HB.2023.8
Haftentlassungsgesuch
2. März 2023Deutsch20 min
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 13.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.8
ENTSCHEID
vom 2.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Februar 2023
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen Menschenhandels. Die
Beschwerdeführerin wurde zunächst am 12. Dezember 2022 festgenommen. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag
der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2022 für die vorläufige Dauer von 12
Wochen, das heisst bis zum 9. März 2023, die Untersuchungshaft an. Die
Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 26. Januar 2023 ein
Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Diese beantragte dem
Zwangsmassnahmengericht mit Antrag vom 30. Januar 2023 die Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wies das
Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin ab.
Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 13.
Februar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt
sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihre unverzügliche Entlassung
aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei sie nach Leistung einer
angemessenen Sicherheitskaution und/oder unter Anordnung einer Ausweis- und
Schriftensperre und/oder einer Meldepflicht und/oder eines Kontaktverbots
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Subeventualiter sei die
vorliegende Streitsache an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Dies
alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihr für den Fall eines Unterliegens
die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit
Eingabe vom 21. Februar 2023 vernehmen lassen. In ihrer Stellungnahme beantragt
sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 27. Februar 2023 vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten ergangen. Die für den Entscheid
relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder
Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1.
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit
dem Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf Menschenhandel und
mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Ob zusätzlich Fluchtgefahr
besteht, hat es offengelassen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
Dispositiv
bilden demnach diese Punkte sowie die Frage der Verhältnismässigkeit.
3.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom
29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).
3.2
3.2.1 Des
Menschenhandels macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem
Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung
seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines
Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]). Dieser Tatbestand schützt
Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung,
durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer
Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht
werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels [Palermoprotokoll, SR 0.311.542]; Art. 4 des
Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats [EMK, SR
0.311.543]). Geschütztes Rechtsgut ist die Selbstbestimmungsfreiheit über den
eigenen Körper. Der Tatbestand schützt diese Freiheit mit Bezug auf die
Sexualität, die Arbeitskraft sowie die Organe (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 182 StGB N 8). Das Unrecht besteht in
der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter oder die Täterin und Aufhebung
des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt
wird (BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3).
3.2.2 Soweit
ersichtlich gibt es in der Schweiz zu Menschenhandel zwecks Ausbeutung der
Arbeitskraft noch kaum Rechtsprechung. Dem Begriff der «Ausbeutung der
Arbeitskraft» werden in der Literatur unterschiedliche Bedeutungen
zugemessen (vgl. zum Ganzen Schultz,
Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, Zürich 2020, S. 185). Ein
Teil der Lehre versteht darunter mit Verweis auf die Botschaft, «wenn jemand
unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über
Entlöhnung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran
gehindert wird, seine Grundrechte auszuüben. Konkret kann es sich dabei
namentlich um Nahrungsentzug, psychische Misshandlungen, Erpressung, Isolation
oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln»
(Botschaft Fakultativprotokoll, in: BBl 2005 S. 2807, 2836; Donatsch, Strafrecht III, Verbrechen und
Vergehen gegen die Freiheit, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 469 f.; Godenzi, in: StGB Handkommentar,
4. Aufl., Bern 2020, Art. 182 N 6). Nach Delnon/Rüdy sind die letztgenannten
Grundrechtseinschränkungen als Ausbeutung zu qualifizieren. Einfache
Verletzungen arbeitsrechtlicher Vorschriften seien jedenfalls nicht unter den
Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft zu subsumieren. Es müssten vielmehr zusätzliche
qualifizierende Umstände vorliegen, wie Erpressung, Isolation, sexuelle Gewalt
oder Morddrohungen, mithin Verhaltensweisen, die nötigend wirken (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182 N 27).
Auch andere Autoren nennen lediglich Zwangsarbeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche
Verhältnisse als Formen von Ausbeutung der Arbeitskraft (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 182 N 3; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer
Teil I, 8. Aufl., Bern 2022 § 5 N 34; Trechsel/Mona,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021,
Art. 182 N 3).
3.2.3 Das
selbstbestimmte Einverständnis, das heisst die in Kenntnis der konkreten
Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung,
schliesst Menschenhandel aus. Unter die Vertrags-, Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit
des Einzelnen fallen selbst Konstellationen, die von aussen betrachtet als
unüblich, ungewöhnlich oder bizarr erscheinen können. Ob eine Person
selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.
