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Entscheid

HB.2023.9

Haftentlassungsgesuch

2. März 2023Deutsch20 min

wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.9

ENTSCHEID

vom 2.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Februar 2023

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

eine Strafuntersuchung wegen Menschenhandels. Der Beschwerdeführer wurde

zunächst am 12. Dezember 2022 festgenommen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022

ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14.

Dezember 2022 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 9.

März 2023, die Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe

vom 25. Januar 2023 ein Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Diese

beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit Antrag vom 30. Januar 2023 die

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023

wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers

ab.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom

13. Februar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin

beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche

Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei unter Anordnung von

geeigneten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot / Sicherheitsleistung /

Schriftensperre / Meldepflicht / Hausarrest) umgehend aus der Haft zu

entlassen. Dies alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm für den Fall eines

Unterliegens die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die

Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 21. Februar 2023 vernehmen lassen.

In ihrer Stellungnahme beantragt sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Februar 2023 vollumfänglich

an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten ergangen. Die für den Entscheid

relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder

Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.

1.

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als

die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Vorliegend

hat das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit

dem Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf Menschenhandel und

mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Ob zusätzlich Fluchtgefahr

besteht, hat es offengelassen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

Dispositiv

bilden demnach diese Punkte sowie die Frage der Verhältnismässigkeit.

3.

3.1 Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22.

Juli 2019 E. 3.1).

3.2

3.2.1 Des

Menschenhandels macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem

Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung

seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines

Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]). Dieser Tatbestand schützt

Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung,

durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer

Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht

werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung

und Bestrafung des Menschenhandels [Palermoprotokoll, SR 0.311.542]; Art. 4 des

Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats [EMK, SR

0.311.543]). Geschütztes Rechtsgut ist die Selbstbestimmungsfreiheit über den

eigenen Körper. Der Tatbestand schützt diese Freiheit mit Bezug auf die

Sexualität, die Arbeitskraft sowie die Organe (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 182 StGB N 8). Das Unrecht besteht in

der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter oder die Täterin und Aufhebung

des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt

wird (BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3).

3.2.2 Soweit

ersichtlich gibt es in der Schweiz zu Menschenhandel zwecks Ausbeutung der

Arbeitskraft noch kaum Rechtsprechung. Dem Begriff der «Ausbeutung der

Arbeitskraft» werden in der Literatur unterschiedliche Bedeutungen

zugemessen (vgl. zum Ganzen Schultz,

Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, Zürich 2020, S. 185). Ein

Teil der Lehre versteht darunter mit Verweis auf die Botschaft, «wenn jemand

unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über

Entlöhnung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran

gehindert wird, seine Grundrechte auszuüben. Konkret kann es sich dabei

namentlich um Nahrungsentzug, psychische Misshandlungen, Erpressung, Isolation

oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln»

(Botschaft Fakultativprotokoll, in: BBl 2005 S. 2807, 2836; Donatsch, Strafrecht III, Verbrechen und

Vergehen gegen die Freiheit, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 469 f.; Godenzi, in: StGB Handkommentar,

4. Aufl., Bern 2020, Art. 182 N 6). Nach Delnon/Rüdy sind die letztgenannten

Grundrechtseinschränkungen als Ausbeutung zu qualifizieren. Einfache Verletzungen

arbeitsrechtlicher Vorschriften seien jedenfalls nicht unter den Begriff der

Ausbeutung der Arbeitskraft zu subsumieren. Es müssten vielmehr zusätzliche

qualifizierende Umstände vorliegen, wie Erpressung, Isolation, sexuelle Gewalt

oder Morddrohungen, mithin Verhaltensweisen, die nötigend wirken (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182

N 27). Auch andere Autoren nennen lediglich Zwangsarbeit, Sklaverei oder

sklavereiähnliche Verhältnisse als Formen von Ausbeutung der Arbeitskraft (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 182 N 3; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer

Teil I, 8. Aufl., Bern 2022 § 5 N 34; Trechsel/Mona,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021,

Art. 182 N 3).

