HB.2024.12
Anordnung von Sicherheitshaft (Urteil noch nicht rechtskräftig)
12. Juni 2024Deutsch15 min
wurde am 16. Dezember 2023 um 23.40 Uhr in seiner Wohnung an der [...] festgenommen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.12
ENTSCHEID
vom 12. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Mai 2024
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wurde am 16. Dezember 2023 um 23.40 Uhr in seiner Wohnung an der [...] festgenommen.
Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 Untersuchungshaft
an (Akten S. 230).
Am 12. März 2023
erstattete die forensisch-psychiatrische Gutachterin der UPK Basel, Dr. med. B____,
im Anschluss an die Exploration des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis
eine Vorabstellungnahme (Akten S. 41).
Das
Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 19.
März 2024 (Akten S. 306), wobei es auf die Schusswaffenaffinität des
Beschwerdeführers und die gehäuften Vorfälle mit Gewalt- und
Schusswaffeneinsatz verwies und eine ernste und unmittelbare Gefahr annahm,
dass er in Konfliktsituationen wieder mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen
auf Menschen unter Inkaufnahme von schweren Verletzungen oder gar Todesfolge
einwirken würde.
Die
Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 Anklage wegen
vorsätzlicher Tötung (Versuch), schwerer Körperverletzung (Versuch, mehrfache
Begehung), einfacher Körperverletzung, Drohung, Freiheitsberaubung,
Sachbeschädigung, Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche
Stoffe, Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder
Beschränkung, Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehens gegen das
Waffengesetz. Dabei wird dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, am 22./23.
März 2023 mit einer CO2-Gasdruckpistole auf einen Ladenbesitzer in
Birsfelden geschossen zu haben, wobei er diesen am Oberkörper verletzt habe.
Sodann habe der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2023, dem Tag seiner
Verhaftung, in der gemeinsamen Wohnung seine schwangere Partnerin mit mehreren
Faustschlägen ins Gesicht geschlagen und mit einem sog. Kaninchentöter in
Richtung ihres Gesichts geschossen, wobei diese schützend die Hände hob und am
kleinen Finger der linken Hand getroffen wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte
in der Anklageschrift (Akten S.
967) die Beurteilung
durch eine Kammer des Strafgerichts.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 12 Wochen Sicherheitshaft
an.
Diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer mit
Beschwerde vom 14. Mai 2024 anfechten. Er beantragt deren kostenfällige
Aufhebung, seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Anordnung eines Electronic
Monitoring oder eines Kontaktverbots, subeventualiter die Beschränkung der
Haftdauer auf zwei Wochen.
Am 15. Mai 2024 hat
die Gutachterin das forensisch-psychiatrische Gutachten erstattet.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu nicht repliziert. Die
elektronischen Strafakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das Zwangsmassnahmengericht
seine Stellungnahme vom 10. Mai 2024 nicht berücksichtigt habe. Zu den
Haftvoraussetzungen führt er aus, der Tatverdacht habe sich seit Dezember 2023
nicht erhärtet. Die besonderen Haftgründe seien nicht gegeben: Seine Partnerin
sei ein weiteres Mal befragt worden, so dass keine Kollusionsgefahr mehr
bestehe. Der Beschuldigte habe keine Absicht der lebensgefährlichen Verletzung
gehabt und seine Waffen seien beschlagnahmt worden, so die Fortsetzungsgefahr zu
verneinen sei. Eventualiter stünden mildere Ersatzmassnahmen wie Electronic
Monitoring zur Verfügung und es dürfe, da das psychiatrische Gutachten noch
nicht ergangen sei, nicht von Rückfallgefahr ausgegangen werden.
3.
Zur gerügten
Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 107
Abs. 1 lit. d und 225 Abs. 5 StPO) ist auszuführen, dass das Zwangsmassnahmengericht
alle wesentlichen Haftvoraussetzungen geprüft hat, einschliesslich der Frage
der Ersatzmassnahmen und der Haftdauer. Die Stellungnahme der Verteidigung vom
10.
