HB.2023.46
Anordnung von Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
5. Dezember 2023Deutsch22 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.46
ENTSCHEID
vom 5.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. November 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen
des Verdachts auf gewerbsmassigen Betrug evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung sowie
mehrfache Urkundenfälschung.
Er wird u.a. verdächtigt,
mit zwei Mitbeschuldigten mindestens im Zeitraum von September 2022 bis
November 2022 namens der [...] GmbH bewusst fiktive Rechnungen für angebliche
Arbeiten, Dienstleistungen und Material zur Zahlung an die Zahlstelle der [...]
AG weitergeleitet zu haben. Tatsächlich seien die auf den eingereichten und von
den Mitbeschuldigten visierten Rechnungen aufgeführten Arbeiten effektiv nie
von den fakturierenden Handwerksunternehmen ausgeführt worden. Es bestehe entsprechend
ein erhärteter Verdacht, dass A____ mit den involvierten und teilweise mit ihm
teilweise familiär verbundenen Handwerksunternehmer bewusst deliktisch
zusammengewirkt habe.
Nachdem A____ am
31. Oktober 2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 3. November 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer
von zwölf Wochen, d.h. bis zum 26. Januar 2024, an. Gegen diese Verfügung hat A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. November 2023 Beschwerde
erheben lassen. Er beantragt deren Aufhebung und seine umgehende
Haftentlassung. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung
mit [...] für das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme
vom 27. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu hat sich der
Beschwerdeführer am 29. November 2023 replicando vernehmen lassen.
Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Sie bringt vor, ihr seien die Verfahrensakten im
Haftanordnungsverfahren nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden. Auch
bei der Vorinstanz sei eine (effektive) Akteneinsicht nicht möglich gewesen.
Die Akten hätten zwar vor Ort konsultiert werden können, sie seien aber in
zahlreichen Bundesordnern abgelegt, nicht geordnet und nicht nummeriert gewesen,
und es sei kein Aktenverzeichnis auffindbar gewesen. Akten dieses Umfangs könnten
in der sehr kurzen Zeit, die für ein Aktenstudium im Rahmen eines
Haftanordnungsverfahrens zur Verfügung gestellt würden, nicht effektiv
eingesehen werden. Die Verteidigung habe des Weiteren am Abend des 15. November
2023.
von der Beschwerdegegnerin eine E-Mail erhalten, an der ein
Aktenverzeichnis per 14. November 2023 angehängt gewesen sei. Zudem sei ein
Link für den Download der Verfahrensakten zur Verfügung gestellt worden und es sei
mitgeteilt worden, dass das für den Download zusätzlich benötigte Passwort
postalisch zugestellt werde. Aufgrund der späten Aktenzustellung habe keine
Möglichkeit bestanden, innerhalb der Beschwerdefrist die Verfahrensakten zu
studieren und Erkenntnisse aus dem Aktenstudium in die Beschwerde einfliessen
zu lassen. Die beschriebene Verwehrung der Akteneinsicht im
Haftanordnungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren wäre vermeidbar
gewesen. Die dem Strafverfahren zugrundeliegenden Strafanzeigen seien im ersten
Semester des Jahres gestellt worden, und die Selbstanzeige des Beschwerdeführers
datiere vom August 2023. Die Beschwerdegegnerin und die in ihrem Auftrag
ermittelnde Kriminalpolizei seien in dieser Sache somit seit vielen Monaten tätig,
und die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sei (materiell) schon vor langer
Zeit eröffnet worden. Dass bis jetzt eine wirksame Akteneinsicht verunmöglicht worden
sei, sei der Beschwerdegegnerin daher als vermeidbare und schwere (mehrfache)
Gehörsverletzung anzulasten. Eine gerichtliche Feststellung der
Gehörsverletzungen in Haftanordnungs- und Haftbeschwerdeverfahren sei sodann nicht
geeignet, die Verfahrensfairness wiederherzustellen. Der prozessuale Nachteil
des Beschwerdeführers könne nur dadurch ausgeglichen werden, dass der Haftanordnungsantrag
kritischer gewürdigt werde, als es geschehen würde, wenn die Gehörsrechte des
Beschwerdeführers geachtet worden wären. Konkret sei es deshalb angezeigt, die
Tatsachenbehauptungen, auf denen gemäss Beschwerdegegnerin der dringende
Tatverdacht beruhe, nur dann als gegeben zu betrachten, wenn diese
Tatsachenbehauptungen vom Beschwerdeführer anerkannt würden oder wenn sie
offenkundig zutreffend seien.
