HB.2024.1
Verlängerung der Untersuchungshaft
30. Januar 2024Deutsch14 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.1
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Dezember 2023
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern und
Pornografie. Nachdem er am 25. Oktober 2023 festgenommen worden war,
ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
27. Oktober 2023 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht
Wochen, das heisst bis zum 22. Dezember 2023, an.
Auf
entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2023
hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 22. Dezember 2023 die
Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen,
das heisst bis zum 15. März 2024. Gegen diese Verfügung hat A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Dezember 2023
Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2023 und seine
unverzügliche Haftentlassung. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2024
hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das Einreichen einer Replik.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt
2.
Die Anordnung
und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Die Herstellung
von Kinderpornografie ist zugestanden. Bezüglich der Vorwürfe der Vergewaltigung
und sexuellen Nötigung ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in einer
Whatsapp-Audionachricht sagte: «Und ausserdem … wie gestern am Sonntag da war
ich sofort spitz … ja, ich bin … zu dir gekommen und wir haben sofort gevögelt,
du wolltest ja nicht, du hast dich ja, da halb tot gestellt ...» (Ordner 5,
Zusammenfassung Whatsapp-Chatverlauf, S. 10). Ein dringender Tatverdacht
hinsichtlich dieser Delikte liegt damit vor.
4.
Der Beschwerdeführer
bringt vor, die Vorinstanz habe die Haftgründe der Fluchtgefahr,
Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht.
4.1
4.1.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen,
sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten
Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und
Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017
vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 221 N 5).
4.1.2
Die
Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit seine
Arbeitsstelle bei der [...] gekündigt worden. Seine Ex-Frau und die beiden
gemeinsamen Kinder hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen. Auch B____ wolle
keinen Kontakt mehr zu ihm. Dem aus Deutschland stammenden Beschuldigten
fehlten deshalb gefestigte Bindungen in der Schweiz, die ihn an einem Weggang
ins Ausland hindern könnten. Ihm würden ausserdem schwerwiegende Delikte
vorgeworfen, weshalb ihm bei einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Strafe
drohe. Zudem bestünde die Möglichkeit eines Landesverweises. Ausserdem scheine
der Beschwerdeführer Kontakte ins Ausland zu pflegen. Es sei deshalb zu
befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung ins Ausland
absetzen würde und für die Strafbehörden nicht mehr verfügbar wäre.
4.1.3
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er pflege eine gute Beziehung zu seinen
Kindern und unternehme regelmässige Aktivitäten mit ihnen. Jedes Jahr gingen
sie ausserdem zusammen in die Skiferien. Seiner Tochter helfe er bei der
Vorbereitung auf die Führerscheinprüfung. Beide Kinder besuchten ihn oft in
Basel, wo auch Fahrräder für sie bereitstehen würden. Obwohl seine Ex-Frau
neuerdings den Kontakt mit ihm abgebrochen habe, hätten seine Kinder ihm
unabhängig voneinander geschrieben. Er möchte weiterhin im Leben der Kinder
präsent sein.
4.1.4
Die
Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts ist zutreffend. Aufgrund der
beruflichen Situation, der sozialen Isolierung sowie der dem Beschwerdeführer
drohenden Strafe und seiner Kontakte ins Ausland besteht nach seiner gesamten
Lebenssituation eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er sich, wenn er in
Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht
entziehen würde.
4.2
4.2.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E.
3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,
1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2.2
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der
Beschuldigte bei einer Entlassung versuchen würde, B____ zu kontaktieren, um
sie bezüglich ihres künftigen Aussageverhaltens zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Ein Kontaktverbot erscheine angesichts der schweren Belastungen zum jetzigen
Zeitpunkt nicht ausreichend, um ihn davon abzuhalten.
4.2.3
Der
Beschwerdeführer erklärt, es sei ihm klar, dass, wenn er aus der Haft käme und
Kontakt zu B____ aufnehmen würde, wieder in Haft versetzt würde.