Mai 2024 ist dem Zwangsmassnahmengericht gemäss den Akten drei Tage vor
Erlass der angefochtenen Verfügung zugegangen (Abgabe- und Abholquittungen
IncaMail, abgegeben am 10. Mai 2024 um 11.36 Uhr, abgeholt am gleichen Tag um
11.38
Uhr). Das Zwangsmassnahmengericht hat im Zusammenhang mit dem dringenden
Tatverdacht festgehalten, es werde von Seiten der Vereidigung nicht
vorgebracht, dass trotz Vorliegens der Anklage kein dringender Tatverdacht
gegeben sei. Insoweit hat es die Stellungnahme berücksichtigt. Im Zusammenhang
mit den Haftgründen hat es indessen irrtümlich erwähnt, es sei aktuell keine
Stellungnahme eingegangen. Diese Feststellung ist zu berichtigen. Die
materielle Beurteilung ergibt, dass das Zwangsmassnahmengericht alle wesentlichen
Voraussetzungen der Untersuchungshaft behandelt hat. Insoweit fand eine
genügende Auseinandersetzung mit den Haftgründen statt und es wurden in der
Verfügung alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt, so dass das
rechtliche Gehör insgesamt gewahrt wurde. Zudem werden die Vorbringen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals ausführlich und mit Rücksicht auf die
Dispositiv
aktuellen Entwicklungen gewürdigt. Die Gehörsrüge erweist sich demnach als
unbegründet bzw. geheilt.
4.
4.1 Die
Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art.
221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Abs. 1bis ist Haft im Sinne einer
gesetzlichen Ausnahme bei qualifizierter Wiederholungsgefahr, nach Abs. 2 bei
Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.2 Die
vorinstanzliche Ansicht, wonach nach Anklageerhebung in der Regel von einem
dringenden Tatverdacht auszugehen sei, ist zutreffend (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art.
221 N 4; BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Die Verletzungen der
beiden Opfer sind durch entsprechende Fotos, Sicherstellung der Tatwaffen und
Aussagen der Geschädigten dokumentiert (Akten S. 568 ff., 772 ff.).
Im vorliegenden
Fall ist namentlich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 22./23. März
2023 und am 16. Dezember 2023 jeweils im Rahmen von Auseinandersetzungen mit
einer Waffe Schüsse auf sein jeweiliges Gegenüber abgab. Umstritten sind
vielmehr die Art und das Mass der Vorgänge, namentlich ob mit Druckluftpistolen
eine Tötung möglich sei und ob er einen entsprechenden Tötungsvorsatz hatte (Stellungnahme
vom 10. Mai 2024 S. 2, «sehr schwache Waffe»). Die abschliessende Würdigung ist
dem Sachgericht zu überlassen. Das Zwangsmassnahmengericht hat in seiner
Verfügung vom 19. März 2024 (S. 4) mit konkreten Beispielen belegt, dass
Schüsse aus solchen Waffen zum Tod führen können (vgl. BGer 1C_103/2021 vom 20.
August 2021; Zeitungsnotiz vom 11. September 2009, https://www.solothurnerzeitung.ch/blaulicht/todlicher-unfall-mit-kaninchentoter-ld.1988378,
beide betreffend tödliche Selbstverletzungen mit einem Kaninchentöter). Bei dem
konkreten Handlungsvorgang eines Schusses in Richtung des Gesichts im Rahmen
eines Streits auf dem Balkon liegt die Inkaufnahme einer Tötung oder einer
schweren Körperverletzung auf der Hand. Die weiteren Einzelheiten der
Vorsatzsituation sind nicht durch das Haftgericht, sondern durch das
Sachgericht zu prüfen. Dies gilt auch für die Würdigung der Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Gutachten vom 15. Mai 2024 S. 53,
71), zumal auch schuldunfähige Personen vorsätzlich handeln können (BGE 115 IV 221 E. 2, OGer ZH SB170305 vom 13. April 2018 E. 2.2/2.3). Insgesamt ist
der dringende Tatverdacht der mehrfachen versuchten Tötung bzw. schweren
Körperverletzung zu bestätigen.
4.3 Kollusionsgefahr
ist anzunehmen bei der ernsthaften Befürchtung, dass der Verdächtige Personen
beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 212 Abs. 1 lit. b StPO). Der Verfahrensablauf der
Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 26. August 2024 ist bereits geplant und
in den Akten abgelegt. Demnach wird die Anklage – anders als von der
Staatsanwaltschaft beantragt – voraussichtlich nicht durch eine Kammer, sondern
durch ein Dreiergericht beurteilt. Offensichtlich wird die ehemalige
Lebenspartnerin und Geschädigte in der Hauptverhandlung des Strafgerichts nicht
mehr befragt, so dass insoweit wohl keine Kollusionsgefahr mehr angenommen
werden kann. In Bezug auf die zur Hauptverhandlung geladenen Auskunftspersonen
und Zeugen besteht aber eine zu vernachlässigende Kollusionsgefahr. Die
Bestreitung der Kollusionsgefahr durch den Beschwerdeführer (Beschwerde N 14;
Stellungnahme S. 3) erweist sich aus heutiger Sicht als aussichtsreich. Abschliessende
Ausführungen zum Haftgrund der Kollusionsgefahr sind im vorliegenden
Beschwerdeverfahren aber nicht notwendig, da die Sicherheitshaft jedenfalls
wegen Wiederholungsgefahr zu Recht angeordnet wurde. Zu denken ist etwa daran, dass
im weiteren Verlauf des Verfahrens, entgegen dem vorläufigen Plan, doch noch
eine gerichtliche Befragung der Geschädigten notwendig werden kann. Es muss
demnach nicht abschliessend geklärt werden, ob der Haftgrund der
Kollusionsgefahr erfüllt ist oder nicht.
