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Entscheid

HB.2025.4

Anordnung von Untersuchungshaft

28. Februar 2025Deutsch9 min

Verweisungsbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2025.4

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...],Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. Februar 2025

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen

(gewerbsmässigen) Diebstahls in 15 Fällen, Hausfriedensbruchs, Drohung,

Verweisungsbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz,

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung,

mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen sowie Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz. Nachdem er am

7. Februar 2025 festgenommen worden war, ordnete das

Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom

11. Februar 2025 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12

Wochen bis zum 6. Mai 2025 an.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

14. Februar 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. In der unbegründeten

Laienbeschwerde legt er dar, dass er die Haftstrafe für zu lange empfinde. Mit

Verfügung vom 20. Februar 2025 hat der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Verbesserung

seiner Beschwerde gewährt. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 hält der

Beschwerdeführer fest, dass er hiermit die Beschwerde an das

Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Fortsetzungsgefahr bestätige.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Bezug der Vorakten ergangen. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der

amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde persönlich verfasst.

Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu

hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79

vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Während die als Beschwerde zu

qualifizierende Eingabe vom 14. Februar 2025 überhaupt keine

Begründung enthält, reichte der Beschwerdeführer – nach Gewährung einer

Nachfrist zur Verbesserung – mit Eingabe vom 21. Februar 2025 immer

noch keine genügende Begründung nach. Er gibt zwar sinngemäss an, dass er

mutmasslich mit der Dauer der angeordneten Haft bzw. wohl mit der

Verhältnismässigkeit und mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht

einverstanden ist, allerdings ohne die konkreten Gründe darzulegen. Insgesamt

genügen seine Eingaben selbst den herabgesetzten Anforderungen an eine

Laienbeschwerde nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

2.1

Selbst

wenn auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, wäre sie abzuweisen gewesen.

Es kann diesbezüglich grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des

Zwangsmassnahmengerichts in der Haftverfügung vom 11. Februar 2025

verwiesen werden.

2.2

Der

dringende Tatverdacht ist offenkundig gegeben, da der Beschwerdeführer

bezüglich des gewerbsmässig begangenen Diebstahls wiederholt bei der Tatausübung

beobachtet und gestellt wurde, wobei bei ihm auch Deliktsgut gefunden werden

konnte. Die zahlreichen belastenden Aussagen von Geschädigten, wie auch das

vorhandene Bild- und Videomaterial, lassen keine Zweifel an einer Beteiligung

des Beschwerdeführers an diesen Taten. Zusammen mit der Vorinstanz ist

festzustellen, dass der dringende Tatverdacht auch bezüglich Gewalt und Drohung

gegen Beamte und gegen die Partnerin gegeben sind. Weiter verstiess der

Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehrfach gegen die Ausgrenzung aus dem

Kanton Basel-Stadt und kam der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung nicht

nach.

2.3

2.3.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,

wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland

entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen,

sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des

Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,

Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend

(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

2.3.2

Der

Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er verfügt über keine

Aufenthaltsbewilligung und es bestehen gegen ihn eine Ausgrenzung für den

Kanton Basel-Stadt und eine gültige Landesverweisung. Er hat keinerlei Bezug

zur Schweiz und die geltend gemachte Beziehung zu [...] ist geprägt von

Konflikten und Gewalt – [...] erwirkte ein Kontaktverbot –, sodass von keiner

stabilen Lebenssituation gesprochen werden kann. Der Aufenthalt in der Schweiz

dient dem Anschein nach lediglich der Verübung von Straftaten. Da der

Beschwerdeführer aufgrund des Landesverweises und des abgelehnten Asylantrags

das Land verlassen muss, verfügt er über keine Zukunftsperspektiven. Zudem wird

ihm angesichts der immensen Delinquenz bewusst sein, dass eine empfindliche

Freiheitsstrafe droht. Bei dieser Ausgangslage besteht die ernste Gefahr, dass

der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Haft im In- oder Ausland

untertaucht und sich dadurch den Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Das

Dispositiv

Vorliegen von Fluchtgefahr ist demnach als gegeben zu erachten.

2.4

2.4.1 Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die

Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung

schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.

11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2

S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem

verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte

kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr

auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen;

fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das

Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2

mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach

dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich

das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere

Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei

dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund

stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was

anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5

f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3). Ausnahmsweise

ist strafprozessuale Haft auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die

beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein

schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer

Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare

Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres

Verbrechen verüben (qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bis

StPO).

2.4.2 Der

Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft: mit Urteil vom 7. Juni 2021

wegen Hinderung einer Amtshandlung; mit Urteil vom 9. Juli 2021 wegen

versuchten einfachen Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung; mit Urteil vom 14. Oktober 2021 wegen Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung; mit Urteil vom 2. November 2021 wegen

gewerbsmässigen Diebstahls, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Nötigung und

Hinderung einer Amtshandlung; mit Urteil vom 26. Januar 2023 wegen

gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Gewalt oder Drohung

gegen Behörden oder Beamte, Verweisungsbruchs, Übertretung des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; mit Urteil vom

4. Juli 2023 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; mit Urteil

vom 10. Oktober 2023 wegen mehrfachen einfachen Diebstahls,

Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs. Das Erfordernis des Verbrechens oder

schweren Vergehens erfüllen dabei der mehrfache gewerbsmässige Diebstahl,

Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden oder

Beamte. Weiter ist auf eine rechtserhebliche Sicherheitsgefährdung zu

schliessen. Wie die aktuellen Verfahren zeigen, scheut der Beschwerdeführer

keinen Kontakt zu Geschädigten. Um seine Interessen durchzusetzen schreckt er

nicht vor Gewalt zurück, was die mehrfachen Vorwürfe der Gewalt und Drohung und

auch die tätliche Einwirkung gegen die (Ex-) Partnerin, aber vor allem das

Mitführen eines Messers bei der Tatausführung verdeutlichen. Weiter ist eine

Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten: Der Beschwerdeführer verbüsste bereits

sechs Freiheitsstrafen, weitere zahlreiche Strafverfahren sind hängig, seine

persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind prekär und als abgewiesener

Asylsuchender mit rechtskräftiger Wegweisung und einer bestehenden

Landesverweisung ist eine Verbesserung seiner Lage nicht absehbar. Die

bisherigen Verurteilungen und Festnahmen konnten den Beschwerdeführer nicht davon

abhalten, in erheblicher Kadenz weiter zu delinquieren. Überdies ist im Sinne

des Beschleunigungsgebots zu verhindern, dass sich der Strafprozess durch immer

neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht. Der spezielle Haftgrund der

Fortsetzungsgefahr ist zu bejahen.

2.5 Angesichts

des Umfangs der Akten und der ausstehenden Untersuchungshandlungen sowie

aufgrund der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe, erweist sich die

angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen als klar

verhältnismässig.

3.

Zusammenfassend

sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gegeben und

die Beschwerde wäre abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Stephanie von

Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.