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Entscheid

HB.2024.21

Haftentlassungsgesuch

6. November 2024Deutsch13 min

amtlichen Verteidigung entlassen worden sei. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 liess

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.21

ENTSCHEID

vom 6.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Regionalgefängnis Bern,

Genfergasse 22, 3011 Bern

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Oktober 2024

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 13. September 2024 durch die

Kantonspolizei Bern an seinem Wohnort in [...] unter dem Vorwurf festgenommen,

er habe am 11. September 2024 bei der Pensionskasse [...] angerufen und einen

ihrer Mitarbeiter mit dem Tod bedroht. Am 14. September 2024 wurde

der Beschwerdeführer der Haftleitstelle Basel-Stadt zugeführt. Am

15. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft

für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. In dessen Gutheissung ordnete dieses

mit Verfügung vom 17. September 2024 Untersuchungshaft bis zum

10. Dezember 2024 an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. Oktober 2024 ab. Der

Beschwerdeführer ersuchte daraufhin am 6. Oktober 2024 mit eigenhändig

verfasstem Schreiben um Haftentlassung. Dessen Verteidiger, [...], ergänzte

dieses mit Eingabe vom 9. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 10.

Oktober 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das

Haftentlassungsgesuch ab.

Dagegen richtet

sich die mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhobene Beschwerde, mit welcher der

Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2024 und die

Entlassung aus der Haft, eventualiter die Überweisung in eine Fachklinik,

beantragen lässt. Alles unter o/e-Kostenfolge und unter Bewilligung der

amtlichen Verteidigung. Ebenfalls am 14. Oktober 2024 wurde das

Strafverfahren an den Kanton Bern abgetreten. Am 17. Oktober 2024 wurde der

Beschwerdeführer in das Regionalgefängnis Bern transportiert. In der Folge

teilte [...] mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 mit, dass er aus der

amtlichen Verteidigung entlassen worden sei. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 liess

sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Antrag auf vollumfängliche und

kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,

vernehmen. Mit Replik vom 31. Oktober 2024 hält die neu eingesetzte amtliche

Verteidigerin, [...], am von ihrem Vorgänger gestellten Haftentlassungsgesuch

fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu klären ist zunächst, ob das

Appellationsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig

ist.

Welche Konsequenz

die am 14. Oktober 2024 erfolgte Abtretung des Verfahrens an den Kanton Bern

für die hängige Beschwerde hat, kann weder dem Gesetz noch den Materialien

entnommen werden. Würde das hier interessierende Haftverfahren in seiner

Gesamtheit dem neu zuständigen Kanton überwiesen, hiesse dies zum einen, dass

die bernischen Behörden über die Rechtmässigkeit eines ausserkantonalen

gerichtlichen Entscheids befinden müssten. Zum anderen wäre ein Abtreten des

hängigen Beschwerdeverfahrens an eine Rechtsmittelinstanz eines anderen Kantons

– sowohl für die Behörden des neu zuständigen Kantons als auch für die

betroffene inhaftierte Person – weder zumutbar noch praktikabel. Dass die basel-städtische

Rechtsmittelbehörde, d.h. das Appellationsgericht Basel-Stadt (§ 88 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), die Haftbeschwerde lediglich

für den Zeitraum beurteilte, in welchem der Kanton Basel-Stadt mangels

anderslautendem Gerichtsstandsentscheid für das Strafverfahren zuständig

gewesen ist (d.h. bis zum 14. Oktober 2024), wäre grundsätzlich möglich,

widerspräche aber ebenfalls den Interessen der betroffenen Person und der

Staatsanwaltschaft Bern. Letztere wäre gehalten, nach Übernahme des

Strafverfahrens unverzüglich ein Haftverfahren einzuleiten. Sachgerecht ist

vorliegend lediglich, dass in dieser Übergangsphase das bereits mit der

Haftbeschwerde befasste Appellationsgericht Basel-Stadt die Beschwerde gegen

den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom

10.

