HB.2024.11
Verlängerung der Untersuchungshaft
29. Mai 2024Deutsch28 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.11
ENTSCHEID
vom 29.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Mai 2024
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf mehrfache versuchte Tötung.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 9. Februar 2024 in
Haft. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige
Dauer von 12 Wochen bis zum 6. Mai 2024 an. Am 24. April 2024 stellte die
Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Verlängerung der
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Mit Verfügung vom 2.
Mai 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gut und verlängerte die
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 29. Juli 2024.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. In der Sache beantragt er, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom
16. Mai 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In
seiner Replik vom 24. Mai 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest. Die elektronischen Strafakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei vom Appellationsgericht eine mündliche
Haftverhandlung durchzuführen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, es
könne von Bedeutung sein, sich ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer zu machen.
Er falle eben nicht «in das stigmatisierende Rollenbild eines ‘messertragenden’
Gewalttäters» (Beschwerde Rz. 28).
Die Beschwerde
ist gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen
Verfahren zu behandeln. Verhandlungen werden nur ausnahmsweise und aus
begründetem Anlass durchgeführt (Art. 390 Abs. 5 StPO;
vgl. dazu Keller, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.).
Wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, ist im vorliegenden Fall der dringende Tatverdacht
klarerweise erfüllt; das Vorliegen eines «grundsätzlichen Tatverdachts» wird
vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt
(vgl. Beschwerde Rz. 15 und 22; Replik Rz. 8). Weder für die Beurteilung
des dringenden Tatverdachts, der besonderen Haftgründe der Flucht- und
Kollusionsgefahr noch der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft muss sich
das Beschwerdegericht ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Vielmehr
lassen sich alle wesentlichen Angaben zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der
Untersuchungshaft den Akten entnehmen, zumal die Beschwerdeinstanz dem
Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren vorzugreifen hat. Es
besteht damit kein Anlass, eine mündliche Verhandlung anzusetzen.
2.
Die Anordnung und
Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2;
AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte
Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtet in der angefochtenen Verfügung einen
dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines Messerangriffs zum Nachteil von B____
und C____ als gegeben (angefochtene Verfügung S. 2 ff.).
Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht grundsätzlich nicht
(vgl. Beschwerde Rz. 15 und 22; Replik Rz. 8). Er macht jedoch geltend,
der Sachverhalt sei einseitig zu seinem Nachteil gewürdigt worden. Er habe sich
in einer Notwehrsituation befunden und sich lediglich gegen die beiden Herren
zur Wehr gesetzt. Zumindest sinngemäss beruft er sich nebst einer
rechtfertigenden Notwehr auch auf das Vorliegen einer entschuldbaren Notwehr (Beschwerde
Rz. 3–15; Replik Rz. 9–14).
3.3
3.3.1
Grundsätzlich
unbestritten ist, dass es in der fraglichen Nacht resp. am frühen Morgen des 9.
Februar 2024 zunächst zu einer ersten Auseinandersetzung zwischen zwei Frauen
gekommen ist, bei welcher B____ und C____ anwesend waren. Das
Zwangsmassnahmengericht ist in der angefochtenen Verfügung sodann davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer diese Auseinandersetzung gesehen und
dabei gedacht habe, dass die beiden Frauen von den Männern attackiert resp.
belästigt worden seien und Hilfe benötigten. Diese Feststellung wird weder vom
Berufungskläger noch der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt (vgl. Beschwerde
Rz. 4 und Beschwerdeantwort Rz. 3.7). Grundsätzlich ebenso unstrittig ist, dass
es in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B____ und dem
Beschwerdeführer kam, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer ein Messer zog und
mit diesem auf B____ einstach. Das Zwangsmassnahmengericht verwies in dieser
Hinsicht unter anderem zu Recht auf das Messer, welches der Beschwerdeführer
den Polizeibeamten am Tatort übergeben hatte (vgl. elektronische Akten Ordner
2, PDF S. 10), die Ergebnisse der Spurenauswertung, welche DNA von B____
am Messer nachweisen konnte (vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 103
ff.), sowie die Blutanhaftungen an den Kleidern und Schuhen des
Beschwerdeführers, welche B____ zugeordnet werden konnten (vgl. elektronische
Akten Ordner 3, PDF S. 114, 124).
