HB.2025.2
Verlängerung der Untersuchungshaft
7. Februar 2025Deutsch15 min
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.2
ENTSCHEID
vom 10.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...],
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Januar 2025
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung
und Körperverletzung. Nachdem er am 4. Dezember 2024 festgenommen worden war,
ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 6. Dezember 2024 Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 17. Januar 2025 an. Auf
Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2025 hin verfügte das
Zwangsmassnahmengericht am 17. Januar 2025 die Verlängerung der
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 28. Februar
2025.
Dagegen erhob A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom
23. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2025 und die
unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter verlangt er die unverzügliche
Haftentlassung unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Im Falle eines Unterliegens sei
ihm zudem die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 31.
Januar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2025.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch
eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein dringender Tatverdacht im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 StPO vor. Es habe sich im bisherigen Verlauf der
Strafuntersuchung nichts ergeben, was den Anfangstatverdacht erhärten oder auch
nur stützen würde. Das Zwangsmassnahmengericht stütze sich ausschliesslich auf
die von Beginn weg bestehenden Verdachtsmomente, die einzig und allein auf den
Aussagen des Opfers beruhten. Dabei würden zahlreiche entlastende Momente
unterschlagen. Anlässlich der ersten Haftverhandlung habe der Beschwerdeführer
eine umfangreiche, detaillierte und glaubhafte Aussage zu Protokoll gegeben.
Dies unter grossem Druck und ohne nennenswerte Aktenkenntnisse, was für eine
beschuldigte Person ein enormes Risiko bedeute und dementsprechend den
Beweiswert erhöhe. Entsprechend stark müsse diese Aussage in einer summarischen
Beweiswürdigung gewichtet werden. Die Aussage des Beschwerdeführers sei nicht
nur in sich stimmig und durchsetzt von zahlreichen Realkennzeichen, sondern
decke sich auch in wesentlichen Punkten mit den Aussagen aller anderen an dem
Abend anwesenden Personen (vgl. Beschwerde Rz. 10 ff.).
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137
IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).
Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124
I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den
dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des
Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und
Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung sollte nach
Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als
wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). Dies
bedeutet jedoch nicht, dass sich die Verdachtsmomente im Laufe des
Strafverfahrens ständig verdichten müssen. Falls bereits in einem frühen
Verfahrensstadium konkrete belastende Beweise vorliegen, kann es für die
Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen genügen, wenn der erhebliche
Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich
abgeschwächt wird (vgl. BStGer BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.1; BGer
7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2, 1B_139/2007 vom 17. Dezember
2007.
E. 4.3).
3.3
Der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers und des Beschwerdeführers kommt
angesichts der Tatsache, dass die weiteren involvierten Personen das zentrale
Geschehen im Nebenzimmer nicht direkt mitbekommen haben bzw. nur eine kurze
Sequenz davon, überragende Bedeutung zu.
Das Opfer gab zu
Protokoll, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie nicht wolle und
Schmerzen habe, als dieser ohne Kondom in sie eingedrungen sei. Sie schildert
mehrfach Interaktionen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer und gibt dessen Aussagen
in direkter Rede wieder, z.B.: «Halt dein dreckiges Maul» (Akten Stawa Video Minute
13:44). Ferner beschreibt sie innere Vorgänge: «Ich dachte ich ersticke» (Akten
Stawa Video Minute 13:44) und entlastet den Beschwerdeführer ein Stück weit,
indem sie eingesteht, es sei ihr Fehler gewesen, sich 2 Jahre älter gemacht zu
haben (Akten Stawa Video Minute 14:42). Ihre Aussagen sind – summarisch
betrachtet – als äusserst glaubhaft zu bezeichnen.
