HB.2023.7
Verlängerung der Untersuchungshaft
27. Februar 2023Deutsch22 min
mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und Beschimpfungen sowie wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.7
ENTSCHEID
vom 27.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Februar 2023
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen
mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und Beschimpfungen sowie wegen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Konkret wird ihm vorgeworfen, die
Ärztin Dr. B____ vom 15. September 2022 bis zum 6. Dezember 2022 mit zahlreichen
E-Mails und zwei anonymen Briefen massiv bedroht, beschimpft und erpresst zu
haben. Nachdem A____ am 7. Dezember 2022 festgenommen worden war, ordnete das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 3. Februar 2023, an. Auf
Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 hin verfügte das
Zwangsmassnahmengericht am 3. Februar 2023 die Verlängerung der
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum 17.
März 2023.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Beschwerde erheben lassen.
Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige
Haftentlassung, eventualiter bei gleichzeitiger Verfügung von geeigneten
Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Haftverfahren festzustellen und es sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm auch im
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit
Stellungnahme vom 16. Februar 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer am
20. Februar 2023 replicando vernehmen lassen und an seinen Begehren
festgehalten.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Sie bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht wäre verpflichtet gewesen,
den Beschwerdeführer persönlich anzuhören und sich ein eigenes Bild zu den
geltend gemachten Haftgründen bzw. Gefahren zu machen. Zudem seien dem
Beschwerdeführer im Haftverlängerungsverfahren keine Akten zur Verfügung gestellt
worden. Er habe diese anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht einsehen wollen. Folglich sei die angefochtene Verfügung,
sofern seinem (Eventual-)Antrag nicht stattgegeben werde, subeventualiter
aufzuheben.
2.2
Ein
Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist grundsätzlich
schriftlich. Es besteht weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher
Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. Anhörung der beschuldigten Person (Forster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 227 StPO N 13). Die Garantien nach Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beziehen sich nur auf das Verfahren
bei der (erstmaligen) Inhaftierung (Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 227
N 12 mit Hinweisen). Nur «[w]enn es sich zur haftrechtlichen Wahrheitsfindung
aufdrängt», kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung
durchführen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn (ausnahmsweise) eine
Beweiserhebung geboten oder die Begründung eines Haftverlängerungsgesuchs
unklar scheint (Forster, a.a.O.,
mit Hinweisen; vgl. auch BGer 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2).
Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist festzuhalten, dass von einer
Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Das
Zwangsmassnahmengericht hatte mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 die
Untersuchungshaft unter anderem mit der Begründung angeordnet, es müsse ein
Vorabgutachten zur damals vermuteten Ausführungsgefahr eingeholt werden (act.
5, Ordner 1/5, PDF S. 208). Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht
mit Gesuch vom 30. Januar 2023 die Haftverlängerung beantragt hatte (act. 5,
Ordner 1/5, PDF S. 214 ff.), wurde die erst am Abend des 30. Januar 2023
erhaltene und von Dr. med. [...] erstellte gutachterliche
Vorabstellungnahme der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
(nachfolgend: Vorabgutachten der UPK) der Verteidigung mit gleichtägiger
Verfügung der Staatsanwaltschaft unmittelbar zugestellt und gleichzeitig dem
Zwangsmassnahmengericht für die Prüfung der Haftverlängerung nachgereicht (act.
5, Ordner 1/5, PDF S. 158). Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 liess sich der
Beschwerdeführer – in Kenntnis des Vorabgutachtens der UPK – zum
Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vernehmen (act. 5, Ordner 1/5,
PDF S. 225).
Da sich damit alle
wesentlichen Angaben den Akten entnehmen liessen, ist es nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 227 Abs. 6 StPO entgegen dem Antrag
des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat.
2.3
Im
Übrigen hätte die Verteidigung jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch stellen
können. So wurde ihr die im Nachhinein mit Schreiben vom 3. Februar 2023
beantragte Akteneinsicht in die «gesamten, aktualisierten Strafakten» ohne
weiteres bewilligt (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 159). Der Beschwerdeführer macht
nicht geltend – und es ist auch sonst nicht ersichtlich – inwiefern er im
Zeitpunkt seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch der
Staatsanwaltschaft nicht über die vollständigen aktualisierten Strafakten
verfügt hätte bzw. welche Aktenstücke ihm vorgehalten worden wären.
