HB.2024.2
Anordnung von Untersuchungshaft
16. Februar 2024Deutsch17 min
Januar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.2
ENTSCHEID
vom 16.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. Januar 2024
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte vorsätzliche
Tötung, allenfalls versuchte schwere Körperverletzung und Angriff sowie
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hehlerei und Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 17. Januar
2024 in Haft. Am 19. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 ordnete
das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für die
vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 15. März 2024 an.
Der
Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am 24.
Januar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter
der Auflage, sich zwei Mal pro Woche unterschriftlich bei der Staatsanwaltschaft
zu melden, unverzüglich aus der über ihn verhängten Untersuchungshaft zu
entlassen. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 5. Februar
2024 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Auf die Möglichkeit
einer Replik hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 mit Verweis auf die
Beschwerdeschrift und unter Festhaltung der bereits gestellten Anträge
verzichtet.
Die Strafakten
wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs.
1.
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
3.2
Das
Zwangsmassnahmengericht erwog hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, dem
Beschwerdeführer werde zunächst eine versuchte schwere Körperverletzung und ein
Angriff vorgeworfen, indem er am Samstag, 21. Oktober 2023, bei der
Dreirosenanlage im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer Person dem
hinzukommenden B____ (nachfolgend: Geschädigter) mit einem Messer mehrere
Verletzungen am Oberkörper zugeführt habe. Der Tatverdacht stütze sich auf eine
Videoaufnahme der Dreirosenanlage, welche im Grossen und Ganzen mit den Aussagen
des Geschädigten übereinstimme. Zwei weitere anwesende Personen hätten die
Anwesenheit und die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung
bestätigt. Auch der Beschwerdeführer habe die Auseinandersetzung bestätigt und
ausserdem eingeräumt, ein Taschenmesser von einem Kollegen erhalten und mit
diesem «herumgefuchtelt» zu haben, um dem Geschädigten Angst zu machen. Er sei
sich aber nicht sicher gewesen, ob er den Geschädigten verletzt habe. Dem
Beschwerdeführer werde ferner die Begehung von Diebstahl, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
vorgeworfen. Diesbezüglich sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der
Anhaltesituation und der Tatsache, dass in der Wohnung an der [...], in welcher
der Beschwerdeführer zusammen mit fünf weiteren Personen angetroffen worden
sei, diverses Deliktsgut festgestellt worden sei, von einem Anfangsverdacht
auszugehen. Dieser habe sich in nächster Zeit zu erhärten (angefochtene
Verfügung S. 2 ff.).
3.3
Der
dringende Tatverdacht in Bezug auf den Vorfall vom 21. Oktober 2023 wird vom
Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt; vielmehr
bekräftigt er, bereits bevor ihm die Videoaufzeichnung vorgehalten worden sei, eingeräumt
zu haben, dass er von einem Kollegen ein Messer erhalten und mit diesem vor dem
Geschädigten herumgefuchtelt habe, wobei er zwar nicht davon ausgehe, diesen
auch verletzt zu haben, dies aber auch nicht ausschliessen könne (Beschwerde
Ziff. 12). Die vorinstanzlichen Ausführungen sind denn auch nicht zu
beanstanden. Insbesondere aufgrund der Videoaufzeichnung, der Einlassungen des
Beschwerdeführers betreffend Messer (Einvernahme vom 18. Januar 2024, Akten
S. 1426 ff.) sowie des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 6. Dezember 2023
inkl. der Fotografien der Stich- und Schnittverletzungen (Akten S. 1463 ff.)
