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Entscheid

HB.2024.5

Anordnung von Untersuchungshaft

17. April 2024Deutsch17 min

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.5

ENTSCHEID

vom 17.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. März 2024

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung

aufgrund einer Vielzahl von Delikten. Im Wesentlichen wird gegen ihn wegen des

Konsums und Handels mit Cannabis, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

sowie Drohung, Angriff, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Hehlerei

ermittelt. Nachdem er am 19. März 2024 festgenommen worden war, ordnete das

Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22.

März 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 14.

Juni 2024 an.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. März

2024 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende

Haftentlassung, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...]

als Advokaten zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 8. April 2024 hat die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit

darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer

Replik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder

Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.

1.

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Durch den

Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich

der für die Haftanordnung relevanten Delikte (insb. Handel mit Cannabis) in

seiner Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was die Vorwürfe der

Drohung zum Nachteil von B____ und des Angriffs auf C____ angeht, ist bereits

das Zwangsmassnahmengericht davon ausgegangen, dass aufgrund der Beweislage nicht

von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann (Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2024, S. 2 ff.). Anzufügen gilt

es lediglich, dass bei den mehrfachen Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz

(BetmG, SR 812.121) wohl keine Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c

BetmG vorliegt, womit im Falle einer Verurteilung keine Mindestfreiheitsstrafe

von einem Jahr ausgesprochen würde.

4.

Die Vorinstanz

hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen von

Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bejaht, wogegen sich die vorliegende

Beschwerde richtet.

4.1

4.1.1

Die

Vorinstanz führt zum Haftgrund der Fluchtgefahr aus, dass dem Beschwerdeführer

zwar eine Vielzahl nicht allzu massiver Delikte vorgeworfen werde, ihm jedoch

aufgrund der Menge der in Frage stehenden Delikte sowie wegen des klaren Rückfalls

dennoch eine nicht ganz unbeachtliche Strafe drohe. Und auch wenn er durch die

Geburt seines 2. Kindes durchaus über Beziehungen zur Schweiz verfüge, sei doch

festzuhalten, dass er über ebensolche Beziehungen zu Italien verfüge und die

Schweiz ohne Probleme umgehend verlassen könnte. Hinzu komme, dass er die

Schweiz 2017 tatsächlich (unkontrolliert) verlassen habe und ganze vier Jahre

nicht zurückgekehrt sei. Vor dem Hintergrund des aktuell vorliegenden

Dispositiv

Tatverdachts sei demnach zum jetzigen Zeitpunkt von hinreichend dringender

Fluchtgefahr auszugehen.

4.1.2 Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er die Schweiz zwar 2017 vorübergehend

verlassen habe. Inwiefern aus dieser Ausreise geschlossen werden könne, dass er

sich im jetzigen Verfahren nicht mehr den Strafverfolgungsbehörden zur

Verfügung halten würde, sei jedoch nicht ersichtlich. So sei allgemein bekannt,

dass Asylsuchende aus den Maghrebstaaten nach einem negativen Asylentscheid ihr

«Glück» häufig auch noch in weiteren europäischen Staaten versuchten, aufgrund

des Dublinsystems jedoch in den allermeisten Fällen erfolglos. Der Beschwerdeführer

gebe denn auch an, dass er sich in mehreren europäischen Staaten aufgehalten

und dort Asyl beantragt habe. Die Ausreise 2017 sei somit nicht zum Zweck erfolgt,

sich des staatlichen Zugriffs in Bezug auf ein Strafverfahren zu entziehen, sondern

Teil einer grundsätzlich «normalen» Migrationsbewegung gewesen. Sein nun über dreijähriges

Verbleiben hierzulande beweise, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz

beziehungsweise Basel habe. In Bezug auf Italien sei festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer mit der Mutter seines ersten Kindes nicht verheiratet und

aufgrund fehlender Papiere auch höchstwahrscheinlich das Kindesverhältnis nicht

rechtsgültig festgestellt sei. Er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung in

Italien und müsste dort mit ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen rechnen.

Überdies sei bekannt, dass für Asylsuchende die allgemeine und insbesondere die

medizinische Situation in Italien sehr prekär sei. Aufgrund der diversen

gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und der in der Schweiz

erfolgten Behandlung wäre es somit diametral gegen die Interessen des

Beschwerdeführers, die Schweiz Richtung Italien zu verlassen. Hierzulande

befinde sich der Beschwerdeführer in einem Setting, welches ihm zumindest hin

und wieder erlaube, einen Arzt zu sehen. Überdies erwarte seine Partnerin,

wohnhaft in [...], demnächst die Niederkunft des gemeinsamen Kindes.

