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Entscheid

HB.2024.11

Verlängerung der Untersuchungshaft

29. Mai 2024Deutsch28 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.11

ENTSCHEID

vom 29.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Mai 2024

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf mehrfache versuchte Tötung.

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 9. Februar 2024 in

Haft. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige

Dauer von 12 Wochen bis zum 6. Mai 2024 an. Am 24. April 2024 stellte die

Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Verlängerung der

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Mit Verfügung vom 2.

Mai 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gut und verlängerte die

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 29. Juli 2024.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. In der Sache beantragt er, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter unter Anordnung von

Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom

16. Mai 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In

seiner Replik vom 24. Mai 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen

fest. Die elektronischen Strafakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei vom Appellationsgericht eine mündliche

Haftverhandlung durchzuführen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, es

könne von Bedeutung sein, sich ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer zu machen.

Er falle eben nicht «in das stigmatisierende Rollenbild eines ‘messertragenden’

Gewalttäters» (Beschwerde Rz. 28).

Die Beschwerde

ist gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen

Verfahren zu behandeln. Verhandlungen werden nur ausnahmsweise und aus

begründetem Anlass durchgeführt (Art. 390 Abs. 5 StPO;

vgl. dazu Keller, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.).

Wie nachfolgend

aufzuzeigen sein wird, ist im vorliegenden Fall der dringende Tatverdacht

klarerweise erfüllt; das Vorliegen eines «grundsätzlichen Tatverdachts» wird

vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt

(vgl. Beschwerde Rz. 15 und 22; Replik Rz. 8). Weder für die Beurteilung

des dringenden Tatverdachts, der besonderen Haftgründe der Flucht- und

Kollusionsgefahr noch der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft muss sich

das Beschwerdegericht ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Vielmehr

lassen sich alle wesentlichen Angaben zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der

Untersuchungshaft den Akten entnehmen, zumal die Beschwerdeinstanz dem

Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren vorzugreifen hat. Es

besteht damit kein Anlass, eine mündliche Verhandlung anzusetzen.

2.

Die Anordnung und

Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit

der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2;

AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte

Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtet in der angefochtenen Verfügung einen

dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines Messerangriffs zum Nachteil von B____

und C____ als gegeben (angefochtene Verfügung S. 2 ff.).

Der

Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht grundsätzlich nicht

(vgl. Beschwerde Rz. 15 und 22; Replik Rz. 8). Er macht jedoch geltend,

der Sachverhalt sei einseitig zu seinem Nachteil gewürdigt worden. Er habe sich

in einer Notwehrsituation befunden und sich lediglich gegen die beiden Herren

zur Wehr gesetzt. Zumindest sinngemäss beruft er sich nebst einer

rechtfertigenden Notwehr auch auf das Vorliegen einer entschuldbaren Notwehr (Beschwerde

Rz. 3–15; Replik Rz. 9–14).

3.3

3.3.1

Grundsätzlich

unbestritten ist, dass es in der fraglichen Nacht resp. am frühen Morgen des 9.

Februar 2024 zunächst zu einer ersten Auseinandersetzung zwischen zwei Frauen

gekommen ist, bei welcher B____ und C____ anwesend waren. Das

Zwangsmassnahmengericht ist in der angefochtenen Verfügung sodann davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer diese Auseinandersetzung gesehen und

dabei gedacht habe, dass die beiden Frauen von den Männern attackiert resp.

belästigt worden seien und Hilfe benötigten. Diese Feststellung wird weder vom

Berufungskläger noch der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt (vgl. Beschwerde

Rz. 4 und Beschwerdeantwort Rz. 3.7). Grundsätzlich ebenso unstrittig ist, dass

es in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B____ und dem

Beschwerdeführer kam, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer ein Messer zog und

mit diesem auf B____ einstach. Das Zwangsmassnahmengericht verwies in dieser

Hinsicht unter anderem zu Recht auf das Messer, welches der Beschwerdeführer

den Polizeibeamten am Tatort übergeben hatte (vgl. elektronische Akten Ordner

2, PDF S. 10), die Ergebnisse der Spurenauswertung, welche DNA von B____

am Messer nachweisen konnte (vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 103

ff.), sowie die Blutanhaftungen an den Kleidern und Schuhen des

Beschwerdeführers, welche B____ zugeordnet werden konnten (vgl. elektronische

Akten Ordner 3, PDF S. 114, 124).

