Lexipedia

Entscheid

HB.2024.3

Verlängerung der Untersuchungshaft (Urteil BGer 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024)

11. März 2024Deutsch35 min

sich seit dem 31. Oktober 2023 in Haft. Im Rahmen der aktuellen Untersuchungen werden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.3

ENTSCHEID

vom 11.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. Februar 2024

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit dem 31. Oktober 2023 in Haft. Im Rahmen der aktuellen Untersuchungen werden

ihm von Seiten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gewerbsmässiger Betrug, ev.

ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Mit

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 1. Februar 2024 wurde die

Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 4 Monaten bis zum 26. Mai 2024

verlängert.

Gegen diese

Verfügung hat A____ am 12. Februar 2024 Beschwerde erhoben und diese mit

Eingabe vom 13. Februar ergänzt. Er beantragt, es sei die Verfügung der

Vorinstanz vom 1. Februar 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich

aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin. Am 13. Februar wurde ergänzend der an die

Staatsanwaltschaft gerichtete Antrag auf Entfernung zweier Stellungnahmen des

Mitbeschuldigten B____ vom 12. und 17. Januar 2024 eingereicht (in Kopie). Am

16. Februar 2024 wurde durch die Verteidigung zudem die Kopie eines Schreibens

an die Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag eingereicht, in welchem auf eine

beantragte Aktenentfernung Bezug genommen und die Wirtschaftsabteilung

aufgefordert wird, in den Ausstand zu treten. Die Staatsanwaltschaft hat mit

Stellungnahme vom 20. Februar 2024 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat

am 28. Februar repliziert und an seinen Anträgen festgehalten.

Da die Verteidigung

Bezug auf Dokumente genommen hat, die nach dem 7. Februar 2024 datieren und

folglich nicht Bestand der vorhandenen Akten im Haftbeschwerdeverfahren sind

(siehe dazu E. 4.4), hat die Verfahrensleiterin am 4. März 2024 die

Staatsanwaltschaft aufgefordert, dem Beschwerdegericht die aktualisierte Form

von Ordner 5 (insbesondere beinhaltend: Korrespondenz betr. Besuchsbewilligung

Tochter und Rücksprache mit Dr. [...]) auf einem Memorystick zukommen zu

lassen. Dieser ist am 8. März 2024 eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat befunden, dass die Darstellung der Verteidigung, wonach der

gestellte Haftverlängerungsantrag ungültig sei, nicht zutreffe. Die

Staatsanwaltschaft habe das Haftverlängerungsgesuch 4 Tage vor Ablauf der

Haftdauer einzureichen (Art. 227 Abs. 2 StPO), wobei es sich bei dieser Frist

um eine Ordnungsfrist handle. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft das

Haftverlängerungsgesuch am Montag, den 22. Januar 2024, 13:50 Uhr, dem

Zwangsmassnahmengericht physisch eingereicht; mithin 4 Tage vor Ablauf der bis Freitag,

den 26. Januar 2024 verfügten Untersuchungshaft. Die Einreichung sei im

Ergebnis fristgemäss erfolgt. Weiter werde gerügt, die Haftakten seien dem Verteidiger

nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO gebe das ZMG

der Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen. In

Nachachtung dessen seien dem Verteidiger auf seinen Antrag hin (am 23. Januar 2024

abends) am Folgetag die Akten per Weibel in digitaler Form zugestellt worden.

Die Zustellung sei am 24. Januar 2024 gegen 15:00 Uhr erfolgt. Die

wahrheitswidrige Ausführung des Verteidigers, die Zustellung der digitalen

Haftakten sei am 25. Januar 2024 gegen 15:00 Uhr erfolgt, könne nicht

nachvollzogen werden. Mit gleichzeitig zugestellter, erneuerter schriftlicher

Verfügung sei der Fristenlauf der Dreitagesfrist ab Zustellung der Verfügung

und der (digitalen) Akten neu festgesetzt worden. Wenn die Verteidigung anführe,

es sei ihr zu wenig Zeit für die Sichtung der Haftakten zur Verfügung

gestanden, übersehe sie, dass nicht der Zwangsmassnahmenrichter die Frist von

drei Tagen für eine allfällige Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch

festlege, sondern der Gesetzgeber. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der

Antrag der Staatsanwaltschaft gültig eingereicht und gestellt worden sei, keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich sei und auf das

Haftverlängerungsgesuch einzutreten sei.

2.2

Der

Beschwerdeführer wiederholt im Haftbeschwerdeverfahren, auf den

Haftverlängerungsantrag sei «zufolge krass verspäteter Antragstellung» nicht

einzutreten gewesen, und er sei daher umgehend auf freien Fuss zu setzen.

Zusammenfassend rügt die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe mit der

Stellung des Haftverlängerungsantrags in einem Fall von 47 Bundesordnern bis

zum formal letztmöglichen Zeitpunkt zugewartet, um einen Verlängerungsantrag zu

stellen, obgleich sie eine Verlängerung um insgesamt 6 Monate beantragt habe

und ihr die angebliche Notwendigkeit einer Haftverlängerung nicht erst 4 Tage

vor Ablauf, sondern bereits Wochen zuvor offenkundig gewesen sei. Sie habe

dadurch der Verteidigung die wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und

dem ZMG eine sorgfältige Haftprüfung verunmöglicht. Wie schon im ersten

Haftanordnungsverfahren seien die Haftakten nicht rechtzeitig vorgelegt worden,

worin die Beschwerdeinstanz bereits damals als Gehörsverletzung erblickt habe.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, der Verteidiger habe

gewusst, wann die verfügte Untersuchungshaft ablaufe und mit einer Verlängerung

rechnen müssen. Entsprechend hätte er bereits im Vorfeld Akteneinsicht nehmen

und sich darauf vorbereiten können. Aus der Strafprozessordnung ergebe sich

nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall hinsichtlich der

Frage, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Verlängerung der

Untersuchungshaft beantragt werde, früher als die vorgesehenen 4 Tage vor

Haftablauf hätte festlegen müssen. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Email

vom 22. Januar 2024 den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft in

elektronischer Form zum Download erhalten und mit Verfügung vom 24. Januar 2024

gleichentags samt den elektronischen Akten nochmals per Boten, wobei ihm die gesetzliche

Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Dass er die Zeit

in der Folge nicht genutzt habe, sich mit dem Tatverdacht und den Haftgründen

zu beschäftigen und seine Energie stattdessen in ein aussichtsloses

Fristerstreckungsgesuch und eine Eingabe zur Formungültigkeit des Antrags auf

Haftverlängerung sowie zur Nichtigkeit des Antrags auf Haftverlängerung

aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf wirksame

Verteidigung investiert habe, habe er sich selbst zuzuschreiben.

