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Entscheid

HB.2024.13

Anordnung von Untersuchungshaft

18. Juni 2024Deutsch17 min

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 11. Mai 2024 an der [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.13

ENTSCHEID

vom 18. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. Mai 2024

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 11. Mai 2024 an der [...]

in Basel festgenommen. Ihm werden für die Dauer eines Jahres 114 Delikte zur

Last gelegt, zumeist Einschleichdiebstähle in Privatwohnungen, bei denen er

Bargeld oder Kreditkarten entwendet habe, oder entsprechende

Diebstahlsversuche, bei denen er in flagranti ertappt worden sei. Betroffen sei

auch ein Liegenschaftsblock mit Alterswohnungen, in welchen er neuerdings

eindringe und den älteren Bewohnern grosse Angst mache.

Gemäss fachärztlicher Begutachtung leidet der Beschwerdeführer

an einer seltenen, schwerwiegenden Krankheit, einer pseudopsychopathischen Form

einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0), die in einem engen

kausalen Zusammenhang mit der primären Autoimmunerkrankung eines

Anti-GAD-Syndroms steht. Zudem habe sich eine schwergradige Verhaltenssucht mit

Neigung zum exzessiven Wettspielen (ICD-10 F63.0) entwickelt (Gutachten von Dr.

med. B____ vom 28. März 2024 S. 64, Strafakten Datei 1, S. 220).

Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 7.

August 2024, Untersuchungshaft an.

Die Verteidigung beantragt mit Beschwerde vom 24. Mai 2024

die Aufhebung dieser Haftanordnungsverfügung und die umgehende Haftentlassung

des Beschwerdeführers, eventuell unter Auflagen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit

Stellungnahme vom 3. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Sie reicht die

Kopie eines Schreibens von Prof. Dr. med. C____ an die KESB Basel-Stadt ein,

wonach dieser einen FU-gestützten Aufenthalt in einer Wohnkonstitution wie z.B.

dem Wohnheim [...] als Gratwanderung zwischen medizinischem Risiko (für den

Beschwerdeführer) und Schutzmassnahme (für die Öffentlichkeit) bezeichnet und

eine solche Unterbringung mit grosser Vorsicht befürwortet (Haftakten S. 27).

Mit Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 3. Juni 2024

(Haftakten S. 38) wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach

Entlassung aus der Untersuchungshaft gestützt auf Art. 426 ZGB auf der

geschlossenen Abteilung des Wohnheims [...] untergebracht wird, sofern nach dem

Kennenlerngespräch vom 18. Juni 2024 eine Zusage dieses Wohnheims erfolgt und

sobald ein Platz vorhanden ist.

Mit Replik vom 10. Juni 2024 reicht die Verteidigung eine E-Mail

von Prof. C____ vom 9. Juni 2024 ein und macht geltend, die Untersuchungshaft

sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar.

Der vorliegende

Entscheid ergeht aufgrund der Haftakten und der in elektronischer Form

beigezogenen Strafakten (acht Dateien, zitiert nach Nummer und Seitenzahl des

PDF-Dokuments). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerde­instanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtet den Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls,

regelmässig verbunden mit Hausfriedensbruch, als gegeben. Abgesehen von Video-

und Fotoaufnahmen sei der Berufungskläger durch die Anwohner erkannt worden, da

die einzelnen vorgeworfenen Taten immer wieder im selben Quartier stattgefunden

hätten. Polizeibeamte hätten ihn in unzähligen Fällen angehalten. Zur

Wiederholungsgefahr erwog das Zwangsmassnahmengericht, dass der

Beschwerdeführer gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2020

wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs angeklagt

worden sei und diese Taten (eine Serie von Ladendiebstählen und Missachtung von

Hausverboten) auch tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen habe, jedoch zufolge

Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sei. In früheren Verfahren seien ihm

diverse Gewaltdelikte vorgeworfen worden, die er zumindest tatbestandsmässig

und rechtswidrig begangen habe. Aktuell würden ihm über 100 Vermögensdelikte

vorgeworfen, eine Serie von versuchten und vollendeten Einschleichdiebstählen

in Privatwohnungen mit ausserordentlicher und gesteigerter Kadenz. Das Zwangsmassnahmengericht

berücksichtigte, dass die Taten oft in der Nacht oder frühmorgens begangen

worden seien, während die Bewohner geschlafen hätten. Der Beschwerdeführer sei

auch in Liegenschaften mit Alterswohnungen eingedrungen und auf betagte

Personen getroffen. Er riskiere eine Konfrontation mit den Geschädigten, was

für beide Seiten nicht ungefährlich sein könne. Zumindest vereinzelt sei es zu

einem Gerangel mit den Geschädigten gekommen. Das Gutachten habe eine

Impulsivität und eine sehr niedrige Frustrationstoleranz festgestellt, was ihn

bei Konfrontationen mit den Geschädigten äusserst unberechenbar mache. Die

ausserordentlich hohe Anzahl und Kadenz der Vorfälle zeige, dass der

Beschwerdeführer kaum gestoppt werden könne, zumal auch eine Spiel- respektive

Wettsucht vorliege, welche seine Delinquenz zur eigentlichen «Beschaffungskriminalität»

mache. Zudem komme die Justiz bei solchen Serientaten je länger, desto mehr an

den Anschlag. Das Verfahren könne nicht zu Ende gebracht werden, wenn fast

täglich weitere Vorwürfe gemeldet würden. Daher sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr

erfüllt. Zur Verhältnismässigkeit führte das Zwangsmassnahmengericht aus, es

sei das Ziel, die Untersuchungshaft durch eine entsprechende FU-Unter­bringung

im Sinne einer Ersatzmassnahme abzulösen. Zudem werde das Sachgericht über die

Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer sei im

Untersuchungsgefängnis Waaghof medizinisch betreut und könne dort auch

medikamentös behandelt werden, sodass die Unterbringung im

Untersuchungsgefängnis auch aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Da unklar sei,

ob die KESB Anfang Juni einen Entscheid fällen könne, sei die Dauer der

Untersuchungshaft auf die beantragten zwölf Wochen festzusetzen.

2.2

Die

Verteidigung bestreitet die Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe

keine Vorstrafen. Sein Strafregisterauszug sei leer. Zur Voraussetzung der

erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer führt die Verteidigung aus, der

Verdacht des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage (Sport-Tipp-Wetten) könne klarerweise nicht für eine

Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Bezüglich des Diebstahlsverdachts sei

sein Vorgehen «dilettantisch». Er klingle an den Hausglocken, wenn die Tür

geöffnet werde, betrete er das Haus und verlasse es wieder, wenn es ihm gesagt

werde. Gewaltanwendungen gegen Sachen und Menschen seien, soweit ersichtlich,

keine dokumentiert. Es seien keine Delikte aktenkundig, die ähnlich schwer

wögen wie Gewalt- oder Sexualstraftaten. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an

der Hafterstehungsfähigkeit. Der Gutachter Dr. med. B____ empfehle keinen

Aufenthalt im Gefängnis, da dies kein geeigneter Ort sei. Diesbezüglich rügt die

Verteidigung einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft führt aus, seit dem 13. Mai 2024 (medizinische Intervention

mit Nachkontrolle im Universitätsspital Basel) sei es zu keinen Zwischenfällen

in der Untersuchungshaft gekommen. Gemäss den Stellungnahmen der Beiständin und

seines Arztes, Prof. C____, komme der Beschwerdeführer gut im Haftregime

zurecht. Sollte die KESB die fürsorgerische Unterbringung anordnen und eine

geeignete Institution zur Verfügung stehen, würde die Entlassung aus der

Untersuchungshaft zu Gunsten der fürsorgerischen Unterbringung geprüft.

Einstweilen sei die Untersuchungshaft aber wegen Wiederholungsgefahr zu

bestätigen.

2.4

Die

Verteidigung bekräftigt mit Replik vom 10. Juni 2024 ihre Kritik an der

Zumutbarkeit der Untersuchungshaft und reicht eine E-Mail von Prof. C____ an

die Verteidigung vom 9. Juni 2024 ein, wonach die Untersuchungshaft nicht

weiter zumutbar und längerfristig ausserordentlich gefährlich sei.

3.

3.1

Die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Abs. 1bis

ist Haft im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme bei qualifizierter

Wiederholungsgefahr, nach Abs. 2 bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212

Abs. 3 StPO).

3.2

Der dringende Tatverdacht wird von der

Verteidigung nicht bestritten. Die Vorwürfe sind in den ausserordentlich

umfangreichen Akten (8 Dateien bzw. Ordner) mit konkreten Ermittlungen

dokumentiert. Dort finden sich zahlreiche Rapporte, Fotografien des

Beschwerdeführers, «Sporttip»-Scheine sowie die Dokumente über sichergestelltes

mutmassliches Diebesgut wie Bargeld oder Bank- und Kreditkarten.