3.3.2
Strittig
sind jedoch die Umstände, wie es zum Messereinsatz gekommen ist. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei zur Gruppe hinzugeeilt, habe B____ und C____
gewaltfrei weggewiesen, woraufhin B____ ihn mit mehreren «knallharten
Faustschlägen» attackiert habe, der Beschwerdeführer zu Boden gegangen sei und B____
über ihm stehend weiter auf ihn eingeschlagen habe (Beschwerde Rz. 5 f.). Die
Auskunftspersonen D____ und E____ hätten anlässlich ihrer Einvernahmen die
guten Absichten des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigt (Beschwerde Rz. 9
f.). Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die beiden vermeintlich
Geschädigten während dem laufenden Verfahren negativ aufgefallen seien. So habe
B____ die Auskunftsperson E____ vor deren Einvernahme kontaktiert und versucht,
ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. Und C____ habe durch ausgestossene
Drohungen ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass er dem Beschwerdeführer
«maximalen Schaden» zufügen wolle. Es überrasche daher, dass die
Staatsanwaltschaft derart unkritisch auf die Angaben von B____ abstelle. Bei
neutraler Betrachtung sei klar, dass der Beschwerdeführer in einer Notsituation
als erster angegriffen worden sei und er sich lediglich gegen die beiden Herren
zur Wehr gesetzt habe (Beschwerde Rz. 10 ff.).
3.3.3
Aus
dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 19. März 2024 (vgl. elektronische Akten
Ordner 3, PDF S. 140 ff.) ist zu entnehmen, dass bei B____ an Hals, Rücken,
Brustkorb, Bauch, linkem Oberarm, linker Hand und rechtem Bein frische
glattrandige, durch scharfe Gewalteinwirkung entstandene Verletzungen
festgestellt wurden. Die Verletzungen unterhalb der linken Achselfalte und am
Bauch würden für ein Eindringen des Tatgegenstands nahezu senkrecht zur
Hautoberfläche sprechen. Entsprechend seien die Hautdurchtrennungen am Rumpf
als Stichverletzungen zu interpretieren. Einzelne Befunde, insbesondere die
Verletzung am Brustkorb, würden zu einer Bewegung / Drehung des
Klingenwerkzeugs in der Wunde passen. Die Befunde an Hals, Rücken und Arm seien
wundmorphologisch einem einschneidigen Messer mit glatter Klinge zuzuordnen.
Beim Befund an der linken Handinnenseite handle es sich um eine
Schnittverletzung, welche wundmorphologisch einer aktiven Abwehrverletzung
entspreche (vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 146). Diese
Verletzungsbefunde sprechen damit zunächst prima facie keineswegs für
(ausschliessliche) Notwehrhandlungen des Beschwerdeführers, ist doch von mehreren
Stichbewegungen auf den Körper von B____ auszugehen. Wie bereits das
Zwangsmassnahmengericht zu Recht feststellte, passen sie auch zu den Angaben
von B____, welcher anlässlich der Einvernahme vom 29. Februar 2024 angab, er
habe dem Beschwerdeführer mit den Fäusten mehrfach ins Gesicht geschlagen,
dieser habe sich gewehrt und schliesslich habe er den Beschwerdeführer auf den
Boden gelegt und festgehalten. Der Beschwerdeführer habe dann ein Messer
gezogen und habe ihm in die linke Körperseite gestochen, woraufhin er von ihm
abgelassen habe. Der Beschwerdeführer sei dann wieder auf ihn losgegangenen und
er (B____) habe versucht, dem Beschwerdeführer das Messer aus der Hand zu
nehmen. Dabei sei er an der Hand verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe
mehrfach auf ihn eingestochen. Schliesslich sei er vom Tatort geflüchtet (vgl.
elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 151, 157 ff, 162.).