2.2
Gemäss
Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die
wesentlichen Akten einzureichen, auf welche sich ihr Haftantrag stützt. Zu
Beginn der Haft sind an den Nachweis des Tatverdachts weniger hohe
Anforderungen zu stellen als im späteren Verlauf des Verfahrens (BGE 132 I 21
E. 3.2.2). Die Staatsanwaltschaft ist zunächst insofern zu kritisieren,
als ihre Aktenführung bis und mit Entscheid vor Zwangsmassnahmengericht
aufgrund der fehlenden Paginierung etc. als ungenügend bezeichnet werden muss.
Dies insbesondere in Anbetracht der neueren Entscheide des
Appellationsgerichts, in denen die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche
Aktenführung erhöht wurden (vgl. AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021
E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4, BES.2022.57 vom
8.
Dezember 2022 E. 3.1.2, BES.2021.85 vom 8. Dezember 2022
E. 3.1, BES.2023.19 vom 26. Juli 2023 E. 3, BES.2023.41 vom 17. August
2023.
E. 3). Seither ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke
im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken
«zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhaltung/Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen»,
«Allgemeiner Teil», «zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss des Vorverfahrens»)
oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines
Aktendossiers laufend zu paginieren (das heisst mit Seitenzahlen zu versehen)
und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO).
Wie sich aus den
Akten ergibt, hat der Verteidiger jedoch an der staatsanwaltlichen Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 1. November 2023 teilgenommen, an der dem
Beschwerdeführer der gegen ihn bestehende Tatverdacht vorgehalten wurde (Akten
ZS1. 88 ff.). In der dortigen Einvernahme wird auch auf die
Kontrollberichte der [...] AG ([...]) verwiesen, wonach festgestellt worden sei,
dass bis auf einige Ausnahmen keinerlei Anhaltspunkte dafür hätten vorgefunden
werden können, dass die fakturierten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt
worden seien (Akten ZS1. 90). Diese Einvernahme wurde der Verteidigung sodann
mit E-Mail vom 2. November 2023 elektronisch zugestellt (Akten RB2.1. 8). Die
Staatsanwaltschaft hat zudem in ihrem Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft vom 1. November 2023 die dem Tatverdacht
zugrundeliegenden Vorwürfe detailliert ausgeführt (Akten AH2.1. 17 ff.).
Die Vorinstanz hat der Verteidigung sodann mit E-Mail vom 2. November 2023
dargelegt, dass dieser die Akten vor Ort einsehen könne (Akten RB2.1. 7). Wann
eine solche Einsichtnahme durch die Verteidigung effektiv erfolgt ist, kann den
Akten nicht entnommen werden; die Verteidigung führt hierzu lediglich aus, dass
«Akten dieses Umfangs […] in der sehr kurzen Zeit, die für ein Aktenstudium im
Rahmen eines Haftanordnungsverfahrens zur Verfügung gestellt wird, nicht
effektiv eingesehen werden» könnten. Gemäss eigenen Ausführungen in der Replik
bringt die Verteidigung vor, hierfür eine Stunde Zeit erhalten zu haben. Damit wurde
ihr sogar mehr Zeit zur Verfügung gestellt, als es gemäss der seit Jahren
üblichen und bewährten Praxis Usus ist (Akteneinsicht vor der Verhandlung
während einer halben Stunde, anschliessend Besprechungsmöglichkeit während
einer weiteren halben Stunde mit der beschuldigten Person, vgl. AGE HB.2022.13
vom 11. Mai 2022 E. 1.2.3). Diesbezüglich macht die Verteidigung auch
nicht geltend, wie viel Zeit sie nach eigenem Ermessen vielmehr hätte erhalten
sollen, um sich selbst einen ausreichenden Überblick zu verschaffen. Von der
ersten Einvernahme und der Hafteröffnung her war der Verteidigung der Umfang
des Verfahrens ausserdem bekannt. Wäre sie bereits zu diesem Zeitpunkt der
Auffassung gewesen, dass die der Verteidigung angebotene Vorbereitungszeit für
die Akteneinsicht und die Besprechung mit dem Mandanten in casu nicht ausreichen
würde, um eine angemessene Verteidigung in diesem Verfahrensstadium zu
gewährleisten, so wäre es ihr unbenommen gewesen, mehr Zeitbedarf geltend zu
machen. Das hat sie nicht getan und macht dies auch nicht geltend (auch in der
Stellungnahme zum Haftantrag vom 3. November 2023 bringt die Verteidigung
nicht vor, nicht genügend Zeit für die Akteneinsicht erhalten zu haben).
