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Entscheid

HB.2024.8

Verlängerung der Untersuchungshaft

17. Mai 2024Deutsch13 min

und Verbeiständung mit [...] zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.8

ENTSCHEID

vom 17.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. April 2024

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich im Zusammenhang mit einem von der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahrens seit dem

30. März 2024 in Untersuchungshaft. Mit begründeter Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2024 wurde die Untersuchungshaft auf die

vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 10. Juni 2024 verlängert.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Mai 2024 Beschwerde

erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei

unverzüglich aus der Haft zu entlassen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdegegnerin; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung mit [...] zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme

vom 14. Mai 2024 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde gestellt,

soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 hat der

Beschwerdeführer repliziert und an seinen Anträgen festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in digitalisierter Form ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

Der

Tatverdacht ist vom Beschwerdeführer, zumindest hinsichtlich der aufgefundenen

und beschlagnahmten Kokainmenge, nicht grundsätzlich bestritten (Beschwerde

Ziff. 9). Jedoch stellte er sich auf den Standpunkt, er habe anlässlich der

Hausdurchsuchung das in der gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter

bewohnten Wohnung befindliche Kokain lediglich deshalb aus dem Fenster

geworfen, um seinem offenbar in Drogengeschäfte verwickelten Bruder zu helfen

(Beschwerde Ziff. 14). Auf diese Aussagen ist jedoch nicht unbesehen

abzustellen. So wurde anlässlich seiner Festnahme in der Socke des

Beschwerdeführers ein Minigrip mit Kokain gefunden. Hierzu gab er an, er sei

Kokainkonsument, deale jedoch nicht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung

erscheint aber die sichergestellte Menge von 5,4 Gramm Kokain mit einem

Reinheitsgehalt von über 80% (vgl. forensisch-chemisches Gutachten vom 25.

April 2024) zu hoch für die grundsätzliche Annahme von Eigenkonsum. Weiter hat

der Beschwerdeführer angegeben, er habe zwar gewusst, dass Kokain in der

Wohnung gewesen sei, dieses gehöre ihm aber nicht und er habe es auch nicht

verkaufen wollen. Von dem Kokain in dem Fahrzeug, mit dem sein Bruder

angehalten worden sei, wisse er nichts. Auf dem Kokain im Auto habe es keine

Fingerabdrücke von ihm (Einvernahme vom 1. April 2024). Diese Aussage wurde

widerlegt, konnten doch DNA-Spuren des Beschwerdeführers im Öffnungsbereich an

einem Minigrip des sich im Auto befindlichen Kokains gesichert werden (vgl.

Einvernahme vom 15. Mai 2024). Damit bestehen konkrete Hinweise, dass er entgegen

seiner Aussagen beim Verpacken des im Auto gefundenen Kokains durchaus involviert

war. Insofern hat sich die von der Vorinstanz erwähnte und vom Beschwerdeführer

vertretene Möglichkeit, er habe die Betäubungsmittel bei der Hausdurchsuchung

lediglich aus dem Fenster geworfen, um seinem Bruder zu helfen, nicht

bestätigt. Vielmehr hat sich der Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel

aufgrund der neuen Erkenntnisse, welche ihm auch in der Einvernahme vom 15. Mai

2024.

vorgehalten wurden, weiter erhärtet. Es ist somit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und eventuell der Mutter im

Betäubungsmittelhandel tätig war. Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben.

2.3

2.3.1

Die

Vorinstanz hat als Haftgrund Kollusionsgefahr bejaht und dazu erwogen, die

Staatsanwaltschaft müsse derzeit die Auswertung der Spuren durch die

Kriminaltechnik resp. Die Rechtmedizin sowie die Auswertung der Mobiltelefone

durch die IT-Forensik abwarten, bevor sie die weiteren Ermittlungsschritte

unternehmen könne. Es sei nach wie vor ungeklärt, in welchem Umfang der Beschwerdeführer

in die Drogenhandelstätigkeit involviert sei. Die Ermittlungsbehörde müsse

davon ausgehen, dass auf den Mobiltelefonen Beweise zur Involvierung weiterer

Personen in diese deliktischen Geschäfte zu finden seien. Zwar könne der

Beschwerdeführer keinen Einfluss mehr auf die Daten der inzwischen gespiegelten

Mobiltelefone nehmen, jedoch habe er nach wie vor die Möglichkeit, sich mit

Auftraggebern, Mitbeteiligten, Lieferanten und Abnehmern der Betäubungsmittel und

insbesondere auch mit allenfalls involvierten Familienmitgliedern abzusprechen

und damit das Beweisergebnis zu beeinflussen.

