HB.2024.3
Verlängerung der Untersuchungshaft (Urteil BGer 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024)
11. März 2024Deutsch35 min
sich seit dem 31. Oktober 2023 in Haft. Im Rahmen der aktuellen Untersuchungen werden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.3
ENTSCHEID
vom 11.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. Februar 2024
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 31. Oktober 2023 in Haft. Im Rahmen der aktuellen Untersuchungen werden
ihm von Seiten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gewerbsmässiger Betrug, ev.
ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 1. Februar 2024 wurde die
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 4 Monaten bis zum 26. Mai 2024
verlängert.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 12. Februar 2024 Beschwerde erhoben und diese mit
Eingabe vom 13. Februar ergänzt. Er beantragt, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vom 1. Februar 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich
aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin. Am 13. Februar wurde ergänzend der an die
Staatsanwaltschaft gerichtete Antrag auf Entfernung zweier Stellungnahmen des
Mitbeschuldigten B____ vom 12. und 17. Januar 2024 eingereicht (in Kopie). Am
16. Februar 2024 wurde durch die Verteidigung zudem die Kopie eines Schreibens
an die Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag eingereicht, in welchem auf eine
beantragte Aktenentfernung Bezug genommen und die Wirtschaftsabteilung
aufgefordert wird, in den Ausstand zu treten. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Stellungnahme vom 20. Februar 2024 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat
am 28. Februar repliziert und an seinen Anträgen festgehalten.
Da die Verteidigung
Bezug auf Dokumente genommen hat, die nach dem 7. Februar 2024 datieren und
folglich nicht Bestand der vorhandenen Akten im Haftbeschwerdeverfahren sind
(siehe dazu E. 4.4), hat die Verfahrensleiterin am 4. März 2024 die
Staatsanwaltschaft aufgefordert, dem Beschwerdegericht die aktualisierte Form
von Ordner 5 (insbesondere beinhaltend: Korrespondenz betr. Besuchsbewilligung
Tochter und Rücksprache mit Dr. [...]) auf einem Memorystick zukommen zu
lassen. Dieser ist am 8. März 2024 eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat befunden, dass die Darstellung der Verteidigung, wonach der
gestellte Haftverlängerungsantrag ungültig sei, nicht zutreffe. Die
Staatsanwaltschaft habe das Haftverlängerungsgesuch 4 Tage vor Ablauf der
Haftdauer einzureichen (Art. 227 Abs. 2 StPO), wobei es sich bei dieser Frist
um eine Ordnungsfrist handle. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft das
Haftverlängerungsgesuch am Montag, den 22. Januar 2024, 13:50 Uhr, dem
Zwangsmassnahmengericht physisch eingereicht; mithin 4 Tage vor Ablauf der bis Freitag,
den 26. Januar 2024 verfügten Untersuchungshaft. Die Einreichung sei im
Ergebnis fristgemäss erfolgt. Weiter werde gerügt, die Haftakten seien dem Verteidiger
nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO gebe das ZMG
der Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen. In
Nachachtung dessen seien dem Verteidiger auf seinen Antrag hin (am 23. Januar 2024
abends) am Folgetag die Akten per Weibel in digitaler Form zugestellt worden.
Die Zustellung sei am 24. Januar 2024 gegen 15:00 Uhr erfolgt. Die
wahrheitswidrige Ausführung des Verteidigers, die Zustellung der digitalen
Haftakten sei am 25. Januar 2024 gegen 15:00 Uhr erfolgt, könne nicht
nachvollzogen werden. Mit gleichzeitig zugestellter, erneuerter schriftlicher
Verfügung sei der Fristenlauf der Dreitagesfrist ab Zustellung der Verfügung
und der (digitalen) Akten neu festgesetzt worden. Wenn die Verteidigung anführe,
es sei ihr zu wenig Zeit für die Sichtung der Haftakten zur Verfügung
gestanden, übersehe sie, dass nicht der Zwangsmassnahmenrichter die Frist von
drei Tagen für eine allfällige Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch
festlege, sondern der Gesetzgeber. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der
Antrag der Staatsanwaltschaft gültig eingereicht und gestellt worden sei, keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich sei und auf das
Haftverlängerungsgesuch einzutreten sei.
2.2
Der
Beschwerdeführer wiederholt im Haftbeschwerdeverfahren, auf den
Haftverlängerungsantrag sei «zufolge krass verspäteter Antragstellung» nicht
einzutreten gewesen, und er sei daher umgehend auf freien Fuss zu setzen.
Zusammenfassend rügt die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe mit der
Stellung des Haftverlängerungsantrags in einem Fall von 47 Bundesordnern bis
zum formal letztmöglichen Zeitpunkt zugewartet, um einen Verlängerungsantrag zu
stellen, obgleich sie eine Verlängerung um insgesamt 6 Monate beantragt habe
und ihr die angebliche Notwendigkeit einer Haftverlängerung nicht erst 4 Tage
vor Ablauf, sondern bereits Wochen zuvor offenkundig gewesen sei. Sie habe
dadurch der Verteidigung die wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und
dem ZMG eine sorgfältige Haftprüfung verunmöglicht. Wie schon im ersten
Haftanordnungsverfahren seien die Haftakten nicht rechtzeitig vorgelegt worden,
worin die Beschwerdeinstanz bereits damals als Gehörsverletzung erblickt habe.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, der Verteidiger habe
gewusst, wann die verfügte Untersuchungshaft ablaufe und mit einer Verlängerung
rechnen müssen. Entsprechend hätte er bereits im Vorfeld Akteneinsicht nehmen
und sich darauf vorbereiten können. Aus der Strafprozessordnung ergebe sich
nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall hinsichtlich der
Frage, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Verlängerung der
Untersuchungshaft beantragt werde, früher als die vorgesehenen 4 Tage vor
Haftablauf hätte festlegen müssen. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Email
vom 22. Januar 2024 den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft in
elektronischer Form zum Download erhalten und mit Verfügung vom 24. Januar 2024
gleichentags samt den elektronischen Akten nochmals per Boten, wobei ihm die gesetzliche
Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Dass er die Zeit
in der Folge nicht genutzt habe, sich mit dem Tatverdacht und den Haftgründen
zu beschäftigen und seine Energie stattdessen in ein aussichtsloses
Fristerstreckungsgesuch und eine Eingabe zur Formungültigkeit des Antrags auf
Haftverlängerung sowie zur Nichtigkeit des Antrags auf Haftverlängerung
aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf wirksame
Verteidigung investiert habe, habe er sich selbst zuzuschreiben.
