HB.2024.5
Anordnung von Untersuchungshaft
17. April 2024Deutsch17 min
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.5
ENTSCHEID
vom 17.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. März 2024
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung
aufgrund einer Vielzahl von Delikten. Im Wesentlichen wird gegen ihn wegen des
Konsums und Handels mit Cannabis, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie Drohung, Angriff, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Hehlerei
ermittelt. Nachdem er am 19. März 2024 festgenommen worden war, ordnete das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22.
März 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 14.
Juni 2024 an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. März
2024 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.
Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende
Haftentlassung, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...]
als Advokaten zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 8. April 2024 hat die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit
darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer
Replik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder
Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1.
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Durch den
Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich
der für die Haftanordnung relevanten Delikte (insb. Handel mit Cannabis) in
seiner Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was die Vorwürfe der
Drohung zum Nachteil von B____ und des Angriffs auf C____ angeht, ist bereits
das Zwangsmassnahmengericht davon ausgegangen, dass aufgrund der Beweislage nicht
von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann (Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2024, S. 2 ff.). Anzufügen gilt
es lediglich, dass bei den mehrfachen Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121) wohl keine Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c
BetmG vorliegt, womit im Falle einer Verurteilung keine Mindestfreiheitsstrafe
von einem Jahr ausgesprochen würde.
4.
Die Vorinstanz
hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen von
Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bejaht, wogegen sich die vorliegende
Beschwerde richtet.
4.1
4.1.1
Die
Vorinstanz führt zum Haftgrund der Fluchtgefahr aus, dass dem Beschwerdeführer
zwar eine Vielzahl nicht allzu massiver Delikte vorgeworfen werde, ihm jedoch
aufgrund der Menge der in Frage stehenden Delikte sowie wegen des klaren Rückfalls
dennoch eine nicht ganz unbeachtliche Strafe drohe. Und auch wenn er durch die
Geburt seines 2. Kindes durchaus über Beziehungen zur Schweiz verfüge, sei doch
festzuhalten, dass er über ebensolche Beziehungen zu Italien verfüge und die
Schweiz ohne Probleme umgehend verlassen könnte. Hinzu komme, dass er die
Schweiz 2017 tatsächlich (unkontrolliert) verlassen habe und ganze vier Jahre
nicht zurückgekehrt sei. Vor dem Hintergrund des aktuell vorliegenden
Dispositiv
Tatverdachts sei demnach zum jetzigen Zeitpunkt von hinreichend dringender
Fluchtgefahr auszugehen.
4.1.2 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er die Schweiz zwar 2017 vorübergehend
verlassen habe. Inwiefern aus dieser Ausreise geschlossen werden könne, dass er
sich im jetzigen Verfahren nicht mehr den Strafverfolgungsbehörden zur
Verfügung halten würde, sei jedoch nicht ersichtlich. So sei allgemein bekannt,
dass Asylsuchende aus den Maghrebstaaten nach einem negativen Asylentscheid ihr
«Glück» häufig auch noch in weiteren europäischen Staaten versuchten, aufgrund
des Dublinsystems jedoch in den allermeisten Fällen erfolglos. Der Beschwerdeführer
gebe denn auch an, dass er sich in mehreren europäischen Staaten aufgehalten
und dort Asyl beantragt habe. Die Ausreise 2017 sei somit nicht zum Zweck erfolgt,
sich des staatlichen Zugriffs in Bezug auf ein Strafverfahren zu entziehen, sondern
Teil einer grundsätzlich «normalen» Migrationsbewegung gewesen. Sein nun über dreijähriges
Verbleiben hierzulande beweise, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz
beziehungsweise Basel habe. In Bezug auf Italien sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer mit der Mutter seines ersten Kindes nicht verheiratet und
aufgrund fehlender Papiere auch höchstwahrscheinlich das Kindesverhältnis nicht
rechtsgültig festgestellt sei. Er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung in
Italien und müsste dort mit ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen rechnen.
Überdies sei bekannt, dass für Asylsuchende die allgemeine und insbesondere die
medizinische Situation in Italien sehr prekär sei. Aufgrund der diversen
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und der in der Schweiz
erfolgten Behandlung wäre es somit diametral gegen die Interessen des
Beschwerdeführers, die Schweiz Richtung Italien zu verlassen. Hierzulande
befinde sich der Beschwerdeführer in einem Setting, welches ihm zumindest hin
und wieder erlaube, einen Arzt zu sehen. Überdies erwarte seine Partnerin,
wohnhaft in [...], demnächst die Niederkunft des gemeinsamen Kindes.
