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Entscheid

HB.2025.3

Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 8. April 2025

21. Februar 2025Deutsch23 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2025.3

ENTSCHEID

vom 21.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara

La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. Januar 2025

betreffend Anordnung von

Untersuchungshaft bis zum 8. April 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens sowie Widerhandlung

gegen das Waffengesetz. Nachdem er am 25. Januar 2025 festgenommen worden war,

ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26.

Januar 2025 hin mit Verfügung vom 28. Januar 2025 Untersuchungshaft auf die

vorläufige Dauer von 10 Wochen bis zum 8. April 2025 an.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Januar

2025 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

Es wird unter o/e Kostenfolge die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die umgehende Haftentlassung beantragt, wobei ihm eine Genugtuung

von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft

auszurichten sei. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende

Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die

Dauer von 4 Wochen anzuordnen. Es sei ihm die amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme

vom 4. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Hierzu hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Februar 2025 erneut

vernehmen lassen und an seinen Anträgen festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c

i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht

(Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Als weitere Haftgründe nennt Art. 221

Abs. 1bis StPO die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Art. 221

Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig

sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen

(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger

dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Durch den

Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner

Beschwerde nicht bestritten. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht erwogen

hat, wurde der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des Tatortes angehalten,

kontrolliert und festgenommen. Er gab bereits bei der Anhaltung an, die Waffe

weggeworfen zu haben, worauf in Tatortnähe auch eine Waffe sichergestellt

werden konnte. Hinzu kommt, dass die Geschädigten den Beschwerdeführer als

Täter bezeichneten und der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Schussabgabe und der Tatwaffe geständig

war. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (act. 1, S. 2 f.). Die Voraussetzung des dringenden

Tatverdachts ist somit gegeben.

4.

Die Vorinstanz

hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen von

Kollusionsgefahr sowie der einfachen bzw. qualifizierten Wiederholungsgefahr

bejaht. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen all diese speziellen

Haftgründe.

4.1

4.1.1

Die Vorinstanz hat zum Haftgrund der

Fluchtgefahr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme eine

deutsche Fiktionsbescheinigung ohne Foto mit sich geführt habe, die auf den

Namen [...], geboren [...], lautete. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, [...]

zu heissen und am […] geboren zu sein. Vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er

schliesslich angegeben, A____, geboren am [...] zu sein. Somit seien die

Identität sowie der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nach wie vor nicht

zweifelsohne geklärt. Zweifelsfrei sei einzig geklärt, dass er türkischer

Staatsangehöriger sei und über keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz

verfüge. Er habe zudem angegeben mit [...] verheiratet zu sein, mit ihr ein

Kind zu haben und an der [...] in Basel zu wohnen. Es sei davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung die Schweiz mindestens

nach Deutschland verlassen würde, zumal die zu erwartende Strafe einen

zusätzlichen Fluchtanreiz setzen würde. Somit sei ernsthaft zu befürchten, dass

der Beschwerdeführer für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar wäre.

Es sei den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht zuzumuten, auf die

Sicherung der Person des Beschwerdeführers zu verzichten und bei dessen Flucht

den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um

Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Somit sei Fluchtgefahr zu

bejahen.

4.1.2

Der Beschwerdeführer hat zum Haftgrund der

Fluchtgefahr ausgeführt, dass seine Identität nun feststehe. So habe seine

Ehefrau anlässlich der Hausdurchsuchung seine Ausweisdokumente der

Staatsanwaltschaft übergeben und die Ersterfassung im ZEMIS sei im Jahr 2008

erfolgt. Der Beschwerdeführer sei zwar türkischer Staatsangehöriger, habe

jedoch einen engen Bezug zur Schweiz, da seine Ehefrau und seine Tochter hier

in Basel leben würden und auch sein Bruder in der Schweiz lebe. Dieser führe in

Basel ein Restaurant. Zudem seien der Beschwerdeführer und seine Frau daran,

eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzuggesuchs zu erwirken.

Die Familie des Beschwerdeführers sei im Übrigen bereit, eine Kaution für ihn

zu hinterlegen und der Bruder des Beschwerdeführers habe schriftlich bestätigt,

dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung in seinem Restaurant als

Geschäftsführer arbeiten könne. Es gebe auch keine konkreten Hinweise, die auf

eine Flucht hindeuten würden: weder habe sich der Beschwerdeführer der

Festnahme entzogen noch habe er andere Anstalten zur Flucht getätigt. Somit sei

die Fluchtgefahr zu verneinen.

