HB.2024.14
Anordnung von Untersuchungshaft
26. Juni 2024Deutsch19 min
Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.14
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara
La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Mai 2024
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 verhaftet worden war, ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 24. Mai 2024 für die vorläufige Dauer
von 12 Wochen Untersuchungshaft über ihn an. Sowohl der dringende Tatverdacht
als auch die Flucht-, Kollusions- und einfache und qualifizierte Wiederholungsgefahr
sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wurden bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024, vertreten durch
Rechtsanwalt [...], Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
24. Mai 2024 sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft
beantragt. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der amtlichen
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Juni 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
Hierzu hat der Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht
(Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Als weitere Haftgründe nennt Art. 221
Abs. 1bis StPO die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Art. 221
Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Aufgrund
der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass die
Haftgründe der Flucht-, Kollusions- und einfacher bzw. qualifizierter
Wiederholungsgefahr sowie der Verhältnismässigkeit im Beschwerdeverfahren nicht
thematisiert werden, bzw. zwar pauschal bestritten jedoch nicht begründet
Dispositiv
werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach in
erster Linie der dringende Tatverdacht.
2.3
2.3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).
Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im
Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung
sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als
wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; BGE 137 IV 122 E. 3.1 und
3.3).
2.3.2 Gemäss
dem festgestellten Sachverhalt reiste der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024
mit dem Zug von Amsterdam herkommend mit der Destination Zürich in die Schweiz
ein. Kurz vor der Ankunft in Basel am Bahnhof SBB wurde er einer Zoll- und
Personenkontrolle unterzogen. In der von ihm mitgeführten Sporttasche wurde ein
braunes Paket mit brutto 520 Gramm Kokain gefunden.
2.3.3 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 24. Mai 2024 betreffend den
dringenden Tatverdacht im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer
gegenüber den Zollbeamten noch bestätigt habe, dass sich in der von ihm
mitgeführten Sporttasche ein Paket Kokain befinde. In seiner ersten Einvernahme
in Bezug auf das mitgeführte Paket habe er dann die Aussage verweigert. Sowohl
der Drogenschnelltest durch die Zollbeamten als auch durch das Kriminalkommissariat
hätten den Befund auf Kokain bestätigt. Aufgrund dessen sei der dringende
Tatverdacht betreffend eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu bejahen.
2.3.4 Der
Beschwerdeführer lässt zusammengefasst im Wesentlichen ausführen, die
Vorinstanz habe den dringenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht. Es gebe keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die aufgefundene Sporttasche bzw. das darin
enthaltene Kokain zum Beschwerdeführer gehöre oder er diese Objekte mit sich
geführt habe. Diese Annahme der Vorinstanz ergebe sich nicht aus den Akten. Da
der Beschwerdeführer überdies die Aussage verweigert habe, lasse sich auch
daraus keinen Hinweis entnehmen, dass die Sporttasche ihm gehöre. Es bestehe
weder eine verwertbare Aussage des Beschwerdeführers noch der Zollbeamtin,
welche belegen würde, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, die Tasche gehöre
ihm. Es sei unzulässig und nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf eine
Angabe vom «Hörensagen» abstelle. Eine Verbindung zwischen der gefundenen
Tasche und dem Beschwerdeführer lasse sich nicht herstellen. Auch sei aus den
Untersuchungsergebnissen in den Akten nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer vom Inhalt der sichergestellten Sporttasche Kenntnis gehabt habe
und in irgendeiner Weise mit dem festgestellten Kokain in Verbindung stehe (Beschwerde
S. 4; Replik S. 1).
2.3.5 Gegen
den Vorwurf des «Hörensagens» hat die Staatsanwaltschaft eingewendet, dass der
Rapport von einer Mitarbeiterin des Zoll Basel Mitte geschrieben worden sei,
die bei der Aussage des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Sie habe
demnach ihre eigenen Wahrnehmungen festgehalten und sich nicht auf «Hörensagen»
gestützt. Es seien zudem noch weitere Abklärungen inklusive Spurensicherungen und
Auswertungen am Inhalt der Sporttasche und an der Kokainverpackung,
Untersuchung der Kleidung und Fingernagelschmutzproben des Beschwerdeführers sowie
ein Antrag auf Entsiegelung des Mobiltelefons geplant. Diese
Untersuchungshandlungen würden den Tatverdacht entweder erhärten oder
abschwächen. Bereits jetzt sei die Sporttasche mit dem Kokainpaket jedoch dem
Beschwerdeführer zuzuordnen und der dringende Tatverdacht zu bejahen
(Stellungnahme Staatsanwaltschaft, S. 2).
