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Entscheid

HB.2024.2

Anordnung von Untersuchungshaft

16. Februar 2024Deutsch17 min

Januar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.2

ENTSCHEID

vom 16.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Januar 2024

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte vorsätzliche

Tötung, allenfalls versuchte schwere Körperverletzung und Angriff sowie

Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hehlerei und Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 17. Januar

2024 in Haft. Am 19. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Untersuchungshaft für die

vorläufige Dauer von 12 Wochen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 ordnete

das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für die

vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 15. März 2024 an.

Der

Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am 24.

Januar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter

der Auflage, sich zwei Mal pro Woche unterschriftlich bei der Staatsanwaltschaft

zu melden, unverzüglich aus der über ihn verhängten Untersuchungshaft zu

entlassen. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 5. Februar

2024 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Auf die Möglichkeit

einer Replik hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 mit Verweis auf die

Beschwerdeschrift und unter Festhaltung der bereits gestellten Anträge

verzichtet.

Die Strafakten

wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs.

1.

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine

inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

3.2

Das

Zwangsmassnahmengericht erwog hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, dem

Beschwerdeführer werde zunächst eine versuchte schwere Körperverletzung und ein

Angriff vorgeworfen, indem er am Samstag, 21. Oktober 2023, bei der

Dreirosenanlage im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer Person dem

hinzukommenden B____ (nachfolgend: Geschädigter) mit einem Messer mehrere

Verletzungen am Oberkörper zugeführt habe. Der Tatverdacht stütze sich auf eine

Videoaufnahme der Dreirosenanlage, welche im Grossen und Ganzen mit den Aussagen

des Geschädigten übereinstimme. Zwei weitere anwesende Personen hätten die

Anwesenheit und die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung

bestätigt. Auch der Beschwerdeführer habe die Auseinandersetzung bestätigt und

ausserdem eingeräumt, ein Taschenmesser von einem Kollegen erhalten und mit

diesem «herumgefuchtelt» zu haben, um dem Geschädigten Angst zu machen. Er sei

sich aber nicht sicher gewesen, ob er den Geschädigten verletzt habe. Dem

Beschwerdeführer werde ferner die Begehung von Diebstahl, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

vorgeworfen. Diesbezüglich sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der

Anhaltesituation und der Tatsache, dass in der Wohnung an der [...], in welcher

der Beschwerdeführer zusammen mit fünf weiteren Personen angetroffen worden

sei, diverses Deliktsgut festgestellt worden sei, von einem Anfangsverdacht

auszugehen. Dieser habe sich in nächster Zeit zu erhärten (angefochtene

Verfügung S. 2 ff.).

3.3

Der

dringende Tatverdacht in Bezug auf den Vorfall vom 21. Oktober 2023 wird vom

Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt; vielmehr

bekräftigt er, bereits bevor ihm die Videoaufzeichnung vorgehalten worden sei, eingeräumt

zu haben, dass er von einem Kollegen ein Messer erhalten und mit diesem vor dem

Geschädigten herumgefuchtelt habe, wobei er zwar nicht davon ausgehe, diesen

auch verletzt zu haben, dies aber auch nicht ausschliessen könne (Beschwerde

Ziff. 12). Die vorinstanzlichen Ausführungen sind denn auch nicht zu

beanstanden. Insbesondere aufgrund der Videoaufzeichnung, der Einlassungen des

Beschwerdeführers betreffend Messer (Einvernahme vom 18. Januar 2024, Akten

S. 1426 ff.) sowie des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 6. Dezember 2023

inkl. der Fotografien der Stich- und Schnittverletzungen (Akten S. 1463 ff.)

hat sich der Tatverdacht hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen

