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Entscheid

HB.2024.4

Verlängerung der Untersuchungshaft

19. März 2024Deutsch27 min

Basel-Stadt die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.4

ENTSCHEID

vom 19.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Februar 2024

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verdachts auf bandenmässigen Diebstahl,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.

Die

Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Festnahme am 25. Juni 2023 in Haft.

Am 27. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht

Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin für die vorläufige Dauer von vier

Wochen bis zum 26. Juli 2023 an; eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das

Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid HB.2023.30 vom 24. Juli 2023

(Rektifikat vom 4. September 2023) ab. Bereits am 17. Juli 2023 ersuchte

die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der

angeordneten Untersuchungshaft um 12 Wochen, welches die Untersuchungshaft mit

Verfügung vom 25. Juli 2023 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 20.

September 2023 verlängerte. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. August

2023 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, welches von der Staatsanwaltschaft

mit dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs am 5. September 2023

dem Zwangsmassnahmengericht unterbreitet wurde. Am 12. September 2023

erfolgte ausserdem ein weiteres Gesuch der Staatsanwaltschaft beim

Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersuchungshaft um 12 Wochen. Mit

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2023 wies das

Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und

mit Verfügung vom 19. September 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft

für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 13. Dezember 2023. Auf

erneutes Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2023 (für

die Dauer von 12 Wochen), verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die

Untersuchungshaft mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 um weitere zwei Monate

bis zum 14. Februar 2024.

Die

Staatsanwaltschaft ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am 8. Februar 2024

um eine weitere Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um 8 Wochen.

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2024 wurde die

Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 27. März 2024

verlängert.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

28. Februar 2024. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und sie sei sofort freizulassen, eventualiter unter Anordnung von geeigneten

Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom

7. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin

replizierte am 15. März 2024, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Die

Strafakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten

ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung und

Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine

inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

3.2

3.2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht verwies hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf

seine vorangehenden Verfügungen vom 15. und 13. September 2023 sowie vom 13.

Dezember 2023. Die Einwände der Beschwerdeführerin zur ihrer Beteiligungsrolle

und des subjektiven Tatbestands sowie zur rechtlichen Qualifikation verwarf es.

Es führte aus, das Zwangsmassnahmengericht habe dem Sachgericht nicht mit einem

eigenen Beweisverfahren und einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Umstände vorzugreifen. Vorbehalten wäre ein liquidier

Alibibeweis, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Es treffe zwar zu, dass die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht mit zunehmender Dauer des

Verfahrens einem strengeren Massstab genügen müssen, dies sei aber vorliegend

noch der Fall, wobei die Schwere des in Verdacht stehenden Delikts zu

berücksichtigen sei. Gemäss Praxis reiche es aus, wenn der dringende

Tatverdacht ausreichend hoch verbleibe (angefochtene Verfügung S. 2).

3.2.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet mit ihrer Beschwerde das Vorliegen eines

dringenden Tatverdachts. Sie moniert, ihr werde eine Beteiligung an einem

Einbruch vom 2. April 2022 in einen Container im Kleinhüninger Hafen in Basel

vorgeworfen. Eine direkte Involvierung sei jedoch nie substantiiert geltend

gemacht worden. Seit Beginn der Ermittlungen und seit der Verhaftung der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns hätten sich keine neuen und verdichteten

Anhaltspunkte für eine direkte Involvierung der Beschwerdeführerin ergeben. Die

Staatsanwaltschaft führe auch nicht aus, woraus sich im Rahmen der laufenden

Ermittlungen noch weitere Erkenntnisse ergeben könnten oder solche zu erhoffen

seien. Es sei somit absehbar, dass in Bezug auf den Vorwurf der Teilnahme am

erwähnten Einbruch eine Einstellung bzw. ein Freispruch ergehen werde. Ein

dringender Tatverdacht bestehe jedenfalls nicht. Die in den Einvernahmen und

Haft(verlängerungs)anträgen geltend gemachten Verdachtsmomente seien

untauglich, einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Teilnahme der

Beschwerdeführerin am ihr vorgeworfenen Diebstahl zu begründen (Beschwerde

S. 1 ff.). Auch die subjektive Seite des ihr vorgeworfenen

Tatbestands sei nicht nachgewiesen; lediglich ein allfälliges blosses Mitwissen

um den Tatplan genüge nicht (Beschwerde S. 4 f.).

