HB.2024.4
Verlängerung der Untersuchungshaft
19. März 2024Deutsch27 min
Basel-Stadt die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.4
ENTSCHEID
vom 19.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. Februar 2024
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verdachts auf bandenmässigen Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.
Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Festnahme am 25. Juni 2023 in Haft.
Am 27. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin für die vorläufige Dauer von vier
Wochen bis zum 26. Juli 2023 an; eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid HB.2023.30 vom 24. Juli 2023
(Rektifikat vom 4. September 2023) ab. Bereits am 17. Juli 2023 ersuchte
die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der
angeordneten Untersuchungshaft um 12 Wochen, welches die Untersuchungshaft mit
Verfügung vom 25. Juli 2023 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 20.
September 2023 verlängerte. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. August
2023 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, welches von der Staatsanwaltschaft
mit dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs am 5. September 2023
dem Zwangsmassnahmengericht unterbreitet wurde. Am 12. September 2023
erfolgte ausserdem ein weiteres Gesuch der Staatsanwaltschaft beim
Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersuchungshaft um 12 Wochen. Mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2023 wies das
Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und
mit Verfügung vom 19. September 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 13. Dezember 2023. Auf
erneutes Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2023 (für
die Dauer von 12 Wochen), verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die
Untersuchungshaft mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 um weitere zwei Monate
bis zum 14. Februar 2024.
Die
Staatsanwaltschaft ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am 8. Februar 2024
um eine weitere Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um 8 Wochen.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2024 wurde die
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 27. März 2024
verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
28. Februar 2024. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und sie sei sofort freizulassen, eventualiter unter Anordnung von geeigneten
Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom
7. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
replizierte am 15. März 2024, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Die
Strafakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung und
Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
3.2
3.2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht verwies hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf
seine vorangehenden Verfügungen vom 15. und 13. September 2023 sowie vom 13.
Dezember 2023. Die Einwände der Beschwerdeführerin zur ihrer Beteiligungsrolle
und des subjektiven Tatbestands sowie zur rechtlichen Qualifikation verwarf es.
Es führte aus, das Zwangsmassnahmengericht habe dem Sachgericht nicht mit einem
eigenen Beweisverfahren und einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände vorzugreifen. Vorbehalten wäre ein liquidier
Alibibeweis, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Es treffe zwar zu, dass die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht mit zunehmender Dauer des
Verfahrens einem strengeren Massstab genügen müssen, dies sei aber vorliegend
noch der Fall, wobei die Schwere des in Verdacht stehenden Delikts zu
berücksichtigen sei. Gemäss Praxis reiche es aus, wenn der dringende
Tatverdacht ausreichend hoch verbleibe (angefochtene Verfügung S. 2).
3.2.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet mit ihrer Beschwerde das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts. Sie moniert, ihr werde eine Beteiligung an einem
Einbruch vom 2. April 2022 in einen Container im Kleinhüninger Hafen in Basel
vorgeworfen. Eine direkte Involvierung sei jedoch nie substantiiert geltend
gemacht worden. Seit Beginn der Ermittlungen und seit der Verhaftung der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns hätten sich keine neuen und verdichteten
Anhaltspunkte für eine direkte Involvierung der Beschwerdeführerin ergeben. Die
Staatsanwaltschaft führe auch nicht aus, woraus sich im Rahmen der laufenden
Ermittlungen noch weitere Erkenntnisse ergeben könnten oder solche zu erhoffen
seien. Es sei somit absehbar, dass in Bezug auf den Vorwurf der Teilnahme am
erwähnten Einbruch eine Einstellung bzw. ein Freispruch ergehen werde. Ein
dringender Tatverdacht bestehe jedenfalls nicht. Die in den Einvernahmen und
Haft(verlängerungs)anträgen geltend gemachten Verdachtsmomente seien
untauglich, einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Teilnahme der
Beschwerdeführerin am ihr vorgeworfenen Diebstahl zu begründen (Beschwerde
S. 1 ff.). Auch die subjektive Seite des ihr vorgeworfenen
Tatbestands sei nicht nachgewiesen; lediglich ein allfälliges blosses Mitwissen
um den Tatplan genüge nicht (Beschwerde S. 4 f.).
