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Entscheid

HB.2025.5

Anordnung von Sicherheitshaft

24. März 2025Deutsch14 min

Beschwerdeführer) eigenhändig seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2025.5

ENTSCHEID

vom 24.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18.

Februar 2025

betreffend Anordnung von

Sicherheitshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A____ mit Anklageschrift vom 12. Februar

2025 die Begehung von banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, Raub, mehrfacher

(teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch,

mehrfacher Erschleichung einer Leistung, die Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes sowie Diensterschwerung vor. Zugleich beantragte

die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2025 beim Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft. Der Verteidiger des

Beschwerdeführers, [...], beantragte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 die

Abweisung des staatsanwaltschaftlichen Antrags auf Anordnung von

Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte daraufhin am 18. Februar

2025 rückwirkend ab dem 12. Februar 2025 und für die vorläufige Dauer von 12

Wochen, sprich bis zum 7. Mai 2025, Sicherheitshaft gegenüber A____. Mit

Eingabe datierend vom 21. Februar 2025 hat A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) eigenhändig seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft

beantragt. Seine sinngemäss als Beschwerde gegen die Anordnung der

Sicherheitshaft entgegengenommene Eingabe hat er mit Schreiben datierend vom

23. Februar 2025 eingehender begründet. Die Staatsanwaltschaft hat am 6. März

2025 Stellung zur Beschwerde genommen und deren Abweisung unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten des Beschwerdeführers beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Innert

Frist haben weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger repliziert. Die

Bewährungshilfe hat dem Beschwerdegericht am 20. März 2025 mitgeteilt,

dass der vom Beschwerdeführer angestrebte Therapieplatz nicht zur Verfügung stehe.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund

der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht elektronisch eingereichten

Verfahrensakten (nachfolgend: Vorakten; USB-Stick Akten S. 14), ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung

und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen

nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO

frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht

grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der

mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Anordnung der Sicherheitshaft gingen

bereits zwei Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG)

voraus.

2.1.1

In

der ersten ZMG-Verfügung vom 20. November 2024 (Vorakten S. 181 ff.) wurde der

Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen und der Beschwerdeführer

umgehend aus dem Gewahrsam entlassen. Gleichzeitig wurde als Ersatzmassnahme

für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, der Beschwerdeführer habe sich

umgehend, spätestens aber innerhalb von vier Wochen, einer Suchtbehandlung zu

unterziehen. Für die Dauer der Ersatzmassnahme wurde Bewährungshilfe

angeordnet, welche die Einhaltung der Ersatzmassnahme zu kontrollieren habe.

Der Beschwerdeführer habe seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen.

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wurde mit Verweis auf die restriktive

bundesgerichtliche Rechtsprechung als nicht gegeben erachtet.

2.1.2

Bereits

am 25. November 2024 hatte das ZMG erneut über beantragte Untersuchungshaft für

den Beschwerdeführer zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft warf dem

Beschwerdeführer unter anderem vor, am 23. November 2024 um ca. 03:30 Uhr

zusammen mit der Mitbeschuldigten B____ und mit Hilfe eines vor der Wohnung in

einem Schuh versteckten Schlüssels in eine Privatwohnung eingedrungen zu sein

und diese so lange durchsucht zu haben, bis sie von der dadurch erwachten

Bewohnerin überrascht worden seien. Das ZMG bejahte dieses Mal die Haftgründe

der Kollusions- und Wiederholungsgefahr und ordnete Untersuchungshaft für die

vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 17. Februar 2025, an (Vorakten S.

215.

ff.). Dabei hielt es fest, dass der Beschwerdeführer die angeordneten

Ersatzmassnahmen gemäss Verfügung vom 20. November 2024 nicht eingehalten habe.

Ersatzmassnahmen kämen keine mehr in Frage, weshalb die damals angeordneten

Ersatzmassnahmen widerrufen würden.

2.2

Zusammen

mit der Anklageerhebung vom 12. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim

ZMG die Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Als spezielle

Haftgründe wurde das Bestehen von Kollusions- und einfacher Fortsetzungsgefahr

vorgebracht. Mildere Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich (Vorakten PDF S.

1966.

f.). Dagegen wendete der Verteidiger in seiner Eingabe vom 17. Februar 2025

ein, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht aufrechterhalten werden

könne, da sämtliche Einvernahmen bereits stattgefunden hätten und die

Spurensicherung abgeschlossen sei. Bezüglich Fortsetzungsgefahr sei die von der

Staatsanwaltschaft behauptete Alkoholabhängigkeit nicht erwiesen. Ohnehin sei

der Beschwerdeführer bereits beinahe drei Monate in Untersuchungshaft gewesen,

so dass eine akute Alkoholabhängigkeit, die zum Delinquieren zwingen würde,

nicht mehr gegeben sei (Vorakten PDF S. 1971 ff.).

