HB.2024.19
Anordnung von Untersuchungshaft
10. Oktober 2024Deutsch15 min
von 3 Monaten. In dessen teilweiser Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.19
ENTSCHEID
vom 10.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 11. September 2024
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. September 2024 mit dem Vorwurf
festgenommen, er habe in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2024 eine
Vergewaltigung und einen Diebstahl zum Nachteil von B____ begangen. Hintergrund
der Verhaftung waren die Aussagen des mutmasslichen Opfers B____ und die
Hinweise des ebenfalls der Tat verdächtigten und zuvor verhafteten C____. Am
10. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer
von 3 Monaten. In dessen teilweiser Gutheissung ordnete das Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 11. September 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 6. November 2024, an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe
vom 23. September 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben
und die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige
Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich
mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 vernehmen lassen und die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragt. Ergänzend hat die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 Unterlagen zum Verhalten der
Ehefrau des Beschwerdeführers während dem laufenden Verfahren eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht (Art. 221
Abs. 1 lit. a-c StPO). Als weitere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1bis
StPO die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Art. 221 Abs. 2 StPO die
Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtet in der Verfügung vom 11. September 2024 einen
dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der
Vergewaltigung als gegeben (Akten S. 2 ff.). Vom Beschwerdeführer wird das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hingegen bestritten.
2.2.2
Dass
es zwischen dem Beschwerdeführer und B____ zu intimen Kontakten, wie Küssen und
Berührungen an den Brüsten, gekommen sei, bestreitet der Beschwerdeführer nicht
(Beschwerde Ziff. 10, Akten S. 13 f.). Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf
eine Vergewaltigung könne aber nur unter der Annahme einer beischlafähnlichen
Handlung angenommen werden. Diese beischlafähnliche Handlung müsste klar und
unmissverständlich gegen den Willen der betroffenen Person ausgeübt worden sein
respektive der Beschwerdeführer müsste sich über den klar geäusserten Willen
der betroffenen Person hinweggesetzt haben. Der Beschwerdeführer habe aber –
gemäss den Aussagen von B____ – mit dem Penetrieren der Vagina aufgehört,
nachdem B____ ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Er habe sich somit
nicht über deren Willen hinweggesetzt, womit er den Tatbestand der
Vergewaltigung offensichtlich nicht erfüllt habe (Beschwerde Ziff. 10, Akten S.
13.
f.). Eventualiter könne für die Annahme eines dringenden Tatverdachts
aufgrund des «offensichtlich widersprüchliche[n] und konfusen
Aussageverhalten[s]» nicht auf die Aussagen von B____ abgestellt werden
(Beschwerde Ziff. 12 f., Akten S. 14 f.).
2.2.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137
IV 122 E. 3.2; AGE HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.67 vom 29.
Dezember 2022 E. 2.2).
Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
2.2.4
Wie
bereits festgehalten wurde, werden die intimen Kontakte in Form von Küssen und
Berührungen an den Brüsten nicht bestritten. Anlässlich der Einvernahme vom 10.
September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, B____ habe seine Hand gefasst
und zu ihrer Vagina gezogen. Er wisse aufgrund seines Alkoholkonsums aber nicht
genau, ob er sie im Vaginalbereich berührt habe (Einvernahmeprotokoll S. 7, Akten
Staatsanwaltschaft PDF S. 309). Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung
des Tatverdachts somit zu Recht hauptsächlich auf die Aussagen von B____.
Tatsächlich sind deren Aussagen, die sie gegenüber der Polizei, ihrem Freund D____
und später gegenüber der Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft getätigt hat,
nicht in allen Punkten deckungsgleich. Dass dem so ist, lässt sich bis zu einem
gewissen Grad bereits damit erklären, dass auch B____ zum Tatzeitpunkt offenbar
erheblich alkoholisiert war. Wie die Staatsanwaltschaft zudem zutreffend
ausführte, ist es notorisch, dass sinngemässe Aussagen in einem Polizeirapport
zum Teil ungenau sind (Stellungnahme S. 3, Akten S. 25). Ebenso ist
nachvollziehbar, wenn die Schilderungen von Sexualdelikten gegenüber dem
privaten Umfeld aus Scham oder anderen Gründen unvollständig oder abweichend
dargestellt werden. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. September
2024.
