HB.2024.10
Anordnung von Untersuchungshaft
28. Mai 2024Deutsch18 min
diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024, vertreten durch Advokat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.10
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Mai 2024
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. April 2024
verhaftet worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 2. Mai
2024 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft über ihn an. Neben
einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen
sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen
diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024, vertreten durch Advokat
[...], Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung
aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2024 teilweise aufzuheben
und über den Beschwerdeführer für eine vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum
30. Mai 2024 Untersuchungshaft zu verfügen. Sodann ersucht der
Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 17. Mai 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Hierzu
hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 repliziert.
Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1
StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form-
und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für die Bejahung eines dringenden
Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen
oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist,
der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht
notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist.
Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem
Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).
Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne
ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat
vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der
Ermittlungen.
Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am 29.
April 2024 um 2:02 Uhr am [...] in Basel gemeinsam mit zwei weiteren Personen, B____
und C____, auf unbekannte Art und Weise Zugang zur Liegenschaft verschafft zu
haben, dort gemeinsam mindestens 14 Kellerabteile aufgebrochen und diverses
Deliktsgut, namentlich Alkohol und Fahrräder, gestohlen zu haben. B____ konnte
beim Verlassen der betreffenden Liegenschaft am [...] via Hintertür vorläufig
festgenommen werden. Der Beschwerdeführer und C____ konnten in derselben Nacht
des 29. April 2024 in unmittelbarer Nähe, von der Einstellhalle am [...] herkommend,
beim [...] um 02:10 Uhr angehalten und vorläufig festgenommen werden, wobei anlässlich
der Kleider- und Effektendurchsicht in der Polizeiwache [...] beim
Beschwerdeführer vier blaue Latexhandschuhe in der rechten Innentasche seiner
Jacke (oberste Schicht) zum Vorschein kamen. Ein weiterer blauer Latexhandschuh
befand sich in der linken Tasche seines Traineroberteils (zweite Schicht).
Zudem konnte beim Beschwerdeführer ein Minigrip mit weissem Pulver sichergestellt
werden, welches er in seiner rechten Socke versteckt hatte.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst im
Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe einen dringenden Tatverdacht zu
Unrecht bejaht. Dieser könne sich einzig auf die belastenden Aussagen der
Auskunftsperson D____ stützen. Die Auskunftsperson habe aber nicht unmittelbar
nach Antreffen der drei verdächtigen Personen die Polizei gerufen, weshalb es
nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich diese noch in der Nähe der
Liegenschaft aufgehalten haben sollen. Weiter führt die Verteidigung aus, das von
der Auskunftsperson geschilderte Signalement (afrikanisch-stämmige Person mit
halblangen, schwarzen Locken) würde nicht mit dem Beschwerdeführer
übereinstimmen. Auch genüge es nicht, dass die drei zusammen verdächtigten
Personen, welche nicht zusammen angehalten worden seien, sich scheinbar kennen
und bereits im September 2023 zusammen in Basel-Stadt seitens der
Kantonspolizei kontrolliert worden seien.
3.2.2
D____ gab als Auskunftsperson befragt
Folgendes zu Protokoll: «Ich war vorhin mit meinem Motorrad unterwegs und ging
nach Hause. Ich stellte mein Motorrad in der Einstellhalle ab. Als ich von der
Einstellhalle in den Keller, im zweiten Untergeschoss ging, standen zwei männliche
Personen vor der einen Tür, welche zu den verschiedenen Kellerabteilen führt.
Eine Person war dunkelhäutig, hatte ein bisschen längere Haare und hatte
Locken. Diese hielt eine goldige Champagner Flasche in der Hand. Der andere Typ
war nicht dunkelhäutig. Ich dachte mir, dass dies allenfalls auch Bewohner
dieser Liegenschaft seien und ging dann weiter. Als ich den Raum betrat, wo
sich der Lift befand, stand da eine Person, welche eine Plastikmaske mit
farbigen Lippen trug. Diese hielt einen orangen/roten Schraubenzieher in der
Hand und versucht dabei eine Tür, welche zu weiteren Kellerabteilen führt,
aufzubrechen. Als die Person mich erblickte machte sie den Finger vor dem Mund
und sagte ‘psst’. Ich ging dann mit dem Lift hoch und kontaktierte die Polizei.
