HB.2024.29
Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2025
22. Januar 2025Deutsch10 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.29
ENTSCHEID
vom 20.
Januar 2025
REKTIFIKAT
betreffend Korrektur Datum in
Rubrik «Gegenstand» und Sachverhalt
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Dezember 2024
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 13. Dezember 2024 verhafteten
A____ ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs
sowie Diensterschwerung. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 17. Dezember
2024 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 11. Februar
2025, Untersuchungshaft über A____.
Dagegen hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch […], mit Eingabe vom 20.
Dezember 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e
Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 3. Januar 2025 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um amtliche
Verteidigung. Mit Replik vom 13. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer
vollumfänglich an seinen Anträgen festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
Durch den
Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner
Beschwerde nicht bestritten. Wie bereits das Zwangsmassnamengericht erwogen
hat, steht der Einbruchsdiebstahl in einem Mehrfamilienhaus im Vordergrund.
Nicht nur ist der Beschwerdeführer geständig, sondern wurden er und seine
Begleiterin aufgrund polizeilicher Beobachtungen noch im Treppenhaus der
Liegenschaft festgenommen. Der Beschwerdeführer trug Deliktsgut aus der Wohnung
auf sich und seine Begleiterin neben Deliktsgut auch noch Einbruchswerkzeug. Entsprechend
kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act.
1, S. 2 f.). Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist somit
gegeben.
4.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat sodann die besonderen Haftgründe der Flucht- und
der Kollusionsgefahr bejaht. Bezüglich der Fluchtgefahr hat das
Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, dass weder die Identität noch der
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers feststehen würden. Zudem habe er keinen
festen Wohnsitz in der Schweiz noch sonstwo und weise keine Verbindungen zur
Dispositiv
Schweiz auf. Es bestehe demnach die ernsthafte Gefahr, dass er sich im Falle
einer Entlassung aus der Haft ins Ausland absetzen, und sich den
Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte, zumal ihm bei einer Verurteilung
eine nicht unerhebliche Strafe sowie eine Landesverweisung drohe. Der
Beschwerdeführer wurde in Begleitung einer weiteren Person mit Deliktsgut und
Einbruchswerkzeug angehalten. Diesbezüglich hat das Zwangsmassnahmengericht
zutreffend erwogen, dass im Falle einer Freilassung die erhebliche Gefahr
bestehe, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner potenziellen Mittäterin
abspreche, zumal er sich noch nicht zu den Hintergründen der Tat geäussert habe
und sich die Ermittlungen noch in einem frühen Stadium befinden würden. Da
weder die Fluchtgefahr noch die Kollusionsgefahr vom Beschwerdeführer
bestritten worden sind, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 3 f.).
5.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse
Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
5.2 Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO kann das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen anordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie
für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt
Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und
Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu
melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,
einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu
tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich
Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig
als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger
wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7.
Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,
1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
5.3
5.3.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat auch die Verhältnismässigkeit bejaht. Es hat in
seinen Erwägungen festgehalten, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
noch ganz am Anfang stehen würden und noch diverse Ermittlungshandlungen,
namentlich Identitätsverfahren, Spurenvergleiche und Spurenauswertungen,
Recherchen über gleichgelagerte Delikte mit demselben modus operandi und
Zuordnung der sichergestellten Gegenstände vorzunehmen seien. Zudem müsse
abgeklärt werden, wie der Beschwerdeführer mit der gleichzeitig festgenommenen
Begleiterin zusammengewirkt habe, wozu noch weitere Einvernahmen nötig seien.
Dafür sei die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig, zumal
der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung voraussichtlich eine
Freiheitsstrafe zu erwarten habe, die von ihrer Dauer die angeordnete Haftdauer
überschreiten werde (act. 1, S. 4).
5.3.2 Demgegenüber
hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die angeordnete
Untersuchungshaft nicht verhältnismässig sei, weil er nur eines einzigen Einbruchsdiebstahls
verdächtigt werde und das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr leicht
einzustufen sei. Er habe weder besonders verwerflich gehandelt noch sei ein
grosser Sachschaden entstanden. Zudem weise er keine Vorstrafen auf. Vor diesem
Hintergrund würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Öffentlichkeit
durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich gefährdet sei (act. 6, S. 8
f.).
