HB.2024.28
Anordnung der Sicherheitshaft
20. Dezember 2024Deutsch23 min
November 2024 verlängerte das Strafgericht die stationäre Massnahme um 18 Monate.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.28
ENTSCHEID
vom 20. Dezember
2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Universitären
Psychiatrischen,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Straf- und Massnahmenvollzug
Beschwerdegegner
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 26. November 2024
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) – nebst den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen
wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten
Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des geringfügigen Diebstahls
schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der
Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische
Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeordnet
wurde. Ausserdem wurde die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19.
April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufgehoben und der
Vollzug der mit jenem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten
zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Mit Urteil des Strafgerichts
vom 21. November 2019 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Diebstahls schuldig erklärt und
verurteilt zu 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017, wobei der Vollzug der
Freiheitsstrafe ebenfalls zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben
wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 13. Dezember 2022 wurde die über den
Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme um zwei Jahre verlängert.
Am 31. Juli 2024
gelangte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt ans Strafgericht und
beantragte die Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre. Am 26.
November 2024 verlängerte das Strafgericht die stationäre Massnahme um 18 Monate.
Mit Beschluss von gleichem Tag ordnete das Strafgericht ausserdem
Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer ab dem 20. Dezember 2024 und für die vorläufige
Dauer von 12 Wochen bis zum 16. März 2025 an, vollziehbar in der UPK Basel.
Gegen diesen
Beschluss auf Anordnung von Sicherheitshaft hat der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt [...], Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er hat
beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Beschwerdeführer
sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter seien die
erforderlichen Ersatzmassnahmen anzuordnen. Ausserdem sei festzustellen, dass
es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gekommen sei. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat am 16. Dezember 2024 mit Verweis auf den
angefochtenen Beschluss auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Strafakten
wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft
im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a
Abs. 2 bzw. Art. 364b Abs. 4 und Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung
des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde
ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO
frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht
grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die
Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen
Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt.
Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung
des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des
Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die
Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art.
364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln
222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des
Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a
StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO
ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht
beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der
Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und
226.
StPO (Abs. 2). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das
Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Art. 222
und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).
2.2
Das
Strafgericht stellte im angefochtenen Beschluss zunächst fest, dass es sich im
vorliegenden Fall nicht um einen Anwendungsfall von Art. 364b Abs. 1 bis 3
StPO handle, sondern es sich, da im Zeitpunkt des Urteils betreffend
Verlängerung der stationären Massnahme noch ein gültiger Vollzugstitel
vorgelegen habe, um Sicherheitshaft nach dem selbständigen nachträglichen
Entscheid handle, womit Art. 231 Abs. 1 StPO sinngemäss zur Anwendung
gelange und damit das Sachgericht für die Anordnung der Sicherheitshaft zuständig
sei. Es prüfte sodann das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie den
besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr und bejahte beides. Da auch die
Verhältnismässigkeit gegeben sei, ordnete es Sicherheitshaft in Form der
Weiterführung des aktuellen Massnahmensettings in der UPK Basel an (Beschwerdeakten
S. 2 f.).
2.3
Der
Beschwerdeführer erblickt in der Anordnung der Sicherheitshaft zunächst eine
Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Er ist der Auffassung, es fehle der
Anordnung an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Der Verweis in
Art. 364b Abs. 4 StPO auf die Art. 222 und 230 bis 233 StPO sei viel
zu allgemein. Es bleibe unklar, welche der fünf genannten Normen nun konkret
anzuwenden sei. Die Voraussetzungen für normale strafprozessuale Haft könnten
nicht sinngemäss angewendet werden, wenn es um Haft im Nachverfahren gehe. Auch
sei komplett unklar, was mit der Formulierung «im Übrigen» gemeint sei (Beschwerde
