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Entscheid

HB.2024.6

Verlängerung der Sicherheitshaft

29. April 2024Deutsch15 min

Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.6

ENTSCHEID

vom 29.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian

Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. April 2024

betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der

Kammer des Strafgerichts vom 11. Januar 2024 wurde A____ wegen Raubs,

Unterlassung der Nothilfe, Hausfriedensbruchs und mehrfachen geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Von einer

Landesverweisung wurde abgesehen. Mit dem Urteil verlängerte das Gericht die

Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im Hinblick auf ein allfälliges

Berufungsverfahren um 12 Wochen. Der Beurteilte meldete gegen das Sachurteil

Berufung an. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde die Sicherheitshaft auf

Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten durch das

Zwangsmassnahmengericht (ZMG) auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum

25. Juni 2024 verlängert.

Gegen diese

Verfügung hat A____ am 15. April 2024 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei

die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. April

2024 aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter seien mildere Ersatzmassnahmen

anstelle der Sicherheitshaft anzuordnen. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus

der Haft zu entlassen. Es sei ihm eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF

300.‒ pro Hafttag zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

wobei sein Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren vor dem

Appellationsgericht Basel-Stadt als amtlicher Verteidiger zu bestätigen und

angemessen zu entschädigen sei.

Mit

Stellungnahme vom 18. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die

Beschwerde sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 26.

April 2024 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festgehalten.

Es wurden für

das Haftprüfungsverfahren die Akten des Strafverfahrens beigezogen. Die

Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die inhaftierte

Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn

Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw.

ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Der

schwerste Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sei mit dem

erstinstanzlichen Urteil weggefallen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei

die Verurteilung zu einem mittäterschaftlich begangenen Raub nicht evident; es

fehle insbesondere am Vorsatz des Beschwerdeführers. Weder in der Vergangenheit

noch zum jetzigen Zeitpunkt fänden sich bei ihm derartige Delikte gegen Leib

und Leben und der dringende Tatverdacht liege somit nicht vor.

2.2.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme geäussert, dass der dringende

Tatverdacht mit der erstinstanzlichen Verurteilung zweifellos gegeben sei.

2.2.3

Die

Vorinstanz hat zur Frage des Tatverdachts zutreffend darauf hingewiesen, dass

der dringende Tatverdacht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils

vermutungsweise als erfüllt gilt. Beim Vorliegen der Anklageschrift und

namentlich nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ist nach ständiger

Rechtsprechung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn der

Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun

vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist

(BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.W.H.; AGE BES.2023.39 vom

31.

März 2023 E. 3). Der Verteidiger hat das Urteil des Strafgerichts im

Rahmen der Replik zwar ausführlich kritisiert, und die Berufungsinstanz wird

sich mit diesen Argumenten zu befassen haben. Es gelingt der Verteidigung indes

nicht, den angenommenen Tatverdacht als unhaltbar zu widerlegen, weshalb zum

jetzigen Zeitpunkt von einem dringenden Tatverdacht betreffend die

erstinstanzlichen Schuldsprüche auszugehen ist.

2.3

2.3.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat als speziellen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Es

hat darauf verwiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht und das

Haftbeschwerdegericht sich bereits mehrfach zur Fluchtgefahr geäussert und

diesen Haftgrund jeweils bejaht hätten. Auch das Strafgericht habe im Haftbeschluss

vom 11. Januar 2024 Fluchtgefahr angenommen, und an der grundsätzlichen

Situation habe sich seither nichts verändert. Der ghanaische Beschwerdeführer

habe bereits belegt, dass er auf freiem Fuss für die Strafbehörden nicht bzw.

nur schwer greifbar sei. Er habe sich während längerer Zeit weder um seine

ausländerrechtliche Bewilligung noch um eine korrekte Wohnsitznahme bemüht.

Nach wie vor seien keinerlei Bemühungen in diese Richtung erkennbar und würden auch

nicht substantiiert dargelegt. Auch wenn eine persönliche Vorsprache gefordert sei,

könnten gewisse Vorbereitungshandlungen getroffen werden. Die Gefahr eines

Untertauchens, vorab im Inland, aber auch ins Ausland ‒ gemäss eigenen

Angaben beherrsche der Beschwerdeführer die heimischen Landessprachen ‒, sei

deshalb nach wie vor als konkret und dringend einzuschätzen. Die

erstinstanzlich ausgesprochene, empfindliche Sanktion setze einen hohen

Fluchtanreiz. Ersatzmassnahmen, namentlich eine Meldepflicht, hätten sich

bislang als nicht tauglich erwiesen und seien auch für die Zukunft nicht

ersichtlich; mangels möglicher Echtzeitüberwachung auch nicht die von der

Verteidigung vorgebrachte Möglichkeit einer elektronischen Fussfessel.

