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Entscheid

HB.2023.48

Anordnung von Untersuchungshaft

20. Dezember 2023Deutsch11 min

2023 wurde der deutsche Staatsangehörige A____ durch Mitarbeitende der Polizei festgenommen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.48

ENTSCHEID

vom 20.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____,

geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. November 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 22. November

2023 wurde der deutsche Staatsangehörige A____ durch Mitarbeitende der Polizei festgenommen,

als er in einer Filiale der B____ AG in Basel durch ihn bestellte und mit

Gutscheinen bezahlte Waren abholen wollte. Dies nachdem der bevollmächtigte

Sicherheitsbeauftragte der B____ AG am 17. November 2023 Strafanzeige

eingereicht hatte. Gemäss der Strafanzeige kam es zu einem grösseren Diebstahl

von digitalen Gutscheinen (gemäss E-Mail-Schreiben der B____ AG vom 20.

November 2023 soll der Gesamtbetrag der gestohlenen Gutscheine im

siebenstelligen Zahlenbereich liegen) zu Beginn des Jahres 2023 zu Lasten der B____

AG. Insgesamt sollen zwischenzeitlich Waren im Gesamtwert von ca. CHF 10'000.-

mit den gestohlenen Gutscheinen bezogen worden sein. Schliesslich kam es gemäss

Anzeigesachverhalt zeitnah zur Festnahme von A____ zu diversen Bestellungen von

nur einer IP-Adresse aus, bei welchen zur Zahlung die gestohlenen Gutscheine

verwendet worden sein sollen und deren Abholung in verschiedenen Filialen der

Schweiz stattfinden solle. Die Täterschaft habe seit dem 16. November 2023

innert weniger Stunden mehrere Benutzerkonti unter verschiedenen Namen eröffnet

und gleichzeitig die Bestellungen aufgegeben. Dabei handle es sich um eine

IP-Adresse die der B____ AG im Zusammenhang mit den gestohlenen Gutscheinen

bzw. deren Einlösung bereits bekannt sei. Zwar versuche die Täterschaft die

IP-Adresse zu verstecken, vergesse dies aber zuweilen. Mit Verfügung vom 14.

November 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen

Betrugs, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen A____.

Mit Verfügung vom

24. November 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) über A____

Untersuchungshaft für die Dauer von 6 Wochen bis zum 5. Januar 2023 an.

Gegen diese

Verfügung des ZMG hat A____ Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt in

Abänderung der angefochtenen Verfügung Untersuchungshaft bis maximal am 22.

Dezember 2023 anzuordnen.

Mit

Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-

Kostenfolge.

Mit Replik vom

18. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerde­instanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn

Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei

und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet weder das Vorliegen eines genügend dringenden

Tatverdachts noch das Bestehen von Fluchtgefahr, dem Haftgrund, aufgrund dessen

das ZMG die Untersuchungshaft angeordnet hat. Er erachtet einzig die Dauer der

angeordneten Haft mit Blick auf das in Frage stehende Delikt bzw. dessen

Deliktssumme sowie auf die noch zu tätigenden Untersuchungshandlungen als zu

lange. Es sei einzig ein Strafregisterauszug in Deutschland einzuholen und es

seien die Spiegelung und Sichtung des sichergestellten Mobiltelefons und des

Laptops vorzunehmen. Angesichts des nicht hohen Deliktsbetrags und der nicht

aufwändigen, anstehenden Untersuchungshandlungen sei die angeordnete Haftdauer

von 6 Wochen nicht verhältnismässig. Ohnehin würden in die Zeit vom 22.

Dezember 2023 bis 5. Januar 2024 aufgrund der Feiertage nur wenige Arbeitstage

fallen. Es sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft ab Weihnachten

ohnehin keine Untersuchungshandlungen mehr durchführe, da die Tage zwischen den

Feiertagen oft als Brücken- oder Ferientage verwendet würden. Mit Replik vom

18.

Dezember 2018 lässt der Beschwerdeführer ausführen, er sei am Tag der

Replikeingabe nochmals sowie unter Vorlage von Auswertungsergebnissen

einvernommen worden. Es lägen offenkundig keinerlei Anhaltspunkte dafür vor,

dass er am Diebstahl der Gutscheine beteiligt gewesen sei. Die bisherigen Ergebnisse

schienen vielmehr darauf hinzudeuten, dass der Beschwerdeführer den

vermutungsweise in betrügerischer Absicht handelnden C____ ahnungslos,

allerhöchstens als Gehilfe, begleitet habe.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft bestreitet, dass zwischen den Feiertagen keine