Schliesslich habe er sich auch bisher nicht der schweizerischen Strafhoheit

entzogen.

4.1.3 Die

Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass – gestützt auf die Argumentation des

Beschwerdeführers – eine von ihm vorgebrachte «Migrationsbewegung» jederzeit wieder

ein- und er sich ins Ausland absetzen könnte. Was seine sonstigen Vorbringen

betreffe, logiere der Beschwerdeführer augenscheinlich wohl nach wie vor an der

[...] in Basel, er sei dort aktuell jedoch nicht angemeldet. Vielmehr habe er sich

per 31. März 2021 mit Wegzug nach Unbekannt ab- und sich auch nicht etwa unter

seinem aktuell verwendeten Namen wieder angemeldet. Weiter habe er bereits ein

Kind aus einer früheren Beziehung, welches bei der Kindsmutter in Italien lebe.

Der Umstand, dass er jetzt Vater geworden sei, werde ihn also kaum daran

hindern, sich ins Ausland abzusetzen, zumal er (Logisort Basel) mit der

Kindsmutter (Wohnort [...]) auch in der Schweiz nicht in einem gemeinsamen

Haushalt lebe und ihn Kindsmutter mit Kind auch im grenznahen Frankreich bzw.

Deutschland besuchen könnten. Denn dass sich Fluchtgefahr nicht nur auf Italien

beschränke, zeigten seine eigenen Aussagen, gemäss denen viele seiner

Familienangehörigen in diversen europäischen Ländern leben sollen. Was seine medizinische

Versorgung anbelange, möge diese in der Schweiz vielleicht zuverlässiger sein,

seine Epilepsie könne aber auch im Ausland problemlos behandelt werden und sein

Einwand, selbst die Verbüssung einer dreissigtägigen Freiheitsstrafe hätte ihn

nicht zu einer Flucht aus der Schweiz veranlasst, sei unbehelflich, erwarte ihn

jetzt aufgrund der Vorstrafen und der Deliktsmehrheit doch eine ungleich

empfindlichere, aller Voraussicht nach unbedingt zu vollziehende

Freiheitsstrafe – denn auch wenn es sich vorliegend «bloss» um mehrfache

Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz handle, könnten diese im Falle einer

Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen, d.h.

also 35 Monate mehr als dem bis anhin verbüssten einen Monat.

4.1.4 Die

Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte

Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem

Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte

(Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden,

wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht

vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.

Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch

auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände

des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person,

ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur

Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe.

Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet

werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl.

BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe BGer

1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1).

4.1.5 Entgegen

der Vorinstanz ist nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen. Der

Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass er sich auch trotz der bisher gegen

ihn durchgeführten Strafverfahren und ausgesprochenen Sanktionen nicht den

jeweiligen Verfahren durch Flucht entzogen habe. Neben diversen (un-)bedingten

Geldstrafen wurde gegen ihn so auch bereits mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2021 eine unbedingt zu

vollziehende Freiheitsstrafe von 30 Tagen ausgesprochen, wobei es sich

auch dort mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte (vgl.

Strafregisterauszug, Vorakten, Ordner 1, S. 13 f.). Aufgrund der weitestgehend

kleineren Mengen Marihuana, mit denen der Beschwerdeführer gedealt haben soll

und der Vorstrafen für Delikte im Bagatellbereich, ist auch im vorliegenden

Fall nicht mit einer derart hohen Strafe zu rechnen, die bereits als Indiz für

Fluchtgefahr gewertet werden könnte. Die Staatsanwaltschaft wird mithin – im

Falle einer Verurteilung – auch selbst nicht von einer Freiheitsstrafe am

oberen Ende des Strafrahmens ausgehen, auch wenn dies für Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz theoretisch möglich wäre.

Des Weiteren

bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass er sich aufgrund seiner

Therapie – gemäss seinen Aussagen bei Psychiater Dr. [...] – in einem

therapeutischen Setting befindet (vgl. Akten S. 43), dessen Abbruch nicht in

seinem Interesse läge. Zudem erwarten seine Partnerin und er – sofern die

Niederkunft nicht bereits geschehen ist – ein gemeinsames Kind (vgl. Akten S.

44). Zwar mag in abstrakter Weise durchaus zutreffend sein, dass er die Schweiz

ohne Probleme verlassen könnte und Familienangehörige in diversen europäischen

Ländern hat, aufgrund des Ausgeführten ist sein Bezug zu Basel und der Schweiz –

und seine hiesige Anwesenheit trotz wiederholter Strafverfahren – jedoch als

durchaus gefestigt zu bezeichnen. Insbesondere liegen keinerlei konkrete

Anhaltspunkte für eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers vor.