2.4
In
seiner Replik hat der Beschwerdeführer ausgeführt, aus der Darstellung der
Staatsanwaltschaft selbst erhelle, dass die Haftverlängerung von langer Hand
geplant gewesen sei. Trotzdem sei dies gegenüber der Verteidigung mit falschen
Behauptungen verheimlicht worden. Der späte Haftverlängerungsantrag sei ohne
Not erfolgt und hätte zwingend früher ergehen müssen. Die zusätzlichen
Umstände, dass es sich um einen ausserordentlichen Haftantrag handle, der
weitaus früher hätte eingereicht werden können und zur Wahrung der
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers und zur Vorbereitung der Vorinstanz
auch hätte müssen, müsse bei der Qualifikation der Frist von Art. 227 Abs. 2
StPO zwingend Berücksichtigung finden. Vor dem Hintergrund der erneuten
Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte müsse die Frist
von Art. 227 Abs. 2 StPO konsequenterweise ihre Wirkung als
Gültigkeitsvorschrift entfalten. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass sie
nicht nur die Verteidigung in eine unnötige Zwangs- und totale
Überforderungslage hinsichtlich Vorbereitung gebracht habe, sondern
insbesondere auch die Vorinstanz. Damit würden nicht nur die
Verteidigungsrechte ausgehebelt, sondern auch das Zwangsmassnahmengericht
unnötig unter einen Entscheidungsdruck gesetzt, der ein freies und unabhängiges
Urteil von Beginn weg verunmögliche. Wenn die Vorinstanz den Antrag wie
vorliegend gutheisse, statt nicht darauf einzutreten, mache sie sich zum Organ
der Staatsanwaltschaft, das deren Befehle blind ausführe, so dass der
Haftverlängerungsantrag materiell nichts anderes als einen Haftverlängerungsbefehl
darstelle.
2.5
Es
ist zunächst mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz
festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, dass es im Rahmen der Verlängerung
der Untersuchungshaft durch das ZMG zur Verletzung gesetzlicher Fristen
gekommen wäre. Sodann vermag der Verteidiger nicht darzutun, weshalb die
Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, ihr Haftverlängerungsgesuch
früher einzureichen als vier Tage vor Ablauf der Haftdauer, wie in Art. 227
Abs. 2 StPO vorgesehen ‒ dass die Staatsanwaltschaft eine
Haftverlängerung von 6 Monaten beantragt hat, die gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO
Ausnahmefällen vorbehalten ist, ändert hieran nichts. Die Verteidigung hatte
die von Art. 227 Abs. 3 StPO garantierten drei Tage Zeit für eine
Stellungnahme. Wenn der Verteidiger den Haftbeschwerdeentscheid HB.2023.48
(recte: HB.2023.43) vom 7. Dezember 2023 zitiert, in welchem eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde und daraus Parallelen für das
vorliegende Verfahren zu ziehen versucht, verfängt dies nicht: Es wurde damals
festgehalten, dass der Verteidigung zumindest die zentralen Dokumente in
digitaler Form hätten zur Verfügung gestellt werden können. Vorliegend erhielt
der Verteidiger die Akten in ebendieser Form, und die dreitägige Frist zur
Stellungnahme begann erst ab Erhalt dieser Akten zu laufen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der mit dem Verfahren vertraute Verteidiger innert dieser
Frist nicht in der Lage gewesen sein sollte, mithilfe des Aktenverzeichnisses
die für die Haftbegründung relevanten Akten zu sichten und eine adäquate Stellungnahme
zum Haftverlängerungsgesuch zu verfassen.
Der Verteidiger
rügt, auch dem ZMG sei es aufgrund des Vorgehens der Staatsanwaltschaft unmöglich
gewesen, die im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft aufgestellten
Behauptungen in sachverhaltlicher Hinsicht überhaupt erfassen zu können. In
ungewöhnlich scharfem Ton rügt er, das ZMG habe seine Aufgabe als unabhängiges
und unparteiisches Kontrollorgan nicht wahrgenommen. Bereits im zitierten
letzten Haftprüfungsverfahren HB.2023.43 hat der Verteidiger gegenüber dem
ZMG-Präsidenten den haltlosen Vorwurf erhoben, sich nicht hinreichend mit der
Sache befasst zu haben. Es besteht auch vorliegend keinerlei Anlass zu Annahme,
dass sich der Richter der Vorinstanz nicht in ausreichender Weise mit den
Verfahrensakten auseinandergesetzt hat. Die Behauptung, dass die beantragte Haftdauer
«geradezu durchgewunken» (Beschwerde Rz. 51) worden sei, erweist sich schon
deshalb als offensichtlich falsch, weil der Antrag auf Verlängerung der Haft um
6.
Monate lautete, das ZMG jedoch eine Verlängerung um lediglich 4 Monate
angeordnet hat.
3.
3.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Tatverdacht
Hinsichtlich des
erforderlichen dringenden Tatverdachts hat die Vorinstanz zunächst auf die
Annahme eines solchen anlässlich der Haftanordnung und die Bestätigung durch
das Haftbeschwerdegericht und das Bundesgericht verwiesen. Während sich der
dringende Tatverdacht auf gewerbsmässigen Betrug und Urkundendelikte im ersten
Tatkomplex ([...]) durch das Geständnis und Belastungen von B____ erhärtet
habe, hätten sich im zweiten Tatkomplex ([...]) zumindest keine entlastenden
Umstände ergeben. Im neu dazugekommenen dritten Tatkomplex ([...]) bestehe ein
hinreichend dringender Tatverdacht auf zumindest mehrfachen Betrug. Das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht
bestritten und ist nach dem Gesagten gegeben.
3.3
Kollusionsgefahr
3.3.1
Die
Vorinstanz hat als Haftgrund zunächst Kollusionsgefahr angenommen und dazu
erwogen, dieser Haftgrund sei vom Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom
3.
November 2023 angenommen und von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden.
