HB.2024.8
Verlängerung der Untersuchungshaft
17. Mai 2024Deutsch13 min
und Verbeiständung mit [...] zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.8
ENTSCHEID
vom 17.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. April 2024
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich im Zusammenhang mit einem von der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahrens seit dem
30. März 2024 in Untersuchungshaft. Mit begründeter Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 26. April 2024 wurde die Untersuchungshaft auf die
vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 10. Juni 2024 verlängert.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Mai 2024 Beschwerde
erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei
unverzüglich aus der Haft zu entlassen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdegegnerin; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung mit [...] zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme
vom 14. Mai 2024 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde gestellt,
soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 hat der
Beschwerdeführer repliziert und an seinen Anträgen festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in digitalisierter Form ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
Der
Tatverdacht ist vom Beschwerdeführer, zumindest hinsichtlich der aufgefundenen
und beschlagnahmten Kokainmenge, nicht grundsätzlich bestritten (Beschwerde
Ziff. 9). Jedoch stellte er sich auf den Standpunkt, er habe anlässlich der
Hausdurchsuchung das in der gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter
bewohnten Wohnung befindliche Kokain lediglich deshalb aus dem Fenster
geworfen, um seinem offenbar in Drogengeschäfte verwickelten Bruder zu helfen
(Beschwerde Ziff. 14). Auf diese Aussagen ist jedoch nicht unbesehen
abzustellen. So wurde anlässlich seiner Festnahme in der Socke des
Beschwerdeführers ein Minigrip mit Kokain gefunden. Hierzu gab er an, er sei
Kokainkonsument, deale jedoch nicht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung
erscheint aber die sichergestellte Menge von 5,4 Gramm Kokain mit einem
Reinheitsgehalt von über 80% (vgl. forensisch-chemisches Gutachten vom 25.
April 2024) zu hoch für die grundsätzliche Annahme von Eigenkonsum. Weiter hat
der Beschwerdeführer angegeben, er habe zwar gewusst, dass Kokain in der
Wohnung gewesen sei, dieses gehöre ihm aber nicht und er habe es auch nicht
verkaufen wollen. Von dem Kokain in dem Fahrzeug, mit dem sein Bruder
angehalten worden sei, wisse er nichts. Auf dem Kokain im Auto habe es keine
Fingerabdrücke von ihm (Einvernahme vom 1. April 2024). Diese Aussage wurde
widerlegt, konnten doch DNA-Spuren des Beschwerdeführers im Öffnungsbereich an
einem Minigrip des sich im Auto befindlichen Kokains gesichert werden (vgl.
Einvernahme vom 15. Mai 2024). Damit bestehen konkrete Hinweise, dass er entgegen
seiner Aussagen beim Verpacken des im Auto gefundenen Kokains durchaus involviert
war. Insofern hat sich die von der Vorinstanz erwähnte und vom Beschwerdeführer
vertretene Möglichkeit, er habe die Betäubungsmittel bei der Hausdurchsuchung
lediglich aus dem Fenster geworfen, um seinem Bruder zu helfen, nicht
bestätigt. Vielmehr hat sich der Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel
aufgrund der neuen Erkenntnisse, welche ihm auch in der Einvernahme vom 15. Mai
2024.
vorgehalten wurden, weiter erhärtet. Es ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und eventuell der Mutter im
Betäubungsmittelhandel tätig war. Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben.
2.3
2.3.1
Die
Vorinstanz hat als Haftgrund Kollusionsgefahr bejaht und dazu erwogen, die
Staatsanwaltschaft müsse derzeit die Auswertung der Spuren durch die
Kriminaltechnik resp. Die Rechtmedizin sowie die Auswertung der Mobiltelefone
durch die IT-Forensik abwarten, bevor sie die weiteren Ermittlungsschritte
unternehmen könne. Es sei nach wie vor ungeklärt, in welchem Umfang der Beschwerdeführer
in die Drogenhandelstätigkeit involviert sei. Die Ermittlungsbehörde müsse
davon ausgehen, dass auf den Mobiltelefonen Beweise zur Involvierung weiterer
Personen in diese deliktischen Geschäfte zu finden seien. Zwar könne der
Beschwerdeführer keinen Einfluss mehr auf die Daten der inzwischen gespiegelten
Mobiltelefone nehmen, jedoch habe er nach wie vor die Möglichkeit, sich mit
Auftraggebern, Mitbeteiligten, Lieferanten und Abnehmern der Betäubungsmittel und
insbesondere auch mit allenfalls involvierten Familienmitgliedern abzusprechen
und damit das Beweisergebnis zu beeinflussen.
