HB.2024.26
Anordnung von Untersuchungshaft
12. Dezember 2024Deutsch21 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.26
ENTSCHEID
vom 12.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. November 2024
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung
aufgrund einer Vielzahl von Delikten. Es wird gegen ihn wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, einmalig in Kombination mit Hausfriedensbruch, betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hinderung einer
Amtshandlung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz,
Beschimpfung und Diensterschwerung ermittelt. Nachdem er am 14. November 2024
festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 16. November 2024 hin mit Verfügung vom 18.
November 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum
13. Januar 2025 an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27.
November 2024 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Er beantragt unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die umgehende Haftentlassung, wobei ihm die amtliche Verteidigung
für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 3.
Dezember 2024 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der Beschwerdeführ mit Replik vom 9.
Dezember 2024 erneut vernehmen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder
Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1.
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
3.1.1
In
Bezug auf dringenden Tatverdacht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine
Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO. Er macht geltend, dass die
haftbegründenden Elemente im Haftantrag so darzustellen seien, dass die
Verteidigung bereits vor der Akteneinsicht kurz vor der Verhandlung im
Haftprüfungsverfahren wenigstens einen groben Überblick über die Tatvorwürfe
und die tatverdachtsbegründenden Elemente habe. Vorliegend seien die Umstände,
die den dringenden Tatverdacht begründen sollen, im Haftantrag überhaupt nicht
geschildert worden, was auch die Vorinstanz so festgestellt habe. Die ihm zur
Last gelegten Tatbestände seien im Haftantrag bloss tabellarisch aufgelistet
worden. Es genüge – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – aber nicht, dass
sich der Tatverdacht nur aus den Akten ergebe. Die Begründung im Haftantrag
dürfe zwar summarisch ausfallen, habe sich jedoch inhaltlich zum dringenden
Tatverdacht zu äussern und der beschuldigten Person müsse mindestens ein
konkreter Tatvorwurf gemacht werden. Die bloss pauschale Anschuldigung eines
abstrakten Straftatbestands genüge nicht. Zudem sei er anlässlich seiner
Einvernahme vom 15. November 2024 nur zu vier von den zehn haftbegründenden
Fällen befragt worden, weshalb der Verteidigung die Mehrheit der Tatvorwürfe
bzw. tatverdachtsbegründenden Elemente auch nicht bereits aufgrund der
durchgeführten Einvernahme bekannt gewesen sei. Insgesamt sei daher eine
wirksame und effektive Verteidigung im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht
nicht möglich gewesen. Die angefochtene Verfügung sei damit in Verletzung von
Art. 224 Abs. 2 StPO ergangen und schon deshalb vollumfänglich aufzuheben.
3.1.2
Ein
Haftantrag ist von der Staatsanwaltschaft «kurz» zu begründen. Die Begründung
kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich u.a. zum dringenden
Tatverdacht zu äussern. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass der
beschuldigten Person dabei ein konkreter Tatvorwurf gemacht werden muss,
wogegen die pauschale Anschuldigung eines abstrakten Straftatbestandes
(z. B. des «Drogenhandels») nicht ausreicht (vgl. Forster, Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 224 N 5
StPO). Dem an das Zwangsmassnahmengericht gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft
sind nach Art. 224 Abs. 2 StPO zudem die wesentlichen haftrelevanten
Akten beizulegen. Gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO erhalten die beschuldigte Person
bzw. die Verteidigung grundsätzlich erst im Haftanordnungsverfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht Einsicht in die (haftrelevanten) Akten (Forster, a.a.O., Art. 224 StPO N
5).
3.1.3
Der
Haftantrag vom 16. November 2024 enthält auf der ersten Seite unter der Rubrik
«Straftatbestand» eine Auflistung der untersuchten abstrakten Straftatbestände
(«Gewerbsmässiger Diebstahl, Betrügerischer Missbrauch einer DVA,
Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung [mehrfache Tatbegehung], Widerhandlung
BG über Ausländer [AIG; mehrfache Tatbegehung], Widerhandlung BG Heilmittel [HMG;
mehrfache Tatbegehung], Beschimpfung, Diensterschwerung», Antrag auf Anordnung
von Untersuchungshaft vom 16. November 2024, elektronische Akten, PDF Ordner 1, S.
