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Entscheid

HB.2024.28

Anordnung der Sicherheitshaft

20. Dezember 2024Deutsch23 min

November 2024 verlängerte das Strafgericht die stationäre Massnahme um 18 Monate.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.28

ENTSCHEID

vom 20. Dezember

2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Universitären

Psychiatrischen,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Straf- und Massnahmenvollzug

Beschwerdegegner

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 26. November 2024

betreffend Anordnung der

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) – nebst den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen

wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten

Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des geringfügigen Diebstahls

schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der

Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische

Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeordnet

wurde. Ausserdem wurde die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19.

April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufgehoben und der

Vollzug der mit jenem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten

zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Mit Urteil des Strafgerichts

vom 21. November 2019 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Diebstahls schuldig erklärt und

verurteilt zu 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des

Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017, wobei der Vollzug der

Freiheitsstrafe ebenfalls zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben

wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 13. Dezember 2022 wurde die über den

Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme um zwei Jahre verlängert.

Am 31. Juli 2024

gelangte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt ans Strafgericht und

beantragte die Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre. Am 26.

November 2024 verlängerte das Strafgericht die stationäre Massnahme um 18 Monate.

Mit Beschluss von gleichem Tag ordnete das Strafgericht ausserdem

Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer ab dem 20. Dezember 2024 und für die vorläufige

Dauer von 12 Wochen bis zum 16. März 2025 an, vollziehbar in der UPK Basel.

Gegen diesen

Beschluss auf Anordnung von Sicherheitshaft hat der Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt [...], Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er hat

beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Beschwerdeführer

sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter seien die

erforderlichen Ersatzmassnahmen anzuordnen. Ausserdem sei festzustellen, dass

es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gekommen sei. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat am 16. Dezember 2024 mit Verweis auf den

angefochtenen Beschluss auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Strafakten

wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft

im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a

Abs. 2 bzw. Art. 364b Abs. 4 und Art. 222 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung

des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde

ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2

i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO

frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht

grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die

Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen

Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt.

Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung

des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des

Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die

Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art.

364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln

222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des

Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a

StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO

ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht

beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der

Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und

226.

StPO (Abs. 2). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das

Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Art. 222

und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).

2.2

Das

Strafgericht stellte im angefochtenen Beschluss zunächst fest, dass es sich im

vorliegenden Fall nicht um einen Anwendungsfall von Art. 364b Abs. 1 bis 3

StPO handle, sondern es sich, da im Zeitpunkt des Urteils betreffend

Verlängerung der stationären Massnahme noch ein gültiger Vollzugstitel

vorgelegen habe, um Sicherheitshaft nach dem selbständigen nachträglichen

Entscheid handle, womit Art. 231 Abs. 1 StPO sinngemäss zur Anwendung

gelange und damit das Sachgericht für die Anordnung der Sicherheitshaft zuständig

sei. Es prüfte sodann das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie den

besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr und bejahte beides. Da auch die

Verhältnismässigkeit gegeben sei, ordnete es Sicherheitshaft in Form der

Weiterführung des aktuellen Massnahmensettings in der UPK Basel an (Beschwerdeakten

S. 2 f.).

2.3

Der

Beschwerdeführer erblickt in der Anordnung der Sicherheitshaft zunächst eine

Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Er ist der Auffassung, es fehle der

Anordnung an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Der Verweis in

Art. 364b Abs. 4 StPO auf die Art. 222 und 230 bis 233 StPO sei viel

zu allgemein. Es bleibe unklar, welche der fünf genannten Normen nun konkret

anzuwenden sei. Die Voraussetzungen für normale strafprozessuale Haft könnten

nicht sinngemäss angewendet werden, wenn es um Haft im Nachverfahren gehe. Auch

sei komplett unklar, was mit der Formulierung «im Übrigen» gemeint sei (Beschwerde

S. 4 f., Beschwerdeakten S. 11 f.).

2.4

Wie

das Strafgericht zutreffend erwog, besteht seit Inkrafttreten von Art. 364a und

Art. 364b StPO am 1. März 2021 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur

