HB.2025.10
Anordnung von Sicherheitshaft
28. Mai 2025Deutsch17 min
2025 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Basel-Stadt Anklage. Gleichentags
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.10
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. Christian
Möcklin-Doss, Advokat,
Steinenberg 19, Postfach
251, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Mai 2025
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführerin)
wurde am 13. September 2024 wegen dringenden Verdachts strafbarer
Vorbereitungshandlungen zur Tötung von B____ Untersuchungshaft für die Dauer
von 12 Wochen angeordnet. Diese wurde am 10. Dezember 2024 unter Verweis
auf anhaltende Ausführungsgefahr bis zum 28. Februar 2025 verlängert. Am
6. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Antritt des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs bewilligt. Am 12. Februar 2025 stellte die
Beschwerdeführerin ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt (ZMG) vom 20. Februar
2025 abgewiesen. Auf eine Rückversetzung in die Untersuchungshaft wurde mit
Blick auf die laufende Suche nach einem Therapieplatz verzichtet. Am 25. April
2025 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Basel-Stadt Anklage. Gleichentags
stellte die Beschwerdeführerin ein erneutes Haftentlassungsgesuch. Dieses wies
das ZMG mit Entscheid vom 8. Mai 2025 ab, wobei es auf eine Rückversetzung in
die Sicherheitshaft verzichtete.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 16. Mai 2025 erhobene Beschwerde,
mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur Christian
Möcklin-Doss, die Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 8. Mai 2025 und die
sofortige Haftentlassung verlangt. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin
unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Im Falle
der Abweisung der Beschwerde sei auf eine Rückversetzung in die Sicherheitshaft
zu verzichten. Zudem seien die Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV)
beizuziehen und die Einsicht darin zu gewähren. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und unter Bewilligung der amtlichen
Verteidigung. Am 19. Mai 2025 verfügte der Verfahrensleiter die Einholung der
Verfahrensakten und bewilligte der Beschwerdeführerin die amtliche
Verteidigung. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft,
dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte und reichte die
Verfahrensakten ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist
auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog.
Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei Vorliegen von
Ausführungsgefahr wird für die Anordnung der Haft ein dringender Tatverdacht
nicht zwingend vorausgesetzt (Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 4, 41; Forster, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 221 N 16; Gfeller/Bigler/Bonin,
Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 562 f.). Die
Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Weder,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 23 f.).
2.2
2.2.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE
HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.66 vom 3. Januar 2023 E. 3.1,
HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2).
Wurde gegen eine
sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der Haftrichter
in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden
Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn die Angeschuldigte
im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme
eines hinreichenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar
2021.
E. 4.2 mit Hinweisen; AGE HB.2024.12 vom 12. Juni 2024 E. 4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023
E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 221 N 4).
2.2.2
Der
dringende Tatverdacht auf Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt (Art.
260bis Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) ergibt
sich im vorliegenden Fall aufgrund der Schilderungen im Polizeirapport (Akten
S. 450), der Aussagen von B____ (Einvernahme vom 11. September 2024, in: Akten
S. 465), der Aussagen der Beschwerdeführerin, der durch sie getätigten
Internet-Suchabfragen (Akten S. 531) sowie der beschlagnahmten Gegenstände
(Akten S. 462; vgl. eingehend zum Tatverdacht: ZMG-Verfügung vom 13. September
2024.
S. 2 ff.). Weitergehende Ausführungen zum Tatverdacht erübrigen sich,
zumal am 25. April 2025 Anklage erhoben wurde (Akten S. 595 ff.), die
Beschwerdeführerin das Vorliegen des Tatverdachts nicht bestreitet und die
angeordnete Haft sich auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr
(Art. 221 Abs. 2 StPO) stützt, für den das Vorliegen eines
Tatverdachts keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. oben E. 2.1).
2.3
2.3.1
Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen
auszuführen, wahrmachen. Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann
auch konkludent erfolgen (Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 18). Die rein
hypothetische Möglichkeit zur Verübung von Delikten sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Erforderlich ist eine
sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die
betroffene Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete
Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer
Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie
der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren
Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person
bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer
die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung,
wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30.
September 2024 E. 5.1). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die
Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders
zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko
auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E.
5.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44). Es
braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose,
sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (BGer 7B_259/2024 vom 21.
März 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
2.3.2
2.3.2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es könne schon deshalb keine
Ausführungsgefahr vorliegen, weil keine Drohung hinsichtlich der Begehung eines
schweren Verbrechens ausgesprochen worden sei (vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). B____
selbst spreche von einer unspezifischen Drohung im Sinne einer körperlichen
Aggression. «In dubio pro reo» sei von diesem Sachverhalt auszugehen
(Beschwerde Rz. 17 ff.).
