HB.2023.9
Haftentlassungsgesuch
2. März 2023Deutsch20 min
wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2023.9
ENTSCHEID
vom 2.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Februar 2023
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
eine Strafuntersuchung wegen Menschenhandels. Der Beschwerdeführer wurde
zunächst am 12. Dezember 2022 festgenommen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022
ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14.
Dezember 2022 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 9.
März 2023, die Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe
vom 25. Januar 2023 ein Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Diese
beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit Antrag vom 30. Januar 2023 die
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023
wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers
ab.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom
13. Februar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin
beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche
Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei unter Anordnung von
geeigneten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot / Sicherheitsleistung /
Schriftensperre / Meldepflicht / Hausarrest) umgehend aus der Haft zu
entlassen. Dies alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm für den Fall eines
Unterliegens die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die
Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 21. Februar 2023 vernehmen lassen.
In ihrer Stellungnahme beantragt sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Februar 2023 vollumfänglich
an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten ergangen. Die für den Entscheid
relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder
Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1.
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit
dem Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf Menschenhandel und
mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Ob zusätzlich Fluchtgefahr
besteht, hat es offengelassen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
Dispositiv
bilden demnach diese Punkte sowie die Frage der Verhältnismässigkeit.
3.
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22.
Juli 2019 E. 3.1).
3.2
3.2.1 Des
Menschenhandels macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem
Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung
seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines
Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]). Dieser Tatbestand schützt
Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung,
durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer
Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht
werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels [Palermoprotokoll, SR 0.311.542]; Art. 4 des
Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats [EMK, SR
0.311.543]). Geschütztes Rechtsgut ist die Selbstbestimmungsfreiheit über den
eigenen Körper. Der Tatbestand schützt diese Freiheit mit Bezug auf die
Sexualität, die Arbeitskraft sowie die Organe (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 182 StGB N 8). Das Unrecht besteht in
der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter oder die Täterin und Aufhebung
des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt
wird (BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3).
3.2.2 Soweit
ersichtlich gibt es in der Schweiz zu Menschenhandel zwecks Ausbeutung der
Arbeitskraft noch kaum Rechtsprechung. Dem Begriff der «Ausbeutung der
Arbeitskraft» werden in der Literatur unterschiedliche Bedeutungen
zugemessen (vgl. zum Ganzen Schultz,
Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, Zürich 2020, S. 185). Ein
Teil der Lehre versteht darunter mit Verweis auf die Botschaft, «wenn jemand
unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über
Entlöhnung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran
gehindert wird, seine Grundrechte auszuüben. Konkret kann es sich dabei
namentlich um Nahrungsentzug, psychische Misshandlungen, Erpressung, Isolation
oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln»
(Botschaft Fakultativprotokoll, in: BBl 2005 S. 2807, 2836; Donatsch, Strafrecht III, Verbrechen und
Vergehen gegen die Freiheit, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 469 f.; Godenzi, in: StGB Handkommentar,
4. Aufl., Bern 2020, Art. 182 N 6). Nach Delnon/Rüdy sind die letztgenannten
Grundrechtseinschränkungen als Ausbeutung zu qualifizieren. Einfache Verletzungen
arbeitsrechtlicher Vorschriften seien jedenfalls nicht unter den Begriff der
Ausbeutung der Arbeitskraft zu subsumieren. Es müssten vielmehr zusätzliche
qualifizierende Umstände vorliegen, wie Erpressung, Isolation, sexuelle Gewalt
oder Morddrohungen, mithin Verhaltensweisen, die nötigend wirken (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182
N 27). Auch andere Autoren nennen lediglich Zwangsarbeit, Sklaverei oder
sklavereiähnliche Verhältnisse als Formen von Ausbeutung der Arbeitskraft (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 182 N 3; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer
Teil I, 8. Aufl., Bern 2022 § 5 N 34; Trechsel/Mona,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021,
Art. 182 N 3).