gab B____ denn auch an, dass sie ihrem Freund D____ nicht alles erzählen
habe wollen, da dieser «schon ganz ‘fertig’» gewesen sei (staatsanwaltschaftliche
Einvernahme S. 5, Akten Staatsanwaltschaft PDF S. 247). Hinzu kommt, dass es
sich bei den Aussagen von D____ lediglich um die Darstellung von Aussagen von B____
handelt, die dieser nach Hörensagen und dementsprechend wohl auch nicht sehr
präzise wiedergegeben hat, sodass Verwechslungen oder Vermischungen denkbar
sind. Folglich sind die Abweichungen in den Aussagen nicht derart unerklärlich,
als dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts bereits deshalb ausser
Betracht fallen müsste. Eine falsche Beschuldigung durch B____ ist vorliegend zudem
nicht naheliegend. Die tatverdächtigen Personen und das mutmassliche Opfer
kannten sich nicht und stehen auch sonst in keiner Beziehung zueinander. Gegen
eine Falschbeschuldigung spricht auch, dass B____ in der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, dass sie einfach ihr Handy habe zurückhaben
wollen und nicht wisse, ob sie wegen den sexuellen Handlungen die Polizei
gerufen hätte, wenn dies nicht D____ getan hätte (staatsanwaltschaftliche
Einvernahme S. 6, Akten Staatsanwaltschaft PDF S. 248).
2.2.5
Aufgrund
der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen von B____, die sich nicht
gänzlich mit ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft decken, ist zum
jetzigen Zeitpunkt ungewiss, ob die beiden tatverdächtigten Personen die
vorgeworfenen Handlungen in gegenseitiger Anwesenheit oder jeweils separat
vorgenommen haben sollen. Hinsichtlich der Annahme eines dringenden
Tatverdachts spielt es indes keine relevante Rolle, ob die beiden
Tatverdächtigen die sexuellen Handlungen in An- oder Abwesenheit der anderen
Person vorgenommen haben. Primär stellt sich die Frage, ob die – im Grundsatz
auch nicht bestrittenen – sexuellen Handlungen einvernehmlich oder gegen den
Willen von B____ stattgefunden haben. Aufgrund der Anzeigesituation bzw. der
Aussagegenese muss zum jetzigen Zeitpunkt von nicht einvernehmlichen Handlungen
ausgegangen werden. Aus sämtlichen Aussagen von B____ geht hervor, dass diese
mit allen intimen Kontakten nicht einverstanden war. In der Einvernahme vom 7.
September 2024 hat sie ausgesagt, dass sie dem Beschwerdeführer bereits bei den
Küssen am Hals immer wieder gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Der
Beschwerdeführer habe aber mit dem Küssen nicht aufgehört, sondern damit
angefangen, die Brüste unter dem T-Shirt anzufassen und dann seine Finger in
die Vagina eingeführt (staatsanwaltschaftliche Einvernahme S. 3 f., Akten
Staatsanwaltschaft PDF S. 245 f.). Nach dem Gesagten vermag der
Beschwerdeführer somit nichts daraus zu seinen Gunsten abzuleiten, dass er
gemäss den Aussagen von B____ mit dem Penetrieren der Vagina aufgehört haben
soll, als diese ihm gesagt habe, man könne am Morgen Sex haben. Dem
Beschwerdeführer hätte aufgrund der Schilderungen bereits vor der Penetration
und aufgrund des kundgetanen Nichteinverständnisses zu den Küssen bewusst sein
müssen, dass eine Penetration der Vagina gegen den Willen von B____ geschieht. Daraus
folgt, dass der Beschwerdeführer mit der Penetration zunächst gegen den Willen von
B____ gehandelt und sich erst später deren Willen gefügt hat. Sodann stellt das
Einführen eines oder mehrerer Finger jedenfalls mehr als eine sexuelle
Belästigung dar. Das Eindringen mit den Fingern kann für das Opfer eine
grundsätzlich vergleichbare sexuelle Intensität wie Geschlechtsverkehr
aufweisen (BGer 6B_222/2012 vom 8. Oktober 2012 E. 1.4). Auch im Rahmen von
Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) wurde ein solches Vorgehen beispielsweise
bereits als ein gravierender Eingriff qualifiziert (BGer 6B_222/2012 vom 8.
Oktober 2012 E. 1.2 ff.). Die vorinstanzliche Annahme des dringenden
Tatverdachts zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung ist dementsprechend nicht zu
beanstanden.
2.3
Nebst
dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer auch das
Vorliegen des in der Verfügung vom 11. September 2024 angenommenen Haftgrunds
der Kollusionsgefahr bestritten (Beschwerde Ziff. 15, Akten S. 16).
2.3.1
Der
Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
2.3.2
Kollusionspotenzial
besteht nicht nur unter den beiden beschuldigten Personen A____ und C____,
sondern insbesondere auch gegenüber dem Opfer. Die Vorinstanz hat zutreffend
erwogen, dass Sexualdelikte regelmässig besonders anfällig für
Kollusionshandlungen seien, da häufig einzig die Aussagen der Beteiligten als
Beweise zur Verfügung stehen würden. Dies gilt umso mehr für Fälle, in denen –
wie vorliegend – mehr als zwei Personen beteiligt sind und sich die Aussagen
der einzelnen Involvierten in zentralen Punkten widersprechen. Dass vorliegend
gemäss dem Beschwerdeführer nicht bereits vor der Festnahme (erfolgreich)
kolludiert worden sei, spricht nicht per se gegen zukünftige Absprachen
bezüglich der nicht deckungsgleichen Punkte. Auch eine Einflussnahme auf das
Opfer aus dem Umfeld der beschuldigten Personen ist denkbar, wie der
aktenkundige Aktivismus der Ehefrau des Beschwerdeführers konkret zeigt. Der
Umstand, dass eigenständige «Ermittlungen» der Ehefrau zu Hämatomen auf ihrer
linken Gesichtshälfte geführt haben sollen, trägt weiter dazu bei, dass das
Vorliegen eines Kollusionsrisikos zum jetzigen Zeitpunkt als nicht unwahrscheinlich
erscheint (vgl. jeweils Beilagen zu den staatsanwaltschaftlichen Eingaben vom
1.