3.2.3 Das

selbstbestimmte Einverständnis, das heisst die in Kenntnis der konkreten

Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung,

schliesst Menschenhandel aus. Unter die Vertrags-, Verfügungs- und

Bestimmungsfreiheit des Einzelnen fallen selbst Konstellationen, die von aussen

betrachtet als unüblich, ungewöhnlich oder bizarr erscheinen können. Ob eine

Person selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu

beurteilen. Befindet sich die Person in einer Situation besonderer

Verletzlichkeit, kann sie in der Regel nicht gültig einwilligen. Typisch sind

Fälle, in denen junge, aus dem Ausland kommende Frauen, unter Ausnützung einer

besonderen Situation der Verletzlichkeit, beispielsweise zur Prostitution

engagiert werden. Die besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen

oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder

finanziellen Abhängigkeiten bestehen (zum Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182 N 9 und 14 f.; BGer

6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 f.; OGer BE, BK 20 200 vom 3. Juni 2020

E. 4.2). Ob die betroffene Person eingewilligt hat, ist für jedes Opfer

konkret festzustellen. Das bedeutet, dass für jede einzelne betroffene Person

zu prüfen ist, ob sie aus schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt

oder eine andere besondere Verletzlichkeit besteht (Flattich, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art.

182 N 9, mit Hinweisen).

3.3 Das

Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht in der

angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, dem Beschwerdeführer werde

seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe im Restaurant [...] an der [...]

in [...] zusammen mit seiner Ehefrau B____ ein Beschäftigungssystem aufgebaut,

mit dem er überwiegend aus [...] stammende Arbeitskräfte unter Ausnützung ihrer

Zwangslage im Heimatland in sein Restaurant verbracht und dort ausgebeutet

haben solle. Konkret solle der Beschwerdeführer die gesetzlichen

Arbeitsbestimmungen (hinsichtlich Arbeitsbewilligungen, Lohnzahlungen,

Arbeitszeiten etc.) verletzt, den Arbeitnehmern ihre Reisepässe abgenommen und

ein System der Kontrolle und Überwachung geführt haben. Das

Zwangsmassnahmengericht sieht diesen Verdacht gestützt auf verschiedene

Aussagen der befragten Mitarbeiter sowie die Ergebnisse der Hausdurchsuchung

bestätigt (angefochtene Verfügung S. 2 ff.). Den vorinstanzlichen

Erwägungen ist insoweit zu folgen, als anhand der Aussagen der angeblich

Geschädigten in den zwischenzeitlich doch bereits zahlreich durchgeführten

(Konfrontations‑)Einvernahmen durchaus der Eindruck von erheblichen

Missständen hinsichtlich den Arbeitsbedingungen im Restaurant [...] entsteht.

Dazu kann auf die Ausführungen und Verweise in den Verfügungen des

Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2022 (S. 2 f.) und vom 7.

Februar 2023 (S. 5 f.) verwiesen werden. So ist zum jetzigen

Zeitpunkt zumindest davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner

Ehefrau Arbeitnehmer aus dem Ausland, meist aus [...], rekrutierte, diese in

der Regel für ein Entgelt von ca. CHF 1'000.– zzgl. Kost und Logis im

Restaurant beschäftigte und dabei zahlreiche arbeitsrechtliche

Schutzbestimmungen verletzt hat. Unbestritten ist zudem, dass die Arbeitnehmer

ihre Reisepässe an den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau abgegeben haben,

wobei unklar erscheint, ob dies lediglich zwecks administrativer Belange

geschah, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Ebenfalls als erstellt betrachtet

werden dürfte, dass sowohl im Restaurant als auch im Flur der Unterkunft, in

welcher die Arbeitnehmer wohnten, Videokameras installiert waren. Aufgrund der

genannten Umstände entsteht jedenfalls der Eindruck, dass die Mitarbeiter des

Restaurants schamlos ausgenutzt wurden und die Arbeitsbedingungen weit von den

hiesigen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften entfernt waren.

Nichtsdestotrotz

erscheint zum jetzigen Zeitpunkt fraglich, ob damit genügend Anhaltspunkte für

den schweren Vorwurf des Menschenhandels bestehen. So ist den Ausführungen des

Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Beschwerdebegründung Rz. 26 ff.) und

Replik (Replik Rz. 7 ff.) insofern beizupflichten, als diverse Aussagen der

befragten Mitarbeiter auch gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

sprechen. Beispielsweise gaben mehrere Mitarbeiter an, dass sie schon vor

Antritt der Stelle mit Arbeitsbedingungen wie den vorliegenden gerechnet

hätten, kein übermässiger Druck auf sie ausgeübt worden sei und sie mit dem

bescheidenen Entgelt in der Lage seien, Familienmitglieder in der Heimat

unterstützen zu können (vgl. für Verweise auf die betreffenden Stellen in den

Einvernahmen Beschwerdebegründung Rz. 26 ff.). Einige gaben zudem an, bereits

zuvor, noch im Ausland, eine existenzsichernde Tätigkeit ausgeübt zu haben.