hat sich der Tatverdacht hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Sachverhalts erhärtet. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Dezember 2023
lässt sich ausserdem entnehmen, dass sich zwar weder die Klingenlänge noch die Verletzungstiefe
nachträglich eruieren liessen, jedoch waren die Verletzungen nicht nur
oberflächlich, sondern das Ergebnis einer Stichbewegung mit einem Messer, wobei
der Stichkanal der Stichverletzung auf der rechten Körperhälfte bis zum
Brustfell verfolgt werden konnte, wo ausserdem eine kleine
Flüssigkeitsansammlung nachgewiesen werden konnte (Akten S. 1468). Der
Geschädigte befand sich gemäss rechtsmedizinischem Gutachten zwar zu keinem
Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Jedoch wurde ebenso festgehalten,
dass die Eindringtiefe der Klinge für einen Angreifer nicht steuerbar sei und
dass bei Stichverletzungen die Kleidung und die Haut den grössten Widerstand
für das Eindringen einer Messerklinge darstellen würden. Nach dem Eindringen
durch die Haut gebe es, sofern nicht ein Knochen getroffen werde, keinen
relevanten Widerstand mehr. Bei Stichen gegen den Rücken bzw. den Brustkorb könne
es daher leicht zu Verletzungen von lebenswichtigen Organen wie Herz oder Lunge
kommen. Auch könne durch Eröffnung des Brustfells Luft und Blut in die
Brusthöhle eindringen (Luftbrust bzw. Blut-Luftbrust), was zum unmittelbar
lebensbedrohlichen Funktionsverlust eines oder beider Lungenflügel führen
würde. Zudem könnten am Rücken Verletzungen grosser Gefässe (mit vital bedrohlichen
Blutungen), des Rückenmarks oder der hier austretenden Nerven resultieren.
Durch eine Verletzung des Rückenmarks könnten dauerhaft Symptome einer
Querschnittslähmung, aber auch der Tod im spinalen Schock hervorgerufen werden
(Akten S. 1469). Mit anderen Worten müssen entsprechende Messerstiche in den
Rücken als potentiell lebensgefährlich bezeichnet werden. Wie aus der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2024 hervorgeht, ist sie
denn aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens auch der Auffassung, der
Beschwerdeführer habe sich eine versuchte vorsätzliche Tötung zu Schulden
kommen lassen (vgl. Beschwerdeverfahrensakten S. 22). Zu folgen ist dem
Zwangsmassnahmengericht schliesslich auch darin, dass aufgrund der
Videoaufzeichnung sowie des Umstands, dass die Stiche auf den Geschädigten von
hinten erfolgt sind, eine Notwehr-situation zumindest nicht als klar gegeben
erscheint. Nach dem Gesagten ist im derzeitigen Zeitpunkt ein dringender
Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter
einer versuchten schweren Körperverletzung, somit gegeben.
Da damit bereits
ein ausreichender Tatverdacht für die Untersuchungshaft gegeben ist, braucht
auch auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Annahme eines dringenden
Tatverdachts hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte, wonach dieser
auf Beweisen gründe, welche nicht verwertbar seien (Beschwerde Ziff. 13),
nicht weiter eingegangen zu werden, zumal das Zwangsmassnahmengericht den
Haftgrund der Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit diesen Tatvorwürfen ohnehin
nicht als gegeben erachtete (angefochtene Verfügung S. 6).
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den
Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.
4.2
Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011
E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,
1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch
der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer
1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme
von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom
5.
August 2020 E. 2.2).
4.3
Der
Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und seine Familie lebt in
Marokko (vgl. Akten S. 181). Sein einziger Bezug zur Schweiz ist seine Freundin,
deren Wohnsituation jedoch ebenso unklar erscheint (offiziell bekannt ist eine Zustelladresse
beim [...]; Akten S. 444) wie seine eigene (es ist lediglich eine Meldeadresse
bekannt: Beschwerde Ziff. 17; vgl. auch Akten S. 1386). Dem Beschwerdeführer
droht im Fall einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder
wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von
empfindlicher Dauer. Bereits diese Umstände stellen gewichtige Hinweise dafür
dar, dass der Beschwerdeführer gewillt sein könnte, sich der ihm drohenden
Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen. Daran ändern auch die Ausführungen
seines Verteidigers hinsichtlich seines offenbar hängigen Asylgesuchs und
seines Aufenthaltstitels N nichts. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im
vorliegenden Strafverfahren seine Bereitschaft, sich dem Strafverfahren zu
entziehen, bereits eindrücklich demonstrierte. So liess er vor der von seinem
Verteidiger vereinbarten Einvernahme am 17. Januar 2024 durch seine
Freundin telefonisch bei der Staatsanwaltschaft in Erfahrung bringen, ob er
nach der Einvernahme wieder gehen könne, woraufhin die Staatsanwaltschaft ihn
wissen liess, dass dies erst anlässlich der Einvernahme kommuniziert werde
(Akten S. 444). Sein Verteidiger hat den Beschwerdeführer zudem darüber
informiert, dass die Staatsanwaltschaft plane, ihn im Anschluss an die
Einvernahme festzunehmen (Beschwerde Ziff. 8 f.). In der Folge blieb der
Beschwerdeführer der Einvernahme fern und als die Polizei ihn bei einer
Wohnungskontrolle an der [...] vorgefunden hatte, versuchte er über den Balkon
zu fliehen. Diese Umstände sind soweit unbestritten (Beschwerde Ziff. 16; vgl.