3.2.3
Das
Appellationsgericht hatte sich im Entscheid HB.2023.30 vom 24. Juli 2023
(rektifiziert am 4. September 2023) bereits mit dem dringenden Tatverdacht im
vorliegenden Strafverfahren auseinanderzusetzen. Es führte aus, gemäss dem vom
Zwangsmassnahmengericht festgestellten Sachverhalt seien am Sonntag, 3. April
2022, zwischen 01:37 Uhr und 07:07 Uhr an der [...]strasse [...], bei der Firma
[...], zwei Frachtcontainer aufgebrochen worden, indem die Sicherheitsplomben
an den Türen beschädigt worden seien. Bei diesem Einbruch seien 12'600 Stangen
(252 Kartons à 50 Stangen) Zigaretten der Marke [...] mit einem Materialwert
von CHF 566'694.– gestohlen worden. Zudem sei der Sicherheitszaun der Firma [...]
beschädigt worden, wobei sich die Schadenssumme auf zwischen CHF 1'500.– bis
CHF 2'000.– belaufe. Der Einbruchdiebstahl sei am Montagmorgen, 4. April 2022,
um ca. 7.00 Uhr durch Angestellte der Firma [...] bemerkt worden, worauf die
Polizei requiriert worden sei. Nach Abschluss der Sachverhaltsaufnahme habe die
Polizei an diesem Ort eine Schlammspur feststellen können, welche zu einem
Lieferwagen mit dem Kennzeichen [...] in der Nähe des Tatorts geführt habe. Der
Halter dieses Lieferwagens, B____, erklärte, dass er seine beiden Lieferwagen
mit den Kontrollschildern [...] und [...] am Freitag, 1. April 2022, an C____ vermietet
habe. Beim Ausfüllen des Mietvertrags habe sich die mutmassliche Täterschaft
als C____ ausgegeben und die Rufnummer +41 [...] angegeben. Darüber hinaus habe
C____ von dieser Rufnummer aus ein Foto von seiner [...] Identitätskarte,
seines [...] Führerausweises und seiner schweizerischen Krankenkassenkarte an B____
geschickt. Ermittlungen zu C____ hätten ergeben, dass er einen Facebook-Account
unter dem Namen [...] und einen Instagram-Account unter dem Namen [...] führe.
Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2022 ein Informations
Request an Meta Platforms Ireland gesendet, um die Zustellung der Subscriber Data
und IP-History von C____ zu beantragen. Aus der Antwort vom 18. Mai 2022 habe
entnommen werden können, dass C____ im Zeitraum vom 24. April 2022 bis 2. Mai
2022.
immer wieder über die IP-Adresse [...] der Beschwerdeführerin eingeloggt gewesen
sei. C____, der Mieter des mit der Tat im Zusammenhang stehenden Lieferwagens,
sei folglich über mehrere Tage nach der Tat bei der Beschwerdeführerin zu Hause
gewesen (HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 3.5). Hinsichtlich der
Beschwerdeführerin würden – so das Appellationsgericht im genannten Entscheid
ferner – verschiedene konkrete Verdachtsmomente vorliegen, so zunächst ihre
widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf C____, wonach sie einerseits angegeben
habe, diesen nicht zu kennen, in ihrer Beschwerde jedoch eingeräumt habe, mit
ihm und ihrem Ehemann am 9. Mai 2023 in [...] eingereist zu sein. Sodann sei
die Rufnummer +41 [...], welche während der Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer
Nähe zum Tatort eingeloggt gewesen sei, auf die Beschwerdeführerin eingelöst
gewesen. Es könne gemäss Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass die
Rufnummer durch den Ehemann der Beschwerdeführerin benutzt worden sei, und es
sei erstellt, dass die Rufnummer vor und nach der Tat immer wieder, teils die
ganze Nacht, in der gleichen Antenne wie die Rufnummer von C____ eingeloggt
gewesen sei. Komme hinzu, dass am 3. Juli 2023 im Zuge weiterer Ermittlungen in
den persönlichen Gegenständen der Beschwerdeführerin eine angebrochene
Zigarettenpackung der Marke «[...]» gefunden worden sei. Ein Abgleich der
Informationen habe ergeben, dass die Barcodenummer dieser Packung mit den
Nummern auf den gestohlenen Zigarettenpackungen übereinstimme. Ein Mitarbeiter
der [...] habe in der Folge bestätigt, dass es sich eindeutig um eine
Zigarettenpackung handle, die dem Einbruchdiebstahl zugeordnet werden könne.