4.1.3

Die Staatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer

Stellungnahme erklärt, dass die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts trotz

der zwischenzeitlichen Klärung der Identität des Beschwerdeführers nach wie vor

gelten würden. Es sei Fakt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht

gemeldet sei, auch nicht an der Wohnadresse seiner Ehefrau und Tochter. Er sei

in Deutschland gemeldet, was im Übrigen auch nach der Flucht den Kontakt zu

seiner Familie nicht ausschliesse. Er habe zudem in Deutschland mit fünf Frauen

fünf weitere Kinder, weshalb auch starke Bindungen zu Deutschland bestehen

würden, die fluchtbegünstigend sind. Da sich der Beschwerdeführung innerhalb

der letzten sechs Monate nicht um die Anmeldung in der Schweiz bemüht habe, sei

davon auszugehen, dass es ihm mit einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz nicht

so ernst sei. Wenn er jedoch die Bestimmungen zum Aufenthalt in der Schweiz

nicht erfülle, sei dies ein weiterer Grund, welcher für die Fluchtgefahr

spreche.

4.1.4

Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit.

a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit

belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch

Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins

Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob

konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der

drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die

familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und

finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie

seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.1.5

Es

ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als seine Identität

inzwischen tatsächlich als gesichert zu gelten hat. Nichtsdestotrotz vermögen

die Einwände des Beschwerdeführers die geäusserten Bedenken der Vorinstanz

nicht zu überwiegen. Bereits die zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe

setzt einen nicht zu vernachlässigenden Fluchtanreiz. Zudem ist der Beschwerdeführer

nach wie vor in Deutschland gemeldet ist und es bleibt unklar, wo sich sein

Lebensmittelpunkt befindet. Hinzu kommt, dass er sich trotz bereits mehrjähriger

Ehe und gemeinsamem Kind mit seiner Frau bisher nicht ernsthaft um einen

Aufenthaltstitel und um eine Anmeldung in der Schweiz gekümmert hat. Vielmehr

hat er vor Zwangsmassnahmengericht erklärt, es habe nicht mit dem

Aufenthaltstitel geklappt, da seine Frau in dieser Zeit umgezogen sei. Auch die

nun vom Bruder in Aussicht gestellte Arbeitsstelle vermag diesen Haftgrund

nicht abzuwenden, zumal es mangels Aufenthaltstitels auch an der entsprechenden

Arbeitsbewilligung fehlt und es keinerlei Hinweise gibt, dass nach der

Haftentlassung plötzlich eine solche vorliegen sollte. Mit einer Flucht ins

Ausland würde der Abschluss des Verfahrens denn auch massiv erschwert, zumal es

den Schweizerischen Strafbehörden nicht zuzumuten ist, im Falle einer Flucht

den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um

Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Das Vorliegen von Fluchtgefahr

ist somit als gegeben zu erachten.

4.2

Angesichts

des verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr könnte grundsätzlich

offengelassen werden, ob auch von weiteren Haftgründen auszugehen ist. Das

Bundesgericht hat indes zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass die

kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5

Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie

aus Gründen der Prozessökonomie dazu gehalten sind, sämtliche in Frage

kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit solle verhindert werden, dass das

Bundesgericht die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur

Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen müsse (BGer 1B_323/2023 vom 4. Juli

2023.

E. 4.1, 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5, 1B_476/2021 vom 23.

September 2021 E. 5.1).

4.3

4.3.1

Zum

Haftgrund der Kollusionsgefahr hat das Zwangsmassnahmengericht erwogen, dass

die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zurzeit am Anfang stünden. Es soll

durch die Haft insbesondere verhindert werden, dass der Beschwerdeführer mit

den Geschädigten oder möglichen Zeugen in Kontakt treten und diese in ihrem

Aussageverhalten beeinflussen würde.

4.3.2

Der

Beschwerdeführer hat diesbezüglich eingewendet, dass sein Aussageverhalten

deutlich zeige, dass von ihm keine Kollusionsbereitschaft ausgehe, da er die

Schussabgabe nicht bestreite. Er habe somit keinen Grund, auf die Aussagen der

Geschädigten Einfluss zu nehmen, zumal diese bereits einmal ausgesagt hätten

und einzig noch eine Konfrontationseinvernahme ausstehend sei. Der

Beschwerdeführer sei kooperativ und reuig und die Kollusionsgefahr zu

verneinen.