In allen dem Beschuldigten vorgeworfenen Deliktskomplexen sei eine Vielzahl
Personen in schwer durchschaubarem Zusammenwirken involviert. Gemäss den
vorliegenden Akten werde offenbar neben dem Beschuldigten gegen inzwischen 10
Personen ein Strafverfahren geführt. Im ersten Fallkomplex spiele die Firma [...]
eine zentrale Rolle, wobei weder der Beschuldigte als Geschäftsführer noch der
Mitbeschuldigte C____ als Vorsitzender der Geschäftsführung von kriminellen
Machenschaften gewusst haben wollten. Die Bestreitungen seien nun mit dem
offenbar vorliegenden Eingeständnis von B____ in ein anderes Licht gerückt
worden. Beide seien auch in den zweiten Fallkomplex bei den vorgeworfenen
Delikten zum Nachteil der [...] involviert. Eine Konfrontation mit den
Belastungen werde unumgänglich sein. Verdunkelungsgefahr sei auch hinsichtlich D____
und E____ anzunehmen. Ersterer erscheine als im Handelsregister eingetragener
Vertreter von Debitorenfirmen im Komplex um die Geschädigte [...] und als Verwaltungsrat
der [...] (die nun auch im Fallkomplex 3 wieder erscheine) und der [...]; er
solle angeblich der Stiefvater der Ehefrau von C____ sein. Zweiterer erscheine
ebenfalls im selben Komplex, in dem gefälschte oder fingierte Rechnungen
vermutet würden; er solle der Cousin des Beschuldigten sein. Auffällig
erscheine, dass der Name der Person E____ auch im Komplex Leasingbetrug
auftauche und er offenbar einen hochpreisigen [...] gelenkt haben soll, der auf
die [...] eingelöst gewesen sei; ein Fahrzeugtyp, der in der Strafanzeige der [...]
vom 28. Dezember 2023 ebenfalls genannt werde, dies im Zusammenhang mit der Mobiltelefonnummer
des Beschuldigten. Es bestehe angesichts dieser vielfältigen und verworrenen
Querverbindungen weiterhin begründeter Anlass zur Befürchtung, dass der Beschuldigte
im Fall seiner Haftentlassung sein Möglichstes tun werde, um die Strafbehörden
in ihrem Bestreben, das Funktionieren des deliktischen Zusammenwirkens
Genannter sowie seine Rolle gründlich zu klären, zu behindern. Bezüglich des
sich noch im Anfangsstadium der Ermittlungen befindlichen dritten Komplexes mit
dem Verdacht des Leasingbetrugs gelte es zu vermeiden, dass der Beschuldigte zu
weiteren Involvierten Kontakt aufnehmen und sich absprechen könne.
Zusammengefasst lasse es der derzeitige Stand des Verfahrens aufgrund der
zentralen Position und der vielschichtigen Verwicklungen ‒ und damit
nicht nur theoretischen, sondern vielmehr konkreten Manipulationsmöglichkeiten
durch den Beschuldigten ‒ nicht zu, ihn in Freiheit zu setzen, da damit
ernsthaft zu befürchten wäre, dass er andere Involvierte beeinflussen oder auf
Beweismittel einwirken würde, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Es
werde durch die Strafuntersuchungsbehörde nachvollziehbar geltend gemacht, dass
im weiteren Verlauf noch zahlreiche Einvernahmen mit potentiellen Mittätern,
Geschädigten und/oder Zeugen vorzunehmen und weitere Sachbeweise zu erheben seien,
ohne dass eine Beeinflussung stattfinden dürfe. Es bestehe somit weiterhin
hinreichend dringende Kollusionsgefahr.
3.3.2
Der
Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde vor, der vorinstanzliche Verweis
auf die Erwägungen der Rechtsmittelinstanzen erweise sich als unbehilflich, da
sich die Ausgangslage komplett verändert habe. Die Vorinstanz erwähne nicht,
dass sich sowohl C____ als auch B____ wieder auf freiem Fuss befänden. Auch in
deren Haftanordnungsverfahren sei bis anhin eine Kollusionsgefahr gegenüber dem
Beschwerdeführer angenommen worden. Da die besonderen Haftgründe sowohl bei C____
als auch B____ mit Entlassung aus der Haft verneint worden seien, sei auch die
Kollusionsgefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer zu verneinen. Auch in Bezug
auf die weiteren neuerdings im Haftantrag und im Entscheid der Vorinstanz
erwähnten Personen, D____ und E____, sei die Kollusionsgefahr zu verneinen, da
es hierfür konkreter Anhaltspunkte bedürfte. Weder die Vorinstanz noch die
Staatsanwaltschaft führten indessen konkrete Anhaltspunkte an, die eine
Kollusionsgefahr begründen könnten. Die Spekulationen der Vorinstanz über das
angeblich bestehende Firmengeflecht des Beschwerdeführers und der «verworrenen
Querverbindungen» seien diffus, und beim bisherigen Ermittlungsstand wäre zu
erwarten, dass – wenn dieses kriminelle Firmengeflecht denn bestehen würde –
seither substantiierte Vorwürfe oder konkrete Geschäftsverbindungen
herausgearbeitet worden wären. Inwiefern diese haftbegründend wirken sollen,
werde im Übrigen weder von der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz
nachvollziehbar dargelegt. Die Vorinstanz lasse es dabei bewenden, dass D____
im Handelsregister eines Unternehmens eingetragen sei, das einen Zusammenhang
zur mutmasslich geschädigten [...] habe. Inwiefern dies eine konkrete Kollusionshandlung
oder -gefahr begründe, erscheine nicht nachvollziehbar. Inwiefern das
Vorbringen, dass D____ der Stiefvater von C____s Frau sein solle, eine konkrete
Kollusion in Bezug auf den Beschwerdeführer begründen solle, erscheine geradezu
abstrus (wenn schon bestünde Kollusionsgefahr zu C____, der aber sich schon
seit Wochen auf freiem Fuss befinde). Auch in Bezug zu E____ scheine die
Vorinstanz die Ansicht zu vertreten, dass der blosse Verwandtschaftsgrad einen
Haftgrund darstelle. Dass es damit an der Konkretisierung der Kollusionshandlung
und -gefahr mangle, sei offensichtlich. Es sei schliesslich auch völlig
abwegig, dass noch irgendwelche konkreten Kollusionsmöglichkeiten bestehen
könnten, da der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen seit der Erstellung
seines Audiomemos vom 29. Mai 2023 bereits von den gegen ihn im Gang
befindlichen Ermittlungen Kenntnis gehabt habe. Kollusionshandlungen
insbesondere gegenüber C____ und B____ hätten längst stattgefunden.
3.3.3
Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die aus der Haft entlassenen C____ und B____
könnten zwar in der jetzigen Konstellation nicht vom Beschwerdeführer
angegangen werden, und es dürfte auch kein Eigeninteresse der beiden an einer
Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer bestehen. Hingegen bestehe keinerlei
Sicherheit, dass sich C____ und/oder B____ für den Fall, dass der
Beschwerdeführer aus der Haft entlassen würde, nicht unter dessen Druckversuchen
dazu bereit erklären würden, ihr Aussageverhalten jenem des Beschwerdeführers
anzupassen und auf frühere, für den Beschwerdeführer nachteilige Aussagen zurückzukommen.
Dass der Beschwerdeführer alles unternehmen würde, um die Mitbeschuldigten
diesbezüglich zu beeinflussen, dürfe angesichts der ihm vorgeworfenen
Sachverhalte und der drohenden Sanktion als gesichert gelten. Zur Kollusionsgefahr
mit D____ und E____ wird angeführt, dass zwar eine lediglich abstrakte
Möglichkeit der Kollusion als Haftgrund nicht ausreiche, davon aber keine Rede
mehr sein könne, wenn die möglichen Kollusionspartner bekannt seien und sich
aufgrund des Tatverdachts, wonach die Genannten als Strohleute für den
Beschwerdeführer fungiert hätten, die Annahme von Absprachen zwischen den
Beteiligten aufdränge.