2.4

In

seiner Replik hat der Beschwerdeführer ausgeführt, aus der Darstellung der

Staatsanwaltschaft selbst erhelle, dass die Haftverlängerung von langer Hand

geplant gewesen sei. Trotzdem sei dies gegenüber der Verteidigung mit falschen

Behauptungen verheimlicht worden. Der späte Haftverlängerungsantrag sei ohne

Not erfolgt und hätte zwingend früher ergehen müssen. Die zusätzlichen

Umstände, dass es sich um einen ausserordentlichen Haftantrag handle, der

weitaus früher hätte eingereicht werden können und zur Wahrung der

Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers und zur Vorbereitung der Vorinstanz

auch hätte müssen, müsse bei der Qualifikation der Frist von Art. 227 Abs. 2

StPO zwingend Berücksichtigung finden. Vor dem Hintergrund der erneuten

Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte müsse die Frist

von Art. 227 Abs. 2 StPO konsequenterweise ihre Wirkung als

Gültigkeitsvorschrift entfalten. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass sie

nicht nur die Verteidigung in eine unnötige Zwangs- und totale

Überforderungslage hinsichtlich Vorbereitung gebracht habe, sondern

insbesondere auch die Vorinstanz. Damit würden nicht nur die

Verteidigungsrechte ausgehebelt, sondern auch das Zwangsmassnahmengericht

unnötig unter einen Entscheidungsdruck gesetzt, der ein freies und unabhängiges

Urteil von Beginn weg verunmögliche. Wenn die Vorinstanz den Antrag wie

vorliegend gutheisse, statt nicht darauf einzutreten, mache sie sich zum Organ

der Staatsanwaltschaft, das deren Befehle blind ausführe, so dass der

Haftverlängerungsantrag materiell nichts anderes als einen Haftverlängerungsbefehl

darstelle.

2.5

Es

ist zunächst mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz

festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, dass es im Rahmen der Verlängerung

der Untersuchungshaft durch das ZMG zur Verletzung gesetzlicher Fristen

gekommen wäre. Sodann vermag der Verteidiger nicht darzutun, weshalb die

Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, ihr Haftverlängerungsgesuch

früher einzureichen als vier Tage vor Ablauf der Haftdauer, wie in Art. 227

Abs. 2 StPO vorgesehen ‒ dass die Staatsanwaltschaft eine

Haftverlängerung von 6 Monaten beantragt hat, die gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO

Ausnahmefällen vorbehalten ist, ändert hieran nichts. Die Verteidigung hatte

die von Art. 227 Abs. 3 StPO garantierten drei Tage Zeit für eine

Stellungnahme. Wenn der Verteidiger den Haftbeschwerdeentscheid HB.2023.48

(recte: HB.2023.43) vom 7. Dezember 2023 zitiert, in welchem eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde und daraus Parallelen für das

vorliegende Verfahren zu ziehen versucht, verfängt dies nicht: Es wurde damals

festgehalten, dass der Verteidigung zumindest die zentralen Dokumente in

digitaler Form hätten zur Verfügung gestellt werden können. Vorliegend erhielt

der Verteidiger die Akten in ebendieser Form, und die dreitägige Frist zur

Stellungnahme begann erst ab Erhalt dieser Akten zu laufen. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb der mit dem Verfahren vertraute Verteidiger innert dieser

Frist nicht in der Lage gewesen sein sollte, mithilfe des Aktenverzeichnisses

die für die Haftbegründung relevanten Akten zu sichten und eine adäquate Stellungnahme

zum Haftverlängerungsgesuch zu verfassen.

Der Verteidiger

rügt, auch dem ZMG sei es aufgrund des Vorgehens der Staatsanwaltschaft unmöglich

gewesen, die im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft aufgestellten

Behauptungen in sachverhaltlicher Hinsicht überhaupt erfassen zu können. In

ungewöhnlich scharfem Ton rügt er, das ZMG habe seine Aufgabe als unabhängiges

und unparteiisches Kontrollorgan nicht wahrgenommen. Bereits im zitierten

letzten Haftprüfungsverfahren HB.2023.43 hat der Verteidiger gegenüber dem

ZMG-Präsidenten den haltlosen Vorwurf erhoben, sich nicht hinreichend mit der

Sache befasst zu haben. Es besteht auch vorliegend keinerlei Anlass zu Annahme,

dass sich der Richter der Vorinstanz nicht in ausreichender Weise mit den

Verfahrensakten auseinandergesetzt hat. Die Behauptung, dass die beantragte Haftdauer

«geradezu durchgewunken» (Beschwerde Rz. 51) worden sei, erweist sich schon

deshalb als offensichtlich falsch, weil der Antrag auf Verlängerung der Haft um

6.

Monate lautete, das ZMG jedoch eine Verlängerung um lediglich 4 Monate

angeordnet hat.

3.

3.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

Tatverdacht

Hinsichtlich des

erforderlichen dringenden Tatverdachts hat die Vorinstanz zunächst auf die

Annahme eines solchen anlässlich der Haftanordnung und die Bestätigung durch

das Haftbeschwerdegericht und das Bundesgericht verwiesen. Während sich der

dringende Tatverdacht auf gewerbsmässigen Betrug und Urkundendelikte im ersten

Tatkomplex ([...]) durch das Geständnis und Belastungen von B____ erhärtet

habe, hätten sich im zweiten Tatkomplex ([...]) zumindest keine entlastenden

Umstände ergeben. Im neu dazugekommenen dritten Tatkomplex ([...]) bestehe ein

hinreichend dringender Tatverdacht auf zumindest mehrfachen Betrug. Das

Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht

bestritten und ist nach dem Gesagten gegeben.

3.3

Kollusionsgefahr

3.3.1

Die

Vorinstanz hat als Haftgrund zunächst Kollusionsgefahr angenommen und dazu

erwogen, dieser Haftgrund sei vom Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom

3.

November 2023 angenommen und von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden.

