HB.2024.20
Anordnung von Sicherheitshaft
17. Oktober 2024Deutsch11 min
Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) beim Strafgericht Basel-Stadt dessen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.20
ENTSCHEID
vom 21. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. September 2024
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Über A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafurteil vom
18. Juli 2016 eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und
mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 um zwei
Jahre verlängert. Am 7. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer auf Bewährung
entlassen (Probezeit 2 Jahre). Am 16. September 2024 beantragte die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) beim Strafgericht Basel-Stadt dessen
Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme. Am 19. September 2024
wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Auf den gleichentags gestellten Antrag
des instruierenden Strafgerichtspräsidenten hin ordnete das Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 20. September 2024 über den Beschwerdeführer
Sicherheitshaft an.
Dagegen richtet
sich die mit Eingabe vom 30. September 2024 eingereichte Beschwerde,
mit welcher der Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2024 und die Entlassung aus der
Sicherheitshaft beantragen lässt. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der instruierende
Strafgerichtspräsident liess sich am 3. Oktober 2024 mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen. In der Replik vom 15. Oktober 2024 hält der
Beschwerdeführer an den zuvor gestellten Anträgen fest. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen
Nachverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a Abs. 2 bzw. Art. 364b Abs. 4
und Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das
Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1
StPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
Streitig ist
vorliegend die Anordnung der Sicherheitshaft während des am Strafgericht
hängigen Verfahrens betreffend Rückversetzung des Beschwerdeführers in eine stationäre
therapeutische Massnahme.
2.1
Rechtliche
Grundlage bilden die am 1. März 2021 in Kraft getretenen Art. 364a und
364b StPO, wonach die Verfahrensleitung eines selbständigen nachträglichen
Gerichtsverfahrens die Festnahme, Anordnung und Verlängerung der
Sicherheitshaft beantragen kann (Art. 364b StPO; vgl. Botschaft, in: BBl
2019.
S. 6697, 6766; Studer,
Sicherheitshaft in nachträglichen Massnahmenverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482 ff.,
503). Dabei wird gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO die ernsthafte Erwartung
vorausgesetzt, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer
freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und dass sich diese Person dem
Vollzug entzieht oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.
Es gelten sinngemäss die allgemeinen Regeln über die Untersuchungs- und
Sicherheitshaft (vgl. die Verweise in Art. 364 Abs. 2 und 4 StPO),
wobei sich wegen der Besonderheiten des massnahmerechtlichen Nachverfahrens
gewisse Änderungen ergeben: So wird der dringende Tatverdacht durch die
ernsthafte Vollzugserwartung im Sinne von Art. 364a Abs. 1 StPO
ersetzt und gilt bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ein angepasstes
Vortatenerfordernis (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2,
1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4, je m.H.).
2.2
Die
ernsthafte Erwartung, dass im nachträglichen Massnahmeverfahren gegen den
Beschwerdeführer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet
wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO), kann mit der Einreichung des Antrags auf
Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme (Art. 62a Abs. 3 des
Strafgesetzbuches [SR. 311.0; StGB]) des SMV vom 16. September 2024 beim
Strafgericht – analog des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art.
221.
Abs. 1 StPO) nach Einreichung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft
beim Strafgericht – als gegeben erachtet werden (vgl. AGE HB.2023.23 vom 5.
Juni 2023 E. 2.2, HB.2022.4 vom 2. Februar 2022 E. 3.2). Zusammengefasst beruht
die beantragte Rückversetzung auf konkret benannten Entwicklungen wie dem
Nachweis des Konsums von Alkohol, dem Nichteinhalten von Absprachen im Rahmen
der vereinbarten Tagesstruktur sowie der Verweigerung der medikamentösen
Behandlung. Damit ist die Voraussetzung des drohenden Vollzugs einer
freiheitsentziehenden Sanktion, hier in Form der Rückversetzung in die
stationäre therapeutische Massnahme, erfüllt.