S. 4 f., Beschwerdeakten S. 11 f.).
2.4
Wie
das Strafgericht zutreffend erwog, besteht seit Inkrafttreten von Art. 364a und
Art. 364b StPO am 1. März 2021 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur
Anordnung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Entscheiden. Die
beiden Gesetzesbestimmungen regeln sowohl die Haftgründe als auch das
Haftverfahren zur Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft. Als
allgemeiner Haftgrund muss ernsthaft zu erwarten sein, dass gegen die Person
der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird. Sodann muss
ernsthaft zu erwarten sein, dass die Person sich dem Vollzug entzieht oder
erneut ein Verbrechen beziehungsweise ein schweres Vergehen begeht (Art. 364a
Abs. 1 StPO). Die Haftgründe orientieren sich an den bundesgerichtlichen
Analogiebildungen (Studer,
Sicherheitshaft in nachträglichen Massnahmenverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482 ff.,
501). Sie müssen sowohl bei der Anordnung einer vollzugsrechtlichen
Sicherheitshaft durch die Behörde im Hinblick auf einen selbständigen
nachträglichen Entscheid des Gerichts als auch (kraft Verweises gemäss Art.
364b Abs. 1 StPO) bei der Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft
während des Gerichtsverfahrens erfüllt sein.
Von den
Haftgründen zu unterscheiden sind die Haftverfahrensnormen, welche ebenfalls in
Art. 364a und 364b StPO geregelt sind (vgl. Studer, a.a.O., 502 ff.). Art. 364a StPO ist vorliegend nicht
von Bedeutung, da das Strafgericht bereits mit der Frage der Verlängerung der
stationären Massnahme befasst war bzw. mit Urteil vom 26. November 2024 die
stationäre Massnahme um 18 Monate verlängerte. Art. 364b StPO regelt sodann das
Verfahren während des gerichtlichen Nachverfahrens. Dabei ist zu unterscheiden,
ob bereits eine vollzugsrechtliche Sicherheitshaft angeordnet wurde oder nicht.
Ist Sicherheitshaft während dem Gerichtsverfahren erstmals anzuordnen, ist hierfür
die Verfahrensleitung zuständig und sie hat ein Haftverfahren in sinngemässer
Anwendung von Art. 224 StPO durchzuführen und dem Zwangsmassnahmengericht
vorzulegen (vgl. Art. 364b StPO Abs. 1 und 2). Besteht dagegen bereits eine
vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, so richtet sich das Verfahren sinngemäss
nach den Bestimmungen betreffend Haftverlängerung einer Untersuchungshaft
gemäss Art. 227 StPO (vgl. Art. 364b StPO Abs. 3 StPO). Es ist klar, dass
der vom Beschwerdeführer monierte Verweis gemäss Art. 364b Abs. 4 StPO,
wonach «im Übrigen» die Art. 222 und 230 bis 233 sinngemäss gelten, ebenfalls
mit Blick auf die Haftverfahrensnormen zu verstehen ist, und Konstellationen betrifft,
die in Abs. 1–3 nicht geregelt werden. Gemeint sind damit Fälle, bei denen
während des Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch gestellt wird (Art. 230 StPO),
über Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil zu befinden ist (Art.
231.
StPO), Sicherheitshaft erst im Berufungsverfahren anzuordnen ist (Art. 232
StPO) oder über ein Haftentlassungsgesuch im Berufungsverfahren zu entscheiden
ist (Art. 233 StPO). Inwiefern unklar sein soll, welche Bestimmung im konkreten
Fall (sinngemäss) zur Anwendungen gelangt, erscheint nicht nachvollziehbar. Dass
mit dem Verweis zudem keineswegs auf andere Haftgründe, wie etwa diejenigen der
Untersuchungshaft verwiesen werden sollte, zeigt sich auch daran, dass Art. 231
StPO, wie der Beschwerdeführer selbst einräumen muss (Beschwerde S. 5, Beschwerdeakten
S. 12), keine eigenständigen Haftgründe vorsieht, sondern grundsätzlich die
gesetzlichen Haftgründe erfüllt sein müssen (Forster,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023 Art. 231 StPO N 4). Im Übrigen sei
erwähnt, dass entsprechende Verweise der Strafprozessordnung auch keineswegs
unbekannt sind. So kann etwa auf Art. 228 Abs. 4, 229 Abs. 2 und 3 oder
230.