2.4
Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das
Zwangsmassnahmengericht ist daher zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich in
diesem Punkt als unbegründet.
3.
Die
Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist
auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
4.
Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch,
die Vorinstanz habe die besonderen Haftgründe der Fortsetzungs- resp. Wiederholungs-
und Ausführungsgefahr zu Unrecht bejaht.
4.1
Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat. Es sind somit drei Elemente für das
Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das
Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen
drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet
sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was
anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV
9.
E. 2.5; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1).
4.1.1
Das
Zwangsmassnahmengericht erwog, es bestehe aufgrund der Geständigkeit des
Beschwerdeführers und der Aktenlage eine erdrückende Beweislage hinsichtlich
der ihm vorgeworfenen Delikte, wobei es sich bei der (versuchten) Erpressung um
ein Verbrechen und bei den Drohungen um ein schweres Vergehen handle. Der
Beschwerdeführer habe die Geschädigte und weitere Familienangehörige in hoher
Kadenz und gar mit dem Tode bedroht. Es sei bei dieser Ausgangslage anzunehmen,
dass er seine deliktische Tätigkeit fortgeführt hätte, wäre es nicht zu seiner
Verhaftung gekommen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte aufgrund
der Vielzahl der schweren Drohungen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt
gefühlt und grosse Angst gehabt habe und es sei angesichts der ungünstigen
Rückfallprognose in Bezug auf künftige Delikte gegen die Freiheit und das
Vermögen wie Drohungen und Erpressungen auch künftig von einer erheblichen
Sicherheitsgefährdung seitens des Beschwerdeführers auszugehen.
4.1.2
In
Bezug auf das Vortatenerfordernis macht die Verteidigung geltend, der aktuelle
strafrechtliche Vorwurf könne nur dann ausnahmsweise als «Vortat» in Frage
kommen, wenn es im Strafverfahren mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch komme. Davon könne im vorliegenden
Verfahren nicht ausgegangen werden, zumal unklar sei, ob die konkret erfolgte
Anschlussinhaberermittlung (Zusendung eines Links, der durch den
Beschwerdeführer angeklickt werden sollte) eine zulässige
Beweiserhebungsmethode gewesen sei. Da sämtliche Beweise gegen den
Beschwerdeführer (inkl. seiner Einvernahmen) Folgebeweise dieses sog. «IP-Tracking»
gewesen seien, sei deren Verwertbarkeit fraglich (Beschwerde, act. 2, S. 5 f.).
Diesbezüglich
ist zunächst anzumerken, dass die Erhebung der IP-Adresse von dem auf dem
betreffenden Hoheitsgebiet zuständigen Amtsgericht Freiburg (D) mit Beschluss
vom 4. November 2022 genehmigt worden ist, womit die Beweiserhebung jedenfalls
nicht von vornherein unverwertbar erscheint (es kann diesbezüglich auf die
weitergehenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur
Beschwerde verwiesen werden, act. 3, S. 1 f.). Ob dieser Beweis und die daraus
resultierenden Folgebeweise tatsächlich verwertbar sind, wird aber ohnehin erst
das zuständige Sachgericht zu entscheiden haben. Diese Frage ist für die
vorliegend zu beurteilende Frage der Wiederholungsgefahr bzw. des Vortatenerfordernisses
(noch) nicht massgebend. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine
Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis wie im vorliegenden
Fall als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar
2023.
E. 4.2.1). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann in diesem
Zusammenhang denn auch einzig relevant sein, ob die Straftatbegehung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, was vorliegend zu bejahen
und auch nicht bestritten ist (siehe E. 4), und nicht, ob die Straftatbegehung letztendlich
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich zu einem Schuldspruch bzw. einer
Strafverurteilung führen wird.
Das
Vortatenerfordernis ist hinsichtlich der zugestandenen mehrfachen Drohung und
der ebenfalls zugestandenen mehrfachen versuchten Erpressung damit erfüllt.