2.3.2
Der
Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde vor, er habe mit den
Strafverfolgungsbehörden kooperiert, indem er freiwillig den Geräte- und
PIN-Code seines Mobiltelefons bekannt gegeben habe. Obwohl die
Staatsanwaltschaft bis zum Ablauf der ersten Haftzeit am 29. April 2024
Gelegenheit zur Auswertung des Mobiltelefons gehabt habe, habe sie abgesehen
von einer Einvernahme zur Person am 18. April 2024 und der Stellung eines
Haftverlängerungsgesuchs keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen. Die Mutter
des Beschwerdeführers sei nicht in Haft genommen worden. Die beim
Beschwerdeführer aufgefundene Menge von knapp 6 Gramm Kokain spreche für
Eigenkonsum; dadurch sei auch die Kontaminierung seines Fingernagelschmutzes zu
erklären. Auch die Ergebnisse der Haaranalyse vom 18. April 2024 hätten
noch vor dem 24. April 2024 vorliegen können. Insgesamt seien die notwendigen
weiteren Abklärungen zu Unrecht nicht innerhalb des vorerst anberaumten
Haftzeitraums vorgenommen worden, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine
Kollusionsgefahr mehr angenommen werden könne (Beschwerde Ziff. 14). Konkrete
Kollusionsgefahr bestehe dann auch nicht. Insbesondere mit Blick auf das unter
Verwandten gesetzlich vorgesehene Aussageverweigerungsrecht, seien keine
konkreten Kollusionshandlungen denkbar (Beschwerde Ziff. 15).
2.3.3
Die
Staatsanwaltschaft hält dem unter Verweis auf ihr Haftverlängerungsgesuch vom
22.
April 2024 entgegen, sowohl die Ergebnisse der Haaranalyse als auch die
Auswertung des Mobiltelefons seien noch ausstehend. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers seien seit der Verfahrensübernahme durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt durchaus etliche Verfahrenshandlungen, unter
anderem in Bezug auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers sowie die Auswertungen
diverser Spuren vorgenommen worden. Zudem haben auch eine Einvernahme mit dem
Bruder im Beisein des Beschwerdeführers stattgefunden. Die Kollusionsgefahr sei
nach wie vor zu bejahen, bestehe doch – würde der Beschwerdeführer jetzt auf
freien Fuss gesetzt – die erhebliche Gefahr, dass er sich mit noch nicht
eruierten Mittätern, Lieferanten, Abnehmern, Auftraggebern sowie auch mit
seiner Mutter absprechen und diese Personen zu ihn begünstigenden Aussagen
verleiten könnte (Stellungnahme Ziff. 3).
2.3.4
Der
Beschwerdeführer hat dazu repliziert, es bestünden keine Hinweise auf eine
konkrete Kollusionsgefahr. Sein Bruder habe ihn anlässlich seiner Befragung vom
8.
Mai 2024 klar entlastet. Zudem seien offensichtlich bei der Auswertung
des Mobiltelefons des Beschwerdeführers keine verdächtigen Telefonnummern mit
Drogenbezug festgestellt worden, weshalb keinerlei Hinweise für Kontakte zu
Kokainlieferanten oder –abnehmern bestünden. Die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr sei nicht mehr gerechtfertigt, dies
umso mehr, weil der Beschwerdeführer über eine ungekündigte Festanstellung bei
der [...] AG verfüge, die er bei längerer Haft möglicherweise verlieren werde.
2.5
2.5.1
Der
Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Es
ist notorisch, dass Betäubungsmittelhandel nicht im luftleeren Raum
stattfindet, sondern in grösseren Strukturen. Der Deliktsvorwurf des
Drogenhandels ist deshalb aufgrund der Involvierung weiterer Personen für
Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des Verschwindenlassens
von Beweismitteln prädestiniert (AGE HB.2019.15 E. 5.2 mit Hinweis auf
HB.2017.2 vom 25. Januar 2017 E. 4 m.w.H.).
2.5.2
Im
Laufe der Ermittlungen hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine
den Eigenkonsum übersteigende Menge Kokain am Körper versteckt sowie Anstalten
getroffen hat, eine grössere Menge Betäubungsmittel aus der Wohnung
verschwinden zu lassen, sondern dass er auch an der Verpackung des im Auto
gefundenen Kokains beteiligt war. Aufgrund der jüngsten Erkenntnisse hat sich somit
der Tatverdacht, wonach der Beschwerdeführer nicht (nur) Konsument, sondern am
Kokainhandel seines Bruders direkt beteiligt sein könnte, erhärtet. Entsprechend
hat der Beschwerdeführer mittlerweile ein hohes Kollusionsinteresse. Insbesondere
seine Aussage vom 1. April 2024, wonach er von dem Kokain im Auto nichts
gewusst habe und auch keine Spuren von ihm daran seien sowie seine Aussage vom
15.