3.3.4
Der
Beschwerdeführer hat dazu repliziert, die Staatsanwaltschaft wolle zur
Begründung der Kollusionsgefahr abstrakt gelten lassen, dass die Personen E____
und D____ «als Strohleute für den Beschwerdeführer fungiert haben». Dies reiche
als Nachweis für konkrete Kollusionshandlungen nicht aus. Gegen die genannten
Personen sei zwar formal ein Verfahren als beschuldigte Personen eröffnet
worden, jedoch seien diesen bis zum heutigen Tage keinerlei Vorhalte gemacht
worden, keine Befragungen oder sonstige Beweiserhebungen durchgeführt worden.
Die Personen würden damit nach wie vor als unschuldig gelten, und es sei ihnen
noch nicht einmal ein konkreter Straftatbestand vorgehalten worden. Damit sei
weder belegt, dass der Beschwerdeführer unter ihrer Mitwirkung ein Delikt
begangen habe noch, dass diese Personen überhaupt deliktisch zusammengewirkt
hätten. Insofern werde hier die Unschuldsvermutung verletzt.
3.3.5
Es
trifft nicht zu, dass die Kollusionsgefahr zwischen zwei Personen stets in
beide Richtungen besteht oder entfällt und somit aus der Haftentlassung der
Mitbeschuldigten gefolgert werden müsste, dass der Beschwerdeführer in Freiheit
nicht mit diesen kolludieren würde. Augenfällig ist diese Gefahr derzeit im
Falle von B____, der inzwischen ein schriftliches Geständnis abgelegt hat,
welches der Beschwerdeführer aus den Akten entfernt haben will (siehe dazu das
in diesem Verfahren eingereichte Schreiben der Verteidigung an die
Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2024, act. 45). Dass bezüglich E____ und D____
zwar Verfahren eröffnet, jedoch keinerlei Beweiserhebungen durchgeführt worden
seien, erweist sich als nicht korrekt, wurden doch in beiden Fällen
Hausdurchsuchungen durchgeführt und im Falle von D____ Dokumente sowie
Elektronik sichergestellt (pdf-Akten Ordner 8 WZ5, WZ8). Was der Verteidiger
für seinen Mandanten im Haftbeschwerdeverfahren daraus ableiten will, dass für
diese Personen die Unschuldsvermutung gelte, ist nicht ersichtlich, da dies bis
zu einer rechtskräftigen Verurteilung für jedermann gilt (Art.10 Abs. 1 StPO). Bereits
zum wiederholten Mal wird geltend gemacht, da der Beschwerdeführer
nachgewiesenermassen seit der Erstellung seines Audiomemos vom 29. Mai 2023
bereits von den gegen ihn im Gang befindlichen Ermittlungen Kenntnis gehabt
habe, hätten allfällige Kollusionshandlungen insbesondere gegenüber C____ und B____
längst stattgefunden. Dieses Argument wurde bereits mit dem
Haftbeschwerdeentscheid HB.2023.43 vom 7. Dezember 2023 verworfen, und die
damalige Erwägung (E.3.3.3) hat weiterhin Gültigkeit: «Es ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass nach Vorliegen der konkreten Tatvorwürfe ein
gesteigertes Interesse vorhanden ist, die Aussagen mit jenen der
Mitbeschuldigten abzugleichen und andere Beteiligte zu beeinflussen, auch wenn
die ungefähre Richtung der Ermittlungen bereits bekannt gewesen sein sollte. Es
ist hier anzumerken, dass ohnehin nicht erstellt ist, dass das am 3. November
eingereichte Audiofile tatsächlich bereits im Mai aufgenommen worden ist». Die
Dispositiv
Vorbringen des Beschwerdeführers sind demnach nicht geeignet, die von der
Vorinstanz angeführten Gründe für die Annahme von Kollusionsgefahr zu
entkräften, und sie ist weiterhin zu bejahen.
3.4 Fortsetzungsgefahr
3.4.1 Nach
Ansicht der Vorinstanz liegt zudem Fortsetzungsgefahr vor. Sie hat auf die
vergangenen Erwägungen des Haftbeschwerdegerichts verwiesen und festgehalten,
diese Ausführungen könnten auch unter den Voraussetzungen der per 1. Januar 2024
revidierten Bestimmung von Art. 221 Abs. 1 lit c StPO Gültigkeit beanspruchen. Es
sei festzuhalten, dass der Beschuldigte einschlägig wegen Vermögensdelikten
vorbestraft und das Vortatenerfordernis somit erfüllt sei. Es lägen in
quantitativer und qualitativer Hinsicht Delikte vor, welche die Geschädigten
ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt, mithin also die Sicherheit anderer
durch weiterhin drohende Delinquenz erheblich gefährdet werde (BGE 146 IV 136
E. 2.2). Die immer wieder mittels Firmengeflechten vorkommenden, raffiniert
erscheinenden Betrugshandlungen schädigten zahlreiche kleine und mittlere
Unternehmen, die dadurch um für den Betrieb notwendiges Kapital gebracht
würden, was existenzbedrohend sein und auch zu Verlust von Arbeitsplätzen
führen könne. Es sei auf die zu Recht erfolgte Feststellung des
Haftbeschwerdegerichts zu verweisen, dass nunmehr zu verhindern sei, dass das
Verfahren durch stets neue Delikte weiter verkompliziert und in die Länge
gezogen werde. Unter Feststellung, dass das Vortatenerfordernis und die
erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter erfüllt seien, Unmittelbarkeit gegeben
sei und die Rückfallprognose als düster bezeichnet werden müsse, sei im
Ergebnis weiterhin auf hinreichend dringende Fortsetzungsgefahr zu schliessen.
3.4.2 Der
Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, dass sowohl Staatsanwaltschaft
als auch die Vorinstanz sich hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr auf die noch
hängigen Strafverfahren aus den Jahren 2017 und 2019 stützten, ohne dass die
hierfür massgeblichen Verfahrensakten vorliegen würden. Auch der pauschale
Verweis auf die im Rahmen dieser Verfahren ergangenen Haftentscheide würden
diesen Mangel nicht heilen, da die Verteidigung diese Gründe überprüfen können
müsse, ebenso wie das ZMG und die Beschwerdeinstanz.
