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Entscheid

HB.2024.1

Verlängerung der Untersuchungshaft

30. Januar 2024Deutsch14 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.1

ENTSCHEID

vom 30. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. Dezember 2023

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern und

Pornografie. Nachdem er am 25. Oktober 2023 festgenommen worden war,

ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

27. Oktober 2023 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht

Wochen, das heisst bis zum 22. Dezember 2023, an.

Auf

entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2023

hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 22. Dezember 2023 die

Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen,

das heisst bis zum 15. März 2024. Gegen diese Verfügung hat A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Dezember 2023

Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2023 und seine

unverzügliche Haftentlassung. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2024

hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde

beantragt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das Einreichen einer Replik.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt

2.

Die Anordnung

und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Die Herstellung

von Kinderpornografie ist zugestanden. Bezüglich der Vorwürfe der Vergewaltigung

und sexuellen Nötigung ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in einer

Whatsapp-Audionachricht sagte: «Und ausserdem … wie gestern am Sonntag da war

ich sofort spitz … ja, ich bin … zu dir gekommen und wir haben sofort gevögelt,

du wolltest ja nicht, du hast dich ja, da halb tot gestellt ...» (Ordner 5,

Zusammenfassung Whatsapp-Chatverlauf, S. 10). Ein dringender Tatverdacht

hinsichtlich dieser Delikte liegt damit vor.

4.

Der Beschwerdeführer

bringt vor, die Vorinstanz habe die Haftgründe der Fluchtgefahr,

Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht.

4.1

4.1.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland

entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen,

sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten

Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und

Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017

vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 221 N 5).

4.1.2

Die

Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit seine

Arbeitsstelle bei der [...] gekündigt worden. Seine Ex-Frau und die beiden

gemeinsamen Kinder hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen. Auch B____ wolle

keinen Kontakt mehr zu ihm. Dem aus Deutschland stammenden Beschuldigten

fehlten deshalb gefestigte Bindungen in der Schweiz, die ihn an einem Weggang

ins Ausland hindern könnten. Ihm würden ausserdem schwerwiegende Delikte

vorgeworfen, weshalb ihm bei einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Strafe

drohe. Zudem bestünde die Möglichkeit eines Landesverweises. Ausserdem scheine

der Beschwerdeführer Kontakte ins Ausland zu pflegen. Es sei deshalb zu

befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung ins Ausland

absetzen würde und für die Strafbehörden nicht mehr verfügbar wäre.

4.1.3

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er pflege eine gute Beziehung zu seinen

Kindern und unternehme regelmässige Aktivitäten mit ihnen. Jedes Jahr gingen

sie ausserdem zusammen in die Skiferien. Seiner Tochter helfe er bei der

Vorbereitung auf die Führerscheinprüfung. Beide Kinder besuchten ihn oft in

Basel, wo auch Fahrräder für sie bereitstehen würden. Obwohl seine Ex-Frau

neuerdings den Kontakt mit ihm abgebrochen habe, hätten seine Kinder ihm

unabhängig voneinander geschrieben. Er möchte weiterhin im Leben der Kinder

präsent sein.

4.1.4

Die

Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts ist zutreffend. Aufgrund der

beruflichen Situation, der sozialen Isolierung sowie der dem Beschwerdeführer

drohenden Strafe und seiner Kontakte ins Ausland besteht nach seiner gesamten

Lebenssituation eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er sich, wenn er in

Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht

entziehen würde.

4.2

4.2.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.

Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E.

3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,

1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.2.2

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der

Beschuldigte bei einer Entlassung versuchen würde, B____ zu kontaktieren, um

sie bezüglich ihres künftigen Aussageverhaltens zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Ein Kontaktverbot erscheine angesichts der schweren Belastungen zum jetzigen

Zeitpunkt nicht ausreichend, um ihn davon abzuhalten.

4.2.3

Der

Beschwerdeführer erklärt, es sei ihm klar, dass, wenn er aus der Haft käme und

Kontakt zu B____ aufnehmen würde, wieder in Haft versetzt würde.