Massgebend sei im Übrigen, dass der Beurteilte für die Strafbehörden erreichbar

sei und nicht, dass er «meistens für den amtlichen Verteidiger erreichbar»

gewesen sei, wie in der Stellungnahme der Verteidigung geäussert worden sei.

2.3.2

Der

Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Annahme der Fluchtgefahr ernsthafte

Anhaltspunkte dafür voraussetzen, nicht nur die abstrakte Möglichkeit einer

Flucht. Es gelte die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen und die Flucht

müsse wahrscheinlich sein. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine Wohnsitzanmeldung

vorzunehmen, da die Gültigkeit seines ghanaischen Passes sowie die

Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung zwischenzeitlich abgelaufen sei.

Für die Anmeldung benötige er aber gültige Ausweisdokumente. Da sämtliche

Behörden und Anlaufstellen ein persönliches Vorsprechen voraussetzten, habe er

abwarten müssen, bis er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Der

Termin im ghanaischen Konsulat sei bereits festgesetzt worden und habe

schliesslich auf ein Datum nach seiner Haftentlassung verschoben werden müssen

‒ diesen Termin habe er gleich nach seiner Haftentlassung wahrgenommen. Der

Pass sei ihm erst Ende August 2023 zugestellt und an die Verteidigung

weitergeleitet worden. Damit sich der Beschwerdeführer aber in der Stadt Olten

als Einwohner anmelden könne, müsse er seine Niederlassungsbewilligung

verlängern. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des ZMG sei der

C-Ausweis weder erloschen noch aberkannt worden. Der Beschwerdeführer habe

lediglich die Kontrollfrist verpasst. Das Gesuch um Verlängerung sei in der

Zwischenzeit mit E-Mail vom 25. August 2023 beim zuständigen Migrationsamt

respektive den Einwohnerdiensten Olten eingereicht worden. Entsprechend verfüge

der Beschwerdeführer nun über gültige Ausweisdokumente und eine gültige

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Eine Anmeldung bei den

Einwohnerdiensten Olten sei allerdings nur mittels persönlichen Erscheinens am

Schalter möglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten in dieser Hinsicht

entsprechende Bemühungen stattgefunden. Die Eltern seien mit dem Einzug ihres

Sohnes in die Wohnung einverstanden. Es seien diverse Anstrengungen unternommen

worden, um die Auflagen zu erfüllen. Mit der erneuten Inhaftnahme sei der

Beschwerdeführer jedoch daran gehindert worden, seine Wohnsitzanmeldung oder

seine Arbeitssuche abzuschliessen respektive fortzusetzen.

Der

Beschwerdeführer habe sich der Strafverfolgung nicht entzogen, obwohl er um die

möglichen Konsequenzen einer Verurteilung und der Sanktion gewusst habe. Er sei

vielmehr nach seiner erneuten Inhaftierung für die Strafbehörden sofort

greifbar gewesen. Noch mit Verfügung vom 10. Februar 2023 des ZMG sei die

Fluchtgefahr denn auch verneint worden. Das ZMG habe damals erwogen, dass der

Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen sei und sich seine Kernfamilie

seit Jahrzehnten hier befinde. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug zu seinem

Heimatland. Ein Untertauchen im Inland sei möglich erschienen, da der Beschwerdeführer

aber einen regen Kontakt zu seiner Familie gepflegt habe und sich diese bereit erklärt

habe, ihn bei sich aufzunehmen, sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen

worden, mit der Anweisung, sich am Wohnsitz seiner Eltern anzumelden. Inwiefern

sich an dieser Darstellung etwas geändert hätte, lege die Vorinstanz nicht dar.

Für die Bejahung der Fluchtgefahr müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die

sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ergäben. Das Nichteinhalten

einer Meldepflicht stelle keinen ernsthaften Anhaltspunkt dar. Der

Beschwerdeführer habe zudem einen Grossteil seiner Haftstrafe bereits

abgesessen, und damit nehme gleichzeitig auch die Wahrscheinlichkeit der Flucht

ab. Der Fluchtanreiz sei somit als gering einzuschätzen. Auch wenn der Beschwerdeführer

die telefonische Meldepflicht nicht akkurat eingehalten habe, sei er stets für

Untersuchungshandlungen zugegen gewesen. Auch sei er für die Verteidigung stets

greifbar und telefonisch erreichbar gewesen. Das Strafverfahren befinde sich mittlerweile

im Berufungsstadium und der Beschwerdeführer erhoffe sich davon ein

vorteilhafteres Urteil. Wäre er nicht greifbar oder könnten ihm keine

Vorladungen zugestellt werden, würde dies unter Umständen zur Annahme der

Rückzugsfiktion des von ihm selbst ergriffenen Rechtsmittels führen, weshalb er

sich zur Verfügung halten werde.

