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Entscheid

HB.2024.20

Anordnung von Sicherheitshaft

17. Oktober 2024Deutsch11 min

Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) beim Strafgericht Basel-Stadt dessen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.20

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsident

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. September 2024

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Über A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafurteil vom

18. Juli 2016 eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und

mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 um zwei

Jahre verlängert. Am 7. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer auf Bewährung

entlassen (Probezeit 2 Jahre). Am 16. September 2024 beantragte die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) beim Strafgericht Basel-Stadt dessen

Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme. Am 19. September 2024

wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Auf den gleichentags gestellten Antrag

des instruierenden Strafgerichtspräsidenten hin ordnete das Zwangsmassnahmengericht

mit Verfügung vom 20. September 2024 über den Beschwerdeführer

Sicherheitshaft an.

Dagegen richtet

sich die mit Eingabe vom 30. September 2024 eingereichte Beschwerde,

mit welcher der Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2024 und die Entlassung aus der

Sicherheitshaft beantragen lässt. Eventualiter sei die Sache zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der instruierende

Strafgerichtspräsident liess sich am 3. Oktober 2024 mit dem Antrag auf

Abweisung der Beschwerde vernehmen. In der Replik vom 15. Oktober 2024 hält der

Beschwerdeführer an den zuvor gestellten Anträgen fest. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen

Nachverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393

Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a Abs. 2 bzw. Art. 364b Abs. 4

und Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das

Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1

StPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht

auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

Streitig ist

vorliegend die Anordnung der Sicherheitshaft während des am Strafgericht

hängigen Verfahrens betreffend Rückversetzung des Beschwerdeführers in eine stationäre

therapeutische Massnahme.

2.1

Rechtliche

Grundlage bilden die am 1. März 2021 in Kraft getretenen Art. 364a und

364b StPO, wonach die Verfahrensleitung eines selbständigen nachträglichen

Gerichtsverfahrens die Festnahme, Anordnung und Verlängerung der

Sicherheitshaft beantragen kann (Art. 364b StPO; vgl. Botschaft, in: BBl

2019.

S. 6697, 6766; Studer,

Sicherheitshaft in nachträglichen Massnahmenverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482 ff.,

503). Dabei wird gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO die ernsthafte Erwartung

vorausgesetzt, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer

freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und dass sich diese Person dem

Vollzug entzieht oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.

Es gelten sinngemäss die allgemeinen Regeln über die Untersuchungs- und

Sicherheitshaft (vgl. die Verweise in Art. 364 Abs. 2 und 4 StPO),

wobei sich wegen der Besonderheiten des massnahmerechtlichen Nachverfahrens

gewisse Änderungen ergeben: So wird der dringende Tatverdacht durch die

ernsthafte Vollzugserwartung im Sinne von Art. 364a Abs. 1 StPO

ersetzt und gilt bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ein angepasstes

Vortatenerfordernis (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2,

1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4, je m.H.).

2.2

Die

ernsthafte Erwartung, dass im nachträglichen Massnahmeverfahren gegen den

Beschwerdeführer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet

wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO), kann mit der Einreichung des Antrags auf

Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme (Art. 62a Abs. 3 des

Strafgesetzbuches [SR. 311.0; StGB]) des SMV vom 16. September 2024 beim

Strafgericht – analog des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art.

221.

Abs. 1 StPO) nach Einreichung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft

beim Strafgericht – als gegeben erachtet werden (vgl. AGE HB.2023.23 vom 5.

Juni 2023 E. 2.2, HB.2022.4 vom 2. Februar 2022 E. 3.2). Zusammengefasst beruht

die beantragte Rückversetzung auf konkret benannten Entwicklungen wie dem

Nachweis des Konsums von Alkohol, dem Nichteinhalten von Absprachen im Rahmen

der vereinbarten Tagesstruktur sowie der Verweigerung der medikamentösen

Behandlung. Damit ist die Voraussetzung des drohenden Vollzugs einer

freiheitsentziehenden Sanktion, hier in Form der Rückversetzung in die

stationäre therapeutische Massnahme, erfüllt.

