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Entscheid

HB.2023.5

Anordnung von Untersuchungshaft

31. Januar 2023Deutsch18 min

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.5

ENTSCHEID

vom 31.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Januar 2023

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen

Verdachts auf Raub und Diebstahl. Nachdem A____ am 3. Januar 2023 um 15.50 Uhr

festgenommen worden war, hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit

Verfügung vom 6. Januar 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer

von sechs Wochen bis zum 17. Februar 2023 angeordnet.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Januar

2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt, er sei in Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und unter o/e Kostenfolge unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu

entlassen. Die Staatsanwaltschaft plädiert mit Stellungnahme vom 24. Januar

2023 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Hierzu hat sich der

Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Januar 2023 vernehmen lassen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen. Die entscheidrelevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung von

Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)

und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212

Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Bei

der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1

StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender

Beweisergebnisse – und insbesondere auch keine abschliessende Aussagenwürdigung

(vgl. Beschwerde, act. 3, S. 3; Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 4,

S. 2 (mit Hinweisen) – vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein

Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an

dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren

genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das

untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist

weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden

Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.

Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung

der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich

erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGer 1B_35/2022

vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

3.2

Der

vorliegende Tatverdacht gründet zur Hauptsache auf der Strafanzeige von B____

vom 29. Oktober 2021 und auf jener von C____ vom 14. März 2022. Der

Beschwerdeführer rügt, es bestünden «erhebliche Zweifel» an den Aus­sagen von B____

und «unüberwindbare Zweifel» an den Aussagen von C____. Er habe das fragliche

Etablissement an der [...], in welchem beide Anzeigestellerinnen gearbeitet

hatten, zwar regelmässig besucht, für die sexuellen Dienstleistungen jedoch das

geschuldete Entgelt bezahlt und sich nichts zu Schulden kommen lassen.

3.2.1

B____

gab gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe ihr zu Beginn ihres

Treffens an der [...] den Preis von CHF 500.– bezahlt, woraufhin sie das Geld

in eine Schublade gelegt habe. Bei einem Unterbruch «in der Halbzeit» sei sie

kurz ins Badezimmer gegangen, um ihre Hände zu waschen. Als sie zurückgekommen

sei, sei der Beschwerdeführer mit dem Bargeld verschwunden gewesen (Rapport vom

29.

Oktober 2021, act. 5, S. 2 f.). Im Wesentlichen gleich schilderte sie den

Ablauf – 1 ¼ Jahr später – anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

18.

Januar 2023. Den Betrag, welcher der Beschwerdeführer ihr am besagten Abend

bezahlt habe, konnte sie zwar nicht mehr genau nennen (es seien ca. CHF 350.–

gewesen, es habe aber noch Extras gegeben [Einvernahmeprotokoll, act. 5,

S. 4]). Angesprochen auf die Differenz zum ursprünglich angegebenen Betrag

von CHF 500.– räumte sie aber ein, sich nicht mehr richtig daran zu erinnern,

und fügte erklärend aus, dass «das Finanzielle» für sie nicht das Wichtigste

gewesen sei, sondern vielmehr die Tatsache, dass sie für die sexuelle

Dienstleistung ausgebeutet worden sei, was – entgegen der Ansicht der

Verteidigung (Replik, act. 6, S. 2) – auch angesichts des dazwischenliegenden

Zeitraums durchaus nachvollziehbar ist. Sie versicherte denn auch, dass der

Beschwerdeführer nur genau so viel Geld gestohlen habe, wie er ihr zuvor

bezahlt habe (Einvernahmeprotokoll, act. 5, S. 5), womit sie ihn auch nicht

übermässig belastete.

Inwiefern sich

aufgrund dieser Aussagen erhebliche Zweifel aufdrängen sollten, ist nicht

ersichtlich. Die in der Haftbeschwerde vom 16. Januar 2023 gegen die

Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ vorgebrachten Einwände der Verteidigung

konnten denn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2023

zwei Tage später grösstenteils ausgeräumt werden:

Dass etwa unklar

sei, was mit Halbzeit gemeint sein sollte (Beschwerde, act. 1, S. 3), wurde

geklärt: B____ habe mit dem Beschwerdeführer «eine Stunde» abgemacht, weshalb

Dispositiv

die «Halbzeit» demnach 30 Minuten bedeute (Konfrontationseinvernahme vom 18.