Befindet sich die Person in einer Situation besonderer Verletzlichkeit, kann
sie in der Regel nicht gültig einwilligen. Typisch sind Fälle, in denen junge,
aus dem Ausland kommende Frauen, unter Ausnützung einer besonderen Situation
der Verletzlichkeit, beispielsweise zur Prostitution engagiert werden. Die
besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen
Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen
Abhängigkeiten bestehen (zum Ganzen Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 182 N 9 und 14 f.; BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E.
3.3 f.; OGer BE, BK 20 200 vom 3. Juni 2020 E. 4.2). Ob die betroffene
Person eingewilligt hat, ist für jedes Opfer konkret festzustellen. Das
bedeutet, dass für jede einzelne betroffene Person zu prüfen ist, ob sie aus schwierigen
wirtschaftlichen Verhältnissen stammt oder eine andere besondere
Verletzlichkeit besteht (Flattich,
in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 182 N 9, mit Hinweisen).
3.3 Das
Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht in der
angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, der Beschwerdeführerin werde
seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sie habe als Bewilligungsinhaberin
des Restaurants [...] an der [...] in [...] zusammen mit ihrem Ehemann B____ ein
Beschäftigungssystem aufgebaut, mit dem sie überwiegend aus [...] stammende
Arbeitskräfte unter Ausnützung ihrer Zwangslage im Heimatland in ihr Restaurant
verbracht und dort ausgebeutet haben solle. Konkret solle die
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Arbeitsbestimmungen (hinsichtlich
Arbeitsbewilligungen, Lohnzahlungen, Arbeitszeiten etc.) verletzt, den
Arbeitnehmern ihre Reisepässe abgenommen und ein System der Kontrolle und
Überwachung geführt haben. Das Zwangsmassnahmengericht sieht diesen Verdacht
gestützt auf verschiedene Aussagen der befragten Mitarbeiter sowie die
Ergebnisse der Hausdurchsuchung bestätigt (angefochtene Verfügung
S. 2 ff.). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist insoweit zu folgen,
als anhand der Aussagen der angeblich Geschädigten in den zwischenzeitlich doch
bereits zahlreich durchgeführten (Konfrontations‑)Einvernahmen durchaus
der Eindruck von erheblichen Missständen hinsichtlich den Arbeitsbedingungen im
Restaurant [...] entsteht. Dazu kann auf die Ausführungen und Verweise in den
Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2022 (S. 2 f.)
und vom 7. Februar 2023 (S. 4 f.) verwiesen werden. So ist zum
jetzigen Zeitpunkt zumindest davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
gemeinsam mit ihrem Ehemann Arbeitnehmer aus dem Ausland, meist aus [...],
rekrutierte, diese in der Regel für ein Entgelt von ca. CHF 1'000.– zzgl.
Kost und Logis im Restaurant beschäftigte und dabei zahlreiche
arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen verletzt hat. Unbestritten ist zudem, dass
die Arbeitnehmer ihre Reisepässe an die Beschwerdeführerin bzw. ihren Ehemann
abgegeben haben, wobei unklar erscheint, ob dies lediglich zwecks
administrativer Belange geschah, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.
Ebenfalls als erstellt betrachtet werden dürfte, dass sowohl im Restaurant als
auch im Flur der Unterkunft, in welcher die Arbeitnehmer wohnten, Videokameras installiert
waren. Aufgrund der genannten Umstände entsteht jedenfalls der Eindruck, dass
die Mitarbeiter des Restaurants schamlos ausgenutzt wurden und die
Arbeitsbedingungen weit von den hiesigen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften
entfernt waren. Soweit ersichtlich wird dies von der Beschwerdeführerin im
Grundsatz auch nicht bestritten, zumal sie an der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht vom 15. Dezember 2022 zu Protokoll gab, sie brauche
noch Zeit, um ihr Projekt aufzubauen und das Restaurant nach Schweizer
Standards zu betreiben (Verhandlungsprot. vom 15. Dezember 2022 S. 5).
