HB.2024.6
Verlängerung der Sicherheitshaft
29. April 2024Deutsch15 min
Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.6
ENTSCHEID
vom 29.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian
Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. April 2024
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der
Kammer des Strafgerichts vom 11. Januar 2024 wurde A____ wegen Raubs,
Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruchs und mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Von einer
Landesverweisung wurde abgesehen. Mit dem Urteil verlängerte das Gericht die
Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein allfälliges
Berufungsverfahren um 12 Wochen. Der Beurteilte meldete gegen das Sachurteil
Berufung an. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde die Sicherheitshaft auf
Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten durch das
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum
25. Juni 2024 verlängert.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 15. April 2024 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. April
2024 aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter seien mildere Ersatzmassnahmen
anstelle der Sicherheitshaft anzuordnen. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus
der Haft zu entlassen. Es sei ihm eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF
300.‒ pro Hafttag zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
wobei sein Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren vor dem
Appellationsgericht Basel-Stadt als amtlicher Verteidiger zu bestätigen und
angemessen zu entschädigen sei.
Mit
Stellungnahme vom 18. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die
Beschwerde sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 26.
April 2024 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festgehalten.
Es wurden für
das Haftprüfungsverfahren die Akten des Strafverfahrens beigezogen. Die
Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die inhaftierte
Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn
Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die
Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw.
ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Der
schwerste Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sei mit dem
erstinstanzlichen Urteil weggefallen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei
die Verurteilung zu einem mittäterschaftlich begangenen Raub nicht evident; es
fehle insbesondere am Vorsatz des Beschwerdeführers. Weder in der Vergangenheit
noch zum jetzigen Zeitpunkt fänden sich bei ihm derartige Delikte gegen Leib
und Leben und der dringende Tatverdacht liege somit nicht vor.
2.2.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme geäussert, dass der dringende
Tatverdacht mit der erstinstanzlichen Verurteilung zweifellos gegeben sei.
2.2.3
Die
Vorinstanz hat zur Frage des Tatverdachts zutreffend darauf hingewiesen, dass
der dringende Tatverdacht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils
vermutungsweise als erfüllt gilt. Beim Vorliegen der Anklageschrift und
namentlich nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ist nach ständiger
Rechtsprechung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn der
Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun
vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist
(BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.W.H.; AGE BES.2023.39 vom
31.
März 2023 E. 3). Der Verteidiger hat das Urteil des Strafgerichts im
Rahmen der Replik zwar ausführlich kritisiert, und die Berufungsinstanz wird
sich mit diesen Argumenten zu befassen haben. Es gelingt der Verteidigung indes
nicht, den angenommenen Tatverdacht als unhaltbar zu widerlegen, weshalb zum
jetzigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht betreffend die
erstinstanzlichen Schuldsprüche auszugehen ist.
2.3
2.3.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als speziellen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Es
hat darauf verwiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht und das
Haftbeschwerdegericht sich bereits mehrfach zur Fluchtgefahr geäussert und
diesen Haftgrund jeweils bejaht hätten. Auch das Strafgericht habe im Haftbeschluss
vom 11. Januar 2024 Fluchtgefahr angenommen, und an der grundsätzlichen
Situation habe sich seither nichts verändert. Der ghanaische Beschwerdeführer
habe bereits belegt, dass er auf freiem Fuss für die Strafbehörden nicht bzw.
nur schwer greifbar sei. Er habe sich während längerer Zeit weder um seine
ausländerrechtliche Bewilligung noch um eine korrekte Wohnsitznahme bemüht.
Nach wie vor seien keinerlei Bemühungen in diese Richtung erkennbar und würden auch
nicht substantiiert dargelegt. Auch wenn eine persönliche Vorsprache gefordert sei,
könnten gewisse Vorbereitungshandlungen getroffen werden. Die Gefahr eines
Untertauchens, vorab im Inland, aber auch ins Ausland ‒ gemäss eigenen
Angaben beherrsche der Beschwerdeführer die heimischen Landessprachen ‒, sei
deshalb nach wie vor als konkret und dringend einzuschätzen. Die
erstinstanzlich ausgesprochene, empfindliche Sanktion setze einen hohen
Fluchtanreiz. Ersatzmassnahmen, namentlich eine Meldepflicht, hätten sich
bislang als nicht tauglich erwiesen und seien auch für die Zukunft nicht
ersichtlich; mangels möglicher Echtzeitüberwachung auch nicht die von der
Verteidigung vorgebrachte Möglichkeit einer elektronischen Fussfessel.
