HB.2024.9
Anordnung von Untersuchungshaft
24. Mai 2024Deutsch12 min
Beschimpfung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Nachdem er am 23. April 2024
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.9
ENTSCHEID
vom 24. Mai
2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. April 2024
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen
Raubs, Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschimpfung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Nachdem er am 23. April 2024
festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. April 2024 Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 18. Juli 2024 an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
6. Mai 2024 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die umgehende Haftentlassung sowie die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren, unter o/e-Kostenfolge. Mit
Stellungnahme vom 13. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten
sei. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Auf die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird, soweit
für den Entscheid von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen
nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder
Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Durch den
Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner
Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.
Die Vorinstanz
hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen von
Kollusionsgefahr bejaht, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet. Der
besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat die Vorinstanz zu Recht
verneint und auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme vom
13.
Mai 2024 nur noch von Flucht- und Kollusionsgefahr aus.
4.1
4.1.1
Die
Vorinstanz führt zum Haftgrund der Fluchtgefahr aus, dass der Beschwerdeführer
spanischer Staatsangehöriger sei, der in der Dominikanischen Republik geboren
und im Jahre 1999 in die Schweiz gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe gemäss
eigenen Angaben eine feste Freundin und sowohl seine Mutter, als auch seine
drei Kinder von drei verschiedenen Frauen, seine zwei Brüder, seine Schwester,
seine Tante und seine Cousins würden in der Schweiz leben. Der Beschwerdeführer
verfüge jedoch in der Schweiz über keine bekannte Wohnadresse und habe zudem
angegeben, über gar keine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Er verfüge weiter
über keine Arbeitsstelle und somit über kein festes Einkommen. Es könne nicht
von einer stabilen Lebenssituation gesprochen werden. Die Beteuerungen des
Beschwerdeführers, er würde Basel nicht verlassen um sich um seine Tochter zu
kümmern, könnten nicht für bare Münze genommen werden. Es sei daran zu
erinnern, dass der Beschwerdeführer an einem Werktag um 12:00 Uhr mittags
sturzbetrunken gewesen sei und im Rotlichtviertel herumgehangen habe. Hinzu
komme, dass er nun mit schweren Vorwürfen konfrontiert werde. Bei einem
Schuldspruch erwarte ihn eine empfindliche Freiheitsstrafe. Bei dieser
Ausgangslage bestehe die ernste Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Entlassung aus der Haft im Inland untertauche und sich dadurch den
Strafverfolgungsbehörden entziehen würde.
4.1.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er sich in jüngster Vergangenheit
mehrheitlich bei seiner Mutter in Olten aufgehalten habe. Ebenfalls habe er
angegeben, eine Stelle in einer Bar bei einer Kollegin seiner Mutter antreten
zu können. Mit dem entsprechenden Arbeitsvertrag habe er als EU-Bürger
offensichtlich auch Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Der
Beschwerdeführer habe sich zudem insbesondere um seine Tochter gekümmert, deren
Wohlergehen ihm am Herzen liege. Auch das spreche gegen ein Untertauchen. Es
könne nicht geleugnet werden, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu
regelmässigem Alkoholkonsum habe. Er sei aber bestrebt, diesen in den Griff zu
bekommen. Diesbezüglich habe er angegeben, dass er ein Vorbild für seine Kinder
sein wolle.
4.1.3
Die
Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass der Beschwerdeführer in ungeregelten
Verhältnissen lebe, ohne über einen festen Wohnsitz, eine Meldeadresse oder
eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Es sei kein milderes Mittel
ersichtlich, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im Verfahren
sicherzustellen. Die Angabe, er habe sich mehrheitlich bei seiner Mutter in
Olten aufgehalten, stehe in einem gewissen Widerspruch zur Beteuerung, Basel
nicht zu verlassen. Ausserdem habe die Mutter des Beschwerdeführers im
September 2023 gegenüber der Polizei Zug angegeben, dass der
Beschwerdeführer sehr unstet sei und nirgends fest wohne und sie den
Aufenthaltsort ihres Sohnes nicht kenne. Wenn nicht einmal die Mutter wisse, wo
sich ihr Sohn aufhalte, werde es für die Behörden unmöglich sein, diesen nach
einer Entlassung zu erreichen. Schliesslich lägen keine Nachweise über ein
allfälliges anzutretendes Arbeitsverhältnis vor, weshalb diesbezüglich von
einer Schutzbehauptung auszugehen sei.
4.1.4
Die
Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte
Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem
Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte
(Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht
schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise
besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch
Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins
Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen
sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter
der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel,
ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der
ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für
Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3;
je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe BGer 1B_268/2023 vom
12.
Juni 2023 E. 4.1).
4.1.5
Vorliegend
vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die geäusserten Bedenken der
Vorinstanz nicht zu überwiegen. Sein Alkoholkonsum und die zu erwartende
empfindliche Freiheitsstrafe dürften ihn trotzdem nicht daran hindern,
unterzutauchen bzw. sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsstelle wurde von ihm noch nicht
angetreten und die Möglichkeit zum Antritt nicht einmal glaubhaft gemacht,
ebenso und entsprechend verfügt er über keine Aufenthaltsbewilligung. Seine
Zusicherung, den Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen und ein Vorbild für
seine Kinder zu sein, reicht zur Abwendung dieses Haftgrundes nicht, zumal der
Beschwerdeführer nicht frisch Vater ist und ihn der bereits länger währende Umstand
seiner Vaterschaft nicht von der Begehung der zu ermittelnden Delikte
abgehalten hat.
Das Vorliegen
Dispositiv
von Fluchtgefahr ist demnach als gegeben zu erachten.