Nichtsdestotrotz
erscheint zum jetzigen Zeitpunkt fraglich, ob damit genügend Anhaltspunkte für den
schweren Vorwurf des Menschenhandels bestehen. So ist den Ausführungen der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Beschwerdebegründung Rz. 12 ff.) und
Replik (Replik Rz. 2 ff.) insofern beizupflichten, als diverse Aussagen der
befragten Mitarbeiter auch gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
sprechen. Beispielsweise gaben mehrere Mitarbeiter an, dass sie schon vor
Antritt der Stelle mit Arbeitsbedingungen wie den vorliegenden gerechnet hätten,
kein übermässiger Druck auf sie ausgeübt worden sei und sie mit dem
bescheidenen Entgelt in der Lage seien, Familienmitglieder in der Heimat
unterstützen zu können (vgl. für Verweise auf die betreffenden Stellen in den
Einvernahmen Beschwerdebegründung Rz. 18 ff., Rz. 26 ff.). Einige gaben zudem
an, bereits zuvor, noch im Ausland, eine existenzsichernde Tätigkeit ausgeübt
zu haben. Zudem seien sie bei der Gestaltung der ihrer Freizeit frei gewesen
(Einvernahmen von [...] vom 26. Januar 2022 S. 20; [...] vom
22. Dezember 2022 S. 27; [...] vom 19. Dezember 2022 S. 25; [...] vom 21.
Dezember 2021 S. 22). Schliesslich haben mehrere Mitarbeiter bestätigt, dass
ihnen die Reisepässe nach einigen Tagen bis Wochen wieder ausgehändigt worden seien
(Einvernahmen von [...] vom 12. Dezember 2022 S. 13; [...] vom
12. Dezember 2022 S. 9; [...] vom 19. Dezember 2022 S. 8). Unter
anderem diese Umstände erwecken doch gewisse Zweifel, ob die
Entscheidungsfreiheit aller Mitarbeiter derart stark eingeschränkt wurde, dass
sie sich der Situation nicht mehr entziehen konnten und ob nicht – zumindest
teilweise – den Tatbestand ausschliessende Einverständnisse vorgelegen haben.
Es wird am
Sachgericht sein, die konkrete Situation jedes einzelnen angeblich Geschädigten
zu analysieren und unter dem Blickwinkel der doch relativ strengen
Anforderungen an das Vorliegen des Menschenhandels zu bewerten. Dabei wird es
auch den Einfluss von C____ auf die Aussagen der Mitarbeiter genau zu prüfen
haben, zumal dieser das Verfahren, soweit ersichtlich unbestrittenermassen, zum
Nachteil der Beschwerdeführerin zu beeinflussen versuchte. Da die angeordnete Haft,
wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6), als unverhältnismässig zu werten
ist, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erwägungen zum Tatverdacht, zumal
– wie ausgeführt – die abschliessende Beurteilung dem Sachgericht überlassen
ist.
4.
4.1 Kollusionsgefahr liegt dann vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf
Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221
Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13. März 2008 E. 5.1).
4.2
4.2.1 Das
Zwangsmassnahmengericht erwog in der angefochtenen Verfügung, die
Beschwerdeführerin habe aufgrund der empfindlichen Sanktion, welche ihr im
Falle eines Schuldspruchs drohe, allen Grund, auf die Wahrheitsempfindung
Einfluss zu nehmen. Hinsichtlich der Auskunftspersonen, welche sich weder in
einem Schutzhaus befänden noch konfrontiert worden seien, gelte es nach wie vor
zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin Druck auf sie ausübe. In Anbetracht
des prekären Aufenthaltsstatus der teilweise illegal anwesenden Mitarbeiter gelte
eine umso grössere Gefahr der Beeinflussung. Zwar sei das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Siegelung der sichergestellten Geräte und Unterlagen
zurückgezogen worden, der Stand der Auswertung entziehe sich jedoch der Kenntnis
des Zwangsmassnahmengerichts. Dass diese Auswertung eine gewisse Zeit in Anspruch
nehme, sei selbstredend. Es sei beim jetzigen Verfahrensstand auch nicht
auszuschliessen, dass die Ergebnisse beweisrelevante Hinweise offenbaren
würden, von denen die Beschwerdeführerin Kenntnis habe. Insofern gelte es die
Auswertung abzuwarten, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin ihren
Wissensvorsprung zur Erschwerung der Ermittlungen benutze. Da zwischenzeitlich
bereits mehrere Konfrontationseinvernahmen hätten durchgeführt werden können,
sei entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots erkennbar (angefochtene Verfügung S. 7 f.).