3.3.2

Strittig

sind jedoch die Umstände, wie es zum Messereinsatz gekommen ist. Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei zur Gruppe hinzugeeilt, habe B____ und C____

gewaltfrei weggewiesen, woraufhin B____ ihn mit mehreren «knallharten

Faustschlägen» attackiert habe, der Beschwerdeführer zu Boden gegangen sei und B____

über ihm stehend weiter auf ihn eingeschlagen habe (Beschwerde Rz. 5 f.). Die

Auskunftspersonen D____ und E____ hätten anlässlich ihrer Einvernahmen die

guten Absichten des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigt (Beschwerde Rz. 9

f.). Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die beiden vermeintlich

Geschädigten während dem laufenden Verfahren negativ aufgefallen seien. So habe

B____ die Auskunftsperson E____ vor deren Einvernahme kontaktiert und versucht,

ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. Und C____ habe durch ausgestossene

Drohungen ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass er dem Beschwerdeführer

«maximalen Schaden» zufügen wolle. Es überrasche daher, dass die

Staatsanwaltschaft derart unkritisch auf die Angaben von B____ abstelle. Bei

neutraler Betrachtung sei klar, dass der Beschwerdeführer in einer Notsituation

als erster angegriffen worden sei und er sich lediglich gegen die beiden Herren

zur Wehr gesetzt habe (Beschwerde Rz. 10 ff.).

3.3.3

Aus

dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 19. März 2024 (vgl. elektronische Akten

Ordner 3, PDF S. 140 ff.) ist zu entnehmen, dass bei B____ an Hals, Rücken,

Brustkorb, Bauch, linkem Oberarm, linker Hand und rechtem Bein frische

glattrandige, durch scharfe Gewalteinwirkung entstandene Verletzungen

festgestellt wurden. Die Verletzungen unterhalb der linken Achselfalte und am

Bauch würden für ein Eindringen des Tatgegenstands nahezu senkrecht zur

Hautoberfläche sprechen. Entsprechend seien die Hautdurchtrennungen am Rumpf

als Stichverletzungen zu interpretieren. Einzelne Befunde, insbesondere die

Verletzung am Brustkorb, würden zu einer Bewegung / Drehung des

Klingenwerkzeugs in der Wunde passen. Die Befunde an Hals, Rücken und Arm seien

wundmorphologisch einem einschneidigen Messer mit glatter Klinge zuzuordnen.

Beim Befund an der linken Handinnenseite handle es sich um eine

Schnittverletzung, welche wundmorphologisch einer aktiven Abwehrverletzung

entspreche (vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 146). Diese

Verletzungsbefunde sprechen damit zunächst prima facie keineswegs für

(ausschliessliche) Notwehrhandlungen des Beschwerdeführers, ist doch von mehreren

Stichbewegungen auf den Körper von B____ auszugehen. Wie bereits das

Zwangsmassnahmengericht zu Recht feststellte, passen sie auch zu den Angaben

von B____, welcher anlässlich der Einvernahme vom 29. Februar 2024 angab, er

habe dem Beschwerdeführer mit den Fäusten mehrfach ins Gesicht geschlagen,

dieser habe sich gewehrt und schliesslich habe er den Beschwerdeführer auf den

Boden gelegt und festgehalten. Der Beschwerdeführer habe dann ein Messer

gezogen und habe ihm in die linke Körperseite gestochen, woraufhin er von ihm

abgelassen habe. Der Beschwerdeführer sei dann wieder auf ihn losgegangenen und

er (B____) habe versucht, dem Beschwerdeführer das Messer aus der Hand zu

nehmen. Dabei sei er an der Hand verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe

mehrfach auf ihn eingestochen. Schliesslich sei er vom Tatort geflüchtet (vgl.

elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 151, 157 ff, 162.).

