HB.2024.22
Anordnung von Sicherheitshaft
5. November 2024Deutsch8 min
Anklage gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchten Diebstahls,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.22
ENTSCHEID
vom 5.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Oktober 2024
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Anklageschrift vom 11. Oktober 2024
Anklage gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchten Diebstahls,
Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung mit grossem Schaden erhoben. Die
erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt ist auf den
15. November 2024 angesetzt.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. September 2024 in Haft. Nach
erfolgter Anklageerhebung wurde durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung
vom 17. Oktober 2024 Sicherheitshaft für vorläufig 8 Wochen, d.h. bis zum 11.
Dezember 2024, angeordnet. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer eigenständig
und mit handschriftlicher Eingabe vom 20. Oktober 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 25.
Oktober 2024 Stellung zur Haftbeschwerde bezogen und die Abweisung der
Haftbeschwerde, sofern darauf einzutreten sei, beantragt. Weder der
Beschwerdeführer noch dessen Verteidiger, [...], Advokat, haben innert
angesetzter Frist auf die Stellungnahme repliziert. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die
Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür
beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen
Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert vom 17. Oktober 2024. Die
Beschwerde, datierend vom 20. Oktober 2024 und beim Beschwerdegericht am 22.
Oktober 2024 eingegangen, ist somit fristgerecht eingereicht worden. Inwiefern
die pauschal von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten «hohen und
grundsätzlich auch für Laien geltenden» formellen Anforderungen (Akten S. 11)
vorliegend nicht erfüllt sein sollten, erschliesst sich nicht. Die vorliegende Beschwerde
somit ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten
ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2024 (Akten S. 4
f.) sinngemäss vor, dass von ihm keine Fluchtgefahr ausgehe. Seine grosse Liebe
lebe hier und er würde die Schweiz niemals verlassen. Er sei auch bereit, sich
regelmässig bei der Polizei in […] zu melden.
2.2
In
ihrer Stellungnahme (Akten S. 10 f.) verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre
Ausführungen im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. September
2024, die dazugehörige Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. September
2024.
sowie auf die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17.
Oktober 2024. An der Sachlage habe sich seither nichts Rechtserhebliches
geändert. Ergänzend bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass die vom
Beschwerdeführer genannte «grosse Liebe» namens [...] gar nicht existiere. Der
Beschwerdeführer würde auch keinen Kontakt zu einer anderen Frau als seiner
eigenen Mutter, die in Deutschland lebe, unterhalten. Überdies habe der
Beschwerdeführer nachweislich bereits einschlägig in Zürich delinquiert.
3.
3.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zudem Flucht-, Kollusions-,
Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.2
Wurde
gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der
Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung
des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise
abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren
darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts unhaltbar
ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.H.; AGE HB.2024.12 vom 12.
Juni 2024 E. 4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art.
221.
N 4).
3.3
Der
besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt
immer dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit
belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder
ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob Gründe für eine
Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte
zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12.
September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht
ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen
könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend
verfolgen könnte (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 123 I 31 E. 3d; AGE HB.2023.21
vom 11. Mai 2023 E. 4.3.1; Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 5; Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 16).
4.
4.1
Zu
Recht – auch mit Blick auf die bereits erfolgte Anklageerhebung – wird der dringende
Tatverdacht vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Als einzigen Haftgrund hat das
Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2024 Fluchtgefahr
angenommen. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerde indes nicht,
diesen erfolgreich zu bestreiten. Zunächst ist festzuhalten, dass das
Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid lückenlos sämtliche
fluchtbegründende Umstände erwähnt. Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer
namentlich nicht, die Existenz seiner behaupteten Freundin im Beschwerdeverfahren
glaubhaft darzulegen, geschweige denn nachzuweisen. Vielmehr ist zum jetzigen
Zeitpunkt mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Person [...]
nicht existiert und der Beschwerdeführer keine Beziehung zu einer Frau in der
Schweiz unterhält. Weiter vermag der Beschwerdeführer dem Umstand, dass er
praktisch sein ganzes Leben in Deutschland verbracht hat, offenbar bis kurz vor
seiner Inhaftierung regelmässig nach Deutschland gereist ist, hier in der
Schweiz über kein relevantes Beziehungsnetz verfügt und mit seinem in der
Schweiz gestellten Asylgesuch kaum Aussicht auf Erfolg hat, nichts
entgegenzusetzen. Auch die den Haftgrund begründende Annahme des
Zwangsmassnahmengerichts, dass die nahe Zukunft des Beschwerdeführers aufgrund
des drohenden mehrjährigen Landesverweises und dem von der Staatsanwaltschaft
beantragten Verzicht auf einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS)
in Deutschland zu finden sein werde, ist nicht zu beanstanden.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat dem Gesagten entsprechend zu Recht den Haftgrund
der Fluchtgefahr angenommen.
4.2
Weiter
erscheint die angeordnete Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen,
bzw. bis zum 11. Dezember 2024, auch als den Umständen entsprechend
verhältnismässig. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte unbedingte
Freiheitsstrafe von sieben Monaten ist in Anbetracht des hohen Sachschadens (gemäss
Anklageschrift über CHF 12'600.–) und der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer bis rund zwei Wochen vor der Tat wegen Diebstahls in Zürich in
Haft befunden hat und somit innert kürzester Zeit rückfällig wurde, als nicht
unrealistisch zu werten, sollte es zu einem Schuldspruch kommen. Die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht aber auch eine Ausweis- und
Schriftensperre erscheinen als Ersatzmassnahmen aufgrund des dokumentierten
Auftretens des Beschwerdeführers unter mindestens einer Nebenidentität ([...])
ebenfalls ungeeignet, um der bestehenden Fluchtgefahr erfolgreich begegnen zu
können. Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15.
September 2024 in Haft befindet und die erstinstanzliche Hauptverhandlung inzwischen
bereits für den 15. November 2024 angesetzt ist, erscheint die angeordnete
Sicherheitshaft als verhältnismässig.
5.
Aus den
Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.
2.
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive
Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden
(Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Instruierender Strafgerichtspräsident, Strafgericht Basel-Stadt
-
z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...], Advokat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.