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Entscheid

HB.2024.12

Anordnung von Sicherheitshaft (Urteil noch nicht rechtskräftig)

12. Juni 2024Deutsch15 min

wurde am 16. Dezember 2023 um 23.40 Uhr in seiner Wohnung an der [...] festgenommen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.12

ENTSCHEID

vom 12. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Mai 2024

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer)

wurde am 16. Dezember 2023 um 23.40 Uhr in seiner Wohnung an der [...] festgenommen.

Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 Untersuchungshaft

an (Akten S. 230).

Am 12. März 2023

erstattete die forensisch-psychiatrische Gutachterin der UPK Basel, Dr. med. B____,

im Anschluss an die Exploration des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis

eine Vorabstellungnahme (Akten S. 41).

Das

Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 19.

März 2024 (Akten S. 306), wobei es auf die Schusswaffenaffinität des

Beschwerdeführers und die gehäuften Vorfälle mit Gewalt- und

Schusswaffeneinsatz verwies und eine ernste und unmittelbare Gefahr annahm,

dass er in Konfliktsituationen wieder mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen

auf Menschen unter Inkaufnahme von schweren Verletzungen oder gar Todesfolge

einwirken würde.

Die

Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 Anklage wegen

vorsätzlicher Tötung (Versuch), schwerer Körperverletzung (Versuch, mehrfache

Begehung), einfacher Körperverletzung, Drohung, Freiheitsberaubung,

Sachbeschädigung, Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche

Stoffe, Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder

Beschränkung, Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehens gegen das

Waffengesetz. Dabei wird dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, am 22./23.

März 2023 mit einer CO2-Gasdruckpistole auf einen Ladenbesitzer in

Birsfelden geschossen zu haben, wobei er diesen am Oberkörper verletzt habe.

Sodann habe der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2023, dem Tag seiner

Verhaftung, in der gemeinsamen Wohnung seine schwangere Partnerin mit mehreren

Faustschlägen ins Gesicht geschlagen und mit einem sog. Kaninchentöter in

Richtung ihres Gesichts geschossen, wobei diese schützend die Hände hob und am

kleinen Finger der linken Hand getroffen wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte

in der Anklageschrift (Akten S.

967) die Beurteilung

durch eine Kammer des Strafgerichts.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 12 Wochen Sicherheitshaft

an.

Diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer mit

Beschwerde vom 14. Mai 2024 anfechten. Er beantragt deren kostenfällige

Aufhebung, seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Anordnung eines Electronic

Monitoring oder eines Kontaktverbots, subeventualiter die Beschränkung der

Haftdauer auf zwei Wochen.

Am 15. Mai 2024 hat

die Gutachterin das forensisch-psychiatrische Gutachten erstattet.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu nicht repliziert. Die

elektronischen Strafakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerde­instanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das Zwangsmassnahmengericht

seine Stellungnahme vom 10. Mai 2024 nicht berücksichtigt habe. Zu den

Haftvoraussetzungen führt er aus, der Tatverdacht habe sich seit Dezember 2023

nicht erhärtet. Die besonderen Haftgründe seien nicht gegeben: Seine Partnerin

sei ein weiteres Mal befragt worden, so dass keine Kollusionsgefahr mehr

bestehe. Der Beschuldigte habe keine Absicht der lebensgefährlichen Verletzung

gehabt und seine Waffen seien beschlagnahmt worden, so die Fortsetzungsgefahr zu

verneinen sei. Eventualiter stünden mildere Ersatzmassnahmen wie Electronic

Monitoring zur Verfügung und es dürfe, da das psychiatrische Gutachten noch

nicht ergangen sei, nicht von Rückfallgefahr ausgegangen werden.

3.

Zur gerügten

Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 107

Abs. 1 lit. d und 225 Abs. 5 StPO) ist auszuführen, dass das Zwangsmassnahmengericht

alle wesentlichen Haftvoraussetzungen geprüft hat, einschliesslich der Frage

der Ersatzmassnahmen und der Haftdauer. Die Stellungnahme der Verteidigung vom

10.