Zudem seien sie bei der Gestaltung ihrer Freizeit frei gewesen (Einvernahmen

von [...] vom 26. Januar 2022 S. 20; [...] vom 22. Dezember 2022

S. 27; [...] vom 19. Dezember 2022 S. 25; [...] vom 21. Dezember 2021 S.

22). Schliesslich haben mehrere Mitarbeiter bestätigt, dass ihnen die

Reisepässe nach einigen Tagen bis Wochen wieder ausgehändigt worden seien

(Einvernahmen von [...] vom 12. Dezember 2022 S. 13; [...] vom

12. Dezember 2022 S. 9; [...] vom 19. Dezember 2022 S. 8).

Unter anderem diese Umstände erwecken doch gewisse Zweifel, ob die

Entscheidungsfreiheit aller Mitarbeiter derart stark eingeschränkt wurde, dass

sie sich der Situation nicht mehr entziehen konnten und ob nicht – zumindest

teilweise – den Tatbestand ausschliessende Einverständnisse vorgelegen haben.

Es wird am

Sachgericht sein, die konkrete Situation jedes einzelnen angeblich Geschädigten

zu analysieren und unter dem Blickwinkel der doch relativ strengen

Anforderungen an das Vorliegen des Menschenhandels zu bewerten. Dabei wird es

auch den Einfluss von C____ auf die Aussagen der Mitarbeiter genau zu prüfen

haben, zumal dieser das Verfahren, soweit ersichtlich unbestrittenermassen, zum

Nachteil des Beschwerdeführers zu beeinflussen versuchte. Da die angeordnete

Haft, wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6), als unverhältnismässig zu

werten ist, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erwägungen zum Tatverdacht,

zumal – wie ausgeführt – die abschliessende Beurteilung dem Sachgericht

überlassen ist.

4.

4.1

Kollusionsgefahr liegt dann vor, wenn ernsthaft

zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder

auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art.

221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll

verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die

wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13. März 2008 E. 5.1).

4.2

4.2.1 Das

Zwangsmassnahmengericht erwog in der angefochtenen Verfügung, der

Beschwerdeführer habe aufgrund der empfindlichen Sanktion, welche ihm im Falle

eines Schuldspruchs drohe, allen Grund, auf die Wahrheitsempfindung Einfluss zu

nehmen. Hinsichtlich der Auskunftspersonen, welche sich weder in einem

Schutzhaus befänden noch konfrontiert worden seien, gelte es nach wie vor zu

verhindern, dass der Beschwerdeführer Druck auf sie ausübe. In Anbetracht des

prekären Aufenthaltsstatus der teilweise illegal anwesenden Mitarbeiter gelte

eine umso grössere Gefahr der Beeinflussung. Zwar sei das Gesuch des

Beschwerdeführers um Siegelung der sichergestellten Geräte und Unterlagen

zurückgezogen worden, der Stand der Auswertung entziehe sich jedoch der

Kenntnis des Zwangsmassnahmengerichts. Dass diese Auswertung eine gewisse Zeit

in Anspruch nehme, sei selbstredend. Es sei beim jetzigen Verfahrensstand auch

nicht auszuschliessen, dass die Ergebnisse beweisrelevante Hinweise offenbaren

würden, von denen der Beschwerdeführer Kenntnis habe. Insofern gelte es die

Auswertung abzuwarten, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer seinen

Wissensvorsprung zur Erschwerung der Ermittlungen benutze. Da zwischenzeitlich

bereits mehrere Konfrontationseinvernahmen hätten durchgeführt werden können,

sei entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers zudem keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots erkennbar (angefochtene Verfügung S. 7 f.).