3.2.3

Das

Appellationsgericht hatte sich im Entscheid HB.2023.30 vom 24. Juli 2023

(rektifiziert am 4. September 2023) bereits mit dem dringenden Tatverdacht im

vorliegenden Strafverfahren auseinanderzusetzen. Es führte aus, gemäss dem vom

Zwangsmassnahmengericht festgestellten Sachverhalt seien am Sonntag, 3. April

2022, zwischen 01:37 Uhr und 07:07 Uhr an der [...]strasse [...], bei der Firma

[...], zwei Frachtcontainer aufgebrochen worden, indem die Sicherheitsplomben

an den Türen beschädigt worden seien. Bei diesem Einbruch seien 12'600 Stangen

(252 Kartons à 50 Stangen) Zigaretten der Marke [...] mit einem Materialwert

von CHF 566'694.– gestohlen worden. Zudem sei der Sicherheitszaun der Firma [...]

beschädigt worden, wobei sich die Schadenssumme auf zwischen CHF 1'500.– bis

CHF 2'000.– belaufe. Der Einbruchdiebstahl sei am Montagmorgen, 4. April 2022,

um ca. 7.00 Uhr durch Angestellte der Firma [...] bemerkt worden, worauf die

Polizei requiriert worden sei. Nach Abschluss der Sachverhaltsaufnahme habe die

Polizei an diesem Ort eine Schlammspur feststellen können, welche zu einem

Lieferwagen mit dem Kennzeichen [...] in der Nähe des Tatorts geführt habe. Der

Halter dieses Lieferwagens, B____, erklärte, dass er seine beiden Lieferwagen

mit den Kontrollschildern [...] und [...] am Freitag, 1. April 2022, an C____ vermietet

habe. Beim Ausfüllen des Mietvertrags habe sich die mutmassliche Täterschaft

als C____ ausgegeben und die Rufnummer +41 [...] angegeben. Darüber hinaus habe

C____ von dieser Rufnummer aus ein Foto von seiner [...] Identitätskarte,

seines [...] Führerausweises und seiner schweizerischen Krankenkassenkarte an B____

geschickt. Ermittlungen zu C____ hätten ergeben, dass er einen Facebook-Account

unter dem Namen [...] und einen Instagram-Account unter dem Namen [...] führe.

Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2022 ein Informations

Request an Meta Platforms Ireland gesendet, um die Zustellung der Subscriber Data

und IP-History von C____ zu beantragen. Aus der Antwort vom 18. Mai 2022 habe

entnommen werden können, dass C____ im Zeitraum vom 24. April 2022 bis 2. Mai

2022.

immer wieder über die IP-Adresse [...] der Beschwerdeführerin eingeloggt gewesen

sei. C____, der Mieter des mit der Tat im Zusammenhang stehenden Lieferwagens,

sei folglich über mehrere Tage nach der Tat bei der Beschwerdeführerin zu Hause

gewesen (HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 3.5). Hinsichtlich der

Beschwerdeführerin würden – so das Appellationsgericht im genannten Entscheid

ferner – verschiedene konkrete Verdachtsmomente vorliegen, so zunächst ihre

widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf C____, wonach sie einerseits angegeben

habe, diesen nicht zu kennen, in ihrer Beschwerde jedoch eingeräumt habe, mit

ihm und ihrem Ehemann am 9. Mai 2023 in [...] eingereist zu sein. Sodann sei

die Rufnummer +41 [...], welche während der Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer

Nähe zum Tatort eingeloggt gewesen sei, auf die Beschwerdeführerin eingelöst

gewesen. Es könne gemäss Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass die

Rufnummer durch den Ehemann der Beschwerdeführerin benutzt worden sei, und es

sei erstellt, dass die Rufnummer vor und nach der Tat immer wieder, teils die

ganze Nacht, in der gleichen Antenne wie die Rufnummer von C____ eingeloggt

gewesen sei. Komme hinzu, dass am 3. Juli 2023 im Zuge weiterer Ermittlungen in

den persönlichen Gegenständen der Beschwerdeführerin eine angebrochene

Zigarettenpackung der Marke «[...]» gefunden worden sei. Ein Abgleich der

Informationen habe ergeben, dass die Barcodenummer dieser Packung mit den

Nummern auf den gestohlenen Zigarettenpackungen übereinstimme. Ein Mitarbeiter

der [...] habe in der Folge bestätigt, dass es sich eindeutig um eine

Zigarettenpackung handle, die dem Einbruchdiebstahl zugeordnet werden könne.