4.1.3
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die konkret von ihm ausgehende
Gefährlichkeit sei den Tatumständen der Anlasstat zu entnehmen. Bei dieser
seien keine besonders geschützten Rechtsgüter wie die körperliche und sexuelle
Integrität betroffen gewesen. Betroffen sei lediglich die psychische Integrität
der Geschädigten gewesen. Er habe keinerlei tatsächliche Gewalt ausgeübt und er
sei in Bezug auf Gewalt- und/oder Sexualdelikte weder vorbestraft noch
verdächtigt. Auch seien keine besonders schützenswerten Opfergruppen (wie etwa
Kinder) von der Anlasstat betroffen gewesen. Bei einer Würdigung der gesamten
Umstände sei fraglich, ob schwere Delikte drohen würden.
Die Einstufung
eines Vergehens als schwer im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt
zunächst voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Dies ist
sowohl in Bezug auf die mehrfache Drohung (der Strafrahmen von Art. 180 Abs. 1
StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor) wie auch in Bezug auf die
(versuchte) Erpressung (Art. 156 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren vor) der Fall. Hinsichtlich der zu beurteilenden Tatschwere
ist weiter die Intensität des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut zu
berücksichtigen, wobei sich die damit einhergehende erhebliche
Sicherheitsgefährdung – entgegen den Einwänden der Verteidigung – grundsätzlich
auf Rechtsgüter jeder Art beziehen kann (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9
E. 2.6 bis 2.7; je mit Hinweisen; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023
E. 4.2.1, 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.3).
Drohungen und
insbesondere Todesdrohungen, können die Sicherheitslage einer Person erheblich
beeinträchtigen und sind als «schwere» Vergehen zu qualifizieren, die die
Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
rechtfertigen (so explizit in BGer 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.3
mit weiteren Hinweisen; Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 221
N 34). Gleiches muss in Bezug auf die – mit einem höheren Strafrahmen
geahndete – Erpressung gelten. Dies gilt vorliegend erst recht angesichts des
Ausmasses und der Intensität der Rechtsgutverletzungen über einen relativ
langen Zeitraum von knapp drei Monaten: Die an die Geschädigte gerichteten
Nachrichten des Beschwerdeführers enthielten nicht nur detaillierte Todes- bzw.
massive Morddrohungen, sondern ihr wurden dabei auch konkrete Foltermethoden
und Vergewaltigungsszenarien in Aussicht gestellt (vgl. die Wortwahl der
Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 8.
Dezember 2022, act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 201, wonach die Briefe und
E-Mails u.a. aussergewöhnliche «Folterfantasien» beinhaltet hätten). Es kann in
Bezug auf die relevanten Auszüge der Drohbriefe und E-Mails des
Beschwerdeführers auf die zusammenfassende Darstellung im Vorabgutachten der
UPK verwiesen werden (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 105 ff.). Hiernach habe er die
Geschädigte, Dr. B____, etwa bewusst mit dem Namen «[...]» angeschrieben, weil
er sie «Stück für Stück» schneiden und ganz langsam umbringen werde. Zuerst
werde er sie tagelang vergewaltigen, sie «ficken bis zum Gehtsnichtmehr», bis
sie […] aus ihrem «Arschloch» nur noch blute. Sie werde mit ihrem Leben
zurückzahlen, was sie ihm genommen habe. Sie werde lebend «sterben spüren», er
werde ihre Ohren schneiden, die Brüste schneiden und sie werde bitten, dass er
sie schneller töten solle. Er werde ihr «arsch Loch mit einem ziemlich langen
Messer ganz schön auskratzen» und ihre «Muschi mit dem Kabel ganz schön
elektrisieren». Zudem werde er nicht nur sie, sondere ihre Familie töten. Auch
die Erpressung bezog sich auf das Leben der Geschädigten: Sie könne mit ihrem
Leben – oder mit EUR 250'000.– zahlen (vgl. zum Ganzen act. 5, Ordner 2/5, PDF
S. 268 ff.).
Ist angesichts
der Anlasstat ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die
Geschädigte erneut erpressen und dabei erneut Drohungen dergleichen Art
ausstossen würde, – ohne dass zugleich Anhaltspunkte dafür beständen, dass er
darüber hinaus seine Drohungen in die Tat umsetzen würde (hierzu sogleich, E.