Dies stehe in einem gewissen Widerspruch zum Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin, welche laut ihren eigenen Angaben die Marke «[...]» rauche.
Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe zwei solche Zigarettenpackungen
der Marke «[...]» in einer Bar in Zürich einmal von einem unbekannten Mann
gekauft. Von ihrem Mann habe sie diese zwei Zigarettenpackungen nicht bekommen.
Diese Aussagen erschienen im Rahmen einer vorläufigen Würdigung als wenig glaubhaft.
Vielmehr ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer beim
fraglichen Einbruchdiebstahl gestohlenen Zigarettenpackung gewesen sei, ein
weiteres belastendes Indiz. Auffällig sei sodann, dass sie sich anlässlich der
Einvernahme vom 27. Juni 2023, S. 23, von sich aus sicher gewesen sei, dass es
sich dabei um die gestohlenen Zigarettenpackungen handle. Zu guter Letzt liege
die Vermutung nahe, dass C____ mit dem Auto der Beschwerdeführerin, einem Auto
des Typs Renault Megane mit Kontrollschild [...], beim Vermieter des
Lieferwagens vorgefahren sei, was ebenfalls als Indiz für eine mögliche
Beteiligung der Beschwerdeführerin am Einbruchsdiebstahl zu werten sei. B____,
der Lieferwagenvermieter, habe anlässlich der Einvernahme vom 6. April
2022.
zu Protokoll gegeben, C____ sei zusammen mit zwei männlichen Personen in
einem neuen, weissen Renault Megane mit ZH Kontrollschildern zum Übergabeort gekommen
(HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 4.2). Das Appellationsgericht kam zum Schluss,
dass in jenem frühen Verfahrensstadium ein dringender Tatverdacht zumindest in
Form von Gehilfenschaft bezüglich Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
bestehe und dieser für eine erste Haftdauer grade ausreichend erscheine. Es sei
jedoch erforderlich, dass sich dieser Tatverdacht im Laufe der Ermittlungen
verdichte (HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 5).
Die
Staatsanwaltschaft hat in der Folge das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin
ausgewertet. Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. September
2023.
um Verlängerung der Untersuchungshaft, unterzog das
Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 15. September 2023 diese Ergebnisse
unter dem Titel des dringenden Tatverdachts einer Würdigung und kam zum
Schluss, dass die konspirativen Chats stark belastende Indizien dafür
darstellten, dass die Beschwerdeführerin über den Einbruchdiebstahl Bescheid
gewusst habe und bei den Vorbereitungshandlungen und dem Verkauf der Zigaretten
behilflich gewesen sei. Es bestehe gemäss aktueller Verdachtslage ein direkter
Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einbruchdiebstahl. Der
dringende Tatverdacht habe sich daher erhärtet (vgl. Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2023 S. 5 ff.).
3.2.4
Was
die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Es handelt sich, wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend
erwog, hinsichtlich der Beschwerdeführerin um einen Indizienprozess. Indizien
sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar
entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann – zum Beispiel eine
tatbestandsmässige Handlung wie eine Verkaufshandlung. Soweit das Urteil auf
der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes
einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien
sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In
ihrer Gesamtheit können sie ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen
rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_699/2018 vom 7.
Februar 2019 E. 2.3.2; BGer 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2). Soweit
Dispositiv
die Beschwerdeführerin demnach ausführt, dass einzelne der vom Appellations- und
Zwangsmassnahmengericht genannte Verdachtsmomente isoliert betrachtet nicht für
ihre Täterschaft sprechen würden, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
So mag es etwa
zutreffen, dass die diversen Fragen in den untersuchten Chatverläufen, ob die
Beschwerdeführerin Zigarettenpackungen mitbringen könne, für sich allein womöglich
tatsächlich kein sonderlich belastendes Moment darstellen (vgl. Beschwerde S.