Dies stehe in einem gewissen Widerspruch zum Aussageverhalten der

Beschwerdeführerin, welche laut ihren eigenen Angaben die Marke «[...]» rauche.

Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe zwei solche Zigarettenpackungen

der Marke «[...]» in einer Bar in Zürich einmal von einem unbekannten Mann

gekauft. Von ihrem Mann habe sie diese zwei Zigarettenpackungen nicht bekommen.

Diese Aussagen erschienen im Rahmen einer vorläufigen Würdigung als wenig glaubhaft.

Vielmehr ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer beim

fraglichen Einbruchdiebstahl gestohlenen Zigarettenpackung gewesen sei, ein

weiteres belastendes Indiz. Auffällig sei sodann, dass sie sich anlässlich der

Einvernahme vom 27. Juni 2023, S. 23, von sich aus sicher gewesen sei, dass es

sich dabei um die gestohlenen Zigarettenpackungen handle. Zu guter Letzt liege

die Vermutung nahe, dass C____ mit dem Auto der Beschwerdeführerin, einem Auto

des Typs Renault Megane mit Kontrollschild [...], beim Vermieter des

Lieferwagens vorgefahren sei, was ebenfalls als Indiz für eine mögliche

Beteiligung der Beschwerdeführerin am Einbruchsdiebstahl zu werten sei. B____,

der Lieferwagenvermieter, habe anlässlich der Einvernahme vom 6. April

2022.

zu Protokoll gegeben, C____ sei zusammen mit zwei männlichen Personen in

einem neuen, weissen Renault Megane mit ZH Kontrollschildern zum Übergabeort gekommen

(HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 4.2). Das Appellationsgericht kam zum Schluss,

dass in jenem frühen Verfahrensstadium ein dringender Tatverdacht zumindest in

Form von Gehilfenschaft bezüglich Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

bestehe und dieser für eine erste Haftdauer grade ausreichend erscheine. Es sei

jedoch erforderlich, dass sich dieser Tatverdacht im Laufe der Ermittlungen

verdichte (HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 5).

Die

Staatsanwaltschaft hat in der Folge das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin

ausgewertet. Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. September

2023.

um Verlängerung der Untersuchungshaft, unterzog das

Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 15. September 2023 diese Ergebnisse

unter dem Titel des dringenden Tatverdachts einer Würdigung und kam zum

Schluss, dass die konspirativen Chats stark belastende Indizien dafür

darstellten, dass die Beschwerdeführerin über den Einbruchdiebstahl Bescheid

gewusst habe und bei den Vorbereitungshandlungen und dem Verkauf der Zigaretten

behilflich gewesen sei. Es bestehe gemäss aktueller Verdachtslage ein direkter

Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einbruchdiebstahl. Der

dringende Tatverdacht habe sich daher erhärtet (vgl. Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2023 S. 5 ff.).

3.2.4

Was

die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen vorbringt, vermag nicht zu

überzeugen. Es handelt sich, wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend

erwog, hinsichtlich der Beschwerdeführerin um einen Indizienprozess. Indizien

sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar

entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann – zum Beispiel eine

tatbestandsmässige Handlung wie eine Verkaufshandlung. Soweit das Urteil auf

der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes

einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien

sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In

ihrer Gesamtheit können sie ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen

rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_699/2018 vom 7.

Februar 2019 E. 2.3.2; BGer 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2). Soweit

Dispositiv

die Beschwerdeführerin demnach ausführt, dass einzelne der vom Appellations- und

Zwangsmassnahmengericht genannte Verdachtsmomente isoliert betrachtet nicht für

ihre Täterschaft sprechen würden, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

So mag es etwa

zutreffen, dass die diversen Fragen in den untersuchten Chatverläufen, ob die

Beschwerdeführerin Zigarettenpackungen mitbringen könne, für sich allein womöglich

tatsächlich kein sonderlich belastendes Moment darstellen (vgl. Beschwerde S.