Das Vorliegen

von Fluchtgefahr ist demnach nicht als gegeben zu erachten.

4.2

4.2.1 Zum

Haftgrund der Wiederholungsgefahr erwägt das Zwangsmassnahmengericht, dass, betrachte

man die Vorstrafen – fünf an der Zahl – sowie die einzelnen aktuellen

Tatvorwürfe, die geforderte Intensität für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr

auf den ersten Blick nicht erfüllt scheine. Aufgrund der Vorstrafen, der

schieren Anzahl an Vorgängen und der ganzen Breite an verschiedenen Vorwürfen ergebe

sich jedoch das Bild eines unablässig delinquierenden Beschuldigten, der sich ungeachtet

seiner Vorbestrafung und Festnahmen, seiner alsbaldigen familiären Verpflichtungen

sowie trotz diverser polizeilicher Kontrollen nicht von weiterer Delinquenz

abhalten lasse. Dabei sei auch festzustellen, dass Gewaltkomponenten bzw. die

Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls Dritter nicht fehlten, wie die Vorwürfe

des Angriffs, Drohung oder Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zeigten.

Auch wenn jeder einzelne Vorwurf für sich betrachtet nicht massiv erscheine, so

sei das gesamthafte Handeln des Beschwerdeführers keinesfalls mehr im

Bagatellbereich anzusiedeln. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr könne

dabei unberücksichtigt bleiben, dass er zur Problematik rund um Drogenumschlagsplätze

wie die Dreirosenanlage beitrage. Es sei vielmehr die Hartnäckigkeit seiner

Delinquenz, die eine Inhaftierung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig mache, um

das Verfahren gegen ihn in absehbarer Zeit zu einem Abschluss bringen zu können.

Würde der Beschwerdeführer heute freigelassen, würde er wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit

mit seiner Delinquenz dort weitermachen, wo er vor seiner Verhaftung (zwangsweise)

aufgehört habe.

4.2.2 Der

Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass zunächst bei den Vorwürfen betreffend

Angriff und Drohung kein hinreichend dringender Tatverdacht bestehe, womit eine

Gewaltintensität des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit anderer ernsthaft

gefährde, nicht begründet werden könne. Des Weiteren werde gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Wirkstoff THC keine Gefährdung der

Gesundheit vieler im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zuerkannt. Vorliegend gebe

es auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer Cannabis an Minderjährige und

besonders verletzliche Personen abgegeben hätte.

4.2.3 Die

Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, es handle sich beim Beschwerdeführer nicht

um einen gelegentlichen Marihuana-Dealer, sondern gehe er beinahe täglich dem

Handel nach, finanziere sich damit nicht nur seinen eigenen Konsum, sondern

auch einen namhaften Beitrag an seine Lebensunterhaltskosten und komme hinzu,

dass er diesfalls wissentlich und willentlich gegen bestehende Gesetze verstosse.

Er foutiere sich regelrecht um hierzulande geltende Gesetze und sei sogar noch

derart unverfroren, dass er den Polizeibeamten während den Kontrollen noch sage,

dass er mit dem Verkauf weitermachen werde und sie nichts dagegen unternehmen

könnten. Diese absolute Uneinsichtigkeit in das Unrecht seiner Taten, diese

gänzlich fehlende Reue und diese hartnäckige Deliktsmotivation würden sehr wohl

ein nicht zu bagatellisierendes Gefährdungspotential bergen – zumal sich der Widerstand

der Bürgerinnen und Bürger gegen den zunehmend in der Öffentlichkeit

stattfindenden Betäubungsmittelverkauf erhöhe und mithin auch seitens der

Strafverfolgungsbehörden der Einsatz griffiger Gegenmassnahmen gefordert werde.

Die Strafverfolgungsbehörden seien verpflichtet, dem Drogenhandel nach

Möglichkeit den Riegel zu schieben und wenn eine Person derart offen und

starrköpfig manifestiere, sie werde mit dem Verkauf von Marihuana und Haschisch

weitermachen, dann sei Fortsetzungsgefahr zweifelsohne gegeben. Komme hinzu,

dass die Strafverfolgungsbehörden auch dazu verpflichtet seien, hängige

Verfahren innert angemessener Frist zu einem Abschluss zu bringen und wie der

bisherige Verfahrensverlauf zeige, könne dieser Verpflichtung aufgrund der fortgesetzten

Delinquenz des Beschwerdeführers nicht nachgekommen werden.

