Lexipedia

Entscheid

HB.2024.17

Anordnung Untersuchungshaft

12. August 2024Deutsch14 min

verfügt. Hintergrund ist ein Strafverfahren wegen folgender Delikte: «Diensterschwerung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.17

ENTSCHEID

vom 14.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Juli 2024

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juli 2023 wurde über A____ für die

vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 17. September 2024 Untersuchungshaft

verfügt. Hintergrund ist ein Strafverfahren wegen folgender Delikte: «Diensterschwerung,

Hehlerei, mehrfache Widerhandlung BG über den Strassenverkehr (SVG), mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfacher Diebstahl Personen- und Lieferwagen, mehrfacher

Fahrraddiebstahl, mehrfache Entwendung zum Gebrauch Motorrad- und

Kleinmotorrad, mehrfacher Ladendiebstahl, Widerhandlung BG Betäubungsmittel».

Gegen diese

Haftanordnung hat der Beschuldigte am 26. Juli 2024 Beschwerde eingereicht. Er

beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei

unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer per sofort aus der Haft zu

entlassen. Über den Antrag sei superprovisorisch zu entscheiden. Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der

Beschwerdegegnerin. Mit Stellungnahme vom 6. August 2024 hat die

Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und

kostenfällig abzuweisen und am 7. August 2024 eine ergänzende Stellungsnahme

eingereicht. Der Verteidiger hat mit Eingabe vom 11. August 2024 replicando an

seinen Anträgen festgehalten und seine Honorarnote eingereicht.

Der Entscheid

ist unter Beizug der elektronischen Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft

ergangen. Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3

Während

des hängigen Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 6.

August 2024 den Gerichtsstand anerkannt. Durch die Litispendenz bleibt jedoch

die Zuständigkeit des Appellationsgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der

Haftbeschwerde gewahrt (siehe Urteil Appellationsgericht BES.2022.152 vom 18. Juni

2023, E. 1.1).

2.

Der Verteidiger

beantragt, es sei der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Anderenfalls bleibe der Beschwerdeführer bis zum Entscheid im Haft,

womit ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Die Interessen des

Beschuldigten an der sofortigen Entlassung aus der Haft seien vorliegend höher

zu gewichten, als das Interesse an einer vorläufigen weiteren Inhaftierung

aufgrund einer Sicherheitsgefährdung, welche nicht im haftbegründenden Ausmass

vorliege.

Nach Art. 387

StPO haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben

abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung

der Rechtsmittelinstanz. Durch die beantragte aufschiebende Wirkung mit

einhergehender Haftentlassung würde das Institut der Untersuchungshaft gänzlich

seines Sinnes entleert. Es ist vorliegend durch die Beschwerdeinstanz zu

prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind, wobei dem Beschleunigungsgebot

durch rasche Behandlung der Beschwerde nachgelebt wird. Die verbüsste Haft wird

durch das Sachgericht in Anwendung von Art. 51 StGB an die auszufällende Strafe

anzurechnen sein. Für allenfalls überschiessende Untersuchungshaft wäre der

Berufungskläger zu entschädigen.

3.

3.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art.

221.

Abs. 1bis sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise

zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein

Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle

Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und

unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges,

schweres Verbrechen verüben. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein.

Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197

Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als

die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

Das

Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist von Seiten des Beschuldigten weitgehend

unbestritten, und dieser Punkt wurde denn in der Beschwerde auch nicht

thematisiert. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

3.3

3.3.1

Die

Vorinstanz hat als speziellen Haftgrund einfache Wiederholungsgefahr

angenommen. Sie führt dazu aus, sogenannt einfache Wiederholungsgefahr nach

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten sei,

dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die

Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährde, nachdem sie bereits früher

gleichartige Straftaten verübt habe. Vorliegend sei das Vortatenerfordernis

erfüllt, da der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug in den letzten

Jahren bereits mehrfach wegen diverser Verletzungen der Verkehrsregeln sowie

Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt worden sei und zudem

diverse Strafverfahren im Bereich der Vermögensdelinquenz laufen würden, welche

er bereits eingestanden habe. Die zusätzlich erforderliche Gefährdung der

Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen könne sich

nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art

beziehen, im Vordergrund stünden allerdings Delikte gegen die körperliche und

sexuelle Integrität. Ob auch ein besonders schweres Vermögensdelikt drohe, das

den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich wie ein Gewaltdelikt treffe, sei

nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Die Vorinstanz hat erwogen,

