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Entscheid

HB.2024.25

Verlängerung der Untersuchungshaft (BGer 7B_69/2025 vom 10.02.2025)

18. Dezember 2024Deutsch16 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.25

ENTSCHEID

vom 20. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____,

geb. [...]

Beschwerdeführerin

c/o

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte

Innere

Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____,

Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. November

2024

betreffend

Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung

wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem

die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 verhaftet worden war, ordnete das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 31. Mai 2024 für die vorläufige Dauer

von 12 Wochen Untersuchungshaft über sie an und verlängerte diese mit Verfügung

vom 23. August 2024 bis zum 15. November 2024. Mit Verfügung vom 15. November

2024 wurde die Untersuchungshaft erneut für die vorläufige Dauer von 12 Wochen,

d.h. bis zum 7. Februar 2025, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht

wurden Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer

bejaht.

Gegen diese Verfügung vom 15. November 2024 hat A____ am

27. November 2024, vertreten durch Advokat B____, Beschwerde erhoben. Es

wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen

Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt.

Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der amtlichen Verteidigung.

Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 5. Dezember 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt

die Abweisung der Beschwerde.

Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung

der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

393.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1

StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.3

Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein dringender

Tatverdacht vor.

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20.

Februar 2012). Macht eine Inhaftierte geltend, sie befinde sich ohne

ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob

aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte

für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat

vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden

Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der

Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen

könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den

dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger

strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der

Ermittlungen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann C____, dem Führer des von

ihnen verwendeten Fahrzeugs [...], am 29. Mai 2024 nach der Einreise in die

Schweiz um 05.15 Uhr am Lothringerplatz in Basel angehalten und einer

Zollkontrolle unterzogen. Bei der anschliessenden Kontrolle des Fahrzeugs

konnten unter dem Beifahrersitz 12 mit einer Schnur aneinandergebundene rote

und grüne Pakete, von jeweils etwa identischer Grösse, sichergestellt werden.

Die Untersuchung eines dieser Pakete hat ergeben, dass es sich dabei um Heroin

mit einem Gewicht von ca. brutto 550 Gramm pro Paket handelt. Die

kriminaltechnische und forensische Auswertung bzw. Analyse der im Auto unter

dem Beifahrersitz versteckt mitgeführten Pakete ergab eine Menge von knapp 6

Kilogramm Heroin mit Wirkstoffgehalt von zwischen 13,3–24,2 %

Heroin-Hydrochlorid. Als reine Menge errechnen sich mindestens 861 Gramm reines

Heroin, was weit über der Grenzmenge für eine mengenmassig qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt (vgl. BGE 145 IV 312).

3.4

Die

Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht bezüglich qualifiziertem

Betäubungsmittelhandel. Zusammengefasst führte sie aus, neben der objektiven

Anhalte- und Sicherstellungssituation, welche per se schon für die

Beschwerdeführerin äusserst belastend sei, kämen die nun bekannten

konspirativen Umstände der Fahrt, die auf dem Mobiltelefon der

Beschwerdeführerin sichergestellten Chat-Nachrichten sowie der Umstand, dass

sie als Ehefrau des Fahrzeuglenkers einen engen Bezug zu diesem habe und

während der Fahrt ununterbrochen bei diesem gewesen sei, dazu. Die Frage, ob

sie von den Drogen im Fahrzeug gewusst und ob sie diesen Transport wissentlich

und willentlich zusammen mit ihrem Ehemann C____ unternommen habe, lasse sich letztlich

nur durch die Würdigung der Gesamtumstände beurteilen. Dabei habe das

Zwangsmassnahmengericht aber keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Umstände vorzunehmen respektive mit einem eigenen

Beweisverfahren dem Sachrichter vorzugreifen. Der In-dubio-Grundsatz gelte für

das Zwangsmassnahmengericht bei der Beurteilung des Tatverdachts auch nicht in

gleicher Weise wie für den Sachrichter bei der endgültigen Beurteilung der

inkriminierten Sachlage. Ihre weitgehende Aussageverweigerung, die zwar im

Sachentscheid kein belastendes Indiz sein dürfe, könne in der vorliegenden

Konstellation bei der Beurteilung des Tatverdachts ebenfalls mitberücksichtigt

werden.