Untersuchungshandlungen vorgenommen würden. Gerade bei Haftfällen bleibe die

Arbeit auch in dieser Zeit nicht liegen, sondern werde vorangetrieben. Die

derzeitigen Ermittlungen würden sich darauf konzentrieren, herauszufinden, ob

der Beschwerdeführer für weitere Bestellungen und Abholungen in Frage komme,

welche er - analog zu den ihm bereits vorgeworfenen Abholungen - nicht alleine

vorgenommen haben dürfte. Abzuklären sei auch, ob der Beschwerdeführer am

Diebstahl der Gutscheine beteiligt gewesen sei. Für diese Ermittlungen sei die

Auswertung der Daten auf den sichergestellten elektronischen Geräten des

Beschwerdeführers relevant. Aufgrund der enormen Datenmengen, welche sich auf

den Geräten sowie deren Cloud befinden würden, benötige die Triage und

Auswertung der Daten ihre Zeit und sei nicht in wenigen Tagen durchgeführt,

zumal sie mit grösster Sorgfalt nach ent- und belastenden Beweisen und Indizien

zu durchsuchen seien. Nach erfolgter Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse

sowie nach Prüfung der von der geschädigten Firma in Aussicht gestellten

Unterlagen zu den betrügerischen Bestellungen und Diebstahlshandlungen sei eine

weitere, umfassende Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Aufgrund der

bestehenden Fluchtgefahr könne nicht davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer in Freiheit entlassen für weitere Untersuchungshandlungen zur

Verfügung stehe, was den Fortgang des Verfahrens massiv erschweren würde.

Ausserdem bestehe nebst der Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr betreffend den

mitbeteiligten Abholer C____ sowie betreffend D____ und E____.

2.4

Gemäss

seinen in der Replik getätigten Ausführungen wertet der Beschwerdeführer die

ihm mit Einvernahme vom 18. Dezember 2023 vorgehaltenen Ergebnisse der

Datenauswertung äusserst optimistisch und wohl nicht allzu realistisch. Wie die

Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, bestritt der

Beschwerdeführer zwar unmittelbar nach seiner Festnahme, Wissen über die

illegalen Vorgänge rund um die gestohlenen Gutscheine zu haben. Hingegen liess

seine Darstellung der Umstände des Gutscheinerwerbs und deren Benutzung bereits

zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Richtigkeit der Depositionen des

Beschwerdeführers aufkommen. So erschien es bereits dem ZMG angesichts der

Reise- und Aufenthaltskosten als unwahrscheinlich, dass der wohl arbeitslose

Beschwerdeführer einzig in die Schweiz komme, um Weihnachtsgeschenke im Wert

von ca. CHF 500.-- dank günstig erstandener Gutscheine hierzulande zu erwerben.

Zwischenzeitlich scheint sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

zu erhärten, dass er nicht als ahnungsloser Erwerber von gestohlenen Gutscheinen

in der Schweiz unterwegs war, um diese einzulösen. Er selbst hat in seiner

zweiten Einvernahme vom 18. Dezember 2023 zugegeben, dass seine anfänglichen

Angaben, wonach er die Gutscheine bei einem gewissen D____ in Deutschland zum

halben Preis des Gutscheinwerts habe erwerben können, nicht der Wahrheit

entsprächen. Vielmehr sollen die Gutscheine nun von C____ sein, derjenigen

Person, die auf den Videoaufnahmen der B____ AG bei der Abholung von Produkten

zusammen mit dem Beschwerdeführer ebenfalls zu sehen ist. C____ habe die

Gutscheine wiederum von einem Freund erhalten. C____ soll den Beschwerdeführer

eingeladen haben, mit ihm für ein paar Tage in die Schweiz zu fahren und soll

ihm dann in der Schweiz als Geschenk zusätzlich Gutscheine zum Gebrauch

überlassen haben. Gegen diese neue Version des Beschwerdeführers sprechen

allerdings einige der sichergestellten Wort- und Sprachnachrichten zwischen dem

Beschwerdeführer und C____. So teilte C____ dem Beschwerdeführer am 12.

November 2023 (und damit vor der angeblichen Ankunft der beiden in der Schweiz)

per Sprachnachrichten mit: «Brudi, der schickt mir auch noch ganz viele, weisst

Du, so an Coupons. Ich weiss noch nicht, ob wir die alle einlösen können, Alter

weisst Du, müssen gucken. Ist ein bisschen viel. Müssen vielleicht nochmals

fahren, weisst Du, deswegen» und «Ja, irgendwie ist am Besten wir machen

dezent, weisste. Dann können wir mal wieder fahren, ist ja noch ‘ne

Viertelmillion da». Auch konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer

von C____ am 15. November 2023 ein WhatsApp Video erhalten hatte, auf

welchem eine durchscrollende, lange Liste von Gutscheincodes ersichtlich ist. Am

19.