Es mag
zutreffen, dass die beiden Auskunftspersonen D____ und E____ angaben, dass der
Beschwerdeführer lediglich eingegriffen habe, um den beiden sich streitenden
Frauen zu helfen. Dieser Umstand wird jedoch selbst von der Staatsanwaltschaft
nicht in Abrede gestellt und ist für die Frage, weshalb es zum nachfolgenden Messereinsatz
kam, wenig aufschlussreich. Die Darstellungen der Verteidigung erscheinen darüber
hinaus auch sehr einseitig. Zunächst ist hinsichtlich der Auskunftsperson D____
zu berücksichtigen, dass sie eine Bekannte des Beschwerdeführers ist und ihre
Aussagen mit entsprechender Zurückhaltung zu werten sind. Sie wollte anlässlich
ihrer Einvernahme vom 16. Februar 2024 bezeichnenderweise denn auch weder vom
Beginn der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B____
noch vom Messereinsatz etwas mitbekommen haben (elektronische Akten Ordner 2,
PDF S. 120,123 f. und 126). Immerhin gab sie aber auf Nachfragen zu Protokoll,
dass beide Personen sich gegenseitig geschlagen hätten (elektronische
Akten Ordner 2, PDF S. 123). Sodann gab die Auskunftsperson E____ anlässlich
ihrer Einvernahme vom 22. Februar 2024 an, es sei ein Mann zu ihrem Streit mit
der anderen Frau dazugekommen. Dieser habe dann mit den beiden vermeintlich
Geschädigten gestritten. Sie habe versucht, den Mann aufzuhalten, habe ihn
gegen die Wand gedrückt und ihm erklärt, dass es nicht nötig sei, etwas zu
unternehmen, da sie einfach Streit mit dieser Frau habe. Der Mann habe aber
nicht aufhören wollen. Diese Aussage relativierte sie in der Folge zwar, indem
sie angab, sich nicht mehr genau zu erinnern, beteuerte aber, dass der
Beschwerdeführer sich eingemischt habe, woraufhin ein Streit angefangen habe,
und sie versucht habe, den Beschwerdeführer zu stoppen (elektronische Akten
Ordner 2, PDF S. 130, 132). Diese Aussagen sprechen in einer summarischen
Dispositiv
Betrachtung demnach auch gegen die Darstellung des Beschwerdeführers einer
gewaltfreien Wegweisung seinerseits.
Auch C____ belastete
den Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 9. Februar 2024 (vgl.
elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 42 ff.) schwer. Wie das
Zwangsmassnahmengericht ausgeführt hat, wird dem Beschwerdeführer unter anderem
vorgeworfen, C____, nachdem dieser dem Beschwerdeführer nach der Messerattacke
auf B____ einen Kaffeebecher an den Kopf geworfen habe, bewaffnet mit dem
Messer nachgerannt zu sein und zweimal versucht zu haben, diesem in den Rücken
zu stechen, dabei jedoch nur seinen Rucksack getroffen zu habe. Das
Zwangsmassnahmengericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass
diese Darlegungen zumindest insoweit durch die Aktenlage gestützt werden, als
dass der fragliche Rucksack resp. Turnbeutel sowie die darin befindliche
Bierbüchse Beschädigungen aufwiesen, die zu einem entsprechenden Messereinsatz
passen (vgl. KTA-Bericht vom 26. Februar 2024, vgl. elektronische Akten
Ordner 3, PDF S. 76 ff.). Zudem zeigt die Aufnahme der Videoüberwachung am
Steinenberg den Wurf des Kaffeebechers, bevor C____ in Richtung Bankverein
davonrennt, gefolgt vom Beschwerdeführer, welcher einen Gegenstand in der
rechten Hand hält (vgl. Videoaufnahme Steinenberg ab Laufzeit 19:21; ferner
auch die Standbilder: vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 230 ff.). Es
ist demnach nicht so, dass vom Zwangsmassnahmengericht unbesonnen auf die
Angaben von C____ abgestellt worden wäre, sondern dessen Schilderungen werden aufgrund
von konkreten Beweismitteln objektiviert. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht
hinweist (Beschwerdeantwort Rz. 3.20), lässt das Video ausserdem erahnen,
dass der Beschwerdeführer und B____ zuletzt nicht am Boden gewesen sein dürften,
sondern die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B____ mit dem
Messer im Stehen stattgefunden haben dürfte, zeigt es doch vermutungsweise auch
B____ unmittelbar vor dem Becherwurf stehend und in Bewegung.