Oktober 2024, mit welchem das Haftentlassungsgesuch des

Beschwerdeführers abgelehnt worden ist, in seiner Gesamtheit beurteilt. Dies

ist für die Verfahrensbeteiligten nicht nur zumutbar, sondern entspricht auch

dem in Haftverfahren besonders zu berücksichtigenden Beschleunigungsgrundsatz.

Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt für

diese kurze Übergangsphase auch die Interessen der neu zuständigen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vertritt und gegebenenfalls mit deren

Absprache handelt (vgl. zum Ganzen OGer BE BK 2012 361 vom 18. Januar 2013 E.

2).

Demzufolge ist

das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht zuständig zur Beurteilung

der Beschwerde (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Im

Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass auf

sie einzutreten ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür

beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch

zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein

schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr;

Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei Vorliegen von Ausführungsgefahr wird

für die Anordnung der Haft ein dringender Tatverdacht nicht zwingend

vorausgesetzt (Frei/Zuberbühler Elsässer,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 4, 41; Forster, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 221 N 16; Gfeller/Bigler/Bonin,

Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 562 f.). Die

Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Weder,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 24, mit

Hinweisen zum Spezialfall, dass im Falle der Ausführungsgefahr kein Konnex zu

einer laufenden Strafuntersuchung besteht).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.66 vom 3. Januar

2023.

E. 3.1, HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2).

3.2

Der

dringende Tatverdacht ergibt sich in erster Linie aus dem in der Rapportierung

aufgeführten Telefongespräch (vgl. Akten Staatsanwaltschaft Teil 1,

act. 13, S. 323 ff.). Der Beschwerdeführer hat überdies eine Notiz

verfasst, in der die Pensionskasse [...] erwähnt wird und folgende Äusserung

enthalten ist: «du bist Tot in max 1-ner Std! for have time Testament» (Akten

Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 247). Weitergehende Ausführungen

zum Tatverdacht erübrigen sich, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine

substanziierten Einwände erhebt (vgl. Beschwerde vom 14. Oktober 2024, S. 10

[Akten S. 15]) und die angeordnete Haft sich auf den Haftgrund der

Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) stützt, für den

das Vorliegen eines Tatverdachts keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl.

oben E. 2).

4.

4.1

Ausführungsgefahr

gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine

Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die

Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 221 N 18). Die rein hypothetische Möglichkeit zur Verübung

von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten

verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen.

Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist

hingegen, dass die betroffene Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat,

um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit

einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse

sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren

Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person

bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer

die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung,

wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30.

September 2024 E. 5.1). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die

Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders

zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko

auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E.

5.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44). Es

braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose,

sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (BGer 7B_259/2024 vom 21.

März 2024 E. 1.3.2 m.H.).

4.2

4.2.1

Es

bestehen diverse Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer psychisch krank

sein könnte. Dies sind zum einen die äusserst wirren Schriftstücke, die in

seiner Wohnung gefunden wurden (vgl. Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13,

S. 65 ff.). Weiter hat der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei offenbar

von Raumschiffen, einer Atombombe und Parallelwelten gesprochen (vgl.

Aktennotiz DK [...] vom 14. September 2024 [Akten Staatsanwaltschaft

Teil 1, act. 13, S. 343]). Ferner ist bekannt, dass der Beschwerdeführer

verbeiständet ist und Medikamente einnimmt (vgl. Beschwerde vom 22. September

2024.

S. 2; Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 269). Er

selbst gibt an, an Schizophrenie zu leiden (Akten Staatsanwaltschaft Teil 1,

act. 13, S. 268, 271), was auch mit der Einschätzung der medizinischen

Dienste des Untersuchungsgefängnisses Waaghof im Einklang steht (Akten Staatsanwaltschaft

Teil 1, act. 13, S. 127). Offenbar hat der Beschwerdeführer auch in Haft

Gewaltfantasien geäussert (Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13,

S. 127). Nach Erhöhung der Dosis der Medikation des Beschwerdeführers habe

sich sein Zustand jedoch verbessert und seien wenig wahnhafte Gedanken

erkennbar gewesen (Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 128).