2.3
2.3.1
Für
die Anordnung der Sicherheitshaft bedarf es zudem der ernsthaften Befürchtung,
dass die betroffene Person erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen
begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits
rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu
prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen
ernsthaft zu erwarten sind (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2
StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im
Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung
als Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3;
nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175).
Ausschlaggebend ist damit die Frage der potenziellen Gefährlichkeit der im
Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person
(vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4; 137 IV 333 E. 2.3.3;
E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; BGer
1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je m.H.).
2.3.2
Das
Strafgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2016 festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, des
Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung in rechtswidriger Weise
erfüllt hat. Es handelt sich dabei angesichts der abstrakten Strafdrohung von
jeweils bis zu drei Jahren durchwegs um schwere Vergehen. Auch bei konkreter
Betrachtung dieser Taten ist die notwendige Schwere erreicht: Wie dem Antrag
auf Anordnung einer Massnahme, der dem Urteil des Strafgerichts vom
18.
Juli 2016 zugrunde liegt, entnommen werden kann, schlug der
Beschwerdeführer unter anderem auf einen Passanten ein, stach mit einem Messer
durch einen Türspalt hindurch in die Hand einer weiteren Person und schlitzte
wahllos Pneus von dutzenden Fahrzeugen auf (Akten S. 82). Der Beschwerdeführer gefährdete
mit seinem damaligen Vorgehen die Sicherheit anderer Menschen und legte über
einen längeren Zeitraum ein unberechenbares Verhalten an den Tag (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6;
BGer 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3).
2.3.3
Im
vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die jüngeren Entwicklungen weitere
Taten mit einer ähnlichen Gefährlichkeit erwarten lassen.
2.3.3.1
Laut
dem Behandlungsbericht der forensischen Ambulanz (FAM) der Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 22. August 2024 (Akten S. 1811
ff.) habe sich im Verlauf der Behandlung keine anhaltende Stabilisierung des
Beschwerdeführers gezeigt. Nach dem Übertritt in ein begleitetes Wohnsetting
habe sich dessen psychopathologischer Zustand schon nach kürzester Zeit
verschlechtert, was in Form einer Zunahme der wahnhaften Symptomatik sowie
selbst- und fremdgefährdendem Verhalten zum Ausdruck gekommen sei. Der
Beschwerdeführer zeige keine Krankheitseinsicht und mit dem Fortschreiten der
Behandlung habe sich dieser gegenüber der Behandlung zunehmend ablehnend,
unmotiviert und gegenüber der Therapeutin despektierlich gezeigt (Akten S.
1814). Der Beschwerdeführer habe die Depotinjektion verweigert, wobei dies zu
einer raschen Destabilisierung sowie etlichen stationären Einweisungen im
Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen geführt habe. Der Beschwerdeführer sei bei
den auftretenden massiven Dekompensationen gegenüber dem Behandlungsteam verbal
aggressiv und bedrohlich aufgetreten. Sodann habe bei den Abstinenzkontrollen
ein vermehrter Konsum von Alkohol festgestellt werden können (Akten S. 1815).
2.3.3.2
Gemäss
ärztlichem Bericht des Zentrums für psychotische Erkrankungen (ZPE) der UPK
Basel vom 29. August 2024 habe der Beschwerdeführer trotz Anordnung der
fürsorgerischen Unterbringung die Einnahme der verordneten Medikation
verweigert, wobei er sich zunehmend beleidigend, fordernd und bedrohlich
gegenüber dem Personal verhalten habe. So habe er beispielsweise die Fäuste
erhoben und geäussert, dass er das Personal abstechen und töten könne, sofern
er dies wolle. In einer anderen Situation habe er gegenüber Angestellten die
Frage geäussert, ob der Notfallknopf diesen helfen würde, wenn er sie angreifen
oder erschiessen wolle (Akten S. 1826 ff.). Zusammengefasst wird in dem
Bericht festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Krankheits-
und Behandlungseinsicht, ausgeprägter medikamentöser Malcompliance und der
Gefahr schwerster psychischer Dekompensation mit einer hohen Fremdgefährdung zu
rechnen sei und dieser lediglich mit einem hochstrukturierten Setting begegnet
werden könne (vgl. Akten S. 1652, 1696, 1719, 1811 ff.).