Abs. 5 StPO verwiesen werden.
Wie das
Strafgericht zu Recht erwog, liegt im vorliegenden Fall keine Konstellation
nach Art. 364b Abs. 1 bis 3 StPO vor, da im Zeitpunkt des Urteils im
Nachverfahren noch ein gültiger Vollzugstitel vorlag und die Sicherheitshaft
Dispositiv
erst für die Zeit nach diesem Urteil anzuordnen war. Es ist demnach richtig, dass
das Strafgericht Art. 231 Abs. 1 StPO beizog, welcher die
Verfahrensbestimmungen für die Anordnung von Sicherheitshaft nach dem
erstinstanzlichen Urteil regelt, und es seine Zuständigkeit zur vorliegend
angefochtenen Anordnung bejahte. Dem Beschwerdeführer ist einzig zu folgen,
dass es nicht korrekt erscheint, dass das Strafgericht materiell die Haftgründe
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach Art. 220 ff. StPO (Tatverdacht und
Fortsetzungsgefahr) prüfte, sondern massgebend für die Frage der Anordnung
einer Sicherheitshaft sind vorliegend einzig die Haftgründe nach Art. 364a
StPO. Unzutreffend ist aber nach dem Gesagten der Einwand des Beschwerdeführers,
dass es für die vorliegend zu beurteilende Anordnung der Sicherheitshaft an
einer genügend klaren gesetzlichen Grundlage fehle. Eine Verletzung von Art. 5
Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor.
3.
3.1 Voraussetzung
für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen
gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person
der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364b
Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug
entzieht oder die Person erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht
(lit. b).
3.2 Was
die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende
Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird,
betrifft, kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe
oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden
(Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Diese Voraussetzung
kann mit dem Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024 ([...]), mit
welchem die über den Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts vom
18. Dezember 2017 angeordnete und mit Beschluss des Strafgerichts vom 13.
Dezember 2022 um zwei Jahre verlängerte stationäre Massnahme gemäss
Art. 59 Abs. 4 StGB um 18 Monate verlängert wurde, analog des Vorhandenseins
eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach eines
erstinstanzlichen Entscheids, als gegeben erachtet werden (vgl. AGE HB.2022.61
vom 31. August 2022 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Für
die Anordnung der Sicherheitshaft bedarf es zudem der ernsthaften Befürchtung,
dass die betroffene Person erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen
begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits
rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu
prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen
ernsthaft zu erwarten sind (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2
StPO; BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige)
Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3;
nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175).
Ausschlaggebend ist damit die Frage der potenziellen Gefährlichkeit der im
Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person
(vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4; 137 IV 333 E. 2.3.3;
E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; BGer
1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je m.H.).
3.3.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012 der
sexuellen Nötigung (Akten S. 54 f.) und mit Urteil des Appellationsgerichts vom
18. Dezember 2017 u.a. der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt
bzw. wurde der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch als rechtskräftig
erklärt (Akten S. 331 ff.). Bei der sexuellen Nötigung handelt es sich um ein
Verbrechen (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 10 Abs. 2 StGB). Die
einfache Körperverletzung stellt zwar «lediglich» ein Vergehen dar (vgl. Art. 123
Ziff. 2 StGB), allerdings handelt es sich dabei um ein Gewaltdelikt gegen die
körperliche Integrität. Bereits deshalb ist die notwendige Schwere erreicht.
