2023 replicando vernehmen lassen.

Die entscheidrelevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Sie bringt vor, ihr seien die Verfahrensakten im

Haftanordnungsverfahren nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden. Auch

bei der Vorinstanz sei eine (effektive) Akteneinsicht nicht möglich gewesen.

Die Akten hätten zwar vor Ort konsultiert werden können, sie seien aber in

zahlreichen Bundesordnern abgelegt, nicht geordnet und nicht nummeriert gewesen,

und es sei kein Aktenverzeichnis auffindbar gewesen. Akten dieses Umfangs könnten

in der sehr kurzen Zeit, die für ein Aktenstudium im Rahmen eines

Haftanordnungsverfahrens zur Verfügung gestellt würden, nicht effektiv

eingesehen werden. Die Verteidigung habe des Weiteren am Abend des 15. November

2023.

von der Beschwerdegegnerin eine E-Mail erhalten, an der ein

Aktenverzeichnis per 14. November 2023 angehängt gewesen sei. Zudem sei ein

Link für den Download der Verfahrensakten zur Verfügung gestellt worden und es sei

mitgeteilt worden, dass das für den Download zusätzlich benötigte Passwort

postalisch zugestellt werde. Aufgrund der späten Aktenzustellung habe keine

Möglichkeit bestanden, innerhalb der Beschwerdefrist die Verfahrensakten zu

studieren und Erkenntnisse aus dem Aktenstudium in die Beschwerde einfliessen

zu lassen. Die beschriebene Verwehrung der Akteneinsicht im

Haftanordnungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren wäre vermeidbar

gewesen. Die dem Strafverfahren zugrundeliegenden Strafanzeigen seien im ersten

Semester des Jahres gestellt worden, und die Selbstanzeige des Beschwerdeführers

datiere vom August 2023. Die Beschwerdegegnerin und die in ihrem Auftrag

ermittelnde Kriminalpolizei seien in dieser Sache somit seit vielen Monaten tätig,

und die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sei (materiell) schon vor langer

Zeit eröffnet worden. Dass bis jetzt eine wirksame Akteneinsicht verunmöglicht worden

sei, sei der Beschwerdegegnerin daher als vermeidbare und schwere (mehrfache)

Gehörsverletzung anzulasten. Eine gerichtliche Feststellung der

Gehörsverletzungen in Haftanordnungs- und Haftbeschwerdeverfahren sei sodann nicht

geeignet, die Verfahrensfairness wiederherzustellen. Der prozessuale Nachteil

des Beschwerdeführers könne nur dadurch ausgeglichen werden, dass der Haftanordnungsantrag

kritischer gewürdigt werde, als es geschehen würde, wenn die Gehörsrechte des

Beschwerdeführers geachtet worden wären. Konkret sei es deshalb angezeigt, die

Tatsachenbehauptungen, auf denen gemäss Beschwerdegegnerin der dringende

Tatverdacht beruhe, nur dann als gegeben zu betrachten, wenn diese

Tatsachenbehauptungen vom Beschwerdeführer anerkannt würden oder wenn sie

offenkundig zutreffend seien.

2.2

Gemäss

Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die

wesentlichen Akten einzureichen, auf welche sich ihr Haftantrag stützt. Zu

Beginn der Haft sind an den Nachweis des Tatverdachts weniger hohe

Anforderungen zu stellen als im späteren Verlauf des Verfahrens (BGE 132 I 21

E. 3.2.2). Die Staatsanwaltschaft ist zunächst insofern zu kritisieren,

als ihre Aktenführung bis und mit Entscheid vor Zwangsmassnahmengericht

aufgrund der fehlenden Paginierung etc. als ungenügend bezeichnet werden muss.

Dies insbesondere in Anbetracht der neueren Entscheide des

Appellationsgerichts, in denen die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche

Aktenführung erhöht wurden (vgl. AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021

E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4, BES.2022.57 vom

8.

Dezember 2022 E. 3.1.2, BES.2021.85 vom 8. Dezember 2022

E. 3.1, BES.2023.19 vom 26. Juli 2023 E. 3, BES.2023.41 vom 17. August

2023.