Der
Beschwerdeführer macht im Kernpunkt geltend, er habe das Opfer zwar geschlagen,
doch habe sie darauf nicht negativ reagiert. Im Wesentlichen habe sie sich
einzig dahingehend geäussert, dass sie sich beeilen müssten, da ihre
Freundinnen loswollten (Verhandlungsprotokoll vom 6. Dezember 2024 S. 4, in: Akten
Stawa elektr. Ordner 1 S. 186). Indem der Beschwerdeführer eingesteht, das
Opfer geschlagen zu haben, belastet er sich selbst, was für den Wahrheitsgehalt
seiner Aussagen spricht. Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als sich Fotos
von Hautrötungen und Handabdrücken auf dem Körper des Opfers in den Akten
befinden und es dem Beschwerdeführer wahrscheinlich bewusst war, dass die
Schläge auch von den weiteren in der Wohnung anwesenden Personen gehört worden
waren. Die Schilderung der Interaktionen zwischen ihm und dem Opfer erweist
sich im Vergleich zu den Aussagen des Opfers sodann als eher oberflächlich. Zum
jetzigen Zeitpunkt erscheint es daher plausibel, dass der Beschwerdeführer zwar
grundsätzlich wahrheitsgemäss aussagt, doch diejenigen Elemente, die ihn
belasten, nicht erwähnt.
Die Aussagen der
Freundinnen des Opfers, insbesondere die Schilderung ihres Verhaltens nach den
zu beurteilenden Ereignissen, sprechen für das Vorliegen einer Schocksituation und
stützen somit tendenziell die Version des Opfers. Die Aussagen des Bruders des
Beschwerdeführers sprechen hingegen eher für die Version des Beschwerdeführers.
Zusammengefasst
ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sich der Tatverdacht im
Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Aussage des Opfers nicht wesentlich
verdichtet hat, doch ist dieser aufgrund der authentischen und detaillierten
Aussagen des Opfers ausreichend hoch verblieben und wird durch die – grundsätzlich
ebenfalls nicht unglaubhaften – Äusserungen des Beschwerdeführers nicht
entkräftet.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr
zu Unrecht bejaht. Sie nenne keine konkreten Indizien für eine
Kollusionsabsicht. Sie berichte lediglich von der abstrakten
Kollusionsmöglichkeit (vgl. Beschwerde Rz. 16 f.).
4.2
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung
zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft
wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder
zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des
Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner
Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie
aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen
ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung
des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung
der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023
E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli
2012.
E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom
13.
März 2008 E. 5.1).
4.3
Mit
der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Opfer minderjährig und potenziell
leichter beeinflussbar ist als eine erwachsene Person. Auch ist zutreffend,
dass Sexualdelikte besonders kollusionsanfällig sind, da der Tatverdacht
massgeblich von den Aussagen des Opfers abhängt. Ferner hat noch keine Konfrontation
stattgefunden, und es ist nicht ersichtlich, dass diese ungebührlich
hinausgezögert worden wäre. Schliesslich hat der Beschwerdeführer angesichts
der Schwere der im Raum stehenden Taten ein grosses Interesse an einer
Einwirkung auf das Opfer und wäre er wohl in der Lage, sich die Kontaktdaten
des Opfers (Instagram, Snapchat etc.) zu beschaffen und dieses zu kontaktieren.
Somit ist aufgrund der altersbedingten leichten Beeinflussbarkeit des Opfers,
der Kollusionsanfälligkeit von Sexualdelikten, der konkreten
Kontaktmöglichkeiten des Beschwerdeführers, der noch nicht stattgefundenen
Konfrontation sowie der im Raum stehenden schweren Vorwürfe von
Kollusionsgefahr auszugehen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der
Fluchtgefahr in Abrede. Aus dem Fakt, dass er die Schweiz per Ende 2024 habe
verlassen wollen, um einige Zeit zu reisen und sich anschliessend
möglicherweise in Dubai niederzulassen, könne nicht darauf geschlossen werden, er
habe im Falle einer Entlassung vor, sich dem Strafverfahren zu entziehen. So
habe er wiederholt ausgesagt, seine Ausreisepläne vorerst aufgegeben zu haben. Er
habe sich nun auch erneut in der Schweiz angemeldet und sei krankenversichert.
Zudem habe der Bruder des Beschwerdeführers eine neue Wohnung angemietet und
bemühe sich um eine neue Anstellung. All dies spreche klar dafür, dass der
Beschwerdeführer und sein Bruder sich darauf vorbereiteten, das Strafverfahren
in der Schweiz abzuwarten (vgl. Beschwerde Rz. 14 f.).
5.2
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen,
sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland
massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 5).