Es kann nicht
von der Hand gewiesen werden, dass die Angaben von B____ mit Zurückhaltung zu
würdigen sind. So werden insbesondere seine Ausführungen, wonach er auf den
Beschwerdeführer eingeschlagen habe, weil dieser auf E____ losgegangen sei und
sie gewürgt habe (vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 150 und 155 ff.), bisher
ansonsten nicht bestätigt. Auch die von der Verteidigung erwähnten Umstände,
wonach B____ die Auskunftsperson E____ vor deren Einvernahme versucht habe zu
beeinflussen, damit der Beschwerdeführer eine besonders schwere Strafe erhalte,
und C____ dem Beschwerdeführer anlässlich eines Einvernahmetermins vom 8. April
2024 gedroht haben soll (Beschwerde Rz. 10 f.), sind, soweit diese
Vorfälle als erstellt erachtet werden können, bei der Aussagewürdigung durchaus
zu berücksichtigen. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde verkennt der
Beschwerdeführer indes, dass die abschliessende und eingehende Beweiswürdigung Aufgabe
des Sachgerichts sein wird und diesem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
vorgegriffen werden darf (vgl. E. 3.1 oben). Es ist vorliegend einzig zu
prüfen, ob aufgrund der Beweislage ausreichend konkrete Tatsachen gegeben sind,
welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer die ihm von der
Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Delikte begangen hat. Und dies ist im
vorliegenden Fall klar zu bejahen.
Aufgrund einer
summarischen Würdigung der Aktenlage erscheint nämlich klar, dass es zwischen
dem Beschwerdeführer und B____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam; wer
zunächst der Aggressor war, lässt sich ohne eingehende Würdigung sämtlicher
Aussagen und Beweismittel nicht eruieren. Diese Frage scheint für das
vorliegende Verfahren jedoch auch nicht zentral. Vielmehr ist ausschlaggebend,
ob sich aufgrund einer summarischen Beurteilung der Aktenlage eine Notwehrlage
des Beschwerdeführers vor seinem Messereinsatz geradezu aufdrängt. Aufgrund der
Aussage von B____, wonach er zugeschlagen habe, der Beschwerdeführer sitzend an
der Wand gewesen sei, er ihn gepackt und ihn festgehalten habe, bevor der
Beschwerdeführer das Messer gezogen habe, lässt sich eine Notwehrlage zwar nicht
von vornherein ausschliessen und wird dies – wie im Übrigen auch vom
Zwangsmassnahmengericht festgehalten – vom Sachgericht noch zu diskutieren
sein. Nach dem ersten Stich mit dem Messer ging die Auseinandersetzung
allerdings mit weiteren Stichen und Schwungbewegungen weiter, wobei die
Kontrahenten zuletzt nicht mehr am Boden waren und bei B____ mehrere Stich- und
Schnittverletzungen resultierten, welche teilweise gar auf Abwehrbewegungen
schliessen lassen. Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht sprechen diese
Umstände eher für einen Racheakt als für eine Verteidigungshandlung des
Beschwerdeführers. Daran ändert auch die vermeintliche körperliche
Überlegenheit von B____ und dessen Kampfsporterfahrung nichts. Ebenso wenig der
Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge an die Vorkommnisse an den
Tatort zurückkehrte und sich der Polizei stellte (Beschwerde Rz. 7), zumal
seine Kollegin noch am Tatort war und die Staatsanwaltschaft daher einwendet,
dass darin womöglich auch ein taktisches Verhalten gesehen werden könnte
(Beschwerdeantwort Rz. 3.25). In jedem Fall drängt sich im jetzigen
Verfahrensstadium keine Notwehrlage auf, welche eine rechtfertigende oder
entschuldbare Notwehr begründen könnte. Dies gilt erst recht für die Aktion
gegen C____. Nicht nur eilt der Beschwerdeführer dem davonrennenden C____ nach,
vielmehr ist aufgrund der Beweislage auch davon auszugehen, dass er diesem
Messerstiche von hinten in den Rücken versetzen wollte und der Erfolg nur aus
Glück ausblieb. Was bei dieser Ausgangslage der Umstand, dass C____ ein Fahrradschloss
zur Hand gehabt haben soll, ändern soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Replik
Rz. 11). Denn es wird – soweit ersichtlich – von keiner Seite ein dem
vorgeworfenen Messerangriff vorgelagerter konkreter Angriff von C____
geschildert und der Beschwerdeführer geht in seinen Rechtsschriften bezeichnenderweise
auch nicht wirklich auf diesen zweiten Vorfall ein.