Weiter führt er
aus, im Frühling in den getrennten Ferien hätten sie versucht, ohne Kontakt
auszukommen. Sie hätten dies durchgezogen, aber sofort wieder Kontakt gehabt,
als sie wieder in Basel gewesen seien (Beschwerde S. 3). «Hoffnung, dass
wir irgendwann wieder zusammen sein können, hatte ich immer» (Beschwerde
S. 4). Aufgrund des polizeilichen Zugriffs sei er von ihr «weggerissen
worden», er habe ihr seither nur noch schreiben können (Beschwerde S. 4).
Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass B____ keinen Kontakt mehr wünsche. Er
frage sich, was geschehen sei und mit welcher Vorgehensweise die Einvernahme
mit ihr durchgeführt worden sei. Er verstehe, dass die Staatsanwaltschaft
keinen Kontakt zwischen ihm und B____ wünsche, da ansonsten eine «Art und Weise
ans Licht kommen könnte» (Beschwerde S. 4).
Die Ausführungen
des Beschwerdeführers weisen darauf hin, dass er den Kontaktabbruch mit B____
nicht hinnehmen kann. Einerseits gibt er an, nach wie vor starke Gefühle für sie
zu hegen, andererseits hat er offenbar den Eindruck, dass B____ ihn mit ihren
Aussagen belastet hat, da sie von der Staatsanwaltschaft mit fragwürdigen
Methoden dazu gebracht worden sei. Es erscheint deshalb realistisch, dass er
nach einer Haftentlassung mit ihr Kontakt aufnehmen würde, um ihr seine Sicht
der Dinge darzulegen und sie dazu zu bringen, zu seinen Gunsten auszusagen.
Dies gilt umso mehr als B____ den Beschwerdeführer als äusserst manipulativen
Menschen beschreibt, dem es immer wieder gelinge, den Spiess umzukehren und sie
für sich zu gewinnen (vgl. Ordner 5, Zusammenfassung WhatsApp-Chatverlauf,
S. 11 f., 16, 48). Die Kollusionsgefahr ist zu bejahen.
4.3
4.3.1
Wiederholungsgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung
von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des
Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht
verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer
Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136
E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar
2020.
E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag,
Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022
N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
folgende Elemente konstitutiv: Der Beschuldigte muss bereits früher mindestens
zwei gleichartige Straftaten begangen haben, welche schon rechtskräftig beurteilt
wurden (insofern wird die Praxis des Bundesgerichts, welche zuletzt eine
einzige abgeurteilte Vortat genügen liess, durch die revidierte
Strafprozessordnung verschärft [Coninx/Studer,
Revision des Haftrechts, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte Strafprozessordnung,
Basel 2023, S. 114 N 4.24, mit Hinweis auf die Botschaft StPO 2019 S.
6743]). Weiter müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss
hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2
mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
Die Gefährdung
der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann
sich nach der Bundesgerichtspraxis grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art
beziehen. Im Vordergrund stehen allerdings Delikte gegen die körperliche und
sexuelle Integrität. In der Vergangenheit hat das Bundesgericht die
Sicherheitsrelevanz bei drohendem Konsum von realer Kinderpornografie bejaht
(BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3).
4.3.2
Die
Vorinstanz erwog, die Wiederholungsgefahr werde von der Verteidigung
grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, weshalb auf die Ausführungen im
Haftverlängerungsgesuch der Staatanwaltschaft vom 15. Dezember 2023
sowie auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
27.
Oktober 2023 verwiesen werden könne. Das Verhalten des
Beschwerdeführers zeige gemäss aktueller Verdachtslage eine Steigerung
hinsichtlich der Schwere der Sexualdelikte. Ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten bezüglich der Einschätzung der Rückfallgefahr und einer geeigneten
Behandlung bzw. Massnahme sei noch ausstehend. Derzeit wäre es verfrüht, den
Beschwerdeführer in ein ambulantes Setting zu entlassen, zumal er dieses
jederzeit abbrechen könnte. Es bedürfe nach wie vor der Haft, um der
Wiederholungsgefahr begegnen zu können.