»
Die von der Auskunftsperson beschriebene goldige
Champagner-Flasche, welche die afrikanisch-stämmige Person in der Hand gehabt
habe, konnte auf einem Bordstein vor der Liegenschaft am [...] aufgefunden
werden (vgl. Beilage zum Polizeirapport, sichergestellte Gegenstände, S. 17
f.). Hinzu kommt, dass identische blaue Latexhandschuhe, wie sie der Beschwerdeführer
in seinen Kleidern bei sich trug, auf dem Bürgersteig vor der Liegenschaft [...]
Dispositiv
sowie bei der Ein- bzw. Ausfahrt der betreffenden Einstellhalle – demnach sehr
nahe beim Tatort – anzutreffen waren.
Entgegen dem Einwand der Verteidigung passt die Schilderung
der Auskunftsperson von einem dunkelhäutigen Einbrecher mit längeren Haaren und
Locken durchaus auf den Beschwerdeführer. Der Ausführung der Verteidigung,
diese Beschreibung würde der Haarpracht des Beschwerdeführers nicht
entsprechen, kann nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer getragenen Dreadlocks
können – wie sich auch bereits aus dem deutschen Ausdruck «Rastalocken» ergibt
– auf den ersten Blick durchaus als lockig beschrieben werden. Zudem stimmt
die Schilderung der Haare als «halblang» mit dem Haarschnitt des
Beschwerdeführers genau überein (vgl. Bild Polizeirapport S. 6). Diese Umstände
belasten den Beschwerdeführer erheblich.
Das Vorbringen, es könne sich bei der weiteren Person nicht
um den Beschuldigten C____ handeln, da die Auskunftsperson dessen Bart und
Haare nicht beschrieben habe, überzeugt ebenfalls nicht. Dass es für einen
Unbeteiligten in einer potentiell bedrohlichen Situation schwierig ist,
Personen zu beschreiben, welche er nur kurz gesehen hat, ist unbestritten. Sich
in einer solchen Situation detailliert auf Signalemente zu achten, kann von
einem Laien nicht erwartet werden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trägt der
Umstand, dass die drei Beteiligten bereits im September 2023 gemeinsam von der
Polizei kontrolliert wurden, wobei sie damals eine Sturmmaske dabeihatten, sehr
wohl zum jetzigen Tatverdacht bei und spricht für ein systematisches Vorgehen.
Soweit der Beschwerdeführer aussagte, er sei zuvor in der
Nähe bei einer Prostituierten gewesen, ist mit Blick auf die obigen
Feststellungen von einer wenig glaubhaften Schutzbehauptung auszugehen, zumal
er diesbezüglich keinerlei detaillierte Angaben machen konnte. Dasselbe gilt
für seine Aussage, er habe die 5 blauen Latexhandschuhe zum Arbeiten benötigt,
um den Boden sauber aufzunehmen, wobei er sie in der Jacke vergessen habe. Vielmehr
erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass es sich beim Aufenthalt des
Beschwerdeführers zu dieser Nachtzeit an diesem Ort mit identischen
Latexhandschuhen, wie sie in Tatnähe gefunden wurden, lediglich um einen unglücklichen
Zufall handelt. Dazu müsste noch der weitere ausserordentlich grosse Zufall
treten, dass die Auskunftsperson eine Person mit Champagnerflasche beschreibt,
welche in Bezug auf die Hautfarbe und die Frisur dem Signalement des
Beschwerdeführers genau entspricht.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Auskunftsperson
habe nicht unmittelbar nach Antreffen der drei verdächtigen Personen die
Polizei gerufen, weshalb es nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich diese noch
in der Nähe der Liegenschaft aufgehalten haben sollen, geht seine Argumentation
ebenfalls ins Leere. Die Auskunftsperson kontaktierte die Polizei gerade nachdem
sie mit dem Lift in seiner Wohnung ankam. Dabei handelt es sich um einen sehr
kurzen Zeitraum von wenigen Minuten. Unmittelbar zuvor konnte von ihr die zwei
Personen vor der Türe, welche zu den Kellerabteilen führt, angetroffen werden.
