HB.2025.12
Verlängerung der Untersuchungshaft
16. Juli 2025Deutsch14 min
Beschwerde beschränkte das Appellationsgericht (Einzelgericht) mit Entscheid HB.2025.9
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.12
ENTSCHEID
vom
16. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw Silvio Bürgi,
Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 13. Juni
2025 (ZM.2025.130)
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie
Mitbeschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Raubes, Nötigung und
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Zudem wird dem
Beschwerdeführer ein Ladendiebstahl sowie ein Verstoss gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) zur Last gelegt. Nachdem der
Beschwerdeführer am 14. April 2025 festgenommen worden war, ordnete
das Zwangsmassnahmengericht am 17. April 2025 Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 10. Juli 2025 an.
In teilweiser
Gutheissung einer vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobenen
Beschwerde beschränkte das Appellationsgericht (Einzelgericht) mit Entscheid HB.2025.9
vom 22. Mai 2025 die vorläufige Untersuchungshaft auf 8 Wochen, d.h. bis zum
12. Juni 2025.
Auf Gesuch der
Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am
13. Juni 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer
von 8 Wochen bis zum 7. August 2025.
Dagegen hat der
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat MLaw Silvio Bürgi, mit Eingabe vom 20.
Juni 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juni 2025 und die unverzügliche
Haftentlassung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Staates. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu
bewilligen. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 10.
Juli 2025 repliziert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch
eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Dem
Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, am 25. und 26. Januar 2025
gemeinsam mit B____ einen Raub sowie eine Nötigung zum Nachteil von C____ an
dessen Wohnort und darüber hinaus mittels Verwendung der Bankkarte von C____
einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begangen zu
haben.
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137
IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine
inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in
strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und deren
Beteiligung an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen
eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür
genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der
Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer
als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer
Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine
Verurteilung sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden
Untersuchungshandlungen als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2,
137.
IV 122 E. 3.1 und 3.3).
3.3
Das
Vorliegen des dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht
substantiiert bestritten. Er anerkannte in seiner Beschwerde vom 28. April 2025
gegen die Haftanordnung zudem ausdrücklich, dass der Tatverdacht in Bezug auf
den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu bejahen sei. Das
Appellationsgericht hat in seinem Entscheid vom 22. Mai 2025 den dringenden
Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände des Raubes, der Nötigung sowie des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bejaht. Die
Staatsanwaltschaft hat inzwischen weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen,
welche im soeben erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts noch nicht
berücksichtigt werden konnten:
Anlässlich der
Befragung des mutmasslichen Mittäters B____ vom 14. Mai 2025 räumte dieser
einen Vorfall mit einer Tablette in der Wohnung von C____ unter Beteiligung des
Beschwerdeführers ein und belastet mit seinen Aussagen den Beschwerdeführer. So
habe der Beschwerdeführer C____ ausrauben wollen. Der Beschwerdeführer habe
gesagt, dass C____ die Tablette nehmen solle. Zudem habe er noch ein Velo
geklaut (elektronische Akte 10, Ordner 3, Einvernahme S. 6 f. und
12). Des Weiteren habe er sich und den Beschwerdeführer auf dem
Videoüberwachungsbild des […]-Bankautomaten […] vom 25. Januar 2025 um 19:34
Uhr erkannt.
Am 4. Juni 2025 wurde
eine Konfrontationseinvernahme zwischen C____, B____ und dem Beschwerdeführer
durchgeführt, wobei C____ bestätigte, dass beide zu ihm in die Wohnung gekommen
seien. Er sei genötigt worden, die Tablette einzunehmen und die Bankkarte sowie
den PIN-Code herauszugeben. Zudem habe der Beschwerdeführer sein Velo gestohlen
(elektronische Akte 10, Ordner 3, Konfrontationseinvernahme S. 3 f.). Auch wenn
C____ B____ die aktivere Rolle zuschreibt, geht aus seinen Aussagen doch klar
hervor, dass der Beschwerdeführer an der Entwendung der Bankkarte und des
PIN-Codes beteiligt war, womit von einer mittäterschaftlichen Begehung
ausgegangen werden kann.