Massgebend sei im Übrigen, dass der Beurteilte für die Strafbehörden erreichbar
sei und nicht, dass er «meistens für den amtlichen Verteidiger erreichbar»
gewesen sei, wie in der Stellungnahme der Verteidigung geäussert worden sei.
2.3.2
Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Annahme der Fluchtgefahr ernsthafte
Anhaltspunkte dafür voraussetzen, nicht nur die abstrakte Möglichkeit einer
Flucht. Es gelte die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen und die Flucht
müsse wahrscheinlich sein. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine Wohnsitzanmeldung
vorzunehmen, da die Gültigkeit seines ghanaischen Passes sowie die
Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung zwischenzeitlich abgelaufen sei.
Für die Anmeldung benötige er aber gültige Ausweisdokumente. Da sämtliche
Behörden und Anlaufstellen ein persönliches Vorsprechen voraussetzten, habe er
abwarten müssen, bis er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Der
Termin im ghanaischen Konsulat sei bereits festgesetzt worden und habe
schliesslich auf ein Datum nach seiner Haftentlassung verschoben werden müssen
‒ diesen Termin habe er gleich nach seiner Haftentlassung wahrgenommen. Der
Pass sei ihm erst Ende August 2023 zugestellt und an die Verteidigung
weitergeleitet worden. Damit sich der Beschwerdeführer aber in der Stadt Olten
als Einwohner anmelden könne, müsse er seine Niederlassungsbewilligung
verlängern. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des ZMG sei der
C-Ausweis weder erloschen noch aberkannt worden. Der Beschwerdeführer habe
lediglich die Kontrollfrist verpasst. Das Gesuch um Verlängerung sei in der
Zwischenzeit mit E-Mail vom 25. August 2023 beim zuständigen Migrationsamt
respektive den Einwohnerdiensten Olten eingereicht worden. Entsprechend verfüge
der Beschwerdeführer nun über gültige Ausweisdokumente und eine gültige
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Eine Anmeldung bei den
Einwohnerdiensten Olten sei allerdings nur mittels persönlichen Erscheinens am
Schalter möglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten in dieser Hinsicht
entsprechende Bemühungen stattgefunden. Die Eltern seien mit dem Einzug ihres
Sohnes in die Wohnung einverstanden. Es seien diverse Anstrengungen unternommen
worden, um die Auflagen zu erfüllen. Mit der erneuten Inhaftnahme sei der
Beschwerdeführer jedoch daran gehindert worden, seine Wohnsitzanmeldung oder
seine Arbeitssuche abzuschliessen respektive fortzusetzen.
Der
Beschwerdeführer habe sich der Strafverfolgung nicht entzogen, obwohl er um die
möglichen Konsequenzen einer Verurteilung und der Sanktion gewusst habe. Er sei
vielmehr nach seiner erneuten Inhaftierung für die Strafbehörden sofort
greifbar gewesen. Noch mit Verfügung vom 10. Februar 2023 des ZMG sei die
Fluchtgefahr denn auch verneint worden. Das ZMG habe damals erwogen, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen sei und sich seine Kernfamilie
seit Jahrzehnten hier befinde. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug zu seinem
Heimatland. Ein Untertauchen im Inland sei möglich erschienen, da der Beschwerdeführer
aber einen regen Kontakt zu seiner Familie gepflegt habe und sich diese bereit erklärt
habe, ihn bei sich aufzunehmen, sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen
worden, mit der Anweisung, sich am Wohnsitz seiner Eltern anzumelden. Inwiefern
sich an dieser Darstellung etwas geändert hätte, lege die Vorinstanz nicht dar.
Für die Bejahung der Fluchtgefahr müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ergäben. Das Nichteinhalten
einer Meldepflicht stelle keinen ernsthaften Anhaltspunkt dar. Der
Beschwerdeführer habe zudem einen Grossteil seiner Haftstrafe bereits
abgesessen, und damit nehme gleichzeitig auch die Wahrscheinlichkeit der Flucht
ab. Der Fluchtanreiz sei somit als gering einzuschätzen. Auch wenn der Beschwerdeführer
die telefonische Meldepflicht nicht akkurat eingehalten habe, sei er stets für
Untersuchungshandlungen zugegen gewesen. Auch sei er für die Verteidigung stets
greifbar und telefonisch erreichbar gewesen. Das Strafverfahren befinde sich mittlerweile
im Berufungsstadium und der Beschwerdeführer erhoffe sich davon ein
vorteilhafteres Urteil. Wäre er nicht greifbar oder könnten ihm keine
Vorladungen zugestellt werden, würde dies unter Umständen zur Annahme der
Rückzugsfiktion des von ihm selbst ergriffenen Rechtsmittels führen, weshalb er
sich zur Verfügung halten werde.
