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Entscheid

HB.2024.10

Anordnung von Untersuchungshaft

28. Mai 2024Deutsch18 min

diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024, vertreten durch Advokat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.10

ENTSCHEID

vom 28.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Mai 2024

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine

Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. April 2024

verhaftet worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 2. Mai

2024 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft über ihn an. Neben

einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen

sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen

diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024, vertreten durch Advokat

[...], Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung

aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2024 teilweise aufzuheben

und über den Beschwerdeführer für eine vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum

30. Mai 2024 Untersuchungshaft zu verfügen. Sodann ersucht der

Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Verteidigung.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 17. Mai 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die

Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Hierzu

hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 repliziert.

Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die verhaftete Person kann Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde

bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1

StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form-

und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und

nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für die Bejahung eines dringenden

Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen

oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist,

der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht

notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist.

Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem

Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung

sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden

Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne

ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob

aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte

für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat

vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den

dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger

strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der

Ermittlungen.

Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am 29.

April 2024 um 2:02 Uhr am [...] in Basel gemeinsam mit zwei weiteren Personen, B____

und C____, auf unbekannte Art und Weise Zugang zur Liegenschaft verschafft zu

haben, dort gemeinsam mindestens 14 Kellerabteile aufgebrochen und diverses

Deliktsgut, namentlich Alkohol und Fahrräder, gestohlen zu haben. B____ konnte

beim Verlassen der betreffenden Liegenschaft am [...] via Hintertür vorläufig

festgenommen werden. Der Beschwerdeführer und C____ konnten in derselben Nacht

des 29. April 2024 in unmittelbarer Nähe, von der Einstellhalle am [...] herkommend,

beim [...] um 02:10 Uhr angehalten und vorläufig festgenommen werden, wobei anlässlich

der Kleider- und Effektendurchsicht in der Polizeiwache [...] beim

Beschwerdeführer vier blaue Latexhandschuhe in der rechten Innentasche seiner

Jacke (oberste Schicht) zum Vorschein kamen. Ein weiterer blauer Latexhandschuh

befand sich in der linken Tasche seines Traineroberteils (zweite Schicht).

Zudem konnte beim Beschwerdeführer ein Minigrip mit weissem Pulver sichergestellt

werden, welches er in seiner rechten Socke versteckt hatte.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst im

Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe einen dringenden Tatverdacht zu

Unrecht bejaht. Dieser könne sich einzig auf die belastenden Aussagen der

Auskunftsperson D____ stützen. Die Auskunftsperson habe aber nicht unmittelbar

nach Antreffen der drei verdächtigen Personen die Polizei gerufen, weshalb es

nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich diese noch in der Nähe der

Liegenschaft aufgehalten haben sollen. Weiter führt die Verteidigung aus, das von

der Auskunftsperson geschilderte Signalement (afrikanisch-stämmige Person mit

halblangen, schwarzen Locken) würde nicht mit dem Beschwerdeführer

übereinstimmen. Auch genüge es nicht, dass die drei zusammen verdächtigten

Personen, welche nicht zusammen angehalten worden seien, sich scheinbar kennen

und bereits im September 2023 zusammen in Basel-Stadt seitens der

Kantonspolizei kontrolliert worden seien.

3.2.2

D____ gab als Auskunftsperson befragt

Folgendes zu Protokoll: «Ich war vorhin mit meinem Motorrad unterwegs und ging

nach Hause. Ich stellte mein Motorrad in der Einstellhalle ab. Als ich von der

Einstellhalle in den Keller, im zweiten Untergeschoss ging, standen zwei männliche

Personen vor der einen Tür, welche zu den verschiedenen Kellerabteilen führt.

Eine Person war dunkelhäutig, hatte ein bisschen längere Haare und hatte

Locken. Diese hielt eine goldige Champagner Flasche in der Hand. Der andere Typ

war nicht dunkelhäutig. Ich dachte mir, dass dies allenfalls auch Bewohner

dieser Liegenschaft seien und ging dann weiter. Als ich den Raum betrat, wo

sich der Lift befand, stand da eine Person, welche eine Plastikmaske mit

farbigen Lippen trug. Diese hielt einen orangen/roten Schraubenzieher in der

Hand und versucht dabei eine Tür, welche zu weiteren Kellerabteilen führt,

aufzubrechen. Als die Person mich erblickte machte sie den Finger vor dem Mund

und sagte ‘psst’. Ich ging dann mit dem Lift hoch und kontaktierte die Polizei.