und 2. Oktober 2024). Es kommt hinzu, dass sich zum Tatzeitpunkt weitere bisher
nicht identifizierte Personen im Haus an der [...] respektive sogar in einem
Nebenraum der Tatwohnung aufgehalten haben sollen. Das Risiko von Absprachen
und Beeinflussung von anderen Verfahrensbeteiligten erscheint vorliegend erst
nach den noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen als nicht mehr
besonders gross.
Daraus erhellt,
dass die Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht vom Haftgrund der
Kollusionsgefahr ausgegangen ist.
2.4
2.4.1
Angesichts
des verwirklichten Haftgrunds der Kollusionsgefahr könnte grundsätzlich offengelassen
werden, ob auch vom Haftgrund der Fluchtgefahr auszugehen ist. Das
Bundesgericht hat indes zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass die
kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5
Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie aus
Gründen der Prozessökonomie dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden
Haftgründe zu prüfen. Damit solle verhindert werden, dass das Bundesgericht die
Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer
Haftgründe zurückweisen müsse (BGer 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1,
1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5, 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E.
5.1).
2.4.2
Die
Vorinstanz bejahte das Vorliegen des Haftgrunds wegen Fluchtgefahr unter
anderem mit dem Verweis auf die marokkanische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers, dessen früheren Wohnsitz in Frankreich, seine noch in
Marokko lebende Verwandtschaft sowie mit Verweis auf seine
Arbeitslosigkeit. Dabei verkennt die Vorinstanz die Bedeutung der kürzlich
erteilten Aufenthaltsbewilligung B für den Beschwerdeführer. Dem
Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass zum jetzigen Zeitpunkt davon
ausgegangen werden muss, dass seine persönlichen Interessen, sich dem
Verfahren zu stellen, ein allfälliges Interesse am Untertauchen und einer
«erneuten Illegalisierung des Daseins» überwiegen. In Abwesenheit konkreter
Hinweise auf Fluchtabsichten genügen die vorinstanzlichen Erwägungen somit
in diesem Fall nicht für die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr. Aus der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht zudem hervor, dass diese beim
Wegfallen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr die Prüfung von Ersatzmassnahmen
zur Bannung der Fluchtgefahr ernsthaft zu prüfen haben werde (Stellungnahme S. 3,
Akten S. 25). Es erschliesst sich indes nicht, inwiefern das Wegfallen der
Kollusionsgefahr die Beurteilung der Fluchtgefahr beeinflussen soll. Vielmehr
impliziert die Staatsanwaltschaft damit, dass hinsichtlich Fluchtgefahr bereits
zum jetzigen Zeitpunkt Ersatzmassnahmen geeignet sein könnten. Schliesslich
liegt es auch im Interesse des Beschwerdeführers, sich hinsichtlich allfälliger
Ersatzmassnahmen wohl zu verhalten, ansonsten dies seiner Glaubwürdigkeit in
einem möglichen Hauptverfahren schaden könnte.
2.4.3
Aus
dem Gesagten erhellt, dass vom Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr entgegen
der vorinstanzlichen Erwägungen aktuell nicht ausgegangen werden kann.
2.5
2.5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
2.5.2
Die
noch ausstehenden Untersuchungen, namentlich die Spurenauswertung bzw.
DNA-Analyse, sowie die durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen sollten –
sofern dies nicht bereits geschehen ist – in den nächsten vier Wochen
durchzuführen sein. Die ursprüngliche Anordnung von 8 Wochen erweist sich
deshalb und auch angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden
Strafe als verhältnismässig. Für diese Zeit sind zudem keine geeigneten
Ersatzmassnahmen ersichtlich.
3.
3.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs.
1.
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem
Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
3.2
Die
Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an,
wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit.
b StPO).
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, [...], für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für den doppelten
Schriftenwechsel rechtfertigt sich die Abgeltung von 6 Stunden Aufwand zum
Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement, SG 291.400). Dem amtlichen
Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von
CHF 1'200.– (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich MWST von insgesamt CHF
97.20, gesamthaft somit CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft
als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich
Auslagenersatz) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, gesamthaft somit CHF
1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.