Lexipedia

Entscheid

HB.2025.2

Verlängerung der Untersuchungshaft

7. Februar 2025Deutsch15 min

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2025.2

ENTSCHEID

vom 10.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...],

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Januar 2025

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung

und Körperverletzung. Nachdem er am 4. Dezember 2024 festgenommen worden war,

ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 6. Dezember 2024 Untersuchungshaft für

die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 17. Januar 2025 an. Auf

Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2025 hin verfügte das

Zwangsmassnahmengericht am 17. Januar 2025 die Verlängerung der

Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 28. Februar

2025.

Dagegen erhob A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom

23. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2025 und die

unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter verlangt er die unverzügliche

Haftentlassung unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Im Falle eines Unterliegens sei

ihm zudem die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 31.

Januar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2025.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch

eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein dringender Tatverdacht im Sinne

von Art. 221 Abs. 1 StPO vor. Es habe sich im bisherigen Verlauf der

Strafuntersuchung nichts ergeben, was den Anfangstatverdacht erhärten oder auch

nur stützen würde. Das Zwangsmassnahmengericht stütze sich ausschliesslich auf

die von Beginn weg bestehenden Verdachtsmomente, die einzig und allein auf den

Aussagen des Opfers beruhten. Dabei würden zahlreiche entlastende Momente

unterschlagen. Anlässlich der ersten Haftverhandlung habe der Beschwerdeführer

eine umfangreiche, detaillierte und glaubhafte Aussage zu Protokoll gegeben.

Dies unter grossem Druck und ohne nennenswerte Aktenkenntnisse, was für eine

beschuldigte Person ein enormes Risiko bedeute und dementsprechend den

Beweiswert erhöhe. Entsprechend stark müsse diese Aussage in einer summarischen

Beweiswürdigung gewichtet werden. Die Aussage des Beschwerdeführers sei nicht

nur in sich stimmig und durchsetzt von zahlreichen Realkennzeichen, sondern

decke sich auch in wesentlichen Punkten mit den Aussagen aller anderen an dem

Abend anwesenden Personen (vgl. Beschwerde Rz. 10 ff.).

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit

der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137

IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).

Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden

Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob

die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124

I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den

dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des

Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und

Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung sollte nach

Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als

wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). Dies

bedeutet jedoch nicht, dass sich die Verdachtsmomente im Laufe des

Strafverfahrens ständig verdichten müssen. Falls bereits in einem frühen

Verfahrensstadium konkrete belastende Beweise vorliegen, kann es für die

Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen genügen, wenn der erhebliche

Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich

abgeschwächt wird (vgl. BStGer BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.1; BGer

7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2, 1B_139/2007 vom 17. Dezember

2007.

E. 4.3).

3.3

Der

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers und des Beschwerdeführers kommt

angesichts der Tatsache, dass die weiteren involvierten Personen das zentrale

Geschehen im Nebenzimmer nicht direkt mitbekommen haben bzw. nur eine kurze

Sequenz davon, überragende Bedeutung zu.

Das Opfer gab zu

Protokoll, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie nicht wolle und

Schmerzen habe, als dieser ohne Kondom in sie eingedrungen sei. Sie schildert

mehrfach Interaktionen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer und gibt dessen Aussagen

in direkter Rede wieder, z.B.: «Halt dein dreckiges Maul» (Akten Stawa Video Minute

13:44). Ferner beschreibt sie innere Vorgänge: «Ich dachte ich ersticke» (Akten

Stawa Video Minute 13:44) und entlastet den Beschwerdeführer ein Stück weit,

indem sie eingesteht, es sei ihr Fehler gewesen, sich 2 Jahre älter gemacht zu

haben (Akten Stawa Video Minute 14:42). Ihre Aussagen sind – summarisch

betrachtet – als äusserst glaubhaft zu bezeichnen.