Mai 2024 ist dem Zwangsmassnahmengericht gemäss den Akten drei Tage vor

Erlass der angefochtenen Verfügung zugegangen (Abgabe- und Abholquittungen

IncaMail, abgegeben am 10. Mai 2024 um 11.36 Uhr, abgeholt am gleichen Tag um

11.38

Uhr). Das Zwangsmassnahmengericht hat im Zusammenhang mit dem dringenden

Tatverdacht festgehalten, es werde von Seiten der Vereidigung nicht

vorgebracht, dass trotz Vorliegens der Anklage kein dringender Tatverdacht

gegeben sei. Insoweit hat es die Stellungnahme berücksichtigt. Im Zusammenhang

mit den Haftgründen hat es indessen irrtümlich erwähnt, es sei aktuell keine

Stellungnahme eingegangen. Diese Feststellung ist zu berichtigen. Die

materielle Beurteilung ergibt, dass das Zwangsmassnahmengericht alle wesentlichen

Voraussetzungen der Untersuchungshaft behandelt hat. Insoweit fand eine

genügende Auseinandersetzung mit den Haftgründen statt und es wurden in der

Verfügung alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt, so dass das

rechtliche Gehör insgesamt gewahrt wurde. Zudem werden die Vorbringen im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals ausführlich und mit Rücksicht auf die

Dispositiv

aktuellen Entwicklungen gewürdigt. Die Gehörsrüge erweist sich demnach als

unbegründet bzw. geheilt.

4.

4.1 Die

Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art.

221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder

Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder

Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Abs. 1bis ist Haft im Sinne einer

gesetzlichen Ausnahme bei qualifizierter Wiederholungsgefahr, nach Abs. 2 bei

Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.

1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern

als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.2 Die

vorinstanzliche Ansicht, wonach nach Anklageerhebung in der Regel von einem

dringenden Tatverdacht auszugehen sei, ist zutreffend (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art.

221 N 4; BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Die Verletzungen der

beiden Opfer sind durch entsprechende Fotos, Sicherstellung der Tatwaffen und

Aussagen der Geschädigten dokumentiert (Akten S. 568 ff., 772 ff.).

Im vorliegenden

Fall ist namentlich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 22./‌23. März

2023 und am 16. Dezember 2023 jeweils im Rahmen von Auseinandersetzungen mit

einer Waffe Schüsse auf sein jeweiliges Gegenüber abgab. Umstritten sind

vielmehr die Art und das Mass der Vorgänge, namentlich ob mit Druckluftpistolen

eine Tötung möglich sei und ob er einen entsprechenden Tötungsvorsatz hatte (Stellungnahme

vom 10. Mai 2024 S. 2, «sehr schwache Waffe»). Die abschliessende Würdigung ist

dem Sachgericht zu überlassen. Das Zwangsmassnahmengericht hat in seiner

Verfügung vom 19. März 2024 (S. 4) mit konkreten Beispielen belegt, dass

Schüsse aus solchen Waffen zum Tod führen können (vgl. BGer 1C_103/2021 vom 20.

August 2021; Zeitungsnotiz vom 11. September 2009, https://www.solothurnerzeitung.ch/blaulicht/todlicher-unfall-mit-kaninchentoter-ld.1988378,

beide betreffend tödliche Selbstverletzungen mit einem Kaninchentöter). Bei dem

konkreten Handlungsvorgang eines Schusses in Richtung des Gesichts im Rahmen

eines Streits auf dem Balkon liegt die Inkaufnahme einer Tötung oder einer

schweren Körperverletzung auf der Hand. Die weiteren Einzelheiten der

Vorsatzsituation sind nicht durch das Haftgericht, sondern durch das

Sachgericht zu prüfen. Dies gilt auch für die Würdigung der Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Gutachten vom 15. Mai 2024 S. 53,

71), zumal auch schuldunfähige Personen vorsätzlich handeln können (BGE 115 IV 221 E. 2, OGer ZH SB170305 vom 13. April 2018 E. 2.2/2.3). Insgesamt ist

der dringende Tatverdacht der mehrfachen versuchten Tötung bzw. schweren

Körperverletzung zu bestätigen.

4.3 Kollusionsgefahr

ist anzunehmen bei der ernsthaften Befürchtung, dass der Verdächtige Personen

beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu

beeinträchtigen (Art. 212 Abs. 1 lit. b StPO). Der Verfahrensablauf der

Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 26. August 2024 ist bereits geplant und

in den Akten abgelegt. Demnach wird die Anklage – anders als von der

Staatsanwaltschaft beantragt – voraussichtlich nicht durch eine Kammer, sondern

durch ein Dreiergericht beurteilt. Offensichtlich wird die ehemalige

Lebenspartnerin und Geschädigte in der Hauptverhandlung des Strafgerichts nicht

mehr befragt, so dass insoweit wohl keine Kollusionsgefahr mehr angenommen

werden kann. In Bezug auf die zur Hauptverhandlung geladenen Auskunftspersonen

und Zeugen besteht aber eine zu vernachlässigende Kollusionsgefahr. Die

Bestreitung der Kollusionsgefahr durch den Beschwerdeführer (Beschwerde N 14;

Stellungnahme S. 3) erweist sich aus heutiger Sicht als aussichtsreich. Abschliessende

Ausführungen zum Haftgrund der Kollusionsgefahr sind im vorliegenden

Beschwerdeverfahren aber nicht notwendig, da die Sicherheitshaft jedenfalls

wegen Wiederholungsgefahr zu Recht angeordnet wurde. Zu denken ist etwa daran, dass

im weiteren Verlauf des Verfahrens, entgegen dem vorläufigen Plan, doch noch

eine gerichtliche Befragung der Geschädigten notwendig werden kann. Es muss

demnach nicht abschliessend geklärt werden, ob der Haftgrund der

Kollusionsgefahr erfüllt ist oder nicht.