4.4
4.4.1 Wiederholungsgefahr
setzt voraus, dass der Verdächtige durch Verbrechen oder schwere
Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem
er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO). Das sog. Vortatenerfordernis (bereits begangene Straftaten) ergibt sich
aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren oder aus dem hängigen
Strafverfahren, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (glaubhaftes
Geständnis, erdrückende Beweislage; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E.
3.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine schwere Vortat genügen, wenn das
Gutachten eine erhebliche Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr belegt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,
4. Auflage 2023, Art. 221 N 11 mit Hinweis auf Praxis 2011 Nr. 90 =
BGE 137 IV 13; 139 IV 175 E. 3.5.1; Forster,
in Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 15d).
Bezieht sich der
dringende Tatverdacht auf ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen, das die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer
beeinträchtigt und besteht die ernsthafte und unmittelbare Rückfallgefahr eines
gleichartigen, schweren Verbrechens, so kann ausnahmsweise (ohne
Vortatenerfordernis) auf qualifizierte Rückfallgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis
StPO erkannt werden. Das Gesetz bezeichnet diesen Haftgrund explizit als
Ausnahme. Qualifizierte Rückfallgefahr hat das Bundesgericht etwa in einem Fall
des dringenden Verdachts einer vollendeten Tötung mit Messerstichen mit
mittelgradig bis erhöhter Rückfallgefahr für schwere Gewaltverbrechen
angenommen (BGer 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6).
4.4.2 Vorliegend
bilden die Schüsse auf den Oberköper des Ladenbesitzers vom 22./23. März
2023 in Birsfelden die erste vorgeworfene Tat. Aufgrund der konkreten Hinweise
zum Tatablauf und der sichergestellten Waffen ist bei vorläufiger Beurteilung im
Haftverfahren davon auszugehen, dass die Schüsse vom Beschwerdeführer abgegeben
wurden (Polizeirapport, Akten S. 572, Aussagen Beschwerdeführer, S. 634 f., 700;
Aussagen Ladenbesitzer, S. 624; Verletzungsfotos S. 645 f.). Diesbezüglich hat
die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger wegen versuchter schwerer
Körperverletzung angeklagt (Anklage-Ziffer I.2). Die Beweislage ist bei
vorläufiger Durchsicht im Haftverfahren sehr klar.
Die zweite
vorgeworfene Tat betrifft die Faustschläge gegen das Gesicht und die
Schussabgabe in Richtung des Gesichts seiner Partnerin auf dem Balkon der
Wohnung vom 16. Dezember 2023. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten, von
Zeugen und wiederum der sichergestellten Waffen ist der Vorwurf im
Haftverfahren klar erwiesen (Polizeirapport Akten S. 772; Verletzungsfotos, S.
787 ff., 886 ff.; Zeugenaussage S. 829; Aussage der Geschädigten S. 837, 903;
rechtsmedizinischer Befund der Durchschussverletzung am Finger, S. 883; Aussage
Beschwerdeführer S. 933). Die Staatsanwaltschaft hat deswegen Anklage wegen
versuchter Tötung erhoben (Anklage-Ziffer I.3).