E. 3). Seither ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke

im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken

«zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhaltung/Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen»,

«Allgemeiner Teil», «zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss des Vorverfahrens»)

oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines

Aktendossiers laufend zu paginieren (das heisst mit Seitenzahlen zu versehen)

und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO).

Wie sich aus den

Akten ergibt, hat der Verteidiger jedoch an der staatsanwaltlichen Einvernahme

des Beschwerdeführers vom 1. November 2023 teilgenommen, an der dem

Beschwerdeführer der gegen ihn bestehende Tatverdacht vorgehalten wurde (Akten

ZS1. 88 ff.). In der dortigen Einvernahme wird auch auf die

Kontrollberichte der [...] AG ([...]) verwiesen, wonach festgestellt worden sei,

dass bis auf einige Ausnahmen keinerlei Anhaltspunkte dafür hätten vorgefunden

werden können, dass die fakturierten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt

worden seien (Akten ZS1. 90). Diese Einvernahme wurde der Verteidigung sodann

mit E-Mail vom 2. November 2023 elektronisch zugestellt (Akten RB2.1. 8). Die

Staatsanwaltschaft hat zudem in ihrem Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft vom 1. November 2023 die dem Tatverdacht

zugrundeliegenden Vorwürfe detailliert ausgeführt (Akten AH2.1. 17 ff.).

Die Vorinstanz hat der Verteidigung sodann mit E-Mail vom 2. November 2023

dargelegt, dass dieser die Akten vor Ort einsehen könne (Akten RB2.1. 7). Wann

eine solche Einsichtnahme durch die Verteidigung effektiv erfolgt ist, kann den

Akten nicht entnommen werden; die Verteidigung führt hierzu lediglich aus, dass

«Akten dieses Umfangs […] in der sehr kurzen Zeit, die für ein Aktenstudium im

Rahmen eines Haftanordnungsverfahrens zur Verfügung gestellt wird, nicht

effektiv eingesehen werden» könnten. Gemäss eigenen Ausführungen in der Replik

bringt die Verteidigung vor, hierfür eine Stunde Zeit erhalten zu haben. Damit wurde

ihr sogar mehr Zeit zur Verfügung gestellt, als es gemäss der seit Jahren

üblichen und bewährten Praxis Usus ist (Akteneinsicht vor der Verhandlung

während einer halben Stunde, anschliessend Besprechungsmöglichkeit während

einer weiteren halben Stunde mit der beschuldigten Person, vgl. AGE HB.2022.13

vom 11. Mai 2022 E. 1.2.3). Diesbezüglich macht die Verteidigung auch

nicht geltend, wie viel Zeit sie nach eigenem Ermessen vielmehr hätte erhalten

sollen, um sich selbst einen ausreichenden Überblick zu verschaffen. Von der

ersten Einvernahme und der Hafteröffnung her war der Verteidigung der Umfang

des Verfahrens ausserdem bekannt. Wäre sie bereits zu diesem Zeitpunkt der

Auffassung gewesen, dass die der Verteidigung angebotene Vorbereitungszeit für

die Akteneinsicht und die Besprechung mit dem Mandanten in casu nicht ausreichen

würde, um eine angemessene Verteidigung in diesem Verfahrensstadium zu

gewährleisten, so wäre es ihr unbenommen gewesen, mehr Zeitbedarf geltend zu

machen. Das hat sie nicht getan und macht dies auch nicht geltend (auch in der

Stellungnahme zum Haftantrag vom 3. November 2023 bringt die Verteidigung

nicht vor, nicht genügend Zeit für die Akteneinsicht erhalten zu haben).