Sachverhalts erhärtet. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Dezember 2023

lässt sich ausserdem entnehmen, dass sich zwar weder die Klingenlänge noch die Verletzungstiefe

nachträglich eruieren liessen, jedoch waren die Verletzungen nicht nur

oberflächlich, sondern das Ergebnis einer Stichbewegung mit einem Messer, wobei

der Stichkanal der Stichverletzung auf der rechten Körperhälfte bis zum

Brustfell verfolgt werden konnte, wo ausserdem eine kleine

Flüssigkeitsansammlung nachgewiesen werden konnte (Akten S. 1468). Der

Geschädigte befand sich gemäss rechtsmedizinischem Gutachten zwar zu keinem

Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Jedoch wurde ebenso festgehalten,

dass die Eindringtiefe der Klinge für einen Angreifer nicht steuerbar sei und

dass bei Stichverletzungen die Kleidung und die Haut den grössten Widerstand

für das Eindringen einer Messerklinge darstellen würden. Nach dem Eindringen

durch die Haut gebe es, sofern nicht ein Knochen getroffen werde, keinen

relevanten Widerstand mehr. Bei Stichen gegen den Rücken bzw. den Brustkorb könne

es daher leicht zu Verletzungen von lebenswichtigen Organen wie Herz oder Lunge

kommen. Auch könne durch Eröffnung des Brustfells Luft und Blut in die

Brusthöhle eindringen (Luftbrust bzw. Blut-Luftbrust), was zum unmittelbar

lebensbedrohlichen Funktionsverlust eines oder beider Lungenflügel führen

würde. Zudem könnten am Rücken Verletzungen grosser Gefässe (mit vital bedrohlichen

Blutungen), des Rückenmarks oder der hier austretenden Nerven resultieren.

Durch eine Verletzung des Rückenmarks könnten dauerhaft Symptome einer

Querschnittslähmung, aber auch der Tod im spinalen Schock hervorgerufen werden

(Akten S. 1469). Mit anderen Worten müssen entsprechende Messerstiche in den

Rücken als potentiell lebensgefährlich bezeichnet werden. Wie aus der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2024 hervorgeht, ist sie

denn aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens auch der Auffassung, der

Beschwerdeführer habe sich eine versuchte vorsätzliche Tötung zu Schulden

kommen lassen (vgl. Beschwerdeverfahrensakten S. 22). Zu folgen ist dem

Zwangsmassnahmengericht schliesslich auch darin, dass aufgrund der

Videoaufzeichnung sowie des Umstands, dass die Stiche auf den Geschädigten von

hinten erfolgt sind, eine Notwehr-situation zumindest nicht als klar gegeben

erscheint. Nach dem Gesagten ist im derzeitigen Zeitpunkt ein dringender

Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter

einer versuchten schweren Körperverletzung, somit gegeben.

Da damit bereits

ein ausreichender Tatverdacht für die Untersuchungshaft gegeben ist, braucht

auch auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Annahme eines dringenden

Tatverdachts hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte, wonach dieser

auf Beweisen gründe, welche nicht verwertbar seien (Beschwerde Ziff. 13),

nicht weiter eingegangen zu werden, zumal das Zwangsmassnahmengericht den

Haftgrund der Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit diesen Tatvorwürfen ohnehin

nicht als gegeben erachtete (angefochtene Verfügung S. 6).

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den

Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.

4.2

Fluchtgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011

E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,

1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch

der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer

1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer

befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme

von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom

5.

August 2020 E. 2.2).

4.3

Der

Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und seine Familie lebt in

Marokko (vgl. Akten S. 181). Sein einziger Bezug zur Schweiz ist seine Freundin,

deren Wohnsituation jedoch ebenso unklar erscheint (offiziell bekannt ist eine Zustelladresse

beim [...]; Akten S. 444) wie seine eigene (es ist lediglich eine Meldeadresse

bekannt: Beschwerde Ziff. 17; vgl. auch Akten S. 1386). Dem Beschwerdeführer

droht im Fall einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder

wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von

empfindlicher Dauer. Bereits diese Umstände stellen gewichtige Hinweise dafür

dar, dass der Beschwerdeführer gewillt sein könnte, sich der ihm drohenden

Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen. Daran ändern auch die Ausführungen

seines Verteidigers hinsichtlich seines offenbar hängigen Asylgesuchs und

seines Aufenthaltstitels N nichts. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im

