HB.2023.5
Anordnung von Untersuchungshaft
31. Januar 2023Deutsch18 min
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.5
ENTSCHEID
vom 31.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Januar 2023
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen
Verdachts auf Raub und Diebstahl. Nachdem A____ am 3. Januar 2023 um 15.50 Uhr
festgenommen worden war, hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit
Verfügung vom 6. Januar 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer
von sechs Wochen bis zum 17. Februar 2023 angeordnet.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Januar
2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt, er sei in Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und unter o/e Kostenfolge unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu
entlassen. Die Staatsanwaltschaft plädiert mit Stellungnahme vom 24. Januar
2023 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Hierzu hat sich der
Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Januar 2023 vernehmen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung von
Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Bei
der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1
StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse – und insbesondere auch keine abschliessende Aussagenwürdigung
(vgl. Beschwerde, act. 3, S. 3; Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 4,
S. 2 (mit Hinweisen) – vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein
Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an
dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist
weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden
Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung
der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich
erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGer 1B_35/2022
vom 14. Februar 2022 E. 4.1).
3.2
Der
vorliegende Tatverdacht gründet zur Hauptsache auf der Strafanzeige von B____
vom 29. Oktober 2021 und auf jener von C____ vom 14. März 2022. Der
Beschwerdeführer rügt, es bestünden «erhebliche Zweifel» an den Aussagen von B____
und «unüberwindbare Zweifel» an den Aussagen von C____. Er habe das fragliche
Etablissement an der [...], in welchem beide Anzeigestellerinnen gearbeitet
hatten, zwar regelmässig besucht, für die sexuellen Dienstleistungen jedoch das
geschuldete Entgelt bezahlt und sich nichts zu Schulden kommen lassen.
3.2.1
B____
gab gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe ihr zu Beginn ihres
Treffens an der [...] den Preis von CHF 500.– bezahlt, woraufhin sie das Geld
in eine Schublade gelegt habe. Bei einem Unterbruch «in der Halbzeit» sei sie
kurz ins Badezimmer gegangen, um ihre Hände zu waschen. Als sie zurückgekommen
sei, sei der Beschwerdeführer mit dem Bargeld verschwunden gewesen (Rapport vom
29.
Oktober 2021, act. 5, S. 2 f.). Im Wesentlichen gleich schilderte sie den
Ablauf – 1 ¼ Jahr später – anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
18.
Januar 2023. Den Betrag, welcher der Beschwerdeführer ihr am besagten Abend
bezahlt habe, konnte sie zwar nicht mehr genau nennen (es seien ca. CHF 350.–
gewesen, es habe aber noch Extras gegeben [Einvernahmeprotokoll, act. 5,
S. 4]). Angesprochen auf die Differenz zum ursprünglich angegebenen Betrag
von CHF 500.– räumte sie aber ein, sich nicht mehr richtig daran zu erinnern,
und fügte erklärend aus, dass «das Finanzielle» für sie nicht das Wichtigste
gewesen sei, sondern vielmehr die Tatsache, dass sie für die sexuelle
Dienstleistung ausgebeutet worden sei, was – entgegen der Ansicht der
Verteidigung (Replik, act. 6, S. 2) – auch angesichts des dazwischenliegenden
Zeitraums durchaus nachvollziehbar ist. Sie versicherte denn auch, dass der
Beschwerdeführer nur genau so viel Geld gestohlen habe, wie er ihr zuvor
bezahlt habe (Einvernahmeprotokoll, act. 5, S. 5), womit sie ihn auch nicht
übermässig belastete.
Inwiefern sich
aufgrund dieser Aussagen erhebliche Zweifel aufdrängen sollten, ist nicht
ersichtlich. Die in der Haftbeschwerde vom 16. Januar 2023 gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ vorgebrachten Einwände der Verteidigung
konnten denn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2023
zwei Tage später grösstenteils ausgeräumt werden:
Dass etwa unklar
sei, was mit Halbzeit gemeint sein sollte (Beschwerde, act. 1, S. 3), wurde
geklärt: B____ habe mit dem Beschwerdeführer «eine Stunde» abgemacht, weshalb
Dispositiv
die «Halbzeit» demnach 30 Minuten bedeute (Konfrontationseinvernahme vom 18.