3). Wird jedoch etwa der Chatverlauf vom 14. Mai 2022 genauer betrachtet, wird

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob es stimme, dass sie

Zigaretten der Marke «[...]» verkaufe, was sie bejahte und sie auf Nachfrage,

ob es sich um Originale handle, meinte, diese seien aus der Schweiz jedoch für

den Export bestimmt (vgl. Beilage 2 zum Auswertungsbericht des Mobiltelefons

Pos. 1002 vom 14. August 2023). Angesichts der Tatsache, dass die in Frage

stehenden Zigaretten derselben Marke sind und lediglich rund einen Monat zuvor

aus einem Frachtcontainer entwendet wurden, stellt dies entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Verdachtsmoment in Bezug auf die

Beschwerdeführerin dar, zumal bei ihr selbst eine angebrochene Zigarettenpackung

vorgefunden wurde, welche dem Einbruchsdiebstahl zugeordnet werden konnte (vgl.

E. 3.2.3 oben). Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft in ihrem

Haftverlängerungsgesuch vom 12. September 2023 mutet folglich auch die

Nachricht des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 mit der

Information, wonach die Hälfte der Firma «[...]» Zigaretten der Marke «[...]»

rauche, sowie jene vom 15. Juni 2022, wonach «alle [...]» rauchen würden (vgl.

dazu Auswertungsbericht des Mobiltelefons Pos. 1002 vom 14. August 2023

S. 12), äusserst verdächtig an.

Sodann stellen

die für sich alleine womöglich nicht sonderbar anmutenden Umstände, wonach die

Beschwerdeführerin den bereits vom Appellationsgericht im Entscheid HB.2023.30

erwähnten Renault sowie die von ihrem Ehemann (mit-)verwendete Rufnummer +41 [...]

auf sich registriert hatte (vgl. E. 3.2.3 oben), in Anbetracht dessen, dass C____

gemäss den Angaben von B____ in ebenjenem Renault zum Übergabeort des im

Einbruchdiebstahl vermutungsweise involvierten Lieferwagens gekommen sei (vgl.

Einvernahme vom 6. April 2022 S. 6 f.) – obschon die Beschwerdeführerin im

Übrigen bestritten hatte, C____ zu kennen – und die fragliche Rufnummer in der

Tatnacht vom 2. auf den 3. April 2022 in eine Antenne in unmittelbarer Nähe zum

Tatort eingeloggt gewesen war, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

(Beschwerde S. 3 und 5) in einer summarischen Betrachtung sehr wohl

weitere belastende Indizien dar. Dies umso mehr, als die Mobiltelefonauswertung

ergab, dass die Beschwerdeführerin beinahe die gesamte Tatzeit über mit der

fraglichen Nummer kommunizierte (vgl. Auswertungsbericht des Mobiltelefons Pos.

1002 vom 14. August 2023 S. 5). Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin erscheint aufgrund dieser Umstände auch die wahrheitswidrige

Angabe gegenüber ihrer Freundin, wonach ihr Ehemann in [...] sei und daher

nicht am Geburtstagsfest vom 2. April 2022 – dem Tatzeitpunkt – teilnehmen

könne, prima facie nicht als eine blosse «Alltags-Notlüge» (so aber die

Beschwerdeführerin: Beschwerde S. 3 unten und S. 4 oben).

Wie das

Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 15. September 2023 ferner zu Recht

erwog, sind sodann die Nachrichten vom 18. November 2021 sowie vom 28. März

2022 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu berücksichtigen. So

war in der Konversation vom 18. November 2021 die Rede davon, ein Fahrzeug von

offenbar bekannten Personen zu verwenden, um «das Auto aus Basel zu bringen»,

wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie auf die Autobahn

gehen würden, da es dort weniger Polizei habe. Und am 28. März 2022 sandte die

Beschwerdeführerin ihrem Ehemann zwei Links von Firmen, welche Lieferwagen

vermieten (vgl. Auswertungsbericht des Mobiltelefons Pos. 1002 vom 14. August

2023 S. 6 f.). Auch wenn die Nachrichten für sich allein wenig

aussagekräftig erscheinen und ein Zusammenhang mit dem von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Umzug nicht von vornherein auszuschliessen

ist, muten sie im Gesamtzusammenhang doch verdächtig an und spricht

insbesondere der zweite Chatverlauf kurz vor dem Einbruchdiebstahl in einer

summarischen Betrachtung dafür, dass die Beschwerdeführerin in die Planung des

Einbruchdiebstahls involviert gewesen sein könnte, zumal der von C____

gemietete Lieferwagen doch in der Nähe des Tatorts vorgefunden wurde.