Es mag

zutreffen, dass die beiden Auskunftspersonen D____ und E____ angaben, dass der

Beschwerdeführer lediglich eingegriffen habe, um den beiden sich streitenden

Frauen zu helfen. Dieser Umstand wird jedoch selbst von der Staatsanwaltschaft

nicht in Abrede gestellt und ist für die Frage, weshalb es zum nachfolgenden Messereinsatz

kam, wenig aufschlussreich. Die Darstellungen der Verteidigung erscheinen darüber

hinaus auch sehr einseitig. Zunächst ist hinsichtlich der Auskunftsperson D____

zu berücksichtigen, dass sie eine Bekannte des Beschwerdeführers ist und ihre

Aussagen mit entsprechender Zurückhaltung zu werten sind. Sie wollte anlässlich

ihrer Einvernahme vom 16. Februar 2024 bezeichnenderweise denn auch weder vom

Beginn der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B____

noch vom Messereinsatz etwas mitbekommen haben (elektronische Akten Ordner 2,

PDF S. 120,123 f. und 126). Immerhin gab sie aber auf Nachfragen zu Protokoll,

dass beide Personen sich gegenseitig geschlagen hätten (elektronische

Akten Ordner 2, PDF S. 123). Sodann gab die Auskunftsperson E____ anlässlich

ihrer Einvernahme vom 22. Februar 2024 an, es sei ein Mann zu ihrem Streit mit

der anderen Frau dazugekommen. Dieser habe dann mit den beiden vermeintlich

Geschädigten gestritten. Sie habe versucht, den Mann aufzuhalten, habe ihn

gegen die Wand gedrückt und ihm erklärt, dass es nicht nötig sei, etwas zu

unternehmen, da sie einfach Streit mit dieser Frau habe. Der Mann habe aber

nicht aufhören wollen. Diese Aussage relativierte sie in der Folge zwar, indem

sie angab, sich nicht mehr genau zu erinnern, beteuerte aber, dass der

Beschwerdeführer sich eingemischt habe, woraufhin ein Streit angefangen habe,

und sie versucht habe, den Beschwerdeführer zu stoppen (elektronische Akten

Ordner 2, PDF S. 130, 132). Diese Aussagen sprechen in einer summarischen

Dispositiv

Betrachtung demnach auch gegen die Darstellung des Beschwerdeführers einer

gewaltfreien Wegweisung seinerseits.

Auch C____ belastete

den Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 9. Februar 2024 (vgl.

elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 42 ff.) schwer. Wie das

Zwangsmassnahmengericht ausgeführt hat, wird dem Beschwerdeführer unter anderem

vorgeworfen, C____, nachdem dieser dem Beschwerdeführer nach der Messerattacke

auf B____ einen Kaffeebecher an den Kopf geworfen habe, bewaffnet mit dem

Messer nachgerannt zu sein und zweimal versucht zu haben, diesem in den Rücken

zu stechen, dabei jedoch nur seinen Rucksack getroffen zu habe. Das

Zwangsmassnahmengericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass

diese Darlegungen zumindest insoweit durch die Aktenlage gestützt werden, als

dass der fragliche Rucksack resp. Turnbeutel sowie die darin befindliche

Bierbüchse Beschädigungen aufwiesen, die zu einem entsprechenden Messereinsatz

passen (vgl. KTA-Bericht vom 26. Februar 2024, vgl. elektronische Akten

Ordner 3, PDF S. 76 ff.). Zudem zeigt die Aufnahme der Videoüberwachung am

Steinenberg den Wurf des Kaffeebechers, bevor C____ in Richtung Bankverein

davonrennt, gefolgt vom Beschwerdeführer, welcher einen Gegenstand in der

rechten Hand hält (vgl. Videoaufnahme Steinenberg ab Laufzeit 19:21; ferner

auch die Standbilder: vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 230 ff.). Es

ist demnach nicht so, dass vom Zwangsmassnahmengericht unbesonnen auf die

Angaben von C____ abgestellt worden wäre, sondern dessen Schilderungen werden aufgrund

von konkreten Beweismitteln objektiviert. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht

hinweist (Beschwerdeantwort Rz. 3.20), lässt das Video ausserdem erahnen,

dass der Beschwerdeführer und B____ zuletzt nicht am Boden gewesen sein dürften,

sondern die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B____ mit dem

Messer im Stehen stattgefunden haben dürfte, zeigt es doch vermutungsweise auch

B____ unmittelbar vor dem Becherwurf stehend und in Bewegung.