3). Wird jedoch etwa der Chatverlauf vom 14. Mai 2022 genauer betrachtet, wird
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob es stimme, dass sie
Zigaretten der Marke «[...]» verkaufe, was sie bejahte und sie auf Nachfrage,
ob es sich um Originale handle, meinte, diese seien aus der Schweiz jedoch für
den Export bestimmt (vgl. Beilage 2 zum Auswertungsbericht des Mobiltelefons
Pos. 1002 vom 14. August 2023). Angesichts der Tatsache, dass die in Frage
stehenden Zigaretten derselben Marke sind und lediglich rund einen Monat zuvor
aus einem Frachtcontainer entwendet wurden, stellt dies entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Verdachtsmoment in Bezug auf die
Beschwerdeführerin dar, zumal bei ihr selbst eine angebrochene Zigarettenpackung
vorgefunden wurde, welche dem Einbruchsdiebstahl zugeordnet werden konnte (vgl.
E. 3.2.3 oben). Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft in ihrem
Haftverlängerungsgesuch vom 12. September 2023 mutet folglich auch die
Nachricht des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 mit der
Information, wonach die Hälfte der Firma «[...]» Zigaretten der Marke «[...]»
rauche, sowie jene vom 15. Juni 2022, wonach «alle [...]» rauchen würden (vgl.
dazu Auswertungsbericht des Mobiltelefons Pos. 1002 vom 14. August 2023
S. 12), äusserst verdächtig an.
Sodann stellen
die für sich alleine womöglich nicht sonderbar anmutenden Umstände, wonach die
Beschwerdeführerin den bereits vom Appellationsgericht im Entscheid HB.2023.30
erwähnten Renault sowie die von ihrem Ehemann (mit-)verwendete Rufnummer +41 [...]
auf sich registriert hatte (vgl. E. 3.2.3 oben), in Anbetracht dessen, dass C____
gemäss den Angaben von B____ in ebenjenem Renault zum Übergabeort des im
Einbruchdiebstahl vermutungsweise involvierten Lieferwagens gekommen sei (vgl.
Einvernahme vom 6. April 2022 S. 6 f.) – obschon die Beschwerdeführerin im
Übrigen bestritten hatte, C____ zu kennen – und die fragliche Rufnummer in der
Tatnacht vom 2. auf den 3. April 2022 in eine Antenne in unmittelbarer Nähe zum
Tatort eingeloggt gewesen war, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
(Beschwerde S. 3 und 5) in einer summarischen Betrachtung sehr wohl
weitere belastende Indizien dar. Dies umso mehr, als die Mobiltelefonauswertung
ergab, dass die Beschwerdeführerin beinahe die gesamte Tatzeit über mit der
fraglichen Nummer kommunizierte (vgl. Auswertungsbericht des Mobiltelefons Pos.
1002 vom 14. August 2023 S. 5). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin erscheint aufgrund dieser Umstände auch die wahrheitswidrige
Angabe gegenüber ihrer Freundin, wonach ihr Ehemann in [...] sei und daher
nicht am Geburtstagsfest vom 2. April 2022 – dem Tatzeitpunkt – teilnehmen
könne, prima facie nicht als eine blosse «Alltags-Notlüge» (so aber die
Beschwerdeführerin: Beschwerde S. 3 unten und S. 4 oben).
Wie das
Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 15. September 2023 ferner zu Recht
erwog, sind sodann die Nachrichten vom 18. November 2021 sowie vom 28. März
2022 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu berücksichtigen. So
war in der Konversation vom 18. November 2021 die Rede davon, ein Fahrzeug von
offenbar bekannten Personen zu verwenden, um «das Auto aus Basel zu bringen»,
wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie auf die Autobahn
gehen würden, da es dort weniger Polizei habe. Und am 28. März 2022 sandte die
Beschwerdeführerin ihrem Ehemann zwei Links von Firmen, welche Lieferwagen
vermieten (vgl. Auswertungsbericht des Mobiltelefons Pos. 1002 vom 14. August
2023 S. 6 f.). Auch wenn die Nachrichten für sich allein wenig
aussagekräftig erscheinen und ein Zusammenhang mit dem von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Umzug nicht von vornherein auszuschliessen
ist, muten sie im Gesamtzusammenhang doch verdächtig an und spricht
insbesondere der zweite Chatverlauf kurz vor dem Einbruchdiebstahl in einer
summarischen Betrachtung dafür, dass die Beschwerdeführerin in die Planung des
Einbruchdiebstahls involviert gewesen sein könnte, zumal der von C____
gemietete Lieferwagen doch in der Nähe des Tatorts vorgefunden wurde.