Schliesslich habe er sich auch bisher nicht der schweizerischen Strafhoheit
entzogen.
4.1.3 Die
Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass – gestützt auf die Argumentation des
Beschwerdeführers – eine von ihm vorgebrachte «Migrationsbewegung» jederzeit wieder
ein- und er sich ins Ausland absetzen könnte. Was seine sonstigen Vorbringen
betreffe, logiere der Beschwerdeführer augenscheinlich wohl nach wie vor an der
[...] in Basel, er sei dort aktuell jedoch nicht angemeldet. Vielmehr habe er sich
per 31. März 2021 mit Wegzug nach Unbekannt ab- und sich auch nicht etwa unter
seinem aktuell verwendeten Namen wieder angemeldet. Weiter habe er bereits ein
Kind aus einer früheren Beziehung, welches bei der Kindsmutter in Italien lebe.
Der Umstand, dass er jetzt Vater geworden sei, werde ihn also kaum daran
hindern, sich ins Ausland abzusetzen, zumal er (Logisort Basel) mit der
Kindsmutter (Wohnort [...]) auch in der Schweiz nicht in einem gemeinsamen
Haushalt lebe und ihn Kindsmutter mit Kind auch im grenznahen Frankreich bzw.
Deutschland besuchen könnten. Denn dass sich Fluchtgefahr nicht nur auf Italien
beschränke, zeigten seine eigenen Aussagen, gemäss denen viele seiner
Familienangehörigen in diversen europäischen Ländern leben sollen. Was seine medizinische
Versorgung anbelange, möge diese in der Schweiz vielleicht zuverlässiger sein,
seine Epilepsie könne aber auch im Ausland problemlos behandelt werden und sein
Einwand, selbst die Verbüssung einer dreissigtägigen Freiheitsstrafe hätte ihn
nicht zu einer Flucht aus der Schweiz veranlasst, sei unbehelflich, erwarte ihn
jetzt aufgrund der Vorstrafen und der Deliktsmehrheit doch eine ungleich
empfindlichere, aller Voraussicht nach unbedingt zu vollziehende
Freiheitsstrafe – denn auch wenn es sich vorliegend «bloss» um mehrfache
Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz handle, könnten diese im Falle einer
Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen, d.h.
also 35 Monate mehr als dem bis anhin verbüssten einen Monat.
4.1.4 Die
Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte
Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte
(Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden,
wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht
vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.
Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände
des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person,
ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur
Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe.
Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet
werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl.
BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe BGer
1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1).
4.1.5 Entgegen
der Vorinstanz ist nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen. Der
Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass er sich auch trotz der bisher gegen
ihn durchgeführten Strafverfahren und ausgesprochenen Sanktionen nicht den
jeweiligen Verfahren durch Flucht entzogen habe. Neben diversen (un-)bedingten
Geldstrafen wurde gegen ihn so auch bereits mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2021 eine unbedingt zu
vollziehende Freiheitsstrafe von 30 Tagen ausgesprochen, wobei es sich
auch dort mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte (vgl.
Strafregisterauszug, Vorakten, Ordner 1, S. 13 f.). Aufgrund der weitestgehend
kleineren Mengen Marihuana, mit denen der Beschwerdeführer gedealt haben soll
und der Vorstrafen für Delikte im Bagatellbereich, ist auch im vorliegenden
Fall nicht mit einer derart hohen Strafe zu rechnen, die bereits als Indiz für
Fluchtgefahr gewertet werden könnte. Die Staatsanwaltschaft wird mithin – im
Falle einer Verurteilung – auch selbst nicht von einer Freiheitsstrafe am
oberen Ende des Strafrahmens ausgehen, auch wenn dies für Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz theoretisch möglich wäre.
Des Weiteren
bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass er sich aufgrund seiner
Therapie – gemäss seinen Aussagen bei Psychiater Dr. [...] – in einem
therapeutischen Setting befindet (vgl. Akten S. 43), dessen Abbruch nicht in
seinem Interesse läge. Zudem erwarten seine Partnerin und er – sofern die
Niederkunft nicht bereits geschehen ist – ein gemeinsames Kind (vgl. Akten S.
44). Zwar mag in abstrakter Weise durchaus zutreffend sein, dass er die Schweiz
ohne Probleme verlassen könnte und Familienangehörige in diversen europäischen
Ländern hat, aufgrund des Ausgeführten ist sein Bezug zu Basel und der Schweiz –
und seine hiesige Anwesenheit trotz wiederholter Strafverfahren – jedoch als
durchaus gefestigt zu bezeichnen. Insbesondere liegen keinerlei konkrete
Anhaltspunkte für eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers vor.
