HB.2025.4
Anordnung von Untersuchungshaft
28. Februar 2025Deutsch9 min
Verweisungsbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.4
ENTSCHEID
vom 28. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...],Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 11. Februar 2025
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen
(gewerbsmässigen) Diebstahls in 15 Fällen, Hausfriedensbruchs, Drohung,
Verweisungsbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung,
mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen sowie Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz. Nachdem er am
7. Februar 2025 festgenommen worden war, ordnete das
Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
11. Februar 2025 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12
Wochen bis zum 6. Mai 2025 an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
14. Februar 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. In der unbegründeten
Laienbeschwerde legt er dar, dass er die Haftstrafe für zu lange empfinde. Mit
Verfügung vom 20. Februar 2025 hat der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Verbesserung
seiner Beschwerde gewährt. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 hält der
Beschwerdeführer fest, dass er hiermit die Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Fortsetzungsgefahr bestätige.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Bezug der Vorakten ergangen. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der
amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst.
Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79
vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Während die als Beschwerde zu
qualifizierende Eingabe vom 14. Februar 2025 überhaupt keine
Begründung enthält, reichte der Beschwerdeführer – nach Gewährung einer
Nachfrist zur Verbesserung – mit Eingabe vom 21. Februar 2025 immer
noch keine genügende Begründung nach. Er gibt zwar sinngemäss an, dass er
mutmasslich mit der Dauer der angeordneten Haft bzw. wohl mit der
Verhältnismässigkeit und mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht
einverstanden ist, allerdings ohne die konkreten Gründe darzulegen. Insgesamt
genügen seine Eingaben selbst den herabgesetzten Anforderungen an eine
Laienbeschwerde nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1
Selbst
wenn auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, wäre sie abzuweisen gewesen.
Es kann diesbezüglich grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des
Zwangsmassnahmengerichts in der Haftverfügung vom 11. Februar 2025
verwiesen werden.
2.2
Der
dringende Tatverdacht ist offenkundig gegeben, da der Beschwerdeführer
bezüglich des gewerbsmässig begangenen Diebstahls wiederholt bei der Tatausübung
beobachtet und gestellt wurde, wobei bei ihm auch Deliktsgut gefunden werden
konnte. Die zahlreichen belastenden Aussagen von Geschädigten, wie auch das
vorhandene Bild- und Videomaterial, lassen keine Zweifel an einer Beteiligung
des Beschwerdeführers an diesen Taten. Zusammen mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass der dringende Tatverdacht auch bezüglich Gewalt und Drohung
gegen Beamte und gegen die Partnerin gegeben sind. Weiter verstiess der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehrfach gegen die Ausgrenzung aus dem
Kanton Basel-Stadt und kam der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung nicht
nach.
2.3
2.3.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen,
sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend
(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
2.3.2
Der
Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er verfügt über keine
Aufenthaltsbewilligung und es bestehen gegen ihn eine Ausgrenzung für den
Kanton Basel-Stadt und eine gültige Landesverweisung. Er hat keinerlei Bezug
zur Schweiz und die geltend gemachte Beziehung zu [...] ist geprägt von
Konflikten und Gewalt – [...] erwirkte ein Kontaktverbot –, sodass von keiner
stabilen Lebenssituation gesprochen werden kann. Der Aufenthalt in der Schweiz
dient dem Anschein nach lediglich der Verübung von Straftaten. Da der
Beschwerdeführer aufgrund des Landesverweises und des abgelehnten Asylantrags
das Land verlassen muss, verfügt er über keine Zukunftsperspektiven. Zudem wird
ihm angesichts der immensen Delinquenz bewusst sein, dass eine empfindliche
Freiheitsstrafe droht. Bei dieser Ausgangslage besteht die ernste Gefahr, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Haft im In- oder Ausland
untertaucht und sich dadurch den Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Das
Dispositiv
Vorliegen von Fluchtgefahr ist demnach als gegeben zu erachten.
2.4
2.4.1 Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die
Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung
schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.
11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2
S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr
auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;
fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das
Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2
mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach
dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr
konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich
das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere
Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei
dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund
stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was
anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5
f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3). Ausnahmsweise
ist strafprozessuale Haft auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die
beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein
schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer
Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare
Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres
Verbrechen verüben (qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bis
StPO).
2.4.2 Der
Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft: mit Urteil vom 7. Juni 2021
wegen Hinderung einer Amtshandlung; mit Urteil vom 9. Juli 2021 wegen
versuchten einfachen Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung; mit Urteil vom 14. Oktober 2021 wegen Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung; mit Urteil vom 2. November 2021 wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Nötigung und
Hinderung einer Amtshandlung; mit Urteil vom 26. Januar 2023 wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Gewalt oder Drohung
gegen Behörden oder Beamte, Verweisungsbruchs, Übertretung des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; mit Urteil vom
4. Juli 2023 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; mit Urteil
vom 10. Oktober 2023 wegen mehrfachen einfachen Diebstahls,
Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs. Das Erfordernis des Verbrechens oder
schweren Vergehens erfüllen dabei der mehrfache gewerbsmässige Diebstahl,
Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden oder
Beamte. Weiter ist auf eine rechtserhebliche Sicherheitsgefährdung zu
schliessen. Wie die aktuellen Verfahren zeigen, scheut der Beschwerdeführer
keinen Kontakt zu Geschädigten. Um seine Interessen durchzusetzen schreckt er
nicht vor Gewalt zurück, was die mehrfachen Vorwürfe der Gewalt und Drohung und
auch die tätliche Einwirkung gegen die (Ex-) Partnerin, aber vor allem das
Mitführen eines Messers bei der Tatausführung verdeutlichen. Weiter ist eine
Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten: Der Beschwerdeführer verbüsste bereits
sechs Freiheitsstrafen, weitere zahlreiche Strafverfahren sind hängig, seine
persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind prekär und als abgewiesener
Asylsuchender mit rechtskräftiger Wegweisung und einer bestehenden
Landesverweisung ist eine Verbesserung seiner Lage nicht absehbar. Die
bisherigen Verurteilungen und Festnahmen konnten den Beschwerdeführer nicht davon
abhalten, in erheblicher Kadenz weiter zu delinquieren. Überdies ist im Sinne
des Beschleunigungsgebots zu verhindern, dass sich der Strafprozess durch immer
neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht. Der spezielle Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr ist zu bejahen.
2.5 Angesichts
des Umfangs der Akten und der ausstehenden Untersuchungshandlungen sowie
aufgrund der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe, erweist sich die
angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen als klar
verhältnismässig.
3.
Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gegeben und
die Beschwerde wäre abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Stephanie von
Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.