HB.2024.17
Anordnung Untersuchungshaft
12. August 2024Deutsch14 min
verfügt. Hintergrund ist ein Strafverfahren wegen folgender Delikte: «Diensterschwerung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.17
ENTSCHEID
vom 14.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Juli 2024
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juli 2023 wurde über A____ für die
vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 17. September 2024 Untersuchungshaft
verfügt. Hintergrund ist ein Strafverfahren wegen folgender Delikte: «Diensterschwerung,
Hehlerei, mehrfache Widerhandlung BG über den Strassenverkehr (SVG), mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl Personen- und Lieferwagen, mehrfacher
Fahrraddiebstahl, mehrfache Entwendung zum Gebrauch Motorrad- und
Kleinmotorrad, mehrfacher Ladendiebstahl, Widerhandlung BG Betäubungsmittel».
Gegen diese
Haftanordnung hat der Beschuldigte am 26. Juli 2024 Beschwerde eingereicht. Er
beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei
unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer per sofort aus der Haft zu
entlassen. Über den Antrag sei superprovisorisch zu entscheiden. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der
Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom 6. August 2024 hat die
Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und
kostenfällig abzuweisen und am 7. August 2024 eine ergänzende Stellungsnahme
eingereicht. Der Verteidiger hat mit Eingabe vom 11. August 2024 replicando an
seinen Anträgen festgehalten und seine Honorarnote eingereicht.
Der Entscheid
ist unter Beizug der elektronischen Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft
ergangen. Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3
Während
des hängigen Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 6.
August 2024 den Gerichtsstand anerkannt. Durch die Litispendenz bleibt jedoch
die Zuständigkeit des Appellationsgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der
Haftbeschwerde gewahrt (siehe Urteil Appellationsgericht BES.2022.152 vom 18. Juni
2023, E. 1.1).
2.
Der Verteidiger
beantragt, es sei der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Anderenfalls bleibe der Beschwerdeführer bis zum Entscheid im Haft,
womit ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Die Interessen des
Beschuldigten an der sofortigen Entlassung aus der Haft seien vorliegend höher
zu gewichten, als das Interesse an einer vorläufigen weiteren Inhaftierung
aufgrund einer Sicherheitsgefährdung, welche nicht im haftbegründenden Ausmass
vorliege.
Nach Art. 387
StPO haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben
abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung
der Rechtsmittelinstanz. Durch die beantragte aufschiebende Wirkung mit
einhergehender Haftentlassung würde das Institut der Untersuchungshaft gänzlich
seines Sinnes entleert. Es ist vorliegend durch die Beschwerdeinstanz zu
prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind, wobei dem Beschleunigungsgebot
durch rasche Behandlung der Beschwerde nachgelebt wird. Die verbüsste Haft wird
durch das Sachgericht in Anwendung von Art. 51 StGB an die auszufällende Strafe
anzurechnen sein. Für allenfalls überschiessende Untersuchungshaft wäre der
Berufungskläger zu entschädigen.
3.
3.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art.
221.
Abs. 1bis sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise
zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein
Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und
unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges,
schweres Verbrechen verüben. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein.
Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist von Seiten des Beschuldigten weitgehend
unbestritten, und dieser Punkt wurde denn in der Beschwerde auch nicht
thematisiert. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
3.3
3.3.1
Die
Vorinstanz hat als speziellen Haftgrund einfache Wiederholungsgefahr
angenommen. Sie führt dazu aus, sogenannt einfache Wiederholungsgefahr nach
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten sei,
dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die
Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährde, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt habe. Vorliegend sei das Vortatenerfordernis
erfüllt, da der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug in den letzten
Jahren bereits mehrfach wegen diverser Verletzungen der Verkehrsregeln sowie
Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt worden sei und zudem
