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Entscheid

HB.2024.14

Anordnung von Untersuchungshaft

26. Juni 2024Deutsch19 min

Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.14

ENTSCHEID

vom 26.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara

La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Mai 2024

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine

Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 verhaftet worden war, ordnete das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 24. Mai 2024 für die vorläufige Dauer

von 12 Wochen Untersuchungshaft über ihn an. Sowohl der dringende Tatverdacht

als auch die Flucht-, Kollusions- und einfache und qualifizierte Wiederholungsgefahr

sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wurden bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024, vertreten durch

Rechtsanwalt [...], Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

24. Mai 2024 sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft

beantragt. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der amtlichen

Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Juni 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die

Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

Hierzu hat der Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht

(Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Als weitere Haftgründe nennt Art. 221

Abs. 1bis StPO die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Art. 221

Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig

sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen

(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger

dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Aufgrund

der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass die

Haftgründe der Flucht-, Kollusions- und einfacher bzw. qualifizierter

Wiederholungsgefahr sowie der Verhältnismässigkeit im Beschwerdeverfahren nicht

thematisiert werden, bzw. zwar pauschal bestritten jedoch nicht begründet

Dispositiv

werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach in

erster Linie der dringende Tatverdacht.

2.3

2.3.1 Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der

Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).

Macht eine

inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren

Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im

Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung

sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als

wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; BGE 137 IV 122 E. 3.1 und

3.3).

2.3.2 Gemäss

dem festgestellten Sachverhalt reiste der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024

mit dem Zug von Amsterdam herkommend mit der Destination Zürich in die Schweiz

ein. Kurz vor der Ankunft in Basel am Bahnhof SBB wurde er einer Zoll- und

Personenkontrolle unterzogen. In der von ihm mitgeführten Sporttasche wurde ein

braunes Paket mit brutto 520 Gramm Kokain gefunden.

2.3.3 Das

Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 24. Mai 2024 betreffend den

dringenden Tatverdacht im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer

gegenüber den Zollbeamten noch bestätigt habe, dass sich in der von ihm

mitgeführten Sporttasche ein Paket Kokain befinde. In seiner ersten Einvernahme

in Bezug auf das mitgeführte Paket habe er dann die Aussage verweigert. Sowohl

der Drogenschnelltest durch die Zollbeamten als auch durch das Kriminalkommissariat

hätten den Befund auf Kokain bestätigt. Aufgrund dessen sei der dringende

Tatverdacht betreffend eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu bejahen.

2.3.4 Der

Beschwerdeführer lässt zusammengefasst im Wesentlichen ausführen, die

Vorinstanz habe den dringenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht. Es gebe keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass die aufgefundene Sporttasche bzw. das darin

enthaltene Kokain zum Beschwerdeführer gehöre oder er diese Objekte mit sich

geführt habe. Diese Annahme der Vorinstanz ergebe sich nicht aus den Akten. Da

der Beschwerdeführer überdies die Aussage verweigert habe, lasse sich auch

daraus keinen Hinweis entnehmen, dass die Sporttasche ihm gehöre. Es bestehe

weder eine verwertbare Aussage des Beschwerdeführers noch der Zollbeamtin,

welche belegen würde, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, die Tasche gehöre

ihm. Es sei unzulässig und nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf eine

Angabe vom «Hörensagen» abstelle. Eine Verbindung zwischen der gefundenen

Tasche und dem Beschwerdeführer lasse sich nicht herstellen. Auch sei aus den

Untersuchungsergebnissen in den Akten nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer vom Inhalt der sichergestellten Sporttasche Kenntnis gehabt habe

und in irgendeiner Weise mit dem festgestellten Kokain in Verbindung stehe (Beschwerde

S. 4; Replik S. 1).

2.3.5 Gegen

den Vorwurf des «Hörensagens» hat die Staatsanwaltschaft eingewendet, dass der

Rapport von einer Mitarbeiterin des Zoll Basel Mitte geschrieben worden sei,

die bei der Aussage des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Sie habe

demnach ihre eigenen Wahrnehmungen festgehalten und sich nicht auf «Hörensagen»

gestützt. Es seien zudem noch weitere Abklärungen inklusive Spurensicherungen und

Auswertungen am Inhalt der Sporttasche und an der Kokainverpackung,

Untersuchung der Kleidung und Fingernagelschmutzproben des Beschwerdeführers sowie

ein Antrag auf Entsiegelung des Mobiltelefons geplant. Diese

Untersuchungshandlungen würden den Tatverdacht entweder erhärten oder

abschwächen. Bereits jetzt sei die Sporttasche mit dem Kokainpaket jedoch dem

Beschwerdeführer zuzuordnen und der dringende Tatverdacht zu bejahen

(Stellungnahme Staatsanwaltschaft, S. 2).