2.3.6 Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts überzeugend
begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). So ist zum jetzigen Zeitpunkt
insbesondere auf den Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
zu verweisen. Dieser hat festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Kontrolle im Zug befunden hat und dort bei der Durchsuchung
seines Gepäcks ein braunes Paket mit brutto 520 Gramm Kokain gefunden worden
ist. Bezüglich der im Rapport des BAZG festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers
hat dieser anlässlich der Kontrolle noch ausgeführt, dass sich im Paket
Betäubungsmittel befinden und dieses eigentlich nicht in der Tasche sein
dürfte. Bei sämtlichen nachfolgenden Befragungen hat der Beschwerdeführer
schliesslich die Angaben verweigert. Dass es sich um Kokain handelt, wurde
anhand eines Drogenschnelltests sowohl vor Ort als auch durch die
Kriminalpolizei überprüft und ist erstellt.
Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, die Aussagen seien nicht verwertbar, da sie auf
«Hörensagen» beruhen, überzeugt nicht. Es ist der Staatsanwaltschaft
zuzustimmen, dass die Zollbeamtin, die den Bericht verfasst hat, anlässlich der
Kontrolle zugegen gewesen ist. Sie hat die Reaktion des Beschwerdeführers
direkt mitbekommen und entsprechend protokolliert, es handelt sich demnach um
die Wiedergabe ihrer eigenen Wahrnehmung und betrifft nicht alleine die
protokollarische Aufnahme von benannten Lebenssachverhalten. Zwar kommt einem
Rapport nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu, doch handelt es sich
nichtsdestotrotz um ein zulässiges Beweismittel, dessen Inhalt zumindest
indiziellen Charakter zuzuschreiben ist (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5.
Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom
19. Mai 2014 E. 2.3). Aus dem Rapport des BAZG geht unmissverständlich hervor,
dass der Beschwerdeführer die Frage, ob es sich beim Inhalt des Pakets um
Betäubungsmittel handelt, bejahte.
Soweit der
Beschwerdeführer ausführte, es seien keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, die belegen,
dass die Sporttasche bzw. das darin enthaltene Kokain ihm gehöre, ist mit Blick
auf die obigen Feststellungen von einer wenig glaubhaften Schutzbehauptung
auszugehen. Offenbar haben die Zollbeamten bei der Zuordnung der Tasche
keinerlei Zweifel gehegt. Im Bericht wird denn auch deutlich festgehalten, dass
das Paket in «seiner» Sporttasche gefunden worden sei, was der Beschwerdeführer
notabene anlässlich der Anhaltung im Zug und noch bevor er die Aussage
verweigert hat, auch nie bestritten hat. Wie eingangs bereits dargelegt, bejahte
er gar, dass sich im Paket Betäubungsmittel befinden und die Zollbeamten ihn
nun mitnehmen müssten. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer in der Folge
die Aussagen verweigert hat, was ihm gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO zusteht und nicht
als Indiz für seine Schuld gewertet werden darf. Allerdings ist es erlaubt, das
Aussageverhalten einer Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen.
Dies insbesondere dann, wenn sie sich weigert, Aussagen zu ihrer Entlastung zu
machen, was, wenn die Tasche tatsächlich nicht dem Beschwerdeführer gehören
würde, zu erwarten gewesen wäre (vgl. dazu Engler
in: BSK StPO/JStPO, 3. Auflage 2023, Art. 113 N 4a). Ob die Tasche dem
Beschwerdeführer gehört kann im Übrigen ohne Weiteres mit einem DNA-Abgleich
und einem Vergleich der Fingerabdrücke verifiziert werden.