diverse Strafverfahren im Bereich der Vermögensdelinquenz laufen würden, welche
er bereits eingestanden habe. Die zusätzlich erforderliche Gefährdung der
Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen könne sich
nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art
beziehen, im Vordergrund stünden allerdings Delikte gegen die körperliche und
sexuelle Integrität. Ob auch ein besonders schweres Vermögensdelikt drohe, das
den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich wie ein Gewaltdelikt treffe, sei
nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Die Vorinstanz hat erwogen,
alleine aufgrund der vorliegenden Vermögensdelikte könne eine
Sicherheitsgefährdung nicht ohne weiteres bejaht werden; eine gleiche oder
ähnliche Betroffenheit wie bei einem Gewaltdelikt liege nicht vor. Der
Beschuldigte nehme jedoch unter Einfluss von Betäubungsmitteln wie Kokain oder
THC sowie unter Einfluss von Alkohol am Strassenverkehr teil und stelle damit
ein Risiko für die physische Integrität anderer Verkehrsteilnehmer sowie
unbeteiligter Dritter dar. Er habe nach der letzten Haftrichterverhandlung umgehend
weiterdelinquiert und auch nach einer weiteren Ermahnung durch die
Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2024 gezeigt, dass er sich nicht unter Kontrolle habe,
zumal ihm im Rahmen der letzten Haftrichterverhandlung ausdrücklich mitgeteilt worden
sei, welche Konsequenzen weitere Taten haben würden. Der Beschuldigte habe eine
unklare Wohnsituation, konsumiere regelmässig THC und auch harte Drogen und könne
seine Handlungen, obwohl ihm bewusst sei, dass er damit seine Lehrstelle
verlieren könne, nicht kontrollieren. Unzweifelhaft sei ihm daher eine
schlechte Legalprognose zu stellen. Bezüglich der Sicherheitsgefährdung sei dem
Verteidiger insofern Recht zu geben, als die vom Beschuldigten begangenen
Delikte grundsätzlich die Voraussetzungen einer Sicherheitsgefährdung nicht
erfüllten, wenn es sich um einzelne Delikte handeln würde. Das Ausmass der
Delinquenz des Beschuldigten sei jedoch höchst sozialschädlich und nicht zu
tolerieren. Die Staatsanwaltschaft habe auch keine Möglichkeit, das Verfahren
zu Ende zu bringen, wenn regelmässig und in kurzen Abständen neue
Polizeirapporte mit erneuter Delinquenz des Beschuldigten anhängig gemacht würden.
Der Beschuldigte weise eine Drogenproblematik auf und lebe in unsteten
Lebensverhältnissen. Dass er bei dieser Ausgangslage immer wieder Motorfahrzeuge
führe, gefährde die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Es gebe Hinweise
auf konkrete Gefährdungen im Strassenverkehr. Damit seien die Voraussetzungen
der einfachen Wiederholungsgefahr beim Beschuldigten als erfüllt zu betrachten.
3.3.2
Nach
Ansicht der Verteidigung ist dieser Haftgrund vorliegend nicht anwendbar. Wie
das Zwangsmassnahmengericht selbst festhalte, fehle es vorliegend an der notwendigen
Sicherheitsgefährdung. Die Strafprozessordnung verlange neu, dass die Sicherheit
anderer «unmittelbar» erheblich gefährdet ist. Mit diesem neu aufgenommenen
Zusatz habe der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass die Annahme einer
Wiederholungsgefahr restriktiv anzuwenden sei. Aufgrund der vorgeworfenen
Delikte könne nicht von einer solchen unmittelbaren erheblichen Gefährdung Dritter
ausgegangen werden. Es würden Vermögensdelikte im Vordergrund stehen, welche die
Geschädigten besonders hart beziehungsweise ähnlich treffen müssten wie ein
Gewaltdelikt, was vorliegend nicht zu begründen sei. Auch im Kontext der
Gefährdung im Strassenverkehr könne nicht auf eine unmittelbare und erhebliche
Gefährdung geschlossen werden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer
andere Verkehrsteilnehmer in voraussetzungsbegründeter Weise gefährdet hätte.
Die rein abstrakte Gefährdung von Dritten durch die Teilnahme des
Beschwerdeführers am Strassenverkehr unterscheide sich nicht von derjenigen der
anderen Verkehrsteilnehmer. Das Zwangsmassnahmengericht kombiniere sodann in
unzulässiger Weise die Voraussetzung der Rückfallprognose mit der Sicherheitsgefährdung.
Gemäss Bundesgericht könne eine ungünstige Rückfallprognose allein für die
Bejahung der Wiederholungsgefahr aber nicht genügen, da dem Kriterium der
erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Sei die
Prognose zwar ungünstig, vom Beschuldigten seien aber keine Vermögensdelikte zu
erwarten, welche die Geschädigten ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt, lasse
sich keine Präventivhaft rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Anordnung
von Untersuchungshaft seien daher nicht gegeben.