2.3
Das
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist unter diesen Umständen
rechtmässig verlaufen und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere eine
Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist
nicht ersichtlich. Aufgrund der obigen Erwägungen wurde auch der Anspruch,
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu erhalten
(Art. 6 Abs. 3 lit b EMRK), nicht verletzt. Angesichts der
Dringlichkeit des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht ist es denn auch
grundsätzlich gerechtfertigt, dass die Vorbereitungszeit für die Verteidigung,
d.h. die Zeit für das Aktenstudium und für die Besprechung mit dem Mandanten,
begrenzt wird. Aufgrund des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens sind insbesondere
bei Wirtschaftsfällen mit zahlreichen Unterlagen zu einem solch frühen
Zeitpunkt gewisse Schwierigkeiten bei der Akteneinsicht nicht zu verhindern. Ebenso
wenig ist ein Verstoss gegen Art. 224 Abs. 2 StPO ersichtlich, hat die
Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 1. November
2023.
doch ausreichend begründet.
2.4
Doch
selbst wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre, so
wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin
geheilt, zumal das Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine
umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders
schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger
Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält – und wie im vorliegenden Fall auch davon
Gebrauch macht –, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Der Beschwerdeführer
konnte so spätestens im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollständig
in paginierte Akten Einsicht nehmen. Am Tag des – gemäss Angaben der
Verteidigung – ersten Zustellversuchs vom 17. November 2023 wäre es ihr
zumindest möglich gewesen, die Strafanzeige (ZS1. 3 ff.) und die Beilagen
einzusehen. Insbesondere wäre es ihr problemlos möglich gewesen, den bereits
erwähnten Nachkontrollbericht der [...] AG ([...]) (SB AB / 96 ff.) zu
konsultieren. Ferner bringt die Verteidigung in ihrer Beschwerde selbst vor,
dass der Beschwerdeführer am 16. November 2023 während vier Stunden zum
«Fallkomplex 1» befragt worden sei, womit anzunehmen ist, dass ihm auch entsprechende
Vorhalte der einzelnen Vorwürfe dieses Fallkomplexes gemacht wurden. Von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar
nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012 vom
23.
Januar 2013 E. 2.4).
3.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
4.
4.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom
22.
Juli 2019 E. 3.1).
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in
Bezug auf den «Fallkomplex 2» nicht. Hingegen bringt er betreffend den
«Fallkomplex 1» vor, dass er in den Einvernahmen vom 1. und 16. November 2023
die Vorwürfe konsistent bestritten habe. Nachdem er im August dieses Jahres
betreffend den «Fallkomplex 2» eine Selbstanzeige gemacht und die
entsprechenden Vorwürfe in der Einvernahme vom 1. November 2023 anerkannt habe,
sei nicht ersichtlich, weshalb er den «Fallkomplex 1» bestreiten sollte, wenn
er zutreffen würde. Dies umso mehr, als die angelastete Schadenssumme im
eingestandenen «Fallkomplex 2» viel höher sei als im «Fallkomplex 1». In
Anbetracht dessen und angesichts des Umstandes, dass die Strafanzeige und alle
dazu eingereichten Beilagen im «Fallkomplex 1» letztlich Parteibehauptungen seien,
denen keine erhöhte Beweiskraft zukomme, sei betreffend den «Fallkomplex 1» der
dringende Tatverdacht vorderhand zu verneinen. Dies sei auch aus Gründen der
Verfahrensfairness geboten. Eine Haftentlassung hindere die Beschwerdegegnerin
und die in ihrem Auftrag handelnde Kriminalpolizei selbstredend nicht daran,
die diesbezüglichen Ermittlungen fortzusetzen.
