HB.2024.13
Anordnung von Untersuchungshaft
18. Juni 2024Deutsch17 min
A____ (Beschwerdeführer) wurde am 11. Mai 2024 an der [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.13
ENTSCHEID
vom 18. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. Mai 2024
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde am 11. Mai 2024 an der [...]
in Basel festgenommen. Ihm werden für die Dauer eines Jahres 114 Delikte zur
Last gelegt, zumeist Einschleichdiebstähle in Privatwohnungen, bei denen er
Bargeld oder Kreditkarten entwendet habe, oder entsprechende
Diebstahlsversuche, bei denen er in flagranti ertappt worden sei. Betroffen sei
auch ein Liegenschaftsblock mit Alterswohnungen, in welchen er neuerdings
eindringe und den älteren Bewohnern grosse Angst mache.
Gemäss fachärztlicher Begutachtung leidet der Beschwerdeführer
an einer seltenen, schwerwiegenden Krankheit, einer pseudopsychopathischen Form
einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0), die in einem engen
kausalen Zusammenhang mit der primären Autoimmunerkrankung eines
Anti-GAD-Syndroms steht. Zudem habe sich eine schwergradige Verhaltenssucht mit
Neigung zum exzessiven Wettspielen (ICD-10 F63.0) entwickelt (Gutachten von Dr.
med. B____ vom 28. März 2024 S. 64, Strafakten Datei 1, S. 220).
Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 7.
August 2024, Untersuchungshaft an.
Die Verteidigung beantragt mit Beschwerde vom 24. Mai 2024
die Aufhebung dieser Haftanordnungsverfügung und die umgehende Haftentlassung
des Beschwerdeführers, eventuell unter Auflagen.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit
Stellungnahme vom 3. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Sie reicht die
Kopie eines Schreibens von Prof. Dr. med. C____ an die KESB Basel-Stadt ein,
wonach dieser einen FU-gestützten Aufenthalt in einer Wohnkonstitution wie z.B.
dem Wohnheim [...] als Gratwanderung zwischen medizinischem Risiko (für den
Beschwerdeführer) und Schutzmassnahme (für die Öffentlichkeit) bezeichnet und
eine solche Unterbringung mit grosser Vorsicht befürwortet (Haftakten S. 27).
Mit Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 3. Juni 2024
(Haftakten S. 38) wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach
Entlassung aus der Untersuchungshaft gestützt auf Art. 426 ZGB auf der
geschlossenen Abteilung des Wohnheims [...] untergebracht wird, sofern nach dem
Kennenlerngespräch vom 18. Juni 2024 eine Zusage dieses Wohnheims erfolgt und
sobald ein Platz vorhanden ist.
Mit Replik vom 10. Juni 2024 reicht die Verteidigung eine E-Mail
von Prof. C____ vom 9. Juni 2024 ein und macht geltend, die Untersuchungshaft
sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar.
Der vorliegende
Entscheid ergeht aufgrund der Haftakten und der in elektronischer Form
beigezogenen Strafakten (acht Dateien, zitiert nach Nummer und Seitenzahl des
PDF-Dokuments). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtet den Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls,
regelmässig verbunden mit Hausfriedensbruch, als gegeben. Abgesehen von Video-
und Fotoaufnahmen sei der Berufungskläger durch die Anwohner erkannt worden, da
die einzelnen vorgeworfenen Taten immer wieder im selben Quartier stattgefunden
hätten. Polizeibeamte hätten ihn in unzähligen Fällen angehalten. Zur
Wiederholungsgefahr erwog das Zwangsmassnahmengericht, dass der
Beschwerdeführer gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2020
wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs angeklagt
worden sei und diese Taten (eine Serie von Ladendiebstählen und Missachtung von
Hausverboten) auch tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen habe, jedoch zufolge
Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sei. In früheren Verfahren seien ihm
diverse Gewaltdelikte vorgeworfen worden, die er zumindest tatbestandsmässig
und rechtswidrig begangen habe. Aktuell würden ihm über 100 Vermögensdelikte
vorgeworfen, eine Serie von versuchten und vollendeten Einschleichdiebstählen
in Privatwohnungen mit ausserordentlicher und gesteigerter Kadenz. Das Zwangsmassnahmengericht
berücksichtigte, dass die Taten oft in der Nacht oder frühmorgens begangen
worden seien, während die Bewohner geschlafen hätten. Der Beschwerdeführer sei