4.2.2 Die
Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, von den im Haftantrag bezeichneten
Personen seien lediglich noch drei nicht einvernommen worden. Diese würden sich
alle legal in der Schweiz aufhalten, womit deren Aufenthaltsstatus nicht als
prekär bezeichnet werden könne. Aus den Akten ergebe sich, dass die
Staatsanwaltschaft die Auswertung der Geräte und Unterlagen mangels
ausreichenden Personalbestandes sistiert habe. Es erscheine äusserst
befremdlich, dass die mangelhafte Organisation der Staatsanwaltschaft dazu
führen solle, dass Personen (insbesondere Eltern kleiner Kinder) um Wochen bis
Monate länger in Untersuchungshaft bleiben sollten (Beschwerdebegründung Rz. 43
ff.; Replik Rz. 23 f.).
4.3 Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 12. Dezember 2022, mithin seit knapp
3 Monaten, in Untersuchungshaft. Die wesentlichen Einvernahmen wurden
zwischenzeitlich durchgeführt. Zudem befinden sich einige der Auskunftspersonen
in einem Schutzhaus, womit diesen gegenüber keine Kollusionsgefahr mehr zu
befürchten ist. Für diejenigen Arbeitnehmer, welche sich nicht in einem
Schutzhaus befinden und noch im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme zu
befragen sind, könnte zwar eine gewisse Gefahr der Beeinflussung durch die
Beschwerdeführerin bestehen, doch ist es dem Sachgericht durchaus zuzumuten,
eine allfällige Anpassung des Aussageverhaltens entsprechend zu würdigen.
Ähnliches gilt für die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Befürchtung,
dass die Beschwerdeführerin ihr Aussageverhalten im Falle einer Haftentlassung
mit ihrem Ehemann absprechen würde (vgl. Stellungnahme S. 7). Diesbezüglich
gilt es festzuhalten, dass eine solche Gefahr der Absprache zwar grundsätzlich
besteht. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft
auch nicht dargelegt, weshalb die Konfrontationseinvernahmen der beschuldigten
Ehegatten erst in den kommenden Wochen stattfinden und inwiefern eine mögliche
Absprache die Ermittlungen überhaupt ernstlich erschweren dürfte, zumal
zahlreiche weitere Beweismittel vorliegen und die Bedeutung dieser
Konfrontationseinvernahmen dadurch relativiert wird. Demnach ist die
Kollusionsgefahr in Bezug auf die noch durchzuführenden
Konfrontationseinvernahmen als eher gering einzustufen.
Betreffend die
Möglichkeit der Auswertung der sichergestellten Geräte und Unterlagen ist festzuhalten,
dass diese seit geraumer Zeit vorhanden ist und die Auswertung mithin schon
längst hätte vollzogen werden können. So hat die Beschwerdeführerin ihr
anfänglich gestelltes Siegelungsgesuch bereits mit Eingabe vom 21. Dezember
2022 zurückgezogen und damit selbst auf eine Beschleunigung der Untersuchungen hingewirkt.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass das Zwangsmassnahmengericht
die angeordnete Haftdauer von 12 Wochen in seiner Verfügung vom 15. Dezember
2022 insbesondere mit dem erforderlichen Entsiegelungsverfahren begründete (Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2022 S. 6). Mit dem nachträglichen
Dahinfallen des Entsiegelungsverfahrens wäre die Staatsanwaltschaft unter
Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots gehalten gewesen, die Auswertung
zügig voranzutreiben, insbesondere in Anbetracht der Situation der beiden
minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, welche aufgrund der Haftanordnung
gegenüber beiden Elternteilen bei einer Familienangehörigen untergebracht
werden mussten (vgl. unten E. 6.2). Berechtigte Gründe, weshalb die
Auswertung offenbar bis heute nicht stattgefunden hat, sind jedenfalls nicht
ersichtlich. Die Verzögerung darf mithin nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin
gehen (vgl. dazu BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2 f.). Mit der
ausstehenden Auswertung der sichergestellten Geräte und Unterlagen kann somit
keine Kollusionsgefahr begründet werden.