Die
Fortsetzungsgefahr lasse sich unter den Voraussetzungen der revidierten StPO
nicht mehr aufrechterhalten. Die einfache Wiederholungsgefahr setze neu die
Unmittelbarkeit einer erheblichen Gefährdung voraus. Es müsse eine ernsthafte
und unmittelbare Gefahr bestehen, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges,
schweres Verbrechen ausüben werde. Weder die gesetzlich geforderte Schwere der
Beeinträchtigung, noch die notwendige Unmittelbarkeit der Gefahr für ein
schweres Verbrechen seien vorliegend gegeben. Eine abstrakte Gefährdung reiche
dabei nicht aus; die Gefahr müsse konkret und akut sein. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setze die Wiederholungsgefahr bei
Vermögensdelikten eine Sicherheitsgefährdung voraus, die so schwer wiege wie
ein schweres Gewaltdelikt. Bei Vermögensdelikten mangle es nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ganz grundsätzlich bereits am zwingenden gesetzlichen
Erfordernis der Unmittelbarkeit der Gefahr für die Sicherheit der Geschädigten.
Es sei weder von der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz dargetan worden,
dass eine konkret akute Gefährdung drohe und welche individuellen Rechtsgütern betroffen,
resp. welche konkreten Handlungen des Beschwerdeführers geeignet sein sollten,
eine Rechtsgutsverletzung hervorzurufen, die mit einem schweren Gewaltdelikt
vergleichbar wäre. Ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vorliege, sei
aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Es seien weder
einschlägige laufende, noch einschlägige abgeschlossene Verfahren verzeichnet,
die auf ein mögliches Gewaltpotential des Beschwerdeführers hinweisen würden.
Die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr seien somit offenkundig
nicht erfüllt.
3.4.3 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschwerdeführer die
Haftverlängerungsverfügung des ZMG vom 14. Juni 2019, in der die
Fortsetzungsgefahr erstmals bejaht worden sei, nicht angefochten habe. Die
Voraussetzungen für die Annahme der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO in seiner damaligen Version seien damals gegeben gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer
das Vorliegen der Voraussetzungen zur Annahme der Wiederholungsgefahr im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 lit c. StPO bestreite, sei festzuhalten, dass der
Gesetzgeber mit dem Zusatz «unmittelbar» lediglich eine nicht irgendwo in der
Zukunft liegende, sondern gegenwärtige, nicht aber eine in ihrer Intensität
über das bereits durch den Begriff erheblich definierte Mass hinausgehende
Gefährdung postulieren wollte. Entsprechend habe weiterhin zu gelten, dass die
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder
schwere Vergehen sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen könne
bzw. Wiederholungsgefahr zu bejahen sei, wenn vom Beschuldigten
Vermögensdelikte drohten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich
treffen wie ein Gewaltdelikt, so dass die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet erscheine. Der Beschwerdeführer werde einer Vielzahl von
Betrugsdelikten unterschiedlicher Ausformung verdächtigt und dies auf jeden
einzelnen Komplex bezogen gewerbsmässig und damit in erhöhtem Masse sozial
schädlich, was entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
sicherheitsgefährdend zu gelten habe. Dafür, dass der Beschwerdeführer in
gleicher Weise weiterdelinquieren würde, spreche zum einen sein Verhalten nach
seiner Haftentlassung im Jahr 2019 und andererseits die Tatsache, dass er
überhaupt kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der ihm vorgeworfenen
Straftaten zu haben scheine. Entsprechend wären für den Fall seiner
Haftentlassung wiederum seine sämtlichen zukünftigen Geschäftspartner in ihrer
wirtschaftlichen Sicherheit erheblich gefährdet.
3.4.4 Nach
der in der Replik vertretenen Ansicht ist der Verweis auf die vergangenen
Haftentscheide aus dem Jahr 2019 unbehelflich, da die zugrundeliegenden Akten
nicht Entscheidgrundlage des vorliegenden Haftverfahrens bildeten und die
Fortsetzungsgefahr mit der Revision der StPO massgebliche redaktionelle
Änderungen erfahren habe. Die pauschale und abstrakte Annahme, es wären für den
Fall seiner Haftentlassung sämtliche zukünftigen Geschäftspartner in ihrer
wirtschaftlichen Sicherheit erheblich gefährdet, reiche hierfür unter Verweis
auf die notwendige Unmittelbarkeit und gewalttatenähnliche Schwere des
drohenden Verbrechens nicht aus.
3.4.5
3.4.5.1 Wie
bereits im Haftbeschwerdeentscheid vom 7. Dezember 2023 festgehalten, steht der
Umstand, dass den Haftakten nicht die gesamten Verfahrensakten aus den Jahren
2017 und 2019 beiliegen, der Annahme von Fortsetzungsgefahr nicht entgegen
(siehe SB.2023.43, E.3.4.4).
3.4.5.2 Der
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist bei Vermögensdelikten bereits nach altem
Recht nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hat dazu
ausgeführt, die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende
Verbrechen oder schwere Vergehen könne sich zwar grundsätzlich auf Rechtsgüter
jeder Art beziehen, im Vordergrund stünden jedoch Delikte gegen die körperliche
und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte seien zwar unter Umständen in hohem
Mass sozialschädlich, würden aber grundsätzlich nicht unmittelbar die
Sicherheit der Geschädigten betreffen. Anders könne es sich in der Regel nur
bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S.
15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setze
voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich
treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 22 mit Hinweis auf 1B_595/2019
vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, in: Pra 2017 Nr.
54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Ein Vermögensdelikt könne die Sicherheit vergleichbar
schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt. Bringe der Täter beispielsweise
den Geschädigten, der sich in fortgeschrittenerem Alter befindet, um das
gesamte durch harte Arbeit erwirtschaftete Vermögen, dürfte das diesen in der
Regel mindestens so schwer treffen wie ein körperlicher Angriff etwa durch
einen Faustschlag. Wollte man bei derartigen Vermögensdelikten die erhebliche
Sicherheitsgefährdung und damit Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr
ausschliessen, entstünde ein Wertungswiderspruch (BGE 146 IV 136 E.2.4). Ob ein
besonders schweres Vermögensdelikt drohe, das den Geschädigten besonders hart
bzw. ähnlich treffe wie ein Gewaltdelikt, könne nicht abstrakt gesagt werden.
Es komme auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche
Sicherheitsgefährdung spreche, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden,
dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte.
[…] Zu berücksichtigen sei sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen
Vermögensdelikte. Je gravierender diese seien, desto eher spreche
dies für die Sicherheitsgefährdung. Sei der Deliktsbetrag ‒ wie zum
Beispiel bei Anlagebetrug ‒ sehr hoch, lasse das befürchten, dass der
Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen werde (E.2.5).
