HB.2024.23
Anordnung der Sicherheitshaft
12. November 2024Deutsch10 min
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Die amtliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.23
ENTSCHEID
vom 12.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Rechtsanwältin,
[…]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 25. Oktober 2024
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Beschluss
des Strafgerichts (Kammer) vom 25. Oktober 2024 wurde über A____ für die
vorläufige Dauer von 6 Monaten Sicherheitshaft bis zum 25. April 2025
angeordnet.
Dagegen hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 1. November 2024 Beschwerde
erhoben. Er beantragt, der Beschluss des Strafgerichts sei aufzuheben und der
Beschuldigte unverzüglich in Freiheit zu entlassen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur neuen Entscheidung ans Strafgericht zurückzuweisen. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Die amtliche
Verteidigung sei auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 4. November 2024 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der
Beschwerdeführer hat am 6. November 2014 replicando an seinen Anträgen
festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die inhaftierte
Person kann einen gerichtlichen Beschluss betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung des
entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.
2.
2.1
Sicherheitshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Flucht-,Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1.
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Die
Vorinstanz hat den erforderlichen Tatverdacht aufgrund ihres Urteils vom
gleichen Tag als gegeben erachtet. Im Rahmen der Beschwerde wurde auch von
Seiten der Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen, dass nach einer
erstinstanzlichen Verurteilung vom Vorliegen des erforderlichen Tatverdachts auszugehen
ist.
2.3
2.3.1
Die
Vorinstanz hat als Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Sie argumentiert
zusammenfassend, der Beschwerdeführer sei zu einer 7-jährigen Freiheitsstrafe
mit anschliessendem 10-jährigen Landesverweis verurteilt worden. Angesichts
seines Verhaltens im Verfahren sei davon auszugehen, dass er in keiner Weise
mit dem ergangenen Schuldspruch gerechnet habe. Seine aktuelle Lebenssituation
präsentiere sich familiär, finanziell und sozial desolat, und es werde erneut wegen
eines schweren Sexualdelikts gegen ihn ermittelt. Es seien keine
Anknüpfungspunkte in der Schweiz ersichtlich, welche ihn von einer Flucht
abhalten könnten, womit Fluchtgefahr eindeutig zu bejahen sei.
2.3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei entgegen der Behauptung des
Strafgerichts sprachlich integriert und habe einzig beim Übersetzen der
«Juristensprache» aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen auf eine Übersetzung
zurückgegriffen. Er besuche seine Heimat zwar in den Ferien, habe seinen Lebensmittelpunkt
aber in der Schweiz. Zur familiären Situation führte er aus, dass er zwar seit
dem 1. Mai 2024 getrennt von seiner zweiten Ehefrau lebe, er aber von seinem
Besuchsrecht zu seinem kleinen Sohn Gebrauch gemacht habe. Auch nach erfolgter
Strafanzeige ihrerseits habe die Kindsmutter diese Besuche ermöglicht, womit
bewiesen sei, dass diese Anzeige keine Auswirkungen auf die Ausübung des
Besuchsrechts habe. Die erfolgte Inhaftierung habe indes zur Folge, dass […] seinen
Vater nicht sehen könne, was langfristig zu einer Entfremdung führen werde. Er
könne infolge Inhaftierung mangels Einkommens auch seinen Unterhaltsanteil
nicht mehr bezahlen. Es sei mehr als fraglich, wie das Strafgericht darauf
komme, es bestehe lediglich eine lose Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
Kernfamilie. Er sei als 12-jähriges Kind zusammen mit seinen Eltern und drei
Brüdern in die Schweiz gekommen, und die Familie stehe sich nahe. Sowohl der
Vater als auch die Brüder des Beschwerdeführers seien in grosser Sorge und
möchten den Beschwerdeführer unterstützen. Zur finanziellen Situation wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer erziele seit 13 Jahren ein regelmässiges
Einkommen bei der […]. Er arbeite zwar im Tieflohnsegment, habe jedoch ein
Vollpensum und schöpfe seine Arbeitsleistung vollständig und zur Zufriedenheit seines
Arbeitgebers aus. Seine Erwerbstätigkeit ermögliche es ihm, seine Schulden
regelmässig abzubezahlen, einen Unterhaltsbeitrag für den Sohn […] zu leisten
und für seinen bescheidenen Bedarf ohne Sozialhilfeunterstützung aufzukommen.
Die Verurteilung sei für ihn nicht ‒ wie vorinstanzlich behauptet ‒
aus dem Nichts gekommen: Der Beschwerdeführer kenne die Vorwürfe seit über 6
Jahren und sei von Seiten der Verteidigung darüber aufgeklärt worden, dass eine
Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe bedeuten würde. Auch in Kenntnis
dieser Möglichkeit sei er jedoch nicht geflüchtet, da sein Leben hier
stattfinde. Nicht nur die Kernfamilie, sondern auch sein 5-jähriger Sohn lebe
hier, um den er sich sowohl finanziell als auch persönlich kümmere. Auch sei er
kognitiv nicht dazu in der Lage, eine Flucht zu planen und es könne nicht
behauptet werden, dass er nach 30 Jahren «einfach so» in der Türkei leben
könnte. Es liege somit nach Würdigung sämtlicher Umstände keine konkrete
Fluchtgefahr vor und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
2.3.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 auf den
Beschluss des Strafgerichts verwiesen.
