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Entscheid

HB.2025.12

Verlängerung der Untersuchungshaft

16. Juli 2025Deutsch14 min

Beschwerde beschränkte das Appellationsgericht (Einzelgericht) mit Entscheid HB.2025.9

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2025.12

ENTSCHEID

vom

16. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel,

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch MLaw Silvio Bürgi,

Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Juni

2025 (ZM.2025.130)

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie

Mitbeschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Raubes, Nötigung und

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Zudem wird dem

Beschwerdeführer ein Ladendiebstahl sowie ein Verstoss gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) zur Last gelegt. Nachdem der

Beschwerdeführer am 14. April 2025 festgenommen worden war, ordnete

das Zwangsmassnahmengericht am 17. April 2025 Untersuchungshaft für

die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 10. Juli 2025 an.

In teilweiser

Gutheissung einer vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobenen

Beschwerde beschränkte das Appellationsgericht (Einzelgericht) mit Entscheid HB.2025.9

vom 22. Mai 2025 die vorläufige Untersuchungshaft auf 8 Wochen, d.h. bis zum

12. Juni 2025.

Auf Gesuch der

Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am

13. Juni 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer

von 8 Wochen bis zum 7. August 2025.

Dagegen hat der

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat MLaw Silvio Bürgi, mit Eingabe vom 20.

Juni 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juni 2025 und die unverzügliche

Haftentlassung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Staates. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu

bewilligen. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 10.

Juli 2025 repliziert.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch

eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Dem

Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, am 25. und 26. Januar 2025

gemeinsam mit B____ einen Raub sowie eine Nötigung zum Nachteil von C____ an

dessen Wohnort und darüber hinaus mittels Verwendung der Bankkarte von C____

einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begangen zu

haben.

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit

der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137

IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine

inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in

strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und deren

Beteiligung an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen

eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür

genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte

Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale

erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der

Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer

als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer

Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine

Verurteilung sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden

Untersuchungshandlungen als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2,

137.

IV 122 E. 3.1 und 3.3).

3.3

Das

Vorliegen des dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht

substantiiert bestritten. Er anerkannte in seiner Beschwerde vom 28. April 2025

gegen die Haftanordnung zudem ausdrücklich, dass der Tatverdacht in Bezug auf

den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu bejahen sei. Das

Appellationsgericht hat in seinem Entscheid vom 22. Mai 2025 den dringenden

Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände des Raubes, der Nötigung sowie des

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bejaht. Die

Staatsanwaltschaft hat inzwischen weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen,

welche im soeben erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts noch nicht

berücksichtigt werden konnten:

Anlässlich der

Befragung des mutmasslichen Mittäters B____ vom 14. Mai 2025 räumte dieser

einen Vorfall mit einer Tablette in der Wohnung von C____ unter Beteiligung des

Beschwerdeführers ein und belastet mit seinen Aussagen den Beschwerdeführer. So

habe der Beschwerdeführer C____ ausrauben wollen. Der Beschwerdeführer habe

gesagt, dass C____ die Tablette nehmen solle. Zudem habe er noch ein Velo

geklaut (elektronische Akte 10, Ordner 3, Einvernahme S. 6 f. und

12). Des Weiteren habe er sich und den Beschwerdeführer auf dem

Videoüberwachungsbild des […]-Bankautomaten […] vom 25. Januar 2025 um 19:34

Uhr erkannt.

Am 4. Juni 2025 wurde

eine Konfrontationseinvernahme zwischen C____, B____ und dem Beschwerdeführer

durchgeführt, wobei C____ bestätigte, dass beide zu ihm in die Wohnung gekommen

seien. Er sei genötigt worden, die Tablette einzunehmen und die Bankkarte sowie

den PIN-Code herauszugeben. Zudem habe der Beschwerdeführer sein Velo gestohlen

(elektronische Akte 10, Ordner 3, Konfrontationseinvernahme S. 3 f.). Auch wenn

C____ B____ die aktivere Rolle zuschreibt, geht aus seinen Aussagen doch klar

hervor, dass der Beschwerdeführer an der Entwendung der Bankkarte und des

PIN-Codes beteiligt war, womit von einer mittäterschaftlichen Begehung

ausgegangen werden kann.