5.3
Die
Umstände haben sich seit Beginn der Ermittlungen insofern geändert, als der
Beschwerdeführer die konkret gebuchten Flüge und Unterkünfte storniert, eine
Wohnung angemietet und sich wieder in Basel angemeldet hat. Nichtsdestotrotz
ist zu konstatieren, dass es sich dabei um Schritte handelt, die innert
kürzester Zeit rückgängig gemacht werden könnten. An den Plänen des
Beschwerdeführers einer beruflichen Zukunft im arabischen Raum hat sich fundamental
nichts geändert. Ferner droht ihm im Falle einer Verurteilung eine sehr
empfindliche Sanktion. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Anreiz, in der
Schweiz zu bleiben. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit – wenn
auch in geringerem Umfang als noch zu Beginn der Ermittlungen – gegeben.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer bietet Ersatzmassnahmen an. Den Ausreiseplänen könnte mit
einer Ausweis- und Schriftensperre und/oder einer Sicherheitsleistung begegnet
werden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich zur Hinterlegung einer
Drittkaution bereit erklärt (vgl. Replik Rz. 3).
6.2
Gemäss
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den
gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs.
2.
lit. c StPO).
6.3
Der
Beschwerdeführer plante mit seinem Zwillingsbruder, zu dem offenkundig eine
äusserst enge Beziehung besteht, eine Weltreise. Dafür sparten die Brüder
gemeinsam. Die Hinterlegung eines Grossteils dieser Ersparnisse als Sicherheit
(Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) ist geeignet, die
Fluchtgefahr zu reduzieren, da ohne die verfügbaren Gelder die geplante Reise
nicht durchführbar ist. Eine Ausweis- und Schriftensperre
(Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) reduziert das
Fluchtrisiko weiter, wenngleich die theoretische Möglichkeit besteht, dass der
Beschwerdeführer neue Reisedokumente beantragt oder mit den Dokumenten seines
Bruders reist. Zusätzlich zu den angebotenen Ersatzmassnahmen ist eine
Meldepflicht anzuordnen
(Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO). Zusammengefasst
erscheinen die Massnahmen der Pass- und Schriftensperre, der Meldepflicht und
der Leistung einer Kaution im Verbund geeignet, die Fluchtgefahr in
ausreichendem Mass herabzusetzen.
6.4
Was
die insbesondere bis zur Durchführung der Konfrontationseinvernahme bestehende Gefahr
der Verdunkelung angeht, ist eine Kontaktsperre (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO)
geeignet, dieser zu begegnen.
6.5
Anzumerken
ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer – sollte er gegen die Auflagen
bzw. verhängten Ersatzmassnahmen verstossen – erheblich selbst belasten würde.
Das verbleibende Kollusions- und Fluchtrisiko erscheint nach dem Erwogenen
vertretbar und ist mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
hinzunehmen.
7.
Nach vorstehend
Erwogenem erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Angesichts der
nun seit über zwei Monaten bestehenden Untersuchungshaft sowie der lediglich
als moderat zu bezeichnenden Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr ist eine
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft und die Verhängung
von Ersatzmassnahmen angezeigt. Für den Vollzug der Ersatzmassnahmen bzw. die
Kontrolle der verfügten Auflagen ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
8.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen
und der eingesetzte Advokat […] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu
schätzen. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels ist praxisgemäss ein
Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (vgl. § 20
Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer
von 8.1 % sowie die Spesenpauschale im Umfang von 3 % (§ 23 Abs. 1 HoR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird nach Leistung einer Kaution in Höhe von
CHF 20'000.– (Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO) aus der
Haft entlassen.
Ferner wird über den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen
eines erstinstanzlichen Urteils oder der vollständigen Einstellung des
Verfahrens eine Ausweis- und Schriftensperre angeordnet
(Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO), und er hat sich wöchentlich
bei der Polizeiwache Clara, Clarastrasse 38, 4058 Basel, zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d
StPO). Darüber hinaus wird es ihm nach Art. 237 Abs. 2 lit. g
StPO unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis
CHF 10'000.–) bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils oder der
vollständigen Einstellung des Verfahrens untersagt, mit […] in irgendeiner
Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt
aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.
Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit
widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder Untersuchungshaft anordnen, wenn neue
Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen
nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO).
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], wird ein
Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 8,1 %
MWST von CHF 100.10, insgesamt also CHF 1'336.10, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Opfer
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).