Die dritte Person, welche eine Plastikmaske trug, stand ebenfalls vor einer
Türe, welche zu weiteren Kellerabteilen führt. Es ist daher entsprechend dieser
Schilderung davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Antreffens dieser
Personen, vermutlich noch kein Kellerabteil betreten oder aufgebrochen worden
war. Alleine der Umstand, dass die Personen nach Antreffen der Auskunftsperson
nicht von sich aus sofort die Liegenschaft verliessen, um einer allfälligen
Anhaltung der Polizei zu entgehen, sondern das wichtigste Diebesgut behändigten
und erst ein paar Minuten später die Flucht ergriffen, spricht nicht gegen die
Sachverhaltsschilderung der Kriminalpolizei. So ist es durchaus denkbar, dass
die drei Täter nicht mit einem derart schnellen Eintreffen der Polizei
rechneten.
3.2.3 Zusammenfassend vermögen die Einwände des
Beschwerdeführers bezüglich Zeitablauf, Requisition und Eintreffen der Polizei
sowie dem von der Auskunftsperson geschilderten Signalement die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz insbesondere bezüglich örtlicher und zeitlicher
Nähe zum Tatort, der Anhaltesituation sowie den versteckten 5 blauen
Latexhandschuhen in seinen Kleidern nicht zu entkräften. Den obigen
Ausführungen sind vielmehr genügend ganz konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen,
welche für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dem ihm vorgeworfenen
Einbruchsdiebstahl sprechen. Der dringende Tatverdacht ist vorliegend gestützt
auf verschiedene Elemente klarerweise zu bejahen, zumal sich die Untersuchung noch
in einem sehr frühen Stadium befindet.
4.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1
lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit
belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch
Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins
Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob
konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der
drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie
seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2 Der Beschwerdeführer ist französischer
Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [...]. Er verfügt über keine erkennbare
Beziehung zur Schweiz, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht nach
Frankreich naheliegt. Daran ändert auch nichts, das gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers seine Eltern in Basel arbeiten, denn es ist nicht
ersichtlich, inwiefern ihn dieser Umstand von einer Flucht ins Ausland abhalten
würde. Die Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht, wonach er eine Lehre hätte anfangen sollen, sobald er
nach [...] zieht, sind nicht plausibel. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht
zutreffend ausführt, steht zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht fest, ob ein
angeblich geplanter Umzug nach [...] tatsächlich stattfinden wird. Weder
verfügt der Beschwerdeführer dort über einen Ausbildungsplatz noch ist sicher,
ob und wann er überhaupt eine Lehrstelle findet.
Der Beschwerdeführer hat im Falle einer Verurteilung mit
einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für ihn ein nicht unerheblicher
Fluchtanreiz besteht und zu befürchten ist, dass er sich nach einer
Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde. Praxisgemäss
wird Fluchtgefahr auch bei einem grenznahen Wohnsitz angenommen. Irrelevant
bleibt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob Frankreich
nötigenfalls die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache
übernehmen würde. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht
zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und
bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines
Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem
bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf
das in der Schweiz geführte Strafverfahren zu überprüfen (BGE 123 I 31 E. 3 d
S. 37). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das – wie
Frankreich – die beschuldigte Person stellvertretend verfolgen könnte, fällt
die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507;
BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2, 1B_354/2019 E. 2.1).
Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung
durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren, insbesondere der
anzuberaumenden Hauptverhandlung, und einem allfälligen Strafvollzug in der
Schweiz entziehen würde. Es bedarf somit der Haft, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers
im vorliegenden Verfahren sicherzustellen. Aufgrund der gesamten Umstände ist
der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
5.
Da das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 221 Abs. 1
StPO genügt, erübrigt sich an dieser Stelle die Prüfung weiterer besonderer
Haftgründe. Nachdem der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann somit offenbleiben,
ob zusätzlich von Kollusionsgefahr auszugehen wäre.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist
schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der
Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des
Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an
einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die
Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel
führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das
Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29.