3.2.5 Aufgrund
der vorgehenden Ausführungen erscheint in einer summarischen Würdigung der
dargelegten Indizien damit klar, dass anders als im von der Beschwerdeführerin
in ihrer Replik zitierten Bundesgerichtsentscheid (Replik S. 3 f.) durchaus gewisse
Verdachtsmomente vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei der Planung des
Diebstahls und beim nachfolgenden Verkauf des Diebesguts involviert gewesen
sein könnte. Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht ist damit von einem hinreichenden
Tatverdacht für eine allfällige Täterschaft oder Teilnahme am Einbruchdiebstahl
vom 3. April 2022 auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der
Einvernahme vom 31. August 2023 mit den Nachrichten konfrontiert wurde,
ihre Erklärungen jedoch über weite Strecken nicht sonderlich überzeugend ausfielen.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. September 2023 (S. 5 ff.) verwiesen werden. Damit braucht auf die
weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden. Ob die
vorliegende Indizienlage ausreicht, die objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale der untersuchten Delikte rechtsgenüglich zu belegen, ist
letztlich der eingehenden Würdigung des Sachgerichts vorbehalten und nicht im
vorliegenden Haftprüfungsverfahren abschliessend zu beurteilen. Ebenso, wie das
Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, die
rechtliche Qualifikation der tatsächlichen Umstände, welche das Sachgericht
dannzumal als erstellt erachtet. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft der
Beschwerdeführerin am 11. März 2024 den Abschluss der Strafuntersuchung
angekündigt mit der gleichzeitigen Anzeige, dass eine Anklage wegen
bandenmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung erfolgt. Mit
der Anklageerhebung hat der dringende Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres
als erstellt zu gelten (vgl. Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung
StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/ Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch
et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6b). Der dringende
Tatverdacht ist nach dem Gesagten somit zu bejahen.
4.
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.
Fluchtgefahr im
Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli
2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und
Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5,
1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch
der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer
1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der
Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht
ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten
Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz
ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von
Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5.
August 2020 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin
beschränkt sich darauf, auf ihr «nachvollziehbares und glaubhaftes Angebot»
hinzuweisen, sich im Fall einer Freilassung zu verpflichten, die Schweiz nicht
zu verlassen sowie für die Ermittlungsbehörden und die Gerichte greifbar und
erreichbar zu sein (Beschwerde S. 8; Replik S. 6). Nicht als falsch bestreitet
sie aber die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach sie und ihr Ehemann
vor der Festnahme ihre Wurzeln in der Schweiz gekappt hätten und daran gewesen
seien, nach [...] auszuwandern; die gemeinsame Eigentumswohnung sei bereits
verkauft worden (angefochtene Verfügung S. 2 f.; vgl. im Übrigen auch
HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 6.2). Im Lichte der dargestellten
Rechtsprechung und angesichts der Schwere der in Frage stehenden Deliktsvorwürfe
ist bei dieser Ausgangslage jedoch grundsätzlich von einer bestehenden
Fluchtgefahr auszugehen. Es ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
jedoch noch eingehender auf die Fluchtgefahr einzugehen.
5.
Das
Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung schliesslich
auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt
vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft
wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die
Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen
Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen,
aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten
Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine
massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist
auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.
Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2;
BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August
2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
Das
Zwangsmassnahmengericht erwog, gemäss Haftverlängerungsantrag seien die
mutmasslichen Mittäter C____ und [...] noch immer flüchtig und es werde nach
ihnen gefahndet. Da es sich um eine von langer Hand geplante Tat mit hohem
Organisationsgrad und zahlreichen Beteiligten und Involvierten zu handeln
scheine, sei das Kollusionsinteresse hoch anzusiedeln. Es gelte zu verhindern,
dass diese Personen oder auch der mitbeschuldigte Ehemann ins Einvernehmen
gesetzt und Spuren oder Beweismittel beseitigt würden, mindestens solange die
Untersuchung noch nicht abgeschlossen bzw. die Anklage erhoben worden sei
(angefochtene Verfügung S. 3).
