HB.2024.18
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2024 Urteil BG vom 07.11.2024 (7B_1087/2024)
3. Oktober 2024Deutsch9 min
A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.18
ENTSCHEID
vom 3.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. September 2024
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum 10. Dezember 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wurde am 13. September 2024 durch die Kantonspolizei Bern an
seinem Wohnort in [...] unter dem Vorwurf festgenommen, er habe am 11.
September 2024 bei der B____ angerufen und deren Mitarbeiter C____ mit dem Tod
bedroht. Am 14. September 2024 wurde der Beschwerdeführer der
Haftleitstelle Basel-Stadt zugeführt. Am 15. September 2024 stellte die
Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. In
dessen Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
17. September 2024 Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2024
an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2024
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, mit der er die
Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung
aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am
30. September 2024 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, vernehmen lassen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch
zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein
schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr;
Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei Vorliegen von Ausführungsgefahr wird
für die Anordnung der Haft ein dringender Tatverdacht nicht zwingend
vorausgesetzt (Frei/Zuberbühler Elsässer,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 4, 41; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 221 N 16; Gfeller/Bigler/Bonin,
Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 562 f.). Die
Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Weder,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 24, mit Hinweisen zum
Spezialfall, dass im Falle der Ausführungsgefahr kein Konnex zu einer laufenden
Strafuntersuchung besteht).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.66
vom 3. Januar 2023 E. 3.1, HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E.
2.2).
3.2
Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und
überzeugend begründet (angefochtene Verfügung S. 2 f.). Der dringende Tatverdacht
ergibt sich in erster Linie aus dem in der Rapportierung aufgeführten
Telefongespräch, wenn auch einschränkend anzumerken ist, dass es sich lediglich
um vermittelte Aussagen handelt (vgl. Akten Staatsanwaltschaft
S. 230 ff.). Der Beschwerdeführer hat überdies eine Notiz verfasst,
in der die B____ erwähnt wird und folgende Äusserung enthalten ist: «du bist
Tot in max 1-ner Std! for have time Testament» (Akten Staatsanwaltschaft
S. 154). Weitergehende Ausführungen zum Tatverdacht erübrigen sich, zumal
sich die angeordnete Haft auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr
(Art. 221 Abs. 2 StPO) stützt, für den das Vorliegen eines
Tatverdachts keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. oben E. 2).
4.
4.1
Ausführungsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen
auszuführen, wahrmachen. Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann
auch konkludent erfolgen (Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 18). Erforderlich
ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Die Wahrscheinlichkeit einer
Ausführung muss aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse
sowie der Umstände als sehr hoch erscheinen. Besonders bei drohenden schweren
Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen
Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen
(BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e). Bei einer befürchteten versuchten
Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab
angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem
nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer
1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler
Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44).
4.2
4.2.1
Es
bestehen diverse Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer psychisch krank
sein könnte. Dies sind zum einen die äusserst wirren Schriftstücke, die in
seiner Wohnung gefunden wurden (vgl. Akten Staatsanwaltschaft S. 45 ff.). Weiter
hat der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei offenbar von Raumschiffen, einer
Atombombe und Parallelwelten gesprochen (vgl. Aktennotiz DK [...] vom
14.
September 2024 [Akten Staatsanwaltschaft S. 250]). Ferner
ist bekannt, dass der Beschwerdeführer verbeiständet ist und Medikamente
einnimmt (vgl. Beschwerde S. 2 [Akten S. 9]; Akten Staatsanwaltschaft
S. 174). Er selbst gibt an, an Schizophrenie zu leiden (Akten
Staatsanwaltschaft S. 173, 176), was auch mit der Einschätzung der
medizinischen Dienste des Untersuchungsgefängnisses Waaghof im Einklang steht
(Akten Staatsanwaltschaft S. 109). Offenbar hat der Beschwerdeführer auch
in Haft Gewaltfantasien geäussert (Akten Staatsanwaltschaft S. 109). Nach
Erhöhung der Dosis der Medikation des Beschwerdeführers habe sich sein Zustand jedoch
verbessert und seien wenig wahnhafte Gedanken erkennbar gewesen (Akten
Staatsanwaltschaft S. 110)
4.2.2
Trotz
der während der Haft offenbar eingetretenen Verminderung der wahnhaften
Zustände erscheint der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände in
seinem derzeitigen Zustand unberechenbar. Dass bei ihm nicht bloss
Gewaltfantasien vorliegen, sondern er auch zur Tat zu schreiten in der Lage
ist, ist aufgrund einer Verurteilung wegen Mordes belegt (begangen im Zustand
der Schuldunfähigkeit; Akten Staatsanwaltschaft S. 5). Angesichts der
Schwere der mutmasslich angedrohten Gewalttaten und der ohne psychiatrische
Begutachtung schwierigen Risikoeinschätzung ist derzeit mit dem Zwangsmassnahmengericht
der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen. Es muss ernsthaft befürchtet
werden, dass der Beschwerdeführer eine schwere Gewalttat ausführt.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. September 2023 in Haft. Er
hat im Falle eines Schuldspruchs wegen Drohung mit einer Strafe bzw. je nach
Ergebnis einer psychiatrischen Begutachtung mit einer Massnahme zu rechnen,
welche die vorläufig und erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt
zwölf Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit unter den genannten
Umständen derzeit keine Überhaft.
5.3
Wie
vorstehend ausgeführt wurde, bestehen erhebliche Zweifel an der psychischen
Gesundheit des Beschwerdeführers. Um seine Gefährlichkeit und das Risiko
weiterer schwerer Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können, erscheint es
zwingend notwendig, dass möglichst bald ein psychiatrisches Gutachten über ihn
in Auftrag gegeben wird.
5.4
Solange
die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und das Risiko schwerer Gewaltdelikte
nicht gutachterlich geklärt sind, erscheinen Ersatzmassnahmen wie z.B. ein
Rayon- oder Kontaktverbot nicht geeignet, die Ausführungsgefahr zu bannen.
6.
Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung einer Gebühr
wird indessen ausnahmsweise umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
[...] (zur Kenntnisnahme)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.