Auch bei
konkreter Betrachtung der Taten ist die notwendige Schwere klarerweise erreicht:
Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2011, welche dem
Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012 zugrunde lag, ist zu entnehmen,
dass es sich bei der sexuellen Nötigung um erzwungenen Analverkehr handelte
(Akten S. 1 ff.), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Unrechtsgehalt
mit einer Vergewaltigung vergleichbar ist (Maier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 189 StGB N 51 mit Hinweis). Es
handelte sich mithin um einen schwereren Fall sexueller Nötigung. Auch beim
Delikt, welches dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zugrunde
liegt, kann nicht von einem leichten Fall die Rede sein. Aus der schriftlichen
Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 11. April 2017 (welches mit Urteil
des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017 bestätigt wurde) ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem damals Geschädigten wiederholt mit der
Faust ins Gesicht schlug und, als dieser bereits am Boden lag, mehrfach mit dem
Fuss gegen dessen Kopf trat. Zwar ging das Gericht zu Gunsten des
Beschwerdeführers davon aus, dass dieser zuerst geschlagen wurde, jedoch
verneinte es aufgrund des Tathergangs eine Notwehr (Akten S. 260 ff.). Was
daran die vom Beschwerdeführer erwähnten negativen Drogentests sowie eine ihm von
der UPK im Bericht vom 19. November 2024 attestierte Absprachefähigkeit
und Transparenz bzw. Stabilisierung seines Zustands ändern soll (vgl.
Beschwerde S. 10, Beschwerdeakten S. 17), erschliesst sich nicht.
Der
Beschwerdeführer macht ferner geltend, die sexuelle Nötigung dürfe nicht
berücksichtigt werden, da zu diesem Delikt «kein Kausalzusammenhang mehr»
bestehe und dieses nicht zur vorliegenden Massnahme geführt habe. Dieses Delikt
«zu zitieren» verletze Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK (vgl. Beschwerde S. 10, Beschwerdeakten
S. 17). Dieser Einwand ist unbegründet. Mit Urteil des Strafgerichts vom 19.
April 2012, mit dem der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung schuldig
erklärt wurde, wurde über diesen ausserdem eine ambulante psychiatrische
Behandlung bei gleichzeitigem Strafaufschub angeordnet (vgl. Akten S. 50). Aus
dem Urteil des Appellationsgericht vom 18. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass
die nunmehr verlängerte stationäre Massnahme zwar anhand einer Prüfung der
damals gleichzeitig zu beurteilenden Delikte und insofern unabhängig von der
Frage einer Umwandlung der früher angeordneten ambulanten Behandlung erfolgte
(vgl. AGE SB.2017.67 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.1, Akten S. 12 f.).
Allerdings wurde nicht nur die frühere Sexualdelinquenz bei der
Rückfallprognose mitberücksichtigt (a.a.O., E. 4.2.1 und 4.3, Akten S. 12 und
14), sondern hat das Appellationsgericht explizit festgestellt, dass auch die
spezifischen Voraussetzungen von Art. 63b Abs. 5 StGB betreffend Umwandlung der
ambulanten in eine stationäre therapeutische Massnahme erfüllt gewesen seien,
da sowohl die damals zu beurteilenden Straftaten (insbesondere das
Körperverletzungsdelikt) als auch die ursprüngliche Verurteilung wegen
sexueller Nötigung als Ausdruck der psychischen Störung des Beschwerdeführers
aufzufassen seien, wobei bei der Sexualdelinquenz weiterhin von einer hohen
Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen werde (a.a.O., E. 4.4, Akten S. 346).
3.3.3 Im
Hinblick auf das vollzugsrechtliche gerichtliche Nachverfahren hat der Straf-
und Massnahmenvollzug ein aktuelles Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben
(vgl. Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss
Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Gutachten vom 29. Oktober 2024 stellte eine
aktuelle Diagnose der psychischen Störung des Beschwerdeführers, machte Angaben
zu Therapiebedarf und therapeutischen Möglichkeiten und äusserte sich insbesondere
auch zur Legalprognose. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Gutachten
nebst der bis anhin diagnostizierten kombinierten schizoiden, dissozialen und
ängstlich (-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung und einer Abhängigkeit von
Cannabis und Kokain auch eine paranoide schizophrene Störung diagnostiziert
wurde (vgl. Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 89). Hinsichtlich der
Legalprognose ist festgehalten, das psychische Befinden des Beschwerdeführers
habe sich im Jahr 2022 bis etwa im Sommer 2023 günstig entwickelt, sodass ein
Übergang in ein weniger intensiv betreutes Wohnen ausserhalb einer Einrichtung
des stationären Massnahmenvollzugs und eine bedingte Entlassung im Verlauf von
zwei Jahren aussichtsreich erschienen sei. Es sei deshalb eine Verlegung in
eine offene Einrichtung geplant gewesen. Dieser positive Verlauf sei indes mit
der Entweichung des Beschwerdeführers und dem dabei erfolgten Kokainkonsum gekippt.