ferner auch: Akten S. 445 ff., 1443 ff.). Der Verteidiger des Beschwerdeführers
wendet diesbezüglich ein, sein Fernbleiben von der Einvernahme und sein
Fluchtversuch seien einzig seiner Angst vor einer Verhaftung und nicht vor der
Zuführung zur Einvernahme als beschuldigte Person geschuldet gewesen
(Beschwerde Ziff. 16 und 17). Damit unterstreicht er jedoch freilich nur,
dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die begründete
und durchaus naheliegende Befürchtung besteht, dass er sich dem Strafverfahren
aufgrund der ihm drohenden Freiheitsstrafe durch Flucht entziehen könnte.
Indiziell zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Zeitpunkt
der Festnahme des Beschwerdeführers offenbar nicht nur der Fahndungsauftrag in
Bezug auf das vorliegende Strafverfahren gegen ihn vorlag, sondern auch eine
Personenfahndung vom 30. März 2023 im Schengener Informationssystems zwecks
Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen (vgl. Akten S. 447 und 449). Im
Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht ist aufgrund dieser Ausführungen die
Dispositiv
Fluchtgefahr demnach klarerweise zu bejahen.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den
Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft
wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die
Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen
Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen,
aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19.
Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008
vom 13. März 2008 E. 5.1).
Im Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 19. Januar 2024
wurde die Kollusionsgefahr hinsichtlich des Vorfalls bei der Dreirosenanlage
damit begründet, dass bis dato noch nicht sämtliche involvierten Personen der
Auseinandersetzung hätten befragt werden können. Erfahrungsgemäss würden sich
die Personen untereinander kennen und hielten sie sich vielfach zusammen
insbesondere bei der Dreirosenanlage auf. Bei einer Haftentlassung sei zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer involvierte Personen kontaktieren, diese
mit Druck zu wahrheitswidrigen Aussagen, zur Rücknahme der bereits getätigten
Aussagen bewegen und/oder über die bisherigen Ermittlungen informieren könnte
(Akten S. 463). Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass noch nicht sämtliche
Personen der Auseinandersetzung hätten identifiziert werden können, die
Hintergründe der Tat noch unbekannt seien, sich ein Grossteil der Personen kennen
würden und daher ernsthaft zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer im Fall
einer Haftentlassung Einfluss auf die anwesenden Personen nehmen könnte oder
Absprachen bezüglich den Aussagen getroffen werden könnten. Da das Delikt auf
Video aufgenommen worden sei, sei die Kollusionsgefahr allerdings «eher
schwach» und nur dem jetzigen frühen Ermittlungsstand geschuldet (angefochtene
Verfügung S. 5).
Es trifft zu,
dass an der Auseinandersetzung eine Vielzahl von Personen anwesend war; einige
wurden denn auch bereits einvernommen. Wie der Verteidiger des
Beschwerdeführers jedoch zu Recht hervorhebt und grundsätzlich auch vom
Zwangsmassnahmengericht berücksichtigt wurde, ist nahezu die gesamte
Auseinandersetzung auf zwei (hochaufgelösten) Videos aufgezeichnet, weshalb
hinsichtlich des äusseren Ablaufs keine Kollusionshandlungen zu erwarten sind.