»

Die von der Auskunftsperson beschriebene goldige

Champagner-Flasche, welche die afrikanisch-stämmige Person in der Hand gehabt

habe, konnte auf einem Bordstein vor der Liegenschaft am [...] aufgefunden

werden (vgl. Beilage zum Polizeirapport, sichergestellte Gegenstände, S. 17

f.). Hinzu kommt, dass identische blaue Latexhandschuhe, wie sie der Beschwerdeführer

in seinen Kleidern bei sich trug, auf dem Bürgersteig vor der Liegenschaft [...]

Dispositiv

sowie bei der Ein- bzw. Ausfahrt der betreffenden Einstellhalle – demnach sehr

nahe beim Tatort – anzutreffen waren.

Entgegen dem Einwand der Verteidigung passt die Schilderung

der Auskunftsperson von einem dunkelhäutigen Einbrecher mit längeren Haaren und

Locken durchaus auf den Beschwerdeführer. Der Ausführung der Verteidigung,

diese Beschreibung würde der Haarpracht des Beschwerdeführers nicht

entsprechen, kann nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer getragenen Dreadlocks

können – wie sich auch bereits aus dem deutschen Ausdruck «Rastalocken» ergibt

– auf den ersten Blick durchaus als lockig beschrieben werden. Zudem stimmt

die Schilderung der Haare als «halblang» mit dem Haarschnitt des

Beschwerdeführers genau überein (vgl. Bild Polizeirapport S. 6). Diese Umstände

belasten den Beschwerdeführer erheblich.

Das Vorbringen, es könne sich bei der weiteren Person nicht

um den Beschuldigten C____ handeln, da die Auskunftsperson dessen Bart und

Haare nicht beschrieben habe, überzeugt ebenfalls nicht. Dass es für einen

Unbeteiligten in einer potentiell bedrohlichen Situation schwierig ist,

Personen zu beschreiben, welche er nur kurz gesehen hat, ist unbestritten. Sich

in einer solchen Situation detailliert auf Signalemente zu achten, kann von

einem Laien nicht erwartet werden.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trägt der

Umstand, dass die drei Beteiligten bereits im September 2023 gemeinsam von der

Polizei kontrolliert wurden, wobei sie damals eine Sturmmaske dabeihatten, sehr

wohl zum jetzigen Tatverdacht bei und spricht für ein systematisches Vorgehen.

Soweit der Beschwerdeführer aussagte, er sei zuvor in der

Nähe bei einer Prostituierten gewesen, ist mit Blick auf die obigen

Feststellungen von einer wenig glaubhaften Schutzbehauptung auszugehen, zumal

er diesbezüglich keinerlei detaillierte Angaben machen konnte. Dasselbe gilt

für seine Aussage, er habe die 5 blauen Latexhandschuhe zum Arbeiten benötigt,

um den Boden sauber aufzunehmen, wobei er sie in der Jacke vergessen habe. Vielmehr

erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass es sich beim Aufenthalt des

Beschwerdeführers zu dieser Nachtzeit an diesem Ort mit identischen

Latexhandschuhen, wie sie in Tatnähe gefunden wurden, lediglich um einen unglücklichen

Zufall handelt. Dazu müsste noch der weitere ausserordentlich grosse Zufall

treten, dass die Auskunftsperson eine Person mit Champagnerflasche beschreibt,

welche in Bezug auf die Hautfarbe und die Frisur dem Signalement des

Beschwerdeführers genau entspricht.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Auskunftsperson

habe nicht unmittelbar nach Antreffen der drei verdächtigen Personen die

Polizei gerufen, weshalb es nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich diese noch

in der Nähe der Liegenschaft aufgehalten haben sollen, geht seine Argumentation

ebenfalls ins Leere. Die Auskunftsperson kontaktierte die Polizei gerade nachdem

sie mit dem Lift in seiner Wohnung ankam. Dabei handelt es sich um einen sehr

kurzen Zeitraum von wenigen Minuten. Unmittelbar zuvor konnte von ihr die zwei

Personen vor der Türe, welche zu den Kellerabteilen führt, angetroffen werden.

