HB.2024.21
Haftentlassungsgesuch
6. November 2024Deutsch13 min
amtlichen Verteidigung entlassen worden sei. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 liess
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.21
ENTSCHEID
vom 6.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Regionalgefängnis Bern,
Genfergasse 22, 3011 Bern
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Oktober 2024
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 13. September 2024 durch die
Kantonspolizei Bern an seinem Wohnort in [...] unter dem Vorwurf festgenommen,
er habe am 11. September 2024 bei der Pensionskasse [...] angerufen und einen
ihrer Mitarbeiter mit dem Tod bedroht. Am 14. September 2024 wurde
der Beschwerdeführer der Haftleitstelle Basel-Stadt zugeführt. Am
15. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. In dessen Gutheissung ordnete dieses
mit Verfügung vom 17. September 2024 Untersuchungshaft bis zum
10. Dezember 2024 an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. Oktober 2024 ab. Der
Beschwerdeführer ersuchte daraufhin am 6. Oktober 2024 mit eigenhändig
verfasstem Schreiben um Haftentlassung. Dessen Verteidiger, [...], ergänzte
dieses mit Eingabe vom 9. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 10.
Oktober 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das
Haftentlassungsgesuch ab.
Dagegen richtet
sich die mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhobene Beschwerde, mit welcher der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2024 und die
Entlassung aus der Haft, eventualiter die Überweisung in eine Fachklinik,
beantragen lässt. Alles unter o/e-Kostenfolge und unter Bewilligung der
amtlichen Verteidigung. Ebenfalls am 14. Oktober 2024 wurde das
Strafverfahren an den Kanton Bern abgetreten. Am 17. Oktober 2024 wurde der
Beschwerdeführer in das Regionalgefängnis Bern transportiert. In der Folge
teilte [...] mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 mit, dass er aus der
amtlichen Verteidigung entlassen worden sei. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 liess
sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Antrag auf vollumfängliche und
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
vernehmen. Mit Replik vom 31. Oktober 2024 hält die neu eingesetzte amtliche
Verteidigerin, [...], am von ihrem Vorgänger gestellten Haftentlassungsgesuch
fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu klären ist zunächst, ob das
Appellationsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist.
Welche Konsequenz
die am 14. Oktober 2024 erfolgte Abtretung des Verfahrens an den Kanton Bern
für die hängige Beschwerde hat, kann weder dem Gesetz noch den Materialien
entnommen werden. Würde das hier interessierende Haftverfahren in seiner
Gesamtheit dem neu zuständigen Kanton überwiesen, hiesse dies zum einen, dass
die bernischen Behörden über die Rechtmässigkeit eines ausserkantonalen
gerichtlichen Entscheids befinden müssten. Zum anderen wäre ein Abtreten des
hängigen Beschwerdeverfahrens an eine Rechtsmittelinstanz eines anderen Kantons
– sowohl für die Behörden des neu zuständigen Kantons als auch für die
betroffene inhaftierte Person – weder zumutbar noch praktikabel. Dass die basel-städtische
Rechtsmittelbehörde, d.h. das Appellationsgericht Basel-Stadt (§ 88 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), die Haftbeschwerde lediglich
für den Zeitraum beurteilte, in welchem der Kanton Basel-Stadt mangels
anderslautendem Gerichtsstandsentscheid für das Strafverfahren zuständig
gewesen ist (d.h. bis zum 14. Oktober 2024), wäre grundsätzlich möglich,
widerspräche aber ebenfalls den Interessen der betroffenen Person und der
Staatsanwaltschaft Bern. Letztere wäre gehalten, nach Übernahme des
Strafverfahrens unverzüglich ein Haftverfahren einzuleiten. Sachgerecht ist
vorliegend lediglich, dass in dieser Übergangsphase das bereits mit der
Haftbeschwerde befasste Appellationsgericht Basel-Stadt die Beschwerde gegen
den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom
10.
