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Entscheid

HB.2023.8

Haftentlassungsgesuch

2. März 2023Deutsch20 min

Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 13.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.8

ENTSCHEID

vom 2.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____,

geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Februar 2023

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Menschenhandels. Die

Beschwerdeführerin wurde zunächst am 12. Dezember 2022 festgenommen. Mit

Verfügung vom 15. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag

der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2022 für die vorläufige Dauer von 12

Wochen, das heisst bis zum 9. März 2023, die Untersuchungshaft an. Die

Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 26. Januar 2023 ein

Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Diese beantragte dem

Zwangsmassnahmengericht mit Antrag vom 30. Januar 2023 die Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wies das

Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin ab.

Gegen diese

Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 13.

Februar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt

sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihre unverzügliche Entlassung

aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei sie nach Leistung einer

angemessenen Sicherheitskaution und/oder unter Anordnung einer Ausweis- und

Schriftensperre und/oder einer Meldepflicht und/oder eines Kontaktverbots

unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Subeventualiter sei die

vorliegende Streitsache an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Dies

alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihr für den Fall eines Unterliegens

die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit

Eingabe vom 21. Februar 2023 vernehmen lassen. In ihrer Stellungnahme beantragt

sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 27. Februar 2023 vollumfänglich an ihren Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten ergangen. Die für den Entscheid

relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder

Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.

1.

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Vorliegend

hat das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit

dem Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf Menschenhandel und

mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Ob zusätzlich Fluchtgefahr

besteht, hat es offengelassen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

Dispositiv

bilden demnach diese Punkte sowie die Frage der Verhältnismässigkeit.

3.

3.1 Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom

29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).

3.2

3.2.1 Des

Menschenhandels macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem

Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung

seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines

Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]). Dieser Tatbestand schützt

Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung,

durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer

Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht

werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung

und Bestrafung des Menschenhandels [Palermoprotokoll, SR 0.311.542]; Art. 4 des

Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats [EMK, SR

0.311.543]). Geschütztes Rechtsgut ist die Selbstbestimmungsfreiheit über den

eigenen Körper. Der Tatbestand schützt diese Freiheit mit Bezug auf die

Sexualität, die Arbeitskraft sowie die Organe (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 182 StGB N 8). Das Unrecht besteht in

der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter oder die Täterin und Aufhebung

des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt

wird (BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3).

3.2.2 Soweit

ersichtlich gibt es in der Schweiz zu Menschenhandel zwecks Ausbeutung der

Arbeitskraft noch kaum Rechtsprechung. Dem Begriff der «Ausbeutung der

Arbeitskraft» werden in der Literatur unterschiedliche Bedeutungen

zugemessen (vgl. zum Ganzen Schultz,

Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, Zürich 2020, S. 185). Ein

Teil der Lehre versteht darunter mit Verweis auf die Botschaft, «wenn jemand

unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über

Entlöhnung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran

gehindert wird, seine Grundrechte auszuüben. Konkret kann es sich dabei

namentlich um Nahrungsentzug, psychische Misshandlungen, Erpressung, Isolation

oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln»

(Botschaft Fakultativprotokoll, in: BBl 2005 S. 2807, 2836; Donatsch, Strafrecht III, Verbrechen und

Vergehen gegen die Freiheit, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 469 f.; Godenzi, in: StGB Handkommentar,

4. Aufl., Bern 2020, Art. 182 N 6). Nach Delnon/Rüdy sind die letztgenannten

Grundrechtseinschränkungen als Ausbeutung zu qualifizieren. Einfache

Verletzungen arbeitsrechtlicher Vorschriften seien jedenfalls nicht unter den

Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft zu subsumieren. Es müssten vielmehr zusätzliche

qualifizierende Umstände vorliegen, wie Erpressung, Isolation, sexuelle Gewalt

oder Morddrohungen, mithin Verhaltensweisen, die nötigend wirken (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182 N 27).

Auch andere Autoren nennen lediglich Zwangsarbeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche

Verhältnisse als Formen von Ausbeutung der Arbeitskraft (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 182 N 3; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer

Teil I, 8. Aufl., Bern 2022 § 5 N 34; Trechsel/Mona,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021,

Art. 182 N 3).