Januar 2023, act. 5, S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es denn
auch durchaus denkbar, dass es bei einem vereinbarten stündigen Besuch zu einem
kurzen Unterbruch gekommen ist, bei welchem B____ sich die Hände gewaschen hat.
Der genauere Hintergrund dieses Unterbruchs ist nicht entscheidend; –
andernfalls hätte die Verteidigung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
18. Januar 2023 die Gelegenheit gehabt, B____ diesbezüglich näher zu
befragen, worauf sie nachweislich verzichtet hat (siehe Einvernahmeprotokoll,
act. 5, S. 10 f.).
Auch erklärte B____
in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2023, weshalb es dem
Beschwerdeführer in so kurzer Zeit möglich gewesen sei, sich anzuziehen, das
Geld zu nehmen und zu verschwinden (vgl. betr. den dahingehenden Einwand der
Verteidigung Beschwerde, act. 1, S. 3): Sie habe sich zwar nur «[e]ine sehr
kurze Zeit» im Badezimmer aufgehalten, doch habe er «nur einen Trainingsanzug»
getragen; da habe mach sich relativ rasch wieder anziehen können
(Einvernahmeprotokoll, act. 5, S. 6).
Schliesslich gab
B____ auch an, wie sie den Beschwerdeführer mittels dem der Polizei vorgelegten
Ausdruck des LinkedIn-Profils identifiziert habe (vgl. hierzu Rapport vom 29.
Oktober 2021, act. 5, S. 3), obgleich er ihr gegenüber nie seinen Namen genannt
habe (so die Behauptung des Beschwerdeführers [Beschwerde, act. 1, S. 3]):
Es sei keine so schwere Sache gewesen, ihn zu identifizieren. Sie habe über
Google den Namen und die Nummer eingegeben, die er bei WhatsApp benutzt habe.
Auf Frage der Verteidigung hin, wann genau ihr dieser Name mitgeteilt worden
sei, erklärte sie, dass der Beschwerdeführer bei WhatsApp seinen richtigen
Namen benutzt habe; WhatsApp bringe den richtigen Namen, wenn man den Kontakt
aufmache (Einvernahmeprotokoll, act. 5, S. 10). Im Nachgang zur Einvernahme
wurde von der Strafverfolgung überprüft und bestätigt, dass sich das
LinkedIn-Profil des Beschwerdeführers mit den Angaben von B____ mit einer
einfachen Google-Suche finden liess (Aktennotiz vom 18. Januar 2023 [act. 5]),
weshalb die Identifizierung des Beschwerdeführers über LinkedIn, entgegen dem
dahingehenden Einwand der Verteidigung, nicht per se «[s]uspekt» erscheint. Ob
der Name des Beschwerdeführers für B____ tatsächlich über Whatsapp ersichtlich
gewesen ist, wird von ihm zwar bestritten (Replik, act. 6, S. 3), muss zum
jetzigen Zeitpunkt aber offenbleiben. Dies wird im Rahmen der Strafuntersuchung
noch abzuklären sein.
3.2.2 C____
gab gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe sie an der [...] für
Analsex gebucht. Nach der erbrachten Leistung habe sie kurz geduscht und als
sie aus dem Bad zurückgekommen sei, sei der Beschwerdeführer angezogen vor ihr
gestanden und im Begriff gewesen, die Wohnung zu verlassen. Nur seine Schuhe
habe er noch in der Hand gehalten. Auf Frage, ob alles okay sei, habe er ihr an
den rechten Oberschenkel gekickt und sie so für seine Flucht ausser Gefecht
gesetzt. Bei der umgehenden Kontrolle habe sie festgestellt, dass er CHF 700.–
aus der Kommode mitgenommen habe (Rapport vom 14. März 2022, act. 5, S.