auch in Liegenschaften mit Alterswohnungen eingedrungen und auf betagte
Personen getroffen. Er riskiere eine Konfrontation mit den Geschädigten, was
für beide Seiten nicht ungefährlich sein könne. Zumindest vereinzelt sei es zu
einem Gerangel mit den Geschädigten gekommen. Das Gutachten habe eine
Impulsivität und eine sehr niedrige Frustrationstoleranz festgestellt, was ihn
bei Konfrontationen mit den Geschädigten äusserst unberechenbar mache. Die
ausserordentlich hohe Anzahl und Kadenz der Vorfälle zeige, dass der
Beschwerdeführer kaum gestoppt werden könne, zumal auch eine Spiel- respektive
Wettsucht vorliege, welche seine Delinquenz zur eigentlichen «Beschaffungskriminalität»
mache. Zudem komme die Justiz bei solchen Serientaten je länger, desto mehr an
den Anschlag. Das Verfahren könne nicht zu Ende gebracht werden, wenn fast
täglich weitere Vorwürfe gemeldet würden. Daher sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
erfüllt. Zur Verhältnismässigkeit führte das Zwangsmassnahmengericht aus, es
sei das Ziel, die Untersuchungshaft durch eine entsprechende FU-Unterbringung
im Sinne einer Ersatzmassnahme abzulösen. Zudem werde das Sachgericht über die
Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer sei im
Untersuchungsgefängnis Waaghof medizinisch betreut und könne dort auch
medikamentös behandelt werden, sodass die Unterbringung im
Untersuchungsgefängnis auch aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Da unklar sei,
ob die KESB Anfang Juni einen Entscheid fällen könne, sei die Dauer der
Untersuchungshaft auf die beantragten zwölf Wochen festzusetzen.
2.2
Die
Verteidigung bestreitet die Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe
keine Vorstrafen. Sein Strafregisterauszug sei leer. Zur Voraussetzung der
erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer führt die Verteidigung aus, der
Verdacht des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage (Sport-Tipp-Wetten) könne klarerweise nicht für eine
Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Bezüglich des Diebstahlsverdachts sei
sein Vorgehen «dilettantisch». Er klingle an den Hausglocken, wenn die Tür
geöffnet werde, betrete er das Haus und verlasse es wieder, wenn es ihm gesagt
werde. Gewaltanwendungen gegen Sachen und Menschen seien, soweit ersichtlich,
keine dokumentiert. Es seien keine Delikte aktenkundig, die ähnlich schwer
wögen wie Gewalt- oder Sexualstraftaten. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an
der Hafterstehungsfähigkeit. Der Gutachter Dr. med. B____ empfehle keinen
Aufenthalt im Gefängnis, da dies kein geeigneter Ort sei. Diesbezüglich rügt die
Verteidigung einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft führt aus, seit dem 13. Mai 2024 (medizinische Intervention
mit Nachkontrolle im Universitätsspital Basel) sei es zu keinen Zwischenfällen
in der Untersuchungshaft gekommen. Gemäss den Stellungnahmen der Beiständin und
seines Arztes, Prof. C____, komme der Beschwerdeführer gut im Haftregime
zurecht. Sollte die KESB die fürsorgerische Unterbringung anordnen und eine
geeignete Institution zur Verfügung stehen, würde die Entlassung aus der
Untersuchungshaft zu Gunsten der fürsorgerischen Unterbringung geprüft.
Einstweilen sei die Untersuchungshaft aber wegen Wiederholungsgefahr zu
bestätigen.
2.4
Die
Verteidigung bekräftigt mit Replik vom 10. Juni 2024 ihre Kritik an der
Zumutbarkeit der Untersuchungshaft und reicht eine E-Mail von Prof. C____ an
die Verteidigung vom 9. Juni 2024 ein, wonach die Untersuchungshaft nicht
weiter zumutbar und längerfristig ausserordentlich gefährlich sei.
3.
3.1
Die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Abs. 1bis
ist Haft im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme bei qualifizierter
Wiederholungsgefahr, nach Abs. 2 bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.2
Der dringende Tatverdacht wird von der
Verteidigung nicht bestritten. Die Vorwürfe sind in den ausserordentlich
umfangreichen Akten (8 Dateien bzw. Ordner) mit konkreten Ermittlungen
dokumentiert. Dort finden sich zahlreiche Rapporte, Fotografien des
Beschwerdeführers, «Sporttip»-Scheine sowie die Dokumente über sichergestelltes
mutmassliches Diebesgut wie Bargeld oder Bank- und Kreditkarten.