3.2.3 Das

selbstbestimmte Einverständnis, das heisst die in Kenntnis der konkreten

Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung,

schliesst Menschenhandel aus. Unter die Vertrags-, Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit

des Einzelnen fallen selbst Konstellationen, die von aussen betrachtet als

unüblich, ungewöhnlich oder bizarr erscheinen können. Ob eine Person

selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.

Befindet sich die Person in einer Situation besonderer Verletzlichkeit, kann

sie in der Regel nicht gültig einwilligen. Typisch sind Fälle, in denen junge,

aus dem Ausland kommende Frauen, unter Ausnützung einer besonderen Situation

der Verletzlichkeit, beispielsweise zur Prostitution engagiert werden. Die

besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen

Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen

Abhängigkeiten bestehen (zum Ganzen Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 182 N 9 und 14 f.; BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E.

3.3 f.; OGer BE, BK 20 200 vom 3. Juni 2020 E. 4.2). Ob die betroffene

Person eingewilligt hat, ist für jedes Opfer konkret festzustellen. Das

bedeutet, dass für jede einzelne betroffene Person zu prüfen ist, ob sie aus schwierigen

wirtschaftlichen Verhältnissen stammt oder eine andere besondere

Verletzlichkeit besteht (Flattich,

in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 182 N 9, mit Hinweisen).

3.3 Das

Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht in der

angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, der Beschwerdeführerin werde

seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sie habe als Bewilligungsinhaberin

des Restaurants [...] an der [...] in [...] zusammen mit ihrem Ehemann B____ ein

Beschäftigungssystem aufgebaut, mit dem sie überwiegend aus [...] stammende

Arbeitskräfte unter Ausnützung ihrer Zwangslage im Heimatland in ihr Restaurant

verbracht und dort ausgebeutet haben solle. Konkret solle die

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Arbeitsbestimmungen (hinsichtlich

Arbeitsbewilligungen, Lohnzahlungen, Arbeitszeiten etc.) verletzt, den

Arbeitnehmern ihre Reisepässe abgenommen und ein System der Kontrolle und

Überwachung geführt haben. Das Zwangsmassnahmengericht sieht diesen Verdacht

gestützt auf verschiedene Aussagen der befragten Mitarbeiter sowie die

Ergebnisse der Hausdurchsuchung bestätigt (angefochtene Verfügung

S. 2 ff.). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist insoweit zu folgen,

als anhand der Aussagen der angeblich Geschädigten in den zwischenzeitlich doch

bereits zahlreich durchgeführten (Konfrontations‑)Einvernahmen durchaus

der Eindruck von erheblichen Missständen hinsichtlich den Arbeitsbedingungen im

Restaurant [...] entsteht. Dazu kann auf die Ausführungen und Verweise in den

Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2022 (S. 2 f.)

und vom 7. Februar 2023 (S. 4 f.) verwiesen werden. So ist zum

jetzigen Zeitpunkt zumindest davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

gemeinsam mit ihrem Ehemann Arbeitnehmer aus dem Ausland, meist aus [...],

rekrutierte, diese in der Regel für ein Entgelt von ca. CHF 1'000.– zzgl.

Kost und Logis im Restaurant beschäftigte und dabei zahlreiche

arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen verletzt hat. Unbestritten ist zudem, dass

die Arbeitnehmer ihre Reisepässe an die Beschwerdeführerin bzw. ihren Ehemann

abgegeben haben, wobei unklar erscheint, ob dies lediglich zwecks

administrativer Belange geschah, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.

Ebenfalls als erstellt betrachtet werden dürfte, dass sowohl im Restaurant als

auch im Flur der Unterkunft, in welcher die Arbeitnehmer wohnten, Videokameras installiert

waren. Aufgrund der genannten Umstände entsteht jedenfalls der Eindruck, dass

die Mitarbeiter des Restaurants schamlos ausgenutzt wurden und die

Arbeitsbedingungen weit von den hiesigen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften

entfernt waren. Soweit ersichtlich wird dies von der Beschwerdeführerin im

Grundsatz auch nicht bestritten, zumal sie an der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht vom 15. Dezember 2022 zu Protokoll gab, sie brauche

noch Zeit, um ihr Projekt aufzubauen und das Restaurant nach Schweizer

Standards zu betreiben (Verhandlungsprot. vom 15. Dezember 2022 S. 5).

