HB.2024.15
Anordnung von Untersuchungshaft
25. Juni 2024Deutsch15 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.15
ENTSCHEID
vom 25.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
_____________________________________________________
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Juni 2024
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem die
Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 verhaftet worden war, ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 31. Mai 2024 für die vorläufige Dauer
von 12 Wochen Untersuchungshaft über sie an. Neben einem dringenden Tatverdacht
wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit
der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. Juni
2024, vertreten durch B____, Beschwerde erhoben. Es
wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen
Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt.
Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 31.
Mai 2024 aufzuheben und über die Beschwerdeführerin für eine vorläufige Dauer
von 4 Wochen Untersuchungshaft zu verfügen. Sodann ersucht die Beschwerdeführerin
um Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 14. Juni 2024 vernehmen
lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.3
Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs.
1.
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für die
Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20.
Februar 2012).
Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne
ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat
vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der
Ermittlungen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Führer des von ihnen
verwendeten Fahrzeugs [...], am 29. Mai 2024
nach der Einreise in die Schweiz um 05.15 Uhr am Lothringerplatz in Basel
angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Bei der anschliessenden
Kontrolle des Fahrzeugs konnten unter dem Beifahrersitz 12 mit einer Schnur
aneinandergebundene rote und grüne Pakete, von jeweils etwa identischer Grösse,
sichergestellt werden. Die Untersuchung eines dieser Pakete hat ergeben, dass
es sich dabei um Heroin mit einem Gewicht von ca. brutto 550 Gramm pro Paket
handelt. Beinhalten die restlichen 11 Pakete dieselbe Substanz, wäre von
insgesamt über 6 kg Heroin auszugehen.
3.3
Die Einfuhr
von ca. 6 kg stellt eine qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, dar. Die
Vorinstanz bejahte die Dringlichkeit des Tatverdachts im Wesentlichen aufgrund
der Festnahmesituation, der Zeit und des Ortes der Einreise in die Schweiz
(Grenzübergang Lysbüchel um 05:15 Uhr), der sichergestellten Betäubungsmittel,
der festgestellten Kontamination sowie des professionell gebauten Drogenverstecks.
Ob die Beschwerdeführerin Lenkerin oder Beifahrerin
gewesen sei, erachtete das Zwangsmassnahmengericht nicht als entscheidend.
Ebenso komme dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst keine
Kontamination mit Heroin aufwies, keine zentrale Bedeutung zu, da aktuell noch
nicht klar sei, in welcher Rolle sie am Transport teilgenommen habe.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführerin
lässt im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz verkenne, dass es sehr wohl
eine Rolle spiele, ob die Beschwerdeführerin Lenkerin des Fahrzeugs oder bloss
Beifahrerin gewesen sei. Schon gemäss SVG träfen den Fahrzeuglenker nämlich
umfassende Pflichten, namentlich die Sicherstellung der Betriebssicherheit. Der
Lenker trage im Wesentlichen die gesamte Verantwortung über das Fahrzeug. Zudem
sei der Beschwerdeführerin vorliegend das Fahrzeug nicht bekannt gewesen.
Sofern die blosse Anwesenheit der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen
bereits als ausreichendes Indiz für den dringenden Tatverdacht genügen würde,
müssten konsequenterweise stets alle Personen, welche sich in Fahrzeugen
befinden, in welchen Betäubungsmittel transportiert werden, festgenommen
werden. Dies würde mithin auch für die fünfköpfige Familie oder die 20-köpfige
Reisegruppe gelten.
3.4.2
Vorliegend steht aufgrund der Festnahmesituation fest, dass
die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im von ihrem Ehemann C____ gelenkten
Fahrzeug gesessen ist und die beiden nach dem Passieren der Landesgrenze um 05.15 Uhr
am Morgen in Basel von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und
Grenzsicherheit (BAZG) einer Kontrolle unterzogen worden sind. In einem professionell
unter dem Beifahrersitz eingebauten Versteck konnten insgesamt 12 Pakete von je
rund einem halben Kilogramm Heroingemisch sichergestellt werden. Diese Umstände
belasten die Beschwerdeführerin ganz erheblich.
Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt Aussagen tätigte,
erklärte sie, dass ihr Ehemann und sie aus Belgien eingereist seien. Ihr
Ehemann habe ihr, nachdem sie eine längere Zeit in Spanien gewesen sei und dort
als Prostituierte gearbeitet habe, einen Kurzurlaub in die Schweiz
vorgeschlagen. Die Reise sollte ca. 7 bis 15 Tage dauern. Ferner gab sie anlässlich
der Einvernahme vom 30. Mai 2024 an, dass sie unschuldig sei und weder etwas
vom Versteck im Fahrzeug noch von den 12 Paketen mit Heroin gewusst habe.
Ansonsten verweigerte sie ihre Aussage.
Durch diese Angaben konnte sich die Beschwerdeführerin nicht
entscheidend entlasten. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass es sich hierbei
lediglich um Schutzbehauptungen handeln könnte. Der Einwand der Verteidigung,
einzig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im betreffenden Fahrzeug als
Beifahrerin gewesen sei, könne kein dringender Tatverdacht abgeleitet werden,
verfängt nicht. Denn zwischen der Beschwerdeführerin als Beifahrerin und C____,
dem Lenker des Fahrzeugs in welchem ca. 6 kg Heroin professionell
versteckt waren, besteht nicht bloss eine Zufallsbekanntschaft. Vielmehr sind
die beiden miteinander verheiratet. Des Weiteren spielen die gemäss Auffassung
der Beschwerdeführerin dem Lenker des Fahrzeugs nach SVG obliegenden Pflichten
keine wesentliche Rolle und die ins Feld geführten Vergleiche mit einer
Reisegruppe erscheinen ebenfalls nicht als überzeugend, da sich diese Beispiele
offensichtlich in diversen ganz wesentlichen Aspekten vom hier zu
untersuchenden Fall – namentlich der engen Beziehung zwischen den Personen – unterscheiden.
Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine überzeugenden Gründe für die Reise in die Schweiz angeben konnte. Mit
Blick auf die Anhaltesituation und den Einreisezeitpunkt – beim Grenzübergang
Lysbüchel um 05:15 Uhr am frühen Morgen – liegt ein 7 bis 15 Tage dauernder
Besuch als Touristin nicht auf der Hand. Ferner ergehen – entgegen dem
Einwand der Verteidigung – in Konstellationen, wie der vorliegenden keineswegs
praxisgemäss Freisprüche. Vielmehr ist stets einzelfallweise zu entscheiden, ob
genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, dass die beschuldigte Person die
geschilderte Straftat begangen hat und ein dringender Tatverdacht mit
vertretbaren Gründen zu bejahen ist.
Im vorliegenden Fall liegen nach Auffassung der
Beschwerdeinstanz somit aufgrund der dargelegten Umstände genügend konkrete Tatsachen
und Informationen vor, um darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin an
qualifizierten Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt war. Es gilt
nun im Rahmen der Strafuntersuchung, die Rolle der Beschwerdeführerin näher zu
eruieren und dazu werden – entgegen ihrer Ansicht – die weiteren Ermittlungen zweifellos
beitragen. Insbesondere sind die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone
sowie der mithin an der Verpackung des mitgeführten Heroins gesicherten Spuren vorzunehmen.
3.4.3
Zusammenfassend
sind den obigen Ausführungen genügend konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen,
welche für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem ihr vorgeworfenen qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sprechen. Die Einwände der Verteidigung
erweisen sich demgegenüber nicht als stichhaltig. Vielmehr ist der dringende
Tatverdacht vorliegend zu bejahen, zumal sich die Untersuchung noch in einem sehr
frühen Stadium befindet.
4.