2). Im Wesentlichen gleich schilderte sie den Tathergang in ihrer Einvernahme
vom 15. März 2022 (siehe Einvernahmeprotokoll [act. 5]).
Unwesentlich
erscheint dabei die Erklärung von C____, wonach der Geschlechtsverkehr ohne
Kondom erfolgt sei, weshalb es auch keine Spuren gebe (Rapport vom 14. März
2022, act. 5, S. 3). Dies, zumal der Beschwerdeführer selber den Geschlechtsverkehr
mit ihr nicht bestreitet. So gibt er etwa – in Übereinstimmung mit den Aussagen
von C____ – an, dass der Geschlechtsverkehr ca. 15 bis 20 Minuten gedauert
habe (Beschwerde, act. 1, S. 4). Die Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang
ein, die Überwachungskamera belege, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft
um 20.47 Uhr betreten habe und dass C____ erst um 21.41 Uhr – und damit erst
knapp eine Stunde später – auf die Strasse hinausgerannt sei (Beschwerde, act.
1, S. 4; Replik, act. 6, S. 2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen
diese – damit belegten – Zeitangaben für sich noch keine Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ aufkommen: Sie gab an, nach dem Vorfall
zuerst zur Wohnungstür gegangen und im Gang des Hauses um Hilfe geschrien sowie
danach ihre Kollegin angerufen zu haben (Protokoll der Einvernahme vom 15. März
2022, S. 7); – sie behauptete also nicht, dem Beschwerdeführer
sogleich hinterhergerannt zu sein. Wie die Verteidigung selber ausführt, gibt
es auch kein Bild, welches den Beschwerdeführer beim – mutmasslichen früheren –
Verlassen der Liegenschaft zeigt. Folglich kann er sich mit den vorerwähnten
Zeitangaben nicht entlasten bzw. damit auch nicht die Aussagen von C____
diskreditieren.
Irrelevant erscheint
schliesslich auch der Einwand, dass C____ den Beschwerdeführer bei der
Fotowahlkonfrontation vom 15. März 2022 nicht habe definitiv
identifizieren können (Beschwerde, act. 1, S. 5). Immerhin ist festzuhalten,
dass C____ nur den Beschwerdeführer – neben den fünf weiteren typenähnlichen
Personen – als möglichen Täter erkannt hatte, sie aber anschliessend einräumte,
nicht sicher zu sein (was an und für sich bereits eher für die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Falschbezichtigung spricht
[Einvernahmeprotokoll vom 15. März 2022, act. 5, S. 5 f.]). Darüber hinaus
hat der Beschwerdeführer aber ohnehin bestätigt, am 14. März 2022 die
fragliche Liegenschaft an der [...] betreten zu haben: Er sei die Person,
welche auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera zur fraglichen Tatzeit
gefilmt worden sei (Einvernahme vom 4. Januar 2023, act. 5, S. 13). Zudem
konnte die vom Täter benutzte Rufnummer dem Beschwerdeführer zugeordnet werden
(Einvernahme vom 4. Januar 2023, S. 12). Es kann insoweit auf die
zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24.
Januar 2023 verwiesen werden (act. 4, S. 2).
3.2.3 Insgesamt
vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb seine Aussagen im Rahmen
der im vorliegenden Haftprüfungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung
derzeit als glaubhafter als jene der mutmasslich geschädigten B____ und C____
zu betrachten seien. Dafür, dass es sich bei den beiden Anzeigen der
Geschädigten um sog. Falschanzeigen handeln könnte, gibt es – nach dem soeben
Ausgeführten – nicht die geringsten Anhaltspunkte. Kommt hinzu, dass sich der
gegen den Beschwerdeführer gerichtete Tatverdacht aufgrund von zwei voneinander
unabhängigen Strafanzeigen, bei praktisch gleichem modus operandi, ergibt und
sich dieser nicht ausschliesslich auf die Aussagen der beiden
Anzeigestellerinnen, sondern auch auf objektive Beweismittel (Überwachungskamera;
Telefonnummern) stützt, die den Tatverdacht insoweit erhärten.