4.3.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme angeführt, dass trotz des

Geständnisses des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schussabgabe

Kollusionsgefahr bestehe. Nicht nur hinsichtlich der beiden Geschädigten, sondern

auch hinsichtlich weiterer Personen, welche im vorliegenden Verfahren noch

befragt werden müssten. Zudem seien auch die Hintergründe der Schussabgabe nach

wie vor unklar, zumal sich der Beschwerdeführer dazu noch nicht geäussert habe.

4.3.4

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung

zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes

namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus

seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im

Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen

zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im

konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen

Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung

bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten

sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2,

132.

I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1, 1B_149/2015

vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,

1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008

E. 5.1).

4.3.5

Vorliegend

ist der Beschwerdeführer vor Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Schussabgabe

geständig und hat sich bei seiner Anhaltung insofern kooperativ gezeigt, als er

keinen Widerstand geleistet hat und der Polizei auch sofort angegeben hat, wo

er die Waffe weggeworfen hat. Hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs sind

somit keine Kollusionshandlungen mehr zu erwarten, zumal auch die Spuren am

Tatort bereits gesichert wurden. Ebenfalls wurde die Sicherung weiterer Beweise

wie Handyauswertung, Abklärungen zur Videoüberwachung sowie Anfragen an die

Forensik in Auftrag gegeben. Auch eine allfällige Notwehrsituation, wie sie vom

Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht geltend

gemacht wird, vermag die Annahme von Kollusionsgefahr nicht zu rechtfertigen. Es

mag sein, dass zu den Hintergründen noch nicht viel bekannt ist, doch es liegen

immerhin detaillierte Aussagen der Geschädigten vor, die auch bereits Angaben

zum Hintergrund der Tat und den Geschehnissen vor der Schussabgabe gemacht

haben. Es wird Sache des beurteilenden Gerichts sein, diese Angaben auf

Plausibilität und Glaubwürdigkeit zu untersuchen. Gerade vor dem Hintergrund

der bereits getätigten detaillierten Aussagen der Geschädigten würde eine

Veränderung in ihren Depositionen auffallen. Es ist zudem darauf hinzuweisen,

dass sich der Beschwerdeführer nun knapp einen Monat in Untersuchungshaft

befindet und sowohl eine erneute Einvernahme mit dem Beschwerdeführer als auch

eine Konfrontationseinvernahme sowie die Einvernahme allfälliger Zeugen hätten

getätigt werden können. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht mit der

erforderlichen konkreten Wahrscheinlichkeit ersichtlich, inwiefern der

Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Vorfall vom 25. Januar 2025 auf

Personen oder Beweismittel einwirken könnte. Somit kann vorliegend nicht von

einer ernsthaften Kollusionsgefahr ausgegangen werden und das Vorliegen von

Kollusionsgefahr ist zu verneinen.

4.4

4.4.1

Die

Vorinstanz hat eine einfache und eine qualifizierte Wiederholungsgefahr geprüft

und schliesslich mangels Vortaten das Vorliegen einer qualifizierten

Wiederholungsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht vorbestraft,

doch in der Lage, äusserst unberechenbar zu handeln. Der Umstand, dass er mit

geladener Waffe und in alkoholisiertem Zustand unterwegs sei, sei per se

gefährlich; von einer grossen Gefährlichkeit zeuge insbesondere, dass er nach einer

Auseinandersetzung zurückkehre und mit seiner Schusswaffe das Feuer eröffne und

damit die anwesenden Personen an Leib und Leben gefährde. Diese Eskalation in

Kombination mit seinen aggressiven Äusserungen lasse darauf schliessen, dass

der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen zu extremen Reaktionen und

äusserster Gewaltbereitschaft neige. Es bestehe somit die ernsthafte Gefahr,

dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung erneut ein schweres

Gewaltdelikt begehen werde.