In allen dem Beschuldigten vorgeworfenen Deliktskomplexen sei eine Vielzahl

Personen in schwer durchschaubarem Zusammenwirken involviert. Gemäss den

vorliegenden Akten werde offenbar neben dem Beschuldigten gegen inzwischen 10

Personen ein Strafverfahren geführt. Im ersten Fallkomplex spiele die Firma [...]

eine zentrale Rolle, wobei weder der Beschuldigte als Geschäftsführer noch der

Mitbeschuldigte C____ als Vorsitzender der Geschäftsführung von kriminellen

Machenschaften gewusst haben wollten. Die Bestreitungen seien nun mit dem

offenbar vorliegenden Eingeständnis von B____ in ein anderes Licht gerückt

worden. Beide seien auch in den zweiten Fallkomplex bei den vorgeworfenen

Delikten zum Nachteil der [...] involviert. Eine Konfrontation mit den

Belastungen werde unumgänglich sein. Verdunkelungsgefahr sei auch hinsichtlich D____

und E____ anzunehmen. Ersterer erscheine als im Handelsregister eingetragener

Vertreter von Debitorenfirmen im Komplex um die Geschädigte [...] und als Verwaltungsrat

der [...] (die nun auch im Fallkomplex 3 wieder erscheine) und der [...]; er

solle angeblich der Stiefvater der Ehefrau von C____ sein. Zweiterer erscheine

ebenfalls im selben Komplex, in dem gefälschte oder fingierte Rechnungen

vermutet würden; er solle der Cousin des Beschuldigten sein. Auffällig

erscheine, dass der Name der Person E____ auch im Komplex Leasingbetrug

auftauche und er offenbar einen hochpreisigen [...] gelenkt haben soll, der auf

die [...] eingelöst gewesen sei; ein Fahrzeugtyp, der in der Strafanzeige der [...]

vom 28. Dezember 2023 ebenfalls genannt werde, dies im Zusammenhang mit der Mobiltelefonnummer

des Beschuldigten. Es bestehe angesichts dieser vielfältigen und verworrenen

Querverbindungen weiterhin begründeter Anlass zur Befürchtung, dass der Beschuldigte

im Fall seiner Haftentlassung sein Möglichstes tun werde, um die Strafbehörden

in ihrem Bestreben, das Funktionieren des deliktischen Zusammenwirkens

Genannter sowie seine Rolle gründlich zu klären, zu behindern. Bezüglich des

sich noch im Anfangsstadium der Ermittlungen befindlichen dritten Komplexes mit

dem Verdacht des Leasingbetrugs gelte es zu vermeiden, dass der Beschuldigte zu

weiteren Involvierten Kontakt aufnehmen und sich absprechen könne.

Zusammengefasst lasse es der derzeitige Stand des Verfahrens aufgrund der

zentralen Position und der vielschichtigen Verwicklungen ‒ und damit

nicht nur theoretischen, sondern vielmehr konkreten Manipulationsmöglichkeiten

durch den Beschuldigten ‒ nicht zu, ihn in Freiheit zu setzen, da damit

ernsthaft zu befürchten wäre, dass er andere Involvierte beeinflussen oder auf

Beweismittel einwirken würde, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Es

werde durch die Strafuntersuchungsbehörde nachvollziehbar geltend gemacht, dass

im weiteren Verlauf noch zahlreiche Einvernahmen mit potentiellen Mittätern,

Geschädigten und/oder Zeugen vorzunehmen und weitere Sachbeweise zu erheben seien,

ohne dass eine Beeinflussung stattfinden dürfe. Es bestehe somit weiterhin

hinreichend dringende Kollusionsgefahr.

3.3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde vor, der vorinstanzliche Verweis

auf die Erwägungen der Rechtsmittelinstanzen erweise sich als unbehilflich, da

sich die Ausgangslage komplett verändert habe. Die Vorinstanz erwähne nicht,

dass sich sowohl C____ als auch B____ wieder auf freiem Fuss befänden. Auch in

deren Haftanordnungsverfahren sei bis anhin eine Kollusionsgefahr gegenüber dem

Beschwerdeführer angenommen worden. Da die besonderen Haftgründe sowohl bei C____

als auch B____ mit Entlassung aus der Haft verneint worden seien, sei auch die

Kollusionsgefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer zu verneinen. Auch in Bezug

auf die weiteren neuerdings im Haftantrag und im Entscheid der Vorinstanz

erwähnten Personen, D____ und E____, sei die Kollusionsgefahr zu verneinen, da

es hierfür konkreter Anhaltspunkte bedürfte. Weder die Vorinstanz noch die

Staatsanwaltschaft führten indessen konkrete Anhaltspunkte an, die eine

Kollusionsgefahr begründen könnten. Die Spekulationen der Vorinstanz über das

angeblich bestehende Firmengeflecht des Beschwerdeführers und der «verworrenen

Querverbindungen» seien diffus, und beim bisherigen Ermittlungsstand wäre zu

erwarten, dass – wenn dieses kriminelle Firmengeflecht denn bestehen würde –

seither substantiierte Vorwürfe oder konkrete Geschäftsverbindungen

herausgearbeitet worden wären. Inwiefern diese haftbegründend wirken sollen,

werde im Übrigen weder von der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz

nachvollziehbar dargelegt. Die Vorinstanz lasse es dabei bewenden, dass D____

im Handelsregister eines Unternehmens eingetragen sei, das einen Zusammenhang

zur mutmasslich geschädigten [...] habe. Inwiefern dies eine konkrete Kollusionshandlung

oder -gefahr begründe, erscheine nicht nachvollziehbar. Inwiefern das

Vorbringen, dass D____ der Stiefvater von C____s Frau sein solle, eine konkrete

Kollusion in Bezug auf den Beschwerdeführer begründen solle, erscheine geradezu

abstrus (wenn schon bestünde Kollusionsgefahr zu C____, der aber sich schon

seit Wochen auf freiem Fuss befinde). Auch in Bezug zu E____ scheine die

Vorinstanz die Ansicht zu vertreten, dass der blosse Verwandtschaftsgrad einen

Haftgrund darstelle. Dass es damit an der Konkretisierung der Kollusionshandlung

und -gefahr mangle, sei offensichtlich. Es sei schliesslich auch völlig

abwegig, dass noch irgendwelche konkreten Kollusionsmöglichkeiten bestehen

könnten, da der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen seit der Erstellung

seines Audiomemos vom 29. Mai 2023 bereits von den gegen ihn im Gang

befindlichen Ermittlungen Kenntnis gehabt habe. Kollusionshandlungen

insbesondere gegenüber C____ und B____ hätten längst stattgefunden.

3.3.3

Die

Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die aus der Haft entlassenen C____ und B____

könnten zwar in der jetzigen Konstellation nicht vom Beschwerdeführer

angegangen werden, und es dürfte auch kein Eigeninteresse der beiden an einer

Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer bestehen. Hingegen bestehe keinerlei

Sicherheit, dass sich C____ und/oder B____ für den Fall, dass der

Beschwerdeführer aus der Haft entlassen würde, nicht unter dessen Druckversuchen

dazu bereit erklären würden, ihr Aussageverhalten jenem des Beschwerdeführers

anzupassen und auf frühere, für den Beschwerdeführer nachteilige Aussagen zurückzukommen.

