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Entscheid

HB.2024.26

Anordnung von Untersuchungshaft

12. Dezember 2024Deutsch21 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.26

ENTSCHEID

vom 12.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. November 2024

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung

aufgrund einer Vielzahl von Delikten. Es wird gegen ihn wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, einmalig in Kombination mit Hausfriedensbruch, betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hinderung einer

Amtshandlung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz,

Beschimpfung und Diensterschwerung ermittelt. Nachdem er am 14. November 2024

festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der

Staatsanwaltschaft vom 16. November 2024 hin mit Verfügung vom 18.

November 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum

13. Januar 2025 an.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27.

November 2024 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht

erhoben. Er beantragt unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die umgehende Haftentlassung, wobei ihm die amtliche Verteidigung

für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 3.

Dezember 2024 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der Beschwerdeführ mit Replik vom 9.

Dezember 2024 erneut vernehmen lassen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder

Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.

1.

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

3.1.1

In

Bezug auf dringenden Tatverdacht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine

Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO. Er macht geltend, dass die

haftbegründenden Elemente im Haftantrag so darzustellen seien, dass die

Verteidigung bereits vor der Akteneinsicht kurz vor der Verhandlung im

Haftprüfungsverfahren wenigstens einen groben Überblick über die Tatvorwürfe

und die tatverdachtsbegründenden Elemente habe. Vorliegend seien die Umstände,

die den dringenden Tatverdacht begründen sollen, im Haftantrag überhaupt nicht

geschildert worden, was auch die Vorinstanz so festgestellt habe. Die ihm zur

Last gelegten Tatbestände seien im Haftantrag bloss tabellarisch aufgelistet

worden. Es genüge – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – aber nicht, dass

sich der Tatverdacht nur aus den Akten ergebe. Die Begründung im Haftantrag

dürfe zwar summarisch ausfallen, habe sich jedoch inhaltlich zum dringenden

Tatverdacht zu äussern und der beschuldigten Person müsse mindestens ein

konkreter Tatvorwurf gemacht werden. Die bloss pauschale Anschuldigung eines

abstrakten Straftatbestands genüge nicht. Zudem sei er anlässlich seiner

Einvernahme vom 15. November 2024 nur zu vier von den zehn haftbegründenden

Fällen befragt worden, weshalb der Verteidigung die Mehrheit der Tatvorwürfe

bzw. tatverdachtsbegründenden Elemente auch nicht bereits aufgrund der

durchgeführten Einvernahme bekannt gewesen sei. Insgesamt sei daher eine

wirksame und effektive Verteidigung im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht

nicht möglich gewesen. Die angefochtene Verfügung sei damit in Verletzung von

Art. 224 Abs. 2 StPO ergangen und schon deshalb vollumfänglich aufzuheben.

3.1.2

Ein

Haftantrag ist von der Staatsanwaltschaft «kurz» zu begründen. Die Begründung

kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich u.a. zum dringenden

Tatverdacht zu äussern. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass der

beschuldigten Person dabei ein konkreter Tatvorwurf gemacht werden muss,

wogegen die pauschale Anschuldigung eines abstrakten Straftatbestandes

(z. B. des «Drogenhandels») nicht ausreicht (vgl. Forster, Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 224 N 5

StPO). Dem an das Zwangsmassnahmengericht gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft

sind nach Art. 224 Abs. 2 StPO zudem die wesentlichen haftrelevanten

Akten beizulegen. Gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO erhalten die beschuldigte Person

bzw. die Verteidigung grundsätzlich erst im Haftanordnungsverfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht Einsicht in die (haftrelevanten) Akten (Forster, a.a.O., Art. 224 StPO N

5).

3.1.3

Der

Haftantrag vom 16. November 2024 enthält auf der ersten Seite unter der Rubrik

«Straftatbestand» eine Auflistung der untersuchten abstrakten Straftatbestände

(«Gewerbsmässiger Diebstahl, Betrügerischer Missbrauch einer DVA,

Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung [mehrfache Tatbegehung], Widerhandlung

BG über Ausländer [AIG; mehrfache Tatbegehung], Widerhandlung BG Heilmittel [HMG;

mehrfache Tatbegehung], Beschimpfung, Diensterschwerung», Antrag auf Anordnung

von Untersuchungshaft vom 16. November 2024, elektronische Akten, PDF Ordner 1, S.