Weiter führt er

aus, im Frühling in den getrennten Ferien hätten sie versucht, ohne Kontakt

auszukommen. Sie hätten dies durchgezogen, aber sofort wieder Kontakt gehabt,

als sie wieder in Basel gewesen seien (Beschwerde S. 3). «Hoffnung, dass

wir irgendwann wieder zusammen sein können, hatte ich immer» (Beschwerde

S. 4). Aufgrund des polizeilichen Zugriffs sei er von ihr «weggerissen

worden», er habe ihr seither nur noch schreiben können (Beschwerde S. 4).

Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass B____ keinen Kontakt mehr wünsche. Er

frage sich, was geschehen sei und mit welcher Vorgehensweise die Einvernahme

mit ihr durchgeführt worden sei. Er verstehe, dass die Staatsanwaltschaft

keinen Kontakt zwischen ihm und B____ wünsche, da ansonsten eine «Art und Weise

ans Licht kommen könnte» (Beschwerde S. 4).

Die Ausführungen

des Beschwerdeführers weisen darauf hin, dass er den Kontaktabbruch mit B____

nicht hinnehmen kann. Einerseits gibt er an, nach wie vor starke Gefühle für sie

zu hegen, andererseits hat er offenbar den Eindruck, dass B____ ihn mit ihren

Aussagen belastet hat, da sie von der Staatsanwaltschaft mit fragwürdigen

Methoden dazu gebracht worden sei. Es erscheint deshalb realistisch, dass er

nach einer Haftentlassung mit ihr Kontakt aufnehmen würde, um ihr seine Sicht

der Dinge darzulegen und sie dazu zu bringen, zu seinen Gunsten auszusagen.

Dies gilt umso mehr als B____ den Beschwerdeführer als äusserst manipulativen

Menschen beschreibt, dem es immer wieder gelinge, den Spiess umzukehren und sie

für sich zu gewinnen (vgl. Ordner 5, Zusammenfassung WhatsApp-Chatverlauf,

S. 11 f., 16, 48). Die Kollusionsgefahr ist zu bejahen.

4.3

4.3.1

Wiederholungsgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder

Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher

gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung

von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der

Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch

immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des

Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht

verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c

EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer

Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136

E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar

2020.

E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,

Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022

N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

folgende Elemente konstitutiv: Der Beschuldigte muss bereits früher mindestens

zwei gleichartige Straftaten begangen haben, welche schon rechtskräftig beurteilt

wurden (insofern wird die Praxis des Bundesgerichts, welche zuletzt eine

einzige abgeurteilte Vortat genügen liess, durch die revidierte

Strafprozessordnung verschärft [Coninx/Studer,

Revision des Haftrechts, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte Strafprozessordnung,

Basel 2023, S. 114 N 4.24, mit Hinweis auf die Botschaft StPO 2019 S.

6743]). Weiter müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss

hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2

mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

Die Gefährdung

der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann

sich nach der Bundesgerichtspraxis grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art

beziehen. Im Vordergrund stehen allerdings Delikte gegen die körperliche und

sexuelle Integrität. In der Vergangenheit hat das Bundesgericht die

Sicherheitsrelevanz bei drohendem Konsum von realer Kinderpornografie bejaht

(BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3).

4.3.2

Die

Vorinstanz erwog, die Wiederholungsgefahr werde von der Verteidigung

grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, weshalb auf die Ausführungen im

Haftverlängerungsgesuch der Staatanwaltschaft vom 15. Dezember 2023

sowie auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

27.

Oktober 2023 verwiesen werden könne. Das Verhalten des

Beschwerdeführers zeige gemäss aktueller Verdachtslage eine Steigerung

hinsichtlich der Schwere der Sexualdelikte. Ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten bezüglich der Einschätzung der Rückfallgefahr und einer geeigneten

Behandlung bzw. Massnahme sei noch ausstehend. Derzeit wäre es verfrüht, den

Beschwerdeführer in ein ambulantes Setting zu entlassen, zumal er dieses

jederzeit abbrechen könnte. Es bedürfe nach wie vor der Haft, um der

Wiederholungsgefahr begegnen zu können.

