Lexipedia

Entscheid

HB.2024.23

Anordnung der Sicherheitshaft

12. November 2024Deutsch10 min

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Die amtliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.23

ENTSCHEID

vom 12.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch […], Rechtsanwältin,

[…]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 25. Oktober 2024

betreffend Anordnung der

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Beschluss

des Strafgerichts (Kammer) vom 25. Oktober 2024 wurde über A____ für die

vorläufige Dauer von 6 Monaten Sicherheitshaft bis zum 25. April 2025

angeordnet.

Dagegen hat A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 1. November 2024 Beschwerde

erhoben. Er beantragt, der Beschluss des Strafgerichts sei aufzuheben und der

Beschuldigte unverzüglich in Freiheit zu entlassen. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur neuen Entscheidung ans Strafgericht zurückzuweisen. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Die amtliche

Verteidigung sei auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 4. November 2024 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der

Beschwerdeführer hat am 6. November 2014 replicando an seinen Anträgen

festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die inhaftierte

Person kann einen gerichtlichen Beschluss betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung des

entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393

Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.

2.

2.1

Sicherheitshaft

ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines

Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Flucht-,Kollusions- oder

Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.

1.

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Die

Vorinstanz hat den erforderlichen Tatverdacht aufgrund ihres Urteils vom

gleichen Tag als gegeben erachtet. Im Rahmen der Beschwerde wurde auch von

Seiten der Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen, dass nach einer

erstinstanzlichen Verurteilung vom Vorliegen des erforderlichen Tatverdachts auszugehen

ist.

2.3

2.3.1

Die

Vorinstanz hat als Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Sie argumentiert

zusammenfassend, der Beschwerdeführer sei zu einer 7-jährigen Freiheitsstrafe

mit anschliessendem 10-jährigen Landesverweis verurteilt worden. Angesichts

seines Verhaltens im Verfahren sei davon auszugehen, dass er in keiner Weise

mit dem ergangenen Schuldspruch gerechnet habe. Seine aktuelle Lebenssituation

präsentiere sich familiär, finanziell und sozial desolat, und es werde erneut wegen

eines schweren Sexualdelikts gegen ihn ermittelt. Es seien keine

Anknüpfungspunkte in der Schweiz ersichtlich, welche ihn von einer Flucht

abhalten könnten, womit Fluchtgefahr eindeutig zu bejahen sei.

2.3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei entgegen der Behauptung des

Strafgerichts sprachlich integriert und habe einzig beim Übersetzen der

«Juristensprache» aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen auf eine Übersetzung

zurückgegriffen. Er besuche seine Heimat zwar in den Ferien, habe seinen Lebensmittelpunkt

aber in der Schweiz. Zur familiären Situation führte er aus, dass er zwar seit

dem 1. Mai 2024 getrennt von seiner zweiten Ehefrau lebe, er aber von seinem

Besuchsrecht zu seinem kleinen Sohn Gebrauch gemacht habe. Auch nach erfolgter

Strafanzeige ihrerseits habe die Kindsmutter diese Besuche ermöglicht, womit

bewiesen sei, dass diese Anzeige keine Auswirkungen auf die Ausübung des

Besuchsrechts habe. Die erfolgte Inhaftierung habe indes zur Folge, dass […] seinen

Vater nicht sehen könne, was langfristig zu einer Entfremdung führen werde. Er

könne infolge Inhaftierung mangels Einkommens auch seinen Unterhaltsanteil

nicht mehr bezahlen. Es sei mehr als fraglich, wie das Strafgericht darauf

komme, es bestehe lediglich eine lose Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner

Kernfamilie. Er sei als 12-jähriges Kind zusammen mit seinen Eltern und drei

Brüdern in die Schweiz gekommen, und die Familie stehe sich nahe. Sowohl der

Vater als auch die Brüder des Beschwerdeführers seien in grosser Sorge und

möchten den Beschwerdeführer unterstützen. Zur finanziellen Situation wird

ausgeführt, der Beschwerdeführer erziele seit 13 Jahren ein regelmässiges

Einkommen bei der […]. Er arbeite zwar im Tieflohnsegment, habe jedoch ein

Vollpensum und schöpfe seine Arbeitsleistung vollständig und zur Zufriedenheit seines

Arbeitgebers aus. Seine Erwerbstätigkeit ermögliche es ihm, seine Schulden

regelmässig abzubezahlen, einen Unterhaltsbeitrag für den Sohn […] zu leisten

und für seinen bescheidenen Bedarf ohne Sozialhilfeunterstützung aufzukommen.

Die Verurteilung sei für ihn nicht ‒ wie vorinstanzlich behauptet ‒

aus dem Nichts gekommen: Der Beschwerdeführer kenne die Vorwürfe seit über 6

Jahren und sei von Seiten der Verteidigung darüber aufgeklärt worden, dass eine

Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe bedeuten würde. Auch in Kenntnis

dieser Möglichkeit sei er jedoch nicht geflüchtet, da sein Leben hier

stattfinde. Nicht nur die Kernfamilie, sondern auch sein 5-jähriger Sohn lebe

hier, um den er sich sowohl finanziell als auch persönlich kümmere. Auch sei er

kognitiv nicht dazu in der Lage, eine Flucht zu planen und es könne nicht

behauptet werden, dass er nach 30 Jahren «einfach so» in der Türkei leben

könnte. Es liege somit nach Würdigung sämtlicher Umstände keine konkrete

Fluchtgefahr vor und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu

entlassen.