Nach dieser
Rechtsprechung erweisen sich die vorliegenden Tatvorwürfe als Grenzfall. Zwar
werden dem Beschwerdeführer in mehreren Anklagekomplexe Vermögensdelikte mit
hohen Schadenssummen zur Last gelegt, dass natürliche Personen davon
unmittelbar in einer Weise geschädigt worden sind oder nach einer
Haftentlassung von einer entsprechenden Schädigung bedroht wären, die nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Schwere einem körperlichen Angriff
gleichzusetzen wären, ist jedoch derzeit nicht ersichtlich. Anzeichen auf
Gewaltanwendung im Rahmen der zu befürchtenden Delikte bestehen nicht. Mit der
am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Strafprozessordnung wurde
deren Art. 221 Abs. 1 lit. c dahingehend erweitert, dass explizit eine
«unmittelbare» erhebliche Gefährdung drohen muss. Das Bundesgericht hat diesbezüglich
bekräftigt, Vermögensdelikte seien zwar unter Umständen in hohem Mass
sozialschädlich, würden aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der
Geschädigten betreffen (BGer 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.3). Die
Fortsetzungsgefahr ist daher in der vorliegenden Konstellation zu verneinen.
3.5 Fluchtgefahr
Die Verteidigung
rügt, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Fluchtgefahr offengelassen, nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte sie ihn jedoch bejahen oder verneinen
müssen (Beschwerde N. 55). Es ist allerdings festzustellen, dass die
Fluchtgefahr von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und in der
Folge durch das ZMG gar nicht geprüft wurde. Sie wurde demnach nicht offen
gelassen, sondern offensichtlich von keiner Seite als denkbarer Haftgrund
angesehen, womit sich eine entsprechende Prüfung erübrigte.
4. Besuchsbewilligung
für Tochter und psychotherapeutische Behandlung
4.1 In
der Beschwerde wird die Aufrechterhaltung der Haft als unzulässige reine Beugehaft
bezeichnet. Hierfür spreche, dass dem Beschwerdeführer seit Haftbeginn der
Besuch seiner 12-jährigen, epilepsiekranken Tochter verweigert werde (mit
Verweis auf Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Staatsanwaltschaft). Ebenso
werde eine adäquate psychotherapeutische Behandlung ‒ der
Beschwerdeführer habe sich bereits vor der Haft seit 2021 durchgehend in
ambulanter Behandlung befunden ‒ verweigert. Staatsanwaltschaft und
Gefängnisleitung würden die Verantwortung aufeinander abschieben, was sich
ebenfalls aus der Korrespondenz ergebe.
4.2 Die
Formulierung der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer in Beugehaft
gehalten werde, wird von Seiten der Staatsanwaltschaft als «ungeheuerliche
Unterstellung» zurückgewiesen. Es handle sich dabei um eine ebenso dreiste wie
offensichtliche Lüge, habe der Beschwerdeführer doch aktenkundig erst mit
Eingabe vom 16. Januar 2024 erstmals um Besuch seiner Tochter ersucht,
dies allerdings in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft, was nicht dem
üblichen Besuchsprocedere entspreche. Seine Tochter könne jederzeit eine
Dauerbesuchsbewilligung erhalten, mit welcher sie ihren Vater im
Untersuchungsgefängnis und unter Beachtung der dort geltenden Besuchsregelungen
regelmässig sehen könne. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben benötigten psychotherapeutischen Behandlung sei die Staatsanwaltschaft
die falsche Anlaufstelle; diesbezüglich habe er sich an den Gefängnisarzt zu
wenden.
4.3 In
seiner Replik hat der Beschwerdeführer geäussert, der Beschwerdeführer habe den
medizinischen Diensten bei Haftantritt die Notwendigkeit einer Behandlung
angezeigt. Der zuständige Amtsarzt Dr. [...] habe mit Schreiben vom 14. Februar
2024 bestätigt, dass die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. F____ zum
Beschwerdeführer ins Gefängnis kommen könne und man eine Besuchsbewilligung bei
der Staatsanwaltschaft beantragen solle. Die Schreiben des Beschwerdeführers, mit
welchen dieser um einen Besuch von Frau Dr. F____ ersuche, würden von der
Staatsanwaltschaft jedoch entweder kommentarlos zurückgeschickt, oder es werde
sinnloserweise an die medizinischen Dienste verwiesen. Aus diesem Grund habe
die Verteidigung einen Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Erteilung einer
Besuchsbewilligung für Frau Dr. F____ gestellt, der in der Folge
unbeantwortet geblieben sei. Die massive Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei der Staatsanwaltschaft bekannt,
und der Vorwurf der Beugehaft erweise sich damit als begründet. Dasselbe gelte
für die Verweigerung der Besuchsbewilligung für die Tochter des
Beschwerdeführers. Die Besuchsanträge von ihm selbst und jene seiner
Lebensgefährtin für die Tochter sowie die beiden Anträge der Verteidigung vom
16. Januar 2024 und vom 15. Februar 2024 auf Erteilung einer Besuchsbewilligung
seien von der Staatsanwaltschaft bis zum heutigen Datum nie schriftlich
beantwortet worden. Die Verweigerung der Besuchsbewilligung als «dreiste und
offensichtliche Lüge» abzutun, erweise sich damit als unbehelflich und
offensichtlich nicht angebracht.
4.4
4.4.1 Die
Behauptung, seit Haftbeginn werde dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seiner
Tochter verweigert, erweist sich als klar aktenwidrig. Die Staatsanwaltschaft
hat dazu zutreffend angemerkt, dass erst am 16. Januar 2024 ein entsprechendes
Gesuch gestellt wurde ‒ dass zuvor darauf verzichtet worden war, ergibt
sich explizit aus diesem Schreiben (pdf-Vorakten Ordner 5, AH.1.2 28). Zutreffend
ist, dass der Antrag auf einen Besuch in den Büroräumlichkeiten der
Staatsanwaltschaft zunächst nicht schriftlich beantwortet worden ist, hingegen
wurde der Substitutin des Verteidigers gemäss Aktennotiz der Staatsanwältin vom
24. Januar 2024 auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die Bürokapazitäten
auf der Staatsanwaltschaft für das beantragte Treffen fehlen würden, ein
Treffen jedoch im Untersuchungsgefängnis organisiert werden könne und sie sich
dort melden solle (pdf-Vorakten Ordner 5, AH.1.2 28 AH 1.2. 30).