3.5

3.5.1

Die

Verteidigung führt im Wesentlichen aus, der sich neu in den Akten befindliche

belgische Rapport sowie die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin

lieferten keine weiteren Hinweise, welche den Tatverdacht stützen könnten. Der

Staatsanwaltschaft sei damit der Nachweis misslungen, dass die

Beschwerdeführerin von den Betäubungsmitteln im Fahrzeug gewusst habe. Zudem

habe sich der dringende Tatverdacht im letzten halben Jahr nicht erhärtet. Dies

sei jedoch unumgänglich, um in einem späten Ermittlungsstadium noch von einem

dringenden Tatverdacht ausgehen zu dürfen. Entgegen den Annahmen der

Staatsanwaltschaft habe der belgische Ermittlungsbericht belegt, dass die

Beschwerdeführerin keine Kontakte zu den albanischen Drittpersonen gehabt habe.

Es seien Indizien aus dem Bericht zu lesen, dass die Beschwerdeführerin eben

tatsächlich nichts von den versteckten Betäubungsmitteln gewusst habe. Unter

diesen Umständen scheine eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht

vollkommen ausgeschlossen, die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs sei aber

nicht derart hoch, dass sich eine Weiterführung der Haft rechtfertige. Es könne

nicht angehen, eine Haftentlassung nur deshalb zu verweigern, um dem

Sachrichter nicht vorgreifen zu wollen.

3.5.2

Vorliegend

steht aufgrund der Festnahmesituation fest, dass die Beschwerdeführerin als

Beifahrerin im von ihrem Ehemann C____ gelenkten Fahrzeug gesessen hat und die

beiden nach dem Passieren der Landesgrenze um 05.15 Uhr am Morgen in Basel

von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer

Kontrolle unterzogen worden sind. In einem professionell unter dem

Beifahrersitz eingebauten Versteck konnten insgesamt 12 Pakete von je rund

einem halben Kilogramm Heroingemisch sichergestellt werden. Diese Umstände

belasten die Beschwerdeführerin ganz erheblich. Soweit die Beschwerdeführerin

überhaupt Aussagen tätigte, erklärte sie, dass ihr Ehemann und sie aus Belgien

eingereist seien. Ihr Ehemann habe ihr, nachdem sie eine längere Zeit in

Spanien gewesen sei und dort als [...] gearbeitet habe, einen Kurzurlaub in der

Schweiz vorgeschlagen. Die Reise sollte ca. 7 bis 15 Tage dauern. Ferner gab

sie anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2024 an, dass sie unschuldig sei und

weder etwas vom Versteck im Fahrzeug noch von den 12 Paketen mit Heroin gewusst

habe. Ansonsten verweigerte sie ihre Aussage.

3.5.3

Aus dem rechthilfeweise eingeholten Bericht

der belgischen Strafverfolgungsbehörden rund um ihre Ermittlungen im

Zusammenhang mit einer in [...] beheimateten Tätergruppierung ergibt sich, gestützt

auf objektive Beweismittel wie Observationen, Telefonüberwachungen und

technische Überwachungen einer konspirativen Wohnung in [...], dass der

vorliegend interessierende Drogentransport von dieser Bande organisiert wurde.

Unter anderem geht daraus hervor, dass der von C____ bei der Festnahme

gefahrene [...] am 28. Mai 2024 um 20:03 Uhr vom albanischen Staatsangehörigen D____

in der Tiefgarage der erwähnten Wohnung in [...] mit dem sichergestellten Heroin

«befüllt» wurde. Aus dem belgischen Ermittlungsbericht ergibt sich zudem, dass D____

mit seinem Mercedes [...] offenbar vorausgefahren ist, um den Grenzübertritt

der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann C____ in die Schweiz

auszukundschaften. Er hat C____ jeweils mitgeteilt, wenn alles in Ordnung war.

Offenbar ist aber C____ beim Grenzübertritt eine andere als die geplante

Strecke gefahren. C____ wurde wohl von dieser Gruppierung zum ersten Mal als

Chauffeur benützt und soll gemäss einem Mitglied der genannten

Tätergruppierung, E____, vertrauenswürdig sein und diesbezüglich in Rumänien

Erfahrung haben. Weiter soll E____ gesagt haben, dass C____ die

Gefängniserfahrung vielleicht bräuchte, um ein vollwertiges Mitglied der

Familie zu sein.