2.3.7 Aufgrund
der soeben geschilderten Anhaltesituation und den dort getätigten Angaben des
Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits
mehrfach einschlägig vorbestraft ist, liegen zusammenfassend genügend konkrete
Anhaltspunkte vor, welche dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer die Tasche
mit dem Kokain bei seiner Einreise in die Schweiz mitgeführt hat. Der dringende
Tatverdacht betreffend mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz ist somit zu bejahen, zumal sich die Untersuchung noch
in einem sehr frühen Stadium befindet.
2.4
2.4.1 Grundsätzlich
muss zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mindestens ein besonderer
Haftgrund erfüllt sein (Forster
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 4). Der Beschwerdeführer
verzichtet auf nähere Ausführungen zu den besonderen Haftgründen (Beschwerde,
S. 5). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der besonderen Haftgründe der
Fluchtgefahr, der Kollusionsgefahr sowie der einfachen und qualifizierten
Wiederholungsgefahr ausführlich und überzeugend begründet (vgl. angefochtene
Verfügung, S. 2 ff.). Das Bundesgericht hat in jüngster Vergangenheit mehrfach
darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem
Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art.
31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten
sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert
werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung
der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (BGer
7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2; BGer 6B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E.
4.1 mit Verweis auf BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; 1B_24/2022
vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1;
1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1).
2.4.2 Die
Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte
Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte
(Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden,
wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht
vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.
Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände
des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person,
ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur
Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe.
Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet
werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen
(vgl. BGE 145 IV 503 E.
2.2; BGE 143 IV 160 E.
4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E.
4.1).
Wie die
Vorinstanz richtig ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer im Falle eines
Schuldspruches in diesem Verfahren mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu
rechnen. Schwer ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschwerdeführer mehrfach
einschlägig vorbestraft ist und im Falle eines Schuldspruchs nicht nur mit
einer unbedingten Freiheitsstrafe in diesem Verfahren zu rechnen hat, sondern er
auch den Vollzug des bedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des
Bezirksstrafgerichts des Saanebezirks vom 10. Oktober 2022 (18 Monate,
Probezeit 5 Jahre) zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer ist zwar Schweizer
Staatsangehöriger, ist jedoch gemäss eigenen Angaben ohne feste Arbeitsstelle
und bezieht Arbeitslosenunterstützung beziehungsweise arbeitet er gelegentlich
für ein Temporärbüro in [...]. Eine enge berufliche Bindung zur Schweiz kann
der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten. Hinzu kommt, dass anlässlich der
Kontrolle festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer durch das Amt für
Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM), Bern wegen Nichtanmeldung zur
Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden ist. Dies allein begründet zwar
noch keinen Hinweis auf Fluchtgefahr, belegt allerdings, dass er die
Meldepflichten nicht ernst nimmt. Gerade in Kombination mit den vorgenannten
Gründen wird dadurch die Gefahr eines Untertauchens nicht relativiert. In
Erwägung all dieser Umstände dürfte das Interesse des Beschwerdeführers, sich
dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden durch Flucht zu entziehen, ernsthaft
zu befürchten sein und Fluchtgefahr ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
2.4.3 Der
Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Es
ist notorisch, dass Betäubungsmittelhandel nicht im luftleeren Raum
stattfindet, sondern in grösseren Strukturen. Der Deliktsvorwurf des
Drogenhandels ist deshalb aufgrund der Involvierung weiterer Personen für
Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des
Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert (AGE HB.2019.15 E. 5.2 mit
Hinweis auf HB.2017.2 vom 25. Januar 2017 E. 4 m.w.H.).
