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Entscheid

HB.2025.10

Anordnung von Sicherheitshaft

28. Mai 2025Deutsch17 min

2025 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Basel-Stadt Anklage. Gleichentags

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2025.10

ENTSCHEID

vom 28.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch lic. iur. Christian

Möcklin-Doss, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach

251, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. Mai 2025

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführerin)

wurde am 13. September 2024 wegen dringenden Verdachts strafbarer

Vorbereitungshandlungen zur Tötung von B____ Untersuchungshaft für die Dauer

von 12 Wochen angeordnet. Diese wurde am 10. Dezember 2024 unter Verweis

auf anhaltende Ausführungsgefahr bis zum 28. Februar 2025 verlängert. Am

6. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Antritt des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs bewilligt. Am 12. Februar 2025 stellte die

Beschwerdeführerin ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt (ZMG) vom 20. Februar

2025 abgewiesen. Auf eine Rückversetzung in die Untersuchungshaft wurde mit

Blick auf die laufende Suche nach einem Therapieplatz verzichtet. Am 25. April

2025 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Basel-Stadt Anklage. Gleichentags

stellte die Beschwerdeführerin ein erneutes Haftentlassungsgesuch. Dieses wies

das ZMG mit Entscheid vom 8. Mai 2025 ab, wobei es auf eine Rückversetzung in

die Sicherheitshaft verzichtete.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 16. Mai 2025 erhobene Beschwerde,

mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur Christian

Möcklin-Doss, die Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 8. Mai 2025 und die

sofortige Haftentlassung verlangt. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin

unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Im Falle

der Abweisung der Beschwerde sei auf eine Rückversetzung in die Sicherheitshaft

zu verzichten. Zudem seien die Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV)

beizuziehen und die Einsicht darin zu gewähren. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und unter Bewilligung der amtlichen

Verteidigung. Am 19. Mai 2025 verfügte der Verfahrensleiter die Einholung der

Verfahrensakten und bewilligte der Beschwerdeführerin die amtliche

Verteidigung. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft,

dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte und reichte die

Verfahrensakten ein.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist

auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre

Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog.

Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei Vorliegen von

Ausführungsgefahr wird für die Anordnung der Haft ein dringender Tatverdacht

nicht zwingend vorausgesetzt (Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 4, 41; Forster, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 221 N 16; Gfeller/Bigler/Bonin,

Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 562 f.). Die

Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Weder,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 23 f.).

2.2

2.2.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit

der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE

HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.66 vom 3. Januar 2023 E. 3.1,

HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2).

Wurde gegen eine

sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der Haftrichter

in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden

Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn die Angeschuldigte

im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme

eines hinreichenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar

2021.

E. 4.2 mit Hinweisen; AGE HB.2024.12 vom 12. Juni 2024 E. 4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023

E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 221 N 4).

2.2.2

Der

dringende Tatverdacht auf Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt (Art.

260bis Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) ergibt

sich im vorliegenden Fall aufgrund der Schilderungen im Polizeirapport (Akten

S. 450), der Aussagen von B____ (Einvernahme vom 11. September 2024, in: Akten

S. 465), der Aussagen der Beschwerdeführerin, der durch sie getätigten

Internet-Suchabfragen (Akten S. 531) sowie der beschlagnahmten Gegenstände

(Akten S. 462; vgl. eingehend zum Tatverdacht: ZMG-Verfügung vom 13. September

2024.

S. 2 ff.). Weitergehende Ausführungen zum Tatverdacht erübrigen sich,

zumal am 25. April 2025 Anklage erhoben wurde (Akten S. 595 ff.), die

Beschwerdeführerin das Vorliegen des Tatverdachts nicht bestreitet und die

angeordnete Haft sich auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr

(Art. 221 Abs. 2 StPO) stützt, für den das Vorliegen eines

Tatverdachts keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. oben E. 2.1).

2.3

2.3.1

Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn

ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen

auszuführen, wahrmachen. Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann

auch konkludent erfolgen (Forster,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 18). Die rein

hypothetische Möglichkeit zur Verübung von Delikten sowie die

Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen

nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Erforderlich ist eine

sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die

betroffene Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete

Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer

Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie

der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren

Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person

bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer

die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung,

wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30.

September 2024 E. 5.1). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die

Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders

zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko

auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E.

5.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44). Es

braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose,

sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (BGer 7B_259/2024 vom 21.

März 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

2.3.2

2.3.2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es könne schon deshalb keine

Ausführungsgefahr vorliegen, weil keine Drohung hinsichtlich der Begehung eines

schweren Verbrechens ausgesprochen worden sei (vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). B____

selbst spreche von einer unspezifischen Drohung im Sinne einer körperlichen

Aggression. «In dubio pro reo» sei von diesem Sachverhalt auszugehen

(Beschwerde Rz. 17 ff.).

