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Entscheid

HB.2024.9

Anordnung von Untersuchungshaft

24. Mai 2024Deutsch12 min

Beschimpfung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Nachdem er am 23. April 2024

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.9

ENTSCHEID

vom 24. Mai

2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. April 2024

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen

Raubs, Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschimpfung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Nachdem er am 23. April 2024

festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. April 2024 Untersuchungshaft

für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 18. Juli 2024 an.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

6. Mai 2024 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die umgehende Haftentlassung sowie die Bewilligung der amtlichen

Verteidigung für das Beschwerdeverfahren, unter o/e-Kostenfolge. Mit

Stellungnahme vom 13. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten

sei. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Auf die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird, soweit

für den Entscheid von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen

nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und

fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und

nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder

Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197

Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Durch den

Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner

Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.

Die Vorinstanz

hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen von

Kollusionsgefahr bejaht, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet. Der

besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat die Vorinstanz zu Recht

verneint und auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme vom

13.

Mai 2024 nur noch von Flucht- und Kollusionsgefahr aus.

4.1

4.1.1

Die

Vorinstanz führt zum Haftgrund der Fluchtgefahr aus, dass der Beschwerdeführer

spanischer Staatsangehöriger sei, der in der Dominikanischen Republik geboren

und im Jahre 1999 in die Schweiz gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe gemäss

eigenen Angaben eine feste Freundin und sowohl seine Mutter, als auch seine

drei Kinder von drei verschiedenen Frauen, seine zwei Brüder, seine Schwester,

seine Tante und seine Cousins würden in der Schweiz leben. Der Beschwerdeführer

verfüge jedoch in der Schweiz über keine bekannte Wohnadresse und habe zudem

angegeben, über gar keine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Er verfüge weiter

über keine Arbeitsstelle und somit über kein festes Einkommen. Es könne nicht

von einer stabilen Lebenssituation gesprochen werden. Die Beteuerungen des

Beschwerdeführers, er würde Basel nicht verlassen um sich um seine Tochter zu

kümmern, könnten nicht für bare Münze genommen werden. Es sei daran zu

erinnern, dass der Beschwerdeführer an einem Werktag um 12:00 Uhr mittags

sturzbetrunken gewesen sei und im Rotlichtviertel herumgehangen habe. Hinzu

komme, dass er nun mit schweren Vorwürfen konfrontiert werde. Bei einem

Schuldspruch erwarte ihn eine empfindliche Freiheitsstrafe. Bei dieser

Ausgangslage bestehe die ernste Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle

einer Entlassung aus der Haft im Inland untertauche und sich dadurch den

Strafverfolgungsbehörden entziehen würde.

4.1.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er sich in jüngster Vergangenheit

mehrheitlich bei seiner Mutter in Olten aufgehalten habe. Ebenfalls habe er

angegeben, eine Stelle in einer Bar bei einer Kollegin seiner Mutter antreten

zu können. Mit dem entsprechenden Arbeitsvertrag habe er als EU-Bürger

offensichtlich auch Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Der

Beschwerdeführer habe sich zudem insbesondere um seine Tochter gekümmert, deren

Wohlergehen ihm am Herzen liege. Auch das spreche gegen ein Untertauchen. Es

könne nicht geleugnet werden, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu

regelmässigem Alkoholkonsum habe. Er sei aber bestrebt, diesen in den Griff zu

bekommen. Diesbezüglich habe er angegeben, dass er ein Vorbild für seine Kinder

sein wolle.