Anordnung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Entscheiden. Die

beiden Gesetzesbestimmungen regeln sowohl die Haftgründe als auch das

Haftverfahren zur Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft. Als

allgemeiner Haftgrund muss ernsthaft zu erwarten sein, dass gegen die Person

der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird. Sodann muss

ernsthaft zu erwarten sein, dass die Person sich dem Vollzug entzieht oder

erneut ein Verbrechen beziehungsweise ein schweres Vergehen begeht (Art. 364a

Abs. 1 StPO). Die Haftgründe orientieren sich an den bundesgerichtlichen

Analogiebildungen (Studer,

Sicherheitshaft in nachträglichen Massnahmenverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482 ff.,

501). Sie müssen sowohl bei der Anordnung einer vollzugsrechtlichen

Sicherheitshaft durch die Behörde im Hinblick auf einen selbständigen

nachträglichen Entscheid des Gerichts als auch (kraft Verweises gemäss Art.

364b Abs. 1 StPO) bei der Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft

während des Gerichtsverfahrens erfüllt sein.

Von den

Haftgründen zu unterscheiden sind die Haftverfahrensnormen, welche ebenfalls in

Art. 364a und 364b StPO geregelt sind (vgl. Studer, a.a.O., 502 ff.). Art. 364a StPO ist vorliegend nicht

von Bedeutung, da das Strafgericht bereits mit der Frage der Verlängerung der

stationären Massnahme befasst war bzw. mit Urteil vom 26. November 2024 die

stationäre Massnahme um 18 Monate verlängerte. Art. 364b StPO regelt sodann das

Verfahren während des gerichtlichen Nachverfahrens. Dabei ist zu unterscheiden,

ob bereits eine vollzugsrechtliche Sicherheitshaft angeordnet wurde oder nicht.

Ist Sicherheitshaft während dem Gerichtsverfahren erstmals anzuordnen, ist hierfür

die Verfahrensleitung zuständig und sie hat ein Haftverfahren in sinngemässer

Anwendung von Art. 224 StPO durchzuführen und dem Zwangsmassnahmengericht

vorzulegen (vgl. Art. 364b StPO Abs. 1 und 2). Besteht dagegen bereits eine

vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, so richtet sich das Verfahren sinngemäss

nach den Bestimmungen betreffend Haftverlängerung einer Untersuchungshaft

gemäss Art. 227 StPO (vgl. Art. 364b StPO Abs. 3 StPO). Es ist klar, dass

der vom Beschwerdeführer monierte Verweis gemäss Art. 364b Abs. 4 StPO,

wonach «im Übrigen» die Art. 222 und 230 bis 233 sinngemäss gelten, ebenfalls

mit Blick auf die Haftverfahrensnormen zu verstehen ist, und Konstellationen betrifft,

die in Abs. 1–3 nicht geregelt werden. Gemeint sind damit Fälle, bei denen

während des Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch gestellt wird (Art. 230 StPO),

über Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil zu befinden ist (Art.

231.

StPO), Sicherheitshaft erst im Berufungsverfahren anzuordnen ist (Art. 232

StPO) oder über ein Haftentlassungsgesuch im Berufungsverfahren zu entscheiden

ist (Art. 233 StPO). Inwiefern unklar sein soll, welche Bestimmung im konkreten

Fall (sinngemäss) zur Anwendungen gelangt, erscheint nicht nachvollziehbar. Dass

mit dem Verweis zudem keineswegs auf andere Haftgründe, wie etwa diejenigen der

Untersuchungshaft verwiesen werden sollte, zeigt sich auch daran, dass Art. 231

StPO, wie der Beschwerdeführer selbst einräumen muss (Beschwerde S. 5, Beschwerdeakten

S. 12), keine eigenständigen Haftgründe vorsieht, sondern grundsätzlich die

gesetzlichen Haftgründe erfüllt sein müssen (Forster,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023 Art. 231 StPO N 4). Im Übrigen sei

erwähnt, dass entsprechende Verweise der Strafprozessordnung auch keineswegs

unbekannt sind. So kann etwa auf Art. 228 Abs. 4, 229 Abs. 2 und 3 oder

230.

