HB.2023.48
Anordnung von Untersuchungshaft
20. Dezember 2023Deutsch11 min
2023 wurde der deutsche Staatsangehörige A____ durch Mitarbeitende der Polizei festgenommen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.48
ENTSCHEID
vom 20.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. November 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 22. November
2023 wurde der deutsche Staatsangehörige A____ durch Mitarbeitende der Polizei festgenommen,
als er in einer Filiale der B____ AG in Basel durch ihn bestellte und mit
Gutscheinen bezahlte Waren abholen wollte. Dies nachdem der bevollmächtigte
Sicherheitsbeauftragte der B____ AG am 17. November 2023 Strafanzeige
eingereicht hatte. Gemäss der Strafanzeige kam es zu einem grösseren Diebstahl
von digitalen Gutscheinen (gemäss E-Mail-Schreiben der B____ AG vom 20.
November 2023 soll der Gesamtbetrag der gestohlenen Gutscheine im
siebenstelligen Zahlenbereich liegen) zu Beginn des Jahres 2023 zu Lasten der B____
AG. Insgesamt sollen zwischenzeitlich Waren im Gesamtwert von ca. CHF 10'000.-
mit den gestohlenen Gutscheinen bezogen worden sein. Schliesslich kam es gemäss
Anzeigesachverhalt zeitnah zur Festnahme von A____ zu diversen Bestellungen von
nur einer IP-Adresse aus, bei welchen zur Zahlung die gestohlenen Gutscheine
verwendet worden sein sollen und deren Abholung in verschiedenen Filialen der
Schweiz stattfinden solle. Die Täterschaft habe seit dem 16. November 2023
innert weniger Stunden mehrere Benutzerkonti unter verschiedenen Namen eröffnet
und gleichzeitig die Bestellungen aufgegeben. Dabei handle es sich um eine
IP-Adresse die der B____ AG im Zusammenhang mit den gestohlenen Gutscheinen
bzw. deren Einlösung bereits bekannt sei. Zwar versuche die Täterschaft die
IP-Adresse zu verstecken, vergesse dies aber zuweilen. Mit Verfügung vom 14.
November 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen
Betrugs, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen A____.
Mit Verfügung vom
24. November 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) über A____
Untersuchungshaft für die Dauer von 6 Wochen bis zum 5. Januar 2023 an.
Gegen diese
Verfügung des ZMG hat A____ Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt in
Abänderung der angefochtenen Verfügung Untersuchungshaft bis maximal am 22.
Dezember 2023 anzuordnen.
Mit
Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-
Kostenfolge.
Mit Replik vom
18. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn
Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei
und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet weder das Vorliegen eines genügend dringenden
Tatverdachts noch das Bestehen von Fluchtgefahr, dem Haftgrund, aufgrund dessen
das ZMG die Untersuchungshaft angeordnet hat. Er erachtet einzig die Dauer der
angeordneten Haft mit Blick auf das in Frage stehende Delikt bzw. dessen
Deliktssumme sowie auf die noch zu tätigenden Untersuchungshandlungen als zu
lange. Es sei einzig ein Strafregisterauszug in Deutschland einzuholen und es
seien die Spiegelung und Sichtung des sichergestellten Mobiltelefons und des
Laptops vorzunehmen. Angesichts des nicht hohen Deliktsbetrags und der nicht
aufwändigen, anstehenden Untersuchungshandlungen sei die angeordnete Haftdauer
von 6 Wochen nicht verhältnismässig. Ohnehin würden in die Zeit vom 22.
Dezember 2023 bis 5. Januar 2024 aufgrund der Feiertage nur wenige Arbeitstage
fallen. Es sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft ab Weihnachten
ohnehin keine Untersuchungshandlungen mehr durchführe, da die Tage zwischen den
Feiertagen oft als Brücken- oder Ferientage verwendet würden. Mit Replik vom
18.
