HB.2025.3
Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 8. April 2025
21. Februar 2025Deutsch23 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.3
ENTSCHEID
vom 21.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara
La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Januar 2025
betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft bis zum 8. April 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens sowie Widerhandlung
gegen das Waffengesetz. Nachdem er am 25. Januar 2025 festgenommen worden war,
ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26.
Januar 2025 hin mit Verfügung vom 28. Januar 2025 Untersuchungshaft auf die
vorläufige Dauer von 10 Wochen bis zum 8. April 2025 an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Januar
2025 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.
Es wird unter o/e Kostenfolge die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die umgehende Haftentlassung beantragt, wobei ihm eine Genugtuung
von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft
auszurichten sei. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende
Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die
Dauer von 4 Wochen anzuordnen. Es sei ihm die amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme
vom 4. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Hierzu hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Februar 2025 erneut
vernehmen lassen und an seinen Anträgen festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht
(Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Als weitere Haftgründe nennt Art. 221
Abs. 1bis StPO die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Art. 221
Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Durch den
Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner
Beschwerde nicht bestritten. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht erwogen
hat, wurde der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des Tatortes angehalten,
kontrolliert und festgenommen. Er gab bereits bei der Anhaltung an, die Waffe
weggeworfen zu haben, worauf in Tatortnähe auch eine Waffe sichergestellt
werden konnte. Hinzu kommt, dass die Geschädigten den Beschwerdeführer als
Täter bezeichneten und der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Schussabgabe und der Tatwaffe geständig
war. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (act. 1, S. 2 f.). Die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts ist somit gegeben.
4.
Die Vorinstanz
hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen von
Kollusionsgefahr sowie der einfachen bzw. qualifizierten Wiederholungsgefahr
bejaht. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen all diese speziellen
Haftgründe.
4.1
4.1.1
Die Vorinstanz hat zum Haftgrund der
Fluchtgefahr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme eine
deutsche Fiktionsbescheinigung ohne Foto mit sich geführt habe, die auf den
Namen [...], geboren [...], lautete. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, [...]
zu heissen und am […] geboren zu sein. Vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er
schliesslich angegeben, A____, geboren am [...] zu sein. Somit seien die
Identität sowie der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nach wie vor nicht
zweifelsohne geklärt. Zweifelsfrei sei einzig geklärt, dass er türkischer
Staatsangehöriger sei und über keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz
verfüge. Er habe zudem angegeben mit [...] verheiratet zu sein, mit ihr ein
Kind zu haben und an der [...] in Basel zu wohnen. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung die Schweiz mindestens
nach Deutschland verlassen würde, zumal die zu erwartende Strafe einen
zusätzlichen Fluchtanreiz setzen würde. Somit sei ernsthaft zu befürchten, dass
der Beschwerdeführer für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar wäre.
Es sei den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht zuzumuten, auf die
Sicherung der Person des Beschwerdeführers zu verzichten und bei dessen Flucht
den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um
Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Somit sei Fluchtgefahr zu
bejahen.
4.1.2
Der Beschwerdeführer hat zum Haftgrund der
Fluchtgefahr ausgeführt, dass seine Identität nun feststehe. So habe seine
Ehefrau anlässlich der Hausdurchsuchung seine Ausweisdokumente der
Staatsanwaltschaft übergeben und die Ersterfassung im ZEMIS sei im Jahr 2008
erfolgt. Der Beschwerdeführer sei zwar türkischer Staatsangehöriger, habe
jedoch einen engen Bezug zur Schweiz, da seine Ehefrau und seine Tochter hier
in Basel leben würden und auch sein Bruder in der Schweiz lebe. Dieser führe in
Basel ein Restaurant. Zudem seien der Beschwerdeführer und seine Frau daran,
eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzuggesuchs zu erwirken.
Die Familie des Beschwerdeführers sei im Übrigen bereit, eine Kaution für ihn
zu hinterlegen und der Bruder des Beschwerdeführers habe schriftlich bestätigt,
dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung in seinem Restaurant als
Geschäftsführer arbeiten könne. Es gebe auch keine konkreten Hinweise, die auf
eine Flucht hindeuten würden: weder habe sich der Beschwerdeführer der
Festnahme entzogen noch habe er andere Anstalten zur Flucht getätigt. Somit sei
die Fluchtgefahr zu verneinen.