Das Vorliegen
von Fluchtgefahr ist demnach nicht als gegeben zu erachten.
4.2
4.2.1 Zum
Haftgrund der Wiederholungsgefahr erwägt das Zwangsmassnahmengericht, dass, betrachte
man die Vorstrafen – fünf an der Zahl – sowie die einzelnen aktuellen
Tatvorwürfe, die geforderte Intensität für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr
auf den ersten Blick nicht erfüllt scheine. Aufgrund der Vorstrafen, der
schieren Anzahl an Vorgängen und der ganzen Breite an verschiedenen Vorwürfen ergebe
sich jedoch das Bild eines unablässig delinquierenden Beschuldigten, der sich ungeachtet
seiner Vorbestrafung und Festnahmen, seiner alsbaldigen familiären Verpflichtungen
sowie trotz diverser polizeilicher Kontrollen nicht von weiterer Delinquenz
abhalten lasse. Dabei sei auch festzustellen, dass Gewaltkomponenten bzw. die
Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls Dritter nicht fehlten, wie die Vorwürfe
des Angriffs, Drohung oder Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zeigten.
Auch wenn jeder einzelne Vorwurf für sich betrachtet nicht massiv erscheine, so
sei das gesamthafte Handeln des Beschwerdeführers keinesfalls mehr im
Bagatellbereich anzusiedeln. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr könne
dabei unberücksichtigt bleiben, dass er zur Problematik rund um Drogenumschlagsplätze
wie die Dreirosenanlage beitrage. Es sei vielmehr die Hartnäckigkeit seiner
Delinquenz, die eine Inhaftierung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig mache, um
das Verfahren gegen ihn in absehbarer Zeit zu einem Abschluss bringen zu können.
Würde der Beschwerdeführer heute freigelassen, würde er wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit
mit seiner Delinquenz dort weitermachen, wo er vor seiner Verhaftung (zwangsweise)
aufgehört habe.
4.2.2 Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass zunächst bei den Vorwürfen betreffend
Angriff und Drohung kein hinreichend dringender Tatverdacht bestehe, womit eine
Gewaltintensität des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit anderer ernsthaft
gefährde, nicht begründet werden könne. Des Weiteren werde gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Wirkstoff THC keine Gefährdung der
Gesundheit vieler im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zuerkannt. Vorliegend gebe
es auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer Cannabis an Minderjährige und
besonders verletzliche Personen abgegeben hätte.
4.2.3 Die
Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, es handle sich beim Beschwerdeführer nicht
um einen gelegentlichen Marihuana-Dealer, sondern gehe er beinahe täglich dem
Handel nach, finanziere sich damit nicht nur seinen eigenen Konsum, sondern
auch einen namhaften Beitrag an seine Lebensunterhaltskosten und komme hinzu,
dass er diesfalls wissentlich und willentlich gegen bestehende Gesetze verstosse.
Er foutiere sich regelrecht um hierzulande geltende Gesetze und sei sogar noch
derart unverfroren, dass er den Polizeibeamten während den Kontrollen noch sage,
dass er mit dem Verkauf weitermachen werde und sie nichts dagegen unternehmen
könnten. Diese absolute Uneinsichtigkeit in das Unrecht seiner Taten, diese
gänzlich fehlende Reue und diese hartnäckige Deliktsmotivation würden sehr wohl
ein nicht zu bagatellisierendes Gefährdungspotential bergen – zumal sich der Widerstand
der Bürgerinnen und Bürger gegen den zunehmend in der Öffentlichkeit
stattfindenden Betäubungsmittelverkauf erhöhe und mithin auch seitens der
Strafverfolgungsbehörden der Einsatz griffiger Gegenmassnahmen gefordert werde.
Die Strafverfolgungsbehörden seien verpflichtet, dem Drogenhandel nach
Möglichkeit den Riegel zu schieben und wenn eine Person derart offen und
starrköpfig manifestiere, sie werde mit dem Verkauf von Marihuana und Haschisch
weitermachen, dann sei Fortsetzungsgefahr zweifelsohne gegeben. Komme hinzu,
dass die Strafverfolgungsbehörden auch dazu verpflichtet seien, hängige
Verfahren innert angemessener Frist zu einem Abschluss zu bringen und wie der
bisherige Verfahrensverlauf zeige, könne dieser Verpflichtung aufgrund der fortgesetzten
Delinquenz des Beschwerdeführers nicht nachgekommen werden.