215) und in der Begründung auf der zweiten Seite eine Tabelle in Bezug auf die
dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegten Delikte. Entgegen der Ansicht
der Verteidigung handelt es sich bei dieser tabellarischen Auflistung nicht um
bloss pauschale Vorwürfe wegen abstrakter Straftatbestände. Zu den einzeln
aufgelisteten Delikten sind vielmehr auch spezifische Angaben zu der
Tatausführung («Diebstahl aus/ab PW»), der Fallnummer, der Tatzeit, dem Tatort
und der geschädigten Person sowie zur Höhe des Deliktsguts oder des
Sachschadens aufgeführt (a.a.O., S. 216). Zudem wird im Haftantrag weiter
ausgeführt, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in
den genannten Fällen «durch die jeweilige Anhaltesituation (in unmittelbarer
Tatortnähe, in flagranti), Auffinden von Deliktsgut sowie Spurenauswertung»
erhärte (a.a.O., S. 217).
Schon damit ist der
Haftantrag vergleichsweise und angesichts der mittlerweile angefallenen
Deliktsanzahl knapp ausreichend begründet worden. Auch gemäss den vorinstanzlichen
Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) ergeben sich die den Tatverdacht
begründenden Umstände nicht ausschliesslich aus den beigelegten Akten, zumal im
Haftantrag – wenngleich nur summarisch – ausgeführt wird, dass der Tatverdacht
aufgrund der jeweiligen Anhaltsituation, des vereinzelt aufgefundenen Deliktsguts
und der Spurenauswertung als «dringend» zu qualifizieren sei. Die im Haftantrag
aufgeführte Tabelle ermöglichte es der Verteidigung denn auch, sich sofort einen
Überblick über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delinquenz zu
verschaffen und später die jeweils wesentlichen Aktenstücke zu den einzelnen
Deliktsvorwürfen zu finden und zu konsultieren. Die Verteidigung erhielt zudem
vor der Haftverhandlung vom 18. November 2024 eine halbe Stunde Zeit, um die
Akten einzusehen und sich anschliessend während einer weiteren halben Stunde mit
dem Beschwerdeführer zu besprechen. Die Kritik der Verteidigung scheint aber
insofern berechtigt, als die Angabe der jeweils relevanten Aktenstellen in der
Tabelle fehlt und erst diese eine wirklich effiziente Akteneinsicht erlaubt
hätte. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Akten offensichtlich (noch)
nicht paginiert sind und auch (noch) kein Inhaltsverzeichnis erstellt wurde,
was angesichts der unlängst ergangenen Rechtsprechung des Appellationsgericht
nicht verständlich ist, zumal die Staatsanwaltschaft gleich in mehreren
Entscheiden – und in Abweichung von der bisherigen Praxis – verpflichtet wurde,
die Aktenstücke grundsätzlich (abgesehen von einfachen Fällen [Art. 100 Abs. 2
StPO]) schon ab Beginn der Erstellung des Aktendossiers zu paginieren (zuletzt
BES.2023.34 vom 5. Oktober 2023 E. 3.2 und 3.3.2 mit w.H.). Wenngleich der
vorliegende Straffall schon aufgrund der Anzahl an vorgeworfenen Einzeltaten
keinen «einfachen» Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 StPO mehr darstellt, ist
festzustellen, dass die einzelnen Deliktsvorwürfe keine besondere Komplexität
aufweisen und es der Verteidigung deshalb in casu trotzdem möglich war, sich
auf Grundlage der tabellarischen Angaben und der summarischen Begründung der
Staatsanwaltschaft – unter Beizug der dem Haftantrag beigelegten Akten – innert
der gewährten Zeit hinreichend auf die Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht
vorzubereiten.