Ferner gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass die

Beschwerdeführerin und C____ Mobiltelefone sowie SIM-Karten von E____ erhalten

haben, welcher an derselben Wohnadresse wie C____ in [...] gemeldet war.

Insgesamt erhärten die neuen Erkenntnisse aus Belgien den

Verdacht, dass C____ diesen Drogentransport wissentlich im Auftrag einer

international agierenden umtriebigen Drogenhandeisbande ausgeführt hat.

Namentlich die konspirativen Umstände der überwachten Übernahme des Fahrzeugs,

die Begleitfahrt durch D____, die in den überwachten Telefonkontrollen

festgehaltenen Diskussionen rund um das Verhalten beim Grenzübertritt weisen

auf einen wissentlich begangenen Drogentransport hin.

3.5.4

Vorliegend ist die zentrale Frage, ob die

Beschwerdeführerin von den Drogen im fraglichen Fahrzeug gewusst hat und diesen

Transport wissentlich und willentlich zusammen mit ihrem Ehemann unternommen

hat. Diesbetreffend ist gestützt auf den genannten Bericht aus Belgien mit der

Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Begleitperson von C____

der Tätergruppierung im Hintergrund nicht namentlich bekannt war und wohl mit

ihr nichts zu tun hatte. Es war ihr Ehemann, welcher offenbar von der Bande als

Chauffeur für diesen Drogentransport ausgewählt wurde. Insofern wird die

Beschwerdeführerin durch den Bericht nicht zusätzlich belastet.

Die

Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin mit einer belgischen

Rufnummer ergab zwischen dem 17. und 29. Mai 2024 (Festnahmedatum) Standorte in

Frankreich, Belgien, Deutschland, Dänemark, Schweden und zuletzt in der

Schweiz. Mehrere GPS-Standorte konnten im Zeitraum 17. bis 28. Mai 2024 in [...]

festgemacht werden, offenbar wurden in Belgien mit ihrem Mobiltelefon auch

Fotos von unbekannten Orten, wie z.B. einer leeren Bank in einem Park, gemacht,

welche im Zusammenhang mit Drogenübergaben stehen könnten. Des Weiteren konnten

bei der Beschwerdeführerin in ihrem Mobiltelefon abfotografierte, in Rumänisch

verfasste Chatnachrichten gesichert werden, in denen u.a. von "Sä promiji

kg" (übersetzt "dass du kg versprichst") von «white» oder von

«vielleicht hat er ausgesagt, dass er Polizistensohn ist» geschrieben wird. Die

gennannten Begriffe, machen den Anschein, als würde es in diesen Chats um

Betäubungsmittelgeschäfte gehen.

Am

18.

September 2024 hat der mitbeschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin zu

Händen der Staatsanwaltschaft ein mehrseitiges Statement abgegeben. Darin legte

er dar, wie es aus seiner Sicht zur inkriminierten Fahrt von [...] nach Basel

gekommen sei. Sinngemäss ist zu lesen, dass er den Auftrag von einem «[...]»

erhalten habe, den PW [...] mit den französischen Kennzeichen nach Bern zu

fahren. Dafür wäre er bei erfolgreicher Geschäftsabwicklung mit EUR 1'300.–

entlöhnt worden. Er habe seine Ehefrau mitgenommen, damit er Gesellschaft habe

und damit man zusammen – nach Abgabe des Fahrzeuges – in der Schweiz und später

auf der Rückreise mit dem Zug in [...] Sightseeing machen könne. Von den Drogen

habe er nichts gewusst. Er hätte ansonsten seine Ehefrau nie mitgenommen. Auch C____

bestreitet folglich nach wie vor, das inkriminierte Heroin wissentlich

transportiert zu haben, was aber mit Blick auf die dargelegte Aktenlage –

namentlich mit Blick auf die objektiven Beweismittel aus Belgien – im Rahmen

einer summarischen Würdigung der Akten als wenig plausibel erscheint.