alleine aufgrund der vorliegenden Vermögensdelikte könne eine

Sicherheitsgefährdung nicht ohne weiteres bejaht werden; eine gleiche oder

ähnliche Betroffenheit wie bei einem Gewaltdelikt liege nicht vor. Der

Beschuldigte nehme jedoch unter Einfluss von Betäubungsmitteln wie Kokain oder

THC sowie unter Einfluss von Alkohol am Strassenverkehr teil und stelle damit

ein Risiko für die physische Integrität anderer Verkehrsteilnehmer sowie

unbeteiligter Dritter dar. Er habe nach der letzten Haftrichterverhandlung umgehend

weiterdelinquiert und auch nach einer weiteren Ermahnung durch die

Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2024 gezeigt, dass er sich nicht unter Kontrolle habe,

zumal ihm im Rahmen der letzten Haftrichterverhandlung ausdrücklich mitgeteilt worden

sei, welche Konsequenzen weitere Taten haben würden. Der Beschuldigte habe eine

unklare Wohnsituation, konsumiere regelmässig THC und auch harte Drogen und könne

seine Handlungen, obwohl ihm bewusst sei, dass er damit seine Lehrstelle

verlieren könne, nicht kontrollieren. Unzweifelhaft sei ihm daher eine

schlechte Legalprognose zu stellen. Bezüglich der Sicherheitsgefährdung sei dem

Verteidiger insofern Recht zu geben, als die vom Beschuldigten begangenen

Delikte grundsätzlich die Voraussetzungen einer Sicherheitsgefährdung nicht

erfüllten, wenn es sich um einzelne Delikte handeln würde. Das Ausmass der

Delinquenz des Beschuldigten sei jedoch höchst sozialschädlich und nicht zu

tolerieren. Die Staatsanwaltschaft habe auch keine Möglichkeit, das Verfahren

zu Ende zu bringen, wenn regelmässig und in kurzen Abständen neue

Polizeirapporte mit erneuter Delinquenz des Beschuldigten anhängig gemacht würden.

Der Beschuldigte weise eine Drogenproblematik auf und lebe in unsteten

Lebensverhältnissen. Dass er bei dieser Ausgangslage immer wieder Motorfahrzeuge

führe, gefährde die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Es gebe Hinweise

auf konkrete Gefährdungen im Strassenverkehr. Damit seien die Voraussetzungen

der einfachen Wiederholungsgefahr beim Beschuldigten als erfüllt zu betrachten.

3.3.2

Nach

Ansicht der Verteidigung ist dieser Haftgrund vorliegend nicht anwendbar. Wie

das Zwangsmassnahmengericht selbst festhalte, fehle es vorliegend an der notwendigen

Sicherheitsgefährdung. Die Strafprozessordnung verlange neu, dass die Sicherheit

anderer «unmittelbar» erheblich gefährdet ist. Mit diesem neu aufgenommenen

Zusatz habe der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass die Annahme einer

Wiederholungsgefahr restriktiv anzuwenden sei. Aufgrund der vorgeworfenen

Delikte könne nicht von einer solchen unmittelbaren erheblichen Gefährdung Dritter

ausgegangen werden. Es würden Vermögensdelikte im Vordergrund stehen, welche die

Geschädigten besonders hart beziehungsweise ähnlich treffen müssten wie ein

Gewaltdelikt, was vorliegend nicht zu begründen sei. Auch im Kontext der

Gefährdung im Strassenverkehr könne nicht auf eine unmittelbare und erhebliche

Gefährdung geschlossen werden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer

andere Verkehrsteilnehmer in voraussetzungsbegründeter Weise gefährdet hätte.

Die rein abstrakte Gefährdung von Dritten durch die Teilnahme des

Beschwerdeführers am Strassenverkehr unterscheide sich nicht von derjenigen der

anderen Verkehrsteilnehmer. Das Zwangsmassnahmengericht kombiniere sodann in

unzulässiger Weise die Voraussetzung der Rückfallprognose mit der Sicherheitsgefährdung.

Gemäss Bundesgericht könne eine ungünstige Rückfallprognose allein für die

Bejahung der Wiederholungsgefahr aber nicht genügen, da dem Kriterium der

erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Sei die

Prognose zwar ungünstig, vom Beschuldigten seien aber keine Vermögensdelikte zu

erwarten, welche die Geschädigten ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt, lasse

sich keine Präventivhaft rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Anordnung

von Untersuchungshaft seien daher nicht gegeben.

