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Entscheid

HB.2024.29

Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2025

22. Januar 2025Deutsch10 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.29

ENTSCHEID

vom 20.

Januar 2025

REKTIFIKAT

betreffend Korrektur Datum in

Rubrik «Gegenstand» und Sachverhalt

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Dezember 2024

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 13. Dezember 2024 verhafteten

A____ ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs

sowie Diensterschwerung. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 17. Dezember

2024 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 11. Februar

2025, Untersuchungshaft über A____.

Dagegen hat A____

(nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch […], mit Eingabe vom 20.

Dezember 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

Basel-Stadt aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der

Untersuchungshaft zu entlassen. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e

Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 3. Januar 2025 die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um amtliche

Verteidigung. Mit Replik vom 13. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer

vollumfänglich an seinen Anträgen festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c

i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

Durch den

Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner

Beschwerde nicht bestritten. Wie bereits das Zwangsmassnamengericht erwogen

hat, steht der Einbruchsdiebstahl in einem Mehrfamilienhaus im Vordergrund.

Nicht nur ist der Beschwerdeführer geständig, sondern wurden er und seine

Begleiterin aufgrund polizeilicher Beobachtungen noch im Treppenhaus der

Liegenschaft festgenommen. Der Beschwerdeführer trug Deliktsgut aus der Wohnung

auf sich und seine Begleiterin neben Deliktsgut auch noch Einbruchswerkzeug. Entsprechend

kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act.

1, S. 2 f.). Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist somit

gegeben.

4.

Das

Zwangsmassnahmengericht hat sodann die besonderen Haftgründe der Flucht- und

der Kollusionsgefahr bejaht. Bezüglich der Fluchtgefahr hat das

Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, dass weder die Identität noch der

Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers feststehen würden. Zudem habe er keinen

festen Wohnsitz in der Schweiz noch sonstwo und weise keine Verbindungen zur

Dispositiv

Schweiz auf. Es bestehe demnach die ernsthafte Gefahr, dass er sich im Falle

einer Entlassung aus der Haft ins Ausland absetzen, und sich den

Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte, zumal ihm bei einer Verurteilung

eine nicht unerhebliche Strafe sowie eine Landesverweisung drohe. Der

Beschwerdeführer wurde in Begleitung einer weiteren Person mit Deliktsgut und

Einbruchswerkzeug angehalten. Diesbezüglich hat das Zwangsmassnahmengericht

zutreffend erwogen, dass im Falle einer Freilassung die erhebliche Gefahr

bestehe, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner potenziellen Mittäterin

abspreche, zumal er sich noch nicht zu den Hintergründen der Tat geäussert habe

und sich die Ermittlungen noch in einem frühen Stadium befinden würden. Da

weder die Fluchtgefahr noch die Kollusionsgefahr vom Beschwerdeführer

bestritten worden sind, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 3 f.).

5.

5.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse

Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.2 Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO kann das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen anordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie

für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt

Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und

Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu

melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,

einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu

tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich

Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig

als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger

wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7.

Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,

1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

5.3

5.3.1 Das

Zwangsmassnahmengericht hat auch die Verhältnismässigkeit bejaht. Es hat in

seinen Erwägungen festgehalten, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

noch ganz am Anfang stehen würden und noch diverse Ermittlungshandlungen,

namentlich Identitätsverfahren, Spurenvergleiche und Spurenauswertungen,

Recherchen über gleichgelagerte Delikte mit demselben modus operandi und

Zuordnung der sichergestellten Gegenstände vorzunehmen seien. Zudem müsse

abgeklärt werden, wie der Beschwerdeführer mit der gleichzeitig festgenommenen

Begleiterin zusammengewirkt habe, wozu noch weitere Einvernahmen nötig seien.

Dafür sei die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig, zumal

der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung voraussichtlich eine

Freiheitsstrafe zu erwarten habe, die von ihrer Dauer die angeordnete Haftdauer

überschreiten werde (act. 1, S. 4).

5.3.2 Demgegenüber

hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die angeordnete

Untersuchungshaft nicht verhältnismässig sei, weil er nur eines einzigen Einbruchsdiebstahls

verdächtigt werde und das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr leicht

einzustufen sei. Er habe weder besonders verwerflich gehandelt noch sei ein

grosser Sachschaden entstanden. Zudem weise er keine Vorstrafen auf. Vor diesem

Hintergrund würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Öffentlichkeit

durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich gefährdet sei (act. 6, S. 8

f.).