Abs. 5 StPO verwiesen werden.

Wie das

Strafgericht zu Recht erwog, liegt im vorliegenden Fall keine Konstellation

nach Art. 364b Abs. 1 bis 3 StPO vor, da im Zeitpunkt des Urteils im

Nachverfahren noch ein gültiger Vollzugstitel vorlag und die Sicherheitshaft

Dispositiv

erst für die Zeit nach diesem Urteil anzuordnen war. Es ist demnach richtig, dass

das Strafgericht Art. 231 Abs. 1 StPO beizog, welcher die

Verfahrensbestimmungen für die Anordnung von Sicherheitshaft nach dem

erstinstanzlichen Urteil regelt, und es seine Zuständigkeit zur vorliegend

angefochtenen Anordnung bejahte. Dem Beschwerdeführer ist einzig zu folgen,

dass es nicht korrekt erscheint, dass das Strafgericht materiell die Haftgründe

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach Art. 220 ff. StPO (Tatverdacht und

Fortsetzungsgefahr) prüfte, sondern massgebend für die Frage der Anordnung

einer Sicherheitshaft sind vorliegend einzig die Haftgründe nach Art. 364a

StPO. Unzutreffend ist aber nach dem Gesagten der Einwand des Beschwerdeführers,

dass es für die vorliegend zu beurteilende Anordnung der Sicherheitshaft an

einer genügend klaren gesetzlichen Grundlage fehle. Eine Verletzung von Art. 5

Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor.

3.

3.1 Voraussetzung

für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen

gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person

der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364b

Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug

entzieht oder die Person erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht

(lit. b).

3.2 Was

die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende

Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird,

betrifft, kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe

oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden

(Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Diese Voraussetzung

kann mit dem Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024 ([...]), mit

welchem die über den Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts vom

18. Dezember 2017 angeordnete und mit Beschluss des Strafgerichts vom 13.

Dezember 2022 um zwei Jahre verlängerte stationäre Massnahme gemäss

Art. 59 Abs. 4 StGB um 18 Monate verlängert wurde, analog des Vorhandenseins

eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach eines

erstinstanzlichen Entscheids, als gegeben erachtet werden (vgl. AGE HB.2022.61

vom 31. August 2022 E. 3.2).

3.3

3.3.1 Für

die Anordnung der Sicherheitshaft bedarf es zudem der ernsthaften Befürchtung,

dass die betroffene Person erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen

begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits

rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu

prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen

ernsthaft zu erwarten sind (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2

StPO; BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige)

Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3;

nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175).

Ausschlaggebend ist damit die Frage der potenziellen Gefährlichkeit der im

Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person

(vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4; 137 IV 333 E. 2.3.3;

E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; BGer

1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je m.H.).

3.3.2 Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012 der

sexuellen Nötigung (Akten S. 54 f.) und mit Urteil des Appellationsgerichts vom

18. Dezember 2017 u.a. der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt

bzw. wurde der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch als rechtskräftig

erklärt (Akten S. 331 ff.). Bei der sexuellen Nötigung handelt es sich um ein

Verbrechen (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 10 Abs. 2 StGB). Die

einfache Körperverletzung stellt zwar «lediglich» ein Vergehen dar (vgl. Art. 123

Ziff. 2 StGB), allerdings handelt es sich dabei um ein Gewaltdelikt gegen die

körperliche Integrität. Bereits deshalb ist die notwendige Schwere erreicht.