4.2.2

Trotz

der während der Haft offenbar eingetretenen Verminderung der wahnhaften

Zustände erscheint der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Zustand

unberechenbar. Dass beim Beschwerdeführer nicht bloss Gewaltfantasien

vorliegen, sondern er auch zur Tat zu schreiten in der Lage ist, ist aufgrund

einer Verurteilung wegen Mordes belegt (begangen im Zustand der

Schuldunfähigkeit; Akten Staatsanwaltschaft Teil 1, act. 13, S. 5). Davon,

dass sich seine psychische Gesundheit seither wesentlich verbessert hätte, kann

aufgrund der konkreten Umstände momentan nicht ausgegangen werden (vgl. oben

E. 4.2.1). Angesichts der Schwere der mutmasslich angedrohten Gewalttaten

und der ohne psychiatrische Begutachtung schwierigen Risikoeinschätzung ist

derzeit mit dem Zwangsmassnahmengericht der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu

bejahen. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer eine

schwere Gewalttat ausführt.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

5.2

Vorweg

kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt

verwiesen werden (Verfügung vom 10. Oktober 2024, S. 3 [Akten S. 3]). Es

bestehen – wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. oben E. 4.2) – erhebliche

Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Erneut ist darauf

hinzuweisen, dass ausgerechnet mit einer Tötung gedroht wurde, was in

Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes ernst genommen

werden muss. Um seine Gefährlichkeit und das Risiko weiterer schwerer

Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können, erscheint es zwingend notwendig, seinen

psychischen Zustand profund abzuklären, sodass bis zum Vorliegen der von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern in Auftrag gegebenen Vorabstellungnahme der

Haftgrund der Ausführungsgefahr anzunehmen ist. Die Vorabstellungnahme zur

Ausführungsgefahr/Risikoanalyse wird spätestens bis zum 3. Dezember 2024 – also

noch vor Ablauf der vorläufig angeordneten Haftdauer – vorliegen (vgl.

Gutachtensauftrag an [...] [Akten S. 80 ff.]).

5.3

Solange

die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und das Risiko schwerer Gewaltdelikte

nicht gutachterlich geklärt sind, erscheinen Ersatzmassnahmen wie z.B. ein

Rayon- oder Kontaktverbot nicht geeignet, die Ausführungsgefahr zu bannen.

5.4

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. September 2023 in Haft.

Er hat im Falle eines Schuldspruchs wegen Drohung mit einer Strafe bzw. je nach

Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung mit einer Massnahme zu rechnen,

welche die vorläufig und erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt

zwölf Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit unter den genannten

Umständen keine Überhaft.

5.5

Dass

der Beschwerdeführer derzeit nicht in einer forensisch-psychiatrischen

Spezialstation untergebracht ist, ist zwar nicht optimal, macht die

Aufrechterhaltung der Haft aber nicht unverhältnismässig. Sollte eine möglichst

zeitnahe Verlegung auf die Spezialstation Etoine nicht möglich sein, wird von

der Ermittlungsbehörde erwartet, dass sie prüft, ob nicht zumindest eine

vorübergehende Verlegung zur Verabreichung der Depotmedikation möglich wäre.

6.

6.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Auferlegung

einer Gebühr wird indessen ausnahmsweise umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

6.2

Mit

Schreiben vom 22. Oktober 2024 zeigte Rechtsanwalt [...] an, dass er aus der

amtlichen Verteidigung entlassen worden sei. Der bis dahin angefallene Aufwand

von CHF 389.70 ist ihm zu vergüten. Die neu eingesetzte amtliche Verteidigerin,

[...], hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist.

Angemessen erscheint eine pauschale Vergütung von CHF 250.– (inkl.

Auslagen und MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Dem ehemals mandatierten amtlichen Verteidiger, [...],

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 389.70 (inkl.

Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der zum Zeitpunkt dieses Entscheids mandatierten

amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von

CHF 250.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Rechtsanwalt [...] (E. 6.2 und Dispositiv)

-

Bundesgericht (betreffend 7B_1087/2024/PJA)

-

Gutachter [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).