4.2) –, ist damit die zweite Voraussetzung für die Annahme des Haftgrunds der
Wiederholungsgefahr, nämlich die Gefahr neuer schwerer Vergehen, erfüllt.
4.1.4
Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Legal- bzw. Rückfallprognose vor,
er sei nicht (einschlägig) vorbestraft. Er habe die Anlasstaten aus der
Anonymität heraus begangen. Anlass sei die Verbitterung rund um seine
Nierenspende an seinen Bruder gewesen und seine Einschätzung, dass er durch die
Geschädigte ungerecht behandelt worden sei, was – neben den körperlichen
Beschwerden – auch noch zu finanziellen Problemen geführt habe. Er sei aber
fähig, gemäss seiner Einsicht zu handeln, und leide auch nicht unter einer
erheblichen psychischen Störung. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass es sich um
mehr als leere Drohungen habe handeln können. Die vermeintliche Anonymität
bestehe nun nicht mehr und es gebe – nach Aufdeckung seiner Identität – keine
Hinweise für weitere Drohungen. Der Beschwerdeführer gebe an, seine Drohungen
zu bereuen und halte keinesfalls an diesen fest. Auch müsse die Warnwirkung der
ausgestandenen Untersuchungshaft von mittlerweile über zwei Monaten
berücksichtigt werden. Das Vorabgutachten äussere sich zur Ausführungsgefahr
bzw. zur Gefahr der tatsächlichen Umsetzung der früher ausgestossenen
Drohungen, weshalb es zur Legalprognose im Rahmen der Fortsetzungsgefahr nicht
herangezogen werden könne.
Zur Annahme
einer Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss die
Rückfallprognose ungünstig sein. Massgebende Kriterien bei der
Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität
der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung
sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation
respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse
der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die
Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an
die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8;
Urteil 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.2; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023
E. 4.2.1).
Zunächst ist
festzustellen, dass die Drohungen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum
von September bis anfangs Dezember 2022 innert relativ Zeit massiv zugenommen
und an Intensität gewonnen haben. Zuletzt war davon nicht mehr nur die
Geschädigte selber, sondern deren ganze Familie betroffen (siehe hierzu act. 5,
Ordner 2/5, PDF S. 268 ff., sowie die zusammenfassende Darstellung im
Vorabgutachten der UPK, act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 105 ff.). Der
Beschwerdeführer, der sich nach seinem Geständnis zwar von seinen Taten zu distanzieren
versuchte, gab immerhin an, während dem Verfassen seiner E-Mails an die
Geschädigte «Genugtuung» verspürt zu haben. Erst danach sei es ihm jeweils
schlecht gegangen. Im Rahmen der forensisch-psychiatrischen
Untersuchungsgespräche räumte er denn auch explizit ein, dass er tatsächlich weitere
Drohschreiben verfasst hätte, wenn er nicht von der Polizei gefasst worden wäre
(Vorabgutachten der UPK, act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 111). Dass er dies bei
einer allfälligen Freilassung nunmehr einzig deshalb unterlassen würde, weil er
seine Anonymität verloren habe, ist nicht anzunehmen, nachdem sich die –
inzwischen diagnostizierte – Verbitterung des Beschwerdeführers speziell
gegenüber der Geschädigten mit der nun erfolgten Inhaftierung jedenfalls nicht
abgeschwächt haben dürfte. Schliesslich vermochten auch seine bisherigen
Schuldgefühle (gemäss eigener Aussage habe er sich nach dem jeweiligen
Mail-Versand schlecht gefühlt) ihn bislang nicht von weiteren Drohnachrichten
abzuhalten. Im Übrigen – und insoweit kann entgegen den Ausführungen der
Verteidigung durchaus auf das Vorabgutachten der UPK abgestellt werden –
schliesst die Gutachterin aufgrund der diagnostizierten «affektgeladene[n]
Verbitterungstörung» des Beschwerdeführers auf eine ungünstige Risikokonstellation
hinsichtlich der Ausführung der vom Beschwerdeführer angedrohten (sexuellen)
Gewaltstraftaten. Wenn – nota bene trotz fehlender Anonymität – gar die
Ausführung der androhten Taten ernsthaft befürchtet werden muss (dazu sogleich,
E. 4.2), so ist im Affekt a maiore ad minus auch in Bezug auf weitere
(massive) Drohungen und Erpressungsversuche auf eine ebenso schlechte
Rückfallprognose des Beschwerdeführers zu schliessen.