Nach dem
Gesagten besteht somit lediglich eine – wenn auch geringe – Kollusionsgefahr in
Bezug auf die noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen der beiden beschuldigten
Ehegatten sowie der Mitarbeiter, welche sich weder in einem Schutzhaus befinden
noch bereits konfrontiert wurden.
5.
5.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011
E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012
vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung
zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom
2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom
5. August 2020 E. 2.2).
5.2 Die
Beschwerdeführerin ist [...] Staatsangehörige und hat eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Sie bewohnt zusammen mit ihrem
Ehemann, welcher sich ebenfalls in Haft befindet, und den beiden gemeinsamen
Kindern eine Eigentumsliegenschaft an der [...] in [...]. Ihre beiden Kinder,
7- und 9-jährig, gehen dort zur Schule und sprechen offenbar Deutsch und
Englisch. Zurzeit befinden sie sich bei einer Familienangehörigen. Zudem
scheint auch die Liegenschaft an der [...] in [...] im Eigentum der beiden
Ehegatten zu sein. Gemäss eigenen Angaben wohnt die Beschwerdeführerin schon
über zehn Jahre in der Schweiz und ist IT-Spezialistin. In das erst vor einigen
Monaten eröffnete Restaurant habe sie viel Geld investiert, ca. eine Million
Schweizer Franken. In ihr Heimatland nach [...] gehe sie normalerweise in den
Sommerferien für einen Monat, wobei sie während dieser Zeit in dem Haus ihres
Vaters wohne (vgl. Verhandlungsprot. Zwangsmassnahmengericht vom 15. Dezember
2022 S. 2 f.).
Der gegen die
Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf wiegt zwar schwer und es droht ihr im Falle
einer Verurteilung eine einschneidende Strafe und allenfalls eine
Landesverweisung sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche
Nachforderungen, doch ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten derart verwurzelt
in der Schweiz, dass das Vorliegen der Fluchtgefahr zu verneinen ist.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist
schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an
der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des
Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an
einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die
Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel
führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das
Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
6.2 Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann befinden sich seit dem 12. Dezember 2022 in
Haft. Stark hervorzuheben gilt es an dieser Stelle, dass ihre beiden
minderjährigen und noch schulpflichtigen Kinder folglich seit nunmehr knapp
3 Monaten in Abwesenheit ihrer Eltern bei Frau [...], einer Tante der
Kinder, leben. Wie belastend diese Situation sowohl für die Kinder als auch die
Beschwerdeführerin sein muss, ist zumindest ansatzweise aus dem Briefverkehr in
den Akten sowie dem Schreiben der betreuenden Tante vom 20. Januar 2023 ersichtlich.
Bereits im Interesse der Kinder ist die Haftdauer somit zwingend auf das
Allernötigste zu reduzieren. In Bezug auf die Kollusionsgefahr ist im Rahmen
der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, wie konkret diese
Gefahr überhaupt ist (Gfeller/Bigler/Bonin,
a.a.O., Rz. 592). In Anbetracht der während der Haftdauer bereits
zahlreich erfolgten Einvernahmen und den bereits sichergestellten Geräten und
Unterlagen geht von der Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, keine grosse
Kollusionsgefahr mehr aus.
Insgesamt
vermochte die anfänglich angeordnete Haft in Anbetracht des schweren Vorwurfs
und des damals noch zu erwartenden Entsiegelungsverfahrens verhältnismässig
sein. Die Fortführung dieser Haft erscheint aufgrund der mittlerweile
überschaubaren öffentlichen Interessen an der Haft und den gleichzeitig gewichtigen
privaten Interessen an einer Haftentlassung indes als nicht mehr
verhältnismässig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die
Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
7.
7.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich
aus der Haft zu entlassen.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen und der eingesetzte Verteidiger, Advokat [...], für seine Bemühungen
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 27. Februar 2023
geltend gemachte Aufwand erscheint zwar vergleichsweise eher hoch, aufgrund der
Umstände aber angemessen. Für die genaue Höhe der Entschädigung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Februar 2023 aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin A____ ist nach Erledigung der Entlassungsformalitäten
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'833.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 168.80, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 231.15 (7,7 % auf
CHF 3'002.15), gesamthaft somit CHF 3'233.30, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).