Auch bei

konkreter Betrachtung der Taten ist die notwendige Schwere klarerweise erreicht:

Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2011, welche dem

Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012 zugrunde lag, ist zu entnehmen,

dass es sich bei der sexuellen Nötigung um erzwungenen Analverkehr handelte

(Akten S. 1 ff.), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Unrechtsgehalt

mit einer Vergewaltigung vergleichbar ist (Maier,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 189 StGB N 51 mit Hinweis). Es

handelte sich mithin um einen schwereren Fall sexueller Nötigung. Auch beim

Delikt, welches dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zugrunde

liegt, kann nicht von einem leichten Fall die Rede sein. Aus der schriftlichen

Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 11. April 2017 (welches mit Urteil

des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017 bestätigt wurde) ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem damals Geschädigten wiederholt mit der

Faust ins Gesicht schlug und, als dieser bereits am Boden lag, mehrfach mit dem

Fuss gegen dessen Kopf trat. Zwar ging das Gericht zu Gunsten des

Beschwerdeführers davon aus, dass dieser zuerst geschlagen wurde, jedoch

verneinte es aufgrund des Tathergangs eine Notwehr (Akten S. 260 ff.). Was

daran die vom Beschwerdeführer erwähnten negativen Drogentests sowie eine ihm von

der UPK im Bericht vom 19. November 2024 attestierte Absprachefähigkeit

und Transparenz bzw. Stabilisierung seines Zustands ändern soll (vgl.

Beschwerde S. 10, Beschwerdeakten S. 17), erschliesst sich nicht.

Der

Beschwerdeführer macht ferner geltend, die sexuelle Nötigung dürfe nicht

berücksichtigt werden, da zu diesem Delikt «kein Kausalzusammenhang mehr»

bestehe und dieses nicht zur vorliegenden Massnahme geführt habe. Dieses Delikt

«zu zitieren» verletze Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK (vgl. Beschwerde S. 10, Beschwerdeakten

S. 17). Dieser Einwand ist unbegründet. Mit Urteil des Strafgerichts vom 19.

April 2012, mit dem der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung schuldig

erklärt wurde, wurde über diesen ausserdem eine ambulante psychiatrische

Behandlung bei gleichzeitigem Strafaufschub angeordnet (vgl. Akten S. 50). Aus

dem Urteil des Appellationsgericht vom 18. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass

die nunmehr verlängerte stationäre Massnahme zwar anhand einer Prüfung der

damals gleichzeitig zu beurteilenden Delikte und insofern unabhängig von der

Frage einer Umwandlung der früher angeordneten ambulanten Behandlung erfolgte

(vgl. AGE SB.2017.67 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.1, Akten S. 12 f.).

Allerdings wurde nicht nur die frühere Sexualdelinquenz bei der

Rückfallprognose mitberücksichtigt (a.a.O., E. 4.2.1 und 4.3, Akten S. 12 und

14), sondern hat das Appellationsgericht explizit festgestellt, dass auch die

spezifischen Voraussetzungen von Art. 63b Abs. 5 StGB betreffend Umwandlung der

ambulanten in eine stationäre therapeutische Massnahme erfüllt gewesen seien,

da sowohl die damals zu beurteilenden Straftaten (insbesondere das

Körperverletzungsdelikt) als auch die ursprüngliche Verurteilung wegen

sexueller Nötigung als Ausdruck der psychischen Störung des Beschwerdeführers

aufzufassen seien, wobei bei der Sexualdelinquenz weiterhin von einer hohen

Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen werde (a.a.O., E. 4.4, Akten S. 346).

3.3.3 Im

Hinblick auf das vollzugsrechtliche gerichtliche Nachverfahren hat der Straf-

und Massnahmenvollzug ein aktuelles Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben

(vgl. Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss

Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Gutachten vom 29. Oktober 2024 stellte eine

aktuelle Diagnose der psychischen Störung des Beschwerdeführers, machte Angaben

zu Therapiebedarf und therapeutischen Möglichkeiten und äusserte sich insbesondere

auch zur Legalprognose. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Gutachten

nebst der bis anhin diagnostizierten kombinierten schizoiden, dissozialen und

ängstlich (-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung und einer Abhängigkeit von

Cannabis und Kokain auch eine paranoide schizophrene Störung diagnostiziert

wurde (vgl. Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 89). Hinsichtlich der

Legalprognose ist festgehalten, das psychische Befinden des Beschwerdeführers

habe sich im Jahr 2022 bis etwa im Sommer 2023 günstig entwickelt, sodass ein

Übergang in ein weniger intensiv betreutes Wohnen ausserhalb einer Einrichtung

des stationären Massnahmenvollzugs und eine bedingte Entlassung im Verlauf von

zwei Jahren aussichtsreich erschienen sei. Es sei deshalb eine Verlegung in

eine offene Einrichtung geplant gewesen. Dieser positive Verlauf sei indes mit

der Entweichung des Beschwerdeführers und dem dabei erfolgten Kokainkonsum gekippt.