Es kann nicht

von der Hand gewiesen werden, dass die Angaben von B____ mit Zurückhaltung zu

würdigen sind. So werden insbesondere seine Ausführungen, wonach er auf den

Beschwerdeführer eingeschlagen habe, weil dieser auf E____ losgegangen sei und

sie gewürgt habe (vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 150 und 155 ff.), bisher

ansonsten nicht bestätigt. Auch die von der Verteidigung erwähnten Umstände,

wonach B____ die Auskunftsperson E____ vor deren Einvernahme versucht habe zu

beeinflussen, damit der Beschwerdeführer eine besonders schwere Strafe erhalte,

und C____ dem Beschwerdeführer anlässlich eines Einvernahmetermins vom 8. April

2024 gedroht haben soll (Beschwerde Rz. 10 f.), sind, soweit diese

Vorfälle als erstellt erachtet werden können, bei der Aussagewürdigung durchaus

zu berücksichtigen. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde verkennt der

Beschwerdeführer indes, dass die abschliessende und eingehende Beweiswürdigung Aufgabe

des Sachgerichts sein wird und diesem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

vorgegriffen werden darf (vgl. E. 3.1 oben). Es ist vorliegend einzig zu

prüfen, ob aufgrund der Beweislage ausreichend konkrete Tatsachen gegeben sind,

welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer die ihm von der

Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Delikte begangen hat. Und dies ist im

vorliegenden Fall klar zu bejahen.

Aufgrund einer

summarischen Würdigung der Aktenlage erscheint nämlich klar, dass es zwischen

dem Beschwerdeführer und B____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam; wer

zunächst der Aggressor war, lässt sich ohne eingehende Würdigung sämtlicher

Aussagen und Beweismittel nicht eruieren. Diese Frage scheint für das

vorliegende Verfahren jedoch auch nicht zentral. Vielmehr ist ausschlaggebend,

ob sich aufgrund einer summarischen Beurteilung der Aktenlage eine Notwehrlage

des Beschwerdeführers vor seinem Messereinsatz geradezu aufdrängt. Aufgrund der

Aussage von B____, wonach er zugeschlagen habe, der Beschwerdeführer sitzend an

der Wand gewesen sei, er ihn gepackt und ihn festgehalten habe, bevor der

Beschwerdeführer das Messer gezogen habe, lässt sich eine Notwehrlage zwar nicht

von vornherein ausschliessen und wird dies – wie im Übrigen auch vom

Zwangsmassnahmengericht festgehalten – vom Sachgericht noch zu diskutieren

sein. Nach dem ersten Stich mit dem Messer ging die Auseinandersetzung

allerdings mit weiteren Stichen und Schwungbewegungen weiter, wobei die

Kontrahenten zuletzt nicht mehr am Boden waren und bei B____ mehrere Stich- und

Schnittverletzungen resultierten, welche teilweise gar auf Abwehrbewegungen

schliessen lassen. Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht sprechen diese

Umstände eher für einen Racheakt als für eine Verteidigungshandlung des

Beschwerdeführers. Daran ändert auch die vermeintliche körperliche

Überlegenheit von B____ und dessen Kampfsporterfahrung nichts. Ebenso wenig der

Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge an die Vorkommnisse an den