Das ZMG habe

bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass keine Fluchtgefahr ins Ausland

bestehe und lege nicht dar, inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte.

Der Beschwerdeführer pflege einen engen Kontakt zu seiner Kernfamilie in der

Schweiz, welche ihn ausserdem bei den administrativen Tätigkeiten unterstützen

und ihn nach wie vor bei sich wohnen lassen würde. Sein Lebensmittelpunkt

befinde sich ohne jeden Zweifel in der Schweiz. Weiter habe der

Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung temporär gearbeitet und nie

Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld bezogen. Auch wenn er sich bei seinen Eltern

in Olten abgemeldet habe, sei diese Adresse seine Post- und Meldeadresse

gewesen. Er sei zudem stets im Kontakt mit seiner Verteidigung und auch

telefonisch sofort und jederzeit erreichbar gewesen. Es bestünden somit auch keine

ernstlichen oder konkreten Anhaltspunkte für eine Flucht im Inland. Der

Beschwerdeführer sei nie untergetaucht, selbst nach der Medienmitteilung der

Polizei nicht, als nach den Tätern gefahndet worden sei. Dies zeige sich auch daran,

dass der Beschwerdeführer wohl am 27. Juli 2023 zur Verhaftung ausgeschrieben worden

und bereits am 29. Juli 2023 aufgefunden worden sei. Eine gewisse Versuchung

zur Flucht bestehe in jedem Strafverfahren, es müsse jedoch eine gewisse

Wahrscheinlichkeit bestehen, der Beschuldigte könne sich der Strafverfolgung

entziehen, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Untersuchungshaft müsse immer

ultima ratio sein. Es seien weniger einschneidende Kontrollmassnahmen wie die

Ausweis- und Schriftensperre oder die erneute Anordnung einer Meldepflicht

vorhanden, welche eventualiter durch ein Electronic Monitoring überwacht werden

könnte. Das ZMG habe sein Ermessen in Bezug auf die Verlängerung der

Sicherheitshaft falsch angewendet und willkürlich entschieden, zumal der

Beschwerdeführer in einem früheren Entscheid aus der Untersuchungshaft

entlassen worden sei.

2.3.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme entgegnet, dass der

Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen der Verteidigung nach der

Haftentlassung (mit Weisungen) sehr wohl untergetaucht und für die

Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar gewesen sei. Dass er zwei Tage nach dem

Ausschreiben zur Verhaftung vom 27. Juli 2023 tatsächlich ‒ in Zürich und

nicht etwa bei seiner Familie in Olten ‒ verhaftet werden konnte, sei ein

Zufall, der ihm nicht zugutegehalten werden könne. Der Beschwerdeführer habe

sich absolut nicht absprachefähig gezeigt. Er habe die wöchentliche

Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft nicht nur «nicht akkurat» eingehalten,

sondern nach kurzer Zeit auf freiem Fuss gar nicht mehr.

2.3.4

Replicando

hat der Beschwerdeführer ausführen lassen, dass ein fehlender fester Wohnsitz

oder die «fehlende Absprachefähigkeit» noch keine ernsthafte Fluchtgefahr

begründen könnten. Hierfür seien konkrete Anhaltspunkte erforderlich und die

konkreten Umstände zu berücksichtigen. Dies hätten weder das ZMG noch die

Staatsanwaltschaft getan. Der Beschwerdeführer sei keineswegs untergetaucht.

Die Anordnung von Sicherheitshaft allein gestützt auf das Argument, der

Beschwerdeführer sei nicht absprachefähig, sei zudem unverhältnismässig. Die

Staatsanwaltschaft habe es zum damaligen Zeitpunkt unterlassen, den

Beschwerdeführer formell abzumahnen, als er seiner Meldepflicht nicht

nachgekommen sei. Stattdessen sei er zur Fahndung ausgeschrieben und sogleich

festgenommen worden.

2.3.5

Vorliegend

steht angesichts der engen Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz und nach

dem Verzicht auf eine Landesverweisung Fluchtgefahr in Form des Untertauchens

im Vordergrund. Das Vorbringen der Verteidigung, dass die Annahme der

Fluchtgefahr konkrete Anhaltspunkte dafür erfordern würde und die konkreten

Umstände zu berücksichtigen seien, geht ins Leere. Der Beschwerdeführer wurde am

10.