3.3.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, es lägen zwar
weder Delikte gegen die körperliche noch gegen die sexuelle Integrität vor,
jedoch könne auch bei Vermögensdelikten je nach Umständen eine
Sicherheitsgefährdung angenommen werden. Im vorliegendem Fall müsse eine
Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, welche zeige, dass es sich bei den
Diebstählen mehrheitlich um Motorfahrzeuge handelt welche einen nicht
unerheblichen Wert aufwiesen und die Taten für die Geschädigten in hohem Masse
sozialschädlich sein können. Das Konsumverhalten von Betäubungsmitteln bei
bescheidenem Einkommen deute darauf hin, dass der Beschuldigte auch in Zukunft
schwere Vermögensdelikte begehen könnte, um die Finanzierung zu gewährleisten. Auch
sei er im Jahr 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteil worden, weshalb eine
körperliche Gefährdung nicht restlos ausgeschlossen werden könne. Die Annahme
von Wiederholungsgefahr könne auch dem Beschleunigungsgebot dienen, indem
verhindert werde, dass bei ständiger und anhaltender Delinquenz ein
Strafverfahren nicht abgeschlossen werden könne. Aufgrund der Straftaten in
kurzen Abständen erscheine ein Abschluss des Verfahrens vorliegend ohne
Untersuchungshaft nicht möglich. Der Beschwerdeführer gebe an, dass es noch zu
keinem Unfall gekommen sei, sei nicht glücklichen Umständen geschuldet, sondern
weil er sich im Strassenverkehr so verhalten habe wie ein durchschnittlicher
Verkehrsteilnehmer. Dem könne jedoch bei nachgewiesenem Drogenkonsum nicht
gefolgt werden. Der Beschuldigte sei mehrfach dadurch in Erscheinung getreten,
dass er sich unter Betäubungsmitteleinfluss im Strassenverkehr bewegt habe; dies
zeigten eindrücklich die Verurteilungen vom 6. November 2019 und 23. Mai
2023.
sowie das laufende Strafverfahren. Es könne somit keineswegs das Verhalten
eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers angenommen werden, und es sei
vielmehr von einer Sicherheitsgefährdung der körperlichen Integrität anderer
Verkehrsteilnehmer auszugehen. Aufgrund seines Verhaltens im Verkehr werde die
Halterin eines gestohlenen Fahrzeugs denn auch mit Anzeigen eingedeckt.
Ergänzend hat
die Staatsanwaltschaft am 7. August 2024 mitgeteilt, gleichentags habe sie eine
Gerichtstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. August 2024 erreicht,
wonach dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen werde, am 16. Juni 2024
unter Drogen und in angetrunkenem Zustand sowie ohne Führerausweis ein
gestohlenes Fahrzeug geführt zu haben. Dieser Sachverhalt erhärte die
Ausführungen zur Sicherheitsgefährdung im Strassenverkehr.
3.3.4
Mir
seiner Replik hat der Beschwerdeführer erwidert, dass die von der
Staatsanwaltschaft neu vorgelegten Unterlagen zum Zeitpunkt des Entscheids des
ZMG noch nicht vorgelegen hätten. Weder die Telefonnotiz vom 5. August 2024
noch die behauptete Gerichtsstandanfrage der Staatsanwaltschaft Baden, welche
dem Verteidiger nicht vorliege, lasse auf eine unmittelbare erhebliche
Gefährdung von Dritten schliessen. Die Fahrzeugentwendungen seien nicht mit dem
Ziel erfolgt, diese zu verkaufen und Drogen zu finanzieren. Der
Beschwerdeführer werde durch die Sozialhilfe unterstützt, und seine
Grundversorgung sei somit sichergestellt. Auch der im Jahr 2020 ergangene
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen eines Vergehens gegen
das Waffengesetz könne vorliegend nicht für eine Gefährdung Dritter
herangezogen werden, da die aktuellen Delikte keinen Zusammenhang zu Waffen
hätten.
3.3.5
Es
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vorliegenden Vermögensdelikte
alleine keine unmittelbare Gefährdung in Sinne der Rechtsprechung zu begründen
vermögen. Hingegen ist offensichtlich und durch den Gesetzgeber mit einer
entsprechenden SVG-Bestimmung klar zum Ausdruck gebracht worden, dass das
Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer
darstellt, die klar über die Gefährlichkeit eines durchschnittlichen Fahrers
hinausgeht. Auch ohne die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Meldungen
der Staatsanwaltschaft Baden (weiterer Vorwurf wegen Fahrens eines gestohlenen
Fahrzeugs unter Drogen- und Alkoholeinfluss vom 16. Juni 2024) ist bereits aktenkundig,
dass der Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit verschiedentlich unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln entwendete Motorfahrzeuge gelenkt hat, so am 24.
Juni 2024 (Lieferwagen unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis), 7. Juli
2024.
