HB.2024.25
Verlängerung der Untersuchungshaft (BGer 7B_69/2025 vom 10.02.2025)
18. Dezember 2024Deutsch16 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.25
ENTSCHEID
vom 20. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____,
geb. [...]
Beschwerdeführerin
c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere
Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____,
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. November
2024
betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem
die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 verhaftet worden war, ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 31. Mai 2024 für die vorläufige Dauer
von 12 Wochen Untersuchungshaft über sie an und verlängerte diese mit Verfügung
vom 23. August 2024 bis zum 15. November 2024. Mit Verfügung vom 15. November
2024 wurde die Untersuchungshaft erneut für die vorläufige Dauer von 12 Wochen,
d.h. bis zum 7. Februar 2025, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht
wurden Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer
bejaht.
Gegen diese Verfügung vom 15. November 2024 hat A____ am
27. November 2024, vertreten durch Advokat B____, Beschwerde erhoben. Es
wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen
Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt.
Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 5. Dezember 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt
die Abweisung der Beschwerde.
Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung
der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.
393.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1
StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.3
Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein dringender
Tatverdacht vor.
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20.
Februar 2012). Macht eine Inhaftierte geltend, sie befinde sich ohne
ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat
vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der
Ermittlungen.
3.3
Die
Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann C____, dem Führer des von
ihnen verwendeten Fahrzeugs [...], am 29. Mai 2024 nach der Einreise in die
Schweiz um 05.15 Uhr am Lothringerplatz in Basel angehalten und einer
Zollkontrolle unterzogen. Bei der anschliessenden Kontrolle des Fahrzeugs
konnten unter dem Beifahrersitz 12 mit einer Schnur aneinandergebundene rote
und grüne Pakete, von jeweils etwa identischer Grösse, sichergestellt werden.
Die Untersuchung eines dieser Pakete hat ergeben, dass es sich dabei um Heroin
mit einem Gewicht von ca. brutto 550 Gramm pro Paket handelt. Die
kriminaltechnische und forensische Auswertung bzw. Analyse der im Auto unter
dem Beifahrersitz versteckt mitgeführten Pakete ergab eine Menge von knapp 6
Kilogramm Heroin mit Wirkstoffgehalt von zwischen 13,3–24,2 %
Heroin-Hydrochlorid. Als reine Menge errechnen sich mindestens 861 Gramm reines
Heroin, was weit über der Grenzmenge für eine mengenmassig qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt (vgl. BGE 145 IV 312).
3.4
Die
Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht bezüglich qualifiziertem
Betäubungsmittelhandel. Zusammengefasst führte sie aus, neben der objektiven
Anhalte- und Sicherstellungssituation, welche per se schon für die
Beschwerdeführerin äusserst belastend sei, kämen die nun bekannten
konspirativen Umstände der Fahrt, die auf dem Mobiltelefon der
Beschwerdeführerin sichergestellten Chat-Nachrichten sowie der Umstand, dass
sie als Ehefrau des Fahrzeuglenkers einen engen Bezug zu diesem habe und
während der Fahrt ununterbrochen bei diesem gewesen sei, dazu. Die Frage, ob
sie von den Drogen im Fahrzeug gewusst und ob sie diesen Transport wissentlich
und willentlich zusammen mit ihrem Ehemann C____ unternommen habe, lasse sich letztlich
nur durch die Würdigung der Gesamtumstände beurteilen. Dabei habe das
Zwangsmassnahmengericht aber keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände vorzunehmen respektive mit einem eigenen
Beweisverfahren dem Sachrichter vorzugreifen. Der In-dubio-Grundsatz gelte für
das Zwangsmassnahmengericht bei der Beurteilung des Tatverdachts auch nicht in
gleicher Weise wie für den Sachrichter bei der endgültigen Beurteilung der
inkriminierten Sachlage. Ihre weitgehende Aussageverweigerung, die zwar im
Sachentscheid kein belastendes Indiz sein dürfe, könne in der vorliegenden
Konstellation bei der Beurteilung des Tatverdachts ebenfalls mitberücksichtigt
werden.
