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Entscheid

HB.2024.15

Anordnung von Untersuchungshaft

25. Juni 2024Deutsch15 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.15

ENTSCHEID

vom 25.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

_____________________________________________________

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Juni 2024

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem die

Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 verhaftet worden war, ordnete das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 31. Mai 2024 für die vorläufige Dauer

von 12 Wochen Untersuchungshaft über sie an. Neben einem dringenden Tatverdacht

wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit

der Haftdauer bejaht.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. Juni

2024, vertreten durch B____, Beschwerde erhoben. Es

wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen

Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt.

Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 31.

Mai 2024 aufzuheben und über die Beschwerdeführerin für eine vorläufige Dauer

von 4 Wochen Untersuchungshaft zu verfügen. Sodann ersucht die Beschwerdeführerin

um Gewährung der amtlichen Verteidigung.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 14. Juni 2024 vernehmen

lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werden könne. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.3

Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs.

1.

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für die

Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20.

Februar 2012).

Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne

ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob

aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte

für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat

vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den

dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger

strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der

Ermittlungen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Führer des von ihnen

verwendeten Fahrzeugs [...], am 29. Mai 2024

nach der Einreise in die Schweiz um 05.15 Uhr am Lothringerplatz in Basel

angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Bei der anschliessenden

Kontrolle des Fahrzeugs konnten unter dem Beifahrersitz 12 mit einer Schnur

aneinandergebundene rote und grüne Pakete, von jeweils etwa identischer Grösse,

sichergestellt werden. Die Untersuchung eines dieser Pakete hat ergeben, dass

es sich dabei um Heroin mit einem Gewicht von ca. brutto 550 Gramm pro Paket

handelt. Beinhalten die restlichen 11 Pakete dieselbe Substanz, wäre von

insgesamt über 6 kg Heroin auszugehen.

3.3

Die Einfuhr

von ca. 6 kg stellt eine qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, dar. Die

Vorinstanz bejahte die Dringlichkeit des Tatverdachts im Wesentlichen aufgrund

der Festnahmesituation, der Zeit und des Ortes der Einreise in die Schweiz

(Grenzübergang Lysbüchel um 05:15 Uhr), der sichergestellten Betäubungsmittel,

der festgestellten Kontamination sowie des professionell gebauten Drogenverstecks.

Ob die Beschwerdeführerin Lenkerin oder Beifahrerin

gewesen sei, erachtete das Zwangsmassnahmengericht nicht als entscheidend.

Ebenso komme dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst keine

Kontamination mit Heroin aufwies, keine zentrale Bedeutung zu, da aktuell noch

nicht klar sei, in welcher Rolle sie am Transport teilgenommen habe.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführerin

lässt im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz verkenne, dass es sehr wohl

eine Rolle spiele, ob die Beschwerdeführerin Lenkerin des Fahrzeugs oder bloss

Beifahrerin gewesen sei. Schon gemäss SVG träfen den Fahrzeuglenker nämlich

umfassende Pflichten, namentlich die Sicherstellung der Betriebssicherheit. Der

Lenker trage im Wesentlichen die gesamte Verantwortung über das Fahrzeug. Zudem

sei der Beschwerdeführerin vorliegend das Fahrzeug nicht bekannt gewesen.

Sofern die blosse Anwesenheit der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen

bereits als ausreichendes Indiz für den dringenden Tatverdacht genügen würde,

müssten konsequenterweise stets alle Personen, welche sich in Fahrzeugen

befinden, in welchen Betäubungsmittel transportiert werden, festgenommen

werden. Dies würde mithin auch für die fünfköpfige Familie oder die 20-köpfige

Reisegruppe gelten.

3.4.2

Vorliegend steht aufgrund der Festnahmesituation fest, dass

die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im von ihrem Ehemann C____ gelenkten

Fahrzeug gesessen ist und die beiden nach dem Passieren der Landesgrenze um 05.15 Uhr

am Morgen in Basel von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und

Grenzsicherheit (BAZG) einer Kontrolle unterzogen worden sind. In einem professionell

unter dem Beifahrersitz eingebauten Versteck konnten insgesamt 12 Pakete von je

rund einem halben Kilogramm Heroingemisch sichergestellt werden. Diese Umstände

belasten die Beschwerdeführerin ganz erheblich.

Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt Aussagen tätigte,

erklärte sie, dass ihr Ehemann und sie aus Belgien eingereist seien. Ihr

Ehemann habe ihr, nachdem sie eine längere Zeit in Spanien gewesen sei und dort

als Prostituierte gearbeitet habe, einen Kurzurlaub in die Schweiz

vorgeschlagen. Die Reise sollte ca. 7 bis 15 Tage dauern. Ferner gab sie anlässlich

der Einvernahme vom 30. Mai 2024 an, dass sie unschuldig sei und weder etwas

vom Versteck im Fahrzeug noch von den 12 Paketen mit Heroin gewusst habe.

Ansonsten verweigerte sie ihre Aussage.

Durch diese Angaben konnte sich die Beschwerdeführerin nicht

entscheidend entlasten. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass es sich hierbei

lediglich um Schutzbehauptungen handeln könnte. Der Einwand der Verteidigung,

einzig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im betreffenden Fahrzeug als

Beifahrerin gewesen sei, könne kein dringender Tatverdacht abgeleitet werden,

verfängt nicht. Denn zwischen der Beschwerdeführerin als Beifahrerin und C____,

dem Lenker des Fahrzeugs in welchem ca. 6 kg Heroin professionell

versteckt waren, besteht nicht bloss eine Zufallsbekanntschaft. Vielmehr sind

die beiden miteinander verheiratet. Des Weiteren spielen die gemäss Auffassung

der Beschwerdeführerin dem Lenker des Fahrzeugs nach SVG obliegenden Pflichten

keine wesentliche Rolle und die ins Feld geführten Vergleiche mit einer

Reisegruppe erscheinen ebenfalls nicht als überzeugend, da sich diese Beispiele

offensichtlich in diversen ganz wesentlichen Aspekten vom hier zu

untersuchenden Fall – namentlich der engen Beziehung zwischen den Personen – unterscheiden.

Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

keine überzeugenden Gründe für die Reise in die Schweiz angeben konnte. Mit

Blick auf die Anhaltesituation und den Einreisezeitpunkt – beim Grenzübergang

Lysbüchel um 05:15 Uhr am frühen Morgen – liegt ein 7 bis 15 Tage dauernder

Besuch als Touristin nicht auf der Hand. Ferner ergehen – entgegen dem

Einwand der Verteidigung – in Konstellationen, wie der vorliegenden keineswegs

praxisgemäss Freisprüche. Vielmehr ist stets einzelfallweise zu entscheiden, ob

genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, dass die beschuldigte Person die

geschilderte Straftat begangen hat und ein dringender Tatverdacht mit

vertretbaren Gründen zu bejahen ist.

Im vorliegenden Fall liegen nach Auffassung der

Beschwerdeinstanz somit aufgrund der dargelegten Umstände genügend konkrete Tatsachen

und Informationen vor, um darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin an

qualifizierten Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt war. Es gilt

nun im Rahmen der Strafuntersuchung, die Rolle der Beschwerdeführerin näher zu

eruieren und dazu werden – entgegen ihrer Ansicht – die weiteren Ermittlungen zweifellos

beitragen. Insbesondere sind die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone

sowie der mithin an der Verpackung des mitgeführten Heroins gesicherten Spuren vorzunehmen.

3.4.3

Zusammenfassend

sind den obigen Ausführungen genügend konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen,

welche für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem ihr vorgeworfenen qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sprechen. Die Einwände der Verteidigung

erweisen sich demgegenüber nicht als stichhaltig. Vielmehr ist der dringende

Tatverdacht vorliegend zu bejahen, zumal sich die Untersuchung noch in einem sehr

frühen Stadium befindet.

4.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland

entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr

vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des

Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,

Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend

(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August

2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2

Die

Beschwerdeführerin ist paraguayische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Rumänien

oder Spanien, wobei Genaueres unbekannt ist. Sie verfügt über keine erkennbare

Beziehung zur Schweiz, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht ins

Ausland naheliegt. Im Falle einer Verurteilung hat die Beschwerdeführerin aufgrund

der importierten grossen Menge an Heroin mit einer empfindlichen Strafe zu

rechnen, weshalb für sie ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht und ernsthaft

zu befürchten ist, dass sie sich nach einer Haftentlassung dem Zugriff der

Schweizer Strafverfolgung entziehen würde. Es ist unter diesen Umständen mit

grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin

im Falle einer Entlassung durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren,

insbesondere der anzuberaumenden Hauptverhandlung, und einem allfälligen

Strafvollzug in der Schweiz entziehen würde. Es bedarf somit der Haft, um die

Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sicherzustellen.