Zum Einwand der Verteidigung, das vorgeworfene Eindringen in
Häuser sei ein «dilettantisches» Vorgehen, ist zu bemerken, dass es zur
Überwindung von Eingangstüren in Wohnblocks doch eines gewissen Aufwands
bedarf. So ist etwa dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an der
Gegensprechanlage sich als Nachbar ausgab, der den Schlüssel vergessen habe
(Polizeirapport vom 11. Mai 2024 betreffend [...], Strafakten Datei 8, S. 121).
Diese Anwendung von List kann nicht mehr als dilettantisch bezeichnet werden.
Anzumerken ist im Weiteren, dass sich der dringende
Tatverdacht im Haftverfahren auf einen tatbestandsmässigen und rechtswidrigen
Vorwurf bezieht. Die Frage der Schuldfähigkeit und der Sanktion ist
demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich
nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder
eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann
(Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 2, mit Hinweis auf BGer 1B_322/2017
vom 24. August 2017 E. 2.2). Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann
selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, dass der Beschuldigte von
Schuld und Strafe freigesprochen werden könnte (Forster, a.a.O., Fn 12). Vorliegend wird
das Sachgericht die gutachterliche Feststellung einer unverminderten
Einsichtsfähigkeit, aber schwergradig beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit zu
beurteilen und gegebenenfalls eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 59 StGB
zu prüfen haben (Gutachten S. 67, 71 f.). Damit wird jedoch der haftrechtliche
Tatverdacht in seiner Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit nicht in Frage
gestellt.
3.3
Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass der
Verdächtige durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer
unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Das sog.
Vortatenerfordernis (bereits begangene Straftaten) ergibt sich aus
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren oder aus dem hängigen
Strafverfahren, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (glaubhaftes
Geständnis, erdrückende Beweislage; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E.
3.2
mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine schwere Vortat (statt mehrere) genügen,
wenn das Gutachten eine erhebliche Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr belegt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,
4.
Auflage 2023, Art. 221 N 11 mit Hinweis auf Praxis 2011 Nr.
90.
= BGE 137 IV 13; 139 IV 175 E. 3.5.1; Forster,
a.a.O., N 15d). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von
Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 5 Ziff. 1 lit. c
EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung (schwerwiegender)
strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen).
Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist ein Verbrechen (vgl.
Art. 10 Abs. 2 StGB). Zwar vermag nicht jede Diebstahlsgefahr die Wiederholungsgefahr
zu begründen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine
aussergewöhnlich hohe Anzahl mutmasslicher Diebstähle während der Dauer eines
Jahres, um ein Eindringen in Privatwohnungen teils während der Anwesenheit der
Bewohnerinnen und Bewohner, um ein stetiges und (krankheitsbedingt)
unbelehrbares Fortsetzen der deliktischen Tätigkeit und um die Gefährdung teils
besonders vulnerabler Personen (Alterswohnungen). Das Vorgehen des
Beschwerdeführers steht im Zusammenhang mit einer Erkrankung, wobei auch die
Spielsucht und der entsprechende Geldbedarf eine Rolle spielen. Die
Ausführungen des Verteidigers, wonach der Tatverdacht im Zusammenhang mit den
Sport-Tipp-Wetten keine Rolle spiele, ist dahin einzuschränken, dass die
zugrundeliegende Spielsucht (Gutachten S. 45, Strafakten Datei 1, S. 201) mit
dem entsprechenden Geldbedarf als Motiv für die Fortsetzung der Diebstähle –
bei vorläufiger Beurteilung im Haftverfahren – durchaus ein konkretes Indiz für
Wiederholungsgefahr bildet.
Was die Vortaten angeht, so ergeben sich diese aus dem Urteil
des Strafgerichts vom 28. Juli 2020 (Strafakten Datei 1, S. 310), in dem die
Tatbestandsmässigkeit u.a. des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls als
erfüllt erachtet, aber Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 21 StGB
angenommen wurde (Urteil S. 24, 30, 37). Analog zum Gesagten (hiervor E. 3.2) muss
im Haftverfahren der sichere Erweis der Vortaten genügen, unabhängig von der
Frage der Schuldfähigkeit. Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer
die im genannten Strafurteil behandelten Taten begangen hat.