Danach habe er selbst im Massnahmenzentrum wiederholt Drogen und ärztlich nicht

verordnete, stimulierende Substanzen konsumiert. Da zum einen dem Gebrauch von

Drogen und Alkohol eine enthemmende Wirkung von aggressiven Impulsen sowie auch

sexueller Bedürfnisse zuzuschreiben sei, zum anderen diese Substanzen psychotische

Symptome auslösen und verstärken könnten, komme dem Faktor der bisher nicht

ausreichenden Abstinenzfähigkeit bei anhaltendem Suchtverlangen eine erhebliche

legalprognostische Relevanz zu. Da beim Beschwerdeführer im Zuge seiner

psychotischen Erkrankung seit Spätherbst 2023 bis zum Übergang in die

Forensisch-Psychiatrische Klinik der UPK mehrfach aggressives Verhalten

dokumentiert worden sei, sei das Auftreten eines psychotischen Bedrohungs- und

anderen Beeinträchtigungserlebens beim Beschwerdeführer als risikoerhöhend für

die Begehung von Straftaten zu werten, die mit aggressiven bis gewalttätigen

Handlungen verbunden seien. Die schizophrene Symptomatik mit Beeinträchtigung

der Fähigkeit zur Empathie, zum Empfinden von Besorgnis für andere, zu Reue und

Schuld falle im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls risikoerhöhend aus, was

die Bereitschaft zu Umsetzung aggressiver Impulse gegen andere erhöhe.

Hinzukomme die Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit in der

Erfassung komplexer Sachverhalte, welche das gemäss Nachricht der UPK Basel vom

28. April 2024 bedrohliche und sexualisierende Verhalten des Beschwerdeführers

gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen begründet haben dürfe. Die

klinisch-strukturierte Beurteilung wurde durch das risikoprognostische standardisierte

Verfahren HCR-R ergänzt, welches für den Fall einer Entlassung in eine weniger

betreuende und weitgehend selbständige Lebensführung erfordernde Wohnumgebung

ein erhöhtes Risiko erneuter Delikte, einschliesslich Gewaltdelikte, ergeben

habe (Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 85 ff.). Die Wahrscheinlichkeit sei

hoch, dass der Beschwerdeführer bei stärkeren psychosozialen

Belastungssituationen in höheren Freiheitsgraden mit zunehmend

eigenverantwortlicher Lebensgestaltung rasch überfordert sei, womit sich auch

das Risiko eines Rückfalls in die früheren schädlichen Konsummuster von Drogen

und Alkohol erhöhe, ebenso die Unzuverlässigkeit in der Einhaltung von

psychiatrischen Therapieterminen und der Einnahme der antipsychotischen

Medikation erhöht werde. Bei Auftreten erneuten wahnhaften Beeinträchtigungs-

und Beziehungserlebens auch aggressive verbale, drohende Handlungen bis hin zu

Gewaltanwendungen möglich seien. Im Fall von Auftreten eines sexuellen Verlangens

seien auch anzügliche, sexualisierende Bemerkungen gegenüber Frauen bis hin zu

mit körperlicher Gewalt verbundenen sexuellen Handlungen zu erwarten (Gutachten

vom 29. Oktober 2024 S. 98).