(Personenwagen unter dem Einfluss von THC und Kokain) und 9. Juli 2024
(Personenwagen unter dem Einfluss von THC/Cannabis, Opiaten, Kokain und
Amphetamin). Es sind durchaus Anhaltspunkte vorhanden, dass es bereits zu
konkreten Gefährdungen Dritter gekommen ist. So hat der Beschwerdeführer
gestanden, am 3./4. Juli 2024 versucht zu haben, eine [...] zu entwenden,
allerdings angeblich erfolglos. Das Motorrad wurde jedoch als gestohlen
gemeldet und nahe des Wohnorts des Beschwerdeführers aufgefunden ‒ es war
nach seinem üblichen modus operandi durch Manipulation des Kabelbaums mit einer
Lüsterklemme entwendet worden. Zwei Frauen habe beschrieben, eine von ihnen sei
vom Lenker dieses Motorrads ‒ mit langen blonden, gewellten Haaren wie sie
der Beschwerdeführer trägt ‒ beinahe angefahren worden. Im Zusammenhang
mit dem Fahrzeugdiebstahl vom 13. Juni 2024 hat sich zudem gemäss Aktennotiz
der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2024 die Fahrzeughalterin gemeldet, da mit
dem Fahrzeug diverse Verkehrsdelikte begangen worden seien und sie im Anschluss
zahlreiche Anzeigen erhalten habe. Der Verteidiger moniert, diese Erkenntnisse
hätten vorinstanzlich noch nicht vorgelegen, die Beschwerdeinstanz beurteilt
die Haftgründe jedoch mit voller Kognition aufgrund aktuellen Tatsachenlage und
nicht bloss aufgrund des Sachverhalts vor erster Instanz (BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016,
E. 2.3). Dass der Beschwerdeführer verschiedene Arten von Betäubungsmitteln
konsumiert, in diesem Zustand Motorfahrzeuge entwendet und gelenkt, sich im
Strassenverkehr nicht regelkonform verhalten hat und durch seine Fahrweise
Dritte konkret gefährdet hat, ist somit hinreichend belegt.
Auch dass nach
einer Haftentlassung erneut die Gefahr bestehen würde, dass der
Beschwerdeführer in gleicher Weise straffällig würde, ist klar zu bejahen.
Bereits am 26. Juni 2024 fand eine Verhandlung des ZMG statt. Es wurde damals
keine Untersuchungshaft angeordnet, jedoch durch den Zwangsmassnahmenrichter
unmissverständlich festgehalten, falls der Beschuldigte weiterhin Fahrzeuge
behändige und diese unter Wirkung von Drogen im Strassenverkehr fahre, müsse
davon ausgegangen werden, dass er nur durch Untersuchungshaft in seinem
Verhalten gestoppt werden könne. Diese Warnung hatte offensichtlich keinerlei
Effekt. Entgegen seiner damaligen Beteuerung gegenüber dem ZM-Richter, er wolle
ein neues Leben beginnen, machte der Beschwerdeführer unverzüglich in gleicher
Weise weiter. Er wurde darüber hinaus am 10. Juli 2024 durch die Staatsanwaltschaft
telefonisch ermahnt, wobei er gemäss Aktennotiz sein Bedauern zum Ausdruck
brachte, dass es zu Rückfällen gekommen sei, sein Verhalten vermochte er aber gleichwohl
nicht zu verändern. Was der Grund für diese Uneinsichtigkeit ist und welche
Rolle der Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers dabei spielt, ist
derzeit noch unklar. Bei gleichbleibenden persönlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers ist jedoch nicht anzunehmen, dass er sein Verhalten nach
einer Haftentlassung ändern würde bzw. könnte.
Die Vorinstanz
hat nach dem Gesagten mit Recht das Bestehen einer schweren
Sicherheitsgefährdung in Form der Gefährdung der körperlichen Integrität anderer
Verkehrsteilnehmer angenommen und das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejaht.
3.4
Es
sind von Seiten der Verteidigung keine tauglichen Ersatzmassnahmen angeboten
worden, welche die Wiederholungsgefahr bannen könnten, und solche sind denn
auch nicht ersichtlich.
3.5
Aufgrund
der zahlreichen zugestandenen Delikte ist offensichtlich, dass die
auszufällende Strafe die verfügte Untersuchungshaft von acht Wochen übersteigen
wird. Die Verhältnismässigkeit der Haft ist somit gegeben.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten
mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die
definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu
befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
4.2
Die
amtliche Verteidigung für das Haftprüfungsverfahren ist zu gewähren und dem
Verteidiger ein Honorar gemäss eingereichter Aufstellung auszurichten. Für die
Beträge wird auf das untenstehende Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird vollumfänglich
abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft
als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’016.65 sowie ein Auslagenersatz von
CHF 12.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 83.40, insgesamt also CHF 1’112.95,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.