2.3

Das

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist unter diesen Umständen

rechtmässig verlaufen und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere eine

Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist

nicht ersichtlich. Aufgrund der obigen Erwägungen wurde auch der Anspruch,

ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu erhalten

(Art. 6 Abs. 3 lit b EMRK), nicht verletzt. Angesichts der

Dringlichkeit des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht ist es denn auch

grundsätzlich gerechtfertigt, dass die Vorbereitungszeit für die Verteidigung,

d.h. die Zeit für das Aktenstudium und für die Besprechung mit dem Mandanten,

begrenzt wird. Aufgrund des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens sind insbesondere

bei Wirtschaftsfällen mit zahlreichen Unterlagen zu einem solch frühen

Zeitpunkt gewisse Schwierigkeiten bei der Akteneinsicht nicht zu verhindern. Ebenso

wenig ist ein Verstoss gegen Art. 224 Abs. 2 StPO ersichtlich, hat die

Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 1. November

2023.

doch ausreichend begründet.

2.4

Doch

selbst wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre, so

wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin

geheilt, zumal das Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine

umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders

schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger

Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält – und wie im vorliegenden Fall auch davon

Gebrauch macht –, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Der Beschwerdeführer

konnte so spätestens im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollständig

in paginierte Akten Einsicht nehmen. Am Tag des – gemäss Angaben der

Verteidigung – ersten Zustellversuchs vom 17. November 2023 wäre es ihr

zumindest möglich gewesen, die Strafanzeige (ZS1. 3 ff.) und die Beilagen

einzusehen. Insbesondere wäre es ihr problemlos möglich gewesen, den bereits

erwähnten Nachkontrollbericht der [...] AG ([...]) (SB AB / 96 ff.) zu

konsultieren. Ferner bringt die Verteidigung in ihrer Beschwerde selbst vor,

dass der Beschwerdeführer am 16. November 2023 während vier Stunden zum

«Fallkomplex 1» befragt worden sei, womit anzunehmen ist, dass ihm auch entsprechende

Vorhalte der einzelnen Vorwürfe dieses Fallkomplexes gemacht wurden. Von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar

nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012 vom

23.

Januar 2013 E. 2.4).

3.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

4.

4.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom

22.

Juli 2019 E. 3.1).

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in

Bezug auf den «Fallkomplex 2» nicht. Hingegen bringt er betreffend den

«Fallkomplex 1» vor, dass er in den Einvernahmen vom 1. und 16. November 2023

die Vorwürfe konsistent bestritten habe. Nachdem er im August dieses Jahres

betreffend den «Fallkomplex 2» eine Selbstanzeige gemacht und die

entsprechenden Vorwürfe in der Einvernahme vom 1. November 2023 anerkannt habe,

sei nicht ersichtlich, weshalb er den «Fallkomplex 1» bestreiten sollte, wenn

er zutreffen würde. Dies umso mehr, als die angelastete Schadenssumme im

eingestandenen «Fallkomplex 2» viel höher sei als im «Fallkomplex 1». In

Anbetracht dessen und angesichts des Umstandes, dass die Strafanzeige und alle

dazu eingereichten Beilagen im «Fallkomplex 1» letztlich Parteibehauptungen seien,

denen keine erhöhte Beweiskraft zukomme, sei betreffend den «Fallkomplex 1» der

dringende Tatverdacht vorderhand zu verneinen. Dies sei auch aus Gründen der

Verfahrensfairness geboten. Eine Haftentlassung hindere die Beschwerdegegnerin

und die in ihrem Auftrag handelnde Kriminalpolizei selbstredend nicht daran,

die diesbezüglichen Ermittlungen fortzusetzen.

4.3

Das

Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den

«Fallkomplex 1» sorgfältig geprüft und ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass

der Beschwerdeführer an den zur Diskussion stehenden Vorgängen beteiligt gewesen

zu sein scheint. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die [...] GmbH [...]),

die durch die Mitbeschuldigten B____ und C____ vertreten wurde, mit der [...]

AG einen Immobilienbewirtschaftungsvertrag einging, welcher die Bewirtschaftung

von 10 Liegenschaften in Basel betraf, die dem [...] Fund gehörten. Dabei

konnte die [...] bis zu einer Summe von CHF 5'000.– Forderungen von

Dienstleistungserbringern (v.a. Handwerker) ohne Unterzeichnung durch die [...]