2.3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde vor, er habe mit den

Strafverfolgungsbehörden kooperiert, indem er freiwillig den Geräte- und

PIN-Code seines Mobiltelefons bekannt gegeben habe. Obwohl die

Staatsanwaltschaft bis zum Ablauf der ersten Haftzeit am 29. April 2024

Gelegenheit zur Auswertung des Mobiltelefons gehabt habe, habe sie abgesehen

von einer Einvernahme zur Person am 18. April 2024 und der Stellung eines

Haftverlängerungsgesuchs keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen. Die Mutter

des Beschwerdeführers sei nicht in Haft genommen worden. Die beim

Beschwerdeführer aufgefundene Menge von knapp 6 Gramm Kokain spreche für

Eigenkonsum; dadurch sei auch die Kontaminierung seines Fingernagelschmutzes zu

erklären. Auch die Ergebnisse der Haaranalyse vom 18. April 2024 hätten

noch vor dem 24. April 2024 vorliegen können. Insgesamt seien die notwendigen

weiteren Abklärungen zu Unrecht nicht innerhalb des vorerst anberaumten

Haftzeitraums vorgenommen worden, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine

Kollusionsgefahr mehr angenommen werden könne (Beschwerde Ziff. 14). Konkrete

Kollusionsgefahr bestehe dann auch nicht. Insbesondere mit Blick auf das unter

Verwandten gesetzlich vorgesehene Aussageverweigerungsrecht, seien keine

konkreten Kollusionshandlungen denkbar (Beschwerde Ziff. 15).

2.3.3

Die

Staatsanwaltschaft hält dem unter Verweis auf ihr Haftverlängerungsgesuch vom

22.

April 2024 entgegen, sowohl die Ergebnisse der Haaranalyse als auch die

Auswertung des Mobiltelefons seien noch ausstehend. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers seien seit der Verfahrensübernahme durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt durchaus etliche Verfahrenshandlungen, unter

anderem in Bezug auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie die Auswertungen

diverser Spuren vorgenommen worden. Zudem haben auch eine Einvernahme mit dem

Bruder im Beisein des Beschwerdeführers stattgefunden. Die Kollusionsgefahr sei

nach wie vor zu bejahen, bestehe doch – würde der Beschwerdeführer jetzt auf

freien Fuss gesetzt – die erhebliche Gefahr, dass er sich mit noch nicht

eruierten Mittätern, Lieferanten, Abnehmern, Auftraggebern sowie auch mit

seiner Mutter absprechen und diese Personen zu ihn begünstigenden Aussagen

verleiten könnte (Stellungnahme Ziff. 3).

2.3.4

Der

Beschwerdeführer hat dazu repliziert, es bestünden keine Hinweise auf eine

konkrete Kollusionsgefahr. Sein Bruder habe ihn anlässlich seiner Befragung vom

8.

Mai 2024 klar entlastet. Zudem seien offensichtlich bei der Auswertung

des Mobiltelefons des Beschwerdeführers keine verdächtigen Telefonnummern mit

Drogenbezug festgestellt worden, weshalb keinerlei Hinweise für Kontakte zu

Kokainlieferanten oder –abnehmern bestünden. Die Aufrechterhaltung der

Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr sei nicht mehr gerechtfertigt, dies

umso mehr, weil der Beschwerdeführer über eine ungekündigte Festanstellung bei

der [...] AG verfüge, die er bei längerer Haft möglicherweise verlieren werde.

2.5

2.5.1

Der

Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist,

die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel

einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.

b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass

die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die

wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Es

ist notorisch, dass Betäubungsmittelhandel nicht im luftleeren Raum

stattfindet, sondern in grösseren Strukturen. Der Deliktsvorwurf des

Drogenhandels ist deshalb aufgrund der Involvierung weiterer Personen für

Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des Verschwindenlassens

von Beweismitteln prädestiniert (AGE HB.2019.15 E. 5.2 mit Hinweis auf

HB.2017.2 vom 25. Januar 2017 E. 4 m.w.H.).

2.5.2

Im

Laufe der Ermittlungen hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine

den Eigenkonsum übersteigende Menge Kokain am Körper versteckt sowie Anstalten

getroffen hat, eine grössere Menge Betäubungsmittel aus der Wohnung

verschwinden zu lassen, sondern dass er auch an der Verpackung des im Auto

gefundenen Kokains beteiligt war. Aufgrund der jüngsten Erkenntnisse hat sich somit

der Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer nicht (nur) Konsument, sondern am

Kokainhandel seines Bruders direkt beteiligt sein könnte, erhärtet. Entsprechend

hat der Beschwerdeführer mittlerweile ein hohes Kollusionsinteresse. Insbesondere

seine Aussage vom 1. April 2024, wonach er von dem Kokain im Auto nichts

gewusst habe und auch keine Spuren von ihm daran seien sowie seine Aussage vom

15.