215) und in der Begründung auf der zweiten Seite eine Tabelle in Bezug auf die

dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegten Delikte. Entgegen der Ansicht

der Verteidigung handelt es sich bei dieser tabellarischen Auflistung nicht um

bloss pauschale Vorwürfe wegen abstrakter Straftatbestände. Zu den einzeln

aufgelisteten Delikten sind vielmehr auch spezifische Angaben zu der

Tatausführung («Diebstahl aus/ab PW»), der Fallnummer, der Tatzeit, dem Tat­ort

und der geschädigten Person sowie zur Höhe des Deliktsguts oder des

Sachschadens aufgeführt (a.a.O., S. 216). Zudem wird im Haftantrag weiter

ausgeführt, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in

den genannten Fällen «durch die jeweilige Anhaltesituation (in unmittelbarer

Tatortnähe, in flagranti), Auffinden von Deliktsgut sowie Spurenauswertung»

erhärte (a.a.O., S. 217).

Schon damit ist der

Haftantrag vergleichsweise und angesichts der mittlerweile angefallenen

Deliktsanzahl knapp ausreichend begründet worden. Auch gemäss den vor­instanzlichen

Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) ergeben sich die den Tatverdacht

begründenden Umstände nicht ausschliesslich aus den beigelegten Akten, zumal im

Haftantrag – wenngleich nur summarisch – ausgeführt wird, dass der Tatverdacht

aufgrund der jeweiligen Anhaltsituation, des vereinzelt aufgefundenen Deliktsguts

und der Spurenauswertung als «dringend» zu qualifizieren sei. Die im Haftantrag

aufgeführte Tabelle ermöglichte es der Verteidigung denn auch, sich sofort einen

Überblick über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delinquenz zu

verschaffen und später die jeweils wesentlichen Aktenstücke zu den einzelnen

Deliktsvorwürfen zu finden und zu konsultieren. Die Verteidigung erhielt zudem

vor der Haftverhandlung vom 18. November 2024 eine halbe Stunde Zeit, um die

Akten einzusehen und sich anschliessend während einer weiteren halben Stunde mit

dem Beschwerdeführer zu besprechen. Die Kritik der Verteidigung scheint aber

insofern berechtigt, als die Angabe der jeweils relevanten Aktenstellen in der

Tabelle fehlt und erst diese eine wirklich effiziente Akteneinsicht erlaubt

hätte. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Akten offensichtlich (noch)

nicht paginiert sind und auch (noch) kein Inhaltsverzeichnis erstellt wurde,

was angesichts der unlängst ergangenen Rechtsprechung des Appellationsgericht

nicht verständlich ist, zumal die Staatsanwaltschaft gleich in mehreren

Entscheiden – und in Abweichung von der bisherigen Praxis – verpflichtet wurde,

die Aktenstücke grundsätzlich (abgesehen von einfachen Fällen [Art. 100 Abs. 2

StPO]) schon ab Beginn der Erstellung des Aktendossiers zu paginieren (zuletzt

BES.2023.34 vom 5. Oktober 2023 E. 3.2 und 3.3.2 mit w.H.). Wenngleich der

vorliegende Straffall schon aufgrund der Anzahl an vorgeworfenen Einzeltaten

keinen «einfachen» Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 StPO mehr darstellt, ist

festzustellen, dass die einzelnen Deliktsvorwürfe keine besondere Komplexität

aufweisen und es der Verteidigung deshalb in casu trotzdem möglich war, sich

auf Grundlage der tabellarischen Angaben und der summarischen Begründung der

Staatsanwaltschaft – unter Beizug der dem Haftantrag beigelegten Akten – innert

der gewährten Zeit hinreichend auf die Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht

vorzubereiten.

