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Entscheid

HB.2023.7

Verlängerung der Untersuchungshaft

27. Februar 2023Deutsch22 min

mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und Beschimpfungen sowie wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.7

ENTSCHEID

vom 27.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 3. Februar 2023

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen

mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung und Beschimpfungen sowie wegen

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Konkret wird ihm vorgeworfen, die

Ärztin Dr. B____ vom 15. September 2022 bis zum 6. Dezember 2022 mit zahlreichen

E-Mails und zwei anonymen Briefen massiv bedroht, beschimpft und erpresst zu

haben. Nachdem A____ am 7. Dezember 2022 festgenommen worden war, ordnete das

Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 Untersuchungshaft

auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 3. Februar 2023, an. Auf

Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 hin verfügte das

Zwangsmassnahmengericht am 3. Februar 2023 die Verlängerung der

Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum 17.

März 2023.

Gegen diese

Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Beschwerde erheben lassen.

Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige

Haftentlassung, eventualiter bei gleichzeitiger Verfügung von geeigneten

Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im

Haftverfahren festzustellen und es sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm auch im

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit

Stellungnahme vom 16. Februar 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer am

20. Februar 2023 replicando vernehmen lassen und an seinen Begehren

festgehalten.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Sie bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht wäre verpflichtet gewesen,

den Beschwerdeführer persönlich anzuhören und sich ein eigenes Bild zu den

geltend gemachten Haftgründen bzw. Gefahren zu machen. Zudem seien dem

Beschwerdeführer im Haftverlängerungsverfahren keine Akten zur Verfügung gestellt

worden. Er habe diese anlässlich der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht einsehen wollen. Folglich sei die angefochtene Verfügung,

sofern seinem (Eventual-)Antrag nicht stattgegeben werde, subeventualiter

aufzuheben.

2.2

Ein

Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist grundsätzlich

schriftlich. Es besteht weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher

Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. Anhörung der beschuldigten Person (Forster, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 227 StPO N 13). Die Garantien nach Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beziehen sich nur auf das Verfahren

bei der (erstmaligen) Inhaftierung (Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 227

N 12 mit Hinweisen). Nur «[w]enn es sich zur haftrechtlichen Wahrheitsfindung

aufdrängt», kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung

durchführen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn (ausnahmsweise) eine

Beweiserhebung geboten oder die Begründung eines Haftverlängerungsgesuchs

unklar scheint (Forster, a.a.O.,

mit Hinweisen; vgl. auch BGer 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2).

Dies ist

vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist festzuhalten, dass von einer

Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Das

Zwangsmassnahmengericht hatte mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 die

Untersuchungshaft unter anderem mit der Begründung angeordnet, es müsse ein

Vorabgutachten zur damals vermuteten Ausführungsgefahr eingeholt werden (act.

5, Ordner 1/5, PDF S. 208). Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht

mit Gesuch vom 30. Januar 2023 die Haftverlängerung beantragt hatte (act. 5,

Ordner 1/5, PDF S. 214 ff.), wurde die erst am Abend des 30. Januar 2023

erhaltene und von Dr. med. [...] erstellte gutachterliche

Vorabstellungnahme der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel

(nachfolgend: Vorabgutachten der UPK) der Verteidigung mit gleichtägiger

Verfügung der Staatsanwaltschaft unmittelbar zugestellt und gleichzeitig dem

Zwangsmassnahmengericht für die Prüfung der Haftverlängerung nachgereicht (act.

5, Ordner 1/5, PDF S. 158). Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 liess sich der

Beschwerdeführer – in Kenntnis des Vorabgutachtens der UPK – zum

Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vernehmen (act. 5, Ordner 1/5,

PDF S. 225).

Da sich damit alle

wesentlichen Angaben den Akten entnehmen liessen, ist es nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 227 Abs. 6 StPO entgegen dem Antrag

des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat.

2.3

Im

Übrigen hätte die Verteidigung jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch stellen

können. So wurde ihr die im Nachhinein mit Schreiben vom 3. Februar 2023

beantragte Akteneinsicht in die «gesamten, aktualisierten Strafakten» ohne

weiteres bewilligt (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 159). Der Beschwerdeführer macht

nicht geltend – und es ist auch sonst nicht ersichtlich – inwiefern er im

Zeitpunkt seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch der

Staatsanwaltschaft nicht über die vollständigen aktualisierten Strafakten

verfügt hätte bzw. welche Aktenstücke ihm vorgehalten worden wären.