Aus der
festgestellten Kokainmenge ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine den
Eigenkonsum übersteigende Menge Kokain in seiner Tasche versteckt und
transportiert hat, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben hat, selbst keine
Drogen zu konsumieren. All dies spricht dafür, dass die Betäubungsmittel zum Handel
vorgesehen sind. Die Ermittlungen stehen noch am Anfang und es fehlen sowohl
Ergebnisse aus der Mobiltelefonauswertung – sofern das Entsiegelungsgesuch
gutgeheissen wird – sowie aus den Spurensicherungen. Vor diesem
Hintergrund besteht zum jetzigen Zeitpunkt die konkrete Gefahr, dass der
Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung die mitinvolvierten Personen,
insbesondere die Auftraggeber oder Abnehmer warnt und/oder sich mit ihnen
abspricht bzw. sie zu einer Aussage zu seinen Gunsten beeinflusst. Demnach muss
zum jetzigen Zeitpunkt die Kollusionsgefahr klar bejaht werden.
2.4.4 Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung
weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die
Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung
schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.
11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S.
72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr
auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;
fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das
Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2
mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach
dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich
das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen
oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei
namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen.
Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand
einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E.
2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E.
2.3). Ausnahmsweise ist strafprozessuale Haft auch ohne
Vortatenerfordernis zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt
ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und die
ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein
gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (qualifizierte Wiederholungsgefahr,
Art. 221 Abs. 1bis StPO).
Der
Beschwerdeführer weist insgesamt sieben Vorstrafen auf, wovon drei
einschlägiger Natur sind. Wie bereits erwähnt, fällt diejenige aus dem Jahr
2022 am schwersten ins Gewicht. Damals wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen
bandenmässigen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
verurteilt. Aufgrund der damals nochmals ausgesprochenen teilbedingten Strafe
bei einer Probezeit von 5 Jahren ist davon auszugehen, dass ihm noch einmal
eine Chance eingeräumt worden war. Unbeeindruckt davon hat er nun erneut einen
Transport einer grossen Menge Kokain durchgeführt. Eine erhebliche Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit ist zu bejahen, wird bei dieser Menge an Betäubungsmittel
die Gesundheit Dritter doch massiv gefährdet. Ebenso ist dem Beschwerdeführer
aufgrund des Vorstrafenregisters mit mehreren einschlägigen Vorstrafen in den letzten
10 Jahren unter den jetzigen finanziellen Bedingungen eine schlechte
Legalprognose zu stellen. Somit ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend auch
von einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr ausgegangen.
3.
3.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO).
3.2 Auch
hinsichtlich der Verhältnismässigkeit sowie allfälliger Ersatzmassnahmen hat
der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen gemacht. Die Vorinstanz hat
erwogen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer
Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sowie, aufgrund der einschlägigen
Vorstrafen, mit dem Vollzug des bedingten Teils der jüngsten Vorstrafe zu
rechnen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die erstmals angeordnete
Untersuchungshaft von 12 Wochen noch lange als verhältnismässig. Aufgrund der
Bejahung nicht nur der Fluchtgefahr, sondern auch der besonderen Haftgründe der
Kollusionsgefahr und der einfachen und qualifizierten Wiederholungsgefahr sind
zum jetzigen Zeitpunkt keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Ebenso
ist festzustellen, dass die Ermittlungen noch am Anfang stehen. Gemäss den
nachvollziehbaren Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind im vorliegend Fall
insbesondere noch Spurenauswertungen abzuwarten. Bezüglich seines Mobiltelefons
hat der Beschwerdeführer zudem die Siegelung beantragt, wobei das beantragte
Entsiegelungsverfahren ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt. Mit Blick auf die noch
ausstehenden Ermittlungshandlungen erweist sich die vom Zwangsmassnahmengericht
angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen in allen Punkten als
angemessen und verhältnismässig.
4.
4.1 Zusammenfassend
erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist
die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Die
Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das
Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf 500.–, einschliesslich
Auslagen, festzusetzen.
4.3 Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im
Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen
BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die
Rechte der betroffenen Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur
mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E.
2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Die Beschwerde ist vor dem
Hintergrund der zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als
knapp nicht aussichtslos zu beurteilen. Damit ist die amtliche Verteidigung zu
bewilligen und dem Verteidiger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu
schätzen und praxisgemäss insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich MWST,
festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– inkl. Auslagen
entschädigt. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung
dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist ebenfalls im Sachentscheid zu
befinden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird
ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. allfällige Auslagen) zzgl. 8,1 % MWST von
CHF 97.20, insgesamt also CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.