Überdies konnten
DNA-Spuren des Beschwerdeführers in der Wohnung von C____ an der Lenkstange des
Velos sowie auf einer blutversehrten Gaze gesichert werden, womit die
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Wohnung von C____ objektiviert ist. Es
darf durch die bestätigten Aussagen davon ausgegangen werden, dass die
Video-Aufzeichnung am […]-Automaten den Beschwerdeführer und B____ zeigt.
Somit hat sich
der Tatverdacht auf die eingehend aufgeführten Delikte verdichtet.
3.4
Mit
Schreiben vom 17. Juni 2025 hat die Staatsanwaltschaft den Abschluss der
Untersuchung angekündigt. Vorgesehen ist neu eine Anklageerhebung wegen
Erpressung, Nötigung und Diebstahls zum Nachteil von C____, begangen am 25. und
26.
Januar 2025, sowie wegen eines geringfügigen Diebstahls und einem
Vergehen gegen das AIG. Diese Änderung der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts ändert nichts am Vorliegen des dringenden Tatverdachts.
4.
4.1
Hinsichtlich
des Haftgrundes der Fluchtgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei
serbischer Staatsangehöriger und verfüge über keinen legalen Aufenthaltstitel.
Auch habe er keine nennenswerten familiären, beruflichen und sozialen Bindungen
in der Schweiz. Es drohe ihm im Falle eines Schuldspruchs eine empfindliche
Freiheitsstrafe und es stehe eine Landesverweisung im Raum, was erhebliche
Fluchtanreize setze. Vor diesem Hintergrund bestehe die konkrete Gefahr, dass
er sich im Fall der Haftentlassung ins Ausland absetze und sich den hiesigen
Strafverfolgungsbehörden entziehe (angefochtene Verfügung, Beschwerdeakten S.
3).
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht
substantiiert.
4.3
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion
durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der
Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der
Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse,
insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine
berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und
Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend
(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5).
Bei der Beurteilung
der Fluchtgefahr muss auch beachtet werden, dass mit zunehmender Haftdauer die
Fluchtgefahr sinkt. Diese ist umso geringer einzuschätzen, je kürzer die nach
der Freilassung noch zu verbüssende Freiheitsstrafe ist, wobei mit zunehmender
Haftdauer aufgrund der Anrechnung der prozessualen Haft auf die zu erwartende
Strafe die Dauer der allenfalls noch abzusitzenden Strafe sich kontinuierlich
verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). In diesem Zusammenhang muss zudem
berücksichtigt werden, ob die beschuldigte Peron mit einer bedingten Strafe
rechnen kann, sinkt doch damit das Fluchtrisiko (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221
N 15).
4.4
Vorliegend
kann auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden, wonach der
Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz ist und sich
ohne gültigen Rechtsgrund in der Schweiz aufhält. Seine sozialen Bindungen in
der Schweiz beschränken sich offenbar auf das Betäubungsmittel-Milieu. Da die
Staatsanwaltschaft insbesondere eine Anklageerhebung aufgrund Erpressung,
Nötigung und Diebstahl vorsieht, ist nun theoretisch neben dem Aussprechen
einer Freiheitsstrafe auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich. Da dem
Beschwerdeführer jedoch der Vorwurf gemacht wird, er habe C____ mit einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht, liegt gemäss Art. 156 Ziff. 3
StGB eine Bestrafung nach Art. 140 StGB nahe, womit wiederum eine Mindeststrafe
von sechs Monaten vorgesehen wäre und gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine
obligatorische Landesverweisung drohen würde (so auch die Staatsanwaltschaft in
der Stellungnahme vom 2. Juli 2025). Vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz aus migrationsrechtlichen Gründen ohnehin
verlassen muss, ist der Anreiz, sich durch ein früheres Absetzen ins Ausland
einem allfälligen Strafvollzug zu entziehen, gross.
Im Übrigen ist
angesichts des hängigen Strafverfahrens ernsthaft zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer sich den schweizerischen Behörden und damit auch dem
Strafverfahren durch ein Untertauchen im Inland zu entziehen versuchen könnte.