Kommt hinzu, dass
der amtliche Verteidiger den Fall bereits am 15. November 2024 mit dem
Beschwerdeführer vor dessen Einvernahme hatte besprechen können («Gespräch von
Verteidigung und beschuldigter Person: 10:10 Uhr bis 10:23 Uhr»,
Einvernahmeprotokoll, elektronische Akten, PDF Ordner 1, S. 308). Aufgrund
seiner Anwesenheit an der anschliessenden Einvernahme kannte der Verteidiger
auch ein Grossteil der in der Tabelle aufgeführten Deliktsvorhalte und die
diesbezüglich über weite Strecken erdrückende Beweislage. So waren ihm die
Vorwürfe bekannt, wonach der Beschwerdeführer am 24. August 2024 anlässlich
einer Polizeikontrolle am [...] «22 Kapseln Pregabalin-Mepha» mit sich geführt
habe (SW 2024 10 2235; Einvernahmeprotokoll, S. 309), er gemäss den ihm
vorgehaltenen Bildern von Videoaufnahmen am 12. Oktober 2024 dabei gefilmt
worden sei, wie er beim [...] am [...] zweimal versucht habe, mit ihm nicht
zustehenden bzw. zuvor entwendeten Debit-/Kreditkarten zu zahlen (SW 2024 10
834; Einvernahmeprotokoll, S. 310 ff.), er am 1. November 2024 im [...]
dabei beobachtet worden sei, wie er einen Personenwagen geöffnet habe, um
daraus etwas zu stehlen (SW 2024 11 852; Einvernahmeprotokoll, S. 310 und 315),
er die Polizisten auf der Polizeiwache Clara anschliessend mit den Worten «Rassist»
und «Sippi» beschimpft habe (SW 2024 11 857; Einvernahmeprotokoll, S. 315), er
gemäss den ihm vorgehaltenen Bildern der Überwachungskamera dabei gefilmt
worden sei, wie er am 6. November 2024 in der [...] an der [...] eine [...] Winterjacke
gestohlen habe (SW 2024 11 1138; Einvernahmeprotokoll, S. 315 ff.),
er am 7. November 2024 anlässlich einer Polizeikontrolle an der [...] «2 Stück
Haschisch (32 Gramm), 4 Kapseln Pregabalin-Mepha und 2 unbekannte weisse
runde Tabletten» mit sich geführt habe (SW 2024 11 499, Einvernahmeprotokoll,
S. 315), ihm aufgrund seines anschliessenden Verhaltens auf der Polizeiwache
Clara die «Hinderung einer Amtshandlung» und eine «Diensterschwerung»
vorgeworfen wurde (SW 2024 11 607; Einvernahmeprotokoll, S. 320), er am 14.
November 2024 in der [...], [...] und [...] beobachtet worden sei, wie er
diverse Personenwagen zu öffnen versucht, später einen zivilen Personenwagen
der Fahndung geöffnet habe und bei der anschliessenden Polizeikontrolle u.a.
ein im Schengener Informationssystem ausgeschriebenes Mobiltelefon zum
Vorschein gekommen sei (SW 2024 11 1437; Einvernahmeprotokoll, S. 320) und schliesslich
festgestellt wurde, dass er gegen die bestehende Ausgrenzungsverfügung für das
Gebiet des Kantons Basel-Stadt verstossen habe (SW
2024.
11 1465; Einvernahmeprotokoll, S. 321 f.). Vor dem Hintergrund,
dass es sich bei den übrigen in der Tabelle aufgeführten Deliktsvorwürfen grösstenteils
um ähnlich gelagerte Fälle handelt (u.a. wiederum Diebstähle aus/ab
Personenwagen, einen Ladendiebstahl bezüglich einer weiteren [...] Winterjacke
sowie Widerhandlungen gegen das Heilmittel- bzw. Ausländer- und Integrationsgesetz),
auch hier eine teils ähnlich erdrückende Beweislage besteht (vgl. etwa Polizeirapport
vom 24. August 2024, elektronische Akten, PDF Ordner
2, S. 23 ff., 26, 50) und im Übrigen auch nicht alle Delikte
haftbegründend waren, reichte dieser grobe Überblick im Haftantrag jedenfalls
aus, um nach Durchsicht der Akten eine wirksame und effektive Verteidigung im
Haftprüfungsverfahren sicherzustellen.