Kommt hinzu, dass

der amtliche Verteidiger den Fall bereits am 15. November 2024 mit dem

Beschwerdeführer vor dessen Einvernahme hatte besprechen können («Gespräch von

Verteidigung und beschuldigter Person: 10:10 Uhr bis 10:23 Uhr»,

Einvernahmeprotokoll, elektronische Akten, PDF Ordner 1, S. 308). Aufgrund

seiner Anwesenheit an der anschliessenden Einvernahme kannte der Verteidiger

auch ein Grossteil der in der Tabelle aufgeführten Deliktsvorhalte und die

diesbezüglich über weite Strecken erdrückende Beweislage. So waren ihm die

Vorwürfe bekannt, wonach der Beschwerdeführer am 24. August 2024 anlässlich

einer Polizeikontrolle am [...] «22 Kapseln Pregabalin-Mepha» mit sich geführt

habe (SW 2024 10 2235; Einvernahmeprotokoll, S. 309), er gemäss den ihm

vorgehaltenen Bildern von Videoaufnahmen am 12. Oktober 2024 dabei gefilmt

worden sei, wie er beim [...] am [...] zweimal versucht habe, mit ihm nicht

zustehenden bzw. zuvor entwendeten Debit-/Kreditkarten zu zahlen (SW 2024 10

834; Einvernahmeprotokoll, S. 310 ff.), er am 1. November 2024 im [...]

dabei beobachtet worden sei, wie er einen Personenwagen geöffnet habe, um

daraus etwas zu stehlen (SW 2024 11 852; Einvernahmeprotokoll, S. 310 und 315),

er die Polizisten auf der Polizeiwache Clara anschliessend mit den Worten «Rassist»

und «Sippi» beschimpft habe (SW 2024 11 857; Einvernahmeprotokoll, S. 315), er

gemäss den ihm vorgehaltenen Bildern der Überwachungskamera dabei gefilmt

worden sei, wie er am 6. November 2024 in der [...] an der [...] eine [...] Winterjacke

gestohlen habe (SW 2024 11 1138; Einvernahmeprotokoll, S. 315 ff.),

er am 7. November 2024 anlässlich einer Polizeikontrolle an der [...] «2 Stück

Haschisch (32 Gramm), 4 Kapseln Pregabalin-Mepha und 2 unbekannte weisse

runde Tabletten» mit sich geführt habe (SW 2024 11 499, Einvernahmeprotokoll,

S. 315), ihm aufgrund seines anschliessenden Verhaltens auf der Polizeiwache

Clara die «Hinderung einer Amtshandlung» und eine «Diensterschwerung»

vorgeworfen wurde (SW 2024 11 607; Einvernahmeprotokoll, S. 320), er am 14.

November 2024 in der [...], [...] und [...] beobachtet worden sei, wie er

diverse Personenwagen zu öffnen versucht, später einen zivilen Personenwagen

der Fahndung geöffnet habe und bei der anschliessenden Polizeikontrolle u.a.

ein im Schengener Informationssystem ausgeschriebenes Mobiltelefon zum

Vorschein gekommen sei (SW 2024 11 1437; Einvernahmeprotokoll, S. 320) und schliesslich

festgestellt wurde, dass er gegen die bestehende Ausgrenzungsverfügung für das

Gebiet des Kantons Basel-Stadt verstossen habe (SW

2024.

11 1465; Einvernahmeprotokoll, S. 321 f.). Vor dem Hintergrund,

dass es sich bei den übrigen in der Tabelle aufgeführten Deliktsvorwürfen grösstenteils

um ähnlich gelagerte Fälle handelt (u.a. wiederum Diebstähle aus/ab

Personenwagen, einen Ladendiebstahl bezüglich einer weiteren [...] Winterjacke

sowie Widerhandlungen gegen das Heilmittel- bzw. Ausländer- und Inte­grationsgesetz),

auch hier eine teils ähnlich erdrückende Beweislage besteht (vgl. etwa Polizeirapport

vom 24. August 2024, elektronische Akten, PDF Ordner

2, S. 23 ff., 26, 50) und im Übrigen auch nicht alle Delikte

haftbegründend waren, reichte dieser grobe Überblick im Haftantrag jedenfalls

aus, um nach Durchsicht der Akten eine wirksame und effektive Verteidigung im

Haftprüfungsverfahren sicherzustellen.