3.5
3.5.1
Die
Verteidigung führt im Wesentlichen aus, der sich neu in den Akten befindliche
belgische Rapport sowie die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin
lieferten keine weiteren Hinweise, welche den Tatverdacht stützen könnten. Der
Staatsanwaltschaft sei damit der Nachweis misslungen, dass die
Beschwerdeführerin von den Betäubungsmitteln im Fahrzeug gewusst habe. Zudem
habe sich der dringende Tatverdacht im letzten halben Jahr nicht erhärtet. Dies
sei jedoch unumgänglich, um in einem späten Ermittlungsstadium noch von einem
dringenden Tatverdacht ausgehen zu dürfen. Entgegen den Annahmen der
Staatsanwaltschaft habe der belgische Ermittlungsbericht belegt, dass die
Beschwerdeführerin keine Kontakte zu den albanischen Drittpersonen gehabt habe.
Es seien Indizien aus dem Bericht zu lesen, dass die Beschwerdeführerin eben
tatsächlich nichts von den versteckten Betäubungsmitteln gewusst habe. Unter
diesen Umständen scheine eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht
vollkommen ausgeschlossen, die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs sei aber
nicht derart hoch, dass sich eine Weiterführung der Haft rechtfertige. Es könne
nicht angehen, eine Haftentlassung nur deshalb zu verweigern, um dem
Sachrichter nicht vorgreifen zu wollen.
3.5.2
Vorliegend
steht aufgrund der Festnahmesituation fest, dass die Beschwerdeführerin als
Beifahrerin im von ihrem Ehemann C____ gelenkten Fahrzeug gesessen hat und die
beiden nach dem Passieren der Landesgrenze um 05.15 Uhr am Morgen in Basel
von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer
Kontrolle unterzogen worden sind. In einem professionell unter dem
Beifahrersitz eingebauten Versteck konnten insgesamt 12 Pakete von je rund
einem halben Kilogramm Heroingemisch sichergestellt werden. Diese Umstände
belasten die Beschwerdeführerin ganz erheblich. Soweit die Beschwerdeführerin
überhaupt Aussagen tätigte, erklärte sie, dass ihr Ehemann und sie aus Belgien
eingereist seien. Ihr Ehemann habe ihr, nachdem sie eine längere Zeit in
Spanien gewesen sei und dort als [...] gearbeitet habe, einen Kurzurlaub in der
Schweiz vorgeschlagen. Die Reise sollte ca. 7 bis 15 Tage dauern. Ferner gab
sie anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2024 an, dass sie unschuldig sei und
weder etwas vom Versteck im Fahrzeug noch von den 12 Paketen mit Heroin gewusst
habe. Ansonsten verweigerte sie ihre Aussage.
3.5.3
Aus dem rechthilfeweise eingeholten Bericht
der belgischen Strafverfolgungsbehörden rund um ihre Ermittlungen im
Zusammenhang mit einer in [...] beheimateten Tätergruppierung ergibt sich, gestützt
auf objektive Beweismittel wie Observationen, Telefonüberwachungen und
technische Überwachungen einer konspirativen Wohnung in [...], dass der
vorliegend interessierende Drogentransport von dieser Bande organisiert wurde.
Unter anderem geht daraus hervor, dass der von C____ bei der Festnahme
gefahrene [...] am 28. Mai 2024 um 20:03 Uhr vom albanischen Staatsangehörigen D____
in der Tiefgarage der erwähnten Wohnung in [...] mit dem sichergestellten Heroin
«befüllt» wurde. Aus dem belgischen Ermittlungsbericht ergibt sich zudem, dass D____
mit seinem Mercedes [...] offenbar vorausgefahren ist, um den Grenzübertritt
der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann C____ in die Schweiz
auszukundschaften. Er hat C____ jeweils mitgeteilt, wenn alles in Ordnung war.
Offenbar ist aber C____ beim Grenzübertritt eine andere als die geplante
Strecke gefahren. C____ wurde wohl von dieser Gruppierung zum ersten Mal als
Chauffeur benützt und soll gemäss einem Mitglied der genannten
Tätergruppierung, E____, vertrauenswürdig sein und diesbezüglich in Rumänien
Erfahrung haben. Weiter soll E____ gesagt haben, dass C____ die
Gefängniserfahrung vielleicht bräuchte, um ein vollwertiges Mitglied der
Familie zu sein.