Dass der Beschwerdeführer alles unternehmen würde, um die Mitbeschuldigten

diesbezüglich zu beeinflussen, dürfe angesichts der ihm vorgeworfenen

Sachverhalte und der drohenden Sanktion als gesichert gelten. Zur Kollusionsgefahr

mit D____ und E____ wird angeführt, dass zwar eine lediglich abstrakte

Möglichkeit der Kollusion als Haftgrund nicht ausreiche, davon aber keine Rede

mehr sein könne, wenn die möglichen Kollusionspartner bekannt seien und sich

aufgrund des Tatverdachts, wonach die Genannten als Strohleute für den

Beschwerdeführer fungiert hätten, die Annahme von Absprachen zwischen den

Beteiligten aufdränge.

3.3.4

Der

Beschwerdeführer hat dazu repliziert, die Staatsanwaltschaft wolle zur

Begründung der Kollusionsgefahr abstrakt gelten lassen, dass die Personen E____

und D____ «als Strohleute für den Beschwerdeführer fungiert haben». Dies reiche

als Nachweis für konkrete Kollusionshandlungen nicht aus. Gegen die genannten

Personen sei zwar formal ein Verfahren als beschuldigte Personen eröffnet

worden, jedoch seien diesen bis zum heutigen Tage keinerlei Vorhalte gemacht

worden, keine Befragungen oder sonstige Beweiserhebungen durchgeführt worden.

Die Personen würden damit nach wie vor als unschuldig gelten, und es sei ihnen

noch nicht einmal ein konkreter Straftatbestand vorgehalten worden. Damit sei

weder belegt, dass der Beschwerdeführer unter ihrer Mitwirkung ein Delikt

begangen habe noch, dass diese Personen überhaupt deliktisch zusammengewirkt

hätten. Insofern werde hier die Unschuldsvermutung verletzt.

3.3.5

Es

trifft nicht zu, dass die Kollusionsgefahr zwischen zwei Personen stets in

beide Richtungen besteht oder entfällt und somit aus der Haftentlassung der

Mitbeschuldigten gefolgert werden müsste, dass der Beschwerdeführer in Freiheit

nicht mit diesen kolludieren würde. Augenfällig ist diese Gefahr derzeit im

Falle von B____, der inzwischen ein schriftliches Geständnis abgelegt hat,

welches der Beschwerdeführer aus den Akten entfernt haben will (siehe dazu das

in diesem Verfahren eingereichte Schreiben der Verteidigung an die

Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2024, act. 45). Dass bezüglich E____ und D____

zwar Verfahren eröffnet, jedoch keinerlei Beweiserhebungen durchgeführt worden

seien, erweist sich als nicht korrekt, wurden doch in beiden Fällen

Hausdurchsuchungen durchgeführt und im Falle von D____ Dokumente sowie

Elektronik sichergestellt (pdf-Akten Ordner 8 WZ5, WZ8). Was der Verteidiger

für seinen Mandanten im Haftbeschwerdeverfahren daraus ableiten will, dass für

diese Personen die Unschuldsvermutung gelte, ist nicht ersichtlich, da dies bis

zu einer rechtskräftigen Verurteilung für jedermann gilt (Art.10 Abs. 1 StPO). Bereits

zum wiederholten Mal wird geltend gemacht, da der Beschwerdeführer

nachgewiesenermassen seit der Erstellung seines Audiomemos vom 29. Mai 2023

bereits von den gegen ihn im Gang befindlichen Ermittlungen Kenntnis gehabt

habe, hätten allfällige Kollusionshandlungen insbesondere gegenüber C____ und B____

längst stattgefunden. Dieses Argument wurde bereits mit dem

Haftbeschwerdeentscheid HB.2023.43 vom 7. Dezember 2023 verworfen, und die

damalige Erwägung (E.3.3.3) hat weiterhin Gültigkeit: «Es ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass nach Vorliegen der konkreten Tatvorwürfe ein

gesteigertes Interesse vorhanden ist, die Aussagen mit jenen der

Mitbeschuldigten abzugleichen und andere Beteiligte zu beeinflussen, auch wenn

die ungefähre Richtung der Ermittlungen bereits bekannt gewesen sein sollte. Es

ist hier anzumerken, dass ohnehin nicht erstellt ist, dass das am 3. November

eingereichte Audiofile tatsächlich bereits im Mai aufgenommen worden ist». Die

Dispositiv

Vorbringen des Beschwerdeführers sind demnach nicht geeignet, die von der

Vorinstanz angeführten Gründe für die Annahme von Kollusionsgefahr zu

entkräften, und sie ist weiterhin zu bejahen.

3.4 Fortsetzungsgefahr

3.4.1 Nach

Ansicht der Vorinstanz liegt zudem Fortsetzungsgefahr vor. Sie hat auf die

vergangenen Erwägungen des Haftbeschwerdegerichts verwiesen und festgehalten,

diese Ausführungen könnten auch unter den Voraussetzungen der per 1. Januar 2024

revidierten Bestimmung von Art. 221 Abs. 1 lit c StPO Gültigkeit beanspruchen. Es

sei festzuhalten, dass der Beschuldigte einschlägig wegen Vermögensdelikten

vorbestraft und das Vortatenerfordernis somit erfüllt sei. Es lägen in

quantitativer und qualitativer Hinsicht Delikte vor, welche die Geschädigten

ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt, mithin also die Sicherheit anderer

durch weiterhin drohende Delinquenz erheblich gefährdet werde (BGE 146 IV 136

E. 2.2). Die immer wieder mittels Firmengeflechten vorkommenden, raffiniert

erscheinenden Betrugshandlungen schädigten zahlreiche kleine und mittlere

Unternehmen, die dadurch um für den Betrieb notwendiges Kapital gebracht

würden, was existenzbedrohend sein und auch zu Verlust von Arbeitsplätzen

führen könne. Es sei auf die zu Recht erfolgte Feststellung des

Haftbeschwerdegerichts zu verweisen, dass nunmehr zu verhindern sei, dass das

Verfahren durch stets neue Delikte weiter verkompliziert und in die Länge

gezogen werde. Unter Feststellung, dass das Vortatenerfordernis und die

erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter erfüllt seien, Unmittelbarkeit gegeben

sei und die Rückfallprognose als düster bezeichnet werden müsse, sei im

Ergebnis weiterhin auf hinreichend dringende Fortsetzungsgefahr zu schliessen.

3.4.2 Der

Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, dass sowohl Staatsanwaltschaft

als auch die Vorinstanz sich hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr auf die noch

hängigen Strafverfahren aus den Jahren 2017 und 2019 stützten, ohne dass die

hierfür massgeblichen Verfahrensakten vorliegen würden. Auch der pauschale

Verweis auf die im Rahmen dieser Verfahren ergangenen Haftentscheide würden

diesen Mangel nicht heilen, da die Verteidigung diese Gründe überprüfen können

müsse, ebenso wie das ZMG und die Beschwerdeinstanz.