Deutliches Anzeichen dafür ist etwa, dass er bislang auch den mehrfachen
Aufforderungen, beim Migrationsamt vorstellig zu werden, nicht nachgekommen
ist, nachdem ihm seine serbischen Ausweise am 24. Februar 2025 abgenommen
worden sind (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von
Untersuchungshaft vom 16. April 2025). Vor dem Hintergrund, dass er bislang
ohnehin keinen festen Wohnsitz hatte und entsprechend auch gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden keine Adresse angeben konnte, hätte er in dieser
Hinsicht – nicht zuletzt auch angesichts seiner möglichen Aktivitäten im
Drogenmilieu und seiner im Übrigen fehlenden familiären, beruflichen und
sozialen Bindungen – kaum etwas zu verlieren.
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. April 2025 in Haft, mithin seit gut
drei Monaten. Die zu erwartende Strafe liegt also noch deutlich über der
bereits verbrachten Zeit in Haft, womit nach wie vor erhebliche Anreize
bestehen, sich dem drohenden Strafvollzug zu entziehen. Zudem kann sich der
Beschwerdeführer nicht auf den bedingten Vollzug der Strafe verlassen, auch
wenn ein solcher grundsätzlich möglich wäre. Insbesondere ist noch nicht
aktenkundig, ob der Beschwerdeführer in Serbien vorbestraft ist. Der noch
ausstehende Strafregisterauszug aus Serbien dürfte auf die Frage des bedingten
Vollzugs der Strafe einen erheblichen Einfluss haben.
4.5
Zusammengefasst
ist aufgrund der einerseits fehlenden Bindung zur Schweiz und andererseits
bestehenden erheblichen Fluchtanreize der Haftgrund der Fluchtgefahr zu
bejahen.
5.
5.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
5.2
Der
Beschwerdeführer macht mit Verweis auf die zeitliche Beschränkung der
Untersuchungshaft durch das Appellationsgericht im Entscheid vom 22. Mai 2025
sinngemäss geltend, die Verlängerung der Untersuchungshaft sei
unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hätte nach Durchführung der
Einvernahme vom 4. Juni 2025 aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen.
5.3
Vorab
ist festzuhalten, dass angesichts der angenommenen Fluchtgefahr keine
tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und solche vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht werden.
5.4
Aufgrund
der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und der dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Vorwürfe hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu
rechnen, welche die seit dem 14. April 2025 bis voraussichtlich 7. August 2025
dauernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen dürfte. Es droht damit keine
Überhaft. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es –
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 12 und 16) –
keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Strafe gegebenenfalls der
bedingte, oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 139 IV 270 E. 3.1,
145.
IV 179 E. 3.4). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem
Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen.
5.5
Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungshandlungen betreffend den
Beschwerdeführer abgeschlossen (vgl. Haftverlängerungsgesuch der
Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025 (elektronische Akte 8, Ordner 1,
Haftverlängerungsgesuch S. 3 Ziff. 3). Aus dem Entscheid des
Appellationsgerichts vom 22. Mai 2025 lässt sich nicht ableiten, dass nach
dem 12. Juni 2025 zwingend die Freilassung des Beschwerdeführers zu erfolgen
hätte. Vielmehr wurde eine vorläufige Einschätzung der von der
Staatsanwaltschaft benötigten Zeit für den Abschluss der Untersuchung
getroffen. Die Staatsanwaltschaft stellt nun die Anklageerhebung in Aussicht (elektronische
Akte 10, Ordner 3, Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 17. Juni
2025). Der Beschwerdeführer und der mutmassliche Mittäter B____ sollen
gemeinsam angeklagt werden. Dies sollte bis zum 8. August 2025 möglich sein. In
Anbetracht der erheblichen Fluchtgefahr und den zur Last gelegten schweren
Vorwürfen überwiegt das öffentliche Interesse an der wirksamen Strafverfolgung
gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit.
5.6
Vor
dem Hintergrund gemachter Ausführungen ist die Verhältnismässigkeit der Verlängerung
der Untersuchungshaft bis zum 8. August 2025 als gegeben zu erachten.
6.
6.1
Aus
vorstehend Erwogenem ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.2
Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, MLaw Silvio Bürgi, für
seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote
eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts des doppelten
Schriftenwechsels ist praxisgemäss ein Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz
von CHF 200.– zu vergüten (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1 %.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat MLaw Silvio Bürgi,
wird ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20,
insgesamt also CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der
Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.