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Entscheid

HB.2024.19

Anordnung von Untersuchungshaft

10. Oktober 2024Deutsch15 min

von 3 Monaten. In dessen teilweiser Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.19

ENTSCHEID

vom 10.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. September 2024

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. September 2024 mit dem Vorwurf

festgenommen, er habe in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2024 eine

Vergewaltigung und einen Diebstahl zum Nachteil von B____ begangen. Hintergrund

der Verhaftung waren die Aussagen des mutmasslichen Opfers B____ und die

Hinweise des ebenfalls der Tat verdächtigten und zuvor verhafteten C____. Am

10. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer

von 3 Monaten. In dessen teilweiser Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht

mit Verfügung vom 11. September 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige

Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 6. November 2024, an.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe

vom 23. September 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben

und die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige

Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich

mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 vernehmen lassen und die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragt. Ergänzend hat die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 Unterlagen zum Verhalten der

Ehefrau des Beschwerdeführers während dem laufenden Verfahren eingereicht. Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 repliziert. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht (Art. 221

Abs. 1 lit. a-c StPO). Als weitere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1bis

StPO die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Art. 221 Abs. 2 StPO die

Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtet in der Verfügung vom 11. September 2024 einen

dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der

Vergewaltigung als gegeben (Akten S. 2 ff.). Vom Beschwerdeführer wird das

Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hingegen bestritten.

2.2.2

Dass

es zwischen dem Beschwerdeführer und B____ zu intimen Kontakten, wie Küssen und

Berührungen an den Brüsten, gekommen sei, bestreitet der Beschwerdeführer nicht

(Beschwerde Ziff. 10, Akten S. 13 f.). Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf

eine Vergewaltigung könne aber nur unter der Annahme einer beischlafähnlichen

Handlung angenommen werden. Diese beischlafähnliche Handlung müsste klar und

unmissverständlich gegen den Willen der betroffenen Person ausgeübt worden sein

respektive der Beschwerdeführer müsste sich über den klar geäusserten Willen

der betroffenen Person hinweggesetzt haben. Der Beschwerdeführer habe aber –

gemäss den Aussagen von B____ – mit dem Penetrieren der Vagina aufgehört,

nachdem B____ ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Er habe sich somit

nicht über deren Willen hinweggesetzt, womit er den Tatbestand der

Vergewaltigung offensichtlich nicht erfüllt habe (Beschwerde Ziff. 10, Akten S.

13.

f.). Eventualiter könne für die Annahme eines dringenden Tatverdachts

aufgrund des «offensichtlich widersprüchliche[n] und konfusen

Aussageverhalten[s]» nicht auf die Aussagen von B____ abgestellt werden

(Beschwerde Ziff. 12 f., Akten S. 14 f.).

2.2.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit

der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137

IV 122 E. 3.2; AGE HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.67 vom 29.

Dezember 2022 E. 2.2).

Macht eine

inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

2.2.4

Wie

bereits festgehalten wurde, werden die intimen Kontakte in Form von Küssen und

Berührungen an den Brüsten nicht bestritten. Anlässlich der Einvernahme vom 10.

September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, B____ habe seine Hand gefasst

und zu ihrer Vagina gezogen. Er wisse aufgrund seines Alkoholkonsums aber nicht

genau, ob er sie im Vaginalbereich berührt habe (Einvernahmeprotokoll S. 7, Akten

Staatsanwaltschaft PDF S. 309). Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung

des Tatverdachts somit zu Recht hauptsächlich auf die Aussagen von B____.

Tatsächlich sind deren Aussagen, die sie gegenüber der Polizei, ihrem Freund D____

und später gegenüber der Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft getätigt hat,

nicht in allen Punkten deckungsgleich. Dass dem so ist, lässt sich bis zu einem

gewissen Grad bereits damit erklären, dass auch B____ zum Tatzeitpunkt offenbar

erheblich alkoholisiert war. Wie die Staatsanwaltschaft zudem zutreffend

ausführte, ist es notorisch, dass sinngemässe Aussagen in einem Polizeirapport

zum Teil ungenau sind (Stellungnahme S. 3, Akten S. 25). Ebenso ist

nachvollziehbar, wenn die Schilderungen von Sexualdelikten gegenüber dem

privaten Umfeld aus Scham oder anderen Gründen unvollständig oder abweichend

dargestellt werden. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. September

2024.

gab B____ denn auch an, dass sie ihrem Freund D____ nicht alles erzählen

habe wollen, da dieser «schon ganz ‘fertig’» gewesen sei (staatsanwaltschaftliche

Einvernahme S. 5, Akten Staatsanwaltschaft PDF S. 247). Hinzu kommt, dass es

sich bei den Aussagen von D____ lediglich um die Darstellung von Aussagen von B____

handelt, die dieser nach Hörensagen und dementsprechend wohl auch nicht sehr

präzise wiedergegeben hat, sodass Verwechslungen oder Vermischungen denkbar

sind. Folglich sind die Abweichungen in den Aussagen nicht derart unerklärlich,

als dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts bereits deshalb ausser