Es handelt sich
vorliegend um einen einzigen Einbruchdiebstahl, welcher sich in der Nacht vom
2. auf den 3. April 2022 zugetragen hat. Die Beschwerdeführerin wurde erst über
ein Jahr nach dem in Frage stehenden Vorfall verhaftet; nach den in der angefochtenen
Verfügung genannten Personen wurde offenbar bereits in jenem Zeitpunkt
gefahndet (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. Juni
2023 S. 4). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, inwiefern
die Beschwerdeführerin im Fall einer Entlassung (noch) auf Beweismittel
einwirken könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen
Verfügung ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Abschluss der
Strafuntersuchung auch hinsichtlich Absprachen zwischen den Beteiligten von
keiner wirklichen Verdunkelungsgefahr mehr ausgegangen werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat mittlerweile den Abschluss der Strafuntersuchungen
angekündigt, womit die Strafuntersuchungen aus ihrer Sicht damit beendet sein
dürften. Dass die beiden vermeintlichen Mittäter C____ und [...] noch flüchtig
sind und diese bei einer Haftentlassung von der Beschwerdeführerin mit
Informationen bedient werden könnten, welche die ihrigen Strafverfahren
potentiell beeinflussen, vermag keine Untersuchungshaft über die
Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Von einer bestehenden Kollusionsgefahr in
Bezug auf das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ist im heutigen
Zeitpunkt nicht mehr auszugehen, zumal sich die Staatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 7. März 2024 mit Ausnahme des Verweises auf die
angefochtene Verfügung zu einer allenfalls weiterbestehenden Kollusionsgefahr mit
keinem Wort äusserte.
6.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
6.2 Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25. Juni 2023 und damit mittlerweile beinahe
neun Monate in Haft. Wie der Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung
der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 entnommen werden kann, wird der
Beschwerdeführerin u.a. die Begehung eines bandenmässigen Diebstahls zur Last
gelegt. Aber selbst wenn lediglich eine Verurteilung wegen Diebstahls (und
Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung) resp. Gehilfenschaft hierzu erfolgen
sollte, ist aufgrund des Deliktsbetrags (rund eine halbe Million Schweizer
Franken) mit einer Strafe zu rechnen, welche die bis zum 27. März 2024 verlängerte
Untersuchungshaft übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft, zumal im
Rahmen dieser Prüfung die Aussicht, dass die Strafe bedingt oder teilbedingt
ausgesprochen werden könnte, oder eine bedingte Entlassung möglich erscheint,
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (BGE 145 IV 179 E. 3.4, mit
Hinweisen).
6.3 Es
stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob die Verlängerung der Untersuchungshaft
auch verhältnismässig im engeren Sinn erscheint.
Aus den
vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am
31. August 2023 letztmals einvernommen wurde. Weitere Einvernahmen auch
mit anderen Personen wurden ausweislich der Akten nicht durchgeführt. Mit
Ausnahme der Editionsverfügung vom 8. September 2023 erfolgten im
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich auch ansonsten keine
Untersuchungshandlungen mehr. Im Haftverlängerungsantrag vom 12. September 2023
führte die Staatsanwaltschaft aus, das Mobiltelefon des mitbeschuldigten Ehemanns
der Beschwerdeführerin sei auf dessen Verlangen gesiegelt, die Siegelung durch
das Zwangsmassnahmengericht jedoch am 31. August 2023 aufgehoben worden. Die
Daten vom Mobiltelefon seien mittlerweile gesichert worden. Die sehr grosse
Datenmenge müsse jedoch noch ausgewertet werden und es seien weitere
Einvernahmen mit dem Ehemann und allenfalls mit der Beschwerdeführerin geplant (vgl.
S. 3 des Antrags). Zu welchem Zeitpunkt diese Auswertung abgeschlossen
wurde, ist nicht bekannt. Im Haftverlängerungsantrag vom 4. Dezember 2023
führte die Staatsanwaltschaft lediglich aus, dass das Mobiltelefon inzwischen
habe ausgewertet werden können und dass sich verschiedene Unterhaltungen
gefunden hätten, welche den Ehemann inkriminierten. Weiter gab die
Staatsanwaltschaft an, dass «nach dem genauen Aktenstudium, dem Verfassen der
Anklageschrift, dem Ankündigung [sic] des Abschlusses des
Untersuchungsverfahrens, der Behandlung von Beweisanträgen und dem Ausfertigen
der Akten» das Verfahren mit Antrag auf Sicherheitshaft an das Strafgericht
überwiesen werde (vgl. S. 2 des Antrags). Rund zwei Monate später am 8. Februar
2024 stellte die Staatsanwaltschaft das weitere Verlängerungsgesuch, welches dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt. Die Haftverlängerung wird
darin damit begründet, dass die Anklageschrift erst in einem ersten Entwurf
vorliege und noch fertigzustellen sei. Nach der Ankündigung des Abschlusses des
Untersuchungsverfahrens, der Behandlung von Beweisanträgen und dem Ausfertigen
der Akten werde das Verfahren mit Antrag auf Sicherheitshaft ans Strafgericht
überwiesen (vgl. S. 2 des Antrags).