4.4

4.4.1 Wiederholungsgefahr

setzt voraus, dass der Verdächtige durch Verbrechen oder schwere

Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem

er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO). Das sog. Vortatenerfordernis (bereits begangene Straftaten) ergibt sich

aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren oder aus dem hängigen

Strafverfahren, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (glaubhaftes

Geständnis, erdrückende Beweislage; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E.

3.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine schwere Vortat genügen, wenn das

Gutachten eine erhebliche Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr belegt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,

4. Auflage 2023, Art. 221 N 11 mit Hinweis auf Praxis 2011 Nr. 90 =

BGE 137 IV 13; 139 IV 175 E. 3.5.1; Forster,

in Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 15d).

Bezieht sich der

dringende Tatverdacht auf ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen, das die

physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer

beeinträchtigt und besteht die ernsthafte und unmittelbare Rückfallgefahr eines

gleichartigen, schweren Verbrechens, so kann ausnahmsweise (ohne

Vortatenerfordernis) auf qualifizierte Rückfallgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis

StPO erkannt werden. Das Gesetz bezeichnet diesen Haftgrund explizit als

Ausnahme. Qualifizierte Rückfallgefahr hat das Bundesgericht etwa in einem Fall

des dringenden Verdachts einer vollendeten Tötung mit Messerstichen mit

mittelgradig bis erhöhter Rückfallgefahr für schwere Gewaltverbrechen

angenommen (BGer 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.6).

4.4.2 Vorliegend

bilden die Schüsse auf den Oberköper des Ladenbesitzers vom 22./23. März

2023 in Birsfelden die erste vorgeworfene Tat. Aufgrund der konkreten Hinweise

zum Tatablauf und der sichergestellten Waffen ist bei vorläufiger Beurteilung im

Haftverfahren davon auszugehen, dass die Schüsse vom Beschwerdeführer abgegeben

wurden (Polizeirapport, Akten S. 572, Aussagen Beschwerdeführer, S. 634 f., 700;

Aussagen Ladenbesitzer, S. 624; Verletzungsfotos S. 645 f.). Diesbezüglich hat

die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger wegen versuchter schwerer

Körperverletzung angeklagt (Anklage-Ziffer I.2). Die Beweislage ist bei

vorläufiger Durchsicht im Haftverfahren sehr klar.

Die zweite

vorgeworfene Tat betrifft die Faustschläge gegen das Gesicht und die

Schussabgabe in Richtung des Gesichts seiner Partnerin auf dem Balkon der

Wohnung vom 16. Dezember 2023. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten, von

Zeugen und wiederum der sichergestellten Waffen ist der Vorwurf im

Haftverfahren klar erwiesen (Polizeirapport Akten S. 772; Verletzungsfotos, S.

787 ff., 886 ff.; Zeugenaussage S. 829; Aussage der Geschädigten S. 837, 903;

rechtsmedizinischer Befund der Durchschussverletzung am Finger, S. 883; Aussage

Beschwerdeführer S. 933). Die Staatsanwaltschaft hat deswegen Anklage wegen

versuchter Tötung erhoben (Anklage-Ziffer I.3).

Aus dem forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 15. Mai 2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer

Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Er habe im Tatzeitraum an

einer maniform-psychotischen Symptomatik im Rahmen der hebephrenen

Schizophrenie gelitten und es bestehe ein direkter Zusammenhang mit den

vorgeworfenen Straftaten (Gutachten S. 64). Ohne behandelnde und betreuende

Massnahmen sowie fehlender Supervision bestehe bei der Rückkehr in ein offenes

Setting eine hohe Rückfallgefahr. Es brauche die anfängliche stationäre Unterbringung