Dezember 2018 lässt der Beschwerdeführer ausführen, er sei am Tag der
Replikeingabe nochmals sowie unter Vorlage von Auswertungsergebnissen
einvernommen worden. Es lägen offenkundig keinerlei Anhaltspunkte dafür vor,
dass er am Diebstahl der Gutscheine beteiligt gewesen sei. Die bisherigen Ergebnisse
schienen vielmehr darauf hinzudeuten, dass der Beschwerdeführer den
vermutungsweise in betrügerischer Absicht handelnden C____ ahnungslos,
allerhöchstens als Gehilfe, begleitet habe.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft bestreitet, dass zwischen den Feiertagen keine
Untersuchungshandlungen vorgenommen würden. Gerade bei Haftfällen bleibe die
Arbeit auch in dieser Zeit nicht liegen, sondern werde vorangetrieben. Die
derzeitigen Ermittlungen würden sich darauf konzentrieren, herauszufinden, ob
der Beschwerdeführer für weitere Bestellungen und Abholungen in Frage komme,
welche er - analog zu den ihm bereits vorgeworfenen Abholungen - nicht alleine
vorgenommen haben dürfte. Abzuklären sei auch, ob der Beschwerdeführer am
Diebstahl der Gutscheine beteiligt gewesen sei. Für diese Ermittlungen sei die
Auswertung der Daten auf den sichergestellten elektronischen Geräten des
Beschwerdeführers relevant. Aufgrund der enormen Datenmengen, welche sich auf
den Geräten sowie deren Cloud befinden würden, benötige die Triage und
Auswertung der Daten ihre Zeit und sei nicht in wenigen Tagen durchgeführt,
zumal sie mit grösster Sorgfalt nach ent- und belastenden Beweisen und Indizien
zu durchsuchen seien. Nach erfolgter Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse
sowie nach Prüfung der von der geschädigten Firma in Aussicht gestellten
Unterlagen zu den betrügerischen Bestellungen und Diebstahlshandlungen sei eine
weitere, umfassende Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Aufgrund der
bestehenden Fluchtgefahr könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in Freiheit entlassen für weitere Untersuchungshandlungen zur
Verfügung stehe, was den Fortgang des Verfahrens massiv erschweren würde.
Ausserdem bestehe nebst der Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr betreffend den
mitbeteiligten Abholer C____ sowie betreffend D____ und E____.
2.4
Gemäss
seinen in der Replik getätigten Ausführungen wertet der Beschwerdeführer die
ihm mit Einvernahme vom 18. Dezember 2023 vorgehaltenen Ergebnisse der
Datenauswertung äusserst optimistisch und wohl nicht allzu realistisch. Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, bestritt der
Beschwerdeführer zwar unmittelbar nach seiner Festnahme, Wissen über die
illegalen Vorgänge rund um die gestohlenen Gutscheine zu haben. Hingegen liess
seine Darstellung der Umstände des Gutscheinerwerbs und deren Benutzung bereits
zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Richtigkeit der Depositionen des
Beschwerdeführers aufkommen. So erschien es bereits dem ZMG angesichts der
Reise- und Aufenthaltskosten als unwahrscheinlich, dass der wohl arbeitslose
Beschwerdeführer einzig in die Schweiz komme, um Weihnachtsgeschenke im Wert
von ca. CHF 500.-- dank günstig erstandener Gutscheine hierzulande zu erwerben.
Zwischenzeitlich scheint sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
zu erhärten, dass er nicht als ahnungsloser Erwerber von gestohlenen Gutscheinen
in der Schweiz unterwegs war, um diese einzulösen. Er selbst hat in seiner
zweiten Einvernahme vom 18. Dezember 2023 zugegeben, dass seine anfänglichen
Angaben, wonach er die Gutscheine bei einem gewissen D____ in Deutschland zum
halben Preis des Gutscheinwerts habe erwerben können, nicht der Wahrheit
entsprächen. Vielmehr sollen die Gutscheine nun von C____ sein, derjenigen
Person, die auf den Videoaufnahmen der B____ AG bei der Abholung von Produkten
zusammen mit dem Beschwerdeführer ebenfalls zu sehen ist. C____ habe die
Gutscheine wiederum von einem Freund erhalten. C____ soll den Beschwerdeführer
eingeladen haben, mit ihm für ein paar Tage in die Schweiz zu fahren und soll
ihm dann in der Schweiz als Geschenk zusätzlich Gutscheine zum Gebrauch
überlassen haben. Gegen diese neue Version des Beschwerdeführers sprechen
allerdings einige der sichergestellten Wort- und Sprachnachrichten zwischen dem
Beschwerdeführer und C____. So teilte C____ dem Beschwerdeführer am 12.
November 2023 (und damit vor der angeblichen Ankunft der beiden in der Schweiz)
per Sprachnachrichten mit: «Brudi, der schickt mir auch noch ganz viele, weisst
Du, so an Coupons. Ich weiss noch nicht, ob wir die alle einlösen können, Alter
weisst Du, müssen gucken. Ist ein bisschen viel. Müssen vielleicht nochmals
fahren, weisst Du, deswegen» und «Ja, irgendwie ist am Besten wir machen
dezent, weisste. Dann können wir mal wieder fahren, ist ja noch ‘ne
Viertelmillion da». Auch konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer
von C____ am 15. November 2023 ein WhatsApp Video erhalten hatte, auf
welchem eine durchscrollende, lange Liste von Gutscheincodes ersichtlich ist. Am
19.