4.3
Das
Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den
«Fallkomplex 1» sorgfältig geprüft und ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass
der Beschwerdeführer an den zur Diskussion stehenden Vorgängen beteiligt gewesen
zu sein scheint. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die [...] GmbH [...]),
die durch die Mitbeschuldigten B____ und C____ vertreten wurde, mit der [...]
AG einen Immobilienbewirtschaftungsvertrag einging, welcher die Bewirtschaftung
von 10 Liegenschaften in Basel betraf, die dem [...] Fund gehörten. Dabei
konnte die [...] bis zu einer Summe von CHF 5'000.– Forderungen von
Dienstleistungserbringern (v.a. Handwerker) ohne Unterzeichnung durch die [...]
AG zur Zahlung freigeben. In Bezug auf dieses Vertragsverhältnis werden B____
und C____ von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen vom September 2022 bis
November 2022 fiktive Rechnungen für angebliche Arbeiten, Dienstleistungen und
Material zur Zahlung an die Zahlstelle der [...] AG weitergeleitet zu haben.
Dabei sollen die in Rechnung gestellten Arbeiten von den fakturierenden
Handwerksunternehmen nie ausgeführt worden sein. Die beiden Mitbeschuldigten
sollen u.a. mit der [...] GmbH, der [...] AG und der [...] AG deliktisch zusammengearbeitet
haben, um solche fiktiven Rechnungen generieren zu können. Es soll um fiktive
Rechnungen und gefälschte Arbeitsrapporte im Umfang von CHF 657'542.– gehen. Diese
drei obgenannten Handwerksbetriebe sind dem Beschwerdeführer zuzurechnen, was
von diesem nicht bestritten wird. Er bestreitet indes eine deliktische
Beteiligung. Er gab in seiner Einvernahme vom 1. November 2023 an, sämtliche
Aufträge erhalten und auch ausgeführt zu haben resp. er diese durch seine
Angestellten habe ausführen lassen (Akten ZS1. 91). Er wisse nichts von
fingierten Rechnungen und Arbeitsrapporten. Wie das Zwangsmassnahmengericht
zutreffend festhält, ist gestützt auf die von [...] AG mit zahlreichen
Unterlagen dokumentierte Strafanzeige vom 13. Januar 2023 (ZS1. 3 ff.),
die darin aufgezeigten Stichprobenkontrollen sowie den Nachkontroll-Bericht der
[...] (SB AB / 96 ff.) zu den Liegenschaften [...], Basel, [...], Basel, [...],
Basel, [...], Basel, [...], Basel sowie [...], Basel, prima vista davon auszugehen,
dass es sich dabei um ein regelrechtes Betrugssystem gehandelt hat. Dabei ist
auffallend, dass die einzelnen inkriminierten Rechnungsbeträge stets unter CHF
5'000.– lagen, so dass diese nicht der [...] AG zur Genehmigung vorgelegt werden
mussten. Bemerkenswert ist auch, dass die fakturierenden Handwerksbetriebe
einen engen Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten B____ aufweisen. Aufgrund der
persönlichen Nähe des Beschwerdeführers zu letzterem trifft dies sodann auch
auf die Gesellschaften des Beschwerdeführers selbst zu. Die prima vista als
seriös und fundiert anzusehenden Nachkontrollen der [...] zeigen, dass auch die
von den Gesellschaften des Beschwerdeführers fakturierten Arbeiten nicht
ausgeführt wurden. Insofern besteht ein dringender Verdacht, dass er mit den
erwähnten Handwerksbetrieben deliktisch mitgewirkt hat, ansonsten dieses
Betrugssystem nicht erfolgreich hätte umgesetzt werden können. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe alle in Rechnung gestellten Arbeiten ausführen
lassen und diese abgenommen zu haben (vgl. Akten ZS1. 91), überzeugen mithin nicht.
Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht einen dringenden Tatverdacht auf eine
mittäterschaftliche Beteiligung an einem gewerbsmässigen Betrug und auf
mehrfache Urkundenfälschung angenommen.
4.4
Das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf den «Fallkomplex 2»
ist schliesslich ohnehin unbestritten.
5.