Die dritte Person, welche eine Plastikmaske trug, stand ebenfalls vor einer

Türe, welche zu weiteren Kellerabteilen führt. Es ist daher entsprechend dieser

Schilderung davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Antreffens dieser

Personen, vermutlich noch kein Kellerabteil betreten oder aufgebrochen worden

war. Alleine der Umstand, dass die Personen nach Antreffen der Auskunftsperson

nicht von sich aus sofort die Liegenschaft verliessen, um einer allfälligen

Anhaltung der Polizei zu entgehen, sondern das wichtigste Diebesgut behändigten

und erst ein paar Minuten später die Flucht ergriffen, spricht nicht gegen die

Sachverhaltsschilderung der Kriminalpolizei. So ist es durchaus denkbar, dass

die drei Täter nicht mit einem derart schnellen Eintreffen der Polizei

rechneten.

3.2.3 Zusammenfassend vermögen die Einwände des

Beschwerdeführers bezüglich Zeitablauf, Requisition und Eintreffen der Polizei

sowie dem von der Auskunftsperson geschilderten Signalement die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz insbesondere bezüglich örtlicher und zeitlicher

Nähe zum Tatort, der Anhaltesituation sowie den versteckten 5 blauen

Latexhandschuhen in seinen Kleidern nicht zu entkräften. Den obigen

Ausführungen sind vielmehr genügend ganz konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen,

welche für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dem ihm vorgeworfenen

Einbruchsdiebstahl sprechen. Der dringende Tatverdacht ist vorliegend gestützt

auf verschiedene Elemente klarerweise zu bejahen, zumal sich die Untersuchung noch

in einem sehr frühen Stadium befindet.

4.

4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1

lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit

belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch

Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins

Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob

konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der

drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die

familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und

finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie

seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2 Der Beschwerdeführer ist französischer

Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [...]. Er verfügt über keine erkennbare

Beziehung zur Schweiz, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht nach

Frankreich naheliegt. Daran ändert auch nichts, das gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers seine Eltern in Basel arbeiten, denn es ist nicht

ersichtlich, inwiefern ihn dieser Umstand von einer Flucht ins Ausland abhalten

würde. Die Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht, wonach er eine Lehre hätte anfangen sollen, sobald er

nach [...] zieht, sind nicht plausibel. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht

zutreffend ausführt, steht zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht fest, ob ein

angeblich geplanter Umzug nach [...] tatsächlich stattfinden wird. Weder

verfügt der Beschwerdeführer dort über einen Ausbildungsplatz noch ist sicher,

ob und wann er überhaupt eine Lehrstelle findet.

Der Beschwerdeführer hat im Falle einer Verurteilung mit

einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für ihn ein nicht unerheblicher

Fluchtanreiz besteht und zu befürchten ist, dass er sich nach einer

Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde. Praxisgemäss

wird Fluchtgefahr auch bei einem grenznahen Wohnsitz angenommen. Irrelevant

bleibt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob Frankreich

nötigenfalls die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache

übernehmen würde. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht

zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und

bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines

Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem

bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf

das in der Schweiz geführte Strafverfahren zu überprüfen (BGE 123 I 31 E. 3 d

S. 37). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das – wie

Frankreich – die beschuldigte Person stellvertretend verfolgen könnte, fällt

die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507;

BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2, 1B_354/2019 E. 2.1).

Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung

durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren, insbesondere der

anzuberaumenden Hauptverhandlung, und einem allfälligen Strafvollzug in der

Schweiz entziehen würde. Es bedarf somit der Haft, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers

im vorliegenden Verfahren sicherzustellen. Aufgrund der gesamten Umstände ist

der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

5.

Da das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 221 Abs. 1

StPO genügt, erübrigt sich an dieser Stelle die Prüfung weiterer besonderer

Haftgründe. Nachdem der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann somit offenbleiben,

ob zusätzlich von Kollusionsgefahr auszugehen wäre.

6.

6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist

schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der

Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des

Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an

einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die

Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel

führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das

Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange

erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29.