2.3.6 Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts überzeugend

begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). So ist zum jetzigen Zeitpunkt

insbesondere auf den Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

zu verweisen. Dieser hat festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Kontrolle im Zug befunden hat und dort bei der Durchsuchung

seines Gepäcks ein braunes Paket mit brutto 520 Gramm Kokain gefunden worden

ist. Bezüglich der im Rapport des BAZG festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers

hat dieser anlässlich der Kontrolle noch ausgeführt, dass sich im Paket

Betäubungsmittel befinden und dieses eigentlich nicht in der Tasche sein

dürfte. Bei sämtlichen nachfolgenden Befragungen hat der Beschwerdeführer

schliesslich die Angaben verweigert. Dass es sich um Kokain handelt, wurde

anhand eines Drogenschnelltests sowohl vor Ort als auch durch die

Kriminalpolizei überprüft und ist erstellt.

Das Vorbringen

des Beschwerdeführers, die Aussagen seien nicht verwertbar, da sie auf

«Hörensagen» beruhen, überzeugt nicht. Es ist der Staatsanwaltschaft

zuzustimmen, dass die Zollbeamtin, die den Bericht verfasst hat, anlässlich der

Kontrolle zugegen gewesen ist. Sie hat die Reaktion des Beschwerdeführers

direkt mitbekommen und entsprechend protokolliert, es handelt sich demnach um

die Wiedergabe ihrer eigenen Wahrnehmung und betrifft nicht alleine die

protokollarische Aufnahme von benannten Lebenssachverhalten. Zwar kommt einem

Rapport nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu, doch handelt es sich

nichtsdestotrotz um ein zulässiges Beweismittel, dessen Inhalt zumindest

indiziellen Charakter zuzuschreiben ist (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5.

Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom

19. Mai 2014 E. 2.3). Aus dem Rapport des BAZG geht unmissverständlich hervor,

dass der Beschwerdeführer die Frage, ob es sich beim Inhalt des Pakets um

Betäubungsmittel handelt, bejahte.

Soweit der

Beschwerdeführer ausführte, es seien keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, die belegen,

dass die Sporttasche bzw. das darin enthaltene Kokain ihm gehöre, ist mit Blick

auf die obigen Feststellungen von einer wenig glaubhaften Schutzbehauptung

auszugehen. Offenbar haben die Zollbeamten bei der Zuordnung der Tasche

keinerlei Zweifel gehegt. Im Bericht wird denn auch deutlich festgehalten, dass

das Paket in «seiner» Sporttasche gefunden worden sei, was der Beschwerdeführer

notabene anlässlich der Anhaltung im Zug und noch bevor er die Aussage

verweigert hat, auch nie bestritten hat. Wie eingangs bereits dargelegt, bejahte

er gar, dass sich im Paket Betäubungsmittel befinden und die Zollbeamten ihn

nun mitnehmen müssten. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer in der Folge

die Aussagen verweigert hat, was ihm gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO zusteht und nicht

als Indiz für seine Schuld gewertet werden darf. Allerdings ist es erlaubt, das

Aussageverhalten einer Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen.

Dies insbesondere dann, wenn sie sich weigert, Aussagen zu ihrer Entlastung zu

machen, was, wenn die Tasche tatsächlich nicht dem Beschwerdeführer gehören

würde, zu erwarten gewesen wäre (vgl. dazu Engler

in: BSK StPO/JStPO, 3. Auflage 2023, Art. 113 N 4a). Ob die Tasche dem

Beschwerdeführer gehört kann im Übrigen ohne Weiteres mit einem DNA-Abgleich

und einem Vergleich der Fingerabdrücke verifiziert werden.