2.3.2.2
In
der Einvernahme vom 11. September 2024 gab B____ zu Protokoll, er habe gehört,
wie die Beschwerdeführerin vor seiner Türe erschienen sei und geschrien habe:
«B____ du Arschloch, mach auf! Ich bringe dich um!» Anschliessend habe die
Beschwerdeführerin gegen die Tür geschlagen und sich am Schloss zu schaffen
gemacht (Akten S. 465). Die Tür habe immer mehr angefangen zu wackeln, er habe
Todesangst gehabt: «Ich rechnete wirklich damit, dass er [die
Beschwerdeführerin] mich umbringt, wenn er [die Beschwerdeführerin] die Türe
aufkriegt» (Akten S. 472).
In der
schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2025 schrieb B____, es sei ihm nach seiner
Aussage bei der Staatsanwaltschaft bewusst geworden, welch weitreichende
Konsequenzen seine aus einem emotionalen Ausnahmezustand heraus entstandene
Aussage haben könnte (Stellungnahme vom 15. Mai 2025 S. 3). Am 9. September
2025.
habe die Beschwerdeführerin «Drohungen, nicht konkret im Sinne einer
Tötungsabsicht, sondern vielmehr in Form körperlicher Aggression» geäussert
(Stellungnahme vom 15. Mai 2025 S. 2).
2.3.2.3
Aus
der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2025 geht hervor, dass B____ und
die Beschwerdeführerin sich seit rund 8 Jahren kennen und sich offensichtlich
sehr nahestehen. Es ist vor diesem Hintergrund verständlich, dass B____ seine kurz
nach der mutmasslichen Tat erfolgten Aussagen vom 11. September 2024
nachträglich zu relativieren versucht. Vorbehältlich der durch das Sachgericht
vorzunehmenden Beweiswürdigung ist jedoch davon auszugehen, dass die anlässlich
der Einvernahme vom 11. September 2024 getätigten authentisch wirkenden Schilderungen
der Wahrheit entsprechen, und die Beschwerdeführerin konkludent sowie
ausdrücklich äusserte, sie beabsichtige die Tötung von B____. Dieser
Feststellung steht der Grundsatz «in dubio pro reo», der im
Haftprüfungsverfahren nicht zur Anwendung kommt, nicht entgegen (vgl. BGer
7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3, 1B_362/2021 vom 16. November 2021
E. 3.7).
2.4
2.4.1
Hinsichtlich
des Erfordernisses der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr der Wahrmachung der
Drohung, ein schweres Verbrechen zu begehen (vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO),
stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe von ihrer
allfällig ausgesprochenen Drohung längstens und glaubhaft Abstand genommen
(Beschwerde Rz. 25). Im eingeholten Gutachten werde lediglich zur
Wiederholungsgefahr bzw. zur Gefahr von Delikten mit unbestimmtem
Adressatenkreis, jedoch nicht zur Gefahr der ursprünglich gegen B____
gerichteten Drohung Stellung genommen (Beschwerde Rz. 26).
2.4.2
Im
Gutachten vom 28. Februar 2025 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter
anderem an einer paranoiden Schizophrenie und einem schädlichen Missbrauch von
Cannabis (Gutachten S. 55, in: Akten S. 136). Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die ihr angelastete Tat in einem psychotischen Zustand
begangen habe (Gutachten S. 43, in: Akten S. 124). Im Zentrum des wahnhaften
Zustands stand offenbar die Überzeugung, B____ sei pädophil und habe seine
Tochter missbraucht (Gutachten S. 31, in: Akten S. 112). Unabhängig vom Realitätsgehalt
dieser Überzeugung qualifizierte der Gutachter die Handlungen der
Beschwerdeführerin als irrational, wirr und geleitet von psychotischen Ängsten.
So habe die Beschwerdeführerin etwa befürchtet, selbst in den Dunstkreis der
Pädophilie geraten zu können und sei überzeugt gewesen, alle Leute würden sie
als pädophil erachten (Gutachten S. 31 und 43, in: Akten S. 112 und 124). Bei
der Beschwerdeführerin bestünde eine erhebliche Rückfallgefahr, dies
insbesondere dann, wenn es im Rahmen eines erneuten psychotischen
Zustandsbildes zu einem emotional unterlegten Konflikt kommen sollte (Gutachten
S. 58, in: Akten S. 139). Zu erwarten seien Drohungen und Gewalthandlungen im
Zusammenhang mit konfliktbehafteten Beziehungen. Die Wahrscheinlichkeit dafür
sei hoch, falls sich die Beschwerdeführerin der Behandlung entziehe und erneut
ein wahnhaftes psychotisches Zustandsbild auftreten sollte (Gutachten S. 31 und
43, in: Akten S. 112 und 124).