April 2024 in Haft. Aufgrund des angeklagten Sachverhalts und des zur

Diskussion stehenden Straftatbestands hat er im Falle eines Schuldspruchs mit

einer Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft deutlich

übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt

ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S.

281 f.; vgl. auch AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/ Armbruster, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13).

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ermittlungen

noch ganz am Anfang stehen. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der

Staatsanwaltschaft sind im vorliegenden Fall insbesondere noch Spurenvergleiche

vorzunehmen, Recherchen über gleichgelagerte Einbrüche mit gleichem Werkzeug

sowie gleichem Modus Operandi zu treffen, das mitgeführte Mobiltelefon auszuwerten,

die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) des Mobiltelefons des

Beschwerdeführers einzuholen, die ausländischen Strafregisterauszüge einzuholen

sowie das Verfahren mittels Anklageerhebung abzuschliessen. Vor allem die

umfangreichen kriminaltechnischen und forensischen Spurenuntersuchungen an den

vorgefundenen Gegenständen im Bereich des Tatorts und bei den Beschuldigten

werden vorhersehbarerweise einige Zeit beanspruchen. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer bezüglich seines Mobiltelefons die teilweise Siegelung

beantragte, führt zwangsläufig zu erhöhtem Zeitaufwand. Zudem werden weitere

Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer, den weiteren Beschuldigten und der

Auskunftsperson vorgenommen werden müssen. Bei dieser Ausgangslage ist der

Staatsanwaltschaft überdies die Gelegenheit zu geben, Abklärungen zu tätigen,

ob der Beschwerdeführer für weitere Delikte infrage kommt. Mit Blick auf die

vorzunehmenden Ermittlungshandlungen erweist sich die vom

Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 8 Wochen

als angemessen und verhältnismässig.

6.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung

der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den

langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme

der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer

1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Eine

Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum

ausser Betracht (Härri, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.

237 N 7). Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den

Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte.

6.4 Entsprechend den obigen Ausführungen ist die

in der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchungshaft als

verhältnismässig zu beurteilen.

7.

7.1 Demzufolge ist zu konstatieren, dass die

Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.2 Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz

ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer

Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die amtliche Verteidigung

in Form der unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b

StPO für das Rechtsmittelverfahren wird nur dann bewilligt, soweit die

beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die

Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist und das Rechtsmittel

nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2;

1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f., BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012

E 2.2 ff.; Ruckstuhl, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 10).

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen

die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb

anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Bei schwerwiegenden Eingriffen in

die Rechte von Beschwerdeführenden ist die Aussichtslosigkeit zwar nur mit

grosser Zurückhaltung anzunehmen. Auch in Haftprüfungsfällen besteht jedoch

kein bedingungsloser Anspruch auf kostenlose Beschwerdeführung und Rechtsverbeiständung

(vgl. BGE 129 I 129, E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen).

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr

klarerweise vorlagen. Hervorzuheben gilt es in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer

nur wenige Minuten nach Eingang der der Polizeimeldung durch die

Auskunftsperson D____ in unmittelbarer Tatnähe festgenommen werden konnte.

Überdies trifft die Beschreibung eines der Täter durch die Auskunftsperson

genau auf den Beschwerdeführer zu und bei diesem konnten – wie auch unweit des

Tatortes – blaue Latexhandschuhe sichergestellt werden. Des Weiteren sind seine

ersten Aussagen wenig glaubwürdig und die angeordnete Haftdauer von 8 Wochen

(bei möglichen 3 Monaten) und noch umfangreich vorzunehmenden

Ermittlungshandlungen verhältnismässig.

Dies berücksichtigend waren die Gewinnaussichten des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beträchtlich geringer als

die Verlustgefahren, weswegen (selbst unter Beachtung der anzuwendenden grossen

Zurückhaltung bei Haftbeschwerden) die vorliegende Beschwerde gegen die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2024 im Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung als klar aussichtslos bezeichnet werden muss. Demnach

ist das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen. Da die Beschwerde als klar

aussichtlos dasteht, kommt in casu auch die Gewährung der unentgeltlichen

Prozesspflege nicht in Betracht (vgl. BGer 1B_73/2015 vom 19. März 2015, E.

5.3.).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Das Gesuch um Bewilligung der

amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt

und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt.

Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.