Nichtsdestotrotz

erscheint zum jetzigen Zeitpunkt fraglich, ob damit genügend Anhaltspunkte für den

schweren Vorwurf des Menschenhandels bestehen. So ist den Ausführungen der

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Beschwerdebegründung Rz. 12 ff.) und

Replik (Replik Rz. 2 ff.) insofern beizupflichten, als diverse Aussagen der

befragten Mitarbeiter auch gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

sprechen. Beispielsweise gaben mehrere Mitarbeiter an, dass sie schon vor

Antritt der Stelle mit Arbeitsbedingungen wie den vorliegenden gerechnet hätten,

kein übermässiger Druck auf sie ausgeübt worden sei und sie mit dem

bescheidenen Entgelt in der Lage seien, Familienmitglieder in der Heimat

unterstützen zu können (vgl. für Verweise auf die betreffenden Stellen in den

Einvernahmen Beschwerdebegründung Rz. 18 ff., Rz. 26 ff.). Einige gaben zudem

an, bereits zuvor, noch im Ausland, eine existenzsichernde Tätigkeit ausgeübt

zu haben. Zudem seien sie bei der Gestaltung der ihrer Freizeit frei gewesen

(Einvernahmen von [...] vom 26. Januar 2022 S. 20; [...] vom

22. Dezember 2022 S. 27; [...] vom 19. Dezember 2022 S. 25; [...] vom 21.

Dezember 2021 S. 22). Schliesslich haben mehrere Mitarbeiter bestätigt, dass

ihnen die Reisepässe nach einigen Tagen bis Wochen wieder ausgehändigt worden seien

(Einvernahmen von [...] vom 12. Dezember 2022 S. 13; [...] vom

12. Dezember 2022 S. 9; [...] vom 19. Dezember 2022 S. 8). Unter

anderem diese Umstände erwecken doch gewisse Zweifel, ob die

Entscheidungsfreiheit aller Mitarbeiter derart stark eingeschränkt wurde, dass

sie sich der Situation nicht mehr entziehen konnten und ob nicht – zumindest

teilweise – den Tatbestand ausschliessende Einverständnisse vorgelegen haben.

Es wird am

Sachgericht sein, die konkrete Situation jedes einzelnen angeblich Geschädigten

zu analysieren und unter dem Blickwinkel der doch relativ strengen

Anforderungen an das Vorliegen des Menschenhandels zu bewerten. Dabei wird es

auch den Einfluss von C____ auf die Aussagen der Mitarbeiter genau zu prüfen

haben, zumal dieser das Verfahren, soweit ersichtlich unbestrittenermassen, zum

Nachteil der Beschwerdeführerin zu beeinflussen versuchte. Da die angeordnete Haft,

wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6), als unverhältnismässig zu werten

ist, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erwägungen zum Tatverdacht, zumal

– wie ausgeführt – die abschliessende Beurteilung dem Sachgericht überlassen

ist.

4.

4.1 Kollusionsgefahr liegt dann vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf

Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221

Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll

verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die

wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13. März 2008 E. 5.1).

4.2

4.2.1 Das

Zwangsmassnahmengericht erwog in der angefochtenen Verfügung, die

Beschwerdeführerin habe aufgrund der empfindlichen Sanktion, welche ihr im

Falle eines Schuldspruchs drohe, allen Grund, auf die Wahrheitsempfindung

Einfluss zu nehmen. Hinsichtlich der Auskunftspersonen, welche sich weder in

einem Schutzhaus befänden noch konfrontiert worden seien, gelte es nach wie vor

zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin Druck auf sie ausübe. In Anbetracht

des prekären Aufenthaltsstatus der teilweise illegal anwesenden Mitarbeiter gelte

eine umso grössere Gefahr der Beeinflussung. Zwar sei das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Siegelung der sichergestellten Geräte und Unterlagen

zurückgezogen worden, der Stand der Auswertung entziehe sich jedoch der Kenntnis

des Zwangsmassnahmengerichts. Dass diese Auswertung eine gewisse Zeit in Anspruch

nehme, sei selbstredend. Es sei beim jetzigen Verfahrensstand auch nicht

auszuschliessen, dass die Ergebnisse beweisrelevante Hinweise offenbaren

würden, von denen die Beschwerdeführerin Kenntnis habe. Insofern gelte es die

Auswertung abzuwarten, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin ihren

Wissensvorsprung zur Erschwerung der Ermittlungen benutze. Da zwischenzeitlich

bereits mehrere Konfrontationseinvernahmen hätten durchgeführt werden können,

sei entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots erkennbar (angefochtene Verfügung S. 7 f.).