2.3.3.3
Der
Beschwerdeführer hat mit dem Zustechen eines Messers durch einen Türspalt auf
die Hand einer Person sowie dem Einschlagen auf einen Passanten gezeigt, dass
er zu gefährlichen Handlungen fähig ist. Die neuerdings erfolgten Morddrohungen:
«ich bringe dich um und keiner bekommt es mit» (Akten S. 1805; vgl. auch Akten
S. 1826 ff.) sind ernst zu nehmen. Nach vorstehend Dargelegtem liegen aktuelle
und detaillierte Einschätzungen zum Verhalten des Beschwerdeführers vor,
aufgrund derer auf eine deutliche Rückfallgefahr für unkontrollierte Handlungen,
bei denen es zu einer Fremdgefährdung kommen kann, zu schliessen ist. Der
Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass daher von einer negativen
Rückfallprognose bzw. Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss (vgl. Art. 364a
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO).
2.4
2.4.1
Angesichts
der drohenden Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers und seinem instabilen
Zustand (Akten S. 1830, 1850, 1867) ist ausserdem zu prüfen, ob Fluchtgefahr im
Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StPO vorliegt. Diese liegt vor, wenn
ernsthaft zu erwarten ist, dass sich die betroffene Person dem Vollzug der
drohenden freiheitsentziehenden Sanktion entziehen könnte.
2.4.2
Mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht
länger gewillt ist, sich seiner bisherigen Behandlung respektive einer
möglicherweise noch intensiveren, engmaschigeren Behandlung, zu unterziehen
(vgl. Akten S. 1826 ff., 1836). Es besteht daher die begründete
Besorgnis, dass der Beschwerdeführer die drohende Rückversetzung in die stationäre
therapeutische Massnahme zu torpedieren versuchen wird, indem er im Vorfeld der
anstehenden Hauptverhandlung untertaucht und daran nicht persönlich teilnimmt.
Unter diesen Umständen ist auch von Fluchtgefahr im Sinne des Untertauchens im
Inland auszugehen.
2.5
Wie
sich aus vorstehend Erwogenem ergibt, sind ambulante Settings in der Vergangenheit
gescheitert (vgl. oben E. 2.3.3; vorinstanzlicher Entscheid S. 5 f.). Aufgrund
der fehlenden Kooperationsbereitschaft und Medikamentencompliance erscheinen
Ersatzmassnahmen, wie ein Verbot bestimmte Orte aufzusuchen oder die
Verpflichtung zu regelmässigen Meldungen bei den Behörden, derzeit als ungeeignet,
um den Haftgründen effektiv zu begegnen.
Was die
vorläufige Dauer der Sicherheitshaft anbelangt, hat die Vorinstanz ausgeführt,
dass der Termin für die beantragte Rückversetzung in die stationäre Massnahme
noch nicht festgesetzt sei, die Instruktion erfahrungsgemäss mehrere Monate
dauere und die Akten äusserst umfangreich seien. In Anbetracht dessen erweist
sich die Anordnung der Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen als
verhältnismässig.
2.6
Die
allfällige Einholung eines aktuellen Gutachtens muss dem Sachgericht überlassen
werden. Die aufgeworfene Frage der Hafterstehungsfähigkeit hat die medizinische
Abteilung im Untersuchungsgefängnis Waaghof zu untersuchen. Idealerweise sollte
der Vollzug der Sicherheitshaft in der UPK erfolgen. Die Verfahrensleitung hat
dies entsprechend abzuklären und allenfalls in die Wege zu leiten.
3.
3.1
Aus
dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die
definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu
befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
3.2
Rechtsanwalt
[...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher
Verteidiger einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein
Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint
ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von
CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen.
Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht
Basel-Stadt als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung
der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive allfällige
Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 97.20, insgesamt also CHF
1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem
Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Instruierender Strafgerichtspräsident, Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).