Tatort zurückkehrte und sich der Polizei stellte (Beschwerde Rz. 7), zumal

seine Kollegin noch am Tatort war und die Staatsanwaltschaft daher einwendet,

dass darin womöglich auch ein taktisches Verhalten gesehen werden könnte

(Beschwerdeantwort Rz. 3.25). In jedem Fall drängt sich im jetzigen

Verfahrensstadium keine Notwehrlage auf, welche eine rechtfertigende oder

entschuldbare Notwehr begründen könnte. Dies gilt erst recht für die Aktion

gegen C____. Nicht nur eilt der Beschwerdeführer dem davonrennenden C____ nach,

vielmehr ist aufgrund der Beweislage auch davon auszugehen, dass er diesem

Messerstiche von hinten in den Rücken versetzen wollte und der Erfolg nur aus

Glück ausblieb. Was bei dieser Ausgangslage der Umstand, dass C____ ein Fahrradschloss

zur Hand gehabt haben soll, ändern soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Replik

Rz. 11). Denn es wird – soweit ersichtlich – von keiner Seite ein dem

vorgeworfenen Messerangriff vorgelagerter konkreter Angriff von C____

geschildert und der Beschwerdeführer geht in seinen Rechtsschriften bezeichnenderweise

auch nicht wirklich auf diesen zweiten Vorfall ein.

Insgesamt liegt

damit hinsichtlich der Messerangriffe auf B____ C____ ein klarer und

hinreichender Tatverdacht vor. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog,

muss nicht abschliessend beurteilt werden, ob dadurch, wie von der

Staatsanwaltschaft vorgebracht, der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen

Tötung erfüllt ist, jedoch ist die Annahme der Staatsanwaltschaft aufgrund der

Aktenlage keineswegs abwegig, zumal sich B____ gemäss rechtsmedizinischem

Gutachten vom 19. März 2024 aufgrund seiner Verletzungen zwar zu keinem

Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden hatte, angesichts der

Lokalisation der Stichverletzungen eine solche jedoch potentiell «jederzeit»

hätte eintreten können (vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 147). In

jedem Fall werden ihm dadurch schwerwiegende Taten gegen die körperliche

Unversehrtheit zur Last gelegt, welche eine Anordnung bzw. die Verlängerung der

Untersuchungshaft ohne weiteres rechtfertigen.

4.

4.1 Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann den Haftgrund der Fluchtgefahr als

gegeben.

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er macht geltend, er sei in der

Schweiz integriert und verfüge über gefestigte Familienstrukturen. Seine

Ehefrau sei Schweizerin und mit ihr habe er zwei kleine Töchter. Er pflege auch

in Haft ein intensives Verhältnis zu seiner Familie und habe keinerlei

Interesse an einer Flucht (Beschwerde Rz. 16 f., 19).

4.2 Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli

2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,

1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch

der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer

1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom

5. August 2020 E. 2.2).

4.3 Wie

bereits unter dem Titel des dringenden Tatverdachts dargelegt, drängt sich bei

einer summarischen Prüfung der vorliegenden Aktenlage eine Notwehrlage nicht

auf. Auch wenn die Vorgeschichte des Messereinsatzes vom Sachgericht noch näher

zu beleuchten sein wird und diese unter Umständen einen strafmindernden

Einfluss auf eine allfällige Strafe zeitigen könnte, ändert dies – entgegen dem

Dafürhalten des Beschwerdeführers – nichts daran, dass ihm im Fall einer

Verurteilung eine Freiheitsstrafe von empfindlicher Dauer droht, zumal

Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung bzw.

wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zur Diskussion

stehen. Bereits aufgrund der drohenden Strafe ist daher grundsätzlich von einer

erhöhten Fluchtgefahr auszugehen.

Der

Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und lebte bis im Jahr 2019 im

Kosovo. Seine Eltern und Geschwister leben grösstenteils (bis auf eine

Schwester, welche in Kanada wohnt) im Kosovo und er pflegt regelmässigen

Kontakt zu ihnen (vgl. Einvernahme zur Person, elektronische Akten Ordner 1,

PDF S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Strafverfahrens zwar

verschiedene Arbeitszeugnisse ins Recht, jedoch muss er einräumen, dass er

mittlerweile – offenbar aus gesundheitlichen Gründen – keiner Arbeit mehr

nachgeht (Beschwerde Rz. 17); anlässlich der Einvernahme zur Person gab er

gar an, dass er mittlerweile von der Sozialhilfe unterstützt werde

(elektronische Akten Ordner 1, PDF S. 12). Bereits diese Umstände stellen

gewichtige Hinweise dafür dar, dass der Beschwerdeführer gewillt sein könnte,

sich nicht nur dem Strafverfahren, sondern insbesondere auch der ihm drohenden

Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen. Der Einwand des Beschwerdeführers,