in einer psychiatrischen Klinik (Gutachten S. 68). Gemäss der Gutachterin ergibt

sich aus dem Prognoseinstrument VRAG-R ein «unterdurchschnittliches Risiko» für

neuerliche Anklagen wegen Gewaltdelikten. Demgegenüber führe die

evidenzbasierte Risikoeinschätzung gemäss dem «Basler Kriterienkatalog» zu

einem «hohen Risiko» (Gutachten S. 56, 62). Die Diskrepanz ergebe sich aus den

unterschiedlichen Ansätzen der beiden Instrumente. Unter Berücksichtigung

evidenzbasierter Risikofaktoren des zweiten Instruments sei im Falle einer

Rückkehr des Beschwerdeführers in das vorbestehende offene Setting ohne

jegliche Auflagen kurz- bis mittelfristig mit einem hohen Risiko für eine

neuerliche psychotische Dekompensation und Rückfall für ähnliche Straftaten,

die sich durch disruptive Gewalthandlungen (gegebenenfalls unter Schusswaffen

oder Messereinsatz) auszeichnen, auszugehen (Gutachten S. 62).

Mit diesen

Ausführungen bestätigte die Gutachterin die vorläufige Einschätzung der

Rückfallgefahr gemäss Vorabstellungnahme vom 12. März 2023, welche bereits im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag (Akten S. 41).

Mit den

Schussabgaben vom 22./23. März 2023 und vom 16. Dezember 2023 hat der

Beschwerdeführer zweimal Leib und Leben anderer Menschen gefährdet. Die Hinweise

sind genügend deutlich, den ersten Vorfall als Vortat im Sinne der

Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr und den zweiten als, in ihrer

Gefährlichkeit gesteigerte, Wiederholung zu betrachten. Zudem liegt gemäss der gutachterlichen

Einschätzung der evidenzbasierten (nicht statistischen) Risikomerkmale eine

hohe Rückfallgefahr für ähnliche Gewalttaten mit dem Einsatz von Schusswaffen

vor, womit die Sicherheit anderer Menschen erheblich gefährdet wird. Daher sind

die Voraussetzung der Wiederholungsgefahr im Sinne der bisherigen

Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt.

4.4.3 Aufgrund

der klaren Verdachtslage, des zweifachen Vorkommens schwerer Gefährdungen der

körperlichen Integrität durch zwei angeklagte Verbrechen (Art. 10 Abs. 2

i.V. mit Art. 111 und 122 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) und der

durch ein Gutachten konkretisierten Ernsthaftigkeit und Unmittelbarkeit der

Gefahr (hohes Risiko) ist auch die bloss ausnahmsweise anzuwendende qualifizierte

Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO gegeben.

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange

erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2 Aufgrund

der gutachterlichen Feststellung bedarf der Beschwerdeführer einer anfänglichen

stationären Betreuung. Sein sozialer Empfangsraum ist ungünstig, weshalb eine

Entlassung mit dem im Eventualpunkt beantragten Electronic Monitoring als

Ersatzmassnahme nicht ausreichend Schutz böte. Die polizeiliche Reaktionszeit

bei Electronic Monitoring reicht in der Regel nicht aus, einen sich anbahnenden

Rückfall zu verhindern. Das Schutzniveau von Electronic Monitoring ist tiefer

als jenes von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, so dass sich diese Massnahme

bei erheblichen Gefährdungen von wichtigen Rechtsgütern der vorliegenden Art

als ungenügend erweist. Die Fortsetzung der Sicherheitshaft erweist sich daher

als notwendig und angemessen.

5.3 Angesichts

der Anklagen wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Anklage-Ziffer I.2)

und versuchter vorsätzlicher Tötung (Anklage-Ziffer I.3) wäre im Falle einer

Verurteilung eine empfindliche Strafdauer zu erwarten. Wenn die Strafe

zugunsten einer Massnahme ausfällt, besteht gemäss individueller Einschätzung

der Gutachterin im Fall einer Verurteilung die Aussicht auf eine mehrjährige,

anfänglich stationäre Behandlungsdauer, welche bei günstigem Verlauf zu einer

Versetzung im Laufe eines Jahres führen kann (Gutachten S. 75 f.). Damit

erweist sich die vorinstanzlich bewilligte Haftdauer von insgesamt 8 Monaten

in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

6.

6.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

6.3 Die beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und gemäss

Honorarnote vom 11. Juni 2024 zu entschädigen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024

wurde die Rechtsvertreterin gebeten, ihre Honorarnote für das

Beschwerdeverfahren einzureichen. Diese ist am 12. Juni 2024 beim

Appellationsgericht eingegangen und nicht zu beanstanden, so dass der geltend

gemachte Aufwand von CHF 902.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 73.10, zu

entschädigen ist. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art.

135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigung, [...], wird ein Honorar von

CHF 902.50, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer

von CHF 73.10, insgesamt also CHF 975.60, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.