2.3.2.2

In

der Einvernahme vom 11. September 2024 gab B____ zu Protokoll, er habe gehört,

wie die Beschwerdeführerin vor seiner Türe erschienen sei und geschrien habe:

«B____ du Arschloch, mach auf! Ich bringe dich um!» Anschliessend habe die

Beschwerdeführerin gegen die Tür geschlagen und sich am Schloss zu schaffen

gemacht (Akten S. 465). Die Tür habe immer mehr angefangen zu wackeln, er habe

Todesangst gehabt: «Ich rechnete wirklich damit, dass er [die

Beschwerdeführerin] mich umbringt, wenn er [die Beschwerdeführerin] die Türe

aufkriegt» (Akten S. 472).

In der

schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2025 schrieb B____, es sei ihm nach seiner

Aussage bei der Staatsanwaltschaft bewusst geworden, welch weitreichende

Konsequenzen seine aus einem emotionalen Ausnahmezustand heraus entstandene

Aussage haben könnte (Stellungnahme vom 15. Mai 2025 S. 3). Am 9. September

2025.

habe die Beschwerdeführerin «Drohungen, nicht konkret im Sinne einer

Tötungsabsicht, sondern vielmehr in Form körperlicher Aggression» geäussert

(Stellungnahme vom 15. Mai 2025 S. 2).

2.3.2.3

Aus

der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2025 geht hervor, dass B____ und

die Beschwerdeführerin sich seit rund 8 Jahren kennen und sich offensichtlich

sehr nahestehen. Es ist vor diesem Hintergrund verständlich, dass B____ seine kurz

nach der mutmasslichen Tat erfolgten Aussagen vom 11. September 2024

nachträglich zu relativieren versucht. Vorbehältlich der durch das Sachgericht

vorzunehmenden Beweiswürdigung ist jedoch davon auszugehen, dass die anlässlich

der Einvernahme vom 11. September 2024 getätigten authentisch wirkenden Schilderungen

der Wahrheit entsprechen, und die Beschwerdeführerin konkludent sowie

ausdrücklich äusserte, sie beabsichtige die Tötung von B____. Dieser

Feststellung steht der Grundsatz «in dubio pro reo», der im

Haftprüfungsverfahren nicht zur Anwendung kommt, nicht entgegen (vgl. BGer

7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3, 1B_362/2021 vom 16. November 2021

E. 3.7).

2.4

2.4.1

Hinsichtlich

des Erfordernisses der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr der Wahrmachung der

Drohung, ein schweres Verbrechen zu begehen (vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO),

stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe von ihrer

allfällig ausgesprochenen Drohung längstens und glaubhaft Abstand genommen

(Beschwerde Rz. 25). Im eingeholten Gutachten werde lediglich zur

Wiederholungsgefahr bzw. zur Gefahr von Delikten mit unbestimmtem

Adressatenkreis, jedoch nicht zur Gefahr der ursprünglich gegen B____

gerichteten Drohung Stellung genommen (Beschwerde Rz. 26).

2.4.2

Im

Gutachten vom 28. Februar 2025 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter

anderem an einer paranoiden Schizophrenie und einem schädlichen Missbrauch von

Cannabis (Gutachten S. 55, in: Akten S. 136). Es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin die ihr angelastete Tat in einem psychotischen Zustand

begangen habe (Gutachten S. 43, in: Akten S. 124). Im Zentrum des wahnhaften

Zustands stand offenbar die Überzeugung, B____ sei pädophil und habe seine

Tochter missbraucht (Gutachten S. 31, in: Akten S. 112). Unabhängig vom Realitätsgehalt

dieser Überzeugung qualifizierte der Gutachter die Handlungen der

Beschwerdeführerin als irrational, wirr und geleitet von psychotischen Ängsten.

So habe die Beschwerdeführerin etwa befürchtet, selbst in den Dunstkreis der

Pädophilie geraten zu können und sei überzeugt gewesen, alle Leute würden sie

als pädophil erachten (Gutachten S. 31 und 43, in: Akten S. 112 und 124). Bei

der Beschwerdeführerin bestünde eine erhebliche Rückfallgefahr, dies

insbesondere dann, wenn es im Rahmen eines erneuten psychotischen

Zustandsbildes zu einem emotional unterlegten Konflikt kommen sollte (Gutachten

S. 58, in: Akten S. 139). Zu erwarten seien Drohungen und Gewalthandlungen im

Zusammenhang mit konfliktbehafteten Beziehungen. Die Wahrscheinlichkeit dafür

sei hoch, falls sich die Beschwerdeführerin der Behandlung entziehe und erneut

ein wahnhaftes psychotisches Zustandsbild auftreten sollte (Gutachten S. 31 und

43, in: Akten S. 112 und 124).