4.2.4 Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt

vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch Verbrechen

oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet,

nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung

weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit,

Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer

strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die

Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der

Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch

immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die

Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende

Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der

Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar

2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich

das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere

Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei

dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund

stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was

anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9

E. 2.5 f. mit Hinweisen, BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).

4.2.5 Vorliegend

mag der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zwar darin zuzustimmen sein, dass

die Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz durch den Beschwerdeführer durchaus

hoch sein mag und ihm eine gewisse Hartnäckigkeit diesbezüglich nicht

abgesprochen werden kann, jedoch mangelt es nichtsdestotrotz am Erfordernis der

drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen, welche die Sicherheit anderer

erheblich gefährden. Die Vorinstanz hält denn auch bei den Ausführungen im

Rahmen des Tatverdachts richtigerweise fest, dass bei den Vorwürfen betreffend

Angriff und Drohung derzeit kein hinreichend dringender Tatverdacht besteht. Entsprechend

können diese Vorwürfe nicht ins Feld geführt werden, um eine Gewaltintensität

des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, zu

begründen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz bejahen das Vorliegen

des Haftgrundes denn auch insbesondere mit seiner behaupteten Uneinsichtigkeit,

fehlender Reue oder der Aussage des Beschwerdeführers, auch in Zukunft

weiterdelinquieren zu wollen. Zwar mag eine solche Haltung des Beschwerdeführers

bei den Strafverfolgungsbehörden eine gewisse Frustration hervorrufen, allein

diese Umstände vermögen dessen Gefährdungspotential – ohne entsprechend

begangene und zu erwartende Delikte – jedoch nicht zu erhöhen resp. die

gesetzlich vorgegebene Schwelle zur Annahme von Wiederholungsgefahr zu senken.

Sofern die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von

Untersuchungshaft – auf den sie integral in ihrer Stellungnahme verweist –

ausführt, dass die Dreirosenanlage seit geraumer Zeit ein Hotspot für

kriminelles Verhalten sei und oftmals gerade solche Drogengeschäfte zu

gewalttätigen Auseinandersetzungen, Angriffen und Körperverletzungsdelikten beitragen

würden, so mag dies zwar durchaus zutreffen, jedoch gilt auch hier: ohne einen

auf derartige Gewaltdelikte vorliegenden dringenden Tatverdacht, entsprechende

Vorstrafen oder eine entsprechende Prognose den Beschwerdegegner betreffend

kann diese Begründung nicht dazu gereichen, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr

bei ihm bejahen zu können. Schliesslich genügt auch der von der Vorinstanz

aufgeführte Haftzweck, das Verfahren in absehbarer Zeit abzuschliessen, nicht

zur Bejahung des Haftgrunds, sofern keine schweren, die Sicherheit anderer

erheblich gefährdenden Delikte drohen.

Im Ergebnis ist

entsprechend auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu verneinen.

4.3 Von

der Vorinstanz wurde schliesslich der Haftgrund der Kollusionsgefahr – zu Recht

– verneint. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, ist

dieser Haftgrund seitens der Staatsanwaltschaft nur im Hinblick auf die Betäubungsmitteldelinquenz

vorgebracht worden. Einerseits dürften in diesem Rahmen bereits die

Sicherstellungen gewisse strafrechtliche Rückschlüsse zulassen, andererseits

liegen in casu derzeit keine derart entscheidenden Belastungsaussagen vor, die

es mit einem Freiheitsentzug des Beschwerdeführers zu schützen gäbe. Zudem ist

darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp einem Monat

bereits in Haft befindet, entsprechende Abklärungen also bereits durch die

Staatsanwaltschaft hätten getätigt werden können. Zudem dürften seine

allfälligen Lieferanten durch seine entsprechende Abwesenheit bereits darüber

im Klaren sein, dass er entweder untergetaucht oder festgenommen worden sein

könnte. Was schliesslich die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Möglichkeit

der Räumung seines «Bunkers» im Falle einer Freilassung betrifft, so wäre ihm

diese auch zu einem späteren Zeitpunkt noch durchaus möglich.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben

und der Beschwerdeführer nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich

aus der Haft zu entlassen.

Allfällige

Forderungen betreffend Entschädigung für unrechtmässige ausgestandene Haft sind

im Hauptverfahren geltend zu machen.

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist

für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen

und der eingesetzte Advokat [...] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu

schätzen und insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer,

festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von

3 % (CHF 36.–) entschädigt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2024 aufgehoben. Der

Beschwerdeführer A____ ist nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich

aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz von

CHF 36.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 100.10 (8,1 % auf

CHF 1'236.–), gesamthaft somit CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.