Angesichts

dieser neuen Einschätzung des Gutachters ist damit klarerweise von einer

erhöhten Rückfallgefahr nicht nur hinsichtlich von Gewaltdelikten, sondern auch

von Sexualdelikten auszugehen. In Bezug auf das im Gutachten erwähnte

sexualisierende Verhalten des Beschwerdeführers ist ferner darauf hinzuweisen,

dass er vom Gutachter auf diese Vorfälle angesprochen wurde und er die

Möglichkeit erhielt, die Situation zu erläutern (vgl. Gutachten vom 29. Oktober

2024 S. 31). Insofern erweist sich der diesbezügliche Vorwurf einer Verletzung

des rechtlichen Gehörs als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 9, Beschwerdeakten

S. 16). Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, dass der Gutachter anlässlich

der Verhandlung im gerichtlichen Nachverfahren die Frage der Rückfallgefahr

nicht habe beantworten können. Bereits das Strafgericht hat sich aber mit

diesem Einwand auseinandergesetzt und erwogen, es treffe zu, dass der Gutachter

das Rückfallrisiko nicht genau habe quantifizieren können. Dennoch habe er das

Rückfallrisiko im schriftlichen Gutachten wiederholt unmissverständlich als

«erhöht» bezeichnet und anlässlich der Hauptverhandlung ebenfalls das Vorliegen

eines Rückfallrisikos bestätigt. In Bezug auf die beiden von ihm skizzierten

Varianten habe er zudem ausgeführt, der günstige Verlauf sei zwar möglich, aus

gutachterlicher Sicht aufgrund der bisherigen Verhaltensweisen und Resultate

des langjährigen Massnahmenverlaufs aber weniger wahrscheinlich (vgl. Urteil

des Strafgerichts [...] vom 26. November 2024 S. 15). Dieser Einschätzung ist

vollumfänglich beizupflichten. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass

auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Therapie- und Verlaufsbericht der

UPK vom 19. November 2024 dem Beschwerdeführer auf einer Skala von sehr

günstig bis sehr ungünstig zumindest eine ungünstige Legalprognose attestiert (Beschwerdeakten

S. 32).

Der Beschwerdeführer

bezieht sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den aktuellen

Therapieverlaufsbericht der UPK vom 19. November 2024 und wendet ein, sein

psychopathologischer Zustand habe sich zwischenzeitlich stabilisiert. Die

aktuellen Massnahmen würden Erfolge zeigen und es zeichne sich eine positive

Entwicklung bei ihm ab. Auch sei er aktuell drogenabstinent (Beschwerde S. 8

f., Beschwerdeakten S. 15 f.). Diese Einwände erweisen sich jedoch als

gänzlich unbehelflich. Massgebend für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist die

Situation, welche sich bei einer Haft- bzw. Massnahmenentlassung präsentieren

würde und nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer geschlossenen

Massnahme zeitweise Therapiefortschritte erzielt hat. Dass im Fall einer

Entlassung denn auch von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, wird

exemplarisch durch die (auch vom Gutachter erwähnte) Entwicklung in den Jahren

2022 und 2023 gestützt. Aufgrund erfreulicher therapeutischer Fortschritte seit

Mitte 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 24. März 2023 in die offene Abteilung des

Massnahmenzentrums [...] versetzt und es wurden ihm begleitete Ausgänge bis hin

zu unbegleiteten Urlauben bewilligt. Bereits am 17. Mai 2023 ist der

Beschwerdeführer anlässlich eines Beziehungsurlaubs entwichen. Am 20. Mai 2023

wurde der Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen und er räumte ein, dass

es zu einem Rückfall mit Kokainkonsum gekommen sei. In der Folge

verschlechterte sich das Verhalten des Beschwerdeführers, wobei er auch

mehrfach vom Massnahmenzentrum ins Untersuchungsgefängnis versetzt werden

musste und mehrfach bestehende Fremdgefährdung erwähnt wurde (vgl. zum ganzen

Ablauf das Urteil des Strafgerichts [...] vom 26. November 2024 S. 3 ff.).

Zusammenfassend

ist damit von einer ungünstigen Rückfallprognose beim Beschwerdeführer und

damit einer Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 364a Abs. 1 lit. b

Ziff. 2 StPO auszugehen.

3.4

3.4.1 Schliesslich

hat die Sicherheitshaft verhältnismässig zu sein.

