Lexipedia

Entscheid

HB.2024.27

Anordnung von Sicherheitshaft

18. Dezember 2024Deutsch7 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.27

ENTSCHEID

vom 18.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. November 2024

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob gegen A____ mit Anklageschrift vom 19.

November 2024 Anklage wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung

und mehrfachen Hausfriedensbruchs und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr. Am 22.

November 2024 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft ab dem 19.

November 2024 für vorläufig 12 Wochen bzw. bis zum 11. Februar 2025.

Mit

handschriftlicher Eingabe vom 26. November 2024 hat A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) seine unverzügliche Haftentlassung beim Appellationsgericht

Basel-Stadt beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Dezember

2024 Stellung zur Haftentlassungsbeschwerde bezogen. Die amtliche Verteidigerin

im Hauptverfahren des Beschwerdeführers, [...], hat auf die Stellungnahme

innert gesetzter Frist nicht repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen. Die entscheidrelevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, sG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Auf die vorliegend rechtzeitig eingereichte Haftentlassungsbeschwerde ist

einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO

frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer hat mit seiner Haftbeschwerde die unverzügliche Haftentlassung

beantragt. Er bringt vor, ihm drohe Überhaft und er sei bereits zuvor (bevor er

am 6. August 2024 in Haft genommen wurde) 44 Tage unschuldig in Haft gewesen

(Akten S. 5). Zur Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen ihn und zum

besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr hat sich der Beschwerdeführer nicht

geäussert.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme (Akten S. 10) im

Wesentlichen auf die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung

vom 22. November 2024. Aufgrund der Anklageerhebung sei praxisgemäss von einem

dringenden Tatverdacht auszugehen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe nach

wie vor und werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bezüglich des

Vorbringens der drohenden Überhaft weist die Staatsanwaltschaft darauf hin,

dass eine Verhandlung vor einem Dreiergericht angesetzt worden sei. Dem

Beschwerdeführer drohe eine Strafe, die die bisherige Haftdauer auch in

Verbindung mit der zusätzlich angeordneten Sicherheitshaft deutlich übersteige.

Der Beschwerdeführer habe auch eine Landesverweisung zu befürchten, was

praxisgemäss mitberücksichtigt werden dürfe. Ersatzmassnahmen seien keine

ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht.

3.

3.1

Die

Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht. Als

weitere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1bis StPO die qualifizierte

Wiederholungsgefahr und Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

Wurde

gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der

Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung

des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise

abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder

Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden

Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.H.;

AGE HB.2024.12 vom 12. Juni 2024 E. 4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 221 N 4).

3.3

Der

besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt

immer dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit

belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem

Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder

ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob Gründe für eine

Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden

Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und

sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte

zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12.

September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5). Auch eine ernsthaft drohende Landesverweisung

oder der mehrjährige Verlust des Aufenthaltsrechts können ein Fluchtindiz

bilden (Forster, a.a.O, Art. 221

StPO Fn. 33; Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 17; BGer 7B_577/2024

vom 6. Juni 2024 E. 4.2, 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1, 1B_183/2020 vom

5.

Mai 2020 E. 2.5 f.).

4.

4.1

Der

Begründung des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Verfügung vom 22. November

2024.

kann vollumfänglich gefolgt werden (Akten S. 2 f.). Der dringende

Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergibt sich bereits aus der erfolgten Anklageerhebung,

zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Haftbeschwerde auch nicht gegen diese

Annahme wehrt und keine Hinweise darauf bestehen, dass die Annahme eines

dringenden Tatverdachts unhaltbar wäre. Selbiges gilt für den vom

Zwangsmassnahmengericht bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Weder

hat sich der Beschwerdeführer hierzu geäussert, noch liegen Hinweise vor, die

gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen.

4.2

Auch

in Bezug auf die geltend gemachte Überhaft und die damit verbundene

Unverhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft vermag der

Beschwerdeführer nicht durchzudringen. In Anbetracht der ihm vorgeworfenen

Delikte und der Tatsache, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Einsetzung

eines Dreiergerichts beantragt wurde, ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass die zu erwartende Haftdauer von rund 7,5 Monaten als noch verhältnismässig

erscheint. Anlässlich der offenbar bereits auf den 28. Januar 2025 angesetzten Verhandlung

wird sich das Sachgericht bezüglich einer allfälligen Aufrechterhaltung der

Haft die Frage stellen müssen, ob ein Landesverweis überhaupt vollzogen werden

kann. Dies braucht im Rahmen dieses Haftbeschwerdeentscheids indes nicht

beantwortet zu werden.

4.3

Den

Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]), wobei über die Kostenverlegung im Entscheid in der

Sache zu befinden ist (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und dem Strafgericht

als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung

der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

z.K. amtliche Verteidigerin im Hauptverfahren,

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.