5.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E.
2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008
E. 5.1).
5.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Eine solche
habe die Vorinstanz «insbesondere im Hinblick auf die beiden Mitbeschuldigten»
bejaht. Dies könne indes nicht überzeugen. Es sei dokumentiert, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Geschäftsbeziehung seiner drei Firmen mit der [...]
mit B____ und C____ zu tun gehabt habe. Dokumentiert sei auch, dass die [...]
AG dem Beschwerdeführer bzw. seinen Firmen und Mitarbeitern vor rund einem Jahr
habe ausrichten lassen, dass sie die Liegenschaften der [...] AG nicht mehr
betreten dürften. Hätte der Beschwerdeführer mit den beiden Herren und mit
weiteren Beteiligten so zusammengewirkt, wie es im «Fallkomplex 1» beschrieben sei,
hätten sie rund ein Jahr Zeit gehabt, Absprachen im Hinblick auf ein
Strafverfahren zu treffen. Wenn die Vorwürfe gemäss «Fallkomplex 1» zutreffen
würden, wäre es zudem nicht so, dass der Beschwerdeführer die konkreten
Vorwürfe erst jetzt kenne. Dies treffe vielmehr für die Vorinstanz zu. Der
Beschwerdeführer würde in dieser Hypothese seit über einem Jahr wissen, was er
im «Fallkomplex 1» verbrochen habe (die angeblich fingierten Rechnungen datierten
von Oktober und Anfang November 2022). Wiederum wäre es nicht erklärbar,
weshalb allfällige Kollusionshandlungen nicht längst stattgefunden hätten und
erst jetzt erfolgen sollten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 16.
November 2023 während vier Stunden parteiöffentlich zum «Fallkomplex 1» befragt
worden sei. Er habe detailliert ausgesagt und die Vorwürfe bestritten. Die
Bestreitung des «Fallkomplex 1» sei konsistent und im Einklang mit der
Selbstanzeige vom August und mit den Aussagen in der Einvernahme vom 1.
November 2023 gewesen. Glaubhaft seien die Aussagen auch deshalb, weil sich der
Beschwerdeführer auch selbst belaste (z.B. betreffend den «Fallkomplex 2» oder
betreffend die Kickback-Zahlung an die [...]). Zu erwähnen sei weiter, dass die
Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2023 mehrere Dutzend
Gegenstände sichergestellt habe, inklusive Geschäftsunterlagen, Computer, Telefone
und weitere elektronische Datenträger. Der Beschwerdeführer habe kein einziges Siegelungsgesuch
gestellt. Die Unterlagen und elektronischen Datenträger könnten nun in aller
Sorgfalt und ohne Einwirkungsmöglichkeit des Beschwerdeführers durchsucht und
ausgewertet werden. Erfahrungsgemäss könne davon ausgegangen werden, dass diese
Datenträger weitaus beweisrelevanter sein würden als die Aussagen nicht
geständiger beschuldigter Personen. Zusammenfassend müsse in Berücksichtigung
aller Umstände eine konkrete, ernstliche Kollusionsgefahr seitens des
Beschwerdeführers verneint werden. Das bisherige Verhalten zeige, dass keine
Kollusionsneigung vorliege. Es bestehe nach den bisherigen Beweiserhebungen und
Sicherstellungen auch keine wesentliche Kollusionsmöglichkeit mehr; wenn der
Beschwerdeführer mit weiteren Beteiligten hätte Absprachen treffen wollen,
wären solche Absprachen längst erfolgt.
5.3
Wie
das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen hat, ist der Beschwerdeführer in
Bezug auf den «Fallkomplex 1» mit Blick auf die Akten nicht bloss ein
untergeordneter Rechnungssteller, der von den Mitbeschuldigten gelenkt worden
sein soll. Es ist aufgrund der Verbandelung des Beschwerdeführers zur [...] AG
und des Umstands, dass er seine angeblich fingierten Rechnungen an die [...]