Zusammenfassend hat sich der dringende Tatverdacht gegen C____, mit welchem die

Beschwerdeführerin festgenommen wurde, stark verdichtet.

Hinsichtlich

der Beschwerdeführerin ist durch die nun vorliegenden Erkenntnisse eine Reihe

an indiziellen Belastungen hinzugetreten. Hervorzuheben sind die

erklärungsbedürftige internationale Reisetätigkeit zwischen dem 17. und 29. Mai

2024, der längere Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in [...],

die Nutzung einer belgischen Rufnummer im eigenen Mobiltelefon nur kurz vor der

Festnahme, die gewählte Reiseroute quer durch Europa sowie die oben

aufgeführten Chat-Nachrichten und Bilder auf dem Mobiltelefon der

Beschwerdeführerin. Zusammen mit der – schon für sich alleine betrachtet –

äusserst belastenden objektiven Anhalte- und Sicherstellungssituation sowie dem

Umstand, dass sie mit C____ in einer sehr engen Beziehung steht und soweit

ersichtlich beim Transport die ganze Zeit anwesend war, führen diese

Erkenntnisse hinsichtlich der Beschwerdeführerin dazu, dass auch im vorliegenden

bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadium nach wie vor ein dringender

Tatverdacht vorliegt. Im Ergebnis sind den obigen Ausführungen somit genügend

konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für eine Beteiligung der

Beschwerdeführerin an dem ihr vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz sprechen.

4.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland

entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr

vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des

Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,

Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend

(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2

Die

Beschwerdeführerin ist paraguayische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Rumänien

oder Spanien, wobei Genaueres unbekannt ist. Sie verfügt über keine erkennbare

Beziehung zur Schweiz, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht ins

Ausland naheliegt. Im Falle einer

Verurteilung hat die Beschwerdeführerin aufgrund der importierten grossen Menge

an Heroin mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, weshalb für sie ein nicht

unerheblicher Fluchtanreiz besteht und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie

sich nach einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung

entziehen würde. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass sich die hochmobile Beschwerdeführerin im Falle einer

Entlassung durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren, insbesondere der

anzuberaumenden Hauptverhandlung, und einem allfälligen Strafvollzug in der

Schweiz entziehen würde. Es bedarf somit der Haft, um die Verfügbarkeit der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sicherzustellen. Aufgrund der

gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

5.2

Die

Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 29. Mai 2024 in Haft. Aufgrund des

ihr vorgeworfenen Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden

Straftatbestands hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit einer hohen Strafe zu

rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft deutlich übersteigen wird. Ob die

(mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt

dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; vgl. auch AGE

HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/

Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N

13).

Unter

Berücksichtigung der diesbezüglichen hohen Strafandrohung sowie der grossen

Menge an transportiertem Heroin hat die Beschwerdeführerin mit einer

empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb in casu keine Überhaft droht

und sich die Haftdauer demzufolge in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig

erweist.

Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag auf

Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen mit ausstehenden

Arbeiten wie namentlich der Einvernahme mit C____ und der Beschwerdeführerin zu

den neusten Erkenntnissen aufgrund der Antwort aus Belgien, der Schlussarbeiten

sowie der Anklageerhebung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der

rechtshilfeweise eingegangene Ermittlungsbericht aus Belgien der

Staatsanwaltschaft erst seit dem 28. Oktober 2024 in übersetzter Form zur

Verfügung stand. Mit Blick auf die vorzunehmenden Ermittlungshandlungen erweist

sich die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft von

vorläufig 12 Wochen als angemessen und verhältnismässig. Taugliche

Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.

5.3

Entsprechend

den obigen Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete

Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen.

6.

6.1

Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen. Die Regelung der Kostenfolgen hat im

Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für

das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden

Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

6.2

Die

Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an,

wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit.

b StPO).

Der

Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat B____ für seine

Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Kostennote

eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Vorliegend

rechtfertigt sich die Abgeltung von 4 Stunden Aufwand zum üblichen

Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer.

Dem

amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF

800.– (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich MWST von insgesamt CHF 61.60,

gesamthaft somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt

und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung

gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich

Auslagenersatz) zuzüglich 8,1% MWST von CHF 61.60, gesamthaft somit CHF 861.60,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic.

iur. Christian Hoenen lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.