3.1.4

Insgesamt

liegt trotz der sehr knappen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem

Haftantrag und der fehlenden Angaben zu den relevanten Aktenfundstellen unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Verletzung von Art. 224 Abs. 2

StPO vor.

3.2

Im

Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, den dringenden Tatverdacht

pauschal zu bestreiten, «sofern der Tatvorwurf nicht eingestanden wurde»

(Beschwerde, Rz. 11).

Die Vorinstanz

erachtete lediglich den Vorwurf des (gewerbsmässigen) Diebstahls in zehn

verschiedenen Fällen, einmalig in Kombination mit Hausfriedensbruch, als

haftbegründend. Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft folgend erwog sie dabei,

der Tatverdacht begründe sich durch die jeweilige Anhaltesituation in Nähe des

Tatorts oder gar in flagranti (etwa bei den beiden vorgeworfenen

Kleiderdiebstählen), dem Auffinden von Deliktsgut beim Beschwerdeführer (zum

Beispiel die Spiegelreflexkamera im Wert von CHF 1'200.- und das [...] Tablett)

oder die Spurenauswertungen. Wiederholt sei der Beschwerdeführer bei der

Tatausübung beobachtet und gestellt worden. Abgesehen von belastenden Aussagen,

zumindest in Polizeirapporten, lägen mehrfach Bild und Videomaterialien vor,

welche ihn mit den Tathandlungen in Verbindung brächten sowie indiziell auch

DNA-Spuren auf dem beschlagnahmten Diebesgut. Diese deuteten unmissverständlich

darauf hin, dass der Beschwerdeführer an den Tathandlungen wesentlich beteiligt

gewesen sei. In dieser Anfangsphase lägen genügend Anhaltspunkte für mehrfachen

Diebstahl mit gewerbsmässigen Zügen vor.

Da sich der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in keiner Weise

mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist auf diese nicht

weiter einzugehen und der dringende Tatverdacht in Bezug auf die fraglichen

(gewerbsmässigen) Diebstähle (einmalig in Kombination mit Hausfriedensbruch)

mit der Vorinstanz klarerweise zu bejahen.

4.

4.1

Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1

lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit

belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch

Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins

Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob

konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der

drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die

familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und

finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie

seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2

Die

Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger

sei und keinen festen Wohnsitz in der Schweiz habe. Auf seinen Asylantrag sei

nicht eingetreten und die Wegweisung verfügt worden. Entsprechend könne er sich

nicht mehr legal in der Schweiz aufhalten. Dazu komme, dass er keine sozialen

Kontakte hierzulande habe. Er gebe zwar nunmehr an, dass ein Onkel von ihm hier

wohne und er eine Frau kennengelernt habe, eine Adresse habe er allerdings

nicht angeben können. Des Weiteren weise der Beschwerdeführer diverse Alias-Identitäten

im Rahmen seiner Registereinträge auf. Von Frankreich und Italien sei er mit

einer Einreiseverweigerung belegt. Bei einer allfälligen Entlassung sei dringend

zu befürchten, dass er die Schweiz verlasse oder im Inland untertauche und sich

damit den Strafverfolgungsbehörden entziehe. Entgegen den Ausführungen der

Verteidigung müsse Fluchtgefahr zum jetzigen Zeitpunkt bejaht werden.

4.3

4.3.1

Der

Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst in formeller Hinsicht,

die Vorinstanz habe seine in der Haftverhandlung vorgetragenen Rügen nicht

gewürdigt und entsprechend bei Erlass ihrer Verfügung nicht berücksichtigt,

womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

4.3.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör,

welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.

Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person

sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache

weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht

verletzt hat. Hinsichtlich des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des

Weiteren explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit

einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Es ist dagegen nicht

erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die

Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl.

Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich

die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar

2013.

E. 2.2; Stohner, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 81 StPO N 9).

4.3.3

Die

Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf die vom

Beschwerdeführer angeführten Punkte ein, doch liegt allein deshalb noch keine

Verletzung der Begründungspflicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass die

Vorinstanz trotz dieser – nicht explizit verworfenen – Argumente die Fluchtgefahr

als gegeben erachtete und sie die Gründe für diese Annahme klar und

nachvollziehbar aufgezeigt hat. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des

Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.

Selbst aber,

wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon

nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das Beschwerdegericht im

Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2)

und eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs

gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.

Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer

auch gar nicht beantragt wird – wäre im Übrigen selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012 vom

23.

Januar 2013 E. 2.4; AGE HB.2023.36 vom 24. August 2023, E. 2.4).

4.4

4.4.1

In

materieller Hinsicht rügt die Verteidigung, es sei zwingend zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung vom 14. November 2024 bereits

sieben Mal angehalten, festgenommen und wieder entlassen worden sei. Bei der

Festnahme vom 1. November 2024 seien den Strafverfolgungsbehörden von den

haftbegründenden Vorwürfen mit Ausnahme der Vorwürfe SW [...] und SW [...] zudem

alle bereits bekannt gewesen. Trotzdem seien die Strafverfolgungsbehörden nicht

von Fluchtgefahr ausgegangen, ansonsten sie bereits zu diesem Zeitpunkt die

Anordnung von Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragt hätten.

Zwischen der Verhaftung vom 1. und derjenigen am 14. November 2024 habe sich

die Situation des Beschwerdeführers nur unwesentlich geändert. Zwar würden ihm

zusätzlich zwei weitere (versuchte) Diebstähle angelastet, in einer

Gesamtwürdigung vermöchten diese jedoch im Vergleich zu den ihm bislang

vorgeworfenen Delikten kaum schwer genug wiegen, um ihn zu einer plötzlichen

Flucht zu bewegen. Darüber hinaus begründe entgegen der Auffassung der

Vorinstanz auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte

in der Schweiz habe, diverse Aliasidentitäten aufweise und gegen ihn die

Wegweisung verfügt worden sei, nicht plötzlich eine Fluchtgefahr. Alle diese

Umstände seien bereits bei der Verhaftung vom 1. November 2024 bekannt

gewesen. Weshalb der Beschwerdeführer nun plötzlich flüchten sollte, sei nicht

nachvollziehbar und werde weder von der Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz

begründet. Fakt sei, dass er immer wieder habe gefunden werden können und sich

stets im Asylheim [...] aufgehalten habe. Gemäss der Ausgangshistorie des

Asylheims sei er zwischen August und Oktober 2024 beinahe täglich ins Asylheim

zurückgekehrt und es sei davon auszugehen, dass er auch bis zu seiner

Verhaftung vom 14. November 2024 täglich ins Asylheim zurückgekehrt sei. In

diesem Sinne habe er sowohl anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2024

als auch jener vom 15. November 2024 angegeben, dass er nicht flüchten werde

und als Adresse jeweils das Asylheim [...] angegeben.

4.4.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass die früheren Festnahmen bzw. möglichen Haftanordnungen

jeweils an der mangelnden Verhältnismässigkeit scheiterten (vgl. beispielsweise

Entscheid des Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 19. Oktober

2024, elektronische Akten, PDF Ordner 1, S. 200) und der Haftgrund der

Fluchtgefahr deshalb gar nicht erst geprüft wurde.

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung haben sich die

Umstände seit der polizeilichen Kontrolle (nicht «Verhaftung») vom 1. November

2024.

jedoch entscheidend geändert. Zum einen ging die Gerichtsstandsanfrage der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2024 betreffend das

Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs am 16. Oktober 2024

erst am 1. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein (siehe elektronische

Akten, PDF Ordner 1, S. 327 f.), womit der Kantonspolizei Basel-Stadt

anlässlich der Kontrolle vom 1. November 2024 diese Tatvorwürfe noch nicht bekannt

sein konnten. Bis zur Verhaftung vom 14. November 2024 kamen somit nicht nur

zwei, sondern drei Diebstähle – darunter ein wesentlicher Einschleichdiebstahl

in einem Einfamilienhaus (siehe Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom

16.