Das ZMG habe
bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass keine Fluchtgefahr ins Ausland
bestehe und lege nicht dar, inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte.
Der Beschwerdeführer pflege einen engen Kontakt zu seiner Kernfamilie in der
Schweiz, welche ihn ausserdem bei den administrativen Tätigkeiten unterstützen
und ihn nach wie vor bei sich wohnen lassen würde. Sein Lebensmittelpunkt
befinde sich ohne jeden Zweifel in der Schweiz. Weiter habe der
Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung temporär gearbeitet und nie
Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld bezogen. Auch wenn er sich bei seinen Eltern
in Olten abgemeldet habe, sei diese Adresse seine Post- und Meldeadresse
gewesen. Er sei zudem stets im Kontakt mit seiner Verteidigung und auch
telefonisch sofort und jederzeit erreichbar gewesen. Es bestünden somit auch keine
ernstlichen oder konkreten Anhaltspunkte für eine Flucht im Inland. Der
Beschwerdeführer sei nie untergetaucht, selbst nach der Medienmitteilung der
Polizei nicht, als nach den Tätern gefahndet worden sei. Dies zeige sich auch daran,
dass der Beschwerdeführer wohl am 27. Juli 2023 zur Verhaftung ausgeschrieben worden
und bereits am 29. Juli 2023 aufgefunden worden sei. Eine gewisse Versuchung
zur Flucht bestehe in jedem Strafverfahren, es müsse jedoch eine gewisse
Wahrscheinlichkeit bestehen, der Beschuldigte könne sich der Strafverfolgung
entziehen, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Untersuchungshaft müsse immer
ultima ratio sein. Es seien weniger einschneidende Kontrollmassnahmen wie die
Ausweis- und Schriftensperre oder die erneute Anordnung einer Meldepflicht
vorhanden, welche eventualiter durch ein Electronic Monitoring überwacht werden
könnte. Das ZMG habe sein Ermessen in Bezug auf die Verlängerung der
Sicherheitshaft falsch angewendet und willkürlich entschieden, zumal der
Beschwerdeführer in einem früheren Entscheid aus der Untersuchungshaft
entlassen worden sei.
2.3.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, dass der
Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen der Verteidigung nach der
Haftentlassung (mit Weisungen) sehr wohl untergetaucht und für die
Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar gewesen sei. Dass er zwei Tage nach dem
Ausschreiben zur Verhaftung vom 27. Juli 2023 tatsächlich ‒ in Zürich und
nicht etwa bei seiner Familie in Olten ‒ verhaftet werden konnte, sei ein
Zufall, der ihm nicht zugutegehalten werden könne. Der Beschwerdeführer habe
sich absolut nicht absprachefähig gezeigt. Er habe die wöchentliche
Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft nicht nur «nicht akkurat» eingehalten,
sondern nach kurzer Zeit auf freiem Fuss gar nicht mehr.
2.3.4
Replicando
hat der Beschwerdeführer ausführen lassen, dass ein fehlender fester Wohnsitz
oder die «fehlende Absprachefähigkeit» noch keine ernsthafte Fluchtgefahr
begründen könnten. Hierfür seien konkrete Anhaltspunkte erforderlich und die
konkreten Umstände zu berücksichtigen. Dies hätten weder das ZMG noch die
Staatsanwaltschaft getan. Der Beschwerdeführer sei keineswegs untergetaucht.
Die Anordnung von Sicherheitshaft allein gestützt auf das Argument, der
Beschwerdeführer sei nicht absprachefähig, sei zudem unverhältnismässig. Die
Staatsanwaltschaft habe es zum damaligen Zeitpunkt unterlassen, den
Beschwerdeführer formell abzumahnen, als er seiner Meldepflicht nicht
nachgekommen sei. Stattdessen sei er zur Fahndung ausgeschrieben und sogleich
festgenommen worden.
2.3.5
Vorliegend
steht angesichts der engen Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz und nach
dem Verzicht auf eine Landesverweisung Fluchtgefahr in Form des Untertauchens
im Vordergrund. Das Vorbringen der Verteidigung, dass die Annahme der
Fluchtgefahr konkrete Anhaltspunkte dafür erfordern würde und die konkreten
Umstände zu berücksichtigen seien, geht ins Leere. Der Beschwerdeführer wurde am
10.