4.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr
vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend
(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August
2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2
Die
Beschwerdeführerin ist paraguayische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Rumänien
oder Spanien, wobei Genaueres unbekannt ist. Sie verfügt über keine erkennbare
Beziehung zur Schweiz, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht ins
Ausland naheliegt. Im Falle einer Verurteilung hat die Beschwerdeführerin aufgrund
der importierten grossen Menge an Heroin mit einer empfindlichen Strafe zu
rechnen, weshalb für sie ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht und ernsthaft
zu befürchten ist, dass sie sich nach einer Haftentlassung dem Zugriff der
Schweizer Strafverfolgung entziehen würde. Es ist unter diesen Umständen mit
grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin
im Falle einer Entlassung durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren,
insbesondere der anzuberaumenden Hauptverhandlung, und einem allfälligen
Strafvollzug in der Schweiz entziehen würde. Es bedarf somit der Haft, um die
Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sicherzustellen.
Aufgrund der gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu
bejahen.
5.
5.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte
Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des
Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für
Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus
seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2
S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,
1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2
Die
Strafuntersuchung befindet sich – insbesondere im Hinblick auf die genauen
Umstände der Tat und die Hintermänner des Drogentransports – noch im Anfangsstadium
und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet
sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können. Aufgrund
ihrer bis anhin bekannten persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann offensichtlich nicht in der Lage, einen derartigen
Drogentransport in Eigenregie durchzuführen. Vielmehr müssen Auftraggeber und
Lieferanten vorhanden sein und steht ebenso fest, dass keine erstmalig tätig werdende
Person gleich mit dem Transport einer solch grossen und derart wertvollen Menge
Heroin beauftragt wird. Aktuell sind insbesondere die Rollen der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes noch unklar. Insbesondere gilt
es zu eruieren, welche Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem
Ehemann, dem Fahrzeughalter [...], den Auftraggebern, Lieferanten und Abnehmern
bestehen. Daher besteht – sollte die Beschwerdeführerin in Freiheit entlassen
werden – die gleichermassen berechtigte wie erhebliche Gefahr, dass sie sich
mit anderen involvierten Personen absprechen oder auf diese einwirken würde, um
die eigene Rolle abzuschwächen. Das würde die weiteren Ermittlungen wiederum
stark erschweren. Aus dem Dargelegten folgt, dass von einer erheblichen
Kollusionsgefahr auszugehen ist.
6.
6.1
Unter dem
Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2
Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 29. Mai 2024 in Haft. Aufgrund des ihr
vorgeworfenen Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden Straftatbestands
hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit einer hohen Strafe zu rechnen, welche
die bisher ausgestandene Haft deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche)
Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine
Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; vgl. auch AGE HB.2018.48 vom 20.
November 2018 E. 6.4; Albertini/
Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N
13).
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ermittlungen
noch ganz am Anfang stehen. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der
Staatsanwaltschaft sind im vorliegenden Fall insbesondere noch weitere Spuren
an den Paketen zu sichern (und inklusive der bereits gesicherten Spuren auszuwerten),
die Paketinhalte in Bezug auf das Nettogewicht zu wägen und der Wirkstoffgehalt
der Paketinhalte zu analysieren. Ferner gilt es, die Kleidung der Beschuldigten
und der ihr abgenommene Fingernagelschmutz zu untersuchen, das sichergestellte
Fahrzeug durch die Kriminalpolizei zu durchsuchen, weitere Einvernahmen durchzuführen
und die sichergestellten Mobiltelefone der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns auszuwerten. Bei dieser Ausgangslage ist
der Staatsanwaltschaft überdies die Gelegenheit zu geben, Abklärungen zu
tätigen, ob die Beschwerdeführerin für weitere Delikte infrage kommt. Mit Blick
auf die vorzunehmenden Ermittlungshandlungen erweist sich die vom
Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen
als angemessen und verhältnismässig. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht
ersichtlich.
6.3
Entsprechend
den obigen Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete
Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen.
7.
7.1
Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen. Die Regelung der Kostenfolgen hat im
Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für
das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden
Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
7.2
Die
Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an,
wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit.
b StPO).
Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte
B____ für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für
den doppelten Schriftenwechsel rechtfertigt sich die Abgeltung von 6 Stunden
Aufwand zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und
zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer. Dem amtlichen Verteidiger ist für das
Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Auslagenersatz),
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 97.20, gesamthaft somit CHF 1'297.20, aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt
und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung
gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich
Auslagenersatz) zuzüglich 8,1% MWST von CHF 97.20, gesamthaft somit
CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.