Zum Einwand der Verteidigung, das vorgeworfene Eindringen in

Häuser sei ein «dilettantisches» Vorgehen, ist zu bemerken, dass es zur

Überwindung von Eingangstüren in Wohnblocks doch eines gewissen Aufwands

bedarf. So ist etwa dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an der

Gegensprechanlage sich als Nachbar ausgab, der den Schlüssel vergessen habe

(Polizeirapport vom 11. Mai 2024 betreffend [...], Strafakten Datei 8, S. 121).

Diese Anwendung von List kann nicht mehr als dilettantisch bezeichnet werden.

Anzumerken ist im Weiteren, dass sich der dringende

Tatverdacht im Haftverfahren auf einen tatbestandsmässigen und rechtswidrigen

Vorwurf bezieht. Die Frage der Schuldfähigkeit und der Sanktion ist

demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich

nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder

eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann

(Forster,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 2, mit Hinweis auf BGer 1B_322/2017

vom 24. August 2017 E. 2.2). Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann

selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, dass der Beschuldigte von

Schuld und Strafe freigesprochen werden könnte (Forster, a.a.O., Fn 12). Vorliegend wird

das Sachgericht die gutachterliche Feststellung einer unverminderten

Einsichtsfähigkeit, aber schwergradig beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit zu

beurteilen und gegebenenfalls eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 59 StGB

zu prüfen haben (Gutachten S. 67, 71 f.). Damit wird jedoch der haftrechtliche

Tatverdacht in seiner Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit nicht in Frage

gestellt.

3.3

Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass der

Verdächtige durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer

unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige

Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Das sog.

Vortatenerfordernis (bereits begangene Straftaten) ergibt sich aus

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren oder aus dem hängigen

Strafverfahren, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,

dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (glaubhaftes

Geständnis, erdrückende Beweislage; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E.

3.2

mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine schwere Vortat (statt mehrere) genügen,

wenn das Gutachten eine erhebliche Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr belegt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,

4.

Auflage 2023, Art. 221 N 11 mit Hinweis auf Praxis 2011 Nr.

90.

= BGE 137 IV 13; 139 IV 175 E. 3.5.1; Forster,

a.a.O., N 15d). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von

Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der

Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch

immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 5 Ziff. 1 lit. c

EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung (schwerwiegender)

strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen).

Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist ein Verbrechen (vgl.

Art. 10 Abs. 2 StGB). Zwar vermag nicht jede Diebstahlsgefahr die Wiederholungsgefahr

zu begründen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine

aussergewöhnlich hohe Anzahl mutmasslicher Diebstähle während der Dauer eines

Jahres, um ein Eindringen in Privatwohnungen teils während der Anwesenheit der

Bewohnerinnen und Bewohner, um ein stetiges und (krankheitsbedingt)

unbelehrbares Fortsetzen der deliktischen Tätigkeit und um die Gefährdung teils

besonders vulnerabler Personen (Alterswohnungen). Das Vorgehen des

Beschwerdeführers steht im Zusammenhang mit einer Erkrankung, wobei auch die

Spielsucht und der entsprechende Geldbedarf eine Rolle spielen. Die

Ausführungen des Verteidigers, wonach der Tatverdacht im Zusammenhang mit den

Sport-Tipp-Wetten keine Rolle spiele, ist dahin einzuschränken, dass die

zugrundeliegende Spielsucht (Gutachten S. 45, Strafakten Datei 1, S. 201) mit

dem entsprechenden Geldbedarf als Motiv für die Fortsetzung der Diebstähle –

bei vorläufiger Beurteilung im Haftverfahren – durchaus ein konkretes Indiz für

Wiederholungsgefahr bildet.

Was die Vortaten angeht, so ergeben sich diese aus dem Urteil

des Strafgerichts vom 28. Juli 2020 (Strafakten Datei 1, S. 310), in dem die

Tatbestandsmässigkeit u.a. des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls als

erfüllt erachtet, aber Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 21 StGB

angenommen wurde (Urteil S. 24, 30, 37). Analog zum Gesagten (hiervor E. 3.2) muss

im Haftverfahren der sichere Erweis der Vortaten genügen, unabhängig von der

Frage der Schuldfähigkeit. Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer

die im genannten Strafurteil behandelten Taten begangen hat.