4.1.3
Die Staatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer
Stellungnahme erklärt, dass die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts trotz
der zwischenzeitlichen Klärung der Identität des Beschwerdeführers nach wie vor
gelten würden. Es sei Fakt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht
gemeldet sei, auch nicht an der Wohnadresse seiner Ehefrau und Tochter. Er sei
in Deutschland gemeldet, was im Übrigen auch nach der Flucht den Kontakt zu
seiner Familie nicht ausschliesse. Er habe zudem in Deutschland mit fünf Frauen
fünf weitere Kinder, weshalb auch starke Bindungen zu Deutschland bestehen
würden, die fluchtbegünstigend sind. Da sich der Beschwerdeführung innerhalb
der letzten sechs Monate nicht um die Anmeldung in der Schweiz bemüht habe, sei
davon auszugehen, dass es ihm mit einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz nicht
so ernst sei. Wenn er jedoch die Bestimmungen zum Aufenthalt in der Schweiz
nicht erfülle, sei dies ein weiterer Grund, welcher für die Fluchtgefahr
spreche.
4.1.4
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit.
a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit
belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch
Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins
Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob
konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der
drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie
seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.1.5
Es
ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als seine Identität
inzwischen tatsächlich als gesichert zu gelten hat. Nichtsdestotrotz vermögen
die Einwände des Beschwerdeführers die geäusserten Bedenken der Vorinstanz
nicht zu überwiegen. Bereits die zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe
setzt einen nicht zu vernachlässigenden Fluchtanreiz. Zudem ist der Beschwerdeführer
nach wie vor in Deutschland gemeldet ist und es bleibt unklar, wo sich sein
Lebensmittelpunkt befindet. Hinzu kommt, dass er sich trotz bereits mehrjähriger
Ehe und gemeinsamem Kind mit seiner Frau bisher nicht ernsthaft um einen
Aufenthaltstitel und um eine Anmeldung in der Schweiz gekümmert hat. Vielmehr
hat er vor Zwangsmassnahmengericht erklärt, es habe nicht mit dem
Aufenthaltstitel geklappt, da seine Frau in dieser Zeit umgezogen sei. Auch die
nun vom Bruder in Aussicht gestellte Arbeitsstelle vermag diesen Haftgrund
nicht abzuwenden, zumal es mangels Aufenthaltstitels auch an der entsprechenden
Arbeitsbewilligung fehlt und es keinerlei Hinweise gibt, dass nach der
Haftentlassung plötzlich eine solche vorliegen sollte. Mit einer Flucht ins
Ausland würde der Abschluss des Verfahrens denn auch massiv erschwert, zumal es
den Schweizerischen Strafbehörden nicht zuzumuten ist, im Falle einer Flucht
den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um
Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Das Vorliegen von Fluchtgefahr
ist somit als gegeben zu erachten.
4.2
Angesichts
des verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr könnte grundsätzlich
offengelassen werden, ob auch von weiteren Haftgründen auszugehen ist. Das
Bundesgericht hat indes zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass die
kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5
Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie
aus Gründen der Prozessökonomie dazu gehalten sind, sämtliche in Frage
kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit solle verhindert werden, dass das
Bundesgericht die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur
Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen müsse (BGer 1B_323/2023 vom 4. Juli
2023.
E. 4.1, 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5, 1B_476/2021 vom 23.
September 2021 E. 5.1).
4.3
4.3.1
Zum
Haftgrund der Kollusionsgefahr hat das Zwangsmassnahmengericht erwogen, dass
die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zurzeit am Anfang stünden. Es soll
durch die Haft insbesondere verhindert werden, dass der Beschwerdeführer mit
den Geschädigten oder möglichen Zeugen in Kontakt treten und diese in ihrem
Aussageverhalten beeinflussen würde.
4.3.2
Der
Beschwerdeführer hat diesbezüglich eingewendet, dass sein Aussageverhalten
deutlich zeige, dass von ihm keine Kollusionsbereitschaft ausgehe, da er die
Schussabgabe nicht bestreite. Er habe somit keinen Grund, auf die Aussagen der
Geschädigten Einfluss zu nehmen, zumal diese bereits einmal ausgesagt hätten
und einzig noch eine Konfrontationseinvernahme ausstehend sei. Der
Beschwerdeführer sei kooperativ und reuig und die Kollusionsgefahr zu
verneinen.