Mai 2024, wonach er am Portionieren und Abpacken des Kokains nicht
beteiligt gewesen sei, sind durch die Resultate der DNA-Untersuchung klar widerlegt.
Die noch ausstehenden Ergebnisse der durchgeführten Haaranalyse werden zeigen,
ob es sich beim Beschwerdeführer überhaupt um einen Kokainkonsumenten handelt. Der
Beschwerdeführer wurde offenbar kurz nach der Festnahme seines Bruders von
(noch) unbekannter Seite gewarnt, worauf er das Kokain aus dem Zimmer seines
Bruders unverzüglich behändigte und aus dem Fenster warf. Diese prompte
Reaktion spricht ebenfalls dafür, dass er selbst in die Kokaingeschäfte verstrickt
war, kannte er doch offensichtlich die anrufende Person und wusste sogleich,
was zu tun war. Aus dem unbestrittenen Werfen der Drogen aus dem Fenster muss
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus gewillt ist, zu
kolludieren. Entgegen der Ansicht des Verteidigers kann aus dem Umstand, dass
ihm bisher keine konkreten Verbindungen zu weiteren Involvierten vorgehalten
worden sind, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass derartige Kontakte
bei der Auswertung seines Mobiltelefons nicht gefunden wurden. Vielmehr liegen
dem Gericht die Ergebnisse der Auswertung noch nicht vor. Immerhin wurde
offenbar anhand der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers B____ eruiert,
bei welchem es sich mutmasslich um diejenige Person handelt, die den
Beschwerdeführer nach der Festnahme von dessen Bruder gewarnt hatte. Dieser
wird von der Staatsanwaltschaft ausfindig zu machen und ebenfalls zu befragen
sein, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sich vorgängig mit
ihm abzusprechen. Abgesehen von B____ sind die weiteren möglichen involvierten
Personen, insbesondere Lieferanten, Auftraggeber und Abnehmer noch nicht bekannt.
Es liegt auf der Hand, dass bei einer Haftentlassung zum jetzigen Zeitpunkt die
konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer diese Mitinvolvierten
kontaktieren würde, um sie zu warnen und/oder sich mit ihnen abzusprechen bzw.
um sie zu einer Aussage zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Vor diesem
Hintergrund muss auch zum jetzigen Zeitpunkt die Kollusionsgefahr klar bejaht
werden.
3.
3.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
3.2
Im
Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss
Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe von mindesten
einem Jahr. Er befindet sich seit dem 30. März 2024 und damit seit gut
zweieinhalb Monaten in Haft. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich
hinzunehmen, dass die gebotenen Ermittlungshandlungen, so etwa die Auswertung
der Mobiltelefone, aber auch die Durchführung einer Haaranalyse aufgrund seiner
Weigerung, eine Urinprobe abzugeben, eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und
vor Kollusionshandlungen geschützt werden müssen. Es sind diesbezüglich keine
Hinweise ersichtlich, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der Vornahme der
gebotenen Ermittlungshandlungen Zeit verloren hätten. Die Fortsetzung der
Untersuchungshaft beruht nicht auf einem Schuldvorwurf gegenüber dem
Beschwerdeführer, sondern auf dem konkret gegebenen Bedürfnis der Sicherung der
Wahrheitsfindung im Rahmen der Strafuntersuchung. Auch der drohende Verlust der
Arbeitsstelle vermag daran nichts zu ändern, überwiegt doch das öffentliche
Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung die diesbezüglichen privaten
Interessen des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der ihn im Falle einer
Verurteilung erwartenden Strafe erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft
um weitere sechs Wochen verhältnismässig. Taugliche Ersatzmassnahmen als
mildere Mittel zur Verhinderung der Kollusionsgefahr sind nicht ersichtlich und
werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Untersuchungshaft
erweist sich folglich in allen Punkten als verhältnismässig.
4.
4.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit unterliegt
der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Haftentlassung. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten
mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die
definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu
befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
4.2
[...]
ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger
einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu
schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel erscheint praxisgemäss ein Aufwand
von sechs Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen,
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Der Entscheid über eine allfällige
Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der
Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
werden ein Honorar von CHF 1'200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich
8.1% MWST von CHF 97.20, damit insgesamt CHF 1'297.20 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.