über die [...] AG vorfinanzieren liess, vielmehr davon auszugehen, dass er von
Beginn weg mit den Mitbeschuldigten deliktisch zusammengewirkt hat. Dazu passt
auch, dass er persönlich einen engen Bezug zu B____ hat, der prima vista eine
gewisse Leadposition in diesen Machenschaften aufweisen dürfte. Zudem ist der Beschwerdeführer
in diesen betrügerischen Machenschaften gerade mit drei eigenen Gesellschaften
beteiligt, was ebenfalls aufhorchen lässt. Dies macht den Anschein, dass er
seine angeblich fingierten Rechnungen auf verschiedene Firmen diversifiziert
hat, um weniger aufzufallen. Angesichts der sehr umfangreichen strafrechtlichen
Ermittlungen liegen bei Weitem noch nicht alle Erkenntnisse in einer
verwertbaren Qualität vor. Die Kollusionsgefahr ist deshalb insbesondere im
Hinblick auf die beiden Mitbeschuldigten zu bejahen, da diese sowohl in die
Delikte zum Nachteil der [...] AG als auch in die Delikte zum Nachteil der [...]
AG aktiv involviert waren. Auch wenn dem Beschwerdeführer offenbar schon seit
längerer Zeit bekannt war, dass die Staatsanwaltschaft in diesen Bereichen
ermittelt, sind ihm erst jetzt die Details der konkreten Tatvorwürfe bekannt
geworden. In dieser frühen Phase der Ermittlungen mit eingehenden Befragungen
und allfälligen Konfrontationen sind entsprechende Absprachen zu verhindern. Es
ist noch nicht genügend geklärt, welche Tathandlungen dem Beschuldigten zugeordnet
werden können und wie genau die Rollenverteilung war. Zudem müssen den
Involvierten noch die zahlreichen Unterlagen und Fälle vorgehalten werden. Bei
den ersten Einvernahmen haben denn auch B____ und C____ von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. ZS1. 76 ff., 98 ff.). Die hier
zur Diskussion stehenden Delikte spielen sich in einem ganzen Netz von
verschiedenen Firmen ab, welches es nun zu entflechten gilt. Zudem zeigen die
Tatvorwürfe auf, dass intensiv deliktisch zusammengearbeitet wurde. Nicht
zuletzt gilt es auch noch diverse Handwerker zu befragen, welche in die
diversen (fiktiven) Arbeiten involviert gewesen sein sollen.
Mit der
Vorinstanz ist daher im Ergebnis aufgrund der Komplexität des sehr grossen
Wirtschaftsfalles in dieser frühen Phase der Ermittlungen für den «Fallkomplex
1» das Vorliegen von Kollusionsgefahr anzunehmen.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft ausserdem nur solange anordnen oder verlängern, als ihre
Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212
Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6). Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder
unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E.
3.4.2; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4).
6.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Oktober 2023 in Haft. Aufgrund der
zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle von Schuldsprüchen
mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmals angeordnete Untersuchungshaft
von zwölf Wochen bei weitem übersteigen dürfte. Eine Ersatzmassnahme wie etwa
ein Kontaktverbot vermag die Kollusionsgefahr nicht zu bannen, dies auch, da die
Kommunikationsmöglichkeiten – sei es unter Benützung eigener oder fremder
elektronischer Geräte – vielfältig sind und durch ein Kontaktverbot nicht
verhindert werden können. Angesichts der Komplexität des vorliegenden
Wirtschaftsstraffalles besteht ein erhebliches Interesse an einer möglichst
umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das öffentliche Interesse an einer
wirksamen Strafverfolgung die privaten Interessen des Beschwerdeführers zum
jetzigen Zeitpunkt noch überwiegt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, müssen
neben den Befragungen der involvierten Personen auch die Geldflüsse
nachvollzogen und analysiert werden.
6.3
Die
Anordnung der Haft für zwölf Wochen ist daher grundsätzlich verhältnismässig. Die
Staatsanwaltschaft ist jedoch – auch in Anbetracht der familiären Situation des
Beschwerdeführers – gehalten, die erforderlichen Untersuchungen und
insbesondere die noch durchzuführenden Befragungen zeitnah durchzuführen.
7.
7.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.2
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger [...] sind gemäss
Honorarnote ein Honorar von CHF 1'450.– sowie ein Auslagenersatz von
CHF 12.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 112.60, insgesamt also CHF 1'575.20,
aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft
als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'450.– sowie ein Auslagenersatz von
CHF 12.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 112.60, insgesamt also CHF 1'575.20,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).