Januar 2023, act. 5, S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es denn

auch durchaus denkbar, dass es bei einem vereinbarten stündigen Besuch zu einem

kurzen Unterbruch gekommen ist, bei welchem B____ sich die Hände gewaschen hat.

Der genauere Hintergrund dieses Unterbruchs ist nicht entscheidend; –

andernfalls hätte die Verteidigung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

18. Januar 2023 die Gelegenheit gehabt, B____ diesbezüglich näher zu

befragen, worauf sie nachweislich verzichtet hat (siehe Einvernahmeprotokoll,

act. 5, S. 10 f.).

Auch erklärte B____

in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2023, weshalb es dem

Beschwerdeführer in so kurzer Zeit möglich gewesen sei, sich anzuziehen, das

Geld zu nehmen und zu verschwinden (vgl. betr. den dahingehenden Einwand der

Verteidigung Beschwerde, act. 1, S. 3): Sie habe sich zwar nur «[e]ine sehr

kurze Zeit» im Badezimmer aufgehalten, doch habe er «nur einen Trainingsanzug»

getragen; da habe mach sich relativ rasch wieder anziehen können

(Einvernahmeprotokoll, act. 5, S. 6).

Schliesslich gab

B____ auch an, wie sie den Beschwerdeführer mittels dem der Polizei vorgelegten

Ausdruck des LinkedIn-Profils identifiziert habe (vgl. hierzu Rapport vom 29.

Oktober 2021, act. 5, S. 3), obgleich er ihr gegenüber nie seinen Namen genannt

habe (so die Behauptung des Beschwerdeführers [Beschwerde, act. 1, S. 3]):

Es sei keine so schwere Sache gewesen, ihn zu identifizieren. Sie habe über

Google den Namen und die Nummer eingegeben, die er bei WhatsApp benutzt habe.

Auf Frage der Verteidigung hin, wann genau ihr dieser Name mitgeteilt worden

sei, erklärte sie, dass der Beschwerdeführer bei WhatsApp seinen richtigen

Namen benutzt habe; WhatsApp bringe den richtigen Namen, wenn man den Kontakt

aufmache (Einvernahmeprotokoll, act. 5, S. 10). Im Nachgang zur Einvernahme

wurde von der Strafverfolgung überprüft und bestätigt, dass sich das

LinkedIn-Profil des Beschwerdeführers mit den Angaben von B____ mit einer

einfachen Google-Suche finden liess (Aktennotiz vom 18. Januar 2023 [act. 5]),

weshalb die Identifizierung des Beschwerdeführers über LinkedIn, entgegen dem

dahingehenden Einwand der Verteidigung, nicht per se «[s]uspekt» erscheint. Ob

der Name des Beschwerdeführers für B____ tatsächlich über Whatsapp ersichtlich

gewesen ist, wird von ihm zwar bestritten (Replik, act. 6, S. 3), muss zum

jetzigen Zeitpunkt aber offenbleiben. Dies wird im Rahmen der Strafuntersuchung

noch abzuklären sein.

3.2.2 C____

gab gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe sie an der [...] für

Analsex gebucht. Nach der erbrachten Leistung habe sie kurz geduscht und als

sie aus dem Bad zurückgekommen sei, sei der Beschwerdeführer angezogen vor ihr

gestanden und im Begriff gewesen, die Wohnung zu verlassen. Nur seine Schuhe

habe er noch in der Hand gehalten. Auf Frage, ob alles okay sei, habe er ihr an

den rechten Oberschenkel gekickt und sie so für seine Flucht ausser Gefecht

gesetzt. Bei der umgehenden Kontrolle habe sie festgestellt, dass er CHF 700.–

aus der Kommode mitgenommen habe (Rapport vom 14. März 2022, act. 5, S.