5.4
5.4.1 Zunächst
ist anzumerken, dass vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und solche
auch nicht vom Beschwerdeführer vorgeschlagen werden. Eine Pass- und
Schriftensperre beispielsweise könnte eine Flucht des Beschwerdeführers nicht
verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe
Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da
aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw.
Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019
E. 3.2). Auch für die bestehende Kollusionsgefahr ist keine
Ersatzmassnahme ersichtlich. Demnach liegen keine milderen Massnahmen als die
Anordnung der Untersuchungshaft vor.
5.4.2 Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum
Ablauf der Haft acht Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haftfrist darf die mutmassliche
Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion nicht übersteigen (BGE 133 I 270, E. 3.4.2). Vorliegend ist zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich
lediglich eine Tat bekannt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine
Vorstrafen in der Schweiz. Nichtsdestotrotz ist dem Verteidiger nicht zu
folgen, wenn er von einem sehr leichten Verschulden und keinerlei Hinweise auf
eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit spricht. Immerhin handelt es sich
bei einem Einbruchdiebstahl – gerade in private und bewohnte Liegenschaften –
um ein Delikt von nicht unerheblicher Schwere, so hat der Gesetzgeber doch
derartige Straftaten als zwingende Gründe für eine obligatorische
Landesverweisung aufgeführt (Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches
[StGB, SR311.0]; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung [BV, SR
101]). Ein Einbruch in eine Wohnung kann das Sicherheitsgefühl der Geschädigten
stark beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer und seine Begleitung haben die
Liegenschaft zudem beobachtet und abgewartet, bis die Geschädigten das Haus
verlassen haben. Dies, sowie die Mitnahme von Einbruchswerkzeug, zeugt von
einer gewissen Planung. Zudem kann insbesondere in einer Mietliegenschaft das
Risiko, bei der Tat überrascht zu werden, nicht gänzlich vermieden werden, was
entsprechend auch zu einer Auseinandersetzung führen könnte. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer und seine Begleitung abgewartet
haben, bis die Geschädigten die Liegenschaft verlassen hatten (act. 19, S. 1).
Nicht zuletzt zeugt das Tatvorgehen von einer gewissen Professionalität. So
wurde mit entsprechendem Einbruchswerkzeug das Schliessblech der Wohnungstür
entfernt und der Schlosszylinder aufgebrochen. Hinzu kommt, dass die Beute
nicht gering ausgefallen ist. All dies ist bei der für die Verhältnismässigkeit
der Haftdauer zu beurteilenden Schwere des Verdachts zu berücksichtigen.
Schliesslich steht die Staatsanwaltschaft mit ihren Ermittlungen noch ganz am
Anfang und insbesondere die Spurenauswertung, der Vergleich mit
gleichgelagerten Delikten sowie auch das Identitätsverfahren nehmen
erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Für die noch zu tätigenden
Ermittlungshandlungen ist den Strafverfolgungsbehörden gerade auch hinsichtlich
den Sicherungsinteressen die nötige Zeit zu geben. Aufgrund der vor diesem
Hintergrund zu erwartenden Strafe ist die Haft somit auch in zeitlicher
Hinsicht offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von
acht Wochen selbst dann noch der Fall, wenn – wie vom Beschwerdeführer
sinngemäss ausgeführt wird – eine Strafe «im unteren Bereich des Strafrahmens»
ausgesprochen werden würde. Es spielt dabei keine Rolle, ob die (mögliche)
Sanktion bedingt oder unbedingt ausfallen würde (BGE 133 I 270 E. 3.4.2;
AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).
5.4.3 Die
angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als
verhältnismässig.
6.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.3 Die
beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es ist eine angemessene
Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Der
mit Honorarnote vom 11. Januar 2025 geltend gemachte Aufwand von 5,5 Stunden
erscheint angemessen. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren
somit ein Honorar von CHF 1’100.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.80,
zzgl. MWST von CHF 89.75, insgesamt also CHF 1'197.55, aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'100.– und ein Auslagenersatz von
CHF 7.80, zzgl. MWST von CHF 89.75, insgesamt also CHF 1'197.55,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea,
LL.M.
Die
Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf das unveränderte Dispositiv keine
neue Rechtsmittelfrist aus.