3.2.5 Aufgrund

der vorgehenden Ausführungen erscheint in einer summarischen Würdigung der

dargelegten Indizien damit klar, dass anders als im von der Beschwerdeführerin

in ihrer Replik zitierten Bundesgerichtsentscheid (Replik S. 3 f.) durchaus gewisse

Verdachtsmomente vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei der Planung des

Diebstahls und beim nachfolgenden Verkauf des Diebesguts involviert gewesen

sein könnte. Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht ist damit von einem hinreichenden

Tatverdacht für eine allfällige Täterschaft oder Teilnahme am Einbruchdiebstahl

vom 3. April 2022 auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der

Einvernahme vom 31. August 2023 mit den Nachrichten konfrontiert wurde,

ihre Erklärungen jedoch über weite Strecken nicht sonderlich überzeugend ausfielen.

Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. September 2023 (S. 5 ff.) verwiesen werden. Damit braucht auf die

weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden. Ob die

vorliegende Indizienlage ausreicht, die objektiven und subjektiven

Tatbestandsmerkmale der untersuchten Delikte rechtsgenüglich zu belegen, ist

letztlich der eingehenden Würdigung des Sachgerichts vorbehalten und nicht im

vorliegenden Haftprüfungsverfahren abschliessend zu beurteilen. Ebenso, wie das

Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, die

rechtliche Qualifikation der tatsächlichen Umstände, welche das Sachgericht

dannzumal als erstellt erachtet. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft der

Beschwerdeführerin am 11. März 2024 den Abschluss der Strafuntersuchung

angekündigt mit der gleichzeitigen Anzeige, dass eine Anklage wegen

bandenmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung erfolgt. Mit

der Anklageerhebung hat der dringende Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres

als erstellt zu gelten (vgl. Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung

StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/ Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch

et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6b). Der dringende

Tatverdacht ist nach dem Gesagten somit zu bejahen.

4.

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.

Fluchtgefahr im

Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine

gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in

Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen

würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist

jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten

Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht

begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu

den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die

Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli

2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und

Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,

1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch

der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer

1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der

Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht

ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten

Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz

ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von

Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5.

August 2020 E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin

beschränkt sich darauf, auf ihr «nachvollziehbares und glaubhaftes Angebot»

hinzuweisen, sich im Fall einer Freilassung zu verpflichten, die Schweiz nicht

zu verlassen sowie für die Ermittlungsbehörden und die Gerichte greifbar und

erreichbar zu sein (Beschwerde S. 8; Replik S. 6). Nicht als falsch bestreitet

sie aber die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach sie und ihr Ehemann

vor der Festnahme ihre Wurzeln in der Schweiz gekappt hätten und daran gewesen

seien, nach [...] auszuwandern; die gemeinsame Eigentumswohnung sei bereits

verkauft worden (angefochtene Verfügung S. 2 f.; vgl. im Übrigen auch

HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 6.2). Im Lichte der dargestellten

Rechtsprechung und angesichts der Schwere der in Frage stehenden Deliktsvorwürfe

ist bei dieser Ausgangslage jedoch grundsätzlich von einer bestehenden

Fluchtgefahr auszugehen. Es ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

jedoch noch eingehender auf die Fluchtgefahr einzugehen.

5.

Das

Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung schliesslich

auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt

vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen

beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu

beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft

wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die

Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu

vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können

sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen

Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen,

aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten

Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn

belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine

massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist

auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.

Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des

Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2;

BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August

2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

Das

Zwangsmassnahmengericht erwog, gemäss Haftverlängerungsantrag seien die

mutmasslichen Mittäter C____ und [...] noch immer flüchtig und es werde nach

ihnen gefahndet. Da es sich um eine von langer Hand geplante Tat mit hohem

Organisationsgrad und zahlreichen Beteiligten und Involvierten zu handeln

scheine, sei das Kollusionsinteresse hoch anzusiedeln. Es gelte zu verhindern,

dass diese Personen oder auch der mitbeschuldigte Ehemann ins Einvernehmen

gesetzt und Spuren oder Beweismittel beseitigt würden, mindestens solange die

Untersuchung noch nicht abgeschlossen bzw. die Anklage erhoben worden sei

(angefochtene Verfügung S. 3).

