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Entscheid

HB.2024.22

Anordnung von Sicherheitshaft

5. November 2024Deutsch8 min

Anklage gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchten Diebstahls,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.22

ENTSCHEID

vom 5.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Oktober 2024

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Anklageschrift vom 11. Oktober 2024

Anklage gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchten Diebstahls,

Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung mit grossem Schaden erhoben. Die

erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt ist auf den

15. November 2024 angesetzt.

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. September 2024 in Haft. Nach

erfolgter Anklageerhebung wurde durch das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung

vom 17. Oktober 2024 Sicherheitshaft für vorläufig 8 Wochen, d.h. bis zum 11.

Dezember 2024, angeordnet. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer eigenständig

und mit handschriftlicher Eingabe vom 20. Oktober 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 25.

Oktober 2024 Stellung zur Haftbeschwerde bezogen und die Abweisung der

Haftbeschwerde, sofern darauf einzutreten sei, beantragt. Weder der

Beschwerdeführer noch dessen Verteidiger, [...], Advokat, haben innert

angesetzter Frist auf die Stellungnahme repliziert. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die

Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit

Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür

beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen

Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert vom 17. Oktober 2024. Die

Beschwerde, datierend vom 20. Oktober 2024 und beim Beschwerdegericht am 22.

Oktober 2024 eingegangen, ist somit fristgerecht eingereicht worden. Inwiefern

die pauschal von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten «hohen und

grundsätzlich auch für Laien geltenden» formellen Anforderungen (Akten S. 11)

vorliegend nicht erfüllt sein sollten, erschliesst sich nicht. Die vorliegende Beschwerde

somit ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten

ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2024 (Akten S. 4

f.) sinngemäss vor, dass von ihm keine Fluchtgefahr ausgehe. Seine grosse Liebe

lebe hier und er würde die Schweiz niemals verlassen. Er sei auch bereit, sich

regelmässig bei der Polizei in […] zu melden.

2.2

In

ihrer Stellungnahme (Akten S. 10 f.) verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre

Ausführungen im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. September

2024, die dazugehörige Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. September

2024.

sowie auf die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17.

Oktober 2024. An der Sachlage habe sich seither nichts Rechtserhebliches

geändert. Ergänzend bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass die vom

Beschwerdeführer genannte «grosse Liebe» namens [...] gar nicht existiere. Der

Beschwerdeführer würde auch keinen Kontakt zu einer anderen Frau als seiner

eigenen Mutter, die in Deutschland lebe, unterhalten. Überdies habe der

Beschwerdeführer nachweislich bereits einschlägig in Zürich delinquiert.

3.

3.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach

Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens

oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zudem Flucht-, Kollusions-,

Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf

nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.2

Wurde

gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der

Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung

des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise

abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren

darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts unhaltbar

ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.H.; AGE HB.2024.12 vom 12.

Juni 2024 E. 4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art.

221.

N 4).

3.3

Der

besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt

immer dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit

belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem

Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder

ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob Gründe für eine

Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden

Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und

sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte

zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12.

September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht

ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen

könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend

verfolgen könnte (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 123 I 31 E. 3d; AGE HB.2023.21

vom 11. Mai 2023 E. 4.3.1; Forster,

a.a.O., Art. 221 StPO N 5; Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 16).

4.

4.1

Zu

Recht – auch mit Blick auf die bereits erfolgte Anklageerhebung – wird der dringende

Tatverdacht vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Als einzigen Haftgrund hat das

Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2024 Fluchtgefahr

angenommen. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerde indes nicht,

diesen erfolgreich zu bestreiten. Zunächst ist festzuhalten, dass das

Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid lückenlos sämtliche

fluchtbegründende Umstände erwähnt. Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer

namentlich nicht, die Existenz seiner behaupteten Freundin im Beschwerdeverfahren

glaubhaft darzulegen, geschweige denn nachzuweisen. Vielmehr ist zum jetzigen

Zeitpunkt mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Person [...]

nicht existiert und der Beschwerdeführer keine Beziehung zu einer Frau in der

Schweiz unterhält. Weiter vermag der Beschwerdeführer dem Umstand, dass er

praktisch sein ganzes Leben in Deutschland verbracht hat, offenbar bis kurz vor

seiner Inhaftierung regelmässig nach Deutschland gereist ist, hier in der

Schweiz über kein relevantes Beziehungsnetz verfügt und mit seinem in der

Schweiz gestellten Asylgesuch kaum Aussicht auf Erfolg hat, nichts

entgegenzusetzen. Auch die den Haftgrund begründende Annahme des

Zwangsmassnahmengerichts, dass die nahe Zukunft des Beschwerdeführers aufgrund

des drohenden mehrjährigen Landesverweises und dem von der Staatsanwaltschaft

beantragten Verzicht auf einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS)

in Deutschland zu finden sein werde, ist nicht zu beanstanden.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat dem Gesagten entsprechend zu Recht den Haftgrund

der Fluchtgefahr angenommen.

4.2

Weiter

erscheint die angeordnete Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen,

bzw. bis zum 11. Dezember 2024, auch als den Umständen entsprechend

verhältnismässig. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte unbedingte

Freiheitsstrafe von sieben Monaten ist in Anbetracht des hohen Sachschadens (gemäss

Anklageschrift über CHF 12'600.–) und der Tatsache, dass sich der

Beschwerdeführer bis rund zwei Wochen vor der Tat wegen Diebstahls in Zürich in

Haft befunden hat und somit innert kürzester Zeit rückfällig wurde, als nicht

unrealistisch zu werten, sollte es zu einem Schuldspruch kommen. Die vom

Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht aber auch eine Ausweis- und

Schriftensperre erscheinen als Ersatzmassnahmen aufgrund des dokumentierten

Auftretens des Beschwerdeführers unter mindestens einer Nebenidentität ([...])

ebenfalls ungeeignet, um der bestehenden Fluchtgefahr erfolgreich begegnen zu

können. Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15.

September 2024 in Haft befindet und die erstinstanzliche Hauptverhandlung inzwischen

bereits für den 15. November 2024 angesetzt ist, erscheint die angeordnete

Sicherheitshaft als verhältnismässig.

5.

Aus den

Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr

von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.

2.

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive

Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden

(Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Instruierender Strafgerichtspräsident, Strafgericht Basel-Stadt

-

z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...], Advokat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.