Die

Fortsetzungsgefahr lasse sich unter den Voraussetzungen der revidierten StPO

nicht mehr aufrechterhalten. Die einfache Wiederholungsgefahr setze neu die

Unmittelbarkeit einer erheblichen Gefährdung voraus. Es müsse eine ernsthafte

und unmittelbare Gefahr bestehen, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges,

schweres Verbrechen ausüben werde. Weder die gesetzlich geforderte Schwere der

Beeinträchtigung, noch die notwendige Unmittelbarkeit der Gefahr für ein

schweres Verbrechen seien vorliegend gegeben. Eine abstrakte Gefährdung reiche

dabei nicht aus; die Gefahr müsse konkret und akut sein. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung setze die Wiederholungsgefahr bei

Vermögensdelikten eine Sicherheitsgefährdung voraus, die so schwer wiege wie

ein schweres Gewaltdelikt. Bei Vermögensdelikten mangle es nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ganz grundsätzlich bereits am zwingenden gesetzlichen

Erfordernis der Unmittelbarkeit der Gefahr für die Sicherheit der Geschädigten.

Es sei weder von der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz dargetan worden,

dass eine konkret akute Gefährdung drohe und welche individuellen Rechtsgütern betroffen,

resp. welche konkreten Handlungen des Beschwerdeführers geeignet sein sollten,

eine Rechtsgutsverletzung hervorzurufen, die mit einem schweren Gewaltdelikt

vergleichbar wäre. Ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vorliege, sei

aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Es seien weder

einschlägige laufende, noch einschlägige abgeschlossene Verfahren verzeichnet,

die auf ein mögliches Gewaltpotential des Beschwerdeführers hinweisen würden.

Die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr seien somit offenkundig

nicht erfüllt.

3.4.3 Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschwerdeführer die

Haftverlängerungsverfügung des ZMG vom 14. Juni 2019, in der die

Fortsetzungsgefahr erstmals bejaht worden sei, nicht angefochten habe. Die

Voraussetzungen für die Annahme der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1

lit. c StPO in seiner damaligen Version seien damals gegeben gewesen.

Soweit der Beschwerdeführer

das Vorliegen der Voraussetzungen zur Annahme der Wiederholungsgefahr im Sinne

von Art. 221 Abs. 1 lit c. StPO bestreite, sei festzuhalten, dass der

Gesetzgeber mit dem Zusatz «unmittelbar» lediglich eine nicht irgendwo in der

Zukunft liegende, sondern gegenwärtige, nicht aber eine in ihrer Intensität

über das bereits durch den Begriff erheblich definierte Mass hinausgehende

Gefährdung postulieren wollte. Entsprechend habe weiterhin zu gelten, dass die

erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder

schwere Vergehen sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen könne

bzw. Wiederholungsgefahr zu bejahen sei, wenn vom Beschuldigten

Vermögensdelikte drohten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich

treffen wie ein Gewaltdelikt, so dass die Sicherheit anderer erheblich

gefährdet erscheine. Der Beschwerdeführer werde einer Vielzahl von

Betrugsdelikten unterschiedlicher Ausformung verdächtigt und dies auf jeden

einzelnen Komplex bezogen gewerbsmässig und damit in erhöhtem Masse sozial

schädlich, was entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als

sicherheitsgefährdend zu gelten habe. Dafür, dass der Beschwerdeführer in

gleicher Weise weiterdelinquieren würde, spreche zum einen sein Verhalten nach

seiner Haftentlassung im Jahr 2019 und andererseits die Tatsache, dass er

überhaupt kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der ihm vorgeworfenen

Straftaten zu haben scheine. Entsprechend wären für den Fall seiner

Haftentlassung wiederum seine sämtlichen zukünftigen Geschäftspartner in ihrer

wirtschaftlichen Sicherheit erheblich gefährdet.

3.4.4 Nach

der in der Replik vertretenen Ansicht ist der Verweis auf die vergangenen

Haftentscheide aus dem Jahr 2019 unbehelflich, da die zugrundeliegenden Akten

nicht Entscheidgrundlage des vorliegenden Haftverfahrens bildeten und die

Fortsetzungsgefahr mit der Revision der StPO massgebliche redaktionelle

Änderungen erfahren habe. Die pauschale und abstrakte Annahme, es wären für den

Fall seiner Haftentlassung sämtliche zukünftigen Geschäftspartner in ihrer

wirtschaftlichen Sicherheit erheblich gefährdet, reiche hierfür unter Verweis

auf die notwendige Unmittelbarkeit und gewalttatenähnliche Schwere des

drohenden Verbrechens nicht aus.

3.4.5

3.4.5.1 Wie

bereits im Haftbeschwerdeentscheid vom 7. Dezember 2023 festgehalten, steht der

Umstand, dass den Haftakten nicht die gesamten Verfahrensakten aus den Jahren

2017 und 2019 beiliegen, der Annahme von Fortsetzungsgefahr nicht entgegen

(siehe SB.2023.43, E.3.4.4).

3.4.5.2 Der

Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist bei Vermögensdelikten bereits nach altem

Recht nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hat dazu

ausgeführt, die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende

Verbrechen oder schwere Vergehen könne sich zwar grundsätzlich auf Rechtsgüter

jeder Art beziehen, im Vordergrund stünden jedoch Delikte gegen die körperliche

und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte seien zwar unter Umständen in hohem

Mass sozialschädlich, würden aber grundsätzlich nicht unmittelbar die

Sicherheit der Geschädigten betreffen. Anders könne es sich in der Regel nur

bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S.

15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setze

voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich

treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 22 mit Hinweis auf 1B_595/2019

vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, in: Pra 2017 Nr.

54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Ein Vermögensdelikt könne die Sicherheit vergleichbar

schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt. Bringe der Täter beispielsweise

den Geschädigten, der sich in fortgeschrittenerem Alter befindet, um das

gesamte durch harte Arbeit erwirtschaftete Vermögen, dürfte das diesen in der

Regel mindestens so schwer treffen wie ein körperlicher Angriff etwa durch

einen Faustschlag. Wollte man bei derartigen Vermögensdelikten die erhebliche

Sicherheitsgefährdung und damit Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

ausschliessen, entstünde ein Wertungswiderspruch (BGE 146 IV 136 E.2.4). Ob ein

besonders schweres Vermögensdelikt drohe, das den Geschädigten besonders hart

bzw. ähnlich treffe wie ein Gewaltdelikt, könne nicht abstrakt gesagt werden.

Es komme auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche

Sicherheitsgefährdung spreche, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden,

dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte.

[…] Zu berücksichtigen sei sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen

Vermögensdelikte. Je gravierender diese seien, desto eher spreche

dies für die Sicherheitsgefährdung. Sei der Deliktsbetrag ‒ wie zum

Beispiel bei Anlagebetrug ‒ sehr hoch, lasse das befürchten, dass der

Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen werde (E.2.5).