AG zur Zahlung freigeben. In Bezug auf dieses Vertragsverhältnis werden B____

und C____ von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen vom September 2022 bis

November 2022 fiktive Rechnungen für angebliche Arbeiten, Dienstleistungen und

Material zur Zahlung an die Zahlstelle der [...] AG weitergeleitet zu haben.

Dabei sollen die in Rechnung gestellten Arbeiten von den fakturierenden

Handwerksunternehmen nie ausgeführt worden sein. Die beiden Mitbeschuldigten

sollen u.a. mit der [...] GmbH, der [...] AG und der [...] AG deliktisch zusammengearbeitet

haben, um solche fiktiven Rechnungen generieren zu können. Es soll um fiktive

Rechnungen und gefälschte Arbeitsrapporte im Umfang von CHF 657'542.– gehen. Diese

drei obgenannten Handwerksbetriebe sind dem Beschwerdeführer zuzurechnen, was

von diesem nicht bestritten wird. Er bestreitet indes eine deliktische

Beteiligung. Er gab in seiner Einvernahme vom 1. November 2023 an, sämtliche

Aufträge erhalten und auch ausgeführt zu haben resp. er diese durch seine

Angestellten habe ausführen lassen (Akten ZS1. 91). Er wisse nichts von

fingierten Rechnungen und Arbeitsrapporten. Wie das Zwangsmassnahmengericht

zutreffend festhält, ist gestützt auf die von [...] AG mit zahlreichen

Unterlagen dokumentierte Strafanzeige vom 13. Januar 2023 (ZS1. 3 ff.),

die darin aufgezeigten Stichprobenkontrollen sowie den Nachkontroll-Bericht der

[...] (SB AB / 96 ff.) zu den Liegenschaften [...], Basel, [...], Basel, [...],

Basel, [...], Basel, [...], Basel sowie [...], Basel, prima vista davon auszugehen,

dass es sich dabei um ein regelrechtes Betrugssystem gehandelt hat. Dabei ist

auffallend, dass die einzelnen inkriminierten Rechnungsbeträge stets unter CHF

5'000.– lagen, so dass diese nicht der [...] AG zur Genehmigung vorgelegt werden

mussten. Bemerkenswert ist auch, dass die fakturierenden Handwerksbetriebe

einen engen Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten B____ aufweisen. Aufgrund der

persönlichen Nähe des Beschwerdeführers zu letzterem trifft dies sodann auch

auf die Gesellschaften des Beschwerdeführers selbst zu. Die prima vista als

seriös und fundiert anzusehenden Nachkontrollen der [...] zeigen, dass auch die

von den Gesellschaften des Beschwerdeführers fakturierten Arbeiten nicht

ausgeführt wurden. Insofern besteht ein dringender Verdacht, dass er mit den

erwähnten Handwerksbetrieben deliktisch mitgewirkt hat, ansonsten dieses

Betrugssystem nicht erfolgreich hätte umgesetzt werden können. Die Behauptung des

Beschwerdeführers, er habe alle in Rechnung gestellten Arbeiten ausführen

lassen und diese abgenommen zu haben (vgl. Akten ZS1. 91), überzeugen mithin nicht.

Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht einen dringenden Tatverdacht auf eine

mittäterschaftliche Beteiligung an einem gewerbsmässigen Betrug und auf

mehrfache Urkundenfälschung angenommen.

4.4

Das

Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf den «Fallkomplex 2»

ist schliesslich ohnehin unbestritten.

5.

5.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.

Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.

2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008

E. 5.1).

5.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Eine solche

habe die Vorinstanz «insbesondere im Hinblick auf die beiden Mitbeschuldigten»

bejaht. Dies könne indes nicht überzeugen. Es sei dokumentiert, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen der Geschäftsbeziehung seiner drei Firmen mit der [...]

mit B____ und C____ zu tun gehabt habe. Dokumentiert sei auch, dass die [...]