Oktober 2024, mit welchem das Haftentlassungsgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt worden ist, in seiner Gesamtheit beurteilt. Dies
ist für die Verfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch
dem in Haftverfahren besonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz.
Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für
diese kurze Übergangsphase auch die Interessen der neu zuständigen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vertritt und gegebenenfalls mit deren
Absprache handelt (vgl. zum Ganzen OGer BE BK 2012 361 vom 18. Januar 2013 E.
2).
Demzufolge ist
das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht zuständig zur Beurteilung
der Beschwerde (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Im
Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass auf
sie einzutreten ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür
beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch
zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein
schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr;
Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei Vorliegen von Ausführungsgefahr wird
für die Anordnung der Haft ein dringender Tatverdacht nicht zwingend
vorausgesetzt (Frei/Zuberbühler Elsässer,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 4, 41; Forster, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 221 N 16; Gfeller/Bigler/Bonin,
Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 562 f.). Die
Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Weder,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 24, mit
Hinweisen zum Spezialfall, dass im Falle der Ausführungsgefahr kein Konnex zu
einer laufenden Strafuntersuchung besteht).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.66 vom 3. Januar
2023.
E. 3.1, HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2).
3.2
Der
dringende Tatverdacht ergibt sich in erster Linie aus dem in der Rapportierung
aufgeführten Telefongespräch (vgl. Akten Staatsanwaltschaft Teil 1,
act. 13, S. 323 ff.). Der Beschwerdeführer hat überdies eine Notiz
verfasst, in der die Pensionskasse [...] erwähnt wird und folgende Äusserung
enthalten ist: «du bist Tot in max 1-ner Std! for have time Testament» (Akten
Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 247). Weitergehende Ausführungen
zum Tatverdacht erübrigen sich, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine
substanziierten Einwände erhebt (vgl. Beschwerde vom 14. Oktober 2024, S. 10
[Akten S. 15]) und die angeordnete Haft sich auf den Haftgrund der
Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) stützt, für den
das Vorliegen eines Tatverdachts keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl.
oben E. 2).
4.
4.1
Ausführungsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine
Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 221 N 18). Die rein hypothetische Möglichkeit zur Verübung
von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten
verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen.
Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist
hingegen, dass die betroffene Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat,
um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit
einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse
sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren
Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person
bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer
die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung,
wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30.
September 2024 E. 5.1). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die
Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders
zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko
auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E.
5.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44). Es
braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose,
sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (BGer 7B_259/2024 vom 21.
März 2024 E. 1.3.2 m.H.).
4.2
4.2.1
Es
bestehen diverse Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer psychisch krank
sein könnte. Dies sind zum einen die äusserst wirren Schriftstücke, die in
seiner Wohnung gefunden wurden (vgl. Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13,
S. 65 ff.). Weiter hat der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei offenbar
von Raumschiffen, einer Atombombe und Parallelwelten gesprochen (vgl.
Aktennotiz DK [...] vom 14. September 2024 [Akten Staatsanwaltschaft
Teil 1, act. 13, S. 343]). Ferner ist bekannt, dass der Beschwerdeführer
verbeiständet ist und Medikamente einnimmt (vgl. Beschwerde vom 22. September
2024.
S. 2; Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 269). Er
selbst gibt an, an Schizophrenie zu leiden (Akten Staatsanwaltschaft Teil 1,
act. 13, S. 268, 271), was auch mit der Einschätzung der medizinischen
Dienste des Untersuchungsgefängnisses Waaghof im Einklang steht (Akten Staatsanwaltschaft
Teil 1, act. 13, S. 127). Offenbar hat der Beschwerdeführer auch in Haft
Gewaltfantasien geäussert (Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13,
S. 127). Nach Erhöhung der Dosis der Medikation des Beschwerdeführers habe
sich sein Zustand jedoch verbessert und seien wenig wahnhafte Gedanken
erkennbar gewesen (Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 128).