Mai 2024, wonach er am Portionieren und Abpacken des Kokains nicht

beteiligt gewesen sei, sind durch die Resultate der DNA-Untersuchung klar widerlegt.

Die noch ausstehenden Ergebnisse der durchgeführten Haaranalyse werden zeigen,

ob es sich beim Beschwerdeführer überhaupt um einen Kokainkonsumenten handelt. Der

Beschwerdeführer wurde offenbar kurz nach der Festnahme seines Bruders von

(noch) unbekannter Seite gewarnt, worauf er das Kokain aus dem Zimmer seines

Bruders unverzüglich behändigte und aus dem Fenster warf. Diese prompte

Reaktion spricht ebenfalls dafür, dass er selbst in die Kokaingeschäfte verstrickt

war, kannte er doch offensichtlich die anrufende Person und wusste sogleich,

was zu tun war. Aus dem unbestrittenen Werfen der Drogen aus dem Fenster muss

geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus gewillt ist, zu

kolludieren. Entgegen der Ansicht des Verteidigers kann aus dem Umstand, dass

ihm bisher keine konkreten Verbindungen zu weiteren Involvierten vorgehalten

worden sind, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass derartige Kontakte

bei der Auswertung seines Mobiltelefons nicht gefunden wurden. Vielmehr liegen

dem Gericht die Ergebnisse der Auswertung noch nicht vor. Immerhin wurde

offenbar anhand der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers B____ eruiert,

bei welchem es sich mutmasslich um diejenige Person handelt, die den

Beschwerdeführer nach der Festnahme von dessen Bruder gewarnt hatte. Dieser

wird von der Staatsanwaltschaft ausfindig zu machen und ebenfalls zu befragen

sein, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sich vorgängig mit

ihm abzusprechen. Abgesehen von B____ sind die weiteren möglichen involvierten

Personen, insbesondere Lieferanten, Auftraggeber und Abnehmer noch nicht bekannt.

Es liegt auf der Hand, dass bei einer Haftentlassung zum jetzigen Zeitpunkt die

konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer diese Mitinvolvierten

kontaktieren würde, um sie zu warnen und/oder sich mit ihnen abzusprechen bzw.

um sie zu einer Aussage zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Vor diesem

Hintergrund muss auch zum jetzigen Zeitpunkt die Kollusionsgefahr klar bejaht

werden.

3.

3.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

3.2

Im

Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss

Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe von mindesten

einem Jahr. Er befindet sich seit dem 30. März 2024 und damit seit gut

zweieinhalb Monaten in Haft. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich

hinzunehmen, dass die gebotenen Ermittlungshandlungen, so etwa die Auswertung

der Mobiltelefone, aber auch die Durchführung einer Haaranalyse aufgrund seiner

Weigerung, eine Urinprobe abzugeben, eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und

vor Kollusionshandlungen geschützt werden müssen. Es sind diesbezüglich keine

Hinweise ersichtlich, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der Vornahme der

gebotenen Ermittlungshandlungen Zeit verloren hätten. Die Fortsetzung der

Untersuchungshaft beruht nicht auf einem Schuldvorwurf gegenüber dem

Beschwerdeführer, sondern auf dem konkret gegebenen Bedürfnis der Sicherung der

Wahrheitsfindung im Rahmen der Strafuntersuchung. Auch der drohende Verlust der

Arbeitsstelle vermag daran nichts zu ändern, überwiegt doch das öffentliche

Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung die diesbezüglichen privaten

Interessen des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der ihn im Falle einer

Verurteilung erwartenden Strafe erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft

um weitere sechs Wochen verhältnismässig. Taugliche Ersatzmassnahmen als

mildere Mittel zur Verhinderung der Kollusionsgefahr sind nicht ersichtlich und

werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Untersuchungshaft

erweist sich folglich in allen Punkten als verhältnismässig.

4.

4.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit unterliegt

der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Haftentlassung. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten

mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die

definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu

befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

4.2

[...]

ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger

einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu

schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel erscheint praxisgemäss ein Aufwand

von sechs Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen,

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Der Entscheid über eine allfällige

Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der

Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

werden ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich

8.1% MWST von CHF 97.20, damit insgesamt CHF 1'297.20 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.