2.3.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 auf den

Beschluss des Strafgerichts verwiesen.

2.3.4

Mit

seiner Replik hat der Beschwerdeführer betont, dass die Staatsanwaltschaft in

dieser Angelegenheit während sechs Jahren ermittelt habe und zu Recht zu keinem

Zeitpunkt vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen sei.

2.3.5

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 25. Oktober 2024 der

mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind, mehrfachen Nötigung und mehrfachen Verletzung der

Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe

von 7 Jahren mit anschliessender Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt.

Es trifft zu, dass dieses Strafverfahren etliche Jahre gedauert hatte. Daraus

leitet die Verteidigerin ab, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe,

der Beschwerdeführer habe nicht mit diesem Verfahrensausgang gerechnet. Sie

selbst hat jedoch vor Strafgericht anlässlich der Gewährung des rechtlichen

Gehörs zur vorgesehenen Sicherheitshaft gesagt, ihr Mandant habe ihr gegenüber

kurz vor der Urteilseröffnung geäussert, in der Türkei keine Wohnung zu haben.

Das Ausmass der möglichen Konsequenzen sei ihm wohl erst jetzt bewusstgeworden

(Audio-Aufnahme Strafgericht: 1:17:22-1:17:35). Er selbst hat beteuert, er habe

sich nichts zu Schulden kommen lassen (a.a.O., ab 1:14:18). Die Feststellung

der Vorinstanz, der Beschuldigte habe offenbar in keiner Weise mit einem

Dispositiv

Schuldspruch gerechnet, ist demnach nicht zu beanstanden und auch nicht die damit

einhergehende Vermutung, dass die Fluchtgefahr vor dem Hintergrund der

erfolgten Verurteilung und der konkreten Aussicht auf eine langjährige

Haftstrafe anders zu beurteilen ist als noch während des

Untersuchungsverfahrens. Hinzu kommt das hängige Strafverfahren wegen eines

gravierenden Sexualdelikts zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau mit ungewissem

Ausgang und der Gefahr einer zusätzlichen empfindlichen Freiheitsstrafe.

Was die

Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, so ist diese durch

seine lange Anwesenheit, seine Arbeitsstelle und insbesondere die hier lebenden

nächsten Verwandten, namentlich Vater und Brüder und den 5-jährigen Sohn klar

gegeben ‒ zu den Kindern aus erster Ehe besteht hingegen kein Kontakt

mehr und von seiner zweiten Ehefrau lebt er getrennt. Welchen Einfluss das noch

hängige Strafverfahren betreffend Vergewaltigung der zweiten Ehefrau des

Beschwerdeführers, aber auch die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung wegen

Sexualdelikten zum Nachteil seiner anderen Kinder auf das Besuchsrecht haben

wird, ist nicht absehbar.

Es ist nicht zu

bezweifeln, dass der Beschwerdeführer sein Leben vorzugsweise weiterhin in der

Schweiz verbringen würde. Aber auch wenn er dazu riskieren würde, eine

mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen, wäre nach Strafende die

Wiederaufnahme seines vorherigen Lebens keineswegs gesichert, steht doch die

Möglichkeit einer anschliessenden Landesverweisung im Raum ‒ die

Vorinstanz hat diese auf 10 Jahre bemessen. Da der Beschwerdeführer spätestens

seit dem erstinstanzlichen Urteil damit rechnen muss, die Schweiz ohnehin

verlassen zu müssen, könnte er versucht sein, die Ausreise in die Türkei

vorzuziehen und auf diese Weise immerhin einer langen Freiheitsstrafe zu

entgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Flucht einer komplexen

Planung bedürfte: Durch regelmässige Ferien in der Türkei ist erstellt, dass

dem Beschwerdeführer die Planung dieser Reise problemlos möglich ist. Er ist türkischer

Staatsangehöriger, der türkischen Sprache mächtig und hätte mit Verwandten in

der Türkei zumindest erste Anlaufstellen, um sich dort ein dauerhaftes Leben zu

organisieren.

Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht Fluchtgefahr

angenommen und Sicherheitshaft verfügt hat.

2.4 Die

Vorinstanz hat zur Möglichkeit von Ersatzmassnahmen überzeugend dargelegt, dass

sich eine Schriftensperre bei einem ausländischen Staatsangehörigen als

unwirksam erweisen würde, da die Ausstellung neuer Papiere durch eine

ausländische Behörde nicht verhindert werden könnte. Aufgrund der finanziellen

Lage könnte eine Kaution höchstens von dritter Seite beigebracht werden, was

die Fluchtgefahr nicht bannen würde, und eine Echtzeitüberwachung durch

Electronic Monitoring sei derzeit nicht möglich. Die Verteidigung hat denn auch

keine Ersatzmassnahmen vorgeschlagen.

Bei einer

erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren erweist sich die

auf vorläufig 6 Monate bemessene Sicherheitshaft ohne weiteres als

verhältnismässig.

3.

3.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten

mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die

definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil

zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

3.2 Die

amtliche Verteidigung wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt.

Mangels Kostennote wird der Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

auf 6 Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒

vergütet werden (inkl. Spesen, zzgl. 8,1 % MWST). Der Entscheid über eine

allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem

Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt eine Entscheidgebühr von CHF

500.‒. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid

des Berufungsgerichts vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, […], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.‒ (inkl. Auslagen)

zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, insgesamt also CHF 1'297.20 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.