Damit ist auch
die dritte und letzte Voraussetzung betreffend die ungünstige Rückfallprognose
zur Annahme einer Wiederholungsgefahr erfüllt.
4.2
Grundsätzlich
genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, hier der Wiederholungsgefahr,
und könnte die Frage nach weiteren Haftgründen offengelassen werden. Die
Vorinstanz hat indessen auch die Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2
StPO bejaht. Eine solche besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person
werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Haft
zielt diesfalls nicht auf Repression, sondern auf Prävention ab und verlangt
keinen Tatverdacht hinsichtlich eines bereits verübten Verbrechens oder
Vergehens. Er setzt aber ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus,
wobei die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, auch konkludent
erfolgen kann. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Die
Wahrscheinlichkeit einer Ausführung muss aufgrund einer Gesamtbewertung der
persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheinen. Besonders
bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand
der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität
Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e). Bei einer
befürchteten versuchten Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein
allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das
potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268
E. 2e; BGer 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2 a.E.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.
221.
N 44).
4.2.1
Die
Vorinstanz erwog, die Gutachterin komme in ihrer Vorabstellungnahme vom 30.
Januar 2023 zum Schluss, dass gemäss vorläufiger gutachterlicher Einschätzung
in der Zusammenschau aus der Erschütterung des Wertesystems des
Beschwerdeführers im Nachgang an die Nierenspende im Jahre 2010 sowie der
weiteren, aktenkundigen psychischen Symptom- und Lebensentwicklung über den
Zeitraum der letzten ca. zwölf Jahre der Verdacht auf eine Verbitterungsstörung
nach ICD-10 bestehe. Bezüglich der Risikoeinschätzung komme die Gutachterin
nach einer umfassenden Prüfung von Belastungsfaktoren und weiterer Aspekte zum
Schluss, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand, die Risikokonstellation
hinsichtlich der Ausführung der vom Beschwerdeführer angedrohten (sexuellen)
Gewaltstraftaten im Falle seiner Entlassung in ein offenes, unstrukturiertes
Setting ohne jegliche Auflagen kurz- bis mittelfristig als ungünstig
eingeschätzt werde.
4.2.2
Die
Verteidigung rügt zwar, die erforderliche «sehr ungünstige Prognose» bzw. das
«sehr hohe» Ausführungsrisiko liege offensichtlich nicht vor und könne in
statistischer Hinsicht nicht bestätigt werden. Hierbei klammert die
Verteidigung jedoch die Tragweite der angedrohten Straftaten und die Schwere
der vom Beschwerdeführer angedrohten Vergewaltigungen, Folter und Ermordung
gänzlich aus. Je schwerer aber die angedrohte Straftat ist, desto eher
rechtfertigt sich eine Inhaftierung, selbst wenn die vorhandenen Fakten keine
genaue Risikoeinschätzung erlauben. Zudem darf bei Gewalttaten von der Schwere
einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr – wie soeben ausgeführt (E.
4.2) – kein allzu hoher Massstab gelegt werden.