Es handelt sich

vorliegend um einen einzigen Einbruchdiebstahl, welcher sich in der Nacht vom

2. auf den 3. April 2022 zugetragen hat. Die Beschwerdeführerin wurde erst über

ein Jahr nach dem in Frage stehenden Vorfall verhaftet; nach den in der angefochtenen

Verfügung genannten Personen wurde offenbar bereits in jenem Zeitpunkt

gefahndet (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. Juni

2023 S. 4). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, inwiefern

die Beschwerdeführerin im Fall einer Entlassung (noch) auf Beweismittel

einwirken könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen

Verfügung ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Abschluss der

Strafuntersuchung auch hinsichtlich Absprachen zwischen den Beteiligten von

keiner wirklichen Verdunkelungsgefahr mehr ausgegangen werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat mittlerweile den Abschluss der Strafuntersuchungen

angekündigt, womit die Strafuntersuchungen aus ihrer Sicht damit beendet sein

dürften. Dass die beiden vermeintlichen Mittäter C____ und [...] noch flüchtig

sind und diese bei einer Haftentlassung von der Beschwerdeführerin mit

Informationen bedient werden könnten, welche die ihrigen Strafverfahren

potentiell beeinflussen, vermag keine Untersuchungshaft über die

Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Von einer bestehenden Kollusionsgefahr in

Bezug auf das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ist im heutigen

Zeitpunkt nicht mehr auszugehen, zumal sich die Staatsanwaltschaft in ihrer

Stellungnahme vom 7. März 2024 mit Ausnahme des Verweises auf die

angefochtene Verfügung zu einer allenfalls weiterbestehenden Kollusionsgefahr mit

keinem Wort äusserte.

6.

6.1 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

6.2 Die

Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25. Juni 2023 und damit mittlerweile beinahe

neun Monate in Haft. Wie der Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung

der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 entnommen werden kann, wird der

Beschwerdeführerin u.a. die Begehung eines bandenmässigen Diebstahls zur Last

gelegt. Aber selbst wenn lediglich eine Verurteilung wegen Diebstahls (und

Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung) resp. Gehilfenschaft hierzu erfolgen

sollte, ist aufgrund des Deliktsbetrags (rund eine halbe Million Schweizer

Franken) mit einer Strafe zu rechnen, welche die bis zum 27. März 2024 verlängerte

Untersuchungshaft übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft, zumal im

Rahmen dieser Prüfung die Aussicht, dass die Strafe bedingt oder teilbedingt

ausgesprochen werden könnte, oder eine bedingte Entlassung möglich erscheint,

grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (BGE 145 IV 179 E. 3.4, mit

Hinweisen).

6.3 Es

stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob die Verlängerung der Untersuchungshaft

auch verhältnismässig im engeren Sinn erscheint.

Aus den

vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am

31. August 2023 letztmals einvernommen wurde. Weitere Einvernahmen auch

mit anderen Personen wurden ausweislich der Akten nicht durchgeführt. Mit

Ausnahme der Editionsverfügung vom 8. September 2023 erfolgten im

Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich auch ansonsten keine

Untersuchungshandlungen mehr. Im Haftverlängerungsantrag vom 12. September 2023

führte die Staatsanwaltschaft aus, das Mobiltelefon des mitbeschuldigten Ehemanns

der Beschwerdeführerin sei auf dessen Verlangen gesiegelt, die Siegelung durch

das Zwangsmassnahmengericht jedoch am 31. August 2023 aufgehoben worden. Die

Daten vom Mobiltelefon seien mittlerweile gesichert worden. Die sehr grosse

Datenmenge müsse jedoch noch ausgewertet werden und es seien weitere

Einvernahmen mit dem Ehemann und allenfalls mit der Beschwerdeführerin geplant (vgl.

S. 3 des Antrags). Zu welchem Zeitpunkt diese Auswertung abgeschlossen

wurde, ist nicht bekannt. Im Haftverlängerungsantrag vom 4. Dezember 2023

führte die Staatsanwaltschaft lediglich aus, dass das Mobiltelefon inzwischen

habe ausgewertet werden können und dass sich verschiedene Unterhaltungen

gefunden hätten, welche den Ehemann inkriminierten. Weiter gab die

Staatsanwaltschaft an, dass «nach dem genauen Aktenstudium, dem Verfassen der

Anklageschrift, dem Ankündigung [sic] des Abschlusses des

Untersuchungsverfahrens, der Behandlung von Beweisanträgen und dem Ausfertigen

der Akten» das Verfahren mit Antrag auf Sicherheitshaft an das Strafgericht

überwiesen werde (vgl. S. 2 des Antrags). Rund zwei Monate später am 8. Februar

2024 stellte die Staatsanwaltschaft das weitere Verlängerungsgesuch, welches dem

vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt. Die Haftverlängerung wird

darin damit begründet, dass die Anklageschrift erst in einem ersten Entwurf

vorliege und noch fertigzustellen sei. Nach der Ankündigung des Abschlusses des

Untersuchungsverfahrens, der Behandlung von Beweisanträgen und dem Ausfertigen

der Akten werde das Verfahren mit Antrag auf Sicherheitshaft ans Strafgericht

überwiesen (vgl. S. 2 des Antrags).