AG dem Beschwerdeführer bzw. seinen Firmen und Mitarbeitern vor rund einem Jahr

habe ausrichten lassen, dass sie die Liegenschaften der [...] AG nicht mehr

betreten dürften. Hätte der Beschwerdeführer mit den beiden Herren und mit

weiteren Beteiligten so zusammengewirkt, wie es im «Fallkomplex 1» beschrieben sei,

hätten sie rund ein Jahr Zeit gehabt, Absprachen im Hinblick auf ein

Strafverfahren zu treffen. Wenn die Vorwürfe gemäss «Fallkomplex 1» zutreffen

würden, wäre es zudem nicht so, dass der Beschwerdeführer die konkreten

Vorwürfe erst jetzt kenne. Dies treffe vielmehr für die Vorinstanz zu. Der

Beschwerdeführer würde in dieser Hypothese seit über einem Jahr wissen, was er

im «Fallkomplex 1» verbrochen habe (die angeblich fingierten Rechnungen datierten

von Oktober und Anfang November 2022). Wiederum wäre es nicht erklärbar,

weshalb allfällige Kollusionshandlungen nicht längst stattgefunden hätten und

erst jetzt erfolgen sollten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 16.

November 2023 während vier Stunden parteiöffentlich zum «Fallkomplex 1» befragt

worden sei. Er habe detailliert ausgesagt und die Vorwürfe bestritten. Die

Bestreitung des «Fallkomplex 1» sei konsistent und im Einklang mit der

Selbstanzeige vom August und mit den Aussagen in der Einvernahme vom 1.

November 2023 gewesen. Glaubhaft seien die Aussagen auch deshalb, weil sich der

Beschwerdeführer auch selbst belaste (z.B. betreffend den «Fallkomplex 2» oder

betreffend die Kickback-Zahlung an die [...]). Zu erwähnen sei weiter, dass die

Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2023 mehrere Dutzend

Gegenstände sichergestellt habe, inklusive Geschäftsunterlagen, Computer, Telefone

und weitere elektronische Datenträger. Der Beschwerdeführer habe kein einziges Siegelungsgesuch

gestellt. Die Unterlagen und elektronischen Datenträger könnten nun in aller

Sorgfalt und ohne Einwirkungsmöglichkeit des Beschwerdeführers durchsucht und

ausgewertet werden. Erfahrungsgemäss könne davon ausgegangen werden, dass diese

Datenträger weitaus beweisrelevanter sein würden als die Aussagen nicht

geständiger beschuldigter Personen. Zusammenfassend müsse in Berücksichtigung

aller Umstände eine konkrete, ernstliche Kollusionsgefahr seitens des

Beschwerdeführers verneint werden. Das bisherige Verhalten zeige, dass keine

Kollusionsneigung vorliege. Es bestehe nach den bisherigen Beweiserhebungen und

Sicherstellungen auch keine wesentliche Kollusionsmöglichkeit mehr; wenn der

Beschwerdeführer mit weiteren Beteiligten hätte Absprachen treffen wollen,

wären solche Absprachen längst erfolgt.

5.3

Wie

das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen hat, ist der Beschwerdeführer in

Bezug auf den «Fallkomplex 1» mit Blick auf die Akten nicht bloss ein

untergeordneter Rechnungssteller, der von den Mitbeschuldigten gelenkt worden

sein soll. Es ist aufgrund der Verbandelung des Beschwerdeführers zur [...] AG

und des Umstands, dass er seine angeblich fingierten Rechnungen an die [...]

über die [...] AG vorfinanzieren liess, vielmehr davon auszugehen, dass er von

Beginn weg mit den Mitbeschuldigten deliktisch zusammengewirkt hat. Dazu passt

auch, dass er persönlich einen engen Bezug zu B____ hat, der prima vista eine

gewisse Leadposition in diesen Machenschaften aufweisen dürfte. Zudem ist der Beschwerdeführer

in diesen betrügerischen Machenschaften gerade mit drei eigenen Gesellschaften

beteiligt, was ebenfalls aufhorchen lässt. Dies macht den Anschein, dass er

seine angeblich fingierten Rechnungen auf verschiedene Firmen diversifiziert

hat, um weniger aufzufallen. Angesichts der sehr umfangreichen strafrechtlichen

Ermittlungen liegen bei Weitem noch nicht alle Erkenntnisse in einer

verwertbaren Qualität vor. Die Kollusionsgefahr ist deshalb insbesondere im

Hinblick auf die beiden Mitbeschuldigten zu bejahen, da diese sowohl in die

Delikte zum Nachteil der [...] AG als auch in die Delikte zum Nachteil der [...]