2.4.3
2.4.3.1
Die
zum Zeitpunkt der mutmasslich begangenen Tat bestehenden Risikofaktoren sind
weiterhin vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales Netzwerk
und wäre mit der selbständigen Bewältigung ihres Alltags überfordert (Gutachten
S. 46, in: Akten S. 127). Sie war in der Vergangenheit immer wieder auf die
Unterstützung von B____ angewiesen (Gutachten S. 46, in: Akten S. 127). Es ist
zu befürchten, dass sie sich im Falle einer Haftentlassung an B____ wenden
würde, zumal dieser sie in Haft besuchte und die Beschwerdeführerin versucht
hat, brieflich mit ihm zu korrespondieren (Akten S. 327). Ein Kontakt mit B____
ginge wiederum mit dem Risiko einher, dass er erneut in das Zentrum ihrer
Wahnvorstellungen rückte. Relevant erscheint zudem, dass sich die
Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren mit der angeblichen Pädophilie
von B____ auseinandersetzt (Gutachten S. 21, in: Akten S. 105). Es
bestehen Hinweise dafür, dass es sich bei der Überzeugung, B____ müsse aufgrund
seiner Pädophilie getötet werden, nicht um einen kurzfristig gefassten
Entschluss, sondern um einen Gedanken handelt, der über einen längeren Zeitraum
hinweg heranreifte. In diese Richtung deutet insbesondere, dass die
Beschwerdeführerin bereits am 25. August 2025, d.h. über zwei Wochen vor der
mutmasslichen Tatbegehung, folgende Suchabfragen tätigte: «heuwaage gefängnis
basel», «bet[ä]uben mit tuch», «tot» (Akten S 532). Die Beschwerdeführerin hat
es sodann nicht nur bei Drohungen und Internet-Recherchen belassen, sondern sie
hat bereits konkrete Anstalten zur Tötung von B____ getroffen: Mit Messern und
Brennsprit ausgestattet begab sie sich zur Wohnung von B____ und machte sich
daran, dessen Türe aufzubrechen.
2.4.3.2
Trotz
der während der Haft offenbar eingetretenen Verminderung der wahnhaften
Zustände (vgl. Gutachten S. 46, in: Akten S. 127) erscheint die
Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Zustand als unberechenbar. Davon, dass
sich ihre psychische Gesundheit seither wesentlich verbessert hätte, kann
aufgrund der konkreten Umstände momentan nicht ausgegangen werden. Angesichts
der Schwere der mutmasslich angedrohten Gewalttaten und der Risikoeinschätzung
im Gutachten vom 28. Februar 2025 ist derzeit mit dem ZMG der Haftgrund
der Ausführungsgefahr zu bejahen. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass die
Beschwerdeführerin eine schwere Gewalttat zum Nachteil von B____ ausführt.
3.
3.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der
Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vorzunehmen. Die Haft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das ZMG darf die Sicherheitshaft ausserdem nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 124 I 208 E. 6).
3.2
3.2.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt, als Ersatzmassnahme sei ihr die Auflage zu
erteilen, sich unmittelbar nach der Haftentlassung in die Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) zu begeben, um sich dort stationär psychiatrisch
behandeln zu lassen. Die Einhaltung dieser Auflage könne mittels Electronic
Monitoring überprüft werden. Zudem könne die Auflage der regelmässigen Einnahme
der notwendigen Medikation und die Überprüfung dieser Auflage mittels Urin-
und/oder Blutproben angeordnet werden. Schliesslich bestünde die Möglichkeit,
ein Kontaktverbot zu B____ anzuordnen (Beschwerde Rz. 43 ff.).
3.2.2
Die
vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind untauglich. Zwar wird im Gutachten
festgehalten, eine Behandlung sei aus psychiatrischer Sicht in einer offenen
Klinik möglich. Darauf folgt jedoch der Hinweis, dass eine derartige Behandlung
zur Gewährleistung der Sicherheit üblicherweise auf geschlossenen Stationen
eingeleitet werde. Eine Verlegung auf eine offene Station erfolge zu einem
späteren Zeitpunkt nach Massgabe des Verlaufs (Gutachten S. 60, in: Akten
S. 141). Die gutachterlichen Ausführungen sind so zu verstehen, dass die
Behandlung mit Blick auf den Aspekt der Verbesserung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin in einer offenen Klinik adäquat durchführbar wäre.