2.4

Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das

Zwangsmassnahmengericht ist daher zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich in

diesem Punkt als unbegründet.

3.

Die

Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist

auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre

Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft

muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

4.

Der

Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch,

die Vorinstanz habe die besonderen Haftgründe der Fortsetzungs- resp. Wiederholungs-

und Ausführungsgefahr zu Unrecht bejaht.

4.1

Gemäss

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder

Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher

gleichartige Straftaten verübt hat. Es sind somit drei Elemente für das

Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das

Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen

drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet

sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was

anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV

9.

E. 2.5; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1).

4.1.1

Das

Zwangsmassnahmengericht erwog, es bestehe aufgrund der Geständigkeit des

Beschwerdeführers und der Aktenlage eine erdrückende Beweislage hinsichtlich

der ihm vorgeworfenen Delikte, wobei es sich bei der (versuchten) Erpressung um

ein Verbrechen und bei den Drohungen um ein schweres Vergehen handle. Der

Beschwerdeführer habe die Geschädigte und weitere Familienangehörige in hoher

Kadenz und gar mit dem Tode bedroht. Es sei bei dieser Ausgangslage anzunehmen,

dass er seine deliktische Tätigkeit fortgeführt hätte, wäre es nicht zu seiner

Verhaftung gekommen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte aufgrund

der Vielzahl der schweren Drohungen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt

gefühlt und grosse Angst gehabt habe und es sei angesichts der ungünstigen

Rückfallprognose in Bezug auf künftige Delikte gegen die Freiheit und das

Vermögen wie Drohungen und Erpressungen auch künftig von einer erheblichen

Sicherheitsgefährdung seitens des Beschwerdeführers auszugehen.

4.1.2

In

Bezug auf das Vortatenerfordernis macht die Verteidigung geltend, der aktuelle

strafrechtliche Vorwurf könne nur dann ausnahmsweise als «Vortat» in Frage

kommen, wenn es im Strafverfahren mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch komme. Davon könne im vorliegenden

Verfahren nicht ausgegangen werden, zumal unklar sei, ob die konkret erfolgte

Anschlussinhaberermittlung (Zusendung eines Links, der durch den

Beschwerdeführer angeklickt werden sollte) eine zulässige

Beweiserhebungsmethode gewesen sei. Da sämtliche Beweise gegen den

Beschwerdeführer (inkl. seiner Einvernahmen) Folgebeweise dieses sog. «IP-Tracking»

gewesen seien, sei deren Verwertbarkeit fraglich (Beschwerde, act. 2, S. 5 f.).

Diesbezüglich

ist zunächst anzumerken, dass die Erhebung der IP-Adresse von dem auf dem

betreffenden Hoheitsgebiet zuständigen Amtsgericht Freiburg (D) mit Beschluss

vom 4. November 2022 genehmigt worden ist, womit die Beweiserhebung jedenfalls

nicht von vornherein unverwertbar erscheint (es kann diesbezüglich auf die

weitergehenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur

Beschwerde verwiesen werden, act. 3, S. 1 f.). Ob dieser Beweis und die daraus

resultierenden Folgebeweise tatsächlich verwertbar sind, wird aber ohnehin erst

das zuständige Sachgericht zu entscheiden haben. Diese Frage ist für die

vorliegend zu beurteilende Frage der Wiederholungsgefahr bzw. des Vortatenerfordernisses

(noch) nicht massgebend. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine

Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis wie im vorliegenden

Fall als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar

2023.

E. 4.2.1). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann in diesem

Zusammenhang denn auch einzig relevant sein, ob die Straftatbegehung mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, was vorliegend zu bejahen

und auch nicht bestritten ist (siehe E. 4), und nicht, ob die Straftatbegehung letztendlich

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich zu einem Schuldspruch bzw. einer

Strafverurteilung führen wird.