4.2
Da das Vorliegen
eines Haftgrunds für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht, ist die
Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht mehr zwingend zu überprüfen. Da die
Vorinstanz diese allerdings ebenfalls bejaht hat und der Beschwerdeführer deren
Vorliegen bestreitet, werden vollständigkeitshalber Ausführungen dazu gemacht. Hinzu
kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die kantonalen Instanzen
nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31
Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich
gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen
(BGer 1b_323/2023 E. 4.1).
4.2.1 Zum
Haftgrund der Kollusionsgefahr erwägt das Zwangsmassnahmengericht, dass die
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zurzeit am Anfang stünden. Zum Tatzeitpunkt
seien noch mindestens zwei weitere Personen im Gebäude anwesend gewesen und
eine weitere Person sei auf der Strasse involviert gewesen. Würde der
Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, so sei ernsthaft zu befürchten, dass
er mit diesen Personen in Kontakt treten und sich absprechen bzw. auf den
involvierten Velofahrer einwirken würde. Zudem seien die beiden Geschädigten
als tatnächste Personen, die den Beschwerdeführer nicht unerheblich belasten
würden, äusserst kollusionsanfällig. Zumindest kenne der Beschwerdeführer diese
beiden Personen und wisse, wo er sie anzutreffen habe. Aufgrund der
geschilderten Umstände bestehe damit eine konkrete Gefahr, dass der
Beschwerdeführer seine Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
4.2.2 Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die Annahme, dass die Geschädigten
ihre Angaben widerrufen oder abschwächen würden, sehr hypothetisch scheine.
Schliesslich lägen auch medizinische Berichte vor, welche die Verletzungen
dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, lediglich den
nigerianischen Begleiter zu kennen. Dieser sei angeblich ebenfalls Opfer von
physischen Entgleisungen des Beschwerdeführers geworden. Es sei deshalb nicht
anzunehmen, dass dieser sein Aussageverhalten durch Einwirken des
Beschwerdeführers ändern würde. Der Beschwerdeführer kenne zudem weder die
weibliche Begleitung noch den Velofahrer, weshalb diesbezüglich nicht
ersichtlich sei, wie der Beschwerdeführer zu ihnen überhaupt einen Kontakt
herstellen könnte. Darüber hinaus würde die Möglichkeit bestehen, die
Kollusionsgefahr mit einem entsprechenden Kontaktverbot gegenüber den
betreffenden Personen zu bannen.
4.2.3 Die
Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass die Kollusionsgefahr weiterhin
bestehe. Die Geschädigten des Raubs vom 23. April 2024 seien dem
Beschwerdeführer namentlich bekannt. Von der Geschädigten kenne der
Beschwerdeführer offenkundig den Aufenthaltsort. Es sei zu befürchten, dass er
die Geschädigten erneut aufsuche und erneut tätlich angreife oder, dass er
diese unter Druck zu setzen versuche. Kollusionsgefahr bestehe auch in Bezug
auf die Begleitpersonen vom 23. April 2024. Die als Nigerianer
beschriebene Person habe ermittelt werden können. Die Befragung sei ausstehend.
Bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft sei
ernsthaft zu befürchten, dass dieser auf seine Begleiter einwirke, Aussagen
abgesprochen werden würden und Deliktsgut weggeschafft werde. Ein Kontaktverbot
werde als nicht ausreichend erachtet und würde in Bezug auf die bislang
unbekannte Begleiterin gar nicht sinnvoll ausgesprochen werden können.
4.2.4 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung
zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023
E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008
vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2.5 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers liegen hinreichend konkrete Indizien vor,
um von Kollusionsgefahr auszugehen. Anhand der Überwachungsvideos vom
23. April 2024 ist zweifelsfrei erkennbar, dass sich der
Beschwerdeführer nicht alleine in die betreffende Liegenschaft begeben hat. Bei
einer Entlassung könnte der Beschwerdeführer die Begleitpersonen kontaktieren
und über den Ermittlungsstand informieren bzw. sich mit ihnen absprechen. Wie
von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weiss der Beschwerdeführer zudem wo
sich die beiden Geschädigten, die den Beschwerdeführer nicht unerheblich
belasten, aufhalten. Es erscheint deshalb realistisch, dass er nach einer
Haftentlassung mit ihnen Kontakt aufnehmen würde und damit die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts gefährden könnte.
Zum jetzigen Stand
der Ermittlungsarbeiten ist Kollusionsgefahr gegeben. Die Kollusionsgefahr
steht aber gegenüber der Fluchtgefahr im Hintergrund und wird mit zunehmender
Dauer des Verfahrens weiter abnehmen.
4.3
Der
Beschwerdeführer beantragt als Ersatzmassnahme ein Kontaktverbot gegenüber den
betreffenden Personen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
zutreffend festgestellt hat, ist ein Kontaktverbot grundsätzlich nicht als
ausreichend zu erachten und könnte insbesondere in Bezug auf die bislang
unbekannte Begleiterin gar nicht sinnvoll ausgesprochen werden. Andere
taugliche Ersatzmassnahmen werden weder von Seiten des Beschwerdeführers
angeboten, noch sind solche zur Bannung der Flucht- und Kollusionsgefahr
zurzeit ersichtlich. Da im Falle eines Schuldspruchs eine empfindliche
Freiheitsstrafe droht, erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft von
vorläufig 12 Wochen als klar verhältnismässig.
5.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig. Aus den
vorgehenden Erwägungen ergeht sodann deutlich, dass seine Beschwerde als von
Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb ihm die amtliche
Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht bewilligt wird (BGer 7B_485/2023 vom
11. September 2023 E. 4.3, 1B_232/2023 vom
30. Mai 2023 E. 4.1). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.–
festgelegt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung
wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Stephanie von
Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.