4.1.3

Die

Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass der Beschwerdeführer in ungeregelten

Verhältnissen lebe, ohne über einen festen Wohnsitz, eine Meldeadresse oder

eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Es sei kein milderes Mittel

ersichtlich, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im Verfahren

sicherzustellen. Die Angabe, er habe sich mehrheitlich bei seiner Mutter in

Olten aufgehalten, stehe in einem gewissen Widerspruch zur Beteuerung, Basel

nicht zu verlassen. Ausserdem habe die Mutter des Beschwerdeführers im

September 2023 gegenüber der Polizei Zug angegeben, dass der

Beschwerdeführer sehr unstet sei und nirgends fest wohne und sie den

Aufenthaltsort ihres Sohnes nicht kenne. Wenn nicht einmal die Mutter wisse, wo

sich ihr Sohn aufhalte, werde es für die Behörden unmöglich sein, diesen nach

einer Entlassung zu erreichen. Schliesslich lägen keine Nachweise über ein

allfälliges anzutretendes Arbeitsverhältnis vor, weshalb diesbezüglich von

einer Schutzbehauptung auszugehen sei.

4.1.4

Die

Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte

Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem

Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte

(Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht

schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise

besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch

Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins

Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen

sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter

der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel,

ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der

ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für

Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den

Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3;

je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe BGer 1B_268/2023 vom

12.

Juni 2023 E. 4.1).

4.1.5

Vorliegend

vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die geäusserten Bedenken der

Vorinstanz nicht zu überwiegen. Sein Alkoholkonsum und die zu erwartende

empfindliche Freiheitsstrafe dürften ihn trotzdem nicht daran hindern,

unterzutauchen bzw. sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsstelle wurde von ihm noch nicht

angetreten und die Möglichkeit zum Antritt nicht einmal glaubhaft gemacht,

ebenso und entsprechend verfügt er über keine Aufenthaltsbewilligung. Seine

Zusicherung, den Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen und ein Vorbild für

seine Kinder zu sein, reicht zur Abwendung dieses Haftgrundes nicht, zumal der

Beschwerdeführer nicht frisch Vater ist und ihn der bereits länger währende Umstand

seiner Vaterschaft nicht von der Begehung der zu ermittelnden Delikte

abgehalten hat.

Das Vorliegen

Dispositiv

von Fluchtgefahr ist demnach als gegeben zu erachten.

4.2

Da das Vorliegen

eines Haftgrunds für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht, ist die

Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht mehr zwingend zu überprüfen. Da die

Vorinstanz diese allerdings ebenfalls bejaht hat und der Beschwerdeführer deren

Vorliegen bestreitet, werden vollständigkeitshalber Ausführungen dazu gemacht. Hinzu

kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die kantonalen Instanzen

nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31

Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich

gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen

(BGer 1b_323/2023 E. 4.1).

4.2.1 Zum

Haftgrund der Kollusionsgefahr erwägt das Zwangsmassnahmengericht, dass die

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zurzeit am Anfang stünden. Zum Tatzeitpunkt

seien noch mindestens zwei weitere Personen im Gebäude anwesend gewesen und

eine weitere Person sei auf der Strasse involviert gewesen. Würde der

Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, so sei ernsthaft zu befürchten, dass

er mit diesen Personen in Kontakt treten und sich absprechen bzw. auf den

involvierten Velofahrer einwirken würde. Zudem seien die beiden Geschädigten

als tatnächste Personen, die den Beschwerdeführer nicht unerheblich belasten

würden, äusserst kollusionsanfällig. Zumindest kenne der Beschwerdeführer diese

beiden Personen und wisse, wo er sie anzutreffen habe. Aufgrund der

geschilderten Umstände bestehe damit eine konkrete Gefahr, dass der

Beschwerdeführer seine Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.

4.2.2 Der

Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Annahme, dass die Geschädigten

ihre Angaben widerrufen oder abschwächen würden, sehr hypothetisch scheine.