Nach dieser

Rechtsprechung erweisen sich die vorliegenden Tatvorwürfe als Grenzfall. Zwar

werden dem Beschwerdeführer in mehreren Anklagekomplexe Vermögensdelikte mit

hohen Schadenssummen zur Last gelegt, dass natürliche Personen davon

unmittelbar in einer Weise geschädigt worden sind oder nach einer

Haftentlassung von einer entsprechenden Schädigung bedroht wären, die nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Schwere einem körperlichen Angriff

gleichzusetzen wären, ist jedoch derzeit nicht ersichtlich. Anzeichen auf

Gewaltanwendung im Rahmen der zu befürchtenden Delikte bestehen nicht. Mit der

am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Strafprozessordnung wurde

deren Art. 221 Abs. 1 lit. c dahingehend erweitert, dass explizit eine

«unmittelbare» erhebliche Gefährdung drohen muss. Das Bundesgericht hat diesbezüglich

bekräftigt, Vermögensdelikte seien zwar unter Umständen in hohem Mass

sozialschädlich, würden aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der

Geschädigten betreffen (BGer 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.3). Die

Fortsetzungsgefahr ist daher in der vorliegenden Konstellation zu verneinen.

3.5 Fluchtgefahr

Die Verteidigung

rügt, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Fluchtgefahr offengelassen, nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte sie ihn jedoch bejahen oder verneinen

müssen (Beschwerde N. 55). Es ist allerdings festzustellen, dass die

Fluchtgefahr von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und in der

Folge durch das ZMG gar nicht geprüft wurde. Sie wurde demnach nicht offen

gelassen, sondern offensichtlich von keiner Seite als denkbarer Haftgrund

angesehen, womit sich eine entsprechende Prüfung erübrigte.

4. Besuchsbewilligung

für Tochter und psychotherapeutische Behandlung

4.1 In

der Beschwerde wird die Aufrechterhaltung der Haft als unzulässige reine Beugehaft

bezeichnet. Hierfür spreche, dass dem Beschwerdeführer seit Haftbeginn der

Besuch seiner 12-jährigen, epilepsiekranken Tochter verweigert werde (mit

Verweis auf Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Staatsanwaltschaft). Ebenso

werde eine adäquate psychotherapeutische Behandlung ‒ der

Beschwerdeführer habe sich bereits vor der Haft seit 2021 durchgehend in

ambulanter Behandlung befunden ‒ verweigert. Staatsanwaltschaft und

Gefängnisleitung würden die Verantwortung aufeinander abschieben, was sich

ebenfalls aus der Korrespondenz ergebe.

4.2 Die

Formulierung der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer in Beugehaft

gehalten werde, wird von Seiten der Staatsanwaltschaft als «ungeheuerliche

Unterstellung» zurückgewiesen. Es handle sich dabei um eine ebenso dreiste wie

offensichtliche Lüge, habe der Beschwerdeführer doch aktenkundig erst mit

Eingabe vom 16. Januar 2024 erstmals um Besuch seiner Tochter ersucht,

dies allerdings in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft, was nicht dem

üblichen Besuchsprocedere entspreche. Seine Tochter könne jederzeit eine

Dauerbesuchsbewilligung erhalten, mit welcher sie ihren Vater im

Untersuchungsgefängnis und unter Beachtung der dort geltenden Besuchsregelungen

regelmässig sehen könne. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben benötigten psychotherapeutischen Behandlung sei die Staatsanwaltschaft

die falsche Anlaufstelle; diesbezüglich habe er sich an den Gefängnisarzt zu

wenden.

4.3 In

seiner Replik hat der Beschwerdeführer geäussert, der Beschwerdeführer habe den

medizinischen Diensten bei Haftantritt die Notwendigkeit einer Behandlung

angezeigt. Der zuständige Amtsarzt Dr. [...] habe mit Schreiben vom 14. Februar

2024 bestätigt, dass die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. F____ zum

Beschwerdeführer ins Gefängnis kommen könne und man eine Besuchsbewilligung bei

der Staatsanwaltschaft beantragen solle. Die Schreiben des Beschwerdeführers, mit

welchen dieser um einen Besuch von Frau Dr. F____ ersuche, würden von der

Staatsanwaltschaft jedoch entweder kommentarlos zurückgeschickt, oder es werde

sinnloserweise an die medizinischen Dienste verwiesen. Aus diesem Grund habe

die Verteidigung einen Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Erteilung einer

Besuchsbewilligung für Frau Dr. F____ gestellt, der in der Folge

unbeantwortet geblieben sei. Die massive Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei der Staatsanwaltschaft bekannt,

und der Vorwurf der Beugehaft erweise sich damit als begründet. Dasselbe gelte

für die Verweigerung der Besuchsbewilligung für die Tochter des

Beschwerdeführers. Die Besuchsanträge von ihm selbst und jene seiner

Lebensgefährtin für die Tochter sowie die beiden Anträge der Verteidigung vom

16. Januar 2024 und vom 15. Februar 2024 auf Erteilung einer Besuchsbewilligung

seien von der Staatsanwaltschaft bis zum heutigen Datum nie schriftlich

beantwortet worden. Die Verweigerung der Besuchsbewilligung als «dreiste und

offensichtliche Lüge» abzutun, erweise sich damit als unbehelflich und

offensichtlich nicht angebracht.

4.4

4.4.1 Die

Behauptung, seit Haftbeginn werde dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seiner

Tochter verweigert, erweist sich als klar aktenwidrig. Die Staatsanwaltschaft

hat dazu zutreffend angemerkt, dass erst am 16. Januar 2024 ein entsprechendes

Gesuch gestellt wurde ‒ dass zuvor darauf verzichtet worden war, ergibt

sich explizit aus diesem Schreiben (pdf-Vorakten Ordner 5, AH.1.2 28). Zutreffend

ist, dass der Antrag auf einen Besuch in den Büroräumlichkeiten der

Staatsanwaltschaft zunächst nicht schriftlich beantwortet worden ist, hingegen

wurde der Substitutin des Verteidigers gemäss Aktennotiz der Staatsanwältin vom

24. Januar 2024 auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die Bürokapazitäten

auf der Staatsanwaltschaft für das beantragte Treffen fehlen würden, ein

Treffen jedoch im Untersuchungsgefängnis organisiert werden könne und sie sich

dort melden solle (pdf-Vorakten Ordner 5, AH.1.2 28 AH 1.2. 30).