4.3.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme angeführt, dass trotz des
Geständnisses des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schussabgabe
Kollusionsgefahr bestehe. Nicht nur hinsichtlich der beiden Geschädigten, sondern
auch hinsichtlich weiterer Personen, welche im vorliegenden Verfahren noch
befragt werden müssten. Zudem seien auch die Hintergründe der Schussabgabe nach
wie vor unklar, zumal sich der Beschwerdeführer dazu noch nicht geäussert habe.
4.3.4
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung
zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus
seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2,
132.
I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1, 1B_149/2015
vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,
1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008
E. 5.1).
4.3.5
Vorliegend
ist der Beschwerdeführer vor Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Schussabgabe
geständig und hat sich bei seiner Anhaltung insofern kooperativ gezeigt, als er
keinen Widerstand geleistet hat und der Polizei auch sofort angegeben hat, wo
er die Waffe weggeworfen hat. Hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs sind
somit keine Kollusionshandlungen mehr zu erwarten, zumal auch die Spuren am
Tatort bereits gesichert wurden. Ebenfalls wurde die Sicherung weiterer Beweise
wie Handyauswertung, Abklärungen zur Videoüberwachung sowie Anfragen an die
Forensik in Auftrag gegeben. Auch eine allfällige Notwehrsituation, wie sie vom
Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht geltend
gemacht wird, vermag die Annahme von Kollusionsgefahr nicht zu rechtfertigen. Es
mag sein, dass zu den Hintergründen noch nicht viel bekannt ist, doch es liegen
immerhin detaillierte Aussagen der Geschädigten vor, die auch bereits Angaben
zum Hintergrund der Tat und den Geschehnissen vor der Schussabgabe gemacht
haben. Es wird Sache des beurteilenden Gerichts sein, diese Angaben auf
Plausibilität und Glaubwürdigkeit zu untersuchen. Gerade vor dem Hintergrund
der bereits getätigten detaillierten Aussagen der Geschädigten würde eine
Veränderung in ihren Depositionen auffallen. Es ist zudem darauf hinzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer nun knapp einen Monat in Untersuchungshaft
befindet und sowohl eine erneute Einvernahme mit dem Beschwerdeführer als auch
eine Konfrontationseinvernahme sowie die Einvernahme allfälliger Zeugen hätten
getätigt werden können. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht mit der
erforderlichen konkreten Wahrscheinlichkeit ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Vorfall vom 25. Januar 2025 auf
Personen oder Beweismittel einwirken könnte. Somit kann vorliegend nicht von
einer ernsthaften Kollusionsgefahr ausgegangen werden und das Vorliegen von
Kollusionsgefahr ist zu verneinen.
4.4
4.4.1
Die
Vorinstanz hat eine einfache und eine qualifizierte Wiederholungsgefahr geprüft
und schliesslich mangels Vortaten das Vorliegen einer qualifizierten
Wiederholungsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht vorbestraft,
doch in der Lage, äusserst unberechenbar zu handeln. Der Umstand, dass er mit
geladener Waffe und in alkoholisiertem Zustand unterwegs sei, sei per se
gefährlich; von einer grossen Gefährlichkeit zeuge insbesondere, dass er nach einer
Auseinandersetzung zurückkehre und mit seiner Schusswaffe das Feuer eröffne und
damit die anwesenden Personen an Leib und Leben gefährde. Diese Eskalation in
Kombination mit seinen aggressiven Äusserungen lasse darauf schliessen, dass
der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen zu extremen Reaktionen und
äusserster Gewaltbereitschaft neige. Es bestehe somit die ernsthafte Gefahr,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung erneut ein schweres
Gewaltdelikt begehen werde.