4.2.3
In
Anbetracht dessen muss die forensisch-psychiatrische Schlussfolgerung, wonach
das Risiko der Ausführung der vom Beschwerdeführer angedrohten (sexuellen)
Gewaltstraftaten im Falle seiner Entlassung ohne Auflagen kurz- bis
mittelfristig als ungünstig eingeschätzt werden, für die Annahme einer Ausführungsgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO jedenfalls ausreichen. Dies gilt
umso mehr, als sich die Beurteilung der Gefährlichkeit beim Haftgrund der
Ausführungsgefahr nicht zwingend auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten
zu stützen hat und vorliegend unter Umständen schon allein aufgrund des
expliziten Inhalts der vom Beschwerdeführer verfassten Nachrichten auf eine
entsprechend ungünstige Prognose zu schliessen gewesen wäre, kündigte er doch
die baldige Tatausführung mehrmals an und liess er die Geschädigte dabei
wissen, dass er nichts mehr zu verlieren habe bzw. er auch ruhig ins Gefängnis
gehen könne (act. 5, Ordner 2/5, PDF S. 294 und 305).
4.3
Zusammenfassend
sind die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr vorliegend mit der
Vorinstanz zu bejahen.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft
bejaht, welche vom Beschwerdeführer wiederum bestritten wird.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
5.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, der Ausführungsgefahr liesse sich mit den von der
Gutachterin vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (einem allenfalls kontrollierten
Kontakt- und Rayonverbot, Bewährungshilfe, Einziehung des
Führerausweise/Fahrverbot, Waffenverbot, Auflage zu ambulanter
forensischer-psychiatrischer Behandlung und kontrollierter Suchtmittelabstinenz)
hinreichend vermindern. Auch sei ein Kontaktverbot eine geeignete
Ersatzmassnahme, um die Gefahr von neu ausgesprochenen Drohungen im Rahmen der
Wiederholungsgefahr zu mindern, zumal bei einer erneuten Drohung wiederum Haft
drohe, was ihm klar sei.
5.3
Der
Beschwerdeführer verkennt, dass gemäss Vorabgutachten noch nicht valide
beurteilt werden kann, inwiefern er sich an allfällige Ersatzmassnahmen halten
werde (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 120). So empfiehlt die Gutachterin – im Falle
einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft – ausdrücklich auch, soweit
möglich Opferschutzmassnahmen zugunsten der Geschädigten zu etablieren (a.a.O.),
was kaum angezeigt gewesen wäre, wenn insbesondere der Ausführungsgefahr
aktuell mit entsprechenden Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen
werden könnte. Diesbezüglich bleibt der Abschluss der Begutachtung abzuwarten.
Sofern die Gutachterin sich in ihrem abschliessenden Gutachten klarer für
Ersatzmassnahmen ausspricht und sich darin legalprognostisch positive
Veränderungen abzeichnen, könnte damit allenfalls – unter Vorbehalt, dass ein
engmaschiges Betreuungs- und Behandlungssetting in der verbleibenden Haftzeit rechtzeitig
etabliert werden kann – eine weitere Haftverlängerung verhindert werden. Zum
aktuellen Zeitpunkt erweisen sich Ersatzmassnahmen, auch in deren Kombination,
jedenfalls (noch) nicht als ausreichend um der Wiederholungs- und
Ausführungsgefahr ausreichend Rechnung zu tragen.
5.4
Wie
die Vorinstanz richtig ausführt – und von der Verteidigung insoweit auch nicht
bestritten wird –, ist die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete
Verlängerung der strafprozessualen Haft um weitere sechs Wochen auf insgesamt
3.
½ Monate auch noch nicht in grosse Nähe der im Falle eines Schuldspruchs
zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt.
5.5
Mit
der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis festzuhalten, dass
die bis zum 17. März 2023 angeordnete Untersuchungshaft weiterhin unter allen
Aspekten verhältnismässig ist. Der zwischenzeitlich bekannt gewordene Todesfall
der Mutter des Beschwerdeführers ist zwar selbstverständlich traurig und
einschneidend, vermag aber an den obigen Ausführungen nichts zu ändern, selbst
wenn der Beschwerdeführer an der Beisetzung seiner Mutter am [...]. März 2023
auf dem Friedhof Hörnli nicht teilnehmen könnte. Darüber würde – auf
entsprechendes Gesuch hin – die Verfahrensleitung entscheiden, wobei das
Verlassen der Anstalt diesfalls nur unter polizeilicher Begleitung erfolgen
darf.
6.
6.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.2
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der
Aufwand von [...] zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels
erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz
von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als
angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).