2.4.3

2.4.3.1

Die

zum Zeitpunkt der mutmasslich begangenen Tat bestehenden Risikofaktoren sind

weiterhin vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales Netzwerk

und wäre mit der selbständigen Bewältigung ihres Alltags überfordert (Gutachten

S. 46, in: Akten S. 127). Sie war in der Vergangenheit immer wieder auf die

Unterstützung von B____ angewiesen (Gutachten S. 46, in: Akten S. 127). Es ist

zu befürchten, dass sie sich im Falle einer Haftentlassung an B____ wenden

würde, zumal dieser sie in Haft besuchte und die Beschwerdeführerin versucht

hat, brieflich mit ihm zu korrespondieren (Akten S. 327). Ein Kontakt mit B____

ginge wiederum mit dem Risiko einher, dass er erneut in das Zentrum ihrer

Wahnvorstellungen rückte. Relevant erscheint zudem, dass sich die

Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren mit der angeblichen Pädophilie

von B____ auseinandersetzt (Gutachten S. 21, in: Akten S. 105). Es

bestehen Hinweise dafür, dass es sich bei der Überzeugung, B____ müsse aufgrund

seiner Pädophilie getötet werden, nicht um einen kurzfristig gefassten

Entschluss, sondern um einen Gedanken handelt, der über einen längeren Zeitraum

hinweg heranreifte. In diese Richtung deutet insbesondere, dass die

Beschwerdeführerin bereits am 25. August 2025, d.h. über zwei Wochen vor der

mutmasslichen Tatbegehung, folgende Suchabfragen tätigte: «heuwaage gefängnis

basel», «bet[ä]uben mit tuch», «tot» (Akten S 532). Die Beschwerdeführerin hat

es sodann nicht nur bei Drohungen und Internet-Recherchen belassen, sondern sie

hat bereits konkrete Anstalten zur Tötung von B____ getroffen: Mit Messern und

Brennsprit ausgestattet begab sie sich zur Wohnung von B____ und machte sich

daran, dessen Türe aufzubrechen.

2.4.3.2

Trotz

der während der Haft offenbar eingetretenen Verminderung der wahnhaften

Zustände (vgl. Gutachten S. 46, in: Akten S. 127) erscheint die

Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Zustand als unberechenbar. Davon, dass

sich ihre psychische Gesundheit seither wesentlich verbessert hätte, kann

aufgrund der konkreten Umstände momentan nicht ausgegangen werden. Angesichts

der Schwere der mutmasslich angedrohten Gewalttaten und der Risikoeinschätzung

im Gutachten vom 28. Februar 2025 ist derzeit mit dem ZMG der Haftgrund

der Ausführungsgefahr zu bejahen. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass die

Beschwerdeführerin eine schwere Gewalttat zum Nachteil von B____ ausführt.

3.

3.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der

Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung vorzunehmen. Die Haft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das ZMG darf die Sicherheitshaft ausserdem nur solange

erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 124 I 208 E. 6).

3.2

3.2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt, als Ersatzmassnahme sei ihr die Auflage zu

erteilen, sich unmittelbar nach der Haftentlassung in die Universitären

Psychiatrischen Kliniken (UPK) zu begeben, um sich dort stationär psychiatrisch

behandeln zu lassen. Die Einhaltung dieser Auflage könne mittels Electronic

Monitoring überprüft werden. Zudem könne die Auflage der regelmässigen Einnahme

der notwendigen Medikation und die Überprüfung dieser Auflage mittels Urin-

und/oder Blutproben angeordnet werden. Schliesslich bestünde die Möglichkeit,

ein Kontaktverbot zu B____ anzuordnen (Beschwerde Rz. 43 ff.).

3.2.2

Die

vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind untauglich. Zwar wird im Gutachten

festgehalten, eine Behandlung sei aus psychiatrischer Sicht in einer offenen

Klinik möglich. Darauf folgt jedoch der Hinweis, dass eine derartige Behandlung

zur Gewährleistung der Sicherheit üblicherweise auf geschlossenen Stationen

eingeleitet werde. Eine Verlegung auf eine offene Station erfolge zu einem

späteren Zeitpunkt nach Massgabe des Verlaufs (Gutachten S. 60, in: Akten

S. 141). Die gutachterlichen Ausführungen sind so zu verstehen, dass die

Behandlung mit Blick auf den Aspekt der Verbesserung des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin in einer offenen Klinik adäquat durchführbar wäre.