Zum Erfordernis der unmittelbaren und erheblichen Gefährdung der
Sicherheit anderer lässt sich der vorinstanzlichen Verfügung (S. 4 f.)
entnehmen, dass sich die Kadenz der Diebstähle gesteigert hat, dass sich teils
vulnerable oder schlafende Menschen in den Wohnungen befanden, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen eine Konfrontation mit den Bewohnerinnen
und Bewohnern riskiert und es in vereinzelten Fällen auch schon zu einem
Gerangel gekommen ist. Der Gutachter berichtet zudem, dass in der Untersuchung
impulsives Antwortverhalten mit rascher Reizbarkeit aufgefallen sei und das
Risiko von impulsiven tätlichen Handlungen bei der Aufdeckung oder Arretierung
des Beschwerdeführers als hoch einzuschätzen sei (Gutachten S. 44, 58). Mit dem
stetigen Risiko von überraschenden, unerwarteten Begegnungen in Privaträumlichkeiten
und mit der Gefahr impulsiver, gereizter Reaktionen und Eskalationen sind
konkrete Hinweise für eine erhebliche und unmittelbare Sicherheitsgefährdung der
betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner gegeben.
Zutreffend ist schliesslich auch die Ansicht der Vorinstanz,
dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr auch verfahrensökonomischen Zwecken
dient. Im Verlauf eines Jahres haben sich über hundert Vorwürfe angesammelt. Es
besteht ein erhebliches Interesse zu vermeiden, dass sich der Strafprozess
durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist
der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bestätigen.
4.
4.1
Unter dem
Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des
Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
4.2
Die Verteidigung äussert Zweifel an der
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und rügt einen Verstoss gegen
Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (rechtmässiger Freiheitsentzug bei psychisch
Kranken). Dazu ist zunächst auszuführen, dass die vorliegende Inhaftierung nach
dem Gesagten die für Untersuchungshaft einschlägigen menschenrechtlichen Voraussetzungen
gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (Verdacht einer Straftrat, Notwendigkeit der
Hinderung der Begehung weiterer Straftaten) erfüllt. Die gesundheitlichen
Fragen sind unter dem Titel der Hafterstehungsfähigkeit zu behandeln.
Mit der Hafterstehungsfähigkeit wird die Pflicht der
Verfahrensleitung (vorliegend der Staatsanwaltschaft) angesprochen, eine
Rechtsgüterabwägung vorzunehmen und namentlich die Abwägung der
gesundheitlichen Risiken und der Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteressen
vorzunehmen. Dazu bedarf es unter Umständen einer unabhängigen medizinischen
Beurteilung (Graf/Brägger,
Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, 2. Auflage Basel 2022, S. 311 f.). Die
Hafterstehungsfähigkeit kann im Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren
(gestützt auf die einschlägigen Individualansprüche von BV und EMRK) jedenfalls
bis zu einem gewissen Grad thematisiert werden (Forster,
a.a.O., Fn 7 mit Hinweis auf BGer 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E.
6.1
– 6.2; zurückhaltend Jositsch/Schmid,
StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. Art. 221 N 5; Kritik an der
Inkaufnahme gesundheitlicher Risiken bei Gfeller/Bigler/Bonin,
Untersuchungshaft: Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, N 632).
Allgemein ist festzuhalten,
dass die medizinische Betreuung im Basler Untersuchungsgefängnis in den letzten
Jahren ausgebaut wurde und das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt eine
Spezialstation betreibt, welche die verbesserte Betreuung von psychisch
auffälligen Männern innerhalb der Gefängnisstrukturen bezweckt (Ratschlag des
Regierungsrats Basel-Stadt Nr. 23.1356.01 vom 26. September 2023 über die
Neuorganisation des Amts für Justizvollzug, S. 9; Nationale Kommission zur
Verhütung der Folter [NKVF], Gesamtbericht über die schweizweite Überprüfung
der Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug durch die Nationale Kommission zur
Verhütung von Folter [2019–2021], Bern 2022, Ziff. 38 ff., 44, 55, https://www.nkvf.admin.ch/dam/nkvf/de/data/Berichte/2022/gesundheitsversorgung/bericht.pdf.download.pdf/bericht-d.pdf;
Künzli/Frei/Schultheiss,
Untersuchungshaft: Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der
Schweiz, Bern 2022, S. 84, https://skmr.ch/uploads/publikationenDokumentationen/studienGutachten/menschenrechte-in-untersuchungshaft/221130_Aktualisierung_Studie_Untersuchungshaft_2022-12-14-000845_flbf.pdf).