Oktober 2024, elektronische Akten, PDF Ordner

2, S. 192 ff.), der gemäss Art. 66a lit. d StGB immerhin eine

obligatorische Landesverweisung nach sich zieht – hinzu. Wie die Vorinstanz

dies mit Recht ausführt – und seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert

bestritten wird – liegen mittlerweile zudem Anhaltspunkte für die Annahme von

Gewerbsmässigkeit vor, womit dem Beschwerdeführer – neben einer

Landesverweisung (Art. 66a lit. c und d StGB) – jedenfalls eine Freiheitsstrafe

von mindestens sechs Monaten droht. Angesichts der drohenden Freiheitsstrafe

und der ohnehin drohenden obligatorischen Landesverweisung bestehen vorliegend

genügend Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit mit

grosser Wahrscheinlichkeit dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.

Dies gilt umso mehr, als er seine aktuelle Haftsituation offenbar kaum auszuhalten

vermag und sogar damit drohte, sich umzubringen, weshalb erst recht anzunehmen

ist, dass er in Freiheit versuchen würde, sich einem (erneut) drohenden

Strafvollzug mit allen möglichen Mitteln zu entziehen. Aufgrund des negativen

(und rechtskräftigen) Asylentscheids bzw. der Wegweisungsverfügung droht im

Übrigen auch ein Untertauchen im Inland. Es bedarf somit der Haft, um die

Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren sicherzustellen.

4.4.3

Insgesamt

vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden an den Erwägungen der

Vorinstanz nichts zu ändern. Aufgrund der gesamten Umstände ist der besondere

Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

5.

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich

eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der

Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des

Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an

einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die

Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel

führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das

Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange

erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

Mit der

Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ermittlungen noch am Anfang stehen,

diverse Untersuchungs- und Ermittlungshandlungen anstehen und nach Übernahme

der Gerichtsstände die Akten erst noch konsolidiert werden müssen. Da der

Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe

zu gewärtigen hat, erscheint die Anordnung von acht Wochen Untersuchungshaft

auch verhältnismässig, zumal keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich

sind, die den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnten.

Die Verhältnismässigkeit

der Haft wird denn auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Verteidigung

bringt in ihrer Replik einzig vor, dass beim Beschwerdeführer «von einer Gefahr

der Gewaltanwendung gegen sich selbst» ausgegangen werde und bei

Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zuletzt auch das Leben und die

Gesundheit des Beschwerdeführers auf dem Spiel stehe. Nachdem den geltend

gemachten Suizidabsichten jedoch, wie er dies selber vorbringt (vgl. Replik, S.

2), mit Verfügung vom 20. November 2024 offenbar mit der Verlegung in eine

«besonders eingerichtete Sicherheitszelle mit Videoüberwachung» adäquat

Rechnung getragen werden konnte, vermag er daraus in Bezug auf die

Verhältnismässigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Entsprechend den

obigen Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete

Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen.

6.

6.1

Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die

Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von

CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung

der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil zu befinden (Art. 421

Abs. 1 StPO).

6.2

[...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren

antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Wenngleich bei einem

doppelten Schriftenwechsel praxisgemäss ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen

erscheint, kann der eher hohe Aufwand von 8.75 Stunden, der gemäss

eingereichter Honorarnote vom 9. Dezember 2024 geltend gemacht wird, bewilligt

und zum gewöhnlichen Stundenansatz von CHF 200.–, zuzüglich Auslagen von

CHF 21.10, entschädigt werden. Daraus folgt eine Parteientschädigung

inklusive Auslagen von CHF 1'771.10, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF

143.46, daher gesamthaft CHF 1'914.55. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'771.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich

8,1 % MWST von CHF 143.46, insgesamt also CHF 1'914.55 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.