Das

Vortatenerfordernis ist hinsichtlich der zugestandenen mehrfachen Drohung und

der ebenfalls zugestandenen mehrfachen versuchten Erpressung damit erfüllt.

4.1.3

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die konkret von ihm ausgehende

Gefährlichkeit sei den Tatumständen der Anlasstat zu entnehmen. Bei dieser

seien keine besonders geschützten Rechtsgüter wie die körperliche und sexuelle

Integrität betroffen gewesen. Betroffen sei lediglich die psychische Integrität

der Geschädigten gewesen. Er habe keinerlei tatsächliche Gewalt ausgeübt und er

sei in Bezug auf Gewalt- und/oder Sexualdelikte weder vorbestraft noch

verdächtigt. Auch seien keine besonders schützenswerten Opfergruppen (wie etwa

Kinder) von der Anlasstat betroffen gewesen. Bei einer Würdigung der gesamten

Umstände sei fraglich, ob schwere Delikte drohen würden.

Die Einstufung

eines Vergehens als schwer im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt

zunächst voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Dies ist

sowohl in Bezug auf die mehrfache Drohung (der Strafrahmen von Art. 180 Abs. 1

StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor) wie auch in Bezug auf die

(versuchte) Erpressung (Art. 156 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren vor) der Fall. Hinsichtlich der zu beurteilenden Tatschwere

ist weiter die Intensität des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut zu

berücksichtigen, wobei sich die damit einhergehende erhebliche

Sicherheitsgefährdung – entgegen den Einwänden der Verteidigung – grundsätzlich

auf Rechtsgüter jeder Art beziehen kann (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9

E. 2.6 bis 2.7; je mit Hinweisen; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023

E. 4.2.1, 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.3).

Drohungen und

insbesondere Todesdrohungen, können die Sicherheitslage einer Person erheblich

beeinträchtigen und sind als «schwere» Vergehen zu qualifizieren, die die

Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

rechtfertigen (so explizit in BGer 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.3

mit weiteren Hinweisen; Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 221

N 34). Gleiches muss in Bezug auf die – mit einem höheren Strafrahmen

geahndete – Erpressung gelten. Dies gilt vorliegend erst recht angesichts des

Ausmasses und der Intensität der Rechtsgutverletzungen über einen relativ

langen Zeitraum von knapp drei Monaten: Die an die Geschädigte gerichteten

Nachrichten des Beschwerdeführers enthielten nicht nur detaillierte Todes- bzw.

massive Morddrohungen, sondern ihr wurden dabei auch konkrete Foltermethoden

und Vergewaltigungsszenarien in Aussicht gestellt (vgl. die Wortwahl der

Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 8.

Dezember 2022, act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 201, wonach die Briefe und

E-Mails u.a. aussergewöhnliche «Folterfantasien» beinhaltet hätten). Es kann in

Bezug auf die relevanten Auszüge der Drohbriefe und E-Mails des

Beschwerdeführers auf die zusammenfassende Darstellung im Vorabgutachten der

UPK verwiesen werden (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 105 ff.). Hiernach habe er die

Geschädigte, Dr. B____, etwa bewusst mit dem Namen «[...]» angeschrieben, weil

er sie «Stück für Stück» schneiden und ganz langsam umbringen werde. Zuerst

werde er sie tagelang vergewaltigen, sie «ficken bis zum Gehtsnichtmehr», bis

sie […] aus ihrem «Arschloch» nur noch blute. Sie werde mit ihrem Leben

zurückzahlen, was sie ihm genommen habe. Sie werde lebend «sterben spüren», er

werde ihre Ohren schneiden, die Brüste schneiden und sie werde bitten, dass er

sie schneller töten solle. Er werde ihr «arsch Loch mit einem ziemlich langen

Messer ganz schön auskratzen» und ihre «Muschi mit dem Kabel ganz schön

elektrisieren». Zudem werde er nicht nur sie, sondere ihre Familie töten. Auch

die Erpressung bezog sich auf das Leben der Geschädigten: Sie könne mit ihrem

Leben – oder mit EUR 250'000.– zahlen (vgl. zum Ganzen act. 5, Ordner 2/5, PDF

S. 268 ff.).

Ist angesichts

der Anlasstat ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die

Geschädigte erneut erpressen und dabei erneut Drohungen dergleichen Art

ausstossen würde, – ohne dass zugleich Anhaltspunkte dafür beständen, dass er

darüber hinaus seine Drohungen in die Tat umsetzen würde (hierzu sogleich, E.