Im vorliegenden Einzelfall ist zunächst festzuhalten, dass
die Staatsanwaltschaft gemäss der Aktenlage einen Austausch mit den
Betreuungspersonen des Beschwerdeführers geführt hat (E-Mail-Verkehr mit der
Beiständin und mit dem behandelnden Arzt). Ein solcher Austausch scheint in einem
medizinisch aussergewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden sinnvoll und
angemessen. Dabei hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Besuche im Gefängnis einen freundlichen und gelassenen Eindruck hinterliess (E-
Mail der Beiständin vom 29. Mai 2024, Haftakten S. 22). Sodann ist
festzuhalten, dass der Gutachter mit Blick auf die durch das Strafgericht zu
prüfende Sanktion ausführt, in einer Gefängnisumgebung sei die Behandlung einer
schweren Störung wie jene des Beschwerdeführers nicht wirksam möglich, so dass
vom Vollzug einer Haftstrafe mit lediglich ambulanter begleitender Therapie
abgeraten werde (Gutachten S. 72). Auch wenn diese Ausführungen sich nicht
direkt auf die laufende Untersuchungshaft, sondern auf die Zeit nach dem
Strafurteil beziehen, so steht einer sinngemässen Berücksichtigung der beschriebenen
medizinischen Herausforderungen im vorliegenden Haftverfahren nichts entgegen.
Der behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. C____, hat sich am
Telefon gegenüber der Staatsanwaltschaft und schriftlich bzw. per Mail
gegenüber der KESB und der Verteidigung geäussert (Haftakten S. 25, 26, 35).
Zusammenfassend hält er die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer
Institution wie in [...] oder im [...] für eine medizinische Gratwanderung,
aber jedenfalls die bessere Lösung als Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft
sei für den Gefangenen nicht mehr weiter zumutbar und längerfristig (länger als
4.
Wochen) «ausserordentlich gefährlich». Eine Umplatzierung sei dringlichst
indiziert. Bei der Würdigung dieser Stellungnahme ist zu berücksichtigen, dass
sie vom behandelnden Arzt stammt, der dem Beschwerdeführer nahesteht und als
medizinischer Experte wegen des seit Jahrzehnten bestehenden therapeutischen
Verhältnisses befangen wäre (Graf/Brägger,
a.a.O., S. 308). Seine Stellungnahme ist nach der Rechtsprechung wie ein
Parteigutachten zu behandeln, welches bloss Bestandteil der Parteivorbringen
darstellt (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; BGer 6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E.
3.4.2). Immerhin kann darin aber ein wichtiger Hinweis erkannt werden, der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers besondere Aufmerksamkeit zu
schenken, namentlich für die Verlängerung der Untersuchungshaft über die
Monatsfrist hinaus.
4.3
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass beim
derzeitigen Stand der Abklärungen die Untersuchungshaft im Sinne einer
Übergangslösung noch verhältnismässig scheint. Eine Verletzung der Garantien
für die Haftbedingungen bei psychischer Krankheit ist nicht dargetan. Die in
Aussicht gestellte fürsorgerische Unterbringung wird auch vom Beschwerdeführer
begrüsst. Am 18. Juni 2024 steht ein neuer Vorstellungstermin an. Der
Haftersatz muss möglichst rasch erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen
erscheint die Bewilligung der Haft bis Montag, 1. Juli 2024, als
verhältnismässig.
5.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten teilweise, hinsichtlich der Reduktion der Haftdauer, gutzuheissen.
Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger daher reduzierte Verfahrenskosten von
CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive
Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden
(Art. 421 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist gemäss Honorarnote vom 10.
Juni 2024 zu entschädigen. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die angeordnete Untersuchungshaft bis und mit 1. Juli 2024 bestätigt.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 300.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender
Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem
Endentscheid vorbehalten. Dabei beträgt die maximale Kostenauflage zu Lasten
des Beschwerdeführers die Hälfte der Gerichtsgebühr.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 1'020.65, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Eine allfällige Rückforderung der Hälfte dieser Kosten gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.