HB.2024.27
Anordnung von Sicherheitshaft
18. Dezember 2024Deutsch7 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.27
ENTSCHEID
vom 18.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. November 2024
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob gegen A____ mit Anklageschrift vom 19.
November 2024 Anklage wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung
und mehrfachen Hausfriedensbruchs und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr. Am 22.
November 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft ab dem 19.
November 2024 für vorläufig 12 Wochen bzw. bis zum 11. Februar 2025.
Mit
handschriftlicher Eingabe vom 26. November 2024 hat A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) seine unverzügliche Haftentlassung beim Appellationsgericht
Basel-Stadt beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Dezember
2024 Stellung zur Haftentlassungsbeschwerde bezogen. Die amtliche Verteidigerin
im Hauptverfahren des Beschwerdeführers, [...], hat auf die Stellungnahme
innert gesetzter Frist nicht repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, sG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Auf die vorliegend rechtzeitig eingereichte Haftentlassungsbeschwerde ist
einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO
frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer hat mit seiner Haftbeschwerde die unverzügliche Haftentlassung
beantragt. Er bringt vor, ihm drohe Überhaft und er sei bereits zuvor (bevor er
am 6. August 2024 in Haft genommen wurde) 44 Tage unschuldig in Haft gewesen
(Akten S. 5). Zur Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen ihn und zum
besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr hat sich der Beschwerdeführer nicht
geäussert.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme (Akten S. 10) im
Wesentlichen auf die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung
vom 22. November 2024. Aufgrund der Anklageerhebung sei praxisgemäss von einem
dringenden Tatverdacht auszugehen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe nach
wie vor und werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bezüglich des
Vorbringens der drohenden Überhaft weist die Staatsanwaltschaft darauf hin,
dass eine Verhandlung vor einem Dreiergericht angesetzt worden sei. Dem
Beschwerdeführer drohe eine Strafe, die die bisherige Haftdauer auch in
Verbindung mit der zusätzlich angeordneten Sicherheitshaft deutlich übersteige.
Der Beschwerdeführer habe auch eine Landesverweisung zu befürchten, was
praxisgemäss mitberücksichtigt werden dürfe. Ersatzmassnahmen seien keine
ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht.
3.
3.1
Die
Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht. Als
weitere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1bis StPO die qualifizierte
Wiederholungsgefahr und Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Wurde
gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der
Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung
des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise
abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder
Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden
Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.H.;
AGE HB.2024.12 vom 12. Juni 2024 E. 4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 221 N 4).
3.3
Der
besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt
immer dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit
belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder
ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob Gründe für eine
Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte
zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12.
September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5). Auch eine ernsthaft drohende Landesverweisung
oder der mehrjährige Verlust des Aufenthaltsrechts können ein Fluchtindiz
bilden (Forster, a.a.O, Art. 221
StPO Fn. 33; Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 17; BGer 7B_577/2024
vom 6. Juni 2024 E. 4.2, 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1, 1B_183/2020 vom
5.
Mai 2020 E. 2.5 f.).
4.
4.1
Der
Begründung des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Verfügung vom 22. November
2024.
kann vollumfänglich gefolgt werden (Akten S. 2 f.). Der dringende
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergibt sich bereits aus der erfolgten Anklageerhebung,
zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Haftbeschwerde auch nicht gegen diese
Annahme wehrt und keine Hinweise darauf bestehen, dass die Annahme eines
dringenden Tatverdachts unhaltbar wäre. Selbiges gilt für den vom
Zwangsmassnahmengericht bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Weder
hat sich der Beschwerdeführer hierzu geäussert, noch liegen Hinweise vor, die
gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen.
4.2
Auch
in Bezug auf die geltend gemachte Überhaft und die damit verbundene
Unverhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft vermag der
Beschwerdeführer nicht durchzudringen. In Anbetracht der ihm vorgeworfenen
Delikte und der Tatsache, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Einsetzung
eines Dreiergerichts beantragt wurde, ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die zu erwartende Haftdauer von rund 7,5 Monaten als noch verhältnismässig
erscheint. Anlässlich der offenbar bereits auf den 28. Januar 2025 angesetzten Verhandlung
wird sich das Sachgericht bezüglich einer allfälligen Aufrechterhaltung der
Haft die Frage stellen müssen, ob ein Landesverweis überhaupt vollzogen werden
kann. Dies braucht im Rahmen dieses Haftbeschwerdeentscheids indes nicht
beantwortet zu werden.
4.3
Den
Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]), wobei über die Kostenverlegung im Entscheid in der
Sache zu befinden ist (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und dem Strafgericht
als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung
der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
z.K. amtliche Verteidigerin im Hauptverfahren,
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.