3.4.2 Der

Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend. Er ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss

beschränke sich darauf zu begründen, dass die Sicherheitshaft nicht länger

dauere als die angeordnete Massnahme und sie im gewohnten Setting weitergeführt

werde. Ausserdem äussere sich das Strafgericht mit keinem Wort zu möglichen

milderen Massnahmen. Die Anordnung sei auch materiell unverhältnismässig und

die Haftdauer übersteige die ursprüngliche Haftdauer bereits um das Siebenfache

(Beschwerde S. 10 f., Beschwerdeakten S. 17 f.).

3.4.3 Was

zunächst den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht durch das

Strafgericht bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers betrifft,

erweist sich dieser als unbegründet. Die vorliegende Sicherheitshaft wurde im

Anschluss an die Verhandlung in der Hauptsache ([...]) angeordnet, bei der es

um die Frage der Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ging.

Nachdem das Strafgericht im Urteil vom 26. November 2024 die Verlängerung der

stationären Massnahme um 18 Monate insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt

der Verhältnismässigkeit zu prüfen hatte (vgl. insbesondere S. 19 –21 des

Urteils), ist es nicht zu beanstanden, dass es sich im angefochtenen Beschluss

auf die Frage der Überhaft beschränkte. Auch dass es sich bei dieser

Ausgangslage – bereits erfolgte Verlängerung der stationären Massnahme – nicht

mit möglichen Ersatzmassnahmen auseinandersetzt, erscheint folgerichtig. Es

sind auch keinerlei mildere Massnahmen ersichtlich. Bezeichnenderweise vermag

der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde denn auch keine möglichen

Ersatzmassnahmen zu nennen.

Haltlos erweisen

sich sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund einer

Versetzung in Sicherheitshaft ein Verlust von Lockerungen im Massnahmenvollzug

drohen (Beschwerde S. 11, Beschwerdeakten S. 18), weshalb sich die

Sicherheitshaft als unverhältnismässig erweise. Einerseits geht es dem

Beschwerdeführer selbst nicht um einen Verbleib im Massnahmenvollzug, sondern

beantragt er mit seiner Beschwerde die Entlassung. Andererseits hat das

Strafgericht mit dem angefochtenen Beschluss insbesondere mit Blick auf die

Verhältnismässigkeit beschlossen, dass die Sicherheitshaft in Form der

Weiterführung des aktuellen Massnahmensettings in der UPK erfolgen solle (vgl.

Beschwerdeakten S. 3). Die Sorgen des Beschwerdeführers sind damit unbegründet.

Was schliesslich

die Frage der Überhaft betrifft, ist bei einer freiheitsentziehenden Massnahme,

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht die ursprünglich

ausgesprochene Haftstrafe massgebend, sondern ist zu prüfen, ob aufgrund der

Aktenlage ernsthaft mit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen ist,

deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige

strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e). Bei der vom Strafgericht vorläufig

angeordneten Sicherheitshaft von 12 Wochen droht mit Blick auf die vom

Strafgericht mit Urteil vom 26. November 2024 um 18 Monate verlängerte stationäre

Massnahme keine Überhaft. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der

Verlängerung der stationären Massnahme mit seiner Beschwerde schliesslich die Anordnung

als solches oder deren Dauer als unverhältnismässig bezeichnet und die

Aufhebung der stationären Massnahme fordert (vgl. Beschwerde S. 10 f.,

Beschwerdeakten S. 17 f.), erübrigen sich weitere Ausführungen, ist das

Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024 doch nicht Streitgegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Angesichts der

noch nicht rechtskräftigen Verlängerung der stationären Massnahme sowie des

jüngsten Verhaltes des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug, ist die

angeordnete Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs bzw. – sollte

der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts erklären – im

Hinblick auf das Berufungsverfahrens notwendig. Zusammenfassend erweist sich

die vom Strafgericht angeordnete Sicherheitshaft als verhältnismässig.

4.

4.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–

(einschliesslich Auslagen; Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2 Rechtsanwalt

[...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher

Verteidiger einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein

Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels erscheint

ein Aufwand von praxisgemäss vier Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive allfällige

Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 64.80, insgesamt also CHF

864.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.