Insgesamt liegt
damit hinsichtlich der Messerangriffe auf B____ C____ ein klarer und
hinreichender Tatverdacht vor. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog,
muss nicht abschliessend beurteilt werden, ob dadurch, wie von der
Staatsanwaltschaft vorgebracht, der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen
Tötung erfüllt ist, jedoch ist die Annahme der Staatsanwaltschaft aufgrund der
Aktenlage keineswegs abwegig, zumal sich B____ gemäss rechtsmedizinischem
Gutachten vom 19. März 2024 aufgrund seiner Verletzungen zwar zu keinem
Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden hatte, angesichts der
Lokalisation der Stichverletzungen eine solche jedoch potentiell «jederzeit»
hätte eintreten können (vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 147). In
jedem Fall werden ihm dadurch schwerwiegende Taten gegen die körperliche
Unversehrtheit zur Last gelegt, welche eine Anordnung bzw. die Verlängerung der
Untersuchungshaft ohne weiteres rechtfertigen.
4.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann den Haftgrund der Fluchtgefahr als
gegeben.
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er macht geltend, er sei in der
Schweiz integriert und verfüge über gefestigte Familienstrukturen. Seine
Ehefrau sei Schweizerin und mit ihr habe er zwei kleine Töchter. Er pflege auch
in Haft ein intensives Verhältnis zu seiner Familie und habe keinerlei
Interesse an einer Flucht (Beschwerde Rz. 16 f., 19).
4.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli
2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,
1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch
der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer
1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom
5. August 2020 E. 2.2).
4.3 Wie
bereits unter dem Titel des dringenden Tatverdachts dargelegt, drängt sich bei
einer summarischen Prüfung der vorliegenden Aktenlage eine Notwehrlage nicht
auf. Auch wenn die Vorgeschichte des Messereinsatzes vom Sachgericht noch näher
zu beleuchten sein wird und diese unter Umständen einen strafmindernden
Einfluss auf eine allfällige Strafe zeitigen könnte, ändert dies – entgegen dem
Dafürhalten des Beschwerdeführers – nichts daran, dass ihm im Fall einer
Verurteilung eine Freiheitsstrafe von empfindlicher Dauer droht, zumal
Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung bzw.
wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zur Diskussion
stehen. Bereits aufgrund der drohenden Strafe ist daher grundsätzlich von einer
erhöhten Fluchtgefahr auszugehen.