3.2.3 Das
selbstbestimmte Einverständnis, das heisst die in Kenntnis der konkreten
Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung,
schliesst Menschenhandel aus. Unter die Vertrags-, Verfügungs- und
Bestimmungsfreiheit des Einzelnen fallen selbst Konstellationen, die von aussen
betrachtet als unüblich, ungewöhnlich oder bizarr erscheinen können. Ob eine
Person selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu
beurteilen. Befindet sich die Person in einer Situation besonderer
Verletzlichkeit, kann sie in der Regel nicht gültig einwilligen. Typisch sind
Fälle, in denen junge, aus dem Ausland kommende Frauen, unter Ausnützung einer
besonderen Situation der Verletzlichkeit, beispielsweise zur Prostitution
engagiert werden. Die besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen
oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder
finanziellen Abhängigkeiten bestehen (zum Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182 N 9 und 14 f.; BGer
6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 f.; OGer BE, BK 20 200 vom 3. Juni 2020
E. 4.2). Ob die betroffene Person eingewilligt hat, ist für jedes Opfer
konkret festzustellen. Das bedeutet, dass für jede einzelne betroffene Person
zu prüfen ist, ob sie aus schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt
oder eine andere besondere Verletzlichkeit besteht (Flattich, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art.
182 N 9, mit Hinweisen).
3.3 Das
Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht in der
angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, dem Beschwerdeführer werde
seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe im Restaurant [...] an der [...]
in [...] zusammen mit seiner Ehefrau B____ ein Beschäftigungssystem aufgebaut,
mit dem er überwiegend aus [...] stammende Arbeitskräfte unter Ausnützung ihrer
Zwangslage im Heimatland in sein Restaurant verbracht und dort ausgebeutet
haben solle. Konkret solle der Beschwerdeführer die gesetzlichen
Arbeitsbestimmungen (hinsichtlich Arbeitsbewilligungen, Lohnzahlungen,
Arbeitszeiten etc.) verletzt, den Arbeitnehmern ihre Reisepässe abgenommen und
ein System der Kontrolle und Überwachung geführt haben. Das
Zwangsmassnahmengericht sieht diesen Verdacht gestützt auf verschiedene
Aussagen der befragten Mitarbeiter sowie die Ergebnisse der Hausdurchsuchung
bestätigt (angefochtene Verfügung S. 2 ff.). Den vorinstanzlichen
Erwägungen ist insoweit zu folgen, als anhand der Aussagen der angeblich
Geschädigten in den zwischenzeitlich doch bereits zahlreich durchgeführten
(Konfrontations‑)Einvernahmen durchaus der Eindruck von erheblichen
Missständen hinsichtlich den Arbeitsbedingungen im Restaurant [...] entsteht.
Dazu kann auf die Ausführungen und Verweise in den Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2022 (S. 2 f.) und vom 7.
Februar 2023 (S. 5 f.) verwiesen werden. So ist zum jetzigen
Zeitpunkt zumindest davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner
Ehefrau Arbeitnehmer aus dem Ausland, meist aus [...], rekrutierte, diese in
der Regel für ein Entgelt von ca. CHF 1'000.– zzgl. Kost und Logis im
Restaurant beschäftigte und dabei zahlreiche arbeitsrechtliche
Schutzbestimmungen verletzt hat. Unbestritten ist zudem, dass die Arbeitnehmer
ihre Reisepässe an den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau abgegeben haben,
wobei unklar erscheint, ob dies lediglich zwecks administrativer Belange
geschah, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Ebenfalls als erstellt betrachtet
werden dürfte, dass sowohl im Restaurant als auch im Flur der Unterkunft, in
welcher die Arbeitnehmer wohnten, Videokameras installiert waren. Aufgrund der
genannten Umstände entsteht jedenfalls der Eindruck, dass die Mitarbeiter des
Restaurants schamlos ausgenutzt wurden und die Arbeitsbedingungen weit von den
hiesigen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften entfernt waren.
Nichtsdestotrotz
erscheint zum jetzigen Zeitpunkt fraglich, ob damit genügend Anhaltspunkte für
den schweren Vorwurf des Menschenhandels bestehen. So ist den Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Beschwerdebegründung Rz. 26 ff.) und
Replik (Replik Rz. 7 ff.) insofern beizupflichten, als diverse Aussagen der
befragten Mitarbeiter auch gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
sprechen. Beispielsweise gaben mehrere Mitarbeiter an, dass sie schon vor
Antritt der Stelle mit Arbeitsbedingungen wie den vorliegenden gerechnet
hätten, kein übermässiger Druck auf sie ausgeübt worden sei und sie mit dem
bescheidenen Entgelt in der Lage seien, Familienmitglieder in der Heimat
unterstützen zu können (vgl. für Verweise auf die betreffenden Stellen in den
Einvernahmen Beschwerdebegründung Rz. 26 ff.). Einige gaben zudem an, bereits
zuvor, noch im Ausland, eine existenzsichernde Tätigkeit ausgeübt zu haben.