4.3.3
4.3.3.1
Der
Beschwerdeführer ist vorbestrafter Sexualstraftäter. Er wurde am
6.
Mai 2014 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern,
mehrfacher sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen und versuchter
sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt. Das Vortatenerfordernis ist
damit erfüllt. Dass die Verurteilung wegen mehrerer gleichartiger Straftaten in
einem einzigen Urteil erfolgte, steht dem nicht entgegen.
4.3.3.2
Weiter
müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, durch die die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet ist. Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene
Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich eine
Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 221 N 10a). Zu unterscheiden ist vorliegend zwischen dem
Konsum und der Herstellung von Kinderpornografie und realen sexuellen
Handlungen mit Kindern.
Beim Vorwurf der
Kinderpornografie handelt es sich um ein schweres Vergehen, zumal eine enorme
Menge an sichergestelltem Bildmaterial vorliegt und es auch um die selbständige
Herstellung von Pornografie geht. Besorgniserregend ist insbesondere, dass das
sichergestellte Material zum Teil auch Abbildungen gefesselter bzw. in
Handschellen gelegter Kinder enthält (Ordner 3, Auswertungsbericht vom
13.
Dezember 2022). Durch den Konsum von Kinderpornografie
unterstützt der Beschuldigte die sexuelle Ausbeutung von Kindern. Dadurch wird
ihre Sicherheit erheblich gefährdet (vgl. BGer 1B_189/2018 vom
2.
Mai 2018 E. 3.3).
Anzumerken ist
auch, dass der Beschwerdeführer Bilder von Kindern, denen er sich in der Region
Basel angenähert hat, derart bearbeitet, dass es so aussieht, als würde er sich
an diesen Kindern vergehen. Aufgrund des starken Realitätsbezugs derartiger
kinderpornografischer Erzeugnisse ist auch von einer ernstlichen
Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer aufgrund sexueller Handlungen
mit Kindern auszugehen. Auch dabei handelt es sich mindestens um schwere
Vergehen.
4.3.3.3
Schliesslich
gilt es anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen, ob eine Tatwiederholung
ernsthaft zu befürchten ist. In Bezug auf den Tatbestand der Pornografie ist
ein Rückfall aufgrund des zugestandenen massiven Konsums des Beschwerdeführers,
den er selbst nach der ersten Festnahme am 29. März 2022 fortführte
(vgl. Einvernahme vom 7. Dezember 2023, 17 ff.),
ernsthaft zu befürchten. Auch die künftige Vornahme realer sexueller Handlungen
an Kindern erscheint nicht unwahrscheinlich, zumal sich der Beschwerdeführer
wiederholt Kindern annähert und diese Begegnungen filmisch festhält, wobei es
bislang allerdings keine Hinweise auf reale Übergriffe gibt. Nichtsdestotrotz
ist ein Rückfall des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt ernsthaft zu
befürchten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es zur genaueren Abklärung
dieses Risikos eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bedarf.
4.4
Im
Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Haftgründe der
Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr gegeben sind.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2
5.2.1
Aufgrund
der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und der Vielzahl der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte hat er im Falle von Schuldsprüchen mit
einer Strafe zu rechnen, welche die seit dem 25. Oktober 2023 bis
voraussichtlich 15. März 2024 dauernde Untersuchungshaft bei weitem
übersteigen dürfte. Es droht damit keine Überhaft.
5.2.2
Der
Beschwerdeführer beantragt sinngemäss als Ersatzmassnahmen Electronic
Monitoring oder eine Meldepflicht.
Eine
Schriftensperre oder Electronic Monitoring fällt schon mangels systematischer
Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237
N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht an einer Flucht ins Ausland
hindern könnte, zumal Fluchtgefahr zurzeit auch nicht den einzigen Haftgrund
darstellt.
5.2.3
Angesichts
der verwirklichten Haftgründe sind damit auch keine milderen Ersatzmassnahmen
ersichtlich.
6.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21.
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die
definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu
befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive
Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.