Ferner gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdeführerin und C____ Mobiltelefone sowie SIM-Karten von E____ erhalten
haben, welcher an derselben Wohnadresse wie C____ in [...] gemeldet war.
Insgesamt erhärten die neuen Erkenntnisse aus Belgien den
Verdacht, dass C____ diesen Drogentransport wissentlich im Auftrag einer
international agierenden umtriebigen Drogenhandeisbande ausgeführt hat.
Namentlich die konspirativen Umstände der überwachten Übernahme des Fahrzeugs,
die Begleitfahrt durch D____, die in den überwachten Telefonkontrollen
festgehaltenen Diskussionen rund um das Verhalten beim Grenzübertritt weisen
auf einen wissentlich begangenen Drogentransport hin.
3.5.4
Vorliegend ist die zentrale Frage, ob die
Beschwerdeführerin von den Drogen im fraglichen Fahrzeug gewusst hat und diesen
Transport wissentlich und willentlich zusammen mit ihrem Ehemann unternommen
hat. Diesbetreffend ist gestützt auf den genannten Bericht aus Belgien mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Begleitperson von C____
der Tätergruppierung im Hintergrund nicht namentlich bekannt war und wohl mit
ihr nichts zu tun hatte. Es war ihr Ehemann, welcher offenbar von der Bande als
Chauffeur für diesen Drogentransport ausgewählt wurde. Insofern wird die
Beschwerdeführerin durch den Bericht nicht zusätzlich belastet.
Die
Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin mit einer belgischen
Rufnummer ergab zwischen dem 17. und 29. Mai 2024 (Festnahmedatum) Standorte in
Frankreich, Belgien, Deutschland, Dänemark, Schweden und zuletzt in der
Schweiz. Mehrere GPS-Standorte konnten im Zeitraum 17. bis 28. Mai 2024 in [...]
festgemacht werden, offenbar wurden in Belgien mit ihrem Mobiltelefon auch
Fotos von unbekannten Orten, wie z.B. einer leeren Bank in einem Park, gemacht,
welche im Zusammenhang mit Drogenübergaben stehen könnten. Des Weiteren konnten
bei der Beschwerdeführerin in ihrem Mobiltelefon abfotografierte, in Rumänisch
verfasste Chatnachrichten gesichert werden, in denen u.a. von "Sä promiji
kg" (übersetzt "dass du kg versprichst") von «white» oder von
«vielleicht hat er ausgesagt, dass er Polizistensohn ist» geschrieben wird. Die
gennannten Begriffe, machen den Anschein, als würde es in diesen Chats um
Betäubungsmittelgeschäfte gehen.
Am
18.
September 2024 hat der mitbeschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin zu
Händen der Staatsanwaltschaft ein mehrseitiges Statement abgegeben. Darin legte
er dar, wie es aus seiner Sicht zur inkriminierten Fahrt von [...] nach Basel
gekommen sei. Sinngemäss ist zu lesen, dass er den Auftrag von einem «[...]»
erhalten habe, den PW [...] mit den französischen Kennzeichen nach Bern zu
fahren. Dafür wäre er bei erfolgreicher Geschäftsabwicklung mit EUR 1'300.–
entlöhnt worden. Er habe seine Ehefrau mitgenommen, damit er Gesellschaft habe
und damit man zusammen – nach Abgabe des Fahrzeuges – in der Schweiz und später
auf der Rückreise mit dem Zug in [...] Sightseeing machen könne. Von den Drogen
habe er nichts gewusst. Er hätte ansonsten seine Ehefrau nie mitgenommen. Auch C____
bestreitet folglich nach wie vor, das inkriminierte Heroin wissentlich
transportiert zu haben, was aber mit Blick auf die dargelegte Aktenlage –
namentlich mit Blick auf die objektiven Beweismittel aus Belgien – im Rahmen
einer summarischen Würdigung der Akten als wenig plausibel erscheint.