Mit Vorliegen
der bei der Staatsanwaltschaft verlangten aktualisierten Akten lässt sich der
weitere Verlauf in dieser Sache beurteilen: Am 15. Februar 2024 wurde von
Verteidigerseite moniert, dass die Verfahrensleitung und das Untersuchungsgefängnis
jegliche Verantwortlichkeit und Zuständigkeit von sich weisen und auf den
jeweils anderen verweisen würden, wenn es um den Besuchsanspruch von
Inhaftierten Personen gehe. Der Beschwerdeführer werde seit 3,5 Monaten in
Isolationshaft gehalten und habe seine kranke Tochter seitdem nicht ein
einziges Mal gesehen, was nichts anderes als Folter und eine Verletzung des
Rechts auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens darstelle. G____ sei umgehend eine unbegrenzte Besuchsbewilligung
zu erteilen. Es sei ihr zudem ein mindestens einmaliger Besuch in den Büro-Räumlichkeiten
der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen. Es seien sämtliche Besuche von G____
ohne Trennscheibe und ohne Aufsicht durchzuführen (nachgereichte Akten der
Stawa AH.1.2.32 f.). Wie bereits erwähnt, ist die zum wiederholen Mal
aufgestellte Behauptung, dem Beschwerdeführer werde seit Haftbeginn der Kontakt
zu seiner Tochter verweigert, unhaltbar, da erst am 16. Januar 2024 erstmalig
um eine Besuchsbewilligung ersucht wurde. Am 1. März 2024 wurde G____ eine
Dauerbesuchsbewilligung für beaufsichtigte Besuche ausgestellt (nachgereichte
Akten der Stawa AH.1.2.37). Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde somit in
dieser Hinsicht entsprochen. Besuchende von Gefangenen haben sich an die
Weisungen des Gefängnispersonals zu halten, und werden bis zum 18. Lebensjahr
nur in Begleitung einer erwachsenen Person um Besuch zugelassen (Hausordnung
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Stand 1.1.2022 § 45 f, abrufbar unter https://www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefaengnis.html,
zuletzt besucht am 8.3.24). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich
als korrekt, und es besteht hinsichtlich der gewünschten Besuche kein
weitergehender Anspruch. Sollten gesundheitliche Einschränkungen bestehen,
welche es erfordern, dass die Tochter des Beschwerdeführers diesen nur in einem
separaten Raum ohne Trennscheibe besuchen kann, so ist dies mit einem
entsprechenden Arztzeugnis zu belegen.
4.4.2 Mit
Schreiben vom 22. Februar 2024 wurde durch die Verteidigung beantragt, es sei
Frau Dr. F____ eine Besuchsbewilligung auszustellen (nachgereichte Akten der
Stawa AH.1.1.221). Am 26. Februar 2024 wurde diesem Wunsch entsprochen und F____
durch die Staatsanwältin eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt, womit dieser
Punkt der Beschwerde gegenstandslos geworden ist (nachgereichte Akten der Stawa
AH.1.2.36). Gemäss Aktennotiz der Staatsanwältin vom 5. März 2024 wird nun
abgeklärt, ob der Amtsarzt Dr. med. [...] eine psychotherapeutische Behandlung
medizinisch als notwendig erachtet. Gegebenenfalls werde dieser zu entscheiden
haben, wo und wie eine solche medizinisch notwendige Leistung erbracht werden
könne. Bestehe keine entsprechende Notwendigkeit, könne die Therapeutin wie
eine Besucherin behandelt werden (nachgereichte Akten der Stawa AH.1.1.229).
5. Verhältnismässigkeit
5.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Staatsanwaltschaft habe in allen drei Komplexen
noch einen ausgewiesenen Untersuchungsbedarf, indem noch zahlreiche
Befragungen, insbesondere Konfrontationseinvernahmen durchgeführt werden
müssten, die umfangreichen Daten ausgewertet und Geldflüsse, namentlich mit
Blick auf die Ermittlung der genauen Rolle des Beschuldigten, geklärt werden
müssten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um 6 Monate, wie von der
Staatsanwaltschaft beantragt, komme aber nur ausnahmsweise in Frage (Art 227
Abs. 7 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht habe während laufender
Untersuchungshaft regelmässig zu überprüfen, ob die Untersuchung auch
tatsächlich mit der erforderlichen Beschleunigung vorangetrieben werde, was bis
anhin der Fall gewesen sei. Als angemessen erweise sich deshalb eine vorläufige
Verlängerung der Haft um 4 Monate. Damit erhöhe sich die Dauer der
Untersuchungshaft auf rund 7 Monate, was angesichts des im Fall einer
Verurteilung drohenden Freiheitsentzugs bei weitem verhältnismässig erscheine.
5.2 Der
Beschwerdeführer moniert, die Behauptung der Vorinstanz sei aktenwidrig, dass
die Staatsanwaltschaft seit der letzten Haftanordnung am 3. November 2023 «zahlreiche
weitere Befragungen durchgeführt» habe. Wenn die Staatsanwaltschaft glauben
machen wolle, dass das angebliche kriminelle Firmennetzwerk mit
Querverbindungen zu diversen Personen untersucht werden müsse, sei unhaltbar,
wieso seither nur vier Personen befragt worden seien. Bei zwei der befragten
Personen habe es sich um die Mitbeschuldigten selbst gehandelt, bei den
weiteren beiden Personen um die Geschädigten. Weitere angebliche Mitglieder
dieses Netzwerks seien nicht befragt worden. Angesichts der bisherigen
Haftdauer von drei Monaten stelle diese Zwischenbilanz eine grobe Verletzung
des Beschleunigungsgebotes dar. Seit der letzten Befragung des
Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 seien über einen Monat keinerlei
Beweiserhebungen erfolgt. Auch seit der letzten Zeugenbefragung vom 16. Januar
2024 hätten während knapp eines Monats keinerlei Beweiserhebungen stattgefunden.
Damit sei weder ersichtlich, inwiefern sich die angeblich dringend notwendige
Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft niederschlage, noch inwiefern sich
eine Haft vorliegend überhaupt noch als nötig erweise. Von den vorgeblich
dringenden Ermittlungshandlungen, wie sie die Staatsanwaltschaft, das ZMG und
das Appellationsgericht noch attestierten hätten, namentlich der Befragung der
Handwerker und der Befragung der Geschädigten selbst, sei innerhalb der letzten
drei Monate nichts zu sehen gewesen. Die zulässige Haftdauer sei dann
überschritten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben werde. Die
Haft um weitere vier Monate zu verlängern, würde eine Verletzung des
qualifizierten Beschleunigungsgebotes sowie eine Unverhältnismässigkeit der
Haftdauer darstellen.