Der

Beschwerdeführer macht im Kernpunkt geltend, er habe das Opfer zwar geschlagen,

doch habe sie darauf nicht negativ reagiert. Im Wesentlichen habe sie sich

einzig dahingehend geäussert, dass sie sich beeilen müssten, da ihre

Freundinnen loswollten (Verhandlungsprotokoll vom 6. Dezember 2024 S. 4, in: Akten

Stawa elektr. Ordner 1 S. 186). Indem der Beschwerdeführer eingesteht, das

Opfer geschlagen zu haben, belastet er sich selbst, was für den Wahrheitsgehalt

seiner Aussagen spricht. Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als sich Fotos

von Hautrötungen und Handabdrücken auf dem Körper des Opfers in den Akten

befinden und es dem Beschwerdeführer wahrscheinlich bewusst war, dass die

Schläge auch von den weiteren in der Wohnung anwesenden Personen gehört worden

waren. Die Schilderung der Interaktionen zwischen ihm und dem Opfer erweist

sich im Vergleich zu den Aussagen des Opfers sodann als eher oberflächlich. Zum

jetzigen Zeitpunkt erscheint es daher plausibel, dass der Beschwerdeführer zwar

grundsätzlich wahrheitsgemäss aussagt, doch diejenigen Elemente, die ihn

belasten, nicht erwähnt.

Die Aussagen der

Freundinnen des Opfers, insbesondere die Schilderung ihres Verhaltens nach den

zu beurteilenden Ereignissen, sprechen für das Vorliegen einer Schocksituation und

stützen somit tendenziell die Version des Opfers. Die Aussagen des Bruders des

Beschwerdeführers sprechen hingegen eher für die Version des Beschwerdeführers.

Zusammengefasst

ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sich der Tatverdacht im

Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Aussage des Opfers nicht wesentlich

verdichtet hat, doch ist dieser aufgrund der authentischen und detaillierten

Aussagen des Opfers ausreichend hoch verblieben und wird durch die – grundsätzlich

ebenfalls nicht unglaubhaften – Äusserungen des Beschwerdeführers nicht

entkräftet.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr

zu Unrecht bejaht. Sie nenne keine konkreten Indizien für eine

Kollusionsabsicht. Sie berichte lediglich von der abstrakten

Kollusionsmöglichkeit (vgl. Beschwerde Rz. 16 f.).

4.2

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung

zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft

wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit

dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder

zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des

Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner

Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie

aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen

ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung

des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung

der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023

E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli

2012.

E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13.

März 2008 E. 5.1).

4.3

Mit

der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Opfer minderjährig und potenziell

leichter beeinflussbar ist als eine erwachsene Person. Auch ist zutreffend,

dass Sexualdelikte besonders kollusionsanfällig sind, da der Tatverdacht

massgeblich von den Aussagen des Opfers abhängt. Ferner hat noch keine Konfrontation

stattgefunden, und es ist nicht ersichtlich, dass diese ungebührlich

hinausgezögert worden wäre. Schliesslich hat der Beschwerdeführer angesichts

der Schwere der im Raum stehenden Taten ein grosses Interesse an einer

Einwirkung auf das Opfer und wäre er wohl in der Lage, sich die Kontaktdaten

des Opfers (Instagram, Snapchat etc.) zu beschaffen und dieses zu kontaktieren.

Somit ist aufgrund der altersbedingten leichten Beeinflussbarkeit des Opfers,

der Kollusionsanfälligkeit von Sexualdelikten, der konkreten

Kontaktmöglichkeiten des Beschwerdeführers, der noch nicht stattgefundenen

Konfrontation sowie der im Raum stehenden schweren Vorwürfe von

Kollusionsgefahr auszugehen.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der

Fluchtgefahr in Abrede. Aus dem Fakt, dass er die Schweiz per Ende 2024 habe

verlassen wollen, um einige Zeit zu reisen und sich anschliessend

möglicherweise in Dubai niederzulassen, könne nicht darauf geschlossen werden, er

habe im Falle einer Entlassung vor, sich dem Strafverfahren zu entziehen. So

habe er wiederholt ausgesagt, seine Ausreisepläne vorerst aufgegeben zu haben. Er

habe sich nun auch erneut in der Schweiz angemeldet und sei krankenversichert.

Zudem habe der Bruder des Beschwerdeführers eine neue Wohnung angemietet und

bemühe sich um eine neue Anstellung. All dies spreche klar dafür, dass der

Beschwerdeführer und sein Bruder sich darauf vorbereiteten, das Strafverfahren

in der Schweiz abzuwarten (vgl. Beschwerde Rz. 14 f.).

5.2

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland

entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen,

sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland

massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 5).