2). Im Wesentlichen gleich schilderte sie den Tathergang in ihrer Einvernahme

vom 15. März 2022 (siehe Einvernahmeprotokoll [act. 5]).

Unwesentlich

erscheint dabei die Erklärung von C____, wonach der Geschlechtsverkehr ohne

Kondom erfolgt sei, weshalb es auch keine Spuren gebe (Rapport vom 14. März

2022, act. 5, S. 3). Dies, zumal der Beschwerdeführer selber den Geschlechtsverkehr

mit ihr nicht bestreitet. So gibt er etwa – in Übereinstimmung mit den Aussagen

von C____ – an, dass der Geschlechtsverkehr ca. 15 bis 20 Minuten gedauert

habe (Beschwerde, act. 1, S. 4). Die Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang

ein, die Überwachungskamera belege, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft

um 20.47 Uhr betreten habe und dass C____ erst um 21.41 Uhr – und damit erst

knapp eine Stunde später – auf die Strasse hinausgerannt sei (Beschwerde, act.

1, S. 4; Replik, act. 6, S. 2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen

diese – damit belegten – Zeitangaben für sich noch keine Zweifel an der

Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ aufkommen: Sie gab an, nach dem Vorfall

zuerst zur Wohnungstür gegangen und im Gang des Hauses um Hilfe geschrien sowie

danach ihre Kollegin angerufen zu haben (Protokoll der Einvernahme vom 15. März

2022, S. 7); – sie behauptete also nicht, dem Beschwerdeführer

sogleich hinterhergerannt zu sein. Wie die Verteidigung selber ausführt, gibt

es auch kein Bild, welches den Beschwerdeführer beim – mutmasslichen früheren –

Verlassen der Liegenschaft zeigt. Folglich kann er sich mit den vorerwähnten

Zeitangaben nicht entlasten bzw. damit auch nicht die Aussagen von C____

diskreditieren.

Irrelevant erscheint

schliesslich auch der Einwand, dass C____ den Beschwerdeführer bei der

Fotowahlkonfrontation vom 15. März 2022 nicht habe definitiv

identifizieren können (Beschwerde, act. 1, S. 5). Immerhin ist festzuhalten,

dass C____ nur den Beschwerdeführer – neben den fünf weiteren typenähnlichen

Personen – als möglichen Täter erkannt hatte, sie aber anschliessend einräumte,

nicht sicher zu sein (was an und für sich bereits eher für die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Falschbezichtigung spricht

[Einvernahmeprotokoll vom 15. März 2022, act. 5, S. 5 f.]). Darüber hinaus

hat der Beschwerdeführer aber ohnehin bestätigt, am 14. März 2022 die

fragliche Liegenschaft an der [...] betreten zu haben: Er sei die Person,

welche auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera zur fraglichen Tatzeit

gefilmt worden sei (Einvernahme vom 4. Januar 2023, act. 5, S. 13). Zudem

konnte die vom Täter benutzte Rufnummer dem Beschwerdeführer zugeordnet werden

(Einvernahme vom 4. Januar 2023, S. 12). Es kann insoweit auf die

zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24.

Januar 2023 verwiesen werden (act. 4, S. 2).

3.2.3 Insgesamt

vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb seine Aussagen im Rahmen

der im vorliegenden Haftprüfungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung

derzeit als glaubhafter als jene der mutmasslich geschädigten B____ und C____

zu betrachten seien. Dafür, dass es sich bei den beiden Anzeigen der

Geschädigten um sog. Falschanzeigen handeln könnte, gibt es – nach dem soeben

Ausgeführten – nicht die geringsten Anhaltspunkte. Kommt hinzu, dass sich der

gegen den Beschwerdeführer gerichtete Tatverdacht aufgrund von zwei voneinander

unabhängigen Strafanzeigen, bei praktisch gleichem modus operandi, ergibt und

sich dieser nicht ausschliesslich auf die Aussagen der beiden

Anzeigestellerinnen, sondern auch auf objektive Beweismittel (Überwachungskamera;

Telefonnummern) stützt, die den Tatverdacht insoweit erhärten.