vorliegenden Strafverfahren seine Bereitschaft, sich dem Strafverfahren zu

entziehen, bereits eindrücklich demonstrierte. So liess er vor der von seinem

Verteidiger vereinbarten Einvernahme am 17. Januar 2024 durch seine

Freundin telefonisch bei der Staatsanwaltschaft in Erfahrung bringen, ob er

nach der Einvernahme wieder gehen könne, woraufhin die Staatsanwaltschaft ihn

wissen liess, dass dies erst anlässlich der Einvernahme kommuniziert werde

(Akten S. 444). Sein Verteidiger hat den Beschwerdeführer zudem darüber

informiert, dass die Staatsanwaltschaft plane, ihn im Anschluss an die

Einvernahme festzunehmen (Beschwerde Ziff. 8 f.). In der Folge blieb der

Beschwerdeführer der Einvernahme fern und als die Polizei ihn bei einer

Wohnungskontrolle an der [...] vorgefunden hatte, versuchte er über den Balkon

zu fliehen. Diese Umstände sind soweit unbestritten (Beschwerde Ziff. 16; vgl.

ferner auch: Akten S. 445 ff., 1443 ff.). Der Verteidiger des Beschwerdeführers

wendet diesbezüglich ein, sein Fernbleiben von der Einvernahme und sein

Fluchtversuch seien einzig seiner Angst vor einer Verhaftung und nicht vor der

Zuführung zur Einvernahme als beschuldigte Person geschuldet gewesen

(Beschwerde Ziff. 16 und 17). Damit unterstreicht er jedoch freilich nur,

dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die begründete

und durchaus naheliegende Befürchtung besteht, dass er sich dem Strafverfahren

aufgrund der ihm drohenden Freiheitsstrafe durch Flucht entziehen könnte.

Indiziell zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Zeitpunkt

der Festnahme des Beschwerdeführers offenbar nicht nur der Fahndungsauftrag in

Bezug auf das vorliegende Strafverfahren gegen ihn vorlag, sondern auch eine

Personenfahndung vom 30. März 2023 im Schengener Informationssystems zwecks

Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen (vgl. Akten S. 447 und 449). Im

Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht ist aufgrund dieser Ausführungen die

Dispositiv

Fluchtgefahr demnach klarerweise zu bejahen.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den

Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn

ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen

beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu

beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft

wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die

Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu

vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können

sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen

Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen,

aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten

Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn

belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche

Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art

und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der

Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu

tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19.

Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008

vom 13. März 2008 E. 5.1).

Im Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 19. Januar 2024

wurde die Kollusionsgefahr hinsichtlich des Vorfalls bei der Dreirosenanlage

damit begründet, dass bis dato noch nicht sämtliche involvierten Personen der

Auseinandersetzung hätten befragt werden können. Erfahrungsgemäss würden sich

die Personen untereinander kennen und hielten sie sich vielfach zusammen

insbesondere bei der Dreirosenanlage auf. Bei einer Haftentlassung sei zu

befürchten, dass der Beschwerdeführer involvierte Personen kontaktieren, diese

mit Druck zu wahrheitswidrigen Aussagen, zur Rücknahme der bereits getätigten

Aussagen bewegen und/oder über die bisherigen Ermittlungen informieren könnte

(Akten S. 463). Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass noch nicht sämtliche

Personen der Auseinandersetzung hätten identifiziert werden können, die

Hintergründe der Tat noch unbekannt seien, sich ein Grossteil der Personen kennen

würden und daher ernsthaft zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer im Fall

einer Haftentlassung Einfluss auf die anwesenden Personen nehmen könnte oder

Absprachen bezüglich den Aussagen getroffen werden könnten. Da das Delikt auf

Video aufgenommen worden sei, sei die Kollusionsgefahr allerdings «eher

schwach» und nur dem jetzigen frühen Ermittlungsstand geschuldet (angefochtene

Verfügung S. 5).

Es trifft zu,

dass an der Auseinandersetzung eine Vielzahl von Personen anwesend war; einige

wurden denn auch bereits einvernommen. Wie der Verteidiger des

Beschwerdeführers jedoch zu Recht hervorhebt und grundsätzlich auch vom

Zwangsmassnahmengericht berücksichtigt wurde, ist nahezu die gesamte

Auseinandersetzung auf zwei (hochaufgelösten) Videos aufgezeichnet, weshalb

hinsichtlich des äusseren Ablaufs keine Kollusionshandlungen zu erwarten sind.