Februar 2023 in Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs der
Staatsanwaltschaft unter diversen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen,
wobei festgehalten wurde, dass bei einem Verstoss gegen die Auflagen seine
erneute Inhaftierung drohe (Akten S. 446 ff.). Dennoch nahm er in der Folge seine
wöchentliche Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft nicht wahr und leistete
zudem einer Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2023 keine Folge
(siehe dazu ZMG-Entscheid vom 31. Juli 2023, Akten S. 499). Er wurde daher am
27.
Juli 2023 zur Fahndung ausgeschrieben und konnte am 29. Juli 2023 in Zürich
festgenommen werden, worauf erneut Untersuchungshaft angeordnet wurde. Die von
der Verteidigung geforderten konkreten Anhaltspunkte, dass ebendies nach einer
Haftentlassung geschehen könnte, sind im konkreten Fall also offensichtlich
gegeben. Das Argument, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vor
einer Ausschreibung formell hätte abmahnen müssen, verfängt nicht, bedurfte es
doch ebendieser Ausschreibung, um ihn von Seiten der Behörden überhaupt
erreichen zu können. Die drohenden Konsequenzen bei Verstoss gegen die Auflagen
waren ihm zudem mit dem Entscheid des ZMG unmissverständlich kommuniziert
worden.
Die
Beschwerdeinstanz hat sich bereits im Entscheid HB.2023.38 vom 18. Dezember
2023.
mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Annahme von Fluchtgefahr
auseinandergesetzt und befunden, dass sich aus dem Verstoss gegen die
Meldepflichten nach vorübergehender Entlassung aus der Untersuchungshaft
konkrete Anzeichen für ein Untertauchen im Inland ergäben. An dieser Erkenntnis
hat sich nichts geändert. Es trifft zwar zu, dass das ergriffene Rechtsmittel
dem Beschwerdeführer die Chance eröffnet, mit seinen Anträgen vor
Berufungsgericht ganz oder teilweise durchzudringen und eine mildere Strafe zu
erwirken ‒ insofern stimmt es, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben von
der Berufungsverhandlung ihn um diese Möglichkeit bringen könnte und er daher
ein Interesse daran haben sollte, sich für das Berufungsverfahren zur Verfügung
zu halten. Allerdings ist ungewiss, ob das Urteil des Berufungsgerichts im
Sinne des Beschwerdeführers ausfallen wird, sodass aufgrund der potentiell
drohenden Strafe noch immer ein Fluchtanreiz besteht. Nachdem die Fluchtgefahr
aus den genannten Gründen zu bejahen ist, muss die umstrittene Frage, welchen
Aufwand der Beschwerdeführer zur Beschaffung von Papieren oder hinsichtlich
seiner beruflichen Zukunft betrieben hat, an dieser Stelle nicht geklärt
werden.
2.4
Was
die angebotenen Ersatzmassnahmen anbetrifft, muss festgestellt werden, dass sich
diese bereits als untauglich erwiesen haben, da der Beschwerdeführer seiner
Meldepflicht nicht nachgekommen ist und es der Fahndung bedurfte, um ihn für
das Strafverfahren wieder zur Verfügung zu haben. Weder eine erneute
Meldepflicht noch eine elektronische Überwachung oder eine Schriftensperre könnten
ein Untertauchen in der Schweiz verhindern. Auch dies hat die Beschwerdeinstanz
bereits in Entscheid HB.2023.38 festgestellt.
2.5
Die
Vorinstanz hat die Dauer der Sicherheitshaft (inkl. Verlängerung 15 Monate) als
verhältnismässig bezeichnet und dabei auf die erstinstanzlich ausgesprochene
Sanktion von 32 Monaten Freiheitsstrafe verwiesen, welche noch lange nicht
erreicht sei. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen
wird, dass er nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe bedingt entlassen wird,
beträgt der zu verbüssende Strafanteil gut 21 Monate und somit noch deutlich
mehr als die Haft inklusive Verlängerung. Die Verhältnismässigkeit ist somit
gegeben.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive
Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil oder – falls
kein Berufungsurteil ergeht – in einem separaten Entscheid des
Appellationsgerichtspräsidiums zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
3.2
Die
amtliche Verteidigung ist für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren zu
gewähren und der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Mangels eingereichter Kostennote ist der Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen und
zum ansatz von CHF 200.‒ zu vergüten (inkl. Spesen, zzgl. 8,1 % MWST). Der
Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem
separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidiums vorbehalten (Art. 421
Abs. 1 StPO). Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht
– einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidiums vorbehalten
(Art. 421 Abs. 1 StPO).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. CHF
97.20
MWST) ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein
Berufungsurteil ergeht –einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidiums
vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Appellationsgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.