4.2) –, ist damit die zweite Voraussetzung für die Annahme des Haftgrunds der

Wiederholungsgefahr, nämlich die Gefahr neuer schwerer Vergehen, erfüllt.

4.1.4

Schliesslich

bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Legal- bzw. Rückfallprognose vor,

er sei nicht (einschlägig) vorbestraft. Er habe die Anlasstaten aus der

Anonymität heraus begangen. Anlass sei die Verbitterung rund um seine

Nierenspende an seinen Bruder gewesen und seine Einschätzung, dass er durch die

Geschädigte ungerecht behandelt worden sei, was – neben den körperlichen

Beschwerden – auch noch zu finanziellen Problemen geführt habe. Er sei aber

fähig, gemäss seiner Einsicht zu handeln, und leide auch nicht unter einer

erheblichen psychischen Störung. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass es sich um

mehr als leere Drohungen habe handeln können. Die vermeintliche Anonymität

bestehe nun nicht mehr und es gebe – nach Aufdeckung seiner Identität – keine

Hinweise für weitere Drohungen. Der Beschwerdeführer gebe an, seine Drohungen

zu bereuen und halte keinesfalls an diesen fest. Auch müsse die Warnwirkung der

ausgestandenen Untersuchungshaft von mittlerweile über zwei Monaten

berücksichtigt werden. Das Vorabgutachten äussere sich zur Ausführungsgefahr

bzw. zur Gefahr der tatsächlichen Umsetzung der früher ausgestossenen

Drohungen, weshalb es zur Legalprognose im Rahmen der Fortsetzungsgefahr nicht

herangezogen werden könne.

Zur Annahme

einer Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss die

Rückfallprognose ungünstig sein. Massgebende Kriterien bei der

Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität

der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung

sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation

respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu

berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse

der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die

Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an

die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8;

Urteil 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.2; BGer 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023

E. 4.2.1).

Zunächst ist

festzustellen, dass die Drohungen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum

von September bis anfangs Dezember 2022 innert relativ Zeit massiv zugenommen

und an Intensität gewonnen haben. Zuletzt war davon nicht mehr nur die

Geschädigte selber, sondern deren ganze Familie betroffen (siehe hierzu act. 5,

Ordner 2/5, PDF S. 268 ff., sowie die zusammenfassende Darstellung im

Vorabgutachten der UPK, act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 105 ff.). Der

Beschwerdeführer, der sich nach seinem Geständnis zwar von seinen Taten zu distanzieren

versuchte, gab immerhin an, während dem Verfassen seiner E-Mails an die

Geschädigte «Genugtuung» verspürt zu haben. Erst danach sei es ihm jeweils

schlecht gegangen. Im Rahmen der forensisch-psychiatrischen

Untersuchungsgespräche räumte er denn auch explizit ein, dass er tatsächlich weitere

Drohschreiben verfasst hätte, wenn er nicht von der Polizei gefasst worden wäre

(Vorabgutachten der UPK, act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 111). Dass er dies bei

einer allfälligen Freilassung nunmehr einzig deshalb unterlassen würde, weil er

seine Anonymität verloren habe, ist nicht anzunehmen, nachdem sich die –

inzwischen diagnostizierte – Verbitterung des Beschwerdeführers speziell

gegenüber der Geschädigten mit der nun erfolgten Inhaftierung jedenfalls nicht

abgeschwächt haben dürfte. Schliesslich vermochten auch seine bisherigen

Schuldgefühle (gemäss eigener Aussage habe er sich nach dem jeweiligen

Mail-Versand schlecht gefühlt) ihn bislang nicht von weiteren Drohnachrichten

abzuhalten. Im Übrigen – und insoweit kann entgegen den Ausführungen der

Verteidigung durchaus auf das Vorabgutachten der UPK abgestellt werden –

schliesst die Gutachterin aufgrund der diagnostizierten «affektgeladene[n]