Auch eine allfällige Notwehrsituation, wie sie vom Beschwerdeführer zumindest
angedeutet wird (vgl. etwa Akten S. 1430; ferner auch Beschwerde Ziff.
15), dürfte sich anhand der Videoaufnahme beurteilen lassen. Es mag sein, dass
zu den Hintergründen resp. zur Entstehung der Auseinandersetzung wenig bekannt
ist. Allerdings sind die Angaben des Geschädigten und des Beschwerdeführers
hierzu ohnehin nicht sonderlich ergiebig. So gab der Geschädigte an, er sei
«dumm angemacht» worden, weil der Beschwerdeführer und seine Freunde gedacht
hätten, er sei mit der Person befreundet, mit welcher der Beschwerdeführer
zunächst eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe (vgl. Akten S. 1238 ff.).
Der Beschwerdeführer gab an, nach dieser ersten tätlichen Auseinandersetzung
sei der Geschädigte hinzugetreten, es seien weitere Beschimpfungen gegen ihn
erfolgt und sein Freund sei geschlagen worden (Akten S. 1427 ff.). Der
Verteidiger des Beschwerdeführers weist ferner zu Recht darauf hin, dass die
Festnahme des Beschwerdeführers erst rund drei Monate nach dem in Frage
stehenden Vorfall erfolgte. Ausserdem wurde der ebenfalls an der
Auseinandersetzung beteiligte [...] bereits mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 11. November 2023 in Untersuchungshaft versetzt
(vgl. Akten S. 329 ff.). Der Beschwerdeführer hatte demnach bereits genügend
Zeit, etwaige Absprachen betreffend den fraglichen Vorfall vorzunehmen, hätte
er dies gewollt. Offenbar stand er oder ihm nahestehende Personen ausserdem bereits
vor seiner Verhaftung in Kontakt mit dem Geschädigten, wusste der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2024 nämlich,
dass der Geschädigte zurück nach Algerien geht (Akten S. 1428 sowie die
Angaben des Geschädigten vom 30. Oktober 2023 betreffend Rückreise nach
Algerien: Akten S. 1253). Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Vorfall vom 21.
Oktober 2023 noch auf Personen oder Beweismittel einwirken könnte. Die
Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 5.
Februar 2024 denn auch nicht zu einer allfälligen, weiterbestehenden
Kollusionsgefahr (Beschwerdeverfahrensakten S. 22 f.).
Zusammenfassend
kann damit nicht (mehr) von einer ernsthaften Kollusionsgefahr ausgegangen
werden.
6.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
6.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Januar 2024 in Haft. Angesichts der
Schwere des Tatvorwurfs, welcher dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Auseinandersetzung vom 21. Oktober 2023 gemacht wird (versuchte vorsätzliche
Tötung, allenfalls versuchte schwere Körperverletzung), hat er mit einer Strafe
zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von acht Wochen
deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.
6.3 Der
Beschwerdeführer beantragt unter dem Titel der Verhältnismässigkeit die
Anordnung einer Ersatzmassnahme. Er ist der Auffassung, dass der Fluchtgefahr
mit einer Meldepflicht von zwei Meldungen pro Woche bei der Staatsanwaltschaft
begegnet werden könne (Beschwerde Ziff. 18). Mit Blick auf das bisherige
Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Strafverfahren – Fernbleiben
vom Einvernahmentermin und Fluchtversuch bei der Festnahme (vgl. E. 4.3 oben) –
erscheint es aber offensichtlich, dass eine entsprechende Meldepflicht keine
geeignete Ersatzmassnahme darstellt. Vielmehr ist aufgrund des bisherigen
Verhaltens nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer an eine solche
Massnahme halten würde. Auch ansonsten sind keine griffigen Ersatzmassnahmen
ersichtlich.
7.
7.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.3 Die
vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte amtliche
Verteidigung ist zu bewilligen. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote
eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In Anbetracht,
dass auf eine ausführliche Replik verzichtet wurde, erscheint ein Aufwand von
vier Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein
Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagen) zzgl. 8,1 % MWST von CHF 64.80,
insgesamt also CHF 864.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der
Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.