Der
Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und lebte bis im Jahr 2019 im
Kosovo. Seine Eltern und Geschwister leben grösstenteils (bis auf eine
Schwester, welche in Kanada wohnt) im Kosovo und er pflegt regelmässigen
Kontakt zu ihnen (vgl. Einvernahme zur Person, elektronische Akten Ordner 1,
PDF S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Strafverfahrens zwar
verschiedene Arbeitszeugnisse ins Recht, jedoch muss er einräumen, dass er
mittlerweile – offenbar aus gesundheitlichen Gründen – keiner Arbeit mehr
nachgeht (Beschwerde Rz. 17); anlässlich der Einvernahme zur Person gab er
gar an, dass er mittlerweile von der Sozialhilfe unterstützt werde
(elektronische Akten Ordner 1, PDF S. 12). Bereits diese Umstände stellen
gewichtige Hinweise dafür dar, dass der Beschwerdeführer gewillt sein könnte,
sich nicht nur dem Strafverfahren, sondern insbesondere auch der ihm drohenden
Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen. Der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach eine Flucht in den Kosovo «aus auslieferungstechnischen Gründen» keinen
Sinn mache (Beschwerde Rz. 17) erscheint nicht nachvollziehbar, zumal mit der
Republik Kosovo kein Auslieferungsübereinkommen besteht (vgl. Entscheid der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023
E. 1.1) und nicht davon auszugehen ist, dass der Kosovo seine eigenen
Staatsangehörigen ausliefert.
Einzige
Anhaltspunkte, die gegen eine bestehende Fluchtgefahr sprechen könnten, sind
seine Ehefrau und seine beiden Kinder in der Schweiz. Diese Familienstruktur
ist zwar zu respektieren und insbesondere bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht trifft es durchaus zu und
wird aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch aus der
Untersuchungshaft einen regen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern
pflegt. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht auf Umstände hinweisen,
welche gewisse Zweifel an seiner Bindung zu seiner hier lebenden Familie wecken.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach die staatsanwaltlichen Aktennotizen der Telefonate
mit der Ehefrau vom 10. und 12. Februar 2024 mangels Belehrung der Ehefrau
unverwertbar seien (Beschwerde Rz. 20), als unbegründet erweist. Einerseits
handelte es sich bei den Telefonaten um keine Einvernahmen und die
festgehaltenen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers beziehen sich nicht
auf die Sache, weshalb eine entsprechende Belehrung nicht notwendig war.
Andererseits verkennt der Beschwerdeführer, dass die Ehefrau anlässlich des
zweiten Telefonats vom 12. Februar 2024, anlässlich welchem sie ihre Angaben
vom 10. Februar 2024 im Wesentlichen wiederholte und konkretisierte, gemäss
Aktennotiz sehr wohl darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie als Ehefrau das
Recht habe, keine Angaben zu machen, und dass sie nichts aussagen müsse, das im
Zusammenhang mit ihrem Ehemann steht (vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF
S. 64 f.). Aus den Angaben der Ehefrau wird ersichtlich, dass sich der
Beschwerdeführer bis unmittelbar vor dem in Frage stehenden Vorfall aufgrund von
Alkohol- und Drogenproblemen in der UPK Basel befunden hatte, was vom
Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmenbericht vom
12. Februar 2024 im Wesentlichen auch bestätigt wurde (zumindest was den
alkoholbedingten Aufenthalt betrifft, vgl. elektronische Akten Ordner 1, PDF
S. 108). Der Beschwerdeführer habe die UPK «aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten» verlassen, sei nach Hause gekommen und habe sich von
der Ehefrau nicht beruhigen lassen. Vielmehr habe er sich betrunken und habe
ihr eröffnet, dass er nun in die Stadt gehe und sich «volllaufen» lasse. Aus
den Angaben der Ehefrau wird, wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog,
ersichtlich, dass das Familienleben aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers
gelitten haben dürfte. Kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführer in dieser
Situation sodann offensichtlich vorzog, sich – unabhängig davon, ob sie
lediglich ein freundschaftliches Verhältnis pflegen oder nicht – mit einer
weiblichen Begleitung bis früh morgens zu betrinken, anstatt die Probleme mit
seiner Ehefrau zu besprechen. Wie die Staatsanwaltschaft ausserdem zutreffend
hinweist, werfen die von der Ehefrau geschilderten Umstände sowie auch die
Geschehnisse der vorgeworfenen Delikte gewisse Fragen hinsichtlich der
Impulskontrolle des Beschwerdeführers auf. Schliesslich ist auch die von der
Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerdeantwort eingereichte E-Mail eines
Sachbearbeiters der Besuchsabnahme der Kriminalpolizei vom 17. April 2024 zu
berücksichtigen, gemäss welcher der Beschwerdeführer anlässlich der
Besuchsabnahme von gleichem Datum zu seiner Familie unter anderem gesagt haben
soll, dass er keinen Familienbesuch mehr wünsche und er nach der Strafe zurück
in den Kosovo gehe. Auch wenn dieses Ereignis womöglich auch auf eine nur
vorübergehende Gefühlslage des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und insgesamt
von einem gelebten Familienverhältnis ausgegangen werden kann, erscheint dieses
aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht derart intakt, wie es vom
Beschwerdeführer dargestellt wird. Jedenfalls vermag das Familienverhältnis die
beim Beschwerdeführer erhöhte Fluchtgefahr bei weitem nicht aufzuwiegen. Die
Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung schliesslich
auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt
vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft
wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die
Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen
Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen,
aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine
massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist
auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.
Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2;
BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August
2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
Die
Kollusionsgefahr wurde im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der noch
ausstehenden Konfrontationseinvernahme mit C____ bejaht. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So hat bereits
das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten
Drohung von C____ gegenüber dem Beschwerdeführer (Beschwerde Rz. 21)
zutreffend erwogen, angesichts der angewandten Gewalt sei nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auf die Geschädigten, namentlich auf
den noch nicht konfrontierten C____, einwirken könnte. Daran ändere auch die in
den Akten dargelegte Drohgeste von C____ an die Adresse des Beschuldigten
nichts: Werde das vorgeworfene Tatvorgehen des Beschwerdeführers betrachtet und
werde ausserdem der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer von allem
Anfang an bereits mit einem Messer bewaffnet im Ausgang unterwegs gewesen sei, ergebe
sich daraus eine erhöhte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers selbst, welche
durch das Verhalten der anderen Direktinvolvierten nicht relativiert werde
(angefochtene Verfügung S. 7). Dem ist uneingeschränkt beizupflichten und die
konkreten Hintergründe der von C____ ausgestossenen Drohung müssen daher auch nicht
näher betrachtet werden. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers
überzeugen nicht. So basieren diese auf seiner eigenen Einschätzung, wonach die
Notwehrlage des Beschwerdeführers bereits aufgrund der vorliegenden Beweislage
klar sei (Beschwerde Rz. 22). Das Gegenteil ist offenkundig der Fall. Wie unter
dem Titel des dringenden Tatverdachts dargelegt, drängt sich bei der
derzeitigen Beweis- und Indizienlage eine Notwehrsituation des
Beschwerdeführers gerade nicht auf. Das Zwangsmassnahmengericht wies zu Recht
darauf hin, dass zwar zahlreiche sachliche Beweismittel vorliegen, die
Notwehrfrage aber letztendlich von den Aussagen der Involvierten abhängt. C____
wurde im bisherigen Verfahren bereits befragt, jedoch nicht unter Wahrung des
Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschwerdeführers. Die
Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer weisen sich gegenseitig die Schuld
zu, dass die entsprechende Einvernahme noch nicht durchgeführt werden konnte
(Beschwerdeantwort Rz. 3.10 ff., 3.41 ff., 3.69, 3.74; Replik Rz. 2 ff.).
Diese Frage erscheint jedoch nebensächlich, zumal eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht zur Diskussion steht.
Fakt ist, dass die vorgesehene Einvernahme noch nicht durchgeführt wurde.
Wie das
Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog, hat der Beschwerdeführer aufgrund der
gravierenden Deliktsvorwürfe ein grosses Interesse daran, dass Aussagen von C____
zu seinen Gunsten ausfallen. Ebenso zu folgen ist dem Zwangsmassnahmengericht in
der Auffassung, dass angesichts der angewandten Gewalt nicht auszuschliessen ist,
dass der Beschwerdeführer auf den noch nicht konfrontierten C____ einwirken könnte,
um einen günstigen Ausgang des Verfahrens für sich zu erwirken. Bis zur
Konfrontationseinvernahme mit C____ ist somit auch die Kollusionsgefahr zu
bejahen. Sollte die Staatsanwaltschaft aufgrund der fortschreitenden
Untersuchung eine darüber hinaus gehende Kollusionsgefahr erblicken, müsste
eine solche begründet werden.