4.2.2 Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es seien bereits sämtliche Einvernahmen

durchgeführt worden und befänden sich die angeblich Geschädigten, sofern sie

dies gewünscht hätten, in einem Schutzhaus. Auch seien die Räumlichkeiten

durchsucht und Unterlagen sowie Datenträger sichergestellt worden. Sein Siegelungsgesuch

habe er bereits anfangs Januar 2023 zurückgezogen. Es sei nicht ersichtlich,

weshalb bis heute keine Resultate vorlägen. Es erscheine äusserst befremdlich,

dass die mangelhafte Organisation der Staatsanwaltschaft dazu führen solle,

dass Personen (insbesondere Eltern kleiner Kinder) um Wochen bis Monate länger

in Untersuchungshaft bleiben sollten. Von den im Haftantrag bezeichneten

Personen seien lediglich noch drei nicht unter Wahrung des Konfrontationsrechts

einvernommen worden. Diese würden sich alle legal in der Schweiz aufhalten,

womit deren Aufenthaltsstatus nicht als prekär bezeichnet werden könne

(Beschwerdebegründung Rz. 45 ff.; Replik Rz. 32 ff.).

4.3 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Dezember 2022, mithin seit knapp 3 Monaten,

in Untersuchungshaft. Die wesentlichen Einvernahmen wurden zwischenzeitlich

durchgeführt. Zudem befinden sich einige der Auskunftspersonen in einem

Schutzhaus, womit diesen gegenüber keine Kollusionsgefahr mehr zu befürchten

ist. Für diejenigen Arbeitnehmer, welche sich nicht in einem Schutzhaus

befinden und noch im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme zu befragen sind,

könnte zwar eine gewisse Gefahr der Beeinflussung durch den Beschwerdeführer

bestehen, doch ist es dem Sachgericht durchaus zuzumuten, eine allfällige

Anpassung des Aussageverhaltens entsprechend zu würdigen. Ähnliches gilt für

die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Befürchtung, dass der

Beschwerdeführer sein Aussageverhalten im Falle einer Haftentlassung mit seiner

Ehefrau absprechen würde (vgl. Stellungnahme S. 7). Diesbezüglich gilt es

festzuhalten, dass eine solche Gefahr der Absprache zwar grundsätzlich besteht.

Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht

dargelegt, weshalb die Konfrontationseinvernahmen der beschuldigten Ehegatten

erst in den kommenden Wochen stattfinden und inwiefern eine mögliche Absprache

die Ermittlungen überhaupt ernstlich erschweren dürfte, zumal zahlreiche

weitere Beweismittel vorliegen und die Bedeutung dieser

Konfrontationseinvernahmen dadurch relativiert wird. Demnach ist die

Kollusionsgefahr in Bezug auf die noch durchzuführenden

Konfrontationseinvernahmen als eher gering einzustufen.

Betreffend die

Möglichkeit der Auswertung der sichergestellten Geräte und Unterlagen ist

festzuhalten, dass diese seit geraumer Zeit vorhanden ist und die Auswertung

mithin schon längst hätte vollzogen werden können. So hat der Beschwerdeführer sein

anfänglich gestelltes Siegelungsgesuch bereits mit Eingabe vom 4. Januar 2023

zurückgezogen und damit selbst auf eine Beschleunigung der Untersuchungen hingewirkt.

Es sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass das

Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Haftdauer von 12 Wochen in seiner

Verfügung vom 15. Dezember 2022 insbesondere mit dem erforderlichen Entsiegelungsverfahren

begründete (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2022

S. 6). Mit dem nachträglichen Dahinfallen des Entsiegelungsverfahrens wäre

die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots

gehalten gewesen, die Auswertung zügig voranzutreiben, insbesondere in

Anbetracht der Situation der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers,

welche aufgrund der Haftanordnung gegenüber beiden Elternteilen bei einer

Familienangehörigen untergebracht werden mussten (vgl. unten E. 6.2).

Berechtigte Gründe, weshalb die Auswertung offenbar bis heute nicht

stattgefunden hat, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Die Verzögerung darf

mithin nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (vgl. dazu BGer 1B_446/2013

vom 23. Januar 2014 E. 3.2 f.). Mit der ausstehenden Auswertung der

sichergestellten Geräte und Unterlagen kann somit keine Kollusionsgefahr

begründet werden.

Nach dem

Gesagten besteht somit lediglich eine – wenn auch geringe – Kollusionsgefahr in

Bezug auf die noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen der beiden beschuldigten

Ehegatten sowie der Mitarbeiter, welche sich weder in einem Schutzhaus befinden

noch bereits konfrontiert wurden.