4.2.2 Die

Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, von den im Haftantrag bezeichneten

Personen seien lediglich noch drei nicht einvernommen worden. Diese würden sich

alle legal in der Schweiz aufhalten, womit deren Aufenthaltsstatus nicht als

prekär bezeichnet werden könne. Aus den Akten ergebe sich, dass die

Staatsanwaltschaft die Auswertung der Geräte und Unterlagen mangels

ausreichenden Personalbestandes sistiert habe. Es erscheine äusserst

befremdlich, dass die mangelhafte Organisation der Staatsanwaltschaft dazu

führen solle, dass Personen (insbesondere Eltern kleiner Kinder) um Wochen bis

Monate länger in Untersuchungshaft bleiben sollten (Beschwerdebegründung Rz. 43

ff.; Replik Rz. 23 f.).

4.3 Die

Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 12. Dezember 2022, mithin seit knapp

3 Monaten, in Untersuchungshaft. Die wesentlichen Einvernahmen wurden

zwischenzeitlich durchgeführt. Zudem befinden sich einige der Auskunftspersonen

in einem Schutzhaus, womit diesen gegenüber keine Kollusionsgefahr mehr zu

befürchten ist. Für diejenigen Arbeitnehmer, welche sich nicht in einem

Schutzhaus befinden und noch im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme zu

befragen sind, könnte zwar eine gewisse Gefahr der Beeinflussung durch die

Beschwerdeführerin bestehen, doch ist es dem Sachgericht durchaus zuzumuten,

eine allfällige Anpassung des Aussageverhaltens entsprechend zu würdigen.

Ähnliches gilt für die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Befürchtung,

dass die Beschwerdeführerin ihr Aussageverhalten im Falle einer Haftentlassung

mit ihrem Ehemann absprechen würde (vgl. Stellungnahme S. 7). Diesbezüglich

gilt es festzuhalten, dass eine solche Gefahr der Absprache zwar grundsätzlich

besteht. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft

auch nicht dargelegt, weshalb die Konfrontationseinvernahmen der beschuldigten

Ehegatten erst in den kommenden Wochen stattfinden und inwiefern eine mögliche

Absprache die Ermittlungen überhaupt ernstlich erschweren dürfte, zumal

zahlreiche weitere Beweismittel vorliegen und die Bedeutung dieser

Konfrontationseinvernahmen dadurch relativiert wird. Demnach ist die

Kollusionsgefahr in Bezug auf die noch durchzuführenden

Konfrontationseinvernahmen als eher gering einzustufen.

Betreffend die

Möglichkeit der Auswertung der sichergestellten Geräte und Unterlagen ist festzuhalten,

dass diese seit geraumer Zeit vorhanden ist und die Auswertung mithin schon

längst hätte vollzogen werden können. So hat die Beschwerdeführerin ihr

anfänglich gestelltes Siegelungsgesuch bereits mit Eingabe vom 21. Dezember

2022 zurückgezogen und damit selbst auf eine Beschleunigung der Untersuchungen hingewirkt.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass das Zwangsmassnahmengericht

die angeordnete Haftdauer von 12 Wochen in seiner Verfügung vom 15. Dezember

2022 insbesondere mit dem erforderlichen Entsiegelungsverfahren begründete (Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2022 S. 6). Mit dem nachträglichen

Dahinfallen des Entsiegelungsverfahrens wäre die Staatsanwaltschaft unter

Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots gehalten gewesen, die Auswertung

zügig voranzutreiben, insbesondere in Anbetracht der Situation der beiden

minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, welche aufgrund der Haftanordnung

gegenüber beiden Elternteilen bei einer Familienangehörigen untergebracht

werden mussten (vgl. unten E. 6.2). Berechtigte Gründe, weshalb die

Auswertung offenbar bis heute nicht stattgefunden hat, sind jedenfalls nicht

ersichtlich. Die Verzögerung darf mithin nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin

gehen (vgl. dazu BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2 f.). Mit der

ausstehenden Auswertung der sichergestellten Geräte und Unterlagen kann somit

keine Kollusionsgefahr begründet werden.