Verbitterungstörung» des Beschwerdeführers auf eine ungünstige Risikokonstellation

hinsichtlich der Ausführung der vom Beschwerdeführer angedrohten (sexuellen)

Gewaltstraftaten. Wenn – nota bene trotz fehlender Anonymität – gar die

Ausführung der androhten Taten ernsthaft befürchtet werden muss (dazu sogleich,

E. 4.2), so ist im Affekt a maiore ad minus auch in Bezug auf weitere

(massive) Drohungen und Erpressungsversuche auf eine ebenso schlechte

Rückfallprognose des Beschwerdeführers zu schliessen.

Damit ist auch

die dritte und letzte Voraussetzung betreffend die ungünstige Rückfallprognose

zur Annahme einer Wiederholungsgefahr erfüllt.

4.2

Grundsätzlich

genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, hier der Wiederholungsgefahr,

und könnte die Frage nach weiteren Haftgründen offengelassen werden. Die

Vorinstanz hat indessen auch die Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2

StPO bejaht. Eine solche besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person

werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Haft

zielt diesfalls nicht auf Repression, sondern auf Prävention ab und verlangt

keinen Tatverdacht hinsichtlich eines bereits verübten Verbrechens oder

Vergehens. Er setzt aber ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus,

wobei die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, auch konkludent

erfolgen kann. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Die

Wahrscheinlichkeit einer Ausführung muss aufgrund einer Gesamtbewertung der

persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheinen. Besonders

bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand

der verdächtigen Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität

Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e). Bei einer

befürchteten versuchten Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein

allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das

potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268

E. 2e; BGer 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2 a.E.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art.

221.

N 44).

4.2.1

Die

Vorinstanz erwog, die Gutachterin komme in ihrer Vorabstellungnahme vom 30.

Januar 2023 zum Schluss, dass gemäss vorläufiger gutachterlicher Einschätzung

in der Zusammenschau aus der Erschütterung des Wertesystems des

Beschwerdeführers im Nachgang an die Nierenspende im Jahre 2010 sowie der

weiteren, aktenkundigen psychischen Symptom- und Lebensentwicklung über den

Zeitraum der letzten ca. zwölf Jahre der Verdacht auf eine Verbitterungsstörung

nach ICD-10 bestehe. Bezüglich der Risikoeinschätzung komme die Gutachterin

nach einer umfassenden Prüfung von Belastungsfaktoren und weiterer Aspekte zum

Schluss, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand, die Risikokonstellation

hinsichtlich der Ausführung der vom Beschwerdeführer angedrohten (sexuellen)

Gewaltstraftaten im Falle seiner Entlassung in ein offenes, unstrukturiertes

Setting ohne jegliche Auflagen kurz- bis mittelfristig als ungünstig

eingeschätzt werde.

4.2.2

Die

Verteidigung rügt zwar, die erforderliche «sehr ungünstige Prognose» bzw. das

«sehr hohe» Ausführungsrisiko liege offensichtlich nicht vor und könne in

statistischer Hinsicht nicht bestätigt werden. Hierbei klammert die

Verteidigung jedoch die Tragweite der angedrohten Straftaten und die Schwere

der vom Beschwerdeführer angedrohten Vergewaltigungen, Folter und Ermordung

gänzlich aus. Je schwerer aber die angedrohte Straftat ist, desto eher

rechtfertigt sich eine Inhaftierung, selbst wenn die vorhandenen Fakten keine

genaue Risikoeinschätzung erlauben. Zudem darf bei Gewalttaten von der Schwere

einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr – wie soeben ausgeführt (E.

4.2) – kein allzu hoher Massstab gelegt werden.