Betracht fallen müsste. Eine falsche Beschuldigung durch B____ ist vorliegend zudem

nicht naheliegend. Die tatverdächtigen Personen und das mutmassliche Opfer

kannten sich nicht und stehen auch sonst in keiner Beziehung zueinander. Gegen

eine Falschbeschuldigung spricht auch, dass B____ in der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, dass sie einfach ihr Handy habe zurückhaben

wollen und nicht wisse, ob sie wegen den sexuellen Handlungen die Polizei

gerufen hätte, wenn dies nicht D____ getan hätte (staatsanwaltschaftliche

Einvernahme S. 6, Akten Staatsanwaltschaft PDF S. 248).

2.2.5

Aufgrund

der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen von B____, die sich nicht

gänzlich mit ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft decken, ist zum

jetzigen Zeitpunkt ungewiss, ob die beiden tatverdächtigten Personen die

vorgeworfenen Handlungen in gegenseitiger Anwesenheit oder jeweils separat

vorgenommen haben sollen. Hinsichtlich der Annahme eines dringenden

Tatverdachts spielt es indes keine relevante Rolle, ob die beiden

Tatverdächtigen die sexuellen Handlungen in An- oder Abwesenheit der anderen

Person vorgenommen haben. Primär stellt sich die Frage, ob die – im Grundsatz

auch nicht bestrittenen – sexuellen Handlungen einvernehmlich oder gegen den

Willen von B____ stattgefunden haben. Aufgrund der Anzeigesituation bzw. der

Aussagegenese muss zum jetzigen Zeitpunkt von nicht einvernehmlichen Handlungen

ausgegangen werden. Aus sämtlichen Aussagen von B____ geht hervor, dass diese

mit allen intimen Kontakten nicht einverstanden war. In der Einvernahme vom 7.

September 2024 hat sie ausgesagt, dass sie dem Beschwerdeführer bereits bei den

Küssen am Hals immer wieder gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Der

Beschwerdeführer habe aber mit dem Küssen nicht aufgehört, sondern damit

angefangen, die Brüste unter dem T-Shirt anzufassen und dann seine Finger in

die Vagina eingeführt (staatsanwaltschaftliche Einvernahme S. 3 f., Akten

Staatsanwaltschaft PDF S. 245 f.). Nach dem Gesagten vermag der

Beschwerdeführer somit nichts daraus zu seinen Gunsten abzuleiten, dass er

gemäss den Aussagen von B____ mit dem Penetrieren der Vagina aufgehört haben

soll, als diese ihm gesagt habe, man könne am Morgen Sex haben. Dem

Beschwerdeführer hätte aufgrund der Schilderungen bereits vor der Penetration

und aufgrund des kundgetanen Nichteinverständnisses zu den Küssen bewusst sein

müssen, dass eine Penetration der Vagina gegen den Willen von B____ geschieht. Daraus

folgt, dass der Beschwerdeführer mit der Penetration zunächst gegen den Willen von

B____ gehandelt und sich erst später deren Willen gefügt hat. Sodann stellt das

Einführen eines oder mehrerer Finger jedenfalls mehr als eine sexuelle

Belästigung dar. Das Eindringen mit den Fingern kann für das Opfer eine

grundsätzlich vergleichbare sexuelle Intensität wie Geschlechtsverkehr

aufweisen (BGer 6B_222/2012 vom 8. Oktober 2012 E. 1.4). Auch im Rahmen von

Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) wurde ein solches Vorgehen beispielsweise

bereits als ein gravierender Eingriff qualifiziert (BGer 6B_222/2012 vom 8.

Oktober 2012 E. 1.2 ff.). Die vorinstanzliche Annahme des dringenden

Tatverdachts zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung ist dementsprechend nicht zu

beanstanden.

2.3

Nebst

dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer auch das

Vorliegen des in der Verfügung vom 11. September 2024 angenommenen Haftgrunds

der Kollusionsgefahr bestritten (Beschwerde Ziff. 15, Akten S. 16).

2.3.1

Der

Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist,

die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel

einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.

b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die

wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

2.3.2

Kollusionspotenzial

besteht nicht nur unter den beiden beschuldigten Personen A____ und C____,

sondern insbesondere auch gegenüber dem Opfer. Die Vorinstanz hat zutreffend

erwogen, dass Sexualdelikte regelmässig besonders anfällig für

Kollusionshandlungen seien, da häufig einzig die Aussagen der Beteiligten als

Beweise zur Verfügung stehen würden. Dies gilt umso mehr für Fälle, in denen –

wie vorliegend – mehr als zwei Personen beteiligt sind und sich die Aussagen

der einzelnen Involvierten in zentralen Punkten widersprechen. Dass vorliegend

gemäss dem Beschwerdeführer nicht bereits vor der Festnahme (erfolgreich)