Zum Erfordernis der unmittelbaren und erheblichen Gefährdung der

Sicherheit anderer lässt sich der vorinstanzlichen Verfügung (S. 4 f.)

entnehmen, dass sich die Kadenz der Diebstähle gesteigert hat, dass sich teils

vulnerable oder schlafende Menschen in den Wohnungen befanden, dass der

Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen eine Konfrontation mit den Bewohnerinnen

und Bewohnern riskiert und es in vereinzelten Fällen auch schon zu einem

Gerangel gekommen ist. Der Gutachter berichtet zudem, dass in der Untersuchung

impulsives Antwortverhalten mit rascher Reizbarkeit aufgefallen sei und das

Risiko von impulsiven tätlichen Handlungen bei der Aufdeckung oder Arretierung

des Beschwerdeführers als hoch einzuschätzen sei (Gutachten S. 44, 58). Mit dem

stetigen Risiko von überraschenden, unerwarteten Begegnungen in Privaträumlichkeiten

und mit der Gefahr impulsiver, gereizter Reaktionen und Eskalationen sind

konkrete Hinweise für eine erhebliche und unmittelbare Sicherheitsgefährdung der

betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner gegeben.

Zutreffend ist schliesslich auch die Ansicht der Vorinstanz,

dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr auch verfahrensökonomischen Zwecken

dient. Im Verlauf eines Jahres haben sich über hundert Vorwürfe angesammelt. Es

besteht ein erhebliches Interesse zu vermeiden, dass sich der Strafprozess

durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist

der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bestätigen.

4.

4.1

Unter dem

Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des

Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange

erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

4.2

Die Verteidigung äussert Zweifel an der

Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und rügt einen Verstoss gegen

Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (rechtmässiger Freiheitsentzug bei psychisch

Kranken). Dazu ist zunächst auszuführen, dass die vorliegende Inhaftierung nach

dem Gesagten die für Untersuchungshaft einschlägigen menschenrechtlichen Voraussetzungen

gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (Verdacht einer Straftrat, Notwendigkeit der

Hinderung der Begehung weiterer Straftaten) erfüllt. Die gesundheitlichen

Fragen sind unter dem Titel der Hafterstehungsfähigkeit zu behandeln.

Mit der Hafterstehungsfähigkeit wird die Pflicht der

Verfahrensleitung (vorliegend der Staatsanwaltschaft) angesprochen, eine

Rechtsgüterabwägung vorzunehmen und namentlich die Abwägung der

gesundheitlichen Risiken und der Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteressen

vorzunehmen. Dazu bedarf es unter Umständen einer unabhängigen medizinischen

Beurteilung (Graf/Brägger,

Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische

Vollzugslexikon, 2. Auflage Basel 2022, S. 311 f.). Die

Hafterstehungsfähigkeit kann im Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren

(gestützt auf die einschlägigen Individualansprüche von BV und EMRK) jedenfalls

bis zu einem gewissen Grad thematisiert werden (Forster,

a.a.O., Fn 7 mit Hinweis auf BGer 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E.

6.1

– 6.2; zurückhaltend Jositsch/Schmid,

StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. Art. 221 N 5; Kritik an der

Inkaufnahme gesundheitlicher Risiken bei Gfeller/Bigler/Bonin,

Untersuchungshaft: Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, N 632).

Allgemein ist festzuhalten,

dass die medizinische Betreuung im Basler Untersuchungsgefängnis in den letzten

Jahren ausgebaut wurde und das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt eine

Spezialstation betreibt, welche die verbesserte Betreuung von psychisch

auffälligen Männern innerhalb der Gefängnisstrukturen bezweckt (Ratschlag des

Regierungsrats Basel-Stadt Nr. 23.1356.01 vom 26. September 2023 über die

Neuorganisation des Amts für Justizvollzug, S. 9; Nationale Kommission zur

Verhütung der Folter [NKVF], Gesamtbericht über die schweizweite Überprüfung

der Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug durch die Nationale Kommission zur

Verhütung von Folter [2019–2021], Bern 2022, Ziff. 38 ff., 44, 55, https://www.nkvf.admin.ch/dam/nkvf/de/data/Berichte/2022/gesundheitsversorgung/bericht.pdf.download.pdf/bericht-d.pdf;

Künzli/Frei/Schultheiss,

Untersuchungshaft: Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der

Schweiz, Bern 2022, S. 84, https://skmr.ch/uploads/publikationenDokumentationen/studienGutachten/menschenrechte-in-untersuchungshaft/221130_Aktualisierung_Studie_Untersuchungshaft_2022-12-14-000845_flbf.pdf).