3.1.4
Insgesamt
liegt trotz der sehr knappen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem
Haftantrag und der fehlenden Angaben zu den relevanten Aktenfundstellen unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Verletzung von Art. 224 Abs. 2
StPO vor.
3.2
Im
Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, den dringenden Tatverdacht
pauschal zu bestreiten, «sofern der Tatvorwurf nicht eingestanden wurde»
(Beschwerde, Rz. 11).
Die Vorinstanz
erachtete lediglich den Vorwurf des (gewerbsmässigen) Diebstahls in zehn
verschiedenen Fällen, einmalig in Kombination mit Hausfriedensbruch, als
haftbegründend. Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft folgend erwog sie dabei,
der Tatverdacht begründe sich durch die jeweilige Anhaltesituation in Nähe des
Tatorts oder gar in flagranti (etwa bei den beiden vorgeworfenen
Kleiderdiebstählen), dem Auffinden von Deliktsgut beim Beschwerdeführer (zum
Beispiel die Spiegelreflexkamera im Wert von CHF 1'200.- und das [...] Tablett)
oder die Spurenauswertungen. Wiederholt sei der Beschwerdeführer bei der
Tatausübung beobachtet und gestellt worden. Abgesehen von belastenden Aussagen,
zumindest in Polizeirapporten, lägen mehrfach Bild und Videomaterialien vor,
welche ihn mit den Tathandlungen in Verbindung brächten sowie indiziell auch
DNA-Spuren auf dem beschlagnahmten Diebesgut. Diese deuteten unmissverständlich
darauf hin, dass der Beschwerdeführer an den Tathandlungen wesentlich beteiligt
gewesen sei. In dieser Anfangsphase lägen genügend Anhaltspunkte für mehrfachen
Diebstahl mit gewerbsmässigen Zügen vor.
Da sich der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in keiner Weise
mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist auf diese nicht
weiter einzugehen und der dringende Tatverdacht in Bezug auf die fraglichen
(gewerbsmässigen) Diebstähle (einmalig in Kombination mit Hausfriedensbruch)
mit der Vorinstanz klarerweise zu bejahen.
4.
4.1
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1
lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit
belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch
Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins
Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob
konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der
drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie
seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2
Die
Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger
sei und keinen festen Wohnsitz in der Schweiz habe. Auf seinen Asylantrag sei
nicht eingetreten und die Wegweisung verfügt worden. Entsprechend könne er sich
nicht mehr legal in der Schweiz aufhalten. Dazu komme, dass er keine sozialen
Kontakte hierzulande habe. Er gebe zwar nunmehr an, dass ein Onkel von ihm hier
wohne und er eine Frau kennengelernt habe, eine Adresse habe er allerdings
nicht angeben können. Des Weiteren weise der Beschwerdeführer diverse Alias-Identitäten
im Rahmen seiner Registereinträge auf. Von Frankreich und Italien sei er mit
einer Einreiseverweigerung belegt. Bei einer allfälligen Entlassung sei dringend
zu befürchten, dass er die Schweiz verlasse oder im Inland untertauche und sich
damit den Strafverfolgungsbehörden entziehe. Entgegen den Ausführungen der
Verteidigung müsse Fluchtgefahr zum jetzigen Zeitpunkt bejaht werden.
4.3
4.3.1
Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst in formeller Hinsicht,
die Vorinstanz habe seine in der Haftverhandlung vorgetragenen Rügen nicht
gewürdigt und entsprechend bei Erlass ihrer Verfügung nicht berücksichtigt,
womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
4.3.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher die Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.
Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person
sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache
weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht
verletzt hat. Hinsichtlich des Haftverfahrens hält Art. 226 Abs. 2 StPO des
Weiteren explizit fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit
einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Es ist dagegen nicht
erforderlich, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die
Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl.
Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids – sich
die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar
2013.
E. 2.2; Stohner, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 81 StPO N 9).
4.3.3
Die
Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar nicht einlässlich auf die vom
Beschwerdeführer angeführten Punkte ein, doch liegt allein deshalb noch keine
Verletzung der Begründungspflicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass die
Vorinstanz trotz dieser – nicht explizit verworfenen – Argumente die Fluchtgefahr
als gegeben erachtete und sie die Gründe für diese Annahme klar und
nachvollziehbar aufgezeigt hat. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des
Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.
Selbst aber,
wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre – wovon
nicht auszugehen ist –, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das Beschwerdegericht im
Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2)
und eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs
gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer
auch gar nicht beantragt wird – wäre im Übrigen selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012 vom
23.
Januar 2013 E. 2.4; AGE HB.2023.36 vom 24. August 2023, E. 2.4).
4.4
4.4.1
In
materieller Hinsicht rügt die Verteidigung, es sei zwingend zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung vom 14. November 2024 bereits
sieben Mal angehalten, festgenommen und wieder entlassen worden sei. Bei der
Festnahme vom 1. November 2024 seien den Strafverfolgungsbehörden von den
haftbegründenden Vorwürfen mit Ausnahme der Vorwürfe SW [...] und SW [...] zudem
alle bereits bekannt gewesen. Trotzdem seien die Strafverfolgungsbehörden nicht
von Fluchtgefahr ausgegangen, ansonsten sie bereits zu diesem Zeitpunkt die
Anordnung von Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragt hätten.
Zwischen der Verhaftung vom 1. und derjenigen am 14. November 2024 habe sich
die Situation des Beschwerdeführers nur unwesentlich geändert. Zwar würden ihm
zusätzlich zwei weitere (versuchte) Diebstähle angelastet, in einer
Gesamtwürdigung vermöchten diese jedoch im Vergleich zu den ihm bislang
vorgeworfenen Delikten kaum schwer genug wiegen, um ihn zu einer plötzlichen
Flucht zu bewegen. Darüber hinaus begründe entgegen der Auffassung der
Vorinstanz auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte
in der Schweiz habe, diverse Aliasidentitäten aufweise und gegen ihn die
Wegweisung verfügt worden sei, nicht plötzlich eine Fluchtgefahr. Alle diese
Umstände seien bereits bei der Verhaftung vom 1. November 2024 bekannt
gewesen. Weshalb der Beschwerdeführer nun plötzlich flüchten sollte, sei nicht
nachvollziehbar und werde weder von der Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz
begründet. Fakt sei, dass er immer wieder habe gefunden werden können und sich
stets im Asylheim [...] aufgehalten habe. Gemäss der Ausgangshistorie des
Asylheims sei er zwischen August und Oktober 2024 beinahe täglich ins Asylheim
zurückgekehrt und es sei davon auszugehen, dass er auch bis zu seiner
Verhaftung vom 14. November 2024 täglich ins Asylheim zurückgekehrt sei. In
diesem Sinne habe er sowohl anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2024
als auch jener vom 15. November 2024 angegeben, dass er nicht flüchten werde
und als Adresse jeweils das Asylheim [...] angegeben.
4.4.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass die früheren Festnahmen bzw. möglichen Haftanordnungen
jeweils an der mangelnden Verhältnismässigkeit scheiterten (vgl. beispielsweise
Entscheid des Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 19. Oktober
2024, elektronische Akten, PDF Ordner 1, S. 200) und der Haftgrund der
Fluchtgefahr deshalb gar nicht erst geprüft wurde.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung haben sich die
Umstände seit der polizeilichen Kontrolle (nicht «Verhaftung») vom 1. November
2024.
jedoch entscheidend geändert. Zum einen ging die Gerichtsstandsanfrage der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2024 betreffend das
Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs am 16. Oktober 2024
erst am 1. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein (siehe elektronische
Akten, PDF Ordner 1, S. 327 f.), womit der Kantonspolizei Basel-Stadt
anlässlich der Kontrolle vom 1. November 2024 diese Tatvorwürfe noch nicht bekannt
sein konnten. Bis zur Verhaftung vom 14. November 2024 kamen somit nicht nur
zwei, sondern drei Diebstähle – darunter ein wesentlicher Einschleichdiebstahl
in einem Einfamilienhaus (siehe Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom
16.