Zusammenfassend hat sich der dringende Tatverdacht gegen C____, mit welchem die
Beschwerdeführerin festgenommen wurde, stark verdichtet.
Hinsichtlich
der Beschwerdeführerin ist durch die nun vorliegenden Erkenntnisse eine Reihe
an indiziellen Belastungen hinzugetreten. Hervorzuheben sind die
erklärungsbedürftige internationale Reisetätigkeit zwischen dem 17. und 29. Mai
2024, der längere Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in [...],
die Nutzung einer belgischen Rufnummer im eigenen Mobiltelefon nur kurz vor der
Festnahme, die gewählte Reiseroute quer durch Europa sowie die oben
aufgeführten Chat-Nachrichten und Bilder auf dem Mobiltelefon der
Beschwerdeführerin. Zusammen mit der – schon für sich alleine betrachtet –
äusserst belastenden objektiven Anhalte- und Sicherstellungssituation sowie dem
Umstand, dass sie mit C____ in einer sehr engen Beziehung steht und soweit
ersichtlich beim Transport die ganze Zeit anwesend war, führen diese
Erkenntnisse hinsichtlich der Beschwerdeführerin dazu, dass auch im vorliegenden
bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadium nach wie vor ein dringender
Tatverdacht vorliegt. Im Ergebnis sind den obigen Ausführungen somit genügend
konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für eine Beteiligung der
Beschwerdeführerin an dem ihr vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz sprechen.
4.
4.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr
vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend
(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2
Die
Beschwerdeführerin ist paraguayische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Rumänien
oder Spanien, wobei Genaueres unbekannt ist. Sie verfügt über keine erkennbare
Beziehung zur Schweiz, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht ins
Ausland naheliegt. Im Falle einer
Verurteilung hat die Beschwerdeführerin aufgrund der importierten grossen Menge
an Heroin mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, weshalb für sie ein nicht
unerheblicher Fluchtanreiz besteht und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie
sich nach einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung
entziehen würde. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sich die hochmobile Beschwerdeführerin im Falle einer
Entlassung durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren, insbesondere der
anzuberaumenden Hauptverhandlung, und einem allfälligen Strafvollzug in der
Schweiz entziehen würde. Es bedarf somit der Haft, um die Verfügbarkeit der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sicherzustellen. Aufgrund der
gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
5.2
Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 29. Mai 2024 in Haft. Aufgrund des
ihr vorgeworfenen Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden
Straftatbestands hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit einer hohen Strafe zu
rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft deutlich übersteigen wird. Ob die
(mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt
dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; vgl. auch AGE
HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/
Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N
13).
Unter
Berücksichtigung der diesbezüglichen hohen Strafandrohung sowie der grossen
Menge an transportiertem Heroin hat die Beschwerdeführerin mit einer
empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb in casu keine Überhaft droht
und sich die Haftdauer demzufolge in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig
erweist.
Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag auf
Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen mit ausstehenden
Arbeiten wie namentlich der Einvernahme mit C____ und der Beschwerdeführerin zu
den neusten Erkenntnissen aufgrund der Antwort aus Belgien, der Schlussarbeiten
sowie der Anklageerhebung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der
rechtshilfeweise eingegangene Ermittlungsbericht aus Belgien der
Staatsanwaltschaft erst seit dem 28. Oktober 2024 in übersetzter Form zur
Verfügung stand. Mit Blick auf die vorzunehmenden Ermittlungshandlungen erweist
sich die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft von
vorläufig 12 Wochen als angemessen und verhältnismässig. Taugliche
Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.
5.3
Entsprechend
den obigen Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete
Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen.
6.
6.1
Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen. Die Regelung der Kostenfolgen hat im
Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für
das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden
Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
6.2
Die
Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an,
wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit.
b StPO).
Der
Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat B____ für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Vorliegend
rechtfertigt sich die Abgeltung von 4 Stunden Aufwand zum üblichen
Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer.
Dem
amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF
800.– (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich MWST von insgesamt CHF 61.60,
gesamthaft somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt
und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung
gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagenersatz) zuzüglich 8,1% MWST von CHF 61.60, gesamthaft somit CHF 861.60,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.