wonach eine Flucht in den Kosovo «aus auslieferungstechnischen Gründen» keinen

Sinn mache (Beschwerde Rz. 17) erscheint nicht nachvollziehbar, zumal mit der

Republik Kosovo kein Auslieferungsübereinkommen besteht (vgl. Entscheid der

Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023

E. 1.1) und nicht davon auszugehen ist, dass der Kosovo seine eigenen

Staatsangehörigen ausliefert.

Einzige

Anhaltspunkte, die gegen eine bestehende Fluchtgefahr sprechen könnten, sind

seine Ehefrau und seine beiden Kinder in der Schweiz. Diese Familienstruktur

ist zwar zu respektieren und insbesondere bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht trifft es durchaus zu und

wird aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch aus der

Untersuchungshaft einen regen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern

pflegt. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass sowohl die

Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht auf Umstände hinweisen,

welche gewisse Zweifel an seiner Bindung zu seiner hier lebenden Familie wecken.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich der Einwand des

Beschwerdeführers, wonach die staatsanwaltlichen Aktennotizen der Telefonate

mit der Ehefrau vom 10. und 12. Februar 2024 mangels Belehrung der Ehefrau

unverwertbar seien (Beschwerde Rz. 20), als unbegründet erweist. Einerseits

handelte es sich bei den Telefonaten um keine Einvernahmen und die

festgehaltenen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers beziehen sich nicht

auf die Sache, weshalb eine entsprechende Belehrung nicht notwendig war.

Andererseits verkennt der Beschwerdeführer, dass die Ehefrau anlässlich des

zweiten Telefonats vom 12. Februar 2024, anlässlich welchem sie ihre Angaben

vom 10. Februar 2024 im Wesentlichen wiederholte und konkretisierte, gemäss

Aktennotiz sehr wohl darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie als Ehefrau das

Recht habe, keine Angaben zu machen, und dass sie nichts aussagen müsse, das im

Zusammenhang mit ihrem Ehemann steht (vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF

S. 64 f.). Aus den Angaben der Ehefrau wird ersichtlich, dass sich der

Beschwerdeführer bis unmittelbar vor dem in Frage stehenden Vorfall aufgrund von

Alkohol- und Drogenproblemen in der UPK Basel befunden hatte, was vom

Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmenbericht vom

12. Februar 2024 im Wesentlichen auch bestätigt wurde (zumindest was den

alkoholbedingten Aufenthalt betrifft, vgl. elektronische Akten Ordner 1, PDF

S. 108). Der Beschwerdeführer habe die UPK «aufgrund von

Meinungsverschiedenheiten» verlassen, sei nach Hause gekommen und habe sich von

der Ehefrau nicht beruhigen lassen. Vielmehr habe er sich betrunken und habe

ihr eröffnet, dass er nun in die Stadt gehe und sich «volllaufen» lasse. Aus

den Angaben der Ehefrau wird, wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog,

ersichtlich, dass das Familienleben aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers

gelitten haben dürfte. Kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführer in dieser

Situation sodann offensichtlich vorzog, sich – unabhängig davon, ob sie

lediglich ein freundschaftliches Verhältnis pflegen oder nicht – mit einer

weiblichen Begleitung bis früh morgens zu betrinken, anstatt die Probleme mit

seiner Ehefrau zu besprechen. Wie die Staatsanwaltschaft ausserdem zutreffend

hinweist, werfen die von der Ehefrau geschilderten Umstände sowie auch die

Geschehnisse der vorgeworfenen Delikte gewisse Fragen hinsichtlich der

Impulskontrolle des Beschwerdeführers auf. Schliesslich ist auch die von der

Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerdeantwort eingereichte E-Mail eines