Danach habe er selbst im Massnahmenzentrum wiederholt Drogen und ärztlich nicht
verordnete, stimulierende Substanzen konsumiert. Da zum einen dem Gebrauch von
Drogen und Alkohol eine enthemmende Wirkung von aggressiven Impulsen sowie auch
sexueller Bedürfnisse zuzuschreiben sei, zum anderen diese Substanzen psychotische
Symptome auslösen und verstärken könnten, komme dem Faktor der bisher nicht
ausreichenden Abstinenzfähigkeit bei anhaltendem Suchtverlangen eine erhebliche
legalprognostische Relevanz zu. Da beim Beschwerdeführer im Zuge seiner
psychotischen Erkrankung seit Spätherbst 2023 bis zum Übergang in die
Forensisch-Psychiatrische Klinik der UPK mehrfach aggressives Verhalten
dokumentiert worden sei, sei das Auftreten eines psychotischen Bedrohungs- und
anderen Beeinträchtigungserlebens beim Beschwerdeführer als risikoerhöhend für
die Begehung von Straftaten zu werten, die mit aggressiven bis gewalttätigen
Handlungen verbunden seien. Die schizophrene Symptomatik mit Beeinträchtigung
der Fähigkeit zur Empathie, zum Empfinden von Besorgnis für andere, zu Reue und
Schuld falle im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls risikoerhöhend aus, was
die Bereitschaft zu Umsetzung aggressiver Impulse gegen andere erhöhe.
Hinzukomme die Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit in der
Erfassung komplexer Sachverhalte, welche das gemäss Nachricht der UPK Basel vom
28. April 2024 bedrohliche und sexualisierende Verhalten des Beschwerdeführers
gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen begründet haben dürfe. Die
klinisch-strukturierte Beurteilung wurde durch das risikoprognostische standardisierte
Verfahren HCR-R ergänzt, welches für den Fall einer Entlassung in eine weniger
betreuende und weitgehend selbständige Lebensführung erfordernde Wohnumgebung
ein erhöhtes Risiko erneuter Delikte, einschliesslich Gewaltdelikte, ergeben
habe (Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 85 ff.). Die Wahrscheinlichkeit sei
hoch, dass der Beschwerdeführer bei stärkeren psychosozialen
Belastungssituationen in höheren Freiheitsgraden mit zunehmend
eigenverantwortlicher Lebensgestaltung rasch überfordert sei, womit sich auch
das Risiko eines Rückfalls in die früheren schädlichen Konsummuster von Drogen
und Alkohol erhöhe, ebenso die Unzuverlässigkeit in der Einhaltung von
psychiatrischen Therapieterminen und der Einnahme der antipsychotischen
Medikation erhöht werde. Bei Auftreten erneuten wahnhaften Beeinträchtigungs-
und Beziehungserlebens auch aggressive verbale, drohende Handlungen bis hin zu
Gewaltanwendungen möglich seien. Im Fall von Auftreten eines sexuellen Verlangens
seien auch anzügliche, sexualisierende Bemerkungen gegenüber Frauen bis hin zu
mit körperlicher Gewalt verbundenen sexuellen Handlungen zu erwarten (Gutachten
vom 29. Oktober 2024 S. 98).