4.2.2
Trotz
der während der Haft offenbar eingetretenen Verminderung der wahnhaften
Zustände erscheint der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Zustand
unberechenbar. Dass beim Beschwerdeführer nicht bloss Gewaltfantasien
vorliegen, sondern er auch zur Tat zu schreiten in der Lage ist, ist aufgrund
einer Verurteilung wegen Mordes belegt (begangen im Zustand der
Schuldunfähigkeit; Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 5). Davon,
dass sich seine psychische Gesundheit seither wesentlich verbessert hätte, kann
aufgrund der konkreten Umstände momentan nicht ausgegangen werden (vgl. oben
E. 4.2.1). Angesichts der Schwere der mutmasslich angedrohten Gewalttaten
und der ohne psychiatrische Begutachtung schwierigen Risikoeinschätzung ist
derzeit mit dem Zwangsmassnahmengericht der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu
bejahen. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer eine
schwere Gewalttat ausführt.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2
Vorweg
kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt
verwiesen werden (Verfügung vom 10. Oktober 2024, S. 3 [Akten S. 3]). Es
bestehen – wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. oben E. 4.2) – erhebliche
Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Erneut ist darauf
hinzuweisen, dass ausgerechnet mit einer Tötung gedroht wurde, was in
Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes ernst genommen
werden muss. Um seine Gefährlichkeit und das Risiko weiterer schwerer
Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können, erscheint es zwingend notwendig, seinen
psychischen Zustand profund abzuklären, sodass bis zum Vorliegen der von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern in Auftrag gegebenen Vorabstellungnahme der
Haftgrund der Ausführungsgefahr anzunehmen ist. Die Vorabstellungnahme zur
Ausführungsgefahr/Risikoanalyse wird spätestens bis zum 3. Dezember 2024 – also
noch vor Ablauf der vorläufig angeordneten Haftdauer – vorliegen (vgl.
Gutachtensauftrag an [...] [Akten S. 80 ff.]).
5.3
Solange
die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und das Risiko schwerer Gewaltdelikte
nicht gutachterlich geklärt sind, erscheinen Ersatzmassnahmen wie z.B. ein
Rayon- oder Kontaktverbot nicht geeignet, die Ausführungsgefahr zu bannen.
5.4
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. September 2023 in Haft.
Er hat im Falle eines Schuldspruchs wegen Drohung mit einer Strafe bzw. je nach
Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung mit einer Massnahme zu rechnen,
welche die vorläufig und erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt
zwölf Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit unter den genannten
Umständen keine Überhaft.
5.5
Dass
der Beschwerdeführer derzeit nicht in einer forensisch-psychiatrischen
Spezialstation untergebracht ist, ist zwar nicht optimal, macht die
Aufrechterhaltung der Haft aber nicht unverhältnismässig. Sollte eine möglichst
zeitnahe Verlegung auf die Spezialstation Etoine nicht möglich sein, wird von
der Ermittlungsbehörde erwartet, dass sie prüft, ob nicht zumindest eine
vorübergehende Verlegung zur Verabreichung der Depotmedikation möglich wäre.
6.
6.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung
einer Gebühr wird indessen ausnahmsweise umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
6.2
Mit
Schreiben vom 22. Oktober 2024 zeigte Rechtsanwalt [...] an, dass er aus der
amtlichen Verteidigung entlassen worden sei. Der bis dahin angefallene Aufwand
von CHF 389.70 ist ihm zu vergüten. Die neu eingesetzte amtliche Verteidigerin,
[...], hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist.
Angemessen erscheint eine pauschale Vergütung von CHF 250.– (inkl.
Auslagen und MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Dem ehemals mandatierten amtlichen Verteidiger, [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 389.70 (inkl.
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der zum Zeitpunkt dieses Entscheids mandatierten
amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 250.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Rechtsanwalt [...] (E. 6.2 und Dispositiv)
-
Bundesgericht (betreffend 7B_1087/2024/PJA)
-
Gutachter [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).