Sachbearbeiters der Besuchsabnahme der Kriminalpolizei vom 17. April 2024 zu

berücksichtigen, gemäss welcher der Beschwerdeführer anlässlich der

Besuchsabnahme von gleichem Datum zu seiner Familie unter anderem gesagt haben

soll, dass er keinen Familienbesuch mehr wünsche und er nach der Strafe zurück

in den Kosovo gehe. Auch wenn dieses Ereignis womöglich auch auf eine nur

vorübergehende Gefühlslage des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und insgesamt

von einem gelebten Familienverhältnis ausgegangen werden kann, erscheint dieses

aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht derart intakt, wie es vom

Beschwerdeführer dargestellt wird. Jedenfalls vermag das Familienverhältnis die

beim Beschwerdeführer erhöhte Fluchtgefahr bei weitem nicht aufzuwiegen. Die

Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung schliesslich

auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt

vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen

beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu

beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft

wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die

Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu

vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können

sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen

Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen,

aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten

Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn

belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine

massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist

auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.

Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des

Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2;

BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August

2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

Die

Kollusionsgefahr wurde im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der noch

ausstehenden Konfrontationseinvernahme mit C____ bejaht. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So hat bereits

das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten

Drohung von C____ gegenüber dem Beschwerdeführer (Beschwerde Rz. 21)

zutreffend erwogen, angesichts der angewandten Gewalt sei nicht

auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auf die Geschädigten, namentlich auf

den noch nicht konfrontierten C____, einwirken könnte. Daran ändere auch die in

den Akten dargelegte Drohgeste von C____ an die Adresse des Beschuldigten

nichts: Werde das vorgeworfene Tatvorgehen des Beschwerdeführers betrachtet und

werde ausserdem der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer von allem

Anfang an bereits mit einem Messer bewaffnet im Ausgang unterwegs gewesen sei, ergebe

sich daraus eine erhöhte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers selbst, welche

durch das Verhalten der anderen Direktinvolvierten nicht relativiert werde

(angefochtene Verfügung S. 7). Dem ist uneingeschränkt beizupflichten und die

konkreten Hintergründe der von C____ ausgestossenen Drohung müssen daher auch nicht

näher betrachtet werden. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers

überzeugen nicht. So basieren diese auf seiner eigenen Einschätzung, wonach die

Notwehrlage des Beschwerdeführers bereits aufgrund der vorliegenden Beweislage

klar sei (Beschwerde Rz. 22). Das Gegenteil ist offenkundig der Fall. Wie unter

dem Titel des dringenden Tatverdachts dargelegt, drängt sich bei der

derzeitigen Beweis- und Indizienlage eine Notwehrsituation des

Beschwerdeführers gerade nicht auf. Das Zwangsmassnahmengericht wies zu Recht

darauf hin, dass zwar zahlreiche sachliche Beweismittel vorliegen, die

Notwehrfrage aber letztendlich von den Aussagen der Involvierten abhängt. C____

wurde im bisherigen Verfahren bereits befragt, jedoch nicht unter Wahrung des

Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschwerdeführers. Die

Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer weisen sich gegenseitig die Schuld

zu, dass die entsprechende Einvernahme noch nicht durchgeführt werden konnte

(Beschwerdeantwort Rz. 3.10 ff., 3.41 ff., 3.69, 3.74; Replik Rz. 2 ff.).

Diese Frage erscheint jedoch nebensächlich, zumal eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht zur Diskussion steht.

Fakt ist, dass die vorgesehene Einvernahme noch nicht durchgeführt wurde.

Wie das

Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog, hat der Beschwerdeführer aufgrund der

gravierenden Deliktsvorwürfe ein grosses Interesse daran, dass Aussagen von C____

zu seinen Gunsten ausfallen. Ebenso zu folgen ist dem Zwangsmassnahmengericht in

der Auffassung, dass angesichts der angewandten Gewalt nicht auszuschliessen ist,

dass der Beschwerdeführer auf den noch nicht konfrontierten C____ einwirken könnte,

um einen günstigen Ausgang des Verfahrens für sich zu erwirken. Bis zur

Konfrontationseinvernahme mit C____ ist somit auch die Kollusionsgefahr zu

bejahen. Sollte die Staatsanwaltschaft aufgrund der fortschreitenden

Untersuchung eine darüber hinaus gehende Kollusionsgefahr erblicken, müsste

eine solche begründet werden.