Es ist somit
festzustellen, dass in der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin seit
über einem halben Jahr keine Untersuchungshandlungen mehr erfolgten. Auch die
Siegelung des Mobiltelefons des Ehemanns war gemäss Angaben der
Staatsanwaltschaft bereits seit Ende August 2023 aufgehoben, wobei die
Auswertungsergebnisse des Mobiltelefons die Staatsanwaltschaft offensichtlich
nicht veranlassten, weitere Einvernahmen durchzuführen. Es ist unerfindlich und
lässt sich mit dem aus Art. 5 Abs. 1 StPO fliessenden und gemäss Art. 5
Abs. 2 StPO in Haftverfahren besonders streng handzuhabenden
Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbaren, dass das Verfahren seit nunmehr
über einem halben Jahr nicht resp. kaum vorangetrieben und zum Abschluss
gebracht bzw. Anklage beim Strafgericht erhoben wird, zumal die beantragten
Haftverlängerungen spätestens seit Anfang Dezember 2023 nicht mehr mit
ausstehenden Untersuchungshandlungen begründet wurden. Die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 7. März 2024 fiel
denkbar knapp aus und vermag die massive Zeitlücke auch nicht zu erklären. Kommt
hinzu, dass auch der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Entwurf der
Anklageschrift weder bei den Akten liegt noch dem Zwangsmassnahmen- oder dem
Appellationsgericht vorgelegt wurde. Es ist vor diesem Hintergrund von einer
gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen (vgl. zum
Ganzen auch Summers, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 5 StPO N 4 ff.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 8
ff.; je mit Hinweisen).
Ob diese
Verletzung des Beschleunigungsgebots für sich selbst zu einer Haftentlassung
führt, kann offenbleiben. In jedem Fall ist aus diesem Grund aber das
öffentliche Interesse an einer fortbestehenden Inhaftierung der
Beschwerdeführerin für eine wirksame Strafverfolgung deutlich geringer
einzustufen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss
den vorliegenden Strafregisterauszügen keinerlei Vorstrafen ausweist. Der ihr zur
Last gelegte Deliktsbetrag von rund einer halben Million Franken ist zwar relativ
hoch. Zu beurteilen ist jedoch ein einzelner Einbruchdiebstahl und nicht etwa
eine Einbruchsserie, wobei bei einer summarischen Betrachtung der Indizienlage die
Beschwerdeführerin auch nicht die treibende Kraft gewesen sein dürfte. Ohne dem
Sachgericht vorzugreifen, ist bei dieser Ausgangslage derzeit selbst bei einer
Verurteilung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein bedingter oder
zumindest ein teilbedingter Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe gewährt
werden kann, wovon sie in der Zwischenzeit bereits rund neun Monate in Form von
Untersuchungshaft verbüsst hat. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin
bereits mehrfach einvernommen und zuletzt am 31. August 2023 insbesondere
auch mit den Chatinhalten auf ihrem Mobiltelefon konfrontiert wurde. Das
öffentliche Interesse an einer weitergehenden Inhaftierung der
Beschwerdeführerin – namentlich zur Sicherstellung des Vollzugs einer
allfälligen Strafe und zur wirksamen Strafverfolgung – ist daher zusätzlich zu
relativeren.
Aus all diesen
Gründen ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass das Interesse der
Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit die öffentlichen
Interessen mittlerweile überwiegt und sich eine abermalige Verlängerung der
Untersuchungshaft als unverhältnismässig erweist.
7.
7.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und der Verteidiger, Advokat [...], für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit seiner Replik geltend
gemachte Aufwand erscheint angemessen. Für die genaue Höhe der Entschädigung
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2024 aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin A____ ist nach Erledigung der Entlassungsformalitäten
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'800.– und ein Auslagenersatz
von CHF 32.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 148.40
(8,1 % auf CHF 1’832.–), gesamthaft somit CHF 1'980.40 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.