Mit Vorliegen

der bei der Staatsanwaltschaft verlangten aktualisierten Akten lässt sich der

weitere Verlauf in dieser Sache beurteilen: Am 15. Februar 2024 wurde von

Verteidigerseite moniert, dass die Verfahrensleitung und das Untersuchungsgefängnis

jegliche Verantwortlichkeit und Zuständigkeit von sich weisen und auf den

jeweils anderen verweisen würden, wenn es um den Besuchsanspruch von

Inhaftierten Personen gehe. Der Beschwerdeführer werde seit 3,5 Monaten in

Isolationshaft gehalten und habe seine kranke Tochter seitdem nicht ein

einziges Mal gesehen, was nichts anderes als Folter und eine Verletzung des

Rechts auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und

Familienlebens darstelle. G____ sei umgehend eine unbegrenzte Besuchsbewilligung

zu erteilen. Es sei ihr zudem ein mindestens einmaliger Besuch in den Büro-Räumlichkeiten

der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen. Es seien sämtliche Besuche von G____

ohne Trennscheibe und ohne Aufsicht durchzuführen (nachgereichte Akten der

Stawa AH.1.2.32 f.). Wie bereits erwähnt, ist die zum wiederholen Mal

aufgestellte Behauptung, dem Beschwerdeführer werde seit Haftbeginn der Kontakt

zu seiner Tochter verweigert, unhaltbar, da erst am 16. Januar 2024 erstmalig

um eine Besuchsbewilligung ersucht wurde. Am 1. März 2024 wurde G____ eine

Dauerbesuchsbewilligung für beaufsichtigte Besuche ausgestellt (nachgereichte

Akten der Stawa AH.1.2.37). Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde somit in

dieser Hinsicht entsprochen. Besuchende von Gefangenen haben sich an die

Weisungen des Gefängnispersonals zu halten, und werden bis zum 18. Lebensjahr

nur in Begleitung einer erwachsenen Person um Besuch zugelassen (Hausordnung

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Stand 1.1.2022 § 45 f, abrufbar unter https://www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefaengnis.html,

zuletzt besucht am 8.3.24). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich

als korrekt, und es besteht hinsichtlich der gewünschten Besuche kein

weitergehender Anspruch. Sollten gesundheitliche Einschränkungen bestehen,

welche es erfordern, dass die Tochter des Beschwerdeführers diesen nur in einem

separaten Raum ohne Trennscheibe besuchen kann, so ist dies mit einem

entsprechenden Arztzeugnis zu belegen.

4.4.2 Mit

Schreiben vom 22. Februar 2024 wurde durch die Verteidigung beantragt, es sei

Frau Dr. F____ eine Besuchsbewilligung auszustellen (nachgereichte Akten der

Stawa AH.1.1.221). Am 26. Februar 2024 wurde diesem Wunsch entsprochen und F____

durch die Staatsanwältin eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt, womit dieser

Punkt der Beschwerde gegenstandslos geworden ist (nachgereichte Akten der Stawa

AH.1.2.36). Gemäss Aktennotiz der Staatsanwältin vom 5. März 2024 wird nun

abgeklärt, ob der Amtsarzt Dr. med. [...] eine psychotherapeutische Behandlung

medizinisch als notwendig erachtet. Gegebenenfalls werde dieser zu entscheiden

haben, wo und wie eine solche medizinisch notwendige Leistung erbracht werden

könne. Bestehe keine entsprechende Notwendigkeit, könne die Therapeutin wie

eine Besucherin behandelt werden (nachgereichte Akten der Stawa AH.1.1.229).

5. Verhältnismässigkeit

5.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, die Staatsanwaltschaft habe in allen drei Komplexen

noch einen ausgewiesenen Untersuchungsbedarf, indem noch zahlreiche

Befragungen, insbesondere Konfrontationseinvernahmen durchgeführt werden

müssten, die umfangreichen Daten ausgewertet und Geldflüsse, namentlich mit

Blick auf die Ermittlung der genauen Rolle des Beschuldigten, geklärt werden

müssten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um 6 Monate, wie von der

Staatsanwaltschaft beantragt, komme aber nur ausnahmsweise in Frage (Art 227

Abs. 7 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht habe während laufender

Untersuchungshaft regelmässig zu überprüfen, ob die Untersuchung auch

tatsächlich mit der erforderlichen Beschleunigung vorangetrieben werde, was bis

anhin der Fall gewesen sei. Als angemessen erweise sich deshalb eine vorläufige

Verlängerung der Haft um 4 Monate. Damit erhöhe sich die Dauer der

Untersuchungshaft auf rund 7 Monate, was angesichts des im Fall einer

Verurteilung drohenden Freiheitsentzugs bei weitem verhältnismässig erscheine.

5.2 Der

Beschwerdeführer moniert, die Behauptung der Vorinstanz sei aktenwidrig, dass

die Staatsanwaltschaft seit der letzten Haftanordnung am 3. November 2023 «zahlreiche

weitere Befragungen durchgeführt» habe. Wenn die Staatsanwaltschaft glauben

machen wolle, dass das angebliche kriminelle Firmennetzwerk mit

Querverbindungen zu diversen Personen untersucht werden müsse, sei unhaltbar,

wieso seither nur vier Personen befragt worden seien. Bei zwei der befragten

Personen habe es sich um die Mitbeschuldigten selbst gehandelt, bei den

weiteren beiden Personen um die Geschädigten. Weitere angebliche Mitglieder

dieses Netzwerks seien nicht befragt worden. Angesichts der bisherigen

Haftdauer von drei Monaten stelle diese Zwischenbilanz eine grobe Verletzung

des Beschleunigungsgebotes dar. Seit der letzten Befragung des

Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 seien über einen Monat keinerlei

Beweiserhebungen erfolgt. Auch seit der letzten Zeugenbefragung vom 16. Januar

2024 hätten während knapp eines Monats keinerlei Beweiserhebungen stattgefunden.

Damit sei weder ersichtlich, inwiefern sich die angeblich dringend notwendige

Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft niederschlage, noch inwiefern sich

eine Haft vorliegend überhaupt noch als nötig erweise. Von den vorgeblich

dringenden Ermittlungshandlungen, wie sie die Staatsanwaltschaft, das ZMG und

das Appellationsgericht noch attestierten hätten, namentlich der Befragung der

Handwerker und der Befragung der Geschädigten selbst, sei innerhalb der letzten

drei Monate nichts zu sehen gewesen. Die zulässige Haftdauer sei dann

überschritten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben werde. Die

Haft um weitere vier Monate zu verlängern, würde eine Verletzung des

qualifizierten Beschleunigungsgebotes sowie eine Unverhältnismässigkeit der

Haftdauer darstellen.