April 2024 in Haft. Aufgrund des angeklagten Sachverhalts und des zur
Diskussion stehenden Straftatbestands hat er im Falle eines Schuldspruchs mit
einer Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft deutlich
übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt
ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S.
281 f.; vgl. auch AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/ Armbruster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13).
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ermittlungen
noch ganz am Anfang stehen. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der
Staatsanwaltschaft sind im vorliegenden Fall insbesondere noch Spurenvergleiche
vorzunehmen, Recherchen über gleichgelagerte Einbrüche mit gleichem Werkzeug
sowie gleichem Modus Operandi zu treffen, das mitgeführte Mobiltelefon auszuwerten,
die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) des Mobiltelefons des
Beschwerdeführers einzuholen, die ausländischen Strafregisterauszüge einzuholen
sowie das Verfahren mittels Anklageerhebung abzuschliessen. Vor allem die
umfangreichen kriminaltechnischen und forensischen Spurenuntersuchungen an den
vorgefundenen Gegenständen im Bereich des Tatorts und bei den Beschuldigten
werden vorhersehbarerweise einige Zeit beanspruchen. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer bezüglich seines Mobiltelefons die teilweise Siegelung
beantragte, führt zwangsläufig zu erhöhtem Zeitaufwand. Zudem werden weitere
Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer, den weiteren Beschuldigten und der
Auskunftsperson vorgenommen werden müssen. Bei dieser Ausgangslage ist der
Staatsanwaltschaft überdies die Gelegenheit zu geben, Abklärungen zu tätigen,
ob der Beschwerdeführer für weitere Delikte infrage kommt. Mit Blick auf die
vorzunehmenden Ermittlungshandlungen erweist sich die vom
Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 8 Wochen
als angemessen und verhältnismässig.
6.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung
der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den
langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme
der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer
1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Eine
Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum
ausser Betracht (Härri, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.
237 N 7). Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den
Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte.
6.4 Entsprechend den obigen Ausführungen ist die
in der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchungshaft als
verhältnismässig zu beurteilen.
7.
7.1 Demzufolge ist zu konstatieren, dass die
Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.2 Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz
ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer
Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die amtliche Verteidigung
in Form der unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO für das Rechtsmittelverfahren wird nur dann bewilligt, soweit die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist und das Rechtsmittel
nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2;
1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f., BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012
E 2.2 ff.; Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 10).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Bei schwerwiegenden Eingriffen in
die Rechte von Beschwerdeführenden ist die Aussichtslosigkeit zwar nur mit
grosser Zurückhaltung anzunehmen. Auch in Haftprüfungsfällen besteht jedoch
kein bedingungsloser Anspruch auf kostenlose Beschwerdeführung und Rechtsverbeiständung
(vgl. BGE 129 I 129, E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen).
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr
klarerweise vorlagen. Hervorzuheben gilt es in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer
nur wenige Minuten nach Eingang der der Polizeimeldung durch die
Auskunftsperson D____ in unmittelbarer Tatnähe festgenommen werden konnte.
Überdies trifft die Beschreibung eines der Täter durch die Auskunftsperson
genau auf den Beschwerdeführer zu und bei diesem konnten – wie auch unweit des
Tatortes – blaue Latexhandschuhe sichergestellt werden. Des Weiteren sind seine
ersten Aussagen wenig glaubwürdig und die angeordnete Haftdauer von 8 Wochen
(bei möglichen 3 Monaten) und noch umfangreich vorzunehmenden
Ermittlungshandlungen verhältnismässig.
Dies berücksichtigend waren die Gewinnaussichten des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beträchtlich geringer als
die Verlustgefahren, weswegen (selbst unter Beachtung der anzuwendenden grossen
Zurückhaltung bei Haftbeschwerden) die vorliegende Beschwerde gegen die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2024 im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung als klar aussichtslos bezeichnet werden muss. Demnach
ist das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen. Da die Beschwerde als klar
aussichtlos dasteht, kommt in casu auch die Gewährung der unentgeltlichen
Prozesspflege nicht in Betracht (vgl. BGer 1B_73/2015 vom 19. März 2015, E.
5.3.).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der
amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt
und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt.
Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.