3.2.4 Zusammenfassend
– und unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des
Zwangsmassnahmengerichts (angefochtene Verfügung, act. 1, S. 2 ff.) und der
Staatsanwaltschaft (Stellungname vom 24. Januar 2023, act. 4, S. 2) – ist der
Tatverdacht in Bezug auf die beiden Deliktsvorwürfe nach wie vor hinreichend
dringend.
4.
4.1
4.1.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr bejaht.
Der Beschwerdeführer bestreitet diesen und macht geltend, er habe sich über
Jahre ein Leben in Frankreich aufgebaut, sei Eigentümer einer Wohnung in [...],
wo er auch wohne, und seit gut 16 Jahren bei [...] (seit 10 Jahren in der
gleichen Position als «[...]») beschäftigt. Er habe ein geregeltes Einkommen
und sei finanziell unabhängig. Seine geregelten Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden
klar gegen eine Fluchtgefahr sprechen.
4.1.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil
sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in
die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (BGer
1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.1.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Annahme, wonach er als
französischer Staatsbürger weder über einen Aufenthaltstitel noch über einen
sonstigen Bezug zur Schweiz verfüge (angefochtene Verfügung, act. 1, S. 4),
nicht. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, sind seine
Lebensverhältnisse und seine Beziehungen zu Frankreich in Bezug auf die zu
prüfende Fluchtgefahr grundsätzlich unerheblich, zumal diese lediglich in Bezug
auf das Schweizer Strafverfahren beurteilt wird und den Schweizer
Strafverfolgungsbehörden gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zuzumuten ist,
den Weg eines Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der
Strafverfolgung zu beschreiten (Stellungnahme vom 24. Januar 2023, act. 4, S.
2; vgl. auch angefochtene Verfügung, act. 1, S. 4). Die Vorinstanz führt
zutreffend aus, dass vorliegend unter anderem der Vorwurf des räuberischen
Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB im Raum steht, der eine
Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorsieht (angefochtene Verfügung, act.
1, S. 5), was ein weiteres Indiz für die Annahme einer Fluchtgefahr bildet,
wenngleich angesichts des bisher guten Leumunds des Beschwerdeführers –
insoweit ist der Verteidigung Recht zu geben – die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges in Frage kommt, was den bestehenden Fluchtanreiz etwas mildert. Vor
dem Hintergrund aber, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Schweiz
hat, er den Sachverhalt vollumfänglich bestreitet, das Strafverfahren noch
nicht abgeschlossen ist und er somit der Ermittlungsbehörde bzw. nach
Überweisung der Akten auch dem Strafgericht weiterhin bis und mit zur
Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss, besteht vorliegend zweifellos
Fluchtgefahr.
4.2 Nachdem
die Vorinstanz lediglich diesen Haftgrund geprüft und bejaht hat, und sich auch
die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung nur zur Fluchtgefahr geäussert
haben, wird im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der weiteren Haftgründe
verzichtet.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft
bejaht.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Mildere
Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen
(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238
Abs. 1 StPO). Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich
Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig
als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger
wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011
vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,
1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
5.2 Wie
oben ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer vorliegend zwar eine nicht
unerhebliche Freiheitsstrafe, wobei der damit einhergehende Fluchtanreiz durch
die Möglichkeit der Gewährung eines bedingten Vollzugs im Falle eines
Schuldspruchs etwas abgemildert wird. Zudem bestehen durchaus Anhaltspunkte
dafür, dass der – strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene –
Beschwerdeführer bis anhin jedenfalls seinen Verpflichtungen gegenüber den
Schweizer Behörden nachgekommen ist, zumal er vor seiner Festnahme am 3. Januar
2023 anlässlich der Zollkontrolle angab, nach Basel unterwegs zu sein, um eine
offene Busse zu begleichen (Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
vom 3. Januar 2023, act. 5, S. 2). Folglich ist vorliegend nicht von einer
derart ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen, bei welcher mildere
Ersatzmassnahmen von Vornherein ausscheiden würden.