5.

5.1 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011

E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012

vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung

zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom

2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom

5. August 2020 E. 2.2).

5.2 Der

Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und hat eine

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Er bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau,

welche sich ebenfalls in Haft befindet, und den beiden gemeinsamen Kindern eine

Eigentumsliegenschaft an der [...] in [...]. Ihre beiden Kinder, 7- und 9‑jährig,

gehen dort zur Schule und sprechen offenbar Deutsch und Englisch. Zurzeit

befinden sie sich bei einer Familienangehörigen. Zudem scheint auch die

Liegenschaft an der [...] in [...] im Eigentum der beiden Ehegatten zu sein. Gemäss

eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer bereits 15 Jahre in der Schweiz. Er

sei Informationstechniker in finanziellen Angelegenheiten und arbeite in einem

100%-Pensum bei [...] als Senior Consultant. Er werde nach seiner

Haftentlassung alles daransetzen, diese Stelle nicht zu verlieren. In seinem

Heimatland in [...] sei er aufgrund eines Todesfalles in der Familie das letzte

Mal im Mai 2022 gewesen. Seine Ehefrau und Kinder, welche die Sommerferien dort

verbracht hätten, habe er wegen seiner Arbeit hier in der Schweiz nicht

begleitet (vgl. Verhandlungsprot. Zwangsmassnahmengericht vom 15. Dezember

2022 S. 2 f.; Haftentlassungsgesuch vom 25. Januar 2023 S. 14).

Der gegen den

Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt zwar schwer und es droht ihm im Falle

einer Verurteilung eine einschneidende Strafe und allenfalls eine

Landesverweisung, doch ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten derart

verwurzelt in der Schweiz, dass das Vorliegen der Fluchtgefahr zu verneinen

ist.

6.

6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist

schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der

Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des

Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an

einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die

Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel

führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht

darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer

nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3

StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

6.2 Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau befinden sich seit dem 12. Dezember 2022 in

Haft. Stark hervorzuheben gilt es an dieser Stelle, dass ihre beiden

minderjährigen und noch schulpflichtigen Kinder folglich seit nunmehr knapp

3 Monaten in Abwesenheit ihrer Eltern bei Frau [...], einer Tante der

Kinder, leben. Wie belastend diese Situation sowohl für die Kinder als auch den

Beschwerdeführer sein muss, ist zumindest ansatzweise aus dem Briefverkehr in

den Akten sowie dem Schreiben der betreuenden Tante vom 20. Januar 2023

ersichtlich. Bereits im Interesse der Kinder ist die Haftdauer somit zwingend

auf das Allernötigste zu reduzieren. In Bezug auf die Kollusionsgefahr ist im

Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, wie konkret

diese Gefahr überhaupt ist (Gfeller/Bigler/Bonin,

a.a.O., Rz. 592). In Anbetracht der während der Haftdauer bereits

zahlreich erfolgten Einvernahmen und den bereits sichergestellten Geräten und

Unterlagen geht vom Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, keine grosse

Kollusionsgefahr mehr aus.

Insgesamt

vermochte die anfänglich angeordnete Haft in Anbetracht des schweren Vorwurfs

und des damals noch zu erwartenden Entsiegelungsverfahrens verhältnismässig

sein. Die Fortführung dieser Haft erscheint aufgrund der mittlerweile

überschaubaren öffentlichen Interessen an der Haft und den gleichzeitig

gewichtigen privaten Interessen an einer Haftentlassung indes als nicht mehr

verhältnismässig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der

Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

7.

7.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen,

die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus

der Haft zu entlassen.

7.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer

ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu

bewilligen und der eingesetzten Verteidigerin, Advokatin [...], für ihre

Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 27.

Februar 2023 geltend gemachte Aufwand erscheint zwar vergleichsweise eher hoch,

aufgrund der Umstände aber angemessen. Für die genaue Höhe der Entschädigung

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

des Zwangsmass­nahmengerichts vom 7. Februar 2023 aufgehoben. Der

Beschwerdeführer A____ ist nach Erledigung der Entlassungsformalitäten

unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'832.– und ein Auslagenersatz von CHF 157.20,

zuzüglich MWST von insgesamt CHF 384.15 (7,7 % auf CHF 4'989.20),

gesamthaft somit CHF 5'373.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).