Auch eine allfällige Notwehrsituation, wie sie vom Beschwerdeführer zumindest

angedeutet wird (vgl. etwa Akten S. 1430; ferner auch Beschwerde Ziff.

15), dürfte sich anhand der Videoaufnahme beurteilen lassen. Es mag sein, dass

zu den Hintergründen resp. zur Entstehung der Auseinandersetzung wenig bekannt

ist. Allerdings sind die Angaben des Geschädigten und des Beschwerdeführers

hierzu ohnehin nicht sonderlich ergiebig. So gab der Geschädigte an, er sei

«dumm angemacht» worden, weil der Beschwerdeführer und seine Freunde gedacht

hätten, er sei mit der Person befreundet, mit welcher der Beschwerdeführer

zunächst eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe (vgl. Akten S. 1238 ff.).

Der Beschwerdeführer gab an, nach dieser ersten tätlichen Auseinandersetzung

sei der Geschädigte hinzugetreten, es seien weitere Beschimpfungen gegen ihn

erfolgt und sein Freund sei geschlagen worden (Akten S. 1427 ff.). Der

Verteidiger des Beschwerdeführers weist ferner zu Recht darauf hin, dass die

Festnahme des Beschwerdeführers erst rund drei Monate nach dem in Frage

stehenden Vorfall erfolgte. Ausserdem wurde der ebenfalls an der

Auseinandersetzung beteiligte [...] bereits mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 11. November 2023 in Untersuchungshaft versetzt

(vgl. Akten S. 329 ff.). Der Beschwerdeführer hatte demnach bereits genügend

Zeit, etwaige Absprachen betreffend den fraglichen Vorfall vorzunehmen, hätte

er dies gewollt. Offenbar stand er oder ihm nahestehende Personen ausserdem bereits

vor seiner Verhaftung in Kontakt mit dem Geschädigten, wusste der

Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2024 nämlich,

dass der Geschädigte zurück nach Algerien geht (Akten S. 1428 sowie die

Angaben des Geschädigten vom 30. Oktober 2023 betreffend Rückreise nach

Algerien: Akten S. 1253). Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich,

inwiefern der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Vorfall vom 21.

Oktober 2023 noch auf Personen oder Beweismittel einwirken könnte. Die

Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 5.

Februar 2024 denn auch nicht zu einer allfälligen, weiterbestehenden

Kollusionsgefahr (Beschwerdeverfahrensakten S. 22 f.).

Zusammenfassend

kann damit nicht (mehr) von einer ernsthaften Kollusionsgefahr ausgegangen

werden.

6.

6.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

6.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Januar 2024 in Haft. Angesichts der

Schwere des Tatvorwurfs, welcher dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der

Auseinandersetzung vom 21. Oktober 2023 gemacht wird (versuchte vorsätzliche

Tötung, allenfalls versuchte schwere Körperverletzung), hat er mit einer Strafe

zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von acht Wochen

deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

6.3 Der

Beschwerdeführer beantragt unter dem Titel der Verhältnismässigkeit die

Anordnung einer Ersatzmassnahme. Er ist der Auffassung, dass der Fluchtgefahr

mit einer Meldepflicht von zwei Meldungen pro Woche bei der Staatsanwaltschaft

begegnet werden könne (Beschwerde Ziff. 18). Mit Blick auf das bisherige

Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Strafverfahren – Fernbleiben

vom Einvernahmentermin und Fluchtversuch bei der Festnahme (vgl. E. 4.3 oben) –

erscheint es aber offensichtlich, dass eine entsprechende Meldepflicht keine

geeignete Ersatzmassnahme darstellt. Vielmehr ist aufgrund des bisherigen

Verhaltens nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer an eine solche

Massnahme halten würde. Auch ansonsten sind keine griffigen Ersatzmassnahmen

ersichtlich.

7.

7.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

7.3 Die

vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte amtliche

Verteidigung ist zu bewilligen. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote

eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In Anbetracht,

dass auf eine ausführliche Replik verzichtet wurde, erscheint ein Aufwand von

vier Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich

Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein

Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagen) zzgl. 8,1 % MWST von CHF 64.80,

insgesamt also CHF 864.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der

Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.