Angesichts
dieser neuen Einschätzung des Gutachters ist damit klarerweise von einer
erhöhten Rückfallgefahr nicht nur hinsichtlich von Gewaltdelikten, sondern auch
von Sexualdelikten auszugehen. In Bezug auf das im Gutachten erwähnte
sexualisierende Verhalten des Beschwerdeführers ist ferner darauf hinzuweisen,
dass er vom Gutachter auf diese Vorfälle angesprochen wurde und er die
Möglichkeit erhielt, die Situation zu erläutern (vgl. Gutachten vom 29. Oktober
2024 S. 31). Insofern erweist sich der diesbezügliche Vorwurf einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 9, Beschwerdeakten
S. 16). Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, dass der Gutachter anlässlich
der Verhandlung im gerichtlichen Nachverfahren die Frage der Rückfallgefahr
nicht habe beantworten können. Bereits das Strafgericht hat sich aber mit
diesem Einwand auseinandergesetzt und erwogen, es treffe zu, dass der Gutachter
das Rückfallrisiko nicht genau habe quantifizieren können. Dennoch habe er das
Rückfallrisiko im schriftlichen Gutachten wiederholt unmissverständlich als
«erhöht» bezeichnet und anlässlich der Hauptverhandlung ebenfalls das Vorliegen
eines Rückfallrisikos bestätigt. In Bezug auf die beiden von ihm skizzierten
Varianten habe er zudem ausgeführt, der günstige Verlauf sei zwar möglich, aus
gutachterlicher Sicht aufgrund der bisherigen Verhaltensweisen und Resultate
des langjährigen Massnahmenverlaufs aber weniger wahrscheinlich (vgl. Urteil
des Strafgerichts [...] vom 26. November 2024 S. 15). Dieser Einschätzung ist
vollumfänglich beizupflichten. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass
auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Therapie- und Verlaufsbericht der
UPK vom 19. November 2024 dem Beschwerdeführer auf einer Skala von sehr
günstig bis sehr ungünstig zumindest eine ungünstige Legalprognose attestiert (Beschwerdeakten
S. 32).
Der Beschwerdeführer
bezieht sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den aktuellen
Therapieverlaufsbericht der UPK vom 19. November 2024 und wendet ein, sein
psychopathologischer Zustand habe sich zwischenzeitlich stabilisiert. Die
aktuellen Massnahmen würden Erfolge zeigen und es zeichne sich eine positive
Entwicklung bei ihm ab. Auch sei er aktuell drogenabstinent (Beschwerde S. 8
f., Beschwerdeakten S. 15 f.). Diese Einwände erweisen sich jedoch als
gänzlich unbehelflich. Massgebend für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist die
Situation, welche sich bei einer Haft- bzw. Massnahmenentlassung präsentieren
würde und nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer geschlossenen
Massnahme zeitweise Therapiefortschritte erzielt hat. Dass im Fall einer
Entlassung denn auch von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, wird
exemplarisch durch die (auch vom Gutachter erwähnte) Entwicklung in den Jahren
2022 und 2023 gestützt. Aufgrund erfreulicher therapeutischer Fortschritte seit
Mitte 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 24. März 2023 in die offene Abteilung des
Massnahmenzentrums [...] versetzt und es wurden ihm begleitete Ausgänge bis hin
zu unbegleiteten Urlauben bewilligt. Bereits am 17. Mai 2023 ist der
Beschwerdeführer anlässlich eines Beziehungsurlaubs entwichen. Am 20. Mai 2023
wurde der Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen und er räumte ein, dass
es zu einem Rückfall mit Kokainkonsum gekommen sei. In der Folge
verschlechterte sich das Verhalten des Beschwerdeführers, wobei er auch
mehrfach vom Massnahmenzentrum ins Untersuchungsgefängnis versetzt werden
musste und mehrfach bestehende Fremdgefährdung erwähnt wurde (vgl. zum ganzen
Ablauf das Urteil des Strafgerichts [...] vom 26. November 2024 S. 3 ff.).
Zusammenfassend
ist damit von einer ungünstigen Rückfallprognose beim Beschwerdeführer und
damit einer Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 364a Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 StPO auszugehen.
3.4
3.4.1 Schliesslich
hat die Sicherheitshaft verhältnismässig zu sein.