3.2.4 Zusammenfassend

– und unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des

Zwangsmassnahmengerichts (angefochtene Verfügung, act. 1, S. 2 ff.) und der

Staatsanwaltschaft (Stellungname vom 24. Januar 2023, act. 4, S. 2) – ist der

Tatverdacht in Bezug auf die beiden Deliktsvorwürfe nach wie vor hinreichend

dringend.

4.

4.1

4.1.1 Das

Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr bejaht.

Der Beschwerdeführer bestreitet diesen und macht geltend, er habe sich über

Jahre ein Leben in Frankreich aufgebaut, sei Eigentümer einer Wohnung in [...],

wo er auch wohne, und seit gut 16 Jahren bei [...] (seit 10 Jahren in der

gleichen Position als «[...]») beschäftigt. Er habe ein geregeltes Einkommen

und sei finanziell unabhängig. Seine geregelten Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden

klar gegen eine Fluchtgefahr sprechen.

4.1.2 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für

eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die

gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen

Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland

massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil

sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in

die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (BGer

1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.1.3 Der

Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Annahme, wonach er als

französischer Staatsbürger weder über einen Aufenthaltstitel noch über einen

sonstigen Bezug zur Schweiz verfüge (angefochtene Verfügung, act. 1, S. 4),

nicht. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, sind seine

Lebensverhältnisse und seine Beziehungen zu Frankreich in Bezug auf die zu

prüfende Fluchtgefahr grundsätzlich unerheblich, zumal diese lediglich in Bezug

auf das Schweizer Strafverfahren beurteilt wird und den Schweizer

Strafverfolgungsbehörden gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zuzumuten ist,

den Weg eines Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der

Strafverfolgung zu beschreiten (Stellungnahme vom 24. Januar 2023, act. 4, S.

2; vgl. auch angefochtene Verfügung, act. 1, S. 4). Die Vorinstanz führt

zutreffend aus, dass vorliegend unter anderem der Vorwurf des räuberischen

Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB im Raum steht, der eine

Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorsieht (angefochtene Verfügung, act.

1, S. 5), was ein weiteres Indiz für die Annahme einer Fluchtgefahr bildet,

wenngleich angesichts des bisher guten Leumunds des Beschwerdeführers –

insoweit ist der Verteidigung Recht zu geben – die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges in Frage kommt, was den bestehenden Fluchtanreiz etwas mildert. Vor

dem Hintergrund aber, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Schweiz

hat, er den Sachverhalt vollumfänglich bestreitet, das Strafverfahren noch

nicht abgeschlossen ist und er somit der Ermittlungsbehörde bzw. nach

Überweisung der Akten auch dem Strafgericht weiterhin bis und mit zur

Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss, besteht vorliegend zweifellos

Fluchtgefahr.

4.2 Nachdem

die Vorinstanz lediglich diesen Haftgrund geprüft und bejaht hat, und sich auch

die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung nur zur Fluchtgefahr geäussert

haben, wird im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der weiteren Haftgründe

verzichtet.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft

bejaht.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Mildere

Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen

(niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238

Abs. 1 StPO). Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich

Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig

als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger

wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011

vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,

1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

5.2 Wie

oben ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer vorliegend zwar eine nicht

unerhebliche Freiheitsstrafe, wobei der damit einhergehende Fluchtanreiz durch

die Möglichkeit der Gewährung eines bedingten Vollzugs im Falle eines

Schuldspruchs etwas abgemildert wird. Zudem bestehen durchaus Anhaltspunkte

dafür, dass der – strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene –

Beschwerdeführer bis anhin jedenfalls seinen Verpflichtungen gegenüber den

Schweizer Behörden nachgekommen ist, zumal er vor seiner Festnahme am 3. Januar

2023 anlässlich der Zollkontrolle angab, nach Basel unterwegs zu sein, um eine

offene Busse zu begleichen (Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

vom 3. Januar 2023, act. 5, S. 2). Folglich ist vorliegend nicht von einer

derart ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen, bei welcher mildere

Ersatzmassnahmen von Vornherein ausscheiden würden.