2.3.7 Aufgrund

der soeben geschilderten Anhaltesituation und den dort getätigten Angaben des

Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits

mehrfach einschlägig vorbestraft ist, liegen zusammenfassend genügend konkrete

Anhaltspunkte vor, welche dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer die Tasche

mit dem Kokain bei seiner Einreise in die Schweiz mitgeführt hat. Der dringende

Tatverdacht betreffend mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz ist somit zu bejahen, zumal sich die Untersuchung noch

in einem sehr frühen Stadium befindet.

2.4

2.4.1 Grundsätzlich

muss zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mindestens ein besonderer

Haftgrund erfüllt sein (Forster

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 4). Der Beschwerdeführer

verzichtet auf nähere Ausführungen zu den besonderen Haftgründen (Beschwerde,

S. 5). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der besonderen Haftgründe der

Fluchtgefahr, der Kollusionsgefahr sowie der einfachen und qualifizierten

Wiederholungsgefahr ausführlich und überzeugend begründet (vgl. angefochtene

Verfügung, S. 2 ff.). Das Bundesgericht hat in jüngster Vergangenheit mehrfach

darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem

Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art.

31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten

sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert

werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung

der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (BGer

7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2; BGer 6B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E.

4.1 mit Verweis auf BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; 1B_24/2022

vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1;

1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1).

2.4.2 Die

Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte

Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem

Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte

(Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden,

wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht

vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.

Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände

des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person,

ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur

Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe.

Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet

werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen

(vgl. BGE 145 IV 503 E.

2.2; BGE 143 IV 160 E.

4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E.

4.1).

Wie die

Vorinstanz richtig ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer im Falle eines

Schuldspruches in diesem Verfahren mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu

rechnen. Schwer ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschwerdeführer mehrfach

einschlägig vorbestraft ist und im Falle eines Schuldspruchs nicht nur mit

einer unbedingten Freiheitsstrafe in diesem Verfahren zu rechnen hat, sondern er

auch den Vollzug des bedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des

Bezirksstrafgerichts des Saanebezirks vom 10. Oktober 2022 (18 Monate,

Probezeit 5 Jahre) zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer ist zwar Schweizer

Staatsangehöriger, ist jedoch gemäss eigenen Angaben ohne feste Arbeitsstelle

und bezieht Arbeitslosenunterstützung beziehungsweise arbeitet er gelegentlich

für ein Temporärbüro in [...]. Eine enge berufliche Bindung zur Schweiz kann

der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten. Hinzu kommt, dass anlässlich der

Kontrolle festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer durch das Amt für

Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM), Bern wegen Nichtanmeldung zur

Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden ist. Dies allein begründet zwar

noch keinen Hinweis auf Fluchtgefahr, belegt allerdings, dass er die

Meldepflichten nicht ernst nimmt. Gerade in Kombination mit den vorgenannten

Gründen wird dadurch die Gefahr eines Untertauchens nicht relativiert. In

Erwägung all dieser Umstände dürfte das Interesse des Beschwerdeführers, sich

dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden durch Flucht zu entziehen, ernsthaft

zu befürchten sein und Fluchtgefahr ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

2.4.3 Der

Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist,

die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel

einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.

b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die

wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Es

ist notorisch, dass Betäubungsmittelhandel nicht im luftleeren Raum

stattfindet, sondern in grösseren Strukturen. Der Deliktsvorwurf des

Drogenhandels ist deshalb aufgrund der Involvierung weiterer Personen für

Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des

Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert (AGE HB.2019.15 E. 5.2 mit

Hinweis auf HB.2017.2 vom 25. Januar 2017 E. 4 m.w.H.).