kolludiert worden sei, spricht nicht per se gegen zukünftige Absprachen

bezüglich der nicht deckungsgleichen Punkte. Auch eine Einflussnahme auf das

Opfer aus dem Umfeld der beschuldigten Personen ist denkbar, wie der

aktenkundige Aktivismus der Ehefrau des Beschwerdeführers konkret zeigt. Der

Umstand, dass eigenständige «Ermittlungen» der Ehefrau zu Hämatomen auf ihrer

linken Gesichtshälfte geführt haben sollen, trägt weiter dazu bei, dass das

Vorliegen eines Kollusionsrisikos zum jetzigen Zeitpunkt als nicht unwahrscheinlich

erscheint (vgl. jeweils Beilagen zu den staatsanwaltschaftlichen Eingaben vom

1.

und 2. Oktober 2024). Es kommt hinzu, dass sich zum Tatzeitpunkt weitere bisher

nicht identifizierte Personen im Haus an der [...] respektive sogar in einem

Nebenraum der Tatwohnung aufgehalten haben sollen. Das Risiko von Absprachen

und Beeinflussung von anderen Verfahrensbeteiligten erscheint vorliegend erst

nach den noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen als nicht mehr

besonders gross.

Daraus erhellt,

dass die Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht vom Haftgrund der

Kollusionsgefahr ausgegangen ist.

2.4

2.4.1

Angesichts

des verwirklichten Haftgrunds der Kollusionsgefahr könnte grundsätzlich offengelassen

werden, ob auch vom Haftgrund der Fluchtgefahr auszugehen ist. Das

Bundesgericht hat indes zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass die

kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5

Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie aus

Gründen der Prozessökonomie dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden

Haftgründe zu prüfen. Damit solle verhindert werden, dass das Bundesgericht die

Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer

Haftgründe zurückweisen müsse (BGer 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1,

1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5, 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E.

5.1).

2.4.2

Die

Vorinstanz bejahte das Vorliegen des Haftgrunds wegen Fluchtgefahr unter

anderem mit dem Verweis auf die marokkanische Staatsangehörigkeit des

Beschwerdeführers, dessen früheren Wohnsitz in Frankreich, seine noch in

Marokko lebende Verwandtschaft sowie mit Verweis auf seine

Arbeitslosigkeit. Dabei verkennt die Vorinstanz die Bedeutung der kürzlich

erteilten Aufenthaltsbewilligung B für den Beschwerdeführer. Dem

Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass zum jetzigen Zeitpunkt davon

ausgegangen werden muss, dass seine persönlichen Interessen, sich dem

Verfahren zu stellen, ein allfälliges Interesse am Untertauchen und einer

«erneuten Illegalisierung des Daseins» überwiegen. In Abwesenheit konkreter

Hinweise auf Fluchtabsichten genügen die vorinstanzlichen Erwägungen somit

in diesem Fall nicht für die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr. Aus der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht zudem hervor, dass diese beim

Wegfallen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr die Prüfung von Ersatzmassnahmen

zur Bannung der Fluchtgefahr ernsthaft zu prüfen haben werde (Stellungnahme S. 3,

Akten S. 25). Es erschliesst sich indes nicht, inwiefern das Wegfallen der

Kollusionsgefahr die Beurteilung der Fluchtgefahr beeinflussen soll. Vielmehr

impliziert die Staatsanwaltschaft damit, dass hinsichtlich Fluchtgefahr bereits

zum jetzigen Zeitpunkt Ersatzmassnahmen geeignet sein könnten. Schliesslich

liegt es auch im Interesse des Beschwerdeführers, sich hinsichtlich allfälliger

Ersatzmassnahmen wohl zu verhalten, ansonsten dies seiner Glaubwürdigkeit in

einem möglichen Hauptverfahren schaden könnte.

2.4.3

Aus

dem Gesagten erhellt, dass vom Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr entgegen

der vorinstanzlichen Erwägungen aktuell nicht ausgegangen werden kann.

2.5

2.5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

2.5.2

Die

noch ausstehenden Untersuchungen, namentlich die Spurenauswertung bzw.

DNA-Analyse, sowie die durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen sollten –

sofern dies nicht bereits geschehen ist – in den nächsten vier Wochen

durchzuführen sein. Die ursprüngliche Anordnung von 8 Wochen erweist sich

deshalb und auch angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden

Strafe als verhältnismässig. Für diese Zeit sind zudem keine geeigneten

Ersatzmassnahmen ersichtlich.

3.

3.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs.

1.

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem

Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

3.2

Die

Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an,

wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit.

b StPO).

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, [...], für seine

Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Kostennote

eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für den doppelten

Schriftenwechsel rechtfertigt sich die Abgeltung von 6 Stunden Aufwand zum

Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement, SG 291.400). Dem amtlichen

Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von

CHF 1'200.– (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich MWST von insgesamt CHF

97.20, gesamthaft somit CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft

als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich

Auslagenersatz) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, gesamthaft somit CHF

1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.