4.2.3

In

Anbetracht dessen muss die forensisch-psychiatrische Schlussfolgerung, wonach

das Risiko der Ausführung der vom Beschwerdeführer angedrohten (sexuellen)

Gewaltstraftaten im Falle seiner Entlassung ohne Auflagen kurz- bis

mittelfristig als ungünstig eingeschätzt werden, für die Annahme einer Ausführungsgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO jedenfalls ausreichen. Dies gilt

umso mehr, als sich die Beurteilung der Gefährlichkeit beim Haftgrund der

Ausführungsgefahr nicht zwingend auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten

zu stützen hat und vorliegend unter Umständen schon allein aufgrund des

expliziten Inhalts der vom Beschwerdeführer verfassten Nachrichten auf eine

entsprechend ungünstige Prognose zu schliessen gewesen wäre, kündigte er doch

die baldige Tatausführung mehrmals an und liess er die Geschädigte dabei

wissen, dass er nichts mehr zu verlieren habe bzw. er auch ruhig ins Gefängnis

gehen könne (act. 5, Ordner 2/5, PDF S. 294 und 305).

4.3

Zusammenfassend

sind die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr vorliegend mit der

Vorinstanz zu bejahen.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft

bejaht, welche vom Beschwerdeführer wiederum bestritten wird.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, der Ausführungsgefahr liesse sich mit den von der

Gutachterin vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (einem allenfalls kontrollierten

Kontakt- und Rayonverbot, Bewährungshilfe, Einziehung des

Führerausweise/Fahrverbot, Waffenverbot, Auflage zu ambulanter

forensischer-psychiatrischer Behandlung und kontrollierter Suchtmittelabstinenz)

hinreichend vermindern. Auch sei ein Kontaktverbot eine geeignete

Ersatzmassnahme, um die Gefahr von neu ausgesprochenen Drohungen im Rahmen der

Wiederholungsgefahr zu mindern, zumal bei einer erneuten Drohung wiederum Haft

drohe, was ihm klar sei.

5.3

Der

Beschwerdeführer verkennt, dass gemäss Vorabgutachten noch nicht valide

beurteilt werden kann, inwiefern er sich an allfällige Ersatzmassnahmen halten

werde (act. 5, Ordner 1/5, PDF S. 120). So empfiehlt die Gutachterin – im Falle

einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft – ausdrücklich auch, soweit

möglich Opferschutzmassnahmen zugunsten der Geschädigten zu etablieren (a.a.O.),

was kaum angezeigt gewesen wäre, wenn insbesondere der Ausführungsgefahr

aktuell mit entsprechenden Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen

werden könnte. Diesbezüglich bleibt der Abschluss der Begutachtung abzuwarten.

Sofern die Gutachterin sich in ihrem abschliessenden Gutachten klarer für

Ersatzmassnahmen ausspricht und sich darin legalprognostisch positive

Veränderungen abzeichnen, könnte damit allenfalls – unter Vorbehalt, dass ein

engmaschiges Betreuungs- und Behandlungssetting in der verbleibenden Haftzeit rechtzeitig

etabliert werden kann – eine weitere Haftverlängerung verhindert werden. Zum

aktuellen Zeitpunkt erweisen sich Ersatzmassnahmen, auch in deren Kombination,

jedenfalls (noch) nicht als ausreichend um der Wiederholungs- und

Ausführungsgefahr ausreichend Rechnung zu tragen.

5.4

Wie

die Vorinstanz richtig ausführt – und von der Verteidigung insoweit auch nicht

bestritten wird –, ist die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete

Verlängerung der strafprozessualen Haft um weitere sechs Wochen auf insgesamt

3.

½ Monate auch noch nicht in grosse Nähe der im Falle eines Schuldspruchs

zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt.

5.5

Mit

der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis festzuhalten, dass

die bis zum 17. März 2023 angeordnete Untersuchungshaft weiterhin unter allen

Aspekten verhältnismässig ist. Der zwischenzeitlich bekannt gewordene Todesfall

der Mutter des Beschwerdeführers ist zwar selbstverständlich traurig und

einschneidend, vermag aber an den obigen Ausführungen nichts zu ändern, selbst

wenn der Beschwerdeführer an der Beisetzung seiner Mutter am [...]. März 2023

auf dem Friedhof Hörnli nicht teilnehmen könnte. Darüber würde – auf

entsprechendes Gesuch hin – die Verfahrensleitung entscheiden, wobei das

Verlassen der Anstalt diesfalls nur unter polizeilicher Begleitung erfolgen

darf.

6.

6.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

6.2

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der

Aufwand von [...] zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels

erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz

von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als

angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgelegt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).