Aus dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 15. Mai 2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Er habe im Tatzeitraum an
einer maniform-psychotischen Symptomatik im Rahmen der hebephrenen
Schizophrenie gelitten und es bestehe ein direkter Zusammenhang mit den
vorgeworfenen Straftaten (Gutachten S. 64). Ohne behandelnde und betreuende
Massnahmen sowie fehlender Supervision bestehe bei der Rückkehr in ein offenes
Setting eine hohe Rückfallgefahr. Es brauche die anfängliche stationäre Unterbringung
in einer psychiatrischen Klinik (Gutachten S. 68). Gemäss der Gutachterin ergibt
sich aus dem Prognoseinstrument VRAG-R ein «unterdurchschnittliches Risiko» für
neuerliche Anklagen wegen Gewaltdelikten. Demgegenüber führe die
evidenzbasierte Risikoeinschätzung gemäss dem «Basler Kriterienkatalog» zu
einem «hohen Risiko» (Gutachten S. 56, 62). Die Diskrepanz ergebe sich aus den
unterschiedlichen Ansätzen der beiden Instrumente. Unter Berücksichtigung
evidenzbasierter Risikofaktoren des zweiten Instruments sei im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in das vorbestehende offene Setting ohne
jegliche Auflagen kurz- bis mittelfristig mit einem hohen Risiko für eine
neuerliche psychotische Dekompensation und Rückfall für ähnliche Straftaten,
die sich durch disruptive Gewalthandlungen (gegebenenfalls unter Schusswaffen
oder Messereinsatz) auszeichnen, auszugehen (Gutachten S. 62).
Mit diesen
Ausführungen bestätigte die Gutachterin die vorläufige Einschätzung der
Rückfallgefahr gemäss Vorabstellungnahme vom 12. März 2023, welche bereits im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag (Akten S. 41).
Mit den
Schussabgaben vom 22./23. März 2023 und vom 16. Dezember 2023 hat der
Beschwerdeführer zweimal Leib und Leben anderer Menschen gefährdet. Die Hinweise
sind genügend deutlich, den ersten Vorfall als Vortat im Sinne der
Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr und den zweiten als, in ihrer
Gefährlichkeit gesteigerte, Wiederholung zu betrachten. Zudem liegt gemäss der gutachterlichen
Einschätzung der evidenzbasierten (nicht statistischen) Risikomerkmale eine
hohe Rückfallgefahr für ähnliche Gewalttaten mit dem Einsatz von Schusswaffen
vor, womit die Sicherheit anderer Menschen erheblich gefährdet wird. Daher sind
die Voraussetzung der Wiederholungsgefahr im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt.
4.4.3 Aufgrund
der klaren Verdachtslage, des zweifachen Vorkommens schwerer Gefährdungen der
körperlichen Integrität durch zwei angeklagte Verbrechen (Art. 10 Abs. 2
i.V. mit Art. 111 und 122 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) und der
durch ein Gutachten konkretisierten Ernsthaftigkeit und Unmittelbarkeit der
Gefahr (hohes Risiko) ist auch die bloss ausnahmsweise anzuwendende qualifizierte
Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO gegeben.
5.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Aufgrund
der gutachterlichen Feststellung bedarf der Beschwerdeführer einer anfänglichen
stationären Betreuung. Sein sozialer Empfangsraum ist ungünstig, weshalb eine
Entlassung mit dem im Eventualpunkt beantragten Electronic Monitoring als
Ersatzmassnahme nicht ausreichend Schutz böte. Die polizeiliche Reaktionszeit
bei Electronic Monitoring reicht in der Regel nicht aus, einen sich anbahnenden
Rückfall zu verhindern. Das Schutzniveau von Electronic Monitoring ist tiefer
als jenes von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, so dass sich diese Massnahme
bei erheblichen Gefährdungen von wichtigen Rechtsgütern der vorliegenden Art
als ungenügend erweist. Die Fortsetzung der Sicherheitshaft erweist sich daher
als notwendig und angemessen.
5.3 Angesichts
der Anklagen wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Anklage-Ziffer I.2)
und versuchter vorsätzlicher Tötung (Anklage-Ziffer I.3) wäre im Falle einer
Verurteilung eine empfindliche Strafdauer zu erwarten. Wenn die Strafe
zugunsten einer Massnahme ausfällt, besteht gemäss individueller Einschätzung
der Gutachterin im Fall einer Verurteilung die Aussicht auf eine mehrjährige,
anfänglich stationäre Behandlungsdauer, welche bei günstigem Verlauf zu einer
Versetzung im Laufe eines Jahres führen kann (Gutachten S. 75 f.). Damit
erweist sich die vorinstanzlich bewilligte Haftdauer von insgesamt 8 Monaten
in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
6.
6.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.3 Die beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und gemäss
Honorarnote vom 11. Juni 2024 zu entschädigen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024
wurde die Rechtsvertreterin gebeten, ihre Honorarnote für das
Beschwerdeverfahren einzureichen. Diese ist am 12. Juni 2024 beim
Appellationsgericht eingegangen und nicht zu beanstanden, so dass der geltend
gemachte Aufwand von CHF 902.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 73.10, zu
entschädigen ist. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art.
135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigung, [...], wird ein Honorar von
CHF 902.50, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer
von CHF 73.10, insgesamt also CHF 975.60, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.