6.

6.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

6.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Februar 2024 in Haft. Ihm wird von

der Staatsanwaltschaft die Begehung mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung,

eventuell mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zur Last gelegt. Wie

dargelegt, drängt sich im derzeitigen Verfahrensstadium weder eine

rechtfertigende noch eine entschuldbare Notwehr auf. Entgegen seinem

Dafürhalten hat der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung daher mit einer

Strafe zu rechnen, welche die um drei Monate verlängerte Untersuchungshaft bei

weitem übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

Der

Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Familiensituation zwar durchaus ein

legitimes Interesse daran, in Freiheit zu kommen. Damit unterscheidet er sich

jedoch freilich nicht von vielen anderen Familienvätern, die in

Untersuchungshaft versetzt werden müssen. Angesichts der Schwere der

untersuchten Delikte überwiegt das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung

und einem Vollzug einer allfälligen Strafe im vorliegenden Fall jedoch deutlich.

Der Beschwerdeführer hat die Trennung von seiner Familie daher – auch wenn

diese nachvollziehbarerweise hart sein dürfte –hinzunehmen. Ferner ist dem

Zwangsmassnahmengericht zu folgen, dass das Verfahren bisher beförderlich

behandelt wurde und die Untersuchungen weit fortgeschritten sind. Vor diesem

Hintergrund und angesichts der noch ausstehenden Untersuchungshandlungen (vgl.

dazu den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2024:

elektronische Akten Ordner 1, PDF S. 145) erweist sich auch die Dauer der

beantragten Verlängerung um 12 Wochen ohne weiteres als verhältnismässig.

6.3 Der

Beschwerdeführer beantragt schliesslich im Sinne eines Eventualantrags die

Haftentlassung unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Bereits das

Zwangsmassnahmengericht prüfte allfällige Ersatzmassnahmen, welche der

bestehenden Flucht- und Kollusionsgefahr entgegenwirken könnten, verneinte

solche indessen (angefochtene Verfügung S. 7).

Dem ist zu

folgen. Der Beschwerdeführer macht zwar nicht zu Unrecht geltend, dass nach der

Einvernahme von C____ der Haftgrund der Kollusionsgefahr wohl nicht mehr

gegeben sein dürfte. Die Fluchtgefahr besteht jedoch fort. Vorliegend ist

aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer

niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Besteht (wie hier) eine ausgeprägte

Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der Praxis des Bundesgerichts

regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch

weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7.

Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017

vom 24. August 2017 E. 3.1). Eine Schriftensperre kann eine Ausreise angesichts

nur sporadischer Grenzkontrollen nicht zuverlässig verhindern. Mit Electronic

Monitoring oder einer Meldepflicht könnte die Ausreise lediglich festgestellt

und eine Fahndung rascher eingeleitet, nicht jedoch verhindert werden. Kommt

hinzu, dass das Electronic Monitoring keine flächendeckende Echtzeitüberwachung

ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Und auch eine Drittkaution könnte –

abgesehen davon, dass eine solche vom Beschwerdeführer gar nicht angeboten

wurde und nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln eine solche geleistet

werden könnte – die Fluchtgefahr nicht zuverlässig bannen. Sollten sich die

Tatvorwürfe und damit auch die Fluchtneigung des Beschwerdeführers aufgrund neuer

Beweise deutlich zu seinen Gunsten relativieren, wären, wie auch vom Zwangsmassnahmengericht

ausgeführt, allfällige Ersatzmassnahmen erneut zu prüfen. Bei der derzeitigen

Akten- resp. Beweislage sind griffige Ersatzmassnahmen jedoch nicht

ersichtlich.

7.

7.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

7.3 Die

vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte amtliche

Verteidigung ist zu bewilligen. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote

eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In Anbetracht des

doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von sechs Stunden zum

amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich

Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein

Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zzgl. 8,1 % MWST von CHF 97.20,

insgesamt also CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der

Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.