3.3.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, es lägen zwar

weder Delikte gegen die körperliche noch gegen die sexuelle Integrität vor,

jedoch könne auch bei Vermögensdelikten je nach Umständen eine

Sicherheitsgefährdung angenommen werden. Im vorliegendem Fall müsse eine

Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, welche zeige, dass es sich bei den

Diebstählen mehrheitlich um Motorfahrzeuge handelt welche einen nicht

unerheblichen Wert aufwiesen und die Taten für die Geschädigten in hohem Masse

sozialschädlich sein können. Das Konsumverhalten von Betäubungsmitteln bei

bescheidenem Einkommen deute darauf hin, dass der Beschuldigte auch in Zukunft

schwere Vermögensdelikte begehen könnte, um die Finanzierung zu gewährleisten. Auch

sei er im Jahr 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft wegen

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteil worden, weshalb eine

körperliche Gefährdung nicht restlos ausgeschlossen werden könne. Die Annahme

von Wiederholungsgefahr könne auch dem Beschleunigungsgebot dienen, indem

verhindert werde, dass bei ständiger und anhaltender Delinquenz ein

Strafverfahren nicht abgeschlossen werden könne. Aufgrund der Straftaten in

kurzen Abständen erscheine ein Abschluss des Verfahrens vorliegend ohne

Untersuchungshaft nicht möglich. Der Beschwerdeführer gebe an, dass es noch zu

keinem Unfall gekommen sei, sei nicht glücklichen Umständen geschuldet, sondern

weil er sich im Strassenverkehr so verhalten habe wie ein durchschnittlicher

Verkehrsteilnehmer. Dem könne jedoch bei nachgewiesenem Drogenkonsum nicht

gefolgt werden. Der Beschuldigte sei mehrfach dadurch in Erscheinung getreten,

dass er sich unter Betäubungsmitteleinfluss im Strassenverkehr bewegt habe; dies

zeigten eindrücklich die Verurteilungen vom 6. November 2019 und 23. Mai

2023.

sowie das laufende Strafverfahren. Es könne somit keineswegs das Verhalten

eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers angenommen werden, und es sei

vielmehr von einer Sicherheitsgefährdung der körperlichen Integrität anderer

Verkehrsteilnehmer auszugehen. Aufgrund seines Verhaltens im Verkehr werde die

Halterin eines gestohlenen Fahrzeugs denn auch mit Anzeigen eingedeckt.

Ergänzend hat

die Staatsanwaltschaft am 7. August 2024 mitgeteilt, gleichentags habe sie eine

Gerichtstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. August 2024 erreicht,

wonach dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen werde, am 16. Juni 2024

unter Drogen und in angetrunkenem Zustand sowie ohne Führerausweis ein

gestohlenes Fahrzeug geführt zu haben. Dieser Sachverhalt erhärte die

Ausführungen zur Sicherheitsgefährdung im Strassenverkehr.

3.3.4

Mir

seiner Replik hat der Beschwerdeführer erwidert, dass die von der

Staatsanwaltschaft neu vorgelegten Unterlagen zum Zeitpunkt des Entscheids des

ZMG noch nicht vorgelegen hätten. Weder die Telefonnotiz vom 5. August 2024

noch die behauptete Gerichtsstandanfrage der Staatsanwaltschaft Baden, welche

dem Verteidiger nicht vorliege, lasse auf eine unmittelbare erhebliche

Gefährdung von Dritten schliessen. Die Fahrzeugentwendungen seien nicht mit dem

Ziel erfolgt, diese zu verkaufen und Drogen zu finanzieren. Der

Beschwerdeführer werde durch die Sozialhilfe unterstützt, und seine

Grundversorgung sei somit sichergestellt. Auch der im Jahr 2020 ergangene

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen eines Vergehens gegen

das Waffengesetz könne vorliegend nicht für eine Gefährdung Dritter

herangezogen werden, da die aktuellen Delikte keinen Zusammenhang zu Waffen

hätten.

3.3.5

Es

ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vorliegenden Vermögensdelikte

alleine keine unmittelbare Gefährdung in Sinne der Rechtsprechung zu begründen

vermögen. Hingegen ist offensichtlich und durch den Gesetzgeber mit einer

entsprechenden SVG-Bestimmung klar zum Ausdruck gebracht worden, dass das

Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer

darstellt, die klar über die Gefährlichkeit eines durchschnittlichen Fahrers

hinausgeht. Auch ohne die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Meldungen

der Staatsanwaltschaft Baden (weiterer Vorwurf wegen Fahrens eines gestohlenen

Fahrzeugs unter Drogen- und Alkoholeinfluss vom 16. Juni 2024) ist bereits aktenkundig,

dass der Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit verschiedentlich unter dem

Einfluss von Betäubungsmitteln entwendete Motorfahrzeuge gelenkt hat, so am 24.

Juni 2024 (Lieferwagen unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis), 7. Juli

2024.