2.3

2.3.1

Für

die Anordnung der Sicherheitshaft bedarf es zudem der ernsthaften Befürchtung,

dass die betroffene Person erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen

begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits

rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu

prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen

ernsthaft zu erwarten sind (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2

StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im

Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung

als Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3;

nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175).

Ausschlaggebend ist damit die Frage der potenziellen Gefährlichkeit der im

Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person

(vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4; 137 IV 333 E. 2.3.3;

E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; BGer

1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je m.H.).

2.3.2

Das

Strafgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2016 festgestellt, dass der

Beschwerdeführer die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, des

Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung in rechtswidriger Weise

erfüllt hat. Es handelt sich dabei angesichts der abstrakten Strafdrohung von

jeweils bis zu drei Jahren durchwegs um schwere Vergehen. Auch bei konkreter

Betrachtung dieser Taten ist die notwendige Schwere erreicht: Wie dem Antrag

auf Anordnung einer Massnahme, der dem Urteil des Strafgerichts vom

18.

Juli 2016 zugrunde liegt, entnommen werden kann, schlug der

Beschwerdeführer unter anderem auf einen Passanten ein, stach mit einem Messer

durch einen Türspalt hindurch in die Hand einer weiteren Person und schlitzte

wahllos Pneus von dutzenden Fahrzeugen auf (Akten S. 82). Der Beschwerdeführer gefährdete

mit seinem damaligen Vorgehen die Sicherheit anderer Menschen und legte über

einen längeren Zeitraum ein unberechenbares Verhalten an den Tag (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6;

BGer 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3).

2.3.3

Im

vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die jüngeren Entwicklungen weitere

Taten mit einer ähnlichen Gefährlichkeit erwarten lassen.

2.3.3.1

Laut

dem Behandlungsbericht der forensischen Ambulanz (FAM) der Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 22. August 2024 (Akten S. 1811

ff.) habe sich im Verlauf der Behandlung keine anhaltende Stabilisierung des

Beschwerdeführers gezeigt. Nach dem Übertritt in ein begleitetes Wohnsetting

habe sich dessen psychopathologischer Zustand schon nach kürzester Zeit

verschlechtert, was in Form einer Zunahme der wahnhaften Symptomatik sowie

selbst- und fremdgefährdendem Verhalten zum Ausdruck gekommen sei. Der

Beschwerdeführer zeige keine Krankheitseinsicht und mit dem Fortschreiten der

Behandlung habe sich dieser gegenüber der Behandlung zunehmend ablehnend,

unmotiviert und gegenüber der Therapeutin despektierlich gezeigt (Akten S.

1814). Der Beschwerdeführer habe die Depotinjektion verweigert, wobei dies zu

einer raschen Destabilisierung sowie etlichen stationären Einweisungen im

Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen geführt habe. Der Beschwerdeführer sei bei

den auftretenden massiven Dekompensationen gegenüber dem Behandlungsteam verbal

aggressiv und bedrohlich aufgetreten. Sodann habe bei den Abstinenzkontrollen

ein vermehrter Konsum von Alkohol festgestellt werden können (Akten S. 1815).

2.3.3.2

Gemäss

ärztlichem Bericht des Zentrums für psychotische Erkrankungen (ZPE) der UPK

Basel vom 29. August 2024 habe der Beschwerdeführer trotz Anordnung der

fürsorgerischen Unterbringung die Einnahme der verordneten Medikation

verweigert, wobei er sich zunehmend beleidigend, fordernd und bedrohlich

gegenüber dem Personal verhalten habe. So habe er beispielsweise die Fäuste

erhoben und geäussert, dass er das Personal abstechen und töten könne, sofern

er dies wolle. In einer anderen Situation habe er gegenüber Angestellten die

Frage geäussert, ob der Notfallknopf diesen helfen würde, wenn er sie angreifen

oder erschiessen wolle (Akten S. 1826 ff.). Zusammengefasst wird in dem

Bericht festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Krankheits-

und Behandlungseinsicht, ausgeprägter medikamentöser Malcompliance und der

Gefahr schwerster psychischer Dekompensation mit einer hohen Fremdgefährdung zu

rechnen sei und dieser lediglich mit einem hochstrukturierten Setting begegnet

werden könne (vgl. Akten S. 1652, 1696, 1719, 1811 ff.).