Februar 2023 in Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs der

Staatsanwaltschaft unter diversen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen,

wobei festgehalten wurde, dass bei einem Verstoss gegen die Auflagen seine

erneute Inhaftierung drohe (Akten S. 446 ff.). Dennoch nahm er in der Folge seine

wöchentliche Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft nicht wahr und leistete

zudem einer Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2023 keine Folge

(siehe dazu ZMG-Entscheid vom 31. Juli 2023, Akten S. 499). Er wurde daher am

27.

Juli 2023 zur Fahndung ausgeschrieben und konnte am 29. Juli 2023 in Zürich

festgenommen werden, worauf erneut Untersuchungshaft angeordnet wurde. Die von

der Verteidigung geforderten konkreten Anhaltspunkte, dass ebendies nach einer

Haftentlassung geschehen könnte, sind im konkreten Fall also offensichtlich

gegeben. Das Argument, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vor

einer Ausschreibung formell hätte abmahnen müssen, verfängt nicht, bedurfte es

doch ebendieser Ausschreibung, um ihn von Seiten der Behörden überhaupt

erreichen zu können. Die drohenden Konsequenzen bei Verstoss gegen die Auflagen

waren ihm zudem mit dem Entscheid des ZMG unmissverständlich kommuniziert

worden.

Die

Beschwerdeinstanz hat sich bereits im Entscheid HB.2023.38 vom 18. Dezember

2023.

mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Annahme von Fluchtgefahr

auseinandergesetzt und befunden, dass sich aus dem Verstoss gegen die

Meldepflichten nach vorübergehender Entlassung aus der Untersuchungshaft

konkrete Anzeichen für ein Untertauchen im Inland ergäben. An dieser Erkenntnis

hat sich nichts geändert. Es trifft zwar zu, dass das ergriffene Rechtsmittel

dem Beschwerdeführer die Chance eröffnet, mit seinen Anträgen vor

Berufungsgericht ganz oder teilweise durchzudringen und eine mildere Strafe zu

erwirken ‒ insofern stimmt es, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben von

der Berufungsverhandlung ihn um diese Möglichkeit bringen könnte und er daher

ein Interesse daran haben sollte, sich für das Berufungsverfahren zur Verfügung

zu halten. Allerdings ist ungewiss, ob das Urteil des Berufungsgerichts im

Sinne des Beschwerdeführers ausfallen wird, sodass aufgrund der potentiell

drohenden Strafe noch immer ein Fluchtanreiz besteht. Nachdem die Fluchtgefahr

aus den genannten Gründen zu bejahen ist, muss die umstrittene Frage, welchen

Aufwand der Beschwerdeführer zur Beschaffung von Papieren oder hinsichtlich

seiner beruflichen Zukunft betrieben hat, an dieser Stelle nicht geklärt

werden.

2.4

Was

die angebotenen Ersatzmassnahmen anbetrifft, muss festgestellt werden, dass sich

diese bereits als untauglich erwiesen haben, da der Beschwerdeführer seiner

Meldepflicht nicht nachgekommen ist und es der Fahndung bedurfte, um ihn für

das Strafverfahren wieder zur Verfügung zu haben. Weder eine erneute

Meldepflicht noch eine elektronische Überwachung oder eine Schriftensperre könnten

ein Untertauchen in der Schweiz verhindern. Auch dies hat die Beschwerdeinstanz

bereits in Entscheid HB.2023.38 festgestellt.

2.5

Die

Vorinstanz hat die Dauer der Sicherheitshaft (inkl. Verlängerung 15 Monate) als

verhältnismässig bezeichnet und dabei auf die erstinstanzlich ausgesprochene

Sanktion von 32 Monaten Freiheitsstrafe verwiesen, welche noch lange nicht

erreicht sei. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen

wird, dass er nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe bedingt entlassen wird,

beträgt der zu verbüssende Strafanteil gut 21 Monate und somit noch deutlich

mehr als die Haft inklusive Verlängerung. Die Verhältnismässigkeit ist somit

gegeben.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer

Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive

Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil oder – falls

kein Berufungsurteil ergeht – in einem separaten Entscheid des

Appellationsgerichtspräsidiums zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

3.2

Die

amtliche Verteidigung ist für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren zu

gewähren und der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Mangels eingereichter Kostennote ist der Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen und

zum ansatz von CHF 200.‒ zu vergüten (inkl. Spesen, zzgl. 8,1 % MWST). Der

Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem

separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidiums vorbehalten (Art. 421

Abs. 1 StPO). Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht

– einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidiums vorbehalten

(Art. 421 Abs. 1 StPO).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der

Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. CHF

97.20

MWST) ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein

Berufungsurteil ergeht –einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidiums

vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Appellationsgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.