3.4.2 Der
Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Er ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss
beschränke sich darauf zu begründen, dass die Sicherheitshaft nicht länger
dauere als die angeordnete Massnahme und sie im gewohnten Setting weitergeführt
werde. Ausserdem äussere sich das Strafgericht mit keinem Wort zu möglichen
milderen Massnahmen. Die Anordnung sei auch materiell unverhältnismässig und
die Haftdauer übersteige die ursprüngliche Haftdauer bereits um das Siebenfache
(Beschwerde S. 10 f., Beschwerdeakten S. 17 f.).
3.4.3 Was
zunächst den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht durch das
Strafgericht bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers betrifft,
erweist sich dieser als unbegründet. Die vorliegende Sicherheitshaft wurde im
Anschluss an die Verhandlung in der Hauptsache ([...]) angeordnet, bei der es
um die Frage der Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ging.
Nachdem das Strafgericht im Urteil vom 26. November 2024 die Verlängerung der
stationären Massnahme um 18 Monate insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit zu prüfen hatte (vgl. insbesondere S. 19 –21 des
Urteils), ist es nicht zu beanstanden, dass es sich im angefochtenen Beschluss
auf die Frage der Überhaft beschränkte. Auch dass es sich bei dieser
Ausgangslage – bereits erfolgte Verlängerung der stationären Massnahme – nicht
mit möglichen Ersatzmassnahmen auseinandersetzt, erscheint folgerichtig. Es
sind auch keinerlei mildere Massnahmen ersichtlich. Bezeichnenderweise vermag
der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde denn auch keine möglichen
Ersatzmassnahmen zu nennen.
Haltlos erweisen
sich sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund einer
Versetzung in Sicherheitshaft ein Verlust von Lockerungen im Massnahmenvollzug
drohen (Beschwerde S. 11, Beschwerdeakten S. 18), weshalb sich die
Sicherheitshaft als unverhältnismässig erweise. Einerseits geht es dem
Beschwerdeführer selbst nicht um einen Verbleib im Massnahmenvollzug, sondern
beantragt er mit seiner Beschwerde die Entlassung. Andererseits hat das
Strafgericht mit dem angefochtenen Beschluss insbesondere mit Blick auf die
Verhältnismässigkeit beschlossen, dass die Sicherheitshaft in Form der
Weiterführung des aktuellen Massnahmensettings in der UPK erfolgen solle (vgl.
Beschwerdeakten S. 3). Die Sorgen des Beschwerdeführers sind damit unbegründet.
Was schliesslich
die Frage der Überhaft betrifft, ist bei einer freiheitsentziehenden Massnahme,
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht die ursprünglich
ausgesprochene Haftstrafe massgebend, sondern ist zu prüfen, ob aufgrund der
Aktenlage ernsthaft mit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen ist,
deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige
strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e). Bei der vom Strafgericht vorläufig
angeordneten Sicherheitshaft von 12 Wochen droht mit Blick auf die vom
Strafgericht mit Urteil vom 26. November 2024 um 18 Monate verlängerte stationäre
Massnahme keine Überhaft. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Verlängerung der stationären Massnahme mit seiner Beschwerde schliesslich die Anordnung
als solches oder deren Dauer als unverhältnismässig bezeichnet und die
Aufhebung der stationären Massnahme fordert (vgl. Beschwerde S. 10 f.,
Beschwerdeakten S. 17 f.), erübrigen sich weitere Ausführungen, ist das
Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024 doch nicht Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Angesichts der
noch nicht rechtskräftigen Verlängerung der stationären Massnahme sowie des
jüngsten Verhaltes des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug, ist die
angeordnete Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs bzw. – sollte
der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts erklären – im
Hinblick auf das Berufungsverfahrens notwendig. Zusammenfassend erweist sich
die vom Strafgericht angeordnete Sicherheitshaft als verhältnismässig.
4.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen; Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2 Rechtsanwalt
[...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher
Verteidiger einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein
Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels erscheint
ein Aufwand von praxisgemäss vier Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive allfällige
Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 64.80, insgesamt also CHF
864.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.