Oktober 2024, elektronische Akten, PDF Ordner
2, S. 192 ff.), der gemäss Art. 66a lit. d StGB immerhin eine
obligatorische Landesverweisung nach sich zieht – hinzu. Wie die Vorinstanz
dies mit Recht ausführt – und seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert
bestritten wird – liegen mittlerweile zudem Anhaltspunkte für die Annahme von
Gewerbsmässigkeit vor, womit dem Beschwerdeführer – neben einer
Landesverweisung (Art. 66a lit. c und d StGB) – jedenfalls eine Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten droht. Angesichts der drohenden Freiheitsstrafe
und der ohnehin drohenden obligatorischen Landesverweisung bestehen vorliegend
genügend Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit mit
grosser Wahrscheinlichkeit dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.
Dies gilt umso mehr, als er seine aktuelle Haftsituation offenbar kaum auszuhalten
vermag und sogar damit drohte, sich umzubringen, weshalb erst recht anzunehmen
ist, dass er in Freiheit versuchen würde, sich einem (erneut) drohenden
Strafvollzug mit allen möglichen Mitteln zu entziehen. Aufgrund des negativen
(und rechtskräftigen) Asylentscheids bzw. der Wegweisungsverfügung droht im
Übrigen auch ein Untertauchen im Inland. Es bedarf somit der Haft, um die
Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren sicherzustellen.
4.4.3
Insgesamt
vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden an den Erwägungen der
Vorinstanz nichts zu ändern. Aufgrund der gesamten Umstände ist der besondere
Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
5.
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich
eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der
Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des
Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an
einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die
Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel
führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das
Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ermittlungen noch am Anfang stehen,
diverse Untersuchungs- und Ermittlungshandlungen anstehen und nach Übernahme
der Gerichtsstände die Akten erst noch konsolidiert werden müssen. Da der
Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe
zu gewärtigen hat, erscheint die Anordnung von acht Wochen Untersuchungshaft
auch verhältnismässig, zumal keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnten.
Die Verhältnismässigkeit
der Haft wird denn auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Verteidigung
bringt in ihrer Replik einzig vor, dass beim Beschwerdeführer «von einer Gefahr
der Gewaltanwendung gegen sich selbst» ausgegangen werde und bei
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zuletzt auch das Leben und die
Gesundheit des Beschwerdeführers auf dem Spiel stehe. Nachdem den geltend
gemachten Suizidabsichten jedoch, wie er dies selber vorbringt (vgl. Replik, S.
2), mit Verfügung vom 20. November 2024 offenbar mit der Verlegung in eine
«besonders eingerichtete Sicherheitszelle mit Videoüberwachung» adäquat
Rechnung getragen werden konnte, vermag er daraus in Bezug auf die
Verhältnismässigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Entsprechend den
obigen Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete
Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen.
6.
6.1
Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die
Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von
CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung
der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil zu befinden (Art. 421
Abs. 1 StPO).
6.2
[...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren
antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Wenngleich bei einem
doppelten Schriftenwechsel praxisgemäss ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen
erscheint, kann der eher hohe Aufwand von 8.75 Stunden, der gemäss
eingereichter Honorarnote vom 9. Dezember 2024 geltend gemacht wird, bewilligt
und zum gewöhnlichen Stundenansatz von CHF 200.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 21.10, entschädigt werden. Daraus folgt eine Parteientschädigung
inklusive Auslagen von CHF 1'771.10, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF
143.46, daher gesamthaft CHF 1'914.55. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'771.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich
8,1 % MWST von CHF 143.46, insgesamt also CHF 1'914.55 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.