Im vorliegenden Einzelfall ist zunächst festzuhalten, dass

die Staatsanwaltschaft gemäss der Aktenlage einen Austausch mit den

Betreuungspersonen des Beschwerdeführers geführt hat (E-Mail-Verkehr mit der

Beiständin und mit dem behandelnden Arzt). Ein solcher Austausch scheint in einem

medizinisch aussergewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden sinnvoll und

angemessen. Dabei hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der

Besuche im Gefängnis einen freundlichen und gelassenen Eindruck hinterliess (E-

Mail der Beiständin vom 29. Mai 2024, Haftakten S. 22). Sodann ist

festzuhalten, dass der Gutachter mit Blick auf die durch das Strafgericht zu

prüfende Sanktion ausführt, in einer Gefängnisumgebung sei die Behandlung einer

schweren Störung wie jene des Beschwerdeführers nicht wirksam möglich, so dass

vom Vollzug einer Haftstrafe mit lediglich ambulanter begleitender Therapie

abgeraten werde (Gutachten S. 72). Auch wenn diese Ausführungen sich nicht

direkt auf die laufende Untersuchungshaft, sondern auf die Zeit nach dem

Strafurteil beziehen, so steht einer sinngemässen Berücksichtigung der beschriebenen

medizinischen Herausforderungen im vorliegenden Haftverfahren nichts entgegen.

Der behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. C____, hat sich am

Telefon gegenüber der Staatsanwaltschaft und schriftlich bzw. per Mail

gegenüber der KESB und der Verteidigung geäussert (Haftakten S. 25, 26, 35).

Zusammenfassend hält er die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer

Institution wie in [...] oder im [...] für eine medizinische Gratwanderung,

aber jedenfalls die bessere Lösung als Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft

sei für den Gefangenen nicht mehr weiter zumutbar und längerfristig (länger als

4.

Wochen) «ausserordentlich gefährlich». Eine Umplatzierung sei dringlichst

indiziert. Bei der Würdigung dieser Stellungnahme ist zu berücksichtigen, dass

sie vom behandelnden Arzt stammt, der dem Beschwerdeführer nahesteht und als

medizinischer Experte wegen des seit Jahrzehnten bestehenden therapeutischen

Verhältnisses befangen wäre (Graf/Brägger,

a.a.O., S. 308). Seine Stellungnahme ist nach der Rechtsprechung wie ein

Parteigutachten zu behandeln, welches bloss Bestandteil der Parteivorbringen

darstellt (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; BGer 6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E.

3.4.2). Immerhin kann darin aber ein wichtiger Hinweis erkannt werden, der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers besondere Aufmerksamkeit zu

schenken, namentlich für die Verlängerung der Untersuchungshaft über die

Monatsfrist hinaus.

4.3

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass beim

derzeitigen Stand der Abklärungen die Untersuchungshaft im Sinne einer

Übergangslösung noch verhältnismässig scheint. Eine Verletzung der Garantien

für die Haftbedingungen bei psychischer Krankheit ist nicht dargetan. Die in

Aussicht gestellte fürsorgerische Unterbringung wird auch vom Beschwerdeführer

begrüsst. Am 18. Juni 2024 steht ein neuer Vorstellungstermin an. Der

Haftersatz muss möglichst rasch erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen

erscheint die Bewilligung der Haft bis Montag, 1. Juli 2024, als

verhältnismässig.

5.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten teilweise, hinsichtlich der Reduktion der Haftdauer, gutzuheissen.

Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger daher reduzierte Verfahrenskosten von

CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive

Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden

(Art. 421 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist gemäss Honorarnote vom 10.

Juni 2024 zu entschädigen. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die angeordnete Untersuchungshaft bis und mit 1. Juli 2024 bestätigt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 300.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender

Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem

Endentscheid vorbehalten. Dabei beträgt die maximale Kostenauflage zu Lasten

des Beschwerdeführers die Hälfte der Gerichtsgebühr.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von

CHF 1'020.65, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Eine allfällige Rückforderung der Hälfte dieser Kosten gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.