5.3 Die

Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass gemäss Aktenverzeichnis allein seit

der letzten Akteneinsicht der Verteidigung des Beschwerdeführers vom 15. November

2023 insgesamt 13 Einvernahmen durchgeführt worden seien, wobei es entgegen dem

Einwurf des Beschwerdeführers egal sei, ob es sich dabei primär um

Beschuldigteneinvernahmen oder aber um solche von Zeugen oder Auskunftspersonen

handle, da der zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung benötigte

Zeitaufwand derselbe sei. Darüber hinaus zeugten 42 Aktennotizen, 14

Auswertungs- und sonstige Aufträge, 29 Mitteilungen über bevorstehende

Beweiserhebungen, 12 sonstige Briefe an die Verteidigungen und Dritte und 92

ein- und ausgehende Emails von einer beträchtlichen Arbeitslast, welche in der

genannten Zeitspanne bewältigt worden sei, weshalb sich die Staatsanwaltschaft

nicht vorwerfen lassen müsse, sie sei in dieser Zeit untätig gewesen. Im

Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Anklage und

Verurteilung bereits aufgrund der zur Zeit im Raum stehenden Tatvorwürfe

vermutlich mit einer Freiheitsstrafe im Kammerbereich, zumindest aber mit einer

den teilbedingten Strafvollzug längst nicht mehr ermöglichenden Freiheitsstrafe

zu rechnen habe, während seine bisher gesamthaft erstandene Untersuchungshaft

weniger als fünfzehn Monate betrage und damit noch nicht einmal annährend in

die Nähe der potentiellen zwei Drittel einer zu erwartenden Freiheitstrafe

komme.

5.4 Replicando

äussert der Beschwerdeführer, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ergebe

sich bereits aus dem Aktenverzeichnis. Die Behauptung, der grosse Aktenumfang

sei den zahlreichen Siegelungsanträgen, Ausstandsbegehren, Verfahrensanträgen

und (Haft)Beschwerden geschuldet, könne nicht zur Haftbegründung herangezogen

werden. Zwar könne das Verhalten des Beschuldigten mitberücksichtigt werden, jedoch

dürften die zulässigen und zum Teil gutgeheissenen Beschwerden nicht im Vollzug

einer Präventiv- oder Beugehaft münden, zumal die Staatsanwaltschaft die

Ursachen der Ausstands- und Beschwerdeverfahren selbst setze. Es sei aktenwidrig,

wenn die Staatsanwaltschaft behaupte, es hätten seit dem 15. November 2023

insgesamt 13 Einvernahmen stattgefunden. Es seien zwischen dem 15. November 2023

bis zum Aktenschluss kurz vor Einreichung des Haftantrages nur 6 Einvernahmen gewesen.

Dieses Ermittlungsergebnis nach 12 Wochen Haft sei dürftig, wenn man berücksichtige,

dass vorliegend fünf Staatsanwälte involviert und aktiv seien. Von diesen sechs

Einvernahmen hätten nur zwei den Beschwerdeführer selbst betroffen. Seit dem 7.

Dezember 2023 sei dieser nicht mehr zur Sache befragt worden. Die nächste

Beweiserhebung (Einvernahme [...]) sei erst am 14 März 2024 geplant.

Bereits damit zeige die Staatsanwaltschaft ihre Unwilligkeit, den

Verfahrensgang «mit der gebotenen Notwendigkeit» voranzutreiben.

5.5 Dem

Aktenverzeichnis, welches am 7. Februar 2024 erstellt wurde, lassen sich weder die

von der Staatsanwaltschaft behaupteten 13 Einvernahmen entnehmen, die seit dem

15. November 2023 stattgefunden haben sollen, noch deren sechs, wie es der

Verteidiger behauptet: Zwischen dem 16. November 2023 und dem 25. Januar

2024 sind es gemäss Aktenverzeichnis acht separate Einvernahmen gewesen (Die Einvernahme

von B____ vom 25. Januar 2024 wird doppelt aufgeführt [ZS6.24, ZS4.]). Die

Anzahl von Einvernahmen ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, ist sie

doch keine taugliche Grösse zur Bestimmung des von der Staatsanwaltschaft

betriebenen Aufwands und des erarbeiteten Ermittlungsergebnisses; namentlich in

Wirtschaftsfällen entfällt regelmässig ein Grossteil der Arbeit auf die Auswertung

sichergestellter Akten und Datenträger. Als Gegenargument zur Behauptung, dass

das Verfahren nicht mit der gebotenen Energie vorangetrieben werde, sei darauf

hingewiesen, dass die Verteidigung selbst an anderer Stelle das starke

Anwachsen des Aktenbestandes von 17 auf 47 Aktenordner (Replik Rz.5.)

festgestellt hat. Aus dem Aktenverzeichnis sind seit der Haftanordnung vom 3.

November 2023 neben den erwähnten Einvernahmen diverse Aktivitäten der

Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit anderweitigen Beweiserhebungen dokumentiert:

Entsiegelungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer, im Rahmen dessen die

Staatsanwaltschaft bereits am 20. November 2023 ein begründetes Gesuch um

Entsiegelung und Durchsuchung diverser Unterlagen und elektronischer Geräte des

Beschwerdeführers an das ZMG gestellt hat, das Verfahren jedoch gemäss

Aktenstand vom 7. Februar noch nicht abgeschlossen war (pdf Akten Ordner 5,

RB1.5.02 ff.); Entsiegelungsbegehren betreffen ein iPad des Mitbeschuldigten

B____ mit entsprechendem Verfahren bis zur Entsiegelung mit Auflagen am 19.

Januar 2024 (pdf Akten Ordner 5, RB2.3.2 ff.); diverse Aufträge an Dezernat

Digitale Kriminalität zur Aufbereitung oder Auswertung diverser Datenträger (pdf

Ordner 9, 27.11.23: AT.6.5.6; 28.11.23: AT.2.4.9, AT.2.5.8, AT.3.4.12,

AT.4.4.7; 8.12.23: AT.7.2.6). Die Sichtung und Analyse des gesammelten

Materials durch die Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Verfahren zweifellos

zeitaufwändig. Die Staatsanwaltschaft macht im Haftverlängerungsantrag glaubhaft

geltend, dass aufgrund der divergierenden Angaben des Beschuldigten einerseits

und einzelner Lieferanten im Komplex «Factoringbetrug» andererseits

letztgenannte zu befragen seien. Insbesondere im Falle von B____, dessen

Eingaben die Mitbeschuldigten C____ und A____ im Komplex «[...]» belasten, ist

zeitnah eine Beweissicherung durch Konfrontationseinvernahmen angezeigt. Die

Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weitere

Befragungen, Konfrontationen und Auswertungen durchzuführen haben wird und eine

Haftverlängerung um weitere vier Monate mit Blick auf eine im Falle der

Verurteilung weit höheren Freiheitsstrafe zu Recht als verhältnismässig

erachtet. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht angeboten worden und auch nicht

ersichtlich.

6.

Der

Beschwerdeführer unterliegt somit mit seiner Beschwerde und hat die

Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.‒ zu tragen (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings

erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 1’500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft

als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.