4.4.2

Der

Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass den Erwägungen des

Zwangsmassnahmengerichts nicht gefolgt werden könne. Zunächst könne nicht von

einer schweren Beeinträchtigung gesprochen werden, da die beiden betroffenen

Personen nicht getroffen worden seien. Es gebe zudem keine Hinweise darauf,

dass der Beschwerdeführer die Tat wiederholen würde, zumal er keine Vorstrafen

in der Schweiz aufweise. Es sei von einer Affekthandlung unter starkem

Alkoholeinfluss auszugehen. Bei der Hausdurchsuchung seien zudem weder weitere

Waffen noch Munition gefunden worden. Es deute somit nichts darauf hin, dass

vom Beschwerdeführer eine weitere Gefahr ausgehe, zumal er zuvor noch nie

gewalttätig in Erscheinung getreten sei und sich auch während der Festnahme

nicht gewaltbereit gezeigt habe.

4.4.3

In

ihrer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen des

Zwangsmassnahmengerichts verwiesen und nochmals betont, dass der

Beschwerdeführer alleine durch den Umstand, dass er in alkoholisiertem Zustand

eine Waffe mit sich geführt und diese eingesetzt habe, sein Gewaltpotential

gezeigt habe. Inzwischen stehe zudem fest, dass der Beschwerdeführer über

diverse Vorstrafen in der Schweiz verfüge, u.a. auch wegen Gewaltdelikten und

Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

4.4.4

Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die

Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung

schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.

11.

f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2

S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr

auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;

fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das

Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2

mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach

dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich

das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere

Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei

dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund

stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was

anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5

f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3). Ausnahmsweise

ist strafprozessuale Haft auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die

beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein

schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer

Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare

Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres

Verbrechen verüben (qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bis

StPO).

4.4.5

4.4.5.1

Während

die Vorinstanz noch von Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen

ist und deshalb qualifizierte Wiederholungsgefahr angenommen hat, liegt

Dispositiv

zwischenzeitlich ein Strafregisterauszug vor. Der Beschwerdeführer ist demnach

am 10. November 2014 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit 2 Jahre sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt worden. Am 7.

Januar 2016 ist der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung mit einem

gefährlichen Tatmittel sowie wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 5

Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre verurteilt worden. Diese Probezeit wurde

mit Urteil vom 29. März 2017 um 1 Jahr verlängert. An ebendiesem Datum ist der

Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden. Schliesslich ist

es am 1. November 2022 zu einer Verurteilung wegen Ausübung einer

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie rechtswidrigem Aufenthalt gekommen. Es

ist eine unbedingte Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–

ausgesprochen worden. Die letzte Verurteilung datiert vom 15. November

2023 wegen mehrfacher Beschimpfung und lautet auf Geldstrafe von 20 Tagessatzen

zu CHF 30.– und eine Busse von CHF 600.–. Der Strafregisterauszug erhellt, dass

der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wegen eines Gewaltdeliktes

sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz, also zwei Vergehen, schuldig

gesprochen wurde. Das für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr nötige

Erfordernis von mindestens zwei rechtskräftig abgeurteilten Verbrechen oder

schwerer Vergehen ist damit erfüllt, obschon diese Vorstrafen bereits einige

Jahre zurückliegen.

4.4.5.2 Unabhängig

davon, ob es sich um einfache oder qualifizierte Wiederholungsgefahr handelt,

ist als weiteres Kriterium für die Annahme von Wiederholungsgefahr davon

auszugehen, dass die Person in Zukunft gleichartige Straftaten begehen wird und

dadurch die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährdet. Es darf

diesbezüglich nicht nur eine abstrakte Gefahr bestehen, sondern muss die Gefahr

«ernsthaft und unmittelbar» sein (Marc

Forster in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2023, Art. 221 N 10). Es

kommt hierbei auf eine Prognose an. Die Faktoren, welche für die Prognose im

Rahmen von Wiederholungsgefahr relevant sind, sind nach bisheriger

Rechtsprechung vor allem die Art, Häufigkeit und Intensität der zu

untersuchenden Taten sowie etwaiger Vorstrafen, wobei Aggravationstendenzen besondere

Bedeutung zukommt. Das Bundesgericht geht hierbei von einem flexiblen Massstab

aus, wonach «je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung

der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr

zu stellen» sind (BGE 143 IV 9 E. 2.9; vgl. zum Ganzen Wolfgang Wohlers, Präventivhaft nach der StPO-Referom in:

forum poenale 1/2023, S. 45-54, S. 50). In einem weiteren Schritt sind die

persönlichen Umstände zu würdigen. Dabei stehen psychische Störungen im

Vordergrund, die den Schluss auf eine weitere Delinquenz zulassen und

schliesslich auch das Nichtvorhandensein eines sozialen Netzes. Dieser

Gesichtspunkt verliert allerdings an Bedeutung, wenn das soziale Netz auch

schon zum Zeitpunkt der Delinquenz bestanden hat (Wohlers, a.a.O, S. 45-54, S. 51).