2.3.4
Mit
seiner Replik hat der Beschwerdeführer betont, dass die Staatsanwaltschaft in
dieser Angelegenheit während sechs Jahren ermittelt habe und zu Recht zu keinem
Zeitpunkt vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen sei.
2.3.5
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 25. Oktober 2024 der
mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind, mehrfachen Nötigung und mehrfachen Verletzung der
Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 7 Jahren mit anschliessender Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt.
Es trifft zu, dass dieses Strafverfahren etliche Jahre gedauert hatte. Daraus
leitet die Verteidigerin ab, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe,
der Beschwerdeführer habe nicht mit diesem Verfahrensausgang gerechnet. Sie
selbst hat jedoch vor Strafgericht anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur vorgesehenen Sicherheitshaft gesagt, ihr Mandant habe ihr gegenüber
kurz vor der Urteilseröffnung geäussert, in der Türkei keine Wohnung zu haben.
Das Ausmass der möglichen Konsequenzen sei ihm wohl erst jetzt bewusstgeworden
(Audio-Aufnahme Strafgericht: 1:17:22-1:17:35). Er selbst hat beteuert, er habe
sich nichts zu Schulden kommen lassen (a.a.O., ab 1:14:18). Die Feststellung
der Vorinstanz, der Beschuldigte habe offenbar in keiner Weise mit einem
Dispositiv
Schuldspruch gerechnet, ist demnach nicht zu beanstanden und auch nicht die damit
einhergehende Vermutung, dass die Fluchtgefahr vor dem Hintergrund der
erfolgten Verurteilung und der konkreten Aussicht auf eine langjährige
Haftstrafe anders zu beurteilen ist als noch während des
Untersuchungsverfahrens. Hinzu kommt das hängige Strafverfahren wegen eines
gravierenden Sexualdelikts zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau mit ungewissem
Ausgang und der Gefahr einer zusätzlichen empfindlichen Freiheitsstrafe.
Was die
Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, so ist diese durch
seine lange Anwesenheit, seine Arbeitsstelle und insbesondere die hier lebenden
nächsten Verwandten, namentlich Vater und Brüder und den 5-jährigen Sohn klar
gegeben ‒ zu den Kindern aus erster Ehe besteht hingegen kein Kontakt
mehr und von seiner zweiten Ehefrau lebt er getrennt. Welchen Einfluss das noch
hängige Strafverfahren betreffend Vergewaltigung der zweiten Ehefrau des
Beschwerdeführers, aber auch die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung wegen
Sexualdelikten zum Nachteil seiner anderen Kinder auf das Besuchsrecht haben
wird, ist nicht absehbar.
Es ist nicht zu
bezweifeln, dass der Beschwerdeführer sein Leben vorzugsweise weiterhin in der
Schweiz verbringen würde. Aber auch wenn er dazu riskieren würde, eine
mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen, wäre nach Strafende die
Wiederaufnahme seines vorherigen Lebens keineswegs gesichert, steht doch die
Möglichkeit einer anschliessenden Landesverweisung im Raum ‒ die
Vorinstanz hat diese auf 10 Jahre bemessen. Da der Beschwerdeführer spätestens
seit dem erstinstanzlichen Urteil damit rechnen muss, die Schweiz ohnehin
verlassen zu müssen, könnte er versucht sein, die Ausreise in die Türkei
vorzuziehen und auf diese Weise immerhin einer langen Freiheitsstrafe zu
entgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Flucht einer komplexen
Planung bedürfte: Durch regelmässige Ferien in der Türkei ist erstellt, dass
dem Beschwerdeführer die Planung dieser Reise problemlos möglich ist. Er ist türkischer
Staatsangehöriger, der türkischen Sprache mächtig und hätte mit Verwandten in
der Türkei zumindest erste Anlaufstellen, um sich dort ein dauerhaftes Leben zu
organisieren.
Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht Fluchtgefahr
angenommen und Sicherheitshaft verfügt hat.
2.4 Die
Vorinstanz hat zur Möglichkeit von Ersatzmassnahmen überzeugend dargelegt, dass
sich eine Schriftensperre bei einem ausländischen Staatsangehörigen als
unwirksam erweisen würde, da die Ausstellung neuer Papiere durch eine
ausländische Behörde nicht verhindert werden könnte. Aufgrund der finanziellen
Lage könnte eine Kaution höchstens von dritter Seite beigebracht werden, was
die Fluchtgefahr nicht bannen würde, und eine Echtzeitüberwachung durch
Electronic Monitoring sei derzeit nicht möglich. Die Verteidigung hat denn auch
keine Ersatzmassnahmen vorgeschlagen.
Bei einer
erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren erweist sich die
auf vorläufig 6 Monate bemessene Sicherheitshaft ohne weiteres als
verhältnismässig.
3.
3.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten
mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die
definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil
zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
3.2 Die
amtliche Verteidigung wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt.
Mangels Kostennote wird der Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
auf 6 Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒
vergütet werden (inkl. Spesen, zzgl. 8,1 % MWST). Der Entscheid über eine
allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem
Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt eine Entscheidgebühr von CHF
500.‒. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid
des Berufungsgerichts vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, […], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.‒ (inkl. Auslagen)
zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, insgesamt also CHF 1'297.20 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.