Es ist somit

festzustellen, dass in der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin seit

über einem halben Jahr keine Untersuchungshandlungen mehr erfolgten. Auch die

Siegelung des Mobiltelefons des Ehemanns war gemäss Angaben der

Staatsanwaltschaft bereits seit Ende August 2023 aufgehoben, wobei die

Auswertungsergebnisse des Mobiltelefons die Staatsanwaltschaft offensichtlich

nicht veranlassten, weitere Einvernahmen durchzuführen. Es ist unerfindlich und

lässt sich mit dem aus Art. 5 Abs. 1 StPO fliessenden und gemäss Art. 5

Abs. 2 StPO in Haftverfahren besonders streng handzuhabenden

Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbaren, dass das Verfahren seit nunmehr

über einem halben Jahr nicht resp. kaum vorangetrieben und zum Abschluss

gebracht bzw. Anklage beim Strafgericht erhoben wird, zumal die beantragten

Haftverlängerungen spätestens seit Anfang Dezember 2023 nicht mehr mit

ausstehenden Untersuchungshandlungen begründet wurden. Die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 7. März 2024 fiel

denkbar knapp aus und vermag die massive Zeitlücke auch nicht zu erklären. Kommt

hinzu, dass auch der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Entwurf der

Anklageschrift weder bei den Akten liegt noch dem Zwangsmassnahmen- oder dem

Appellationsgericht vorgelegt wurde. Es ist vor diesem Hintergrund von einer

gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen (vgl. zum

Ganzen auch Summers, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 5 StPO N 4 ff.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 8

ff.; je mit Hinweisen).

Ob diese

Verletzung des Beschleunigungsgebots für sich selbst zu einer Haftentlassung

führt, kann offenbleiben. In jedem Fall ist aus diesem Grund aber das

öffentliche Interesse an einer fortbestehenden Inhaftierung der

Beschwerdeführerin für eine wirksame Strafverfolgung deutlich geringer

einzustufen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss

den vorliegenden Strafregisterauszügen keinerlei Vorstrafen ausweist. Der ihr zur

Last gelegte Deliktsbetrag von rund einer halben Million Franken ist zwar relativ

hoch. Zu beurteilen ist jedoch ein einzelner Einbruchdiebstahl und nicht etwa

eine Einbruchsserie, wobei bei einer summarischen Betrachtung der Indizienlage die

Beschwerdeführerin auch nicht die treibende Kraft gewesen sein dürfte. Ohne dem

Sachgericht vorzugreifen, ist bei dieser Ausgangslage derzeit selbst bei einer

Verurteilung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein bedingter oder

zumindest ein teilbedingter Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe gewährt

werden kann, wovon sie in der Zwischenzeit bereits rund neun Monate in Form von

Untersuchungshaft verbüsst hat. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin

bereits mehrfach einvernommen und zuletzt am 31. August 2023 insbesondere

auch mit den Chatinhalten auf ihrem Mobiltelefon konfrontiert wurde. Das

öffentliche Interesse an einer weitergehenden Inhaftierung der

Beschwerdeführerin – namentlich zur Sicherstellung des Vollzugs einer

allfälligen Strafe und zur wirksamen Strafverfolgung – ist daher zusätzlich zu

relativeren.

Aus all diesen

Gründen ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass das Interesse der

Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit die öffentlichen

Interessen mittlerweile überwiegt und sich eine abermalige Verlängerung der

Untersuchungshaft als unverhältnismässig erweist.

7.

7.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

7.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin

ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und der Verteidiger, Advokat [...], für seine

Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit seiner Replik geltend

gemachte Aufwand erscheint angemessen. Für die genaue Höhe der Entschädigung

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2024 aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin A____ ist nach Erledigung der Entlassungsformalitäten

unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'800.– und ein Auslagenersatz

von CHF 32.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 148.40

(8,1 % auf CHF 1’832.–), gesamthaft somit CHF 1'980.40 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.