4.4.2
Der
Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass den Erwägungen des
Zwangsmassnahmengerichts nicht gefolgt werden könne. Zunächst könne nicht von
einer schweren Beeinträchtigung gesprochen werden, da die beiden betroffenen
Personen nicht getroffen worden seien. Es gebe zudem keine Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer die Tat wiederholen würde, zumal er keine Vorstrafen
in der Schweiz aufweise. Es sei von einer Affekthandlung unter starkem
Alkoholeinfluss auszugehen. Bei der Hausdurchsuchung seien zudem weder weitere
Waffen noch Munition gefunden worden. Es deute somit nichts darauf hin, dass
vom Beschwerdeführer eine weitere Gefahr ausgehe, zumal er zuvor noch nie
gewalttätig in Erscheinung getreten sei und sich auch während der Festnahme
nicht gewaltbereit gezeigt habe.
4.4.3
In
ihrer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen des
Zwangsmassnahmengerichts verwiesen und nochmals betont, dass der
Beschwerdeführer alleine durch den Umstand, dass er in alkoholisiertem Zustand
eine Waffe mit sich geführt und diese eingesetzt habe, sein Gewaltpotential
gezeigt habe. Inzwischen stehe zudem fest, dass der Beschwerdeführer über
diverse Vorstrafen in der Schweiz verfüge, u.a. auch wegen Gewaltdelikten und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
4.4.4
Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die
Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung
schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.
11.
f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2
S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr
auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;
fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das
Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2
mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach
dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich
das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere
Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei
dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund
stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was
anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5
f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3). Ausnahmsweise
ist strafprozessuale Haft auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die
beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein
schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer
Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare
Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres
Verbrechen verüben (qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bis
StPO).
4.4.5
4.4.5.1
Während
die Vorinstanz noch von Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
ist und deshalb qualifizierte Wiederholungsgefahr angenommen hat, liegt
Dispositiv
zwischenzeitlich ein Strafregisterauszug vor. Der Beschwerdeführer ist demnach
am 10. November 2014 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt worden. Am 7.
Januar 2016 ist der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung mit einem
gefährlichen Tatmittel sowie wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 5
Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre verurteilt worden. Diese Probezeit wurde
mit Urteil vom 29. März 2017 um 1 Jahr verlängert. An ebendiesem Datum ist der
Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden. Schliesslich ist
es am 1. November 2022 zu einer Verurteilung wegen Ausübung einer
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie rechtswidrigem Aufenthalt gekommen. Es
ist eine unbedingte Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–
ausgesprochen worden. Die letzte Verurteilung datiert vom 15. November
2023 wegen mehrfacher Beschimpfung und lautet auf Geldstrafe von 20 Tagessatzen
zu CHF 30.– und eine Busse von CHF 600.–. Der Strafregisterauszug erhellt, dass
der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wegen eines Gewaltdeliktes
sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz, also zwei Vergehen, schuldig
gesprochen wurde. Das für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr nötige
Erfordernis von mindestens zwei rechtskräftig abgeurteilten Verbrechen oder
schwerer Vergehen ist damit erfüllt, obschon diese Vorstrafen bereits einige
Jahre zurückliegen.
4.4.5.2 Unabhängig
davon, ob es sich um einfache oder qualifizierte Wiederholungsgefahr handelt,
ist als weiteres Kriterium für die Annahme von Wiederholungsgefahr davon
auszugehen, dass die Person in Zukunft gleichartige Straftaten begehen wird und
dadurch die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährdet. Es darf
diesbezüglich nicht nur eine abstrakte Gefahr bestehen, sondern muss die Gefahr
«ernsthaft und unmittelbar» sein (Marc
Forster in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2023, Art. 221 N 10). Es
kommt hierbei auf eine Prognose an. Die Faktoren, welche für die Prognose im
Rahmen von Wiederholungsgefahr relevant sind, sind nach bisheriger
Rechtsprechung vor allem die Art, Häufigkeit und Intensität der zu
untersuchenden Taten sowie etwaiger Vorstrafen, wobei Aggravationstendenzen besondere
Bedeutung zukommt. Das Bundesgericht geht hierbei von einem flexiblen Massstab
aus, wonach «je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung
der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr
zu stellen» sind (BGE 143 IV 9 E. 2.9; vgl. zum Ganzen Wolfgang Wohlers, Präventivhaft nach der StPO-Referom in:
forum poenale 1/2023, S. 45-54, S. 50). In einem weiteren Schritt sind die
persönlichen Umstände zu würdigen. Dabei stehen psychische Störungen im
Vordergrund, die den Schluss auf eine weitere Delinquenz zulassen und
schliesslich auch das Nichtvorhandensein eines sozialen Netzes. Dieser
Gesichtspunkt verliert allerdings an Bedeutung, wenn das soziale Netz auch
schon zum Zeitpunkt der Delinquenz bestanden hat (Wohlers, a.a.O, S. 45-54, S. 51).