Zu
Berücksichtigung ist weiter, dass die angeordnete Untersuchungshaft ganz
offensichtlich gravierende Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers hat
und ihm insbesondere auch der Verlust seiner langjährigen Arbeitsstelle droht.
Auch in persönlicher Hinsicht trifft ihn seine Inhaftierung angesichts der
fortgeschrittenen Krebserkrankung seiner Schwester, mit welcher er viel Zeit
verbringe, schwer (Einvernahme vom 5. Januar 2023, act. 5, S. 4), was
namentlich auch aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Familie
hervorgeht (act. 5).
Fraglich ist, ob
der bestehenden Fluchtgefahr mit milderen Mitteln begegnet werden kann, wobei
insbesondere die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 238
StPO zu prüfen ist. So erklärte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten
Einvernahme vom 4. Januar 2023 dazu bereit, «eine grosse Summe» im Sinne
einer Kaution zu bezahlen, um seinen Job nicht zu verlieren (Einvernahme vom
4. Januar 2023, act. 5, S. 3). Anlässlich der Verhandlung vor
Zwangsmassnahmengericht vom 6. Januar 2023 beantragte die Verteidigung
eventualiter die Haftentlassung des Beschwerdeführers unter Auferlegung einer
Kaution in Höhe von CHF 10'000.– bzw. subeventualiter in einer vom Gericht
festzusetzenden Höhe.
Aufgrund der zur
Diskussion stehenden Deliktsvorwürfe, des in Frage stehenden Deliktbetrags von
maximal CHF 1'200.–, des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit –
unbestrittenermassen – einer geregelten Arbeit nachgeht und regelmässig Lohn
bezieht, er überdies in Frankreich eine Eigentumswohnung (mit Steuerwert von
ca. EUR 250'000.– [Einvernahme vom 5. Januar 2023, act. 5) besitzt und über
Ersparnisse verfügt (was namentlich aus seinem Brief an [...] vom 7. Januar 2023 [act. 5] hervorgeht: «[…] j’ai assez d’argent sur le
compte courant + 3000 € pour payer toutes les factures de janvier + février. Sur
mon 2ème compte, il est crédité de + 10.000 € donc aucun
problème […] »), ist die Kaution, die er aus eigenen Mitteln zu
leisten hat, auf CHF 12'000.– festzusetzen. Damit ist der Betrag zugleich hoch
genug angesetzt, um der moderaten Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.
Überdies ist dem
Beschwerdeführer ein umfassendes (örtliches und telefonisches) Kontaktverbot zu
den beiden Anzeigestellerinnen, B____ und C____, bis zum Vorliegen eines
erstinstanzlichen Urteils aufzuerlegen. B____ und C____ sind von der
Staatsanwaltschaft unverzüglich von diesem Kontaktverbot vorweg mündlich, aber
auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.
6.
6.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der
Beschwerdeführer ist unter Auferlegung der dargelegten Ersatzmassnahmen aus der
Untersuchungshaft zu entlassen, sobald die an ihn gestellten Bedingungen
erfüllt sind.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu
erheben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar von
CHF 1'661.85 (inkl. Auslagen und MWST) gemäss eingereichter Honorarnote
vom 26. Januar 2023 (act. 7) aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch über den
allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom
Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird nach Leistung einer Kaution in Höhe
von CHF 12'000.– aus der Haft entlassen.
Dem Beschwerdeführer wird ein umfassendes (örtliches und telefonisches)
Kontaktverbot zu B____ und C____ bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen
Urteils auferlegt. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, B____ und C____
unverzüglich von diesem Kontaktverbot vorweg mündlich, aber auch schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’543.05, inklusive Auslagen, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 118.80, insgesamt also CHF 1'661.85 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).