(Personenwagen unter dem Einfluss von THC und Kokain) und 9. Juli 2024

(Personenwagen unter dem Einfluss von THC/Cannabis, Opiaten, Kokain und

Amphetamin). Es sind durchaus Anhaltspunkte vorhanden, dass es bereits zu

konkreten Gefährdungen Dritter gekommen ist. So hat der Beschwerdeführer

gestanden, am 3./4. Juli 2024 versucht zu haben, eine [...] zu entwenden,

allerdings angeblich erfolglos. Das Motorrad wurde jedoch als gestohlen

gemeldet und nahe des Wohnorts des Beschwerdeführers aufgefunden ‒ es war

nach seinem üblichen modus operandi durch Manipulation des Kabelbaums mit einer

Lüsterklemme entwendet worden. Zwei Frauen habe beschrieben, eine von ihnen sei

vom Lenker dieses Motorrads ‒ mit langen blonden, gewellten Haaren wie sie

der Beschwerdeführer trägt ‒ beinahe angefahren worden. Im Zusammenhang

mit dem Fahrzeugdiebstahl vom 13. Juni 2024 hat sich zudem gemäss Aktennotiz

der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2024 die Fahrzeughalterin gemeldet, da mit

dem Fahrzeug diverse Verkehrsdelikte begangen worden seien und sie im Anschluss

zahlreiche Anzeigen erhalten habe. Der Verteidiger moniert, diese Erkenntnisse

hätten vorinstanzlich noch nicht vorgelegen, die Beschwerdeinstanz beurteilt

die Haftgründe jedoch mit voller Kognition aufgrund aktuellen Tatsachenlage und

nicht bloss aufgrund des Sachverhalts vor erster Instanz (BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016,

E. 2.3). Dass der Beschwerdeführer verschiedene Arten von Betäubungsmitteln

konsumiert, in diesem Zustand Motorfahrzeuge entwendet und gelenkt, sich im

Strassenverkehr nicht regelkonform verhalten hat und durch seine Fahrweise

Dritte konkret gefährdet hat, ist somit hinreichend belegt.

Auch dass nach

einer Haftentlassung erneut die Gefahr bestehen würde, dass der

Beschwerdeführer in gleicher Weise straffällig würde, ist klar zu bejahen.

Bereits am 26. Juni 2024 fand eine Verhandlung des ZMG statt. Es wurde damals

keine Untersuchungshaft angeordnet, jedoch durch den Zwangsmassnahmenrichter

unmissverständlich festgehalten, falls der Beschuldigte weiterhin Fahrzeuge

behändige und diese unter Wirkung von Drogen im Strassenverkehr fahre, müsse

davon ausgegangen werden, dass er nur durch Untersuchungshaft in seinem

Verhalten gestoppt werden könne. Diese Warnung hatte offensichtlich keinerlei

Effekt. Entgegen seiner damaligen Beteuerung gegenüber dem ZM-Richter, er wolle

ein neues Leben beginnen, machte der Beschwerdeführer unverzüglich in gleicher

Weise weiter. Er wurde darüber hinaus am 10. Juli 2024 durch die Staatsanwaltschaft

telefonisch ermahnt, wobei er gemäss Aktennotiz sein Bedauern zum Ausdruck

brachte, dass es zu Rückfällen gekommen sei, sein Verhalten vermochte er aber gleichwohl

nicht zu verändern. Was der Grund für diese Uneinsichtigkeit ist und welche

Rolle der Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers dabei spielt, ist

derzeit noch unklar. Bei gleichbleibenden persönlichen Verhältnissen des

Beschwerdeführers ist jedoch nicht anzunehmen, dass er sein Verhalten nach

einer Haftentlassung ändern würde bzw. könnte.

Die Vorinstanz

hat nach dem Gesagten mit Recht das Bestehen einer schweren

Sicherheitsgefährdung in Form der Gefährdung der körperlichen Integrität anderer

Verkehrsteilnehmer angenommen und das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bejaht.

3.4

Es

sind von Seiten der Verteidigung keine tauglichen Ersatzmassnahmen angeboten

worden, welche die Wiederholungsgefahr bannen könnten, und solche sind denn

auch nicht ersichtlich.

3.5

Aufgrund

der zahlreichen zugestandenen Delikte ist offensichtlich, dass die

auszufällende Strafe die verfügte Untersuchungshaft von acht Wochen übersteigen

wird. Die Verhältnismässigkeit der Haft ist somit gegeben.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten

mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die

definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu

befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

4.2

Die

amtliche Verteidigung für das Haftprüfungsverfahren ist zu gewähren und dem

Verteidiger ein Honorar gemäss eingereichter Aufstellung auszurichten. Für die

Beträge wird auf das untenstehende Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird vollumfänglich

abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft

als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’016.65 sowie ein Auslagenersatz von

CHF 12.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 83.40, insgesamt also CHF 1’112.95,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.