4.2.4 Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt
vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch Verbrechen
oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung
weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit,
Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer
strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die
Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die
Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende
Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der
Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar
2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich
das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere
Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei
dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund
stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was
anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9
E. 2.5 f. mit Hinweisen, BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).
4.2.5 Vorliegend
mag der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zwar darin zuzustimmen sein, dass
die Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz durch den Beschwerdeführer durchaus
hoch sein mag und ihm eine gewisse Hartnäckigkeit diesbezüglich nicht
abgesprochen werden kann, jedoch mangelt es nichtsdestotrotz am Erfordernis der
drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen, welche die Sicherheit anderer
erheblich gefährden. Die Vorinstanz hält denn auch bei den Ausführungen im
Rahmen des Tatverdachts richtigerweise fest, dass bei den Vorwürfen betreffend
Angriff und Drohung derzeit kein hinreichend dringender Tatverdacht besteht. Entsprechend
können diese Vorwürfe nicht ins Feld geführt werden, um eine Gewaltintensität
des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, zu
begründen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz bejahen das Vorliegen
des Haftgrundes denn auch insbesondere mit seiner behaupteten Uneinsichtigkeit,
fehlender Reue oder der Aussage des Beschwerdeführers, auch in Zukunft
weiterdelinquieren zu wollen. Zwar mag eine solche Haltung des Beschwerdeführers
bei den Strafverfolgungsbehörden eine gewisse Frustration hervorrufen, allein
diese Umstände vermögen dessen Gefährdungspotential – ohne entsprechend
begangene und zu erwartende Delikte – jedoch nicht zu erhöhen resp. die
gesetzlich vorgegebene Schwelle zur Annahme von Wiederholungsgefahr zu senken.
Sofern die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft – auf den sie integral in ihrer Stellungnahme verweist –
ausführt, dass die Dreirosenanlage seit geraumer Zeit ein Hotspot für
kriminelles Verhalten sei und oftmals gerade solche Drogengeschäfte zu
gewalttätigen Auseinandersetzungen, Angriffen und Körperverletzungsdelikten beitragen
würden, so mag dies zwar durchaus zutreffen, jedoch gilt auch hier: ohne einen
auf derartige Gewaltdelikte vorliegenden dringenden Tatverdacht, entsprechende
Vorstrafen oder eine entsprechende Prognose den Beschwerdegegner betreffend
kann diese Begründung nicht dazu gereichen, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr
bei ihm bejahen zu können. Schliesslich genügt auch der von der Vorinstanz
aufgeführte Haftzweck, das Verfahren in absehbarer Zeit abzuschliessen, nicht
zur Bejahung des Haftgrunds, sofern keine schweren, die Sicherheit anderer
erheblich gefährdenden Delikte drohen.
Im Ergebnis ist
entsprechend auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu verneinen.
4.3 Von
der Vorinstanz wurde schliesslich der Haftgrund der Kollusionsgefahr – zu Recht
– verneint. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, ist
dieser Haftgrund seitens der Staatsanwaltschaft nur im Hinblick auf die Betäubungsmitteldelinquenz
vorgebracht worden. Einerseits dürften in diesem Rahmen bereits die
Sicherstellungen gewisse strafrechtliche Rückschlüsse zulassen, andererseits
liegen in casu derzeit keine derart entscheidenden Belastungsaussagen vor, die
es mit einem Freiheitsentzug des Beschwerdeführers zu schützen gäbe. Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp einem Monat
bereits in Haft befindet, entsprechende Abklärungen also bereits durch die
Staatsanwaltschaft hätten getätigt werden können. Zudem dürften seine
allfälligen Lieferanten durch seine entsprechende Abwesenheit bereits darüber
im Klaren sein, dass er entweder untergetaucht oder festgenommen worden sein
könnte. Was schliesslich die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Möglichkeit
der Räumung seines «Bunkers» im Falle einer Freilassung betrifft, so wäre ihm
diese auch zu einem späteren Zeitpunkt noch durchaus möglich.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und der Beschwerdeführer nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich
aus der Haft zu entlassen.
Allfällige
Forderungen betreffend Entschädigung für unrechtmässige ausgestandene Haft sind
im Hauptverfahren geltend zu machen.
6.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen
und der eingesetzte Advokat [...] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu
schätzen und insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer,
festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von
3 % (CHF 36.–) entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2024 aufgehoben. Der
Beschwerdeführer A____ ist nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich
aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz von
CHF 36.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 100.10 (8,1 % auf
CHF 1'236.–), gesamthaft somit CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.