Zudem seien sie bei der Gestaltung ihrer Freizeit frei gewesen (Einvernahmen
von [...] vom 26. Januar 2022 S. 20; [...] vom 22. Dezember 2022
S. 27; [...] vom 19. Dezember 2022 S. 25; [...] vom 21. Dezember 2021 S.
22). Schliesslich haben mehrere Mitarbeiter bestätigt, dass ihnen die
Reisepässe nach einigen Tagen bis Wochen wieder ausgehändigt worden seien
(Einvernahmen von [...] vom 12. Dezember 2022 S. 13; [...] vom
12. Dezember 2022 S. 9; [...] vom 19. Dezember 2022 S. 8).
Unter anderem diese Umstände erwecken doch gewisse Zweifel, ob die
Entscheidungsfreiheit aller Mitarbeiter derart stark eingeschränkt wurde, dass
sie sich der Situation nicht mehr entziehen konnten und ob nicht – zumindest
teilweise – den Tatbestand ausschliessende Einverständnisse vorgelegen haben.
Es wird am
Sachgericht sein, die konkrete Situation jedes einzelnen angeblich Geschädigten
zu analysieren und unter dem Blickwinkel der doch relativ strengen
Anforderungen an das Vorliegen des Menschenhandels zu bewerten. Dabei wird es
auch den Einfluss von C____ auf die Aussagen der Mitarbeiter genau zu prüfen
haben, zumal dieser das Verfahren, soweit ersichtlich unbestrittenermassen, zum
Nachteil des Beschwerdeführers zu beeinflussen versuchte. Da die angeordnete
Haft, wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6), als unverhältnismässig zu
werten ist, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erwägungen zum Tatverdacht,
zumal – wie ausgeführt – die abschliessende Beurteilung dem Sachgericht
überlassen ist.
4.
4.1
Kollusionsgefahr liegt dann vor, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder
auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art.
221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13. März 2008 E. 5.1).
4.2
4.2.1 Das
Zwangsmassnahmengericht erwog in der angefochtenen Verfügung, der
Beschwerdeführer habe aufgrund der empfindlichen Sanktion, welche ihm im Falle
eines Schuldspruchs drohe, allen Grund, auf die Wahrheitsempfindung Einfluss zu
nehmen. Hinsichtlich der Auskunftspersonen, welche sich weder in einem
Schutzhaus befänden noch konfrontiert worden seien, gelte es nach wie vor zu
verhindern, dass der Beschwerdeführer Druck auf sie ausübe. In Anbetracht des
prekären Aufenthaltsstatus der teilweise illegal anwesenden Mitarbeiter gelte
eine umso grössere Gefahr der Beeinflussung. Zwar sei das Gesuch des
Beschwerdeführers um Siegelung der sichergestellten Geräte und Unterlagen
zurückgezogen worden, der Stand der Auswertung entziehe sich jedoch der
Kenntnis des Zwangsmassnahmengerichts. Dass diese Auswertung eine gewisse Zeit
in Anspruch nehme, sei selbstredend. Es sei beim jetzigen Verfahrensstand auch
nicht auszuschliessen, dass die Ergebnisse beweisrelevante Hinweise offenbaren
würden, von denen der Beschwerdeführer Kenntnis habe. Insofern gelte es die
Auswertung abzuwarten, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer seinen
Wissensvorsprung zur Erschwerung der Ermittlungen benutze. Da zwischenzeitlich
bereits mehrere Konfrontationseinvernahmen hätten durchgeführt werden können,
sei entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers zudem keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots erkennbar (angefochtene Verfügung S. 7 f.).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es seien bereits sämtliche Einvernahmen
durchgeführt worden und befänden sich die angeblich Geschädigten, sofern sie
dies gewünscht hätten, in einem Schutzhaus. Auch seien die Räumlichkeiten
durchsucht und Unterlagen sowie Datenträger sichergestellt worden. Sein Siegelungsgesuch
habe er bereits anfangs Januar 2023 zurückgezogen. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb bis heute keine Resultate vorlägen. Es erscheine äusserst befremdlich,
dass die mangelhafte Organisation der Staatsanwaltschaft dazu führen solle,
dass Personen (insbesondere Eltern kleiner Kinder) um Wochen bis Monate länger
in Untersuchungshaft bleiben sollten. Von den im Haftantrag bezeichneten
Personen seien lediglich noch drei nicht unter Wahrung des Konfrontationsrechts
einvernommen worden. Diese würden sich alle legal in der Schweiz aufhalten,
womit deren Aufenthaltsstatus nicht als prekär bezeichnet werden könne
(Beschwerdebegründung Rz. 45 ff.; Replik Rz. 32 ff.).