Hinsichtlich des Umgangs mit vorhandenen Restrisiken, d.h. des Aspekts der

Gewährleistung der Sicherheit der Aussenwelt, wäre die Behandlung lege artis jedoch

in einer geschlossenen Institution einzuleiten. Im Rahmen der Prüfung des Haftgrunds

der Ausführungsgefahr steht der Gesichtspunkt der Sicherheit im Vordergrund. Eine

freiwillige Behandlung kann jederzeit wieder abgebrochen werden. Kontakt- und Rayonverbote

können nicht in Echtzeit kontrolliert werden. Würden die Weisungen missachtet

und käme es zur Tat, wäre es bereits zu spät, was in Anbetracht Schwere der

drohenden Rechtsgutsverletzungen ein nicht vertretbares Risiko darstellt.

3.3

3.3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine weitere Inhaftierung im

Untersuchungsgefängnis Waaghof gegen Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,

SR 202), Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) sowie gegen Art. 62c lit. c StGB verstosse (Beschwerde Rz. 59

ff.).

3.3.2

Wie

das ZMG festhielt (vorinstanzlicher Entscheid S. 5 f.), trifft es zu, dass

Personen, welchen der vorzeitige Antritt einer Massnahme bewilligt wurde,

raschmöglichst in eine geeignete Fachklinik zu versetzen sind. Der SMV handelte

nach Bewilligung des Massnahmenvollzugs sofort und stellte Aufnahmegesuche an

geeignete Kliniken, die die Beschwerdeführerin auf ihre Wartelisten setzten

(vgl. Akten S. 282 ff.). Zwar ist noch nicht absehbar, wann genau und wo sich

ein Platz ergeben wird; offenkundig waren die Vollzugsbehörden aber von Beginn

der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 6. Januar 2025 bis anhin

ernsthaft um eine Platzierung bemüht. Es ist notorisch, dass für Eintritte in

psychiatrische Fachkliniken gewisse Wartezeiten bestehen. Das Erfordernis einer

Einzelzimmerunterbringung erschwert die Suche nach einem Therapieplatz

zusätzlich. Unbestrittenermassen ist das Untersuchungsgefängnis nicht der

ideale Unterbringungsort; immerhin verfügt es aber über eine Station für

psychisch auffällige eingewiesene Personen und einen medizinischen Dienst mit

fachpsychiatrischer Konsultation, sodass eine adäquate medizinische Versorgung

gewährleistet ist (vgl. BGer 7B_1087/2024 E. 5.2, 1B_90/2021 E. 3.2).

Dass im vorliegenden

Fall besondere Umstände vorlägen, welche die Fortdauer der Haft im Lichte der

psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig erscheinen

liessen, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Ziel einer geeigneten

Unterbringung im Fall einer Haftentlassung gefährdet würde.

Zusammengefasst

erscheint es zwar unbefriedigend, dass noch kein passender Therapieplatz

gefunden werden konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die weitere

Inhaftierung zur Wahrung des Haftzwecks erforderlich, gemäss medizinischer

Einschätzung vertretbar und auch mit Blick auf die absehbare Anordnung und

Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme als verhältnismässig

erscheint.

3.4

Bei

dieser Sachlage wäre grundsätzlich eine Rückversetzung in die Sicherheitshaft

denkbar (vgl. BGE 146 IV 160 E. 2.3). Darauf ist vorliegend aber zu

verzichten, da eine Rückversetzung in das Regime der Sicherheitshaft faktisch

zur Unterbrechung oder gar Einstellung der laufenden Suche nach einem

geeigneten Therapieplatz führen würde. Der SMV wird ersucht, die intensive

Suche nach einem geeigneten Therapieplatz fortzusetzen. Während der

Übergangszeit ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin psychiatrisch

engmaschig begleitet und bestmöglich untergebracht bleibt (vgl.

vorinstanzlicher Entscheid S. 6).

4.

4.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

4.2

Der

amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin, Advokat lic. iur Christian

Möcklin-Doss, ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. Da die

Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hat, beschränkte sich der

Aufwand des amtlichen Verteidigers auf das Ausfertigen der Beschwerdeschrift,

wofür 4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– zu vergüten sind (vgl. § 20

Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer

von 8,1 %. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als

verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der

Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat lic. iur Christian

Möcklin-Doss, wird ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8,1 % MWST von

CHF 64.80, insgesamt also CHF 864.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Zwangsmassnahmengericht

-

Strafgericht

-

Staatsanwaltschaft

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

B____

-

Gutachter Dr. med. C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.