Hinsichtlich des Umgangs mit vorhandenen Restrisiken, d.h. des Aspekts der
Gewährleistung der Sicherheit der Aussenwelt, wäre die Behandlung lege artis jedoch
in einer geschlossenen Institution einzuleiten. Im Rahmen der Prüfung des Haftgrunds
der Ausführungsgefahr steht der Gesichtspunkt der Sicherheit im Vordergrund. Eine
freiwillige Behandlung kann jederzeit wieder abgebrochen werden. Kontakt- und Rayonverbote
können nicht in Echtzeit kontrolliert werden. Würden die Weisungen missachtet
und käme es zur Tat, wäre es bereits zu spät, was in Anbetracht Schwere der
drohenden Rechtsgutsverletzungen ein nicht vertretbares Risiko darstellt.
3.3
3.3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine weitere Inhaftierung im
Untersuchungsgefängnis Waaghof gegen Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 202), Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) sowie gegen Art. 62c lit. c StGB verstosse (Beschwerde Rz. 59
ff.).
3.3.2
Wie
das ZMG festhielt (vorinstanzlicher Entscheid S. 5 f.), trifft es zu, dass
Personen, welchen der vorzeitige Antritt einer Massnahme bewilligt wurde,
raschmöglichst in eine geeignete Fachklinik zu versetzen sind. Der SMV handelte
nach Bewilligung des Massnahmenvollzugs sofort und stellte Aufnahmegesuche an
geeignete Kliniken, die die Beschwerdeführerin auf ihre Wartelisten setzten
(vgl. Akten S. 282 ff.). Zwar ist noch nicht absehbar, wann genau und wo sich
ein Platz ergeben wird; offenkundig waren die Vollzugsbehörden aber von Beginn
der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 6. Januar 2025 bis anhin
ernsthaft um eine Platzierung bemüht. Es ist notorisch, dass für Eintritte in
psychiatrische Fachkliniken gewisse Wartezeiten bestehen. Das Erfordernis einer
Einzelzimmerunterbringung erschwert die Suche nach einem Therapieplatz
zusätzlich. Unbestrittenermassen ist das Untersuchungsgefängnis nicht der
ideale Unterbringungsort; immerhin verfügt es aber über eine Station für
psychisch auffällige eingewiesene Personen und einen medizinischen Dienst mit
fachpsychiatrischer Konsultation, sodass eine adäquate medizinische Versorgung
gewährleistet ist (vgl. BGer 7B_1087/2024 E. 5.2, 1B_90/2021 E. 3.2).
Dass im vorliegenden
Fall besondere Umstände vorlägen, welche die Fortdauer der Haft im Lichte der
psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig erscheinen
liessen, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Ziel einer geeigneten
Unterbringung im Fall einer Haftentlassung gefährdet würde.
Zusammengefasst
erscheint es zwar unbefriedigend, dass noch kein passender Therapieplatz
gefunden werden konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die weitere
Inhaftierung zur Wahrung des Haftzwecks erforderlich, gemäss medizinischer
Einschätzung vertretbar und auch mit Blick auf die absehbare Anordnung und
Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme als verhältnismässig
erscheint.
3.4
Bei
dieser Sachlage wäre grundsätzlich eine Rückversetzung in die Sicherheitshaft
denkbar (vgl. BGE 146 IV 160 E. 2.3). Darauf ist vorliegend aber zu
verzichten, da eine Rückversetzung in das Regime der Sicherheitshaft faktisch
zur Unterbrechung oder gar Einstellung der laufenden Suche nach einem
geeigneten Therapieplatz führen würde. Der SMV wird ersucht, die intensive
Suche nach einem geeigneten Therapieplatz fortzusetzen. Während der
Übergangszeit ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin psychiatrisch
engmaschig begleitet und bestmöglich untergebracht bleibt (vgl.
vorinstanzlicher Entscheid S. 6).
4.
4.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
4.2
Der
amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin, Advokat lic. iur Christian
Möcklin-Doss, ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. Da die
Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hat, beschränkte sich der
Aufwand des amtlichen Verteidigers auf das Ausfertigen der Beschwerdeschrift,
wofür 4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– zu vergüten sind (vgl. § 20
Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer
von 8,1 %. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als
verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der
Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat lic. iur Christian
Möcklin-Doss, wird ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8,1 % MWST von
CHF 64.80, insgesamt also CHF 864.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Zwangsmassnahmengericht
-
Strafgericht
-
Staatsanwaltschaft
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
B____
-
Gutachter Dr. med. C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.