Aufgrund der gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu

bejahen.

5.

5.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte

Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des

Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für

Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus

seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im

Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen

zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im

konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen

Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung

bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten

sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2

S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,

1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

5.2

Die

Strafuntersuchung befindet sich – insbesondere im Hinblick auf die genauen

Umstände der Tat und die Hintermänner des Drogentransports – noch im Anfangsstadium

und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet

sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können. Aufgrund

ihrer bis anhin bekannten persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann offensichtlich nicht in der Lage, einen derartigen

Drogentransport in Eigenregie durchzuführen. Vielmehr müssen Auftraggeber und

Lieferanten vorhanden sein und steht ebenso fest, dass keine erstmalig tätig werdende

Person gleich mit dem Transport einer solch grossen und derart wertvollen Menge

Heroin beauftragt wird. Aktuell sind insbesondere die Rollen der Beschwerdeführerin

und ihres Ehemannes noch unklar. Insbesondere gilt

es zu eruieren, welche Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem

Ehemann, dem Fahrzeughalter [...], den Auftraggebern, Lieferanten und Abnehmern

bestehen. Daher besteht – sollte die Beschwerdeführerin in Freiheit entlassen

werden – die gleichermassen berechtigte wie erhebliche Gefahr, dass sie sich

mit anderen involvierten Personen absprechen oder auf diese einwirken würde, um

die eigene Rolle abzuschwächen. Das würde die weiteren Ermittlungen wiederum

stark erschweren. Aus dem Dargelegten folgt, dass von einer erheblichen

Kollusionsgefahr auszugehen ist.

6.

6.1

Unter dem

Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange

erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2

Die

Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 29. Mai 2024 in Haft. Aufgrund des ihr

vorgeworfenen Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden Straftatbestands

hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit einer hohen Strafe zu rechnen, welche

die bisher ausgestandene Haft deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche)

Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine

Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; vgl. auch AGE HB.2018.48 vom 20.

November 2018 E. 6.4; Albertini/

Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N

13).

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ermittlungen

noch ganz am Anfang stehen. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der

Staatsanwaltschaft sind im vorliegenden Fall insbesondere noch weitere Spuren

an den Paketen zu sichern (und inklusive der bereits gesicherten Spuren auszuwerten),

die Paketinhalte in Bezug auf das Nettogewicht zu wägen und der Wirkstoffgehalt

der Paketinhalte zu analysieren. Ferner gilt es, die Kleidung der Beschuldigten

und der ihr abgenommene Fingernagelschmutz zu untersuchen, das sichergestellte

Fahrzeug durch die Kriminalpolizei zu durchsuchen, weitere Einvernahmen durchzuführen

und die sichergestellten Mobiltelefone der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns auszuwerten. Bei dieser Ausgangslage ist

der Staatsanwaltschaft überdies die Gelegenheit zu geben, Abklärungen zu

tätigen, ob die Beschwerdeführerin für weitere Delikte infrage kommt. Mit Blick

auf die vorzunehmenden Ermittlungshandlungen erweist sich die vom

Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen

als angemessen und verhältnismässig. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht

ersichtlich.

6.3

Entsprechend

den obigen Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete

Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen.

7.

7.1

Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen. Die Regelung der Kostenfolgen hat im

Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für

das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden

Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

7.2

Die

Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an,

wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit.

b StPO).

Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte

B____ für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine

Kostennote eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für

den doppelten Schriftenwechsel rechtfertigt sich die Abgeltung von 6 Stunden

Aufwand zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und

zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer. Dem amtlichen Verteidiger ist für das

Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Auslagenersatz),

zuzüglich MWST von insgesamt CHF 97.20, gesamthaft somit CHF 1'297.20, aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt

und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung

gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich

Auslagenersatz) zuzüglich 8,1% MWST von CHF 97.20, gesamthaft somit

CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.