2.3.3.3

Der

Beschwerdeführer hat mit dem Zustechen eines Messers durch einen Türspalt auf

die Hand einer Person sowie dem Einschlagen auf einen Passanten gezeigt, dass

er zu gefährlichen Handlungen fähig ist. Die neuerdings erfolgten Morddrohungen:

«ich bringe dich um und keiner bekommt es mit» (Akten S. 1805; vgl. auch Akten

S. 1826 ff.) sind ernst zu nehmen. Nach vorstehend Dargelegtem liegen aktuelle

und detaillierte Einschätzungen zum Verhalten des Beschwerdeführers vor,

aufgrund derer auf eine deutliche Rückfallgefahr für unkontrollierte Handlungen,

bei denen es zu einer Fremdgefährdung kommen kann, zu schliessen ist. Der

Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass daher von einer negativen

Rückfallprognose bzw. Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss (vgl. Art. 364a

Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO).

2.4

2.4.1

Angesichts

der drohenden Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers und seinem instabilen

Zustand (Akten S. 1830, 1850, 1867) ist ausserdem zu prüfen, ob Fluchtgefahr im

Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StPO vorliegt. Diese liegt vor, wenn

ernsthaft zu erwarten ist, dass sich die betroffene Person dem Vollzug der

drohenden freiheitsentziehenden Sanktion entziehen könnte.

2.4.2

Mit

der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht

länger gewillt ist, sich seiner bisherigen Behandlung respektive einer

möglicherweise noch intensiveren, engmaschigeren Behandlung, zu unterziehen

(vgl. Akten S. 1826 ff., 1836). Es besteht daher die begründete

Besorgnis, dass der Beschwerdeführer die drohende Rückversetzung in die stationäre

therapeutische Massnahme zu torpedieren versuchen wird, indem er im Vorfeld der

anstehenden Hauptverhandlung untertaucht und daran nicht persönlich teilnimmt.

Unter diesen Umständen ist auch von Fluchtgefahr im Sinne des Untertauchens im

Inland auszugehen.

2.5

Wie

sich aus vorstehend Erwogenem ergibt, sind ambulante Settings in der Vergangenheit

gescheitert (vgl. oben E. 2.3.3; vorinstanzlicher Entscheid S. 5 f.). Aufgrund

der fehlenden Kooperationsbereitschaft und Medikamentencompliance erscheinen

Ersatzmassnahmen, wie ein Verbot bestimmte Orte aufzusuchen oder die

Verpflichtung zu regelmässigen Meldungen bei den Behörden, derzeit als ungeeignet,

um den Haftgründen effektiv zu begegnen.

Was die

vorläufige Dauer der Sicherheitshaft anbelangt, hat die Vorinstanz ausgeführt,

dass der Termin für die beantragte Rückversetzung in die stationäre Massnahme

noch nicht festgesetzt sei, die Instruktion erfahrungsgemäss mehrere Monate

dauere und die Akten äusserst umfangreich seien. In Anbetracht dessen erweist

sich die Anordnung der Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen als

verhältnismässig.

2.6

Die

allfällige Einholung eines aktuellen Gutachtens muss dem Sachgericht überlassen

werden. Die aufgeworfene Frage der Hafterstehungsfähigkeit hat die medizinische

Abteilung im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu untersuchen. Idealerweise sollte

der Vollzug der Sicherheitshaft in der UPK erfolgen. Die Verfahrensleitung hat

dies entsprechend abzuklären und allenfalls in die Wege zu leiten.

3.

3.1

Aus

dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die

definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu

befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

3.2

Rechtsanwalt

[...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher

Verteidiger einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein

Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint

ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von

CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen.

Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht

Basel-Stadt als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung

der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], wird

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive allfällige

Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 97.20, insgesamt also CHF

1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem

Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Instruierender Strafgerichtspräsident, Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).