Nach dem

Gesagten besteht somit lediglich eine – wenn auch geringe – Kollusionsgefahr in

Bezug auf die noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen der beiden beschuldigten

Ehegatten sowie der Mitarbeiter, welche sich weder in einem Schutzhaus befinden

noch bereits konfrontiert wurden.

5.

5.1 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011

E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012

vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung

zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom

2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom

5. August 2020 E. 2.2).

5.2 Die

Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige und hat eine

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Sie bewohnt zusammen mit ihrem

Ehemann, welcher sich ebenfalls in Haft befindet, und den beiden gemeinsamen

Kindern eine Eigentumsliegenschaft an der [...] in [...]. Ihre beiden Kinder,

7- und 9-jährig, gehen dort zur Schule und sprechen offenbar Deutsch und

Englisch. Zurzeit befinden sie sich bei einer Familienangehörigen. Zudem

scheint auch die Liegenschaft an der [...] in [...] im Eigentum der beiden

Ehegatten zu sein. Gemäss eigenen Angaben wohnt die Beschwerdeführerin schon

über zehn Jahre in der Schweiz und ist IT-Spezialistin. In das erst vor einigen

Monaten eröffnete Restaurant habe sie viel Geld investiert, ca. eine Million

Schweizer Franken. In ihr Heimatland nach [...] gehe sie normalerweise in den

Sommerferien für einen Monat, wobei sie während dieser Zeit in dem Haus ihres

Vaters wohne (vgl. Verhandlungsprot. Zwangsmassnahmengericht vom 15. Dezember

2022 S. 2 f.).

Der gegen die

Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf wiegt zwar schwer und es droht ihr im Falle

einer Verurteilung eine einschneidende Strafe und allenfalls eine

Landesverweisung sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche

Nachforderungen, doch ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten derart verwurzelt

in der Schweiz, dass das Vorliegen der Fluchtgefahr zu verneinen ist.

6.

6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist

schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an

der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des

Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an

einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die

Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel

führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das

Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange

erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

6.2 Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann befinden sich seit dem 12. Dezember 2022 in

Haft. Stark hervorzuheben gilt es an dieser Stelle, dass ihre beiden

minderjährigen und noch schulpflichtigen Kinder folglich seit nunmehr knapp

3 Monaten in Abwesenheit ihrer Eltern bei Frau [...], einer Tante der

Kinder, leben. Wie belastend diese Situation sowohl für die Kinder als auch die

Beschwerdeführerin sein muss, ist zumindest ansatzweise aus dem Briefverkehr in

den Akten sowie dem Schreiben der betreuenden Tante vom 20. Januar 2023 ersichtlich.

Bereits im Interesse der Kinder ist die Haftdauer somit zwingend auf das

Allernötigste zu reduzieren. In Bezug auf die Kollusionsgefahr ist im Rahmen

der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, wie konkret diese

Gefahr überhaupt ist (Gfeller/Bigler/Bonin,

a.a.O., Rz. 592). In Anbetracht der während der Haftdauer bereits

zahlreich erfolgten Einvernahmen und den bereits sichergestellten Geräten und

Unterlagen geht von der Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, keine grosse

Kollusionsgefahr mehr aus.

Insgesamt

vermochte die anfänglich angeordnete Haft in Anbetracht des schweren Vorwurfs

und des damals noch zu erwartenden Entsiegelungsverfahrens verhältnismässig

sein. Die Fortführung dieser Haft erscheint aufgrund der mittlerweile

überschaubaren öffentlichen Interessen an der Haft und den gleichzeitig gewichtigen

privaten Interessen an einer Haftentlassung indes als nicht mehr

verhältnismässig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die

Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

7.

7.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen,

die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich

aus der Haft zu entlassen.

7.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin

ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu

bewilligen und der eingesetzte Verteidiger, Advokat [...], für seine Bemühungen

aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 27. Februar 2023

geltend gemachte Aufwand erscheint zwar vergleichsweise eher hoch, aufgrund der

Umstände aber angemessen. Für die genaue Höhe der Entschädigung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Februar 2023 aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin A____ ist nach Erledigung der Entlassungsformalitäten

unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'833.35 und ein Auslagenersatz von

CHF 168.80, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 231.15 (7,7 % auf

CHF 3'002.15), gesamthaft somit CHF 3'233.30, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).