5.3 Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass gemäss Aktenverzeichnis allein seit
der letzten Akteneinsicht der Verteidigung des Beschwerdeführers vom 15. November
2023 insgesamt 13 Einvernahmen durchgeführt worden seien, wobei es entgegen dem
Einwurf des Beschwerdeführers egal sei, ob es sich dabei primär um
Beschuldigteneinvernahmen oder aber um solche von Zeugen oder Auskunftspersonen
handle, da der zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung benötigte
Zeitaufwand derselbe sei. Darüber hinaus zeugten 42 Aktennotizen, 14
Auswertungs- und sonstige Aufträge, 29 Mitteilungen über bevorstehende
Beweiserhebungen, 12 sonstige Briefe an die Verteidigungen und Dritte und 92
ein- und ausgehende Emails von einer beträchtlichen Arbeitslast, welche in der
genannten Zeitspanne bewältigt worden sei, weshalb sich die Staatsanwaltschaft
nicht vorwerfen lassen müsse, sie sei in dieser Zeit untätig gewesen. Im
Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Anklage und
Verurteilung bereits aufgrund der zur Zeit im Raum stehenden Tatvorwürfe
vermutlich mit einer Freiheitsstrafe im Kammerbereich, zumindest aber mit einer
den teilbedingten Strafvollzug längst nicht mehr ermöglichenden Freiheitsstrafe
zu rechnen habe, während seine bisher gesamthaft erstandene Untersuchungshaft
weniger als fünfzehn Monate betrage und damit noch nicht einmal annährend in
die Nähe der potentiellen zwei Drittel einer zu erwartenden Freiheitstrafe
komme.
5.4 Replicando
äussert der Beschwerdeführer, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ergebe
sich bereits aus dem Aktenverzeichnis. Die Behauptung, der grosse Aktenumfang
sei den zahlreichen Siegelungsanträgen, Ausstandsbegehren, Verfahrensanträgen
und (Haft)Beschwerden geschuldet, könne nicht zur Haftbegründung herangezogen
werden. Zwar könne das Verhalten des Beschuldigten mitberücksichtigt werden, jedoch
dürften die zulässigen und zum Teil gutgeheissenen Beschwerden nicht im Vollzug
einer Präventiv- oder Beugehaft münden, zumal die Staatsanwaltschaft die
Ursachen der Ausstands- und Beschwerdeverfahren selbst setze. Es sei aktenwidrig,
wenn die Staatsanwaltschaft behaupte, es hätten seit dem 15. November 2023
insgesamt 13 Einvernahmen stattgefunden. Es seien zwischen dem 15. November 2023
bis zum Aktenschluss kurz vor Einreichung des Haftantrages nur 6 Einvernahmen gewesen.
Dieses Ermittlungsergebnis nach 12 Wochen Haft sei dürftig, wenn man berücksichtige,
dass vorliegend fünf Staatsanwälte involviert und aktiv seien. Von diesen sechs
Einvernahmen hätten nur zwei den Beschwerdeführer selbst betroffen. Seit dem 7.
Dezember 2023 sei dieser nicht mehr zur Sache befragt worden. Die nächste
Beweiserhebung (Einvernahme [...]) sei erst am 14 März 2024 geplant.
Bereits damit zeige die Staatsanwaltschaft ihre Unwilligkeit, den
Verfahrensgang «mit der gebotenen Notwendigkeit» voranzutreiben.
5.5 Dem
Aktenverzeichnis, welches am 7. Februar 2024 erstellt wurde, lassen sich weder die
von der Staatsanwaltschaft behaupteten 13 Einvernahmen entnehmen, die seit dem
15. November 2023 stattgefunden haben sollen, noch deren sechs, wie es der
Verteidiger behauptet: Zwischen dem 16. November 2023 und dem 25. Januar
2024 sind es gemäss Aktenverzeichnis acht separate Einvernahmen gewesen (Die Einvernahme
von B____ vom 25. Januar 2024 wird doppelt aufgeführt [ZS6.24, ZS4.]). Die
Anzahl von Einvernahmen ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, ist sie
doch keine taugliche Grösse zur Bestimmung des von der Staatsanwaltschaft
betriebenen Aufwands und des erarbeiteten Ermittlungsergebnisses; namentlich in
Wirtschaftsfällen entfällt regelmässig ein Grossteil der Arbeit auf die Auswertung
sichergestellter Akten und Datenträger. Als Gegenargument zur Behauptung, dass
das Verfahren nicht mit der gebotenen Energie vorangetrieben werde, sei darauf
hingewiesen, dass die Verteidigung selbst an anderer Stelle das starke
Anwachsen des Aktenbestandes von 17 auf 47 Aktenordner (Replik Rz.5.)
festgestellt hat. Aus dem Aktenverzeichnis sind seit der Haftanordnung vom 3.
November 2023 neben den erwähnten Einvernahmen diverse Aktivitäten der
Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit anderweitigen Beweiserhebungen dokumentiert:
Entsiegelungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer, im Rahmen dessen die
Staatsanwaltschaft bereits am 20. November 2023 ein begründetes Gesuch um
Entsiegelung und Durchsuchung diverser Unterlagen und elektronischer Geräte des
Beschwerdeführers an das ZMG gestellt hat, das Verfahren jedoch gemäss
Aktenstand vom 7. Februar noch nicht abgeschlossen war (pdf Akten Ordner 5,
RB1.5.02 ff.); Entsiegelungsbegehren betreffen ein iPad des Mitbeschuldigten
B____ mit entsprechendem Verfahren bis zur Entsiegelung mit Auflagen am 19.
Januar 2024 (pdf Akten Ordner 5, RB2.3.2 ff.); diverse Aufträge an Dezernat
Digitale Kriminalität zur Aufbereitung oder Auswertung diverser Datenträger (pdf
Ordner 9, 27.11.23: AT.6.5.6; 28.11.23: AT.2.4.9, AT.2.5.8, AT.3.4.12,
AT.4.4.7; 8.12.23: AT.7.2.6). Die Sichtung und Analyse des gesammelten
Materials durch die Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Verfahren zweifellos
zeitaufwändig. Die Staatsanwaltschaft macht im Haftverlängerungsantrag glaubhaft
geltend, dass aufgrund der divergierenden Angaben des Beschuldigten einerseits
und einzelner Lieferanten im Komplex «Factoringbetrug» andererseits
letztgenannte zu befragen seien. Insbesondere im Falle von B____, dessen
Eingaben die Mitbeschuldigten C____ und A____ im Komplex «[...]» belasten, ist
zeitnah eine Beweissicherung durch Konfrontationseinvernahmen angezeigt. Die
Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weitere
Befragungen, Konfrontationen und Auswertungen durchzuführen haben wird und eine
Haftverlängerung um weitere vier Monate mit Blick auf eine im Falle der
Verurteilung weit höheren Freiheitsstrafe zu Recht als verhältnismässig
erachtet. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht angeboten worden und auch nicht
ersichtlich.
6.
Der
Beschwerdeführer unterliegt somit mit seiner Beschwerde und hat die
Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.‒ zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings
erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 1’500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft
als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.