5.3

Die

Umstände haben sich seit Beginn der Ermittlungen insofern geändert, als der

Beschwerdeführer die konkret gebuchten Flüge und Unterkünfte storniert, eine

Wohnung angemietet und sich wieder in Basel angemeldet hat. Nichtsdestotrotz

ist zu konstatieren, dass es sich dabei um Schritte handelt, die innert

kürzester Zeit rückgängig gemacht werden könnten. An den Plänen des

Beschwerdeführers einer beruflichen Zukunft im arabischen Raum hat sich fundamental

nichts geändert. Ferner droht ihm im Falle einer Verurteilung eine sehr

empfindliche Sanktion. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Anreiz, in der

Schweiz zu bleiben. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit – wenn

auch in geringerem Umfang als noch zu Beginn der Ermittlungen – gegeben.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer bietet Ersatzmassnahmen an. Den Ausreiseplänen könnte mit

einer Ausweis- und Schriftensperre und/oder einer Sicherheitsleistung begegnet

werden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich zur Hinterlegung einer

Drittkaution bereit erklärt (vgl. Replik Rz. 3).

6.2

Gemäss

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs-

oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den

gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs.

2.

lit. c StPO).

6.3

Der

Beschwerdeführer plante mit seinem Zwillingsbruder, zu dem offenkundig eine

äusserst enge Beziehung besteht, eine Weltreise. Dafür sparten die Brüder

gemeinsam. Die Hinterlegung eines Grossteils dieser Ersparnisse als Sicherheit

(Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) ist geeignet, die

Fluchtgefahr zu reduzieren, da ohne die verfügbaren Gelder die geplante Reise

nicht durchführbar ist. Eine Ausweis- und Schriftensperre

(Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) reduziert das

Fluchtrisiko weiter, wenngleich die theoretische Möglichkeit besteht, dass der

Beschwerdeführer neue Reisedokumente beantragt oder mit den Dokumenten seines

Bruders reist. Zusätzlich zu den angebotenen Ersatzmassnahmen ist eine

Meldepflicht anzuordnen

(Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO). Zusammengefasst

erscheinen die Massnahmen der Pass- und Schriftensperre, der Meldepflicht und

der Leistung einer Kaution im Verbund geeignet, die Fluchtgefahr in

ausreichendem Mass herabzusetzen.

6.4

Was

die insbesondere bis zur Durchführung der Konfrontationseinvernahme bestehende Gefahr

der Verdunkelung angeht, ist eine Kontaktsperre (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO)

geeignet, dieser zu begegnen.

6.5

Anzumerken

ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer – sollte er gegen die Auflagen

bzw. verhängten Ersatzmassnahmen verstossen – erheblich selbst belasten würde.

Das verbleibende Kollusions- und Fluchtrisiko erscheint nach dem Erwogenen

vertretbar und ist mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit

hinzunehmen.

7.

Nach vorstehend

Erwogenem erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Angesichts der

nun seit über zwei Monaten bestehenden Untersuchungshaft sowie der lediglich

als moderat zu bezeichnenden Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr ist eine

Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft und die Verhängung

von Ersatzmassnahmen angezeigt. Für den Vollzug der Ersatzmassnahmen bzw. die

Kontrolle der verfügten Auflagen ist die Staatsanwaltschaft zuständig.

8.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist

für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen

und der eingesetzte Advokat […] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu

schätzen. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels ist praxisgemäss ein

Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (vgl. § 20

Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer

von 8.1 % sowie die Spesenpauschale im Umfang von 3 % (§ 23 Abs. 1 HoR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird nach Leistung einer Kaution in Höhe von

CHF 20'000.– (Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) aus der

Haft entlassen.

Ferner wird über den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen

eines erstinstanzlichen Urteils oder der vollständigen Einstellung des

Verfahrens eine Ausweis- und Schriftensperre angeordnet

(Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO), und er hat sich wöchentlich

bei der Polizeiwache Clara, Clarastrasse 38, 4058 Basel, zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d

StPO). Darüber hinaus wird es ihm nach Art. 237 Abs. 2 lit. g

StPO unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis

CHF 10'000.–) bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils oder der

vollständigen Einstellung des Verfahrens untersagt, mit […] in irgendeiner

Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt

aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit

widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder Untersuchungshaft anordnen, wenn neue

Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen

nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO).

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], wird ein

Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 8,1 %

MWST von CHF 100.10, insgesamt also CHF 1'336.10, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Opfer

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).