4.3.3

4.3.3.1

Der

Beschwerdeführer ist vorbestrafter Sexualstraftäter. Er wurde am

6.

Mai 2014 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern,

mehrfacher sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen und versuchter

sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt. Das Vortatenerfordernis ist

damit erfüllt. Dass die Verurteilung wegen mehrerer gleichartiger Straftaten in

einem einzigen Urteil erfolgte, steht dem nicht entgegen.

4.3.3.2

Weiter

müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, durch die die Sicherheit

anderer erheblich gefährdet ist. Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene

Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich eine

Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 221 N 10a). Zu unterscheiden ist vorliegend zwischen dem

Konsum und der Herstellung von Kinderpornografie und realen sexuellen

Handlungen mit Kindern.

Beim Vorwurf der

Kinderpornografie handelt es sich um ein schweres Vergehen, zumal eine enorme

Menge an sichergestelltem Bildmaterial vorliegt und es auch um die selbständige

Herstellung von Pornografie geht. Besorgniserregend ist insbesondere, dass das

sichergestellte Material zum Teil auch Abbildungen gefesselter bzw. in

Handschellen gelegter Kinder enthält (Ordner 3, Auswertungsbericht vom

13.

Dezember 2022). Durch den Konsum von Kinderpornografie

unterstützt der Beschuldigte die sexuelle Ausbeutung von Kindern. Dadurch wird

ihre Sicherheit erheblich gefährdet (vgl. BGer 1B_189/2018 vom

2.

Mai 2018 E. 3.3).

Anzumerken ist

auch, dass der Beschwerdeführer Bilder von Kindern, denen er sich in der Region

Basel angenähert hat, derart bearbeitet, dass es so aussieht, als würde er sich

an diesen Kindern vergehen. Aufgrund des starken Realitätsbezugs derartiger

kinderpornografischer Erzeugnisse ist auch von einer ernstlichen

Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer aufgrund sexueller Handlungen

mit Kindern auszugehen. Auch dabei handelt es sich mindestens um schwere

Vergehen.

4.3.3.3

Schliesslich

gilt es anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen, ob eine Tatwiederholung

ernsthaft zu befürchten ist. In Bezug auf den Tatbestand der Pornografie ist

ein Rückfall aufgrund des zugestandenen massiven Konsums des Beschwerdeführers,

den er selbst nach der ersten Festnahme am 29. März 2022 fortführte

(vgl. Einvernahme vom 7. Dezember 2023, 17 ff.),

ernsthaft zu befürchten. Auch die künftige Vornahme realer sexueller Handlungen

an Kindern erscheint nicht unwahrscheinlich, zumal sich der Beschwerdeführer

wiederholt Kindern annähert und diese Begegnungen filmisch festhält, wobei es

bislang allerdings keine Hinweise auf reale Übergriffe gibt. Nichtsdestotrotz

ist ein Rückfall des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt ernsthaft zu

befürchten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es zur genaueren Abklärung

dieses Risikos eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bedarf.

4.4

Im

Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Haftgründe der

Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr gegeben sind.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2

5.2.1

Aufgrund

der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und der Vielzahl der dem

Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte hat er im Falle von Schuldsprüchen mit

einer Strafe zu rechnen, welche die seit dem 25. Oktober 2023 bis

voraussichtlich 15. März 2024 dauernde Untersuchungshaft bei weitem

übersteigen dürfte. Es droht damit keine Überhaft.

5.2.2

Der

Beschwerdeführer beantragt sinngemäss als Ersatzmassnahmen Electronic

Monitoring oder eine Meldepflicht.

Eine

Schriftensperre oder Electronic Monitoring fällt schon mangels systematischer

Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237

N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht an einer Flucht ins Ausland

hindern könnte, zumal Fluchtgefahr zurzeit auch nicht den einzigen Haftgrund

darstellt.

5.2.3

Angesichts

der verwirklichten Haftgründe sind damit auch keine milderen Ersatzmassnahmen

ersichtlich.

6.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §

21.

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die

definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu

befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive

Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.