4.3 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Dezember 2022, mithin seit knapp 3 Monaten,
in Untersuchungshaft. Die wesentlichen Einvernahmen wurden zwischenzeitlich
durchgeführt. Zudem befinden sich einige der Auskunftspersonen in einem
Schutzhaus, womit diesen gegenüber keine Kollusionsgefahr mehr zu befürchten
ist. Für diejenigen Arbeitnehmer, welche sich nicht in einem Schutzhaus
befinden und noch im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme zu befragen sind,
könnte zwar eine gewisse Gefahr der Beeinflussung durch den Beschwerdeführer
bestehen, doch ist es dem Sachgericht durchaus zuzumuten, eine allfällige
Anpassung des Aussageverhaltens entsprechend zu würdigen. Ähnliches gilt für
die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Befürchtung, dass der
Beschwerdeführer sein Aussageverhalten im Falle einer Haftentlassung mit seiner
Ehefrau absprechen würde (vgl. Stellungnahme S. 7). Diesbezüglich gilt es
festzuhalten, dass eine solche Gefahr der Absprache zwar grundsätzlich besteht.
Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht
dargelegt, weshalb die Konfrontationseinvernahmen der beschuldigten Ehegatten
erst in den kommenden Wochen stattfinden und inwiefern eine mögliche Absprache
die Ermittlungen überhaupt ernstlich erschweren dürfte, zumal zahlreiche
weitere Beweismittel vorliegen und die Bedeutung dieser
Konfrontationseinvernahmen dadurch relativiert wird. Demnach ist die
Kollusionsgefahr in Bezug auf die noch durchzuführenden
Konfrontationseinvernahmen als eher gering einzustufen.
Betreffend die
Möglichkeit der Auswertung der sichergestellten Geräte und Unterlagen ist
festzuhalten, dass diese seit geraumer Zeit vorhanden ist und die Auswertung
mithin schon längst hätte vollzogen werden können. So hat der Beschwerdeführer sein
anfänglich gestelltes Siegelungsgesuch bereits mit Eingabe vom 4. Januar 2023
zurückgezogen und damit selbst auf eine Beschleunigung der Untersuchungen hingewirkt.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass das
Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Haftdauer von 12 Wochen in seiner
Verfügung vom 15. Dezember 2022 insbesondere mit dem erforderlichen Entsiegelungsverfahren
begründete (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2022
S. 6). Mit dem nachträglichen Dahinfallen des Entsiegelungsverfahrens wäre
die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots
gehalten gewesen, die Auswertung zügig voranzutreiben, insbesondere in
Anbetracht der Situation der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers,
welche aufgrund der Haftanordnung gegenüber beiden Elternteilen bei einer
Familienangehörigen untergebracht werden mussten (vgl. unten E. 6.2).
Berechtigte Gründe, weshalb die Auswertung offenbar bis heute nicht
stattgefunden hat, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Die Verzögerung darf
mithin nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (vgl. dazu BGer 1B_446/2013
vom 23. Januar 2014 E. 3.2 f.). Mit der ausstehenden Auswertung der
sichergestellten Geräte und Unterlagen kann somit keine Kollusionsgefahr
begründet werden.
Nach dem
Gesagten besteht somit lediglich eine – wenn auch geringe – Kollusionsgefahr in
Bezug auf die noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen der beiden beschuldigten
Ehegatten sowie der Mitarbeiter, welche sich weder in einem Schutzhaus befinden
noch bereits konfrontiert wurden.