Aus der

festgestellten Kokainmenge ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine den

Eigenkonsum übersteigende Menge Kokain in seiner Tasche versteckt und

transportiert hat, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben hat, selbst keine

Drogen zu konsumieren. All dies spricht dafür, dass die Betäubungsmittel zum Handel

vorgesehen sind. Die Ermittlungen stehen noch am Anfang und es fehlen sowohl

Ergebnisse aus der Mobiltelefonauswertung – sofern das Entsiegelungsgesuch

gutgeheissen wird – sowie aus den Spurensicherungen. Vor diesem

Hintergrund besteht zum jetzigen Zeitpunkt die konkrete Gefahr, dass der

Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung die mitinvolvierten Personen,

insbesondere die Auftraggeber oder Abnehmer warnt und/oder sich mit ihnen

abspricht bzw. sie zu einer Aussage zu seinen Gunsten beeinflusst. Demnach muss

zum jetzigen Zeitpunkt die Kollusionsgefahr klar bejaht werden.

2.4.4 Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,

nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung

weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die

Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung

schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.

11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S.

72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr

auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;

fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das

Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2

mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach

dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich

das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen

oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei

namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen.

Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand

einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E.

2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.

2.3). Ausnahmsweise ist strafprozessuale Haft auch ohne

Vortatenerfordernis zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt

ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische

oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und die

ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein

gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (qualifizierte Wiederholungsgefahr,

Art. 221 Abs. 1bis StPO).

Der

Beschwerdeführer weist insgesamt sieben Vorstrafen auf, wovon drei

einschlägiger Natur sind. Wie bereits erwähnt, fällt diejenige aus dem Jahr

2022 am schwersten ins Gewicht. Damals wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen

bandenmässigen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

verurteilt. Aufgrund der damals nochmals ausgesprochenen teilbedingten Strafe

bei einer Probezeit von 5 Jahren ist davon auszugehen, dass ihm noch einmal

eine Chance eingeräumt worden war. Unbeeindruckt davon hat er nun erneut einen

Transport einer grossen Menge Kokain durchgeführt. Eine erhebliche Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit ist zu bejahen, wird bei dieser Menge an Betäubungsmittel

die Gesundheit Dritter doch massiv gefährdet. Ebenso ist dem Beschwerdeführer

aufgrund des Vorstrafenregisters mit mehreren einschlägigen Vorstrafen in den letzten

10 Jahren unter den jetzigen finanziellen Bedingungen eine schlechte

Legalprognose zu stellen. Somit ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend auch

von einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr ausgegangen.

3.

3.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO).

3.2 Auch

hinsichtlich der Verhältnismässigkeit sowie allfälliger Ersatzmassnahmen hat

der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen gemacht. Die Vorinstanz hat

erwogen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer

Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sowie, aufgrund der einschlägigen

Vorstrafen, mit dem Vollzug des bedingten Teils der jüngsten Vorstrafe zu

rechnen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die erstmals angeordnete

Untersuchungshaft von 12 Wochen noch lange als verhältnismässig. Aufgrund der

Bejahung nicht nur der Fluchtgefahr, sondern auch der besonderen Haftgründe der

Kollusionsgefahr und der einfachen und qualifizierten Wiederholungsgefahr sind

zum jetzigen Zeitpunkt keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Ebenso

ist festzustellen, dass die Ermittlungen noch am Anfang stehen. Gemäss den

nachvollziehbaren Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind im vorliegend Fall

insbesondere noch Spurenauswertungen abzuwarten. Bezüglich seines Mobiltelefons

hat der Beschwerdeführer zudem die Siegelung beantragt, wobei das beantragte

Entsiegelungsverfahren ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt. Mit Blick auf die noch

ausstehenden Ermittlungshandlungen erweist sich die vom Zwangsmassnahmengericht

angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen in allen Punkten als

angemessen und verhältnismässig.

4.

4.1 Zusammenfassend

erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist

die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Die

Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1

StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das

Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf 500.–, einschliesslich

Auslagen, festzusetzen.

4.3 Der

Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im

Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden

Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen

BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs-

oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die

Rechte der betroffenen Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur

mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E.

2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Die Beschwerde ist vor dem

Hintergrund der zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als

knapp nicht aussichtslos zu beurteilen. Damit ist die amtliche Verteidigung zu

bewilligen und dem Verteidiger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu

schätzen und praxisgemäss insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich MWST,

festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– inkl. Auslagen

entschädigt. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung

dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist ebenfalls im Sachentscheid zu

befinden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird

ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige Auslagen) zzgl. 8,1 % MWST von

CHF 97.20, insgesamt also CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.