November 2023 teilte ihm C____ sodann mit: «Aber das Geilste war, dass wir
die Sachen klargemacht haben, besonders was ich das klargemacht habe, weil ich
gedacht habe, ich hab keine Ausweis, tja, dass die Sachen jetzt alle so gut
sind, dass sie die quasi, kannst ja 10 Euro vom Preis noch runter gehen, mehr
brauchst Du nicht. Is’ ja neu mit Garantie und noch versiegelt, besser geht
nicht». Schliesslich ist einer weiteren Kommunikation zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer und C____ offenbar geplant hatten, am 22. November 2023 in
einem schicken Hotel in St. Gallen zu übernachten. Gleichzeitig wollten die
zwei gemäss dem Chat wohl auch in St. Gallen je ein Geschäft der B____ AG ein
Geschäft von [...] (Händler von gebrauchten elektronischen Geräten) aufsuchen,
was nahelegt, dass bereits bezogene Geräte wieder verkauft werden sollten (s.
zum Ganzen die Einvernahme vom 18. Dezember 2023). Zusammenfassend kann
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Version der Geschichte
immer wieder abändert und bei Bedarf an die Untersuchungsergebnisse anpasst. Gleichzeitig
hat sich der Verdacht, wonach er Kenntnis davon hatte, dass die von ihm
benutzen Gutscheine unrechtmässig erhältlich gemacht wurden, erhärtet. Auch der
Verdacht, dass er in einem grösseren Ausmass in deren Einlösung sowie in einen
allfälligen Weiterverkauf von erhaltenen Geräten involviert sein könnte, hat
sich seit seiner Festnahme offensichtlich allein aufgrund der Auswertung der
Kommunikation zwischen ihm und C____ erhärtet.
2.5
Auch
wenn die zu erwartende Strafe – zumindest gestützt auf die bislang gesicherten
Erkenntnisse – möglicherweise nicht über eine in einem Strafbefehl zu regelnde
Geldstrafe hinaus gehen wird, ist der Staatsanwaltschaft genügend Zeit
einzuräumen, um sämtliche Untersuchungshandlungen, insbesondere auch eine
Schlusseinvernahme, vorzunehmen. Deshalb besteht – wie die Staatsanwaltschaft
zu Recht argumentiert - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Fluchtgefahr,
schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich der in Deutschland lebende
Beschwerdeführer ohne Bezug zur Schweiz in seine Heimat zurück gekehrt den
Schweizer Behörden freiwillig zur Verfügung halten sollte. Damit würde der
Abschluss des Verfahrens massiv erschwert und verzögert werden. Der Haftgrund
der Fluchtgefahr liegt mithin aktuell weiterhin vor.
2.6
Schliesslich
ist die für die Dauer von sechs Wochen angeordnete Haft mit Blick auf den
zwischenzeitlich erhärteten Tatvorwurf verhältnismässig. Dies wurde von der
Vorinstanz bereits für den Fall bejaht, dass der Beschwerdeführer wissentlich
mit gestohlenen Gutscheinen Waren bestellte und abholte. Allerdings ist davon
auszugehen, dass die noch notwendigen Untersuchungshandlungen bis Ende des
Jahres 2023 erledigt werden können, nachdem die elektronischen Daten nun
offenbar vorliegen und ausgewertet wurden. Ausstehend erscheint zumindest aber
noch die Schlusseinvernahme. Die Untersuchungshaft ist damit in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde einzig bis und mit Freitag, 29. Dezember 2023, zu
bestätigen.
3.
Damit obsiegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nur teilweise, weshalb er dessen
Kosten im hälftigen Umfang grundsätzlich zu tragen hat, wobei über die
definitive Kostenverlegung im Entscheid in der Sache zu befinden ist. Die
amtliche Verteidigung hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr
angemessener Aufwand zu schätzen ist. Entschädigt wird ein Zeitaufwand von vier
Stunden, einschliesslich Auslagen und MWST. Für die Einzelheiten der
Kostenregeleung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die angeordnete Untersuchungshaft bis und mit 29. Dezember 2023 bestätigt.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.— festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in
Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem
Endentscheid vorbehalten. Dabei beträgt die maximale Kostenauflage zu Lasten
des Beschwerdeführers die Hälfte der Gerichtgebühr.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein
Honorar von CHF 800.- (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse
bezahlt. Eine allfällige Rückforderung der Hälfte dieser Kosten gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).