5.
5.1 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011
E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012
vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung
zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom
2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom
5. August 2020 E. 2.2).
5.2 Der
Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und hat eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Er bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau,
welche sich ebenfalls in Haft befindet, und den beiden gemeinsamen Kindern eine
Eigentumsliegenschaft an der [...] in [...]. Ihre beiden Kinder, 7- und 9‑jährig,
gehen dort zur Schule und sprechen offenbar Deutsch und Englisch. Zurzeit
befinden sie sich bei einer Familienangehörigen. Zudem scheint auch die
Liegenschaft an der [...] in [...] im Eigentum der beiden Ehegatten zu sein. Gemäss
eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer bereits 15 Jahre in der Schweiz. Er
sei Informationstechniker in finanziellen Angelegenheiten und arbeite in einem
100%-Pensum bei [...] als Senior Consultant. Er werde nach seiner
Haftentlassung alles daransetzen, diese Stelle nicht zu verlieren. In seinem
Heimatland in [...] sei er aufgrund eines Todesfalles in der Familie das letzte
Mal im Mai 2022 gewesen. Seine Ehefrau und Kinder, welche die Sommerferien dort
verbracht hätten, habe er wegen seiner Arbeit hier in der Schweiz nicht
begleitet (vgl. Verhandlungsprot. Zwangsmassnahmengericht vom 15. Dezember
2022 S. 2 f.; Haftentlassungsgesuch vom 25. Januar 2023 S. 14).
Der gegen den
Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt zwar schwer und es droht ihm im Falle
einer Verurteilung eine einschneidende Strafe und allenfalls eine
Landesverweisung, doch ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten derart
verwurzelt in der Schweiz, dass das Vorliegen der Fluchtgefahr zu verneinen
ist.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist
schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der
Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des
Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an
einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die
Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel
führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht
darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer
nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3
StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
6.2 Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau befinden sich seit dem 12. Dezember 2022 in
Haft. Stark hervorzuheben gilt es an dieser Stelle, dass ihre beiden
minderjährigen und noch schulpflichtigen Kinder folglich seit nunmehr knapp
3 Monaten in Abwesenheit ihrer Eltern bei Frau [...], einer Tante der
Kinder, leben. Wie belastend diese Situation sowohl für die Kinder als auch den
Beschwerdeführer sein muss, ist zumindest ansatzweise aus dem Briefverkehr in
den Akten sowie dem Schreiben der betreuenden Tante vom 20. Januar 2023
ersichtlich. Bereits im Interesse der Kinder ist die Haftdauer somit zwingend
auf das Allernötigste zu reduzieren. In Bezug auf die Kollusionsgefahr ist im
Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, wie konkret
diese Gefahr überhaupt ist (Gfeller/Bigler/Bonin,
a.a.O., Rz. 592). In Anbetracht der während der Haftdauer bereits
zahlreich erfolgten Einvernahmen und den bereits sichergestellten Geräten und
Unterlagen geht vom Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, keine grosse
Kollusionsgefahr mehr aus.
Insgesamt
vermochte die anfänglich angeordnete Haft in Anbetracht des schweren Vorwurfs
und des damals noch zu erwartenden Entsiegelungsverfahrens verhältnismässig
sein. Die Fortführung dieser Haft erscheint aufgrund der mittlerweile
überschaubaren öffentlichen Interessen an der Haft und den gleichzeitig
gewichtigen privaten Interessen an einer Haftentlassung indes als nicht mehr
verhältnismässig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der
Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
7.
7.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus
der Haft zu entlassen.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen und der eingesetzten Verteidigerin, Advokatin [...], für ihre
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 27.
Februar 2023 geltend gemachte Aufwand erscheint zwar vergleichsweise eher hoch,
aufgrund der Umstände aber angemessen. Für die genaue Höhe der Entschädigung
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Februar 2023 aufgehoben. Der
Beschwerdeführer A____ ist nach Erledigung der Entlassungsformalitäten
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'832.– und ein Auslagenersatz von CHF 157.20,
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 384.15 (7,7 % auf CHF 4'989.20),
gesamthaft somit CHF 5'373.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).