Zu

Berücksichtigung ist weiter, dass die angeordnete Untersuchungshaft ganz

offensichtlich gravierende Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers hat

und ihm insbesondere auch der Verlust seiner langjährigen Arbeitsstelle droht.

Auch in persönlicher Hinsicht trifft ihn seine Inhaftierung angesichts der

fortgeschrittenen Krebserkrankung seiner Schwester, mit welcher er viel Zeit

verbringe, schwer (Einvernahme vom 5. Januar 2023, act. 5, S. 4), was

namentlich auch aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Familie

hervorgeht (act. 5).

Fraglich ist, ob

der bestehenden Fluchtgefahr mit milderen Mitteln begegnet werden kann, wobei

insbesondere die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 238

StPO zu prüfen ist. So erklärte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten

Einvernahme vom 4. Januar 2023 dazu bereit, «eine grosse Summe» im Sinne

einer Kaution zu bezahlen, um seinen Job nicht zu verlieren (Einvernahme vom

4. Januar 2023, act. 5, S. 3). Anlässlich der Verhandlung vor

Zwangsmassnahmengericht vom 6. Januar 2023 beantragte die Verteidigung

eventualiter die Haftentlassung des Beschwerdeführers unter Auferlegung einer

Kaution in Höhe von CHF 10'000.– bzw. subeventualiter in einer vom Gericht

festzusetzenden Höhe.

Aufgrund der zur

Diskussion stehenden Deliktsvorwürfe, des in Frage stehenden Deliktbetrags von

maximal CHF 1'200.–, des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit –

unbestrittenermassen – einer geregelten Arbeit nachgeht und regelmässig Lohn

bezieht, er überdies in Frankreich eine Eigentumswohnung (mit Steuerwert von

ca. EUR 250'000.– [Einvernahme vom 5. Januar 2023, act. 5) besitzt und über

Ersparnisse verfügt (was namentlich aus seinem Brief an [...] vom 7. Januar 2023 [act. 5] hervorgeht: «[…] j’ai assez d’argent sur le

compte courant + 3000 € pour payer toutes les factures de janvier + février. Sur

mon 2ème compte, il est crédité de + 10.000 € donc aucun

problème […] »), ist die Kaution, die er aus eigenen Mitteln zu

leisten hat, auf CHF 12'000.– festzusetzen. Damit ist der Betrag zugleich hoch

genug angesetzt, um der moderaten Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.

Überdies ist dem

Beschwerdeführer ein umfassendes (örtliches und telefonisches) Kontaktverbot zu

den beiden Anzeigestellerinnen, B____ und C____, bis zum Vorliegen eines

erstinstanzlichen Urteils aufzuerlegen. B____ und C____ sind von der

Staatsanwaltschaft unverzüglich von diesem Kontaktverbot vorweg mündlich, aber

auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.

6.

6.1 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der

Beschwerdeführer ist unter Auferlegung der dargelegten Ersatzmassnahmen aus der

Untersuchungshaft zu entlassen, sobald die an ihn gestellten Bedingungen

erfüllt sind.

6.2 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu

erheben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar von

CHF 1'661.85 (inkl. Auslagen und MWST) gemäss eingereichter Honorarnote

vom 26. Januar 2023 (act. 7) aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch über den

allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom

Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird nach Leistung einer Kaution in Höhe

von CHF 12'000.– aus der Haft entlassen.

Dem Beschwerdeführer wird ein umfassendes (örtliches und telefonisches)

Kontaktverbot zu B____ und C____ bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen

Urteils auferlegt. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, B____ und C____

unverzüglich von diesem Kontaktverbot vorweg mündlich, aber auch schriftlich in

Kenntnis zu setzen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der

Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’543.05, inklusive Auslagen, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 118.80, insgesamt also CHF 1'661.85 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).