AG aktiv involviert waren. Auch wenn dem Beschwerdeführer offenbar schon seit

längerer Zeit bekannt war, dass die Staatsanwaltschaft in diesen Bereichen

ermittelt, sind ihm erst jetzt die Details der konkreten Tatvorwürfe bekannt

geworden. In dieser frühen Phase der Ermittlungen mit eingehenden Befragungen

und allfälligen Konfrontationen sind entsprechende Absprachen zu verhindern. Es

ist noch nicht genügend geklärt, welche Tathandlungen dem Beschuldigten zugeordnet

werden können und wie genau die Rollenverteilung war. Zudem müssen den

Involvierten noch die zahlreichen Unterlagen und Fälle vorgehalten werden. Bei

den ersten Einvernahmen haben denn auch B____ und C____ von ihrem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. ZS1. 76 ff., 98 ff.). Die hier

zur Diskussion stehenden Delikte spielen sich in einem ganzen Netz von

verschiedenen Firmen ab, welches es nun zu entflechten gilt. Zudem zeigen die

Tatvorwürfe auf, dass intensiv deliktisch zusammengearbeitet wurde. Nicht

zuletzt gilt es auch noch diverse Handwerker zu befragen, welche in die

diversen (fiktiven) Arbeiten involviert gewesen sein sollen.

Mit der

Vorinstanz ist daher im Ergebnis aufgrund der Komplexität des sehr grossen

Wirtschaftsfalles in dieser frühen Phase der Ermittlungen für den «Fallkomplex

1» das Vorliegen von Kollusionsgefahr anzunehmen.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die

Untersuchungshaft ausserdem nur solange anordnen oder verlängern, als ihre

Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212

Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6). Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder

unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E.

3.4.2; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4).

6.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Oktober 2023 in Haft. Aufgrund der

zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle von Schuldsprüchen

mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmals angeordnete Untersuchungshaft

von zwölf Wochen bei weitem übersteigen dürfte. Eine Ersatzmassnahme wie etwa

ein Kontaktverbot vermag die Kollusionsgefahr nicht zu bannen, dies auch, da die

Kommunikationsmöglichkeiten – sei es unter Benützung eigener oder fremder

elektronischer Geräte – vielfältig sind und durch ein Kontaktverbot nicht

verhindert werden können. Angesichts der Komplexität des vorliegenden

Wirtschaftsstraffalles besteht ein erhebliches Interesse an einer möglichst

umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das öffentliche Interesse an einer

wirksamen Strafverfolgung die privaten Interessen des Beschwerdeführers zum

jetzigen Zeitpunkt noch überwiegt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, müssen

neben den Befragungen der involvierten Personen auch die Geldflüsse

nachvollzogen und analysiert werden.

6.3

Die

Anordnung der Haft für zwölf Wochen ist daher grundsätzlich verhältnismässig. Die

Staatsanwaltschaft ist jedoch – auch in Anbetracht der familiären Situation des

Beschwerdeführers – gehalten, die erforderlichen Untersuchungen und

insbesondere die noch durchzuführenden Befragungen zeitnah durchzuführen.

7.

7.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

7.2

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger [...] sind gemäss

Honorarnote ein Honorar von CHF 1'450.– sowie ein Auslagenersatz von

CHF 12.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 112.60, insgesamt also CHF 1'575.20,

aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft

als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'450.– sowie ein Auslagenersatz von

CHF 12.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 112.60, insgesamt also CHF 1'575.20,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung

für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).