6.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
6.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Februar 2024 in Haft. Ihm wird von
der Staatsanwaltschaft die Begehung mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung,
eventuell mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zur Last gelegt. Wie
dargelegt, drängt sich im derzeitigen Verfahrensstadium weder eine
rechtfertigende noch eine entschuldbare Notwehr auf. Entgegen seinem
Dafürhalten hat der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung daher mit einer
Strafe zu rechnen, welche die um drei Monate verlängerte Untersuchungshaft bei
weitem übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.
Der
Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Familiensituation zwar durchaus ein
legitimes Interesse daran, in Freiheit zu kommen. Damit unterscheidet er sich
jedoch freilich nicht von vielen anderen Familienvätern, die in
Untersuchungshaft versetzt werden müssen. Angesichts der Schwere der
untersuchten Delikte überwiegt das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung
und einem Vollzug einer allfälligen Strafe im vorliegenden Fall jedoch deutlich.
Der Beschwerdeführer hat die Trennung von seiner Familie daher – auch wenn
diese nachvollziehbarerweise hart sein dürfte –hinzunehmen. Ferner ist dem
Zwangsmassnahmengericht zu folgen, dass das Verfahren bisher beförderlich
behandelt wurde und die Untersuchungen weit fortgeschritten sind. Vor diesem
Hintergrund und angesichts der noch ausstehenden Untersuchungshandlungen (vgl.
dazu den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2024:
elektronische Akten Ordner 1, PDF S. 145) erweist sich auch die Dauer der
beantragten Verlängerung um 12 Wochen ohne weiteres als verhältnismässig.
6.3 Der
Beschwerdeführer beantragt schliesslich im Sinne eines Eventualantrags die
Haftentlassung unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Bereits das
Zwangsmassnahmengericht prüfte allfällige Ersatzmassnahmen, welche der
bestehenden Flucht- und Kollusionsgefahr entgegenwirken könnten, verneinte
solche indessen (angefochtene Verfügung S. 7).
Dem ist zu
folgen. Der Beschwerdeführer macht zwar nicht zu Unrecht geltend, dass nach der
Einvernahme von C____ der Haftgrund der Kollusionsgefahr wohl nicht mehr
gegeben sein dürfte. Die Fluchtgefahr besteht jedoch fort. Vorliegend ist
aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer
niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Besteht (wie hier) eine ausgeprägte
Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der Praxis des Bundesgerichts
regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch
weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7.
Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017
vom 24. August 2017 E. 3.1). Eine Schriftensperre kann eine Ausreise angesichts
nur sporadischer Grenzkontrollen nicht zuverlässig verhindern. Mit Electronic
Monitoring oder einer Meldepflicht könnte die Ausreise lediglich festgestellt
und eine Fahndung rascher eingeleitet, nicht jedoch verhindert werden. Kommt
hinzu, dass das Electronic Monitoring keine flächendeckende Echtzeitüberwachung
ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Und auch eine Drittkaution könnte –
abgesehen davon, dass eine solche vom Beschwerdeführer gar nicht angeboten
wurde und nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln eine solche geleistet
werden könnte – die Fluchtgefahr nicht zuverlässig bannen. Sollten sich die
Tatvorwürfe und damit auch die Fluchtneigung des Beschwerdeführers aufgrund neuer
Beweise deutlich zu seinen Gunsten relativieren, wären, wie auch vom Zwangsmassnahmengericht
ausgeführt, allfällige Ersatzmassnahmen erneut zu prüfen. Bei der derzeitigen
Akten- resp. Beweislage sind griffige Ersatzmassnahmen jedoch nicht
ersichtlich.
7.
7.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.3 Die
vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte amtliche
Verteidigung ist zu bewilligen. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote
eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In Anbetracht des
doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von sechs Stunden zum
amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein
Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zzgl. 8,1 % MWST von CHF 97.20,
insgesamt also CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der
Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.