November 2023 teilte ihm C____ sodann mit: «Aber das Geilste war, dass wir

die Sachen klargemacht haben, besonders was ich das klargemacht habe, weil ich

gedacht habe, ich hab keine Ausweis, tja, dass die Sachen jetzt alle so gut

sind, dass sie die quasi, kannst ja 10 Euro vom Preis noch runter gehen, mehr

brauchst Du nicht. Is’ ja neu mit Garantie und noch versiegelt, besser geht

nicht». Schliesslich ist einer weiteren Kommunikation zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer und C____ offenbar geplant hatten, am 22. November 2023 in

einem schicken Hotel in St. Gallen zu übernachten. Gleichzeitig wollten die

zwei gemäss dem Chat wohl auch in St. Gallen je ein Geschäft der B____ AG ein

Geschäft von [...] (Händler von gebrauchten elektronischen Geräten) aufsuchen,

was nahelegt, dass bereits bezogene Geräte wieder verkauft werden sollten (s.

zum Ganzen die Einvernahme vom 18. Dezember 2023). Zusammenfassend kann

festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Version der Geschichte

immer wieder abändert und bei Bedarf an die Untersuchungsergebnisse anpasst. Gleichzeitig

hat sich der Verdacht, wonach er Kenntnis davon hatte, dass die von ihm

benutzen Gutscheine unrechtmässig erhältlich gemacht wurden, erhärtet. Auch der

Verdacht, dass er in einem grösseren Ausmass in deren Einlösung sowie in einen

allfälligen Weiterverkauf von erhaltenen Geräten involviert sein könnte, hat

sich seit seiner Festnahme offensichtlich allein aufgrund der Auswertung der

Kommunikation zwischen ihm und C____ erhärtet.

2.5

Auch

wenn die zu erwartende Strafe – zumindest gestützt auf die bislang gesicherten

Erkenntnisse – möglicherweise nicht über eine in einem Strafbefehl zu regelnde

Geldstrafe hinaus gehen wird, ist der Staatsanwaltschaft genügend Zeit

einzuräumen, um sämtliche Untersuchungshandlungen, insbesondere auch eine

Schlusseinvernahme, vorzunehmen. Deshalb besteht – wie die Staatsanwaltschaft

zu Recht argumentiert - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Fluchtgefahr,

schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich der in Deutschland lebende

Beschwerdeführer ohne Bezug zur Schweiz in seine Heimat zurück gekehrt den

Schweizer Behörden freiwillig zur Verfügung halten sollte. Damit würde der

Abschluss des Verfahrens massiv erschwert und verzögert werden. Der Haftgrund

der Fluchtgefahr liegt mithin aktuell weiterhin vor.

2.6

Schliesslich

ist die für die Dauer von sechs Wochen angeordnete Haft mit Blick auf den

zwischenzeitlich erhärteten Tatvorwurf verhältnismässig. Dies wurde von der

Vorinstanz bereits für den Fall bejaht, dass der Beschwerdeführer wissentlich

mit gestohlenen Gutscheinen Waren bestellte und abholte. Allerdings ist davon

auszugehen, dass die noch notwendigen Untersuchungshandlungen bis Ende des

Jahres 2023 erledigt werden können, nachdem die elektronischen Daten nun

offenbar vorliegen und ausgewertet wurden. Ausstehend erscheint zumindest aber

noch die Schlusseinvernahme. Die Untersuchungshaft ist damit in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde einzig bis und mit Freitag, 29. Dezember 2023, zu

bestätigen.

3.

Damit obsiegt

der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nur teilweise, weshalb er dessen

Kosten im hälftigen Umfang grundsätzlich zu tragen hat, wobei über die

definitive Kostenverlegung im Entscheid in der Sache zu befinden ist. Die

amtliche Verteidigung hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr

angemessener Aufwand zu schätzen ist. Entschädigt wird ein Zeitaufwand von vier

Stunden, einschliesslich Auslagen und MWST. Für die Einzelheiten der

Kostenregeleung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die angeordnete Untersuchungshaft bis und mit 29. Dezember 2023 bestätigt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.— festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in

Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem

Endentscheid vorbehalten. Dabei beträgt die maximale Kostenauflage zu Lasten

des Beschwerdeführers die Hälfte der Gerichtgebühr.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein

Honorar von CHF 800.- (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse

bezahlt. Eine allfällige Rückforderung der Hälfte dieser Kosten gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).