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Entscheid

HB.2024.18

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2024 Urteil BG vom 07.11.2024 (7B_1087/2024)

3. Oktober 2024Deutsch9 min

A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.18

ENTSCHEID

vom 3.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. September 2024

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft

bis zum 10. Dezember 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wurde am 13. September 2024 durch die Kantonspolizei Bern an

seinem Wohnort in [...] unter dem Vorwurf festgenommen, er habe am 11.

September 2024 bei der B____ angerufen und deren Mitarbeiter C____ mit dem Tod

bedroht. Am 14. September 2024 wurde der Beschwerdeführer der

Haftleitstelle Basel-Stadt zugeführt. Am 15. September 2024 stellte die

Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Antrag auf

Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. In

dessen Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

17. September 2024 Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2024

an.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2024

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, mit der er die

Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung

aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am

30. September 2024 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, vernehmen lassen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch

zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein

schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr;

Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei Vorliegen von Ausführungsgefahr wird

für die Anordnung der Haft ein dringender Tatverdacht nicht zwingend

vorausgesetzt (Frei/Zuberbühler Elsässer,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 4, 41; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 221 N 16; Gfeller/Bigler/Bonin,

Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 562 f.). Die

Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Weder,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 24, mit Hinweisen zum

Spezialfall, dass im Falle der Ausführungsgefahr kein Konnex zu einer laufenden

Strafuntersuchung besteht).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der

Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.66

vom 3. Januar 2023 E. 3.1, HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E.

2.2).

3.2

Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und

überzeugend begründet (angefochtene Verfügung S. 2 f.). Der dringende Tatverdacht

ergibt sich in erster Linie aus dem in der Rapportierung aufgeführten

Telefongespräch, wenn auch einschränkend anzumerken ist, dass es sich lediglich

um vermittelte Aussagen handelt (vgl. Akten Staatsanwaltschaft

S. 230 ff.). Der Beschwerdeführer hat überdies eine Notiz verfasst,

in der die B____ erwähnt wird und folgende Äusserung enthalten ist: «du bist

Tot in max 1-ner Std! for have time Testament» (Akten Staatsanwaltschaft

S. 154). Weitergehende Ausführungen zum Tatverdacht erübrigen sich, zumal

sich die angeordnete Haft auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr

(Art. 221 Abs. 2 StPO) stützt, für den das Vorliegen eines

Tatverdachts keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. oben E. 2).

4.

4.1

Ausführungsgefahr

gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu

befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen

auszuführen, wahrmachen. Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann

auch konkludent erfolgen (Forster,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 18). Erforderlich

ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Die Wahrscheinlichkeit einer

Ausführung muss aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse

sowie der Umstände als sehr hoch erscheinen. Besonders bei drohenden schweren

Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen

Personen bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen

(BGE 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e). Bei einer befürchteten versuchten

Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab

angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem

nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer

1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler

Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44).

4.2

4.2.1

Es

bestehen diverse Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer psychisch krank

sein könnte. Dies sind zum einen die äusserst wirren Schriftstücke, die in

seiner Wohnung gefunden wurden (vgl. Akten Staatsanwaltschaft S. 45 ff.). Weiter

hat der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei offenbar von Raumschiffen, einer

Atombombe und Parallelwelten gesprochen (vgl. Aktennotiz DK [...] vom

14.

September 2024 [Akten Staatsanwaltschaft S. 250]). Ferner

ist bekannt, dass der Beschwerdeführer verbeiständet ist und Medikamente

einnimmt (vgl. Beschwerde S. 2 [Akten S. 9]; Akten Staatsanwaltschaft

S. 174). Er selbst gibt an, an Schizophrenie zu leiden (Akten

Staatsanwaltschaft S. 173, 176), was auch mit der Einschätzung der

medizinischen Dienste des Untersuchungsgefängnisses Waaghof im Einklang steht

(Akten Staatsanwaltschaft S. 109). Offenbar hat der Beschwerdeführer auch

in Haft Gewaltfantasien geäussert (Akten Staatsanwaltschaft S. 109). Nach

Erhöhung der Dosis der Medikation des Beschwerdeführers habe sich sein Zustand jedoch

verbessert und seien wenig wahnhafte Gedanken erkennbar gewesen (Akten

Staatsanwaltschaft S. 110)

4.2.2

Trotz

der während der Haft offenbar eingetretenen Verminderung der wahnhaften

Zustände erscheint der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände in

seinem derzeitigen Zustand unberechenbar. Dass bei ihm nicht bloss

Gewaltfantasien vorliegen, sondern er auch zur Tat zu schreiten in der Lage

ist, ist aufgrund einer Verurteilung wegen Mordes belegt (begangen im Zustand

der Schuldunfähigkeit; Akten Staatsanwaltschaft S. 5). Angesichts der

Schwere der mutmasslich angedrohten Gewalttaten und der ohne psychiatrische

Begutachtung schwierigen Risikoeinschätzung ist derzeit mit dem Zwangsmassnahmengericht

der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen. Es muss ernsthaft befürchtet

werden, dass der Beschwerdeführer eine schwere Gewalttat ausführt.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. September 2023 in Haft. Er

hat im Falle eines Schuldspruchs wegen Drohung mit einer Strafe bzw. je nach

Ergebnis einer psychiatrischen Begutachtung mit einer Massnahme zu rechnen,

welche die vorläufig und erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt

zwölf Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit unter den genannten

Umständen derzeit keine Überhaft.

5.3

Wie

vorstehend ausgeführt wurde, bestehen erhebliche Zweifel an der psychischen

Gesundheit des Beschwerdeführers. Um seine Gefährlichkeit und das Risiko

weiterer schwerer Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können, erscheint es

zwingend notwendig, dass möglichst bald ein psychiatrisches Gutachten über ihn

in Auftrag gegeben wird.

5.4

Solange

die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und das Risiko schwerer Gewaltdelikte

nicht gutachterlich geklärt sind, erscheinen Ersatzmassnahmen wie z.B. ein

Rayon- oder Kontaktverbot nicht geeignet, die Ausführungsgefahr zu bannen.

6.

Aus dem

Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung einer Gebühr

wird indessen ausnahmsweise umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

[...] (zur Kenntnisnahme)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.