Schliesslich lägen auch medizinische Berichte vor, welche die Verletzungen

dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, lediglich den

nigerianischen Begleiter zu kennen. Dieser sei angeblich ebenfalls Opfer von

physischen Entgleisungen des Beschwerdeführers geworden. Es sei deshalb nicht

anzunehmen, dass dieser sein Aussageverhalten durch Einwirken des

Beschwerdeführers ändern würde. Der Beschwerdeführer kenne zudem weder die

weibliche Begleitung noch den Velofahrer, weshalb diesbezüglich nicht

ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer zu ihnen überhaupt einen Kontakt

herstellen könnte. Darüber hinaus würde die Möglichkeit bestehen, die

Kollusionsgefahr mit einem entsprechenden Kontaktverbot gegenüber den

betreffenden Personen zu bannen.

4.2.3 Die

Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass die Kollusionsgefahr weiterhin

bestehe. Die Geschädigten des Raubs vom 23. April 2024 seien dem

Beschwerdeführer namentlich bekannt. Von der Geschädigten kenne der

Beschwerdeführer offenkundig den Aufenthaltsort. Es sei zu befürchten, dass er

die Geschädigten erneut aufsuche und erneut tätlich angreife oder, dass er

diese unter Druck zu setzen versuche. Kollusionsgefahr bestehe auch in Bezug

auf die Begleitpersonen vom 23. April 2024. Die als Nigerianer

beschriebene Person habe ermittelt werden können. Die Befragung sei ausstehend.

Bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft sei

ernsthaft zu befürchten, dass dieser auf seine Begleiter einwirke, Aussagen

abgesprochen werden würden und Deliktsgut weggeschafft werde. Ein Kontaktverbot

werde als nicht ausreichend erachtet und würde in Bezug auf die bislang

unbekannte Begleiterin gar nicht sinnvoll ausgesprochen werden können.

4.2.4 Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung

zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.

Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023

E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008

vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.2.5 Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers liegen hinreichend konkrete Indizien vor,

um von Kollusionsgefahr auszugehen. Anhand der Überwachungsvideos vom

23. April 2024 ist zweifelsfrei erkennbar, dass sich der

Beschwerdeführer nicht alleine in die betreffende Liegenschaft begeben hat. Bei

einer Entlassung könnte der Beschwerdeführer die Begleitpersonen kontaktieren

und über den Ermittlungsstand informieren bzw. sich mit ihnen absprechen. Wie

von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weiss der Beschwerdeführer zudem wo

sich die beiden Geschädigten, die den Beschwerdeführer nicht unerheblich

belasten, aufhalten. Es erscheint deshalb realistisch, dass er nach einer

Haftentlassung mit ihnen Kontakt aufnehmen würde und damit die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts gefährden könnte.

Zum jetzigen Stand

der Ermittlungsarbeiten ist Kollusionsgefahr gegeben. Die Kollusionsgefahr

steht aber gegenüber der Fluchtgefahr im Hintergrund und wird mit zunehmender

Dauer des Verfahrens weiter abnehmen.

4.3

Der

Beschwerdeführer beantragt als Ersatzmassnahme ein Kontaktverbot gegenüber den

betreffenden Personen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme

zutreffend festgestellt hat, ist ein Kontaktverbot grundsätzlich nicht als

ausreichend zu erachten und könnte insbesondere in Bezug auf die bislang

unbekannte Begleiterin gar nicht sinnvoll ausgesprochen werden. Andere

taugliche Ersatzmassnahmen werden weder von Seiten des Beschwerdeführers

angeboten, noch sind solche zur Bannung der Flucht- und Kollusionsgefahr

zurzeit ersichtlich. Da im Falle eines Schuldspruchs eine empfindliche

Freiheitsstrafe droht, erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft von

vorläufig 12 Wochen als klar verhältnismässig.

5.

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig. Aus den

vorgehenden Erwägungen ergeht sodann deutlich, dass seine Beschwerde als von

Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb ihm die amtliche

Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht bewilligt wird (BGer 7B_485/2023 vom

11. September 2023 E. 4.3, 1B_232/2023 vom

30. Mai 2023 E. 4.1). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.–

festgelegt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung

wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Stephanie von

Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.