Überdies konnten

DNA-Spuren des Beschwerdeführers in der Wohnung von C____ an der Lenkstange des

Velos sowie auf einer blutversehrten Gaze gesichert werden, womit die

Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Wohnung von C____ objektiviert ist. Es

darf durch die bestätigten Aussagen davon ausgegangen werden, dass die

Video-Aufzeichnung am […]-Automaten den Beschwerdeführer und B____ zeigt.

Somit hat sich

der Tatverdacht auf die eingehend aufgeführten Delikte verdichtet.

3.4

Mit

Schreiben vom 17. Juni 2025 hat die Staatsanwaltschaft den Abschluss der

Untersuchung angekündigt. Vorgesehen ist neu eine Anklageerhebung wegen

Erpressung, Nötigung und Diebstahls zum Nachteil von C____, begangen am 25. und

26.

Januar 2025, sowie wegen eines geringfügigen Diebstahls und einem

Vergehen gegen das AIG. Diese Änderung der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts ändert nichts am Vorliegen des dringenden Tatverdachts.

4.

4.1

Hinsichtlich

des Haftgrundes der Fluchtgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei

serbischer Staatsangehöriger und verfüge über keinen legalen Aufenthaltstitel.

Auch habe er keine nennenswerten familiären, beruflichen und sozialen Bindungen

in der Schweiz. Es drohe ihm im Falle eines Schuldspruchs eine empfindliche

Freiheitsstrafe und es stehe eine Landesverweisung im Raum, was erhebliche

Fluchtanreize setze. Vor diesem Hintergrund bestehe die konkrete Gefahr, dass

er sich im Fall der Haftentlassung ins Ausland absetze und sich den hiesigen

Strafverfolgungsbehörden entziehe (angefochtene Verfügung, Beschwerdeakten S.

3).

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht

substantiiert.

4.3

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion

durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der

Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der

Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse,

insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine

berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und

Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend

(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5).

Bei der Beurteilung

der Fluchtgefahr muss auch beachtet werden, dass mit zunehmender Haftdauer die

Fluchtgefahr sinkt. Diese ist umso geringer einzuschätzen, je kürzer die nach

der Freilassung noch zu verbüssende Freiheitsstrafe ist, wobei mit zunehmender

Haftdauer aufgrund der Anrechnung der prozessualen Haft auf die zu erwartende

Strafe die Dauer der allenfalls noch abzusitzenden Strafe sich kontinuierlich

verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). In diesem Zusammenhang muss zudem

berücksichtigt werden, ob die beschuldigte Peron mit einer bedingten Strafe

rechnen kann, sinkt doch damit das Fluchtrisiko (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221

N 15).

4.4

Vorliegend

kann auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden, wonach der

Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz ist und sich

ohne gültigen Rechtsgrund in der Schweiz aufhält. Seine sozialen Bindungen in

der Schweiz beschränken sich offenbar auf das Betäubungsmittel-Milieu. Da die

Staatsanwaltschaft insbesondere eine Anklageerhebung aufgrund Erpressung,

Nötigung und Diebstahl vorsieht, ist nun theoretisch neben dem Aussprechen

einer Freiheitsstrafe auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich. Da dem

Beschwerdeführer jedoch der Vorwurf gemacht wird, er habe C____ mit einer

gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht, liegt gemäss Art. 156 Ziff. 3

StGB eine Bestrafung nach Art. 140 StGB nahe, womit wiederum eine Mindeststrafe

von sechs Monaten vorgesehen wäre und gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine

obligatorische Landesverweisung drohen würde (so auch die Staatsanwaltschaft in

der Stellungnahme vom 2. Juli 2025). Vor dem Hintergrund, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz aus migrationsrechtlichen Gründen ohnehin

verlassen muss, ist der Anreiz, sich durch ein früheres Absetzen ins Ausland

einem allfälligen Strafvollzug zu entziehen, gross.

Im Übrigen ist

angesichts des hängigen Strafverfahrens ernsthaft zu befürchten, dass der

Beschwerdeführer sich den schweizerischen Behörden und damit auch dem

Strafverfahren durch ein Untertauchen im Inland zu entziehen versuchen könnte.