Das Anlassdelikt
ist vorliegend eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer durch den Einsatz
einer Schusswaffe in alkoholisiertem Zustand. Fraglich ist nun, ob auch
zukünftig ernsthaft die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer erneut solche
Delikte ausführt. Je höherrangig das in Frage stehende Rechtsgut – vorliegend
handelt es sich um ein Delikt gegen Leib und Leben – desto geringer die
Anforderungen an die Annahme der Gefährlichkeit. Für die Bejahung von
Wiederholungsgefahr spricht einerseits, dass der Beschwerdeführer einschlägig
vorbestraft ist. Allerdings liegen diese Vorstrafen bereits acht bzw. neun
Jahre zurück. Die in jüngster Vergangenheit ausgesprochenen Strafen sind
hingegen entweder nicht einschlägig oder – im Falle der mehrfachen Beschimpfung
– kein Verbrechen oder Vergehen. Nichtsdestotrotz zeigt die Verurteilung wegen
mehrfacher Beschimpfung auch die im vorliegenden Delikt zu sehende niedrige
Frustrationstoleranz. Eine gewisse Aggravationstendenz kann vorliegend auch
hinsichtlich der Vorstrafen nicht gänzlich in Abrede gestellt werden. Ebenso
erhöht die sich beim Beschwerdeführer zeigende Impulsivität unter
Alkoholeinfluss das Risiko der Begehung neuer Gewaltdelikte, da er im
alkoholisierten Zustand offenbar ein hohes Aggressionspotential entwickelt.
Dies wird denn auch durch die Geschädigten so konstatiert. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass das eigentlich solide soziale Netz des Beschwerdeführers
ihn nicht vor dem Einsatz der Schusswaffe abgehalten hat, was ebenfalls die
Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose begünstigt. Deshalb ist vorliegend zum
jetzigen Zeitpunkt in der Tendenz eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer
grundsätzlich anzunehmen und der Haftgrund der, aufgrund der vorliegenden
Vortaten, einfachen Wiederholungsgefahr knapp zu bejahen.
5.
5.1 Was
des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung
zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in
grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO;
vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
5.2 Nach
Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere
mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch
mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie
für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt
Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und
Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu
melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein,
einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu
tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich
Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig
als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger
wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7.
Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2,
1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
5.3
5.3.1 Vorliegend
ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte und der hohen
Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen
Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht
des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es
problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die
Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des
Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender
Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos
möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch
eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu
verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im
Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als
Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine
flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Auch
das Hinterlegen einer Kaution ist vorliegend nicht geeignet, die Fluchtgefahr
zu bannen, so ist nach wie vor unklar, wer aus dem Umfeld des Beschwerdeführers
wieviel Kaution leisten könnte. Schliesslich ist das Kontakt- und
Annäherungsverbot zu den beiden Geschädigten ebenfalls nicht zielführend
geschweige denn effektiv, halten sich die betroffenen Personen doch allesamt
regelmässig im gleichen Geviert auf, zumal sie dort arbeiten und wohnen. Es
sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft
ersichtlich.
5.3.2 Hinsichtlich
der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum
Ablauf der Haft zehn Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Die gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Aufgrund der ihm
vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner teilweise einschlägigen
Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich
verhältnismässig.
5.4 Die
angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als
verhältnismässig.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit
dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.2 Die
beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es
ist eine angemessene Entschädigung der Verteidigerin zu Lasten der
Gerichtskasse festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 13. Februar 2025 geltend
gemachte Aufwand von 5.67 Stunden erscheint angemessen. Der amtlichen
Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'122.60,
zzgl. MWST von CHF 90.95, insgesamt also CHF 1’213.55, aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'122.60, zzgl. MWST von
CHF 90.95, insgesamt also CHF 1'213.55, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.