5.4

5.4.1 Zunächst

ist anzumerken, dass vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und solche

auch nicht vom Beschwerdeführer vorgeschlagen werden. Eine Pass- und

Schriftensperre beispielsweise könnte eine Flucht des Beschwerdeführers nicht

verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe

Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da

aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw.

Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019

E. 3.2). Auch für die bestehende Kollusionsgefahr ist keine

Ersatzmassnahme ersichtlich. Demnach liegen keine milderen Massnahmen als die

Anordnung der Untersuchungshaft vor.

5.4.2 Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum

Ablauf der Haft acht Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Bei der Prüfung

der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der

untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haftfrist darf die mutmassliche

Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion nicht übersteigen (BGE 133 I 270, E. 3.4.2). Vorliegend ist zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich

lediglich eine Tat bekannt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine

Vorstrafen in der Schweiz. Nichtsdestotrotz ist dem Verteidiger nicht zu

folgen, wenn er von einem sehr leichten Verschulden und keinerlei Hinweise auf

eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit spricht. Immerhin handelt es sich

bei einem Einbruchdiebstahl – gerade in private und bewohnte Liegenschaften –

um ein Delikt von nicht unerheblicher Schwere, so hat der Gesetzgeber doch

derartige Straftaten als zwingende Gründe für eine obligatorische

Landesverweisung aufgeführt (Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches

[StGB, SR311.0]; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung [BV, SR

101]). Ein Einbruch in eine Wohnung kann das Sicherheitsgefühl der Geschädigten

stark beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer und seine Begleitung haben die

Liegenschaft zudem beobachtet und abgewartet, bis die Geschädigten das Haus

verlassen haben. Dies, sowie die Mitnahme von Einbruchswerkzeug, zeugt von

einer gewissen Planung. Zudem kann insbesondere in einer Mietliegenschaft das

Risiko, bei der Tat überrascht zu werden, nicht gänzlich vermieden werden, was

entsprechend auch zu einer Auseinandersetzung führen könnte. Daran ändert auch

der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer und seine Begleitung abgewartet

haben, bis die Geschädigten die Liegenschaft verlassen hatten (act. 19, S. 1).

Nicht zuletzt zeugt das Tatvorgehen von einer gewissen Professionalität. So

wurde mit entsprechendem Einbruchswerkzeug das Schliessblech der Wohnungstür

entfernt und der Schlosszylinder aufgebrochen. Hinzu kommt, dass die Beute

nicht gering ausgefallen ist. All dies ist bei der für die Verhältnismässigkeit

der Haftdauer zu beurteilenden Schwere des Verdachts zu berücksichtigen.

Schliesslich steht die Staatsanwaltschaft mit ihren Ermittlungen noch ganz am

Anfang und insbesondere die Spurenauswertung, der Vergleich mit

gleichgelagerten Delikten sowie auch das Identitätsverfahren nehmen

erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Für die noch zu tätigenden

Ermittlungshandlungen ist den Strafverfolgungsbehörden gerade auch hinsichtlich

den Sicherungsinteressen die nötige Zeit zu geben. Aufgrund der vor diesem

Hintergrund zu erwartenden Strafe ist die Haft somit auch in zeitlicher

Hinsicht offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von

acht Wochen selbst dann noch der Fall, wenn – wie vom Beschwerdeführer

sinngemäss ausgeführt wird – eine Strafe «im unteren Bereich des Strafrahmens»

ausgesprochen werden würde. Es spielt dabei keine Rolle, ob die (mögliche)

Sanktion bedingt oder unbedingt ausfallen würde (BGE 133 I 270 E. 3.4.2;

AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).

5.4.3 Die

angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als

verhältnismässig.

6.

6.1 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

6.3 Die

beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es ist eine angemessene

Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Der

mit Honorarnote vom 11. Januar 2025 geltend gemachte Aufwand von 5,5 Stunden

erscheint angemessen. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren

somit ein Honorar von CHF 1’100.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.80,

zzgl. MWST von CHF 89.75, insgesamt also CHF 1'197.55, aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'100.– und ein Auslagenersatz von

CHF 7.80, zzgl. MWST von CHF 89.75, insgesamt also CHF 1'197.55,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea,

LL.M.

Die

Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf das unveränderte Dispositiv keine

neue Rechtsmittelfrist aus.