Das Anlassdelikt

ist vorliegend eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer durch den Einsatz

einer Schusswaffe in alkoholisiertem Zustand. Fraglich ist nun, ob auch

zukünftig ernsthaft die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer erneut solche

Delikte ausführt. Je höherrangig das in Frage stehende Rechtsgut – vorliegend

handelt es sich um ein Delikt gegen Leib und Leben – desto geringer die

Anforderungen an die Annahme der Gefährlichkeit. Für die Bejahung von

Wiederholungsgefahr spricht einerseits, dass der Beschwerdeführer einschlägig

vorbestraft ist. Allerdings liegen diese Vorstrafen bereits acht bzw. neun

Jahre zurück. Die in jüngster Vergangenheit ausgesprochenen Strafen sind

hingegen entweder nicht einschlägig oder – im Falle der mehrfachen Beschimpfung

– kein Verbrechen oder Vergehen. Nichtsdestotrotz zeigt die Verurteilung wegen

mehrfacher Beschimpfung auch die im vorliegenden Delikt zu sehende niedrige

Frustrationstoleranz. Eine gewisse Aggravationstendenz kann vorliegend auch

hinsichtlich der Vorstrafen nicht gänzlich in Abrede gestellt werden. Ebenso

erhöht die sich beim Beschwerdeführer zeigende Impulsivität unter

Alkoholeinfluss das Risiko der Begehung neuer Gewaltdelikte, da er im

alkoholisierten Zustand offenbar ein hohes Aggressionspotential entwickelt.

Dies wird denn auch durch die Geschädigten so konstatiert. Schliesslich ist zu

berücksichtigen, dass das eigentlich solide soziale Netz des Beschwerdeführers

ihn nicht vor dem Einsatz der Schusswaffe abgehalten hat, was ebenfalls die

Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose begünstigt. Deshalb ist vorliegend zum

jetzigen Zeitpunkt in der Tendenz eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer

grundsätzlich anzunehmen und der Haftgrund der, aufgrund der vorliegenden

Vortaten, einfachen Wiederholungsgefahr knapp zu bejahen.

5.

5.1 Was

des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung

zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in

grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO;

vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

5.2 Nach

Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere

mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch

mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie

für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt

Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und

Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu

melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,

einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu

tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich

Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig

als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger

wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7.

Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,

1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

5.3

5.3.1 Vorliegend

ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte und der hohen

Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen

Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht

des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es

problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die

Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des

Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender

Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos

möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch

eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu

verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im

Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als

Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine

flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Auch

das Hinterlegen einer Kaution ist vorliegend nicht geeignet, die Fluchtgefahr

zu bannen, so ist nach wie vor unklar, wer aus dem Umfeld des Beschwerdeführers

wieviel Kaution leisten könnte. Schliesslich ist das Kontakt- und

Annäherungsverbot zu den beiden Geschädigten ebenfalls nicht zielführend

geschweige denn effektiv, halten sich die betroffenen Personen doch allesamt

regelmässig im gleichen Geviert auf, zumal sie dort arbeiten und wohnen. Es

sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft

ersichtlich.

5.3.2 Hinsichtlich

der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum

Ablauf der Haft zehn Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Die gegen den

Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Aufgrund der ihm

vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner teilweise einschlägigen

Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich

verhältnismässig.

5.4 Die

angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als

verhältnismässig.

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit

dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

6.2 Die

beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es

ist eine angemessene Entschädigung der Verteidigerin zu Lasten der

Gerichtskasse festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 13. Februar 2025 geltend

gemachte Aufwand von 5.67 Stunden erscheint angemessen. Der amtlichen

Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'122.60,

zzgl. MWST von CHF 90.95, insgesamt also CHF 1’213.55, aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'122.60, zzgl. MWST von

CHF 90.95, insgesamt also CHF 1'213.55, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.