Deutliches Anzeichen dafür ist etwa, dass er bislang auch den mehrfachen

Aufforderungen, beim Migrationsamt vorstellig zu werden, nicht nachgekommen

ist, nachdem ihm seine serbischen Ausweise am 24. Februar 2025 abgenommen

worden sind (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von

Untersuchungshaft vom 16. April 2025). Vor dem Hintergrund, dass er bislang

ohnehin keinen festen Wohnsitz hatte und entsprechend auch gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden keine Adresse angeben konnte, hätte er in dieser

Hinsicht – nicht zuletzt auch angesichts seiner möglichen Aktivitäten im

Drogenmilieu und seiner im Übrigen fehlenden familiären, beruflichen und

sozialen Bindungen – kaum etwas zu verlieren.

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. April 2025 in Haft, mithin seit gut

drei Monaten. Die zu erwartende Strafe liegt also noch deutlich über der

bereits verbrachten Zeit in Haft, womit nach wie vor erhebliche Anreize

bestehen, sich dem drohenden Strafvollzug zu entziehen. Zudem kann sich der

Beschwerdeführer nicht auf den bedingten Vollzug der Strafe verlassen, auch

wenn ein solcher grundsätzlich möglich wäre. Insbesondere ist noch nicht

aktenkundig, ob der Beschwerdeführer in Serbien vorbestraft ist. Der noch

ausstehende Strafregisterauszug aus Serbien dürfte auf die Frage des bedingten

Vollzugs der Strafe einen erheblichen Einfluss haben.

4.5

Zusammengefasst

ist aufgrund der einerseits fehlenden Bindung zur Schweiz und andererseits

bestehenden erheblichen Fluchtanreize der Haftgrund der Fluchtgefahr zu

bejahen.

5.

5.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines

Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft

ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6

S. 215).

5.2

Der

Beschwerdeführer macht mit Verweis auf die zeitliche Beschränkung der

Untersuchungshaft durch das Appellationsgericht im Entscheid vom 22. Mai 2025

sinngemäss geltend, die Verlängerung der Untersuchungshaft sei

unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hätte nach Durchführung der

Einvernahme vom 4. Juni 2025 aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen.

5.3

Vorab

ist festzuhalten, dass angesichts der angenommenen Fluchtgefahr keine

tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und solche vom Beschwerdeführer

auch nicht geltend gemacht werden.

5.4

Aufgrund

der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und der dem Beschwerdeführer zur

Last gelegten Vorwürfe hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu

rechnen, welche die seit dem 14. April 2025 bis voraussichtlich 7. August 2025

dauernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen dürfte. Es droht damit keine

Überhaft. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es –

entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 12 und 16) –

keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Strafe gegebenenfalls der

bedingte, oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 139 IV 270 E. 3.1,

145.

IV 179 E. 3.4). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem

Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen.

5.5

Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungshandlungen betreffend den

Beschwerdeführer abgeschlossen (vgl. Haftverlängerungsgesuch der

Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025 (elektronische Akte 8, Ordner 1,

Haftverlängerungsgesuch S. 3 Ziff. 3). Aus dem Entscheid des

Appellationsgerichts vom 22. Mai 2025 lässt sich nicht ableiten, dass nach

dem 12. Juni 2025 zwingend die Freilassung des Beschwerdeführers zu erfolgen

hätte. Vielmehr wurde eine vorläufige Einschätzung der von der

Staatsanwaltschaft benötigten Zeit für den Abschluss der Untersuchung

getroffen. Die Staatsanwaltschaft stellt nun die Anklageerhebung in Aussicht (elektronische

Akte 10, Ordner 3, Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 17. Juni

2025). Der Beschwerdeführer und der mutmassliche Mittäter B____ sollen

gemeinsam angeklagt werden. Dies sollte bis zum 8. August 2025 möglich sein. In

Anbetracht der erheblichen Fluchtgefahr und den zur Last gelegten schweren

Vorwürfen überwiegt das öffentliche Interesse an der wirksamen Strafverfolgung

gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit.

5.6

Vor

dem Hintergrund gemachter Ausführungen ist die Verhältnismässigkeit der Verlängerung

der Untersuchungshaft bis zum 8. August 2025 als gegeben zu erachten.

6.

6.1

Aus

vorstehend Erwogenem ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

6.2

Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, MLaw Silvio Bürgi, für

seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote

eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts des doppelten

Schriftenwechsels ist praxisgemäss ein Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz

von CHF 200.– zu vergüten (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1 %.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat MLaw Silvio Bürgi,

wird ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20,

insgesamt also CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der

Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.