2.3

In

seiner Begründung zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025 (Akten

S. 1 ff.) hielt das ZMG fest, dass praxisgemäss mit Anklageerhebung von einem

dringenden Tatverdacht auszugehen sei und auch keine Gründe ersichtlich seien

oder vorgebracht würden, um hiervon abzuweichen.

Der von der

Staatsanwaltschaft vorgebrachte Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde vom ZMG

abgelehnt. Nach Abschluss der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bedürfe

der Haftgrund der Kollisionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Soweit

ersichtlich, habe die Staatsanwaltschaft keine Konfrontationsbefragung

durchgeführt. Unter diesen Umständen könne sie sich nicht weiter auf das Vorliegen

von Kollusionsgefahr berufen. Zudem seien alle Beweise gesichert und

ausgewertet, weshalb eine relevante Einflussnahme nur abstrakt möglich

erscheine.

Bezüglich des

Haftgrunds der Wiederholungsgefahr verwies das ZMG auf seine eingehenden

Ausführungen in der Verfügung vom 25. November 2024 (Vorakten S. 235 ff.).

Der einschlägig vorbestrafe Beschwerdeführer habe, nachdem er sich nicht an

Ersatzmassnahmen gehalten habe, innert kürzester Zeit wieder dem ZMG zugeführt

werden müssen. Nachdem der Beschwerdeführer in eine Privatwohnung unter

Anwesenheit einer Bewohnerin eingedrungen sei, sei nur noch die Haftanordnung

in Frage gekommen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die

Suchtproblematik in der Zwischenzeit entschärft habe. Es sei regelmässig zu

sehen, dass sich die Gesundheitssituation im geschützten Rahmen verbessere,

aber nur in dieser geschützten Situation auch tatsächlich stabil bleibe. Ein

positiver Empfangsraum oder sonstige protektive Faktoren, die den

Beschwerdeführer von einem neuerlichen Rückfall bewahren könnten, bestünden

keine. Neue gleichartige Delikte seien bei unbehandeltem Suchtproblem umgehend

zu erwarten, was sich bereits nach der ersten Entlassung unter Ersatzmassnahmen

gezeigt habe.

2.4

Der

Beschwerdeführer hat in seiner handschriftlichen und mit 23. Februar 2025

datierten Eingabe (Akten S. 8), die sinngemäss als Beschwerde gegen die

Anordnung von Sicherheitshaft behandelt wird, vorgebracht, er habe viel Zeit

gehabt, über sein Leben und Tun nachzudenken. Er sei 26 Jahre alt und lebe seit

16.

Jahren in der Schweiz. Eine Haftstrafe würde sein Leben und seine Zukunft

«sehr problematisch und aussichtslos machen». Auch seine [...]jährige Tochter

brauche ihn und er werde sein Alkohol- und Drogenproblem in Angriff nehmen. Er

habe verstanden, dass er ein Leben führen wolle, das lebenswert und ohne

Kriminalität sei.

3.

3.1

Die

Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht. Als

weitere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1bis StPO die qualifizierte

Wiederholungsgefahr und Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft

muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)

und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212

Abs. 3 StPO).

3.2

Wurde

gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der

Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung

des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise

abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder

Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden

Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.H.;

AGE HB.2024.12 vom 12. Juni 2024 E.

4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 221 N 4).

Vorliegend ist

der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer klar gegeben und die

Vorinstanz mit Verweis auf die bereits erfolgte Anklageerhebung zurecht von

einem solchen ausgegangen. Sodann hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines

dringenden Tatverdachts weder bestritten noch etwas vorgebracht, das gegen die

Annahme eines solchen spricht.

3.3

Fortsetzungs-

oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere

Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer

Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die

Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung

schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.

11.

f. mit Hinweisen, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Nach

der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch

dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich

der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.

Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer

erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer,

genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer

1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer

1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

Nach dem Gesetz

sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv, die

kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens muss grundsätzlich das

Vortatenerfordernis erfüllt sein. Nach neuerer Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann die beschuldigte Person nur wegen einfacher

Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens

zweier gleichartiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein

Geständnis im aktuellen Verfahren gilt nach revidierter Rechtsprechung nicht

mehr als zweite Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (zur Publ.

vorgesehen BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, wonach sich

die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung unter neuem Recht

nicht weiterführen lasse; bestätigt in BGer 7B_1124/2024 vom 29. November 2024

E. 3.3.2, 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3). Zweitens muss durch

drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich

gefährdet sein. Dies kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art

beziehen, wobei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im

Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten

sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben

(zum Ganzen: BGE146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit

Hinweisen). Strafprozessuale Haft ist ausnahmsweise auch ohne Vortatenerfordernis

zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein

Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle

Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und

unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges,

schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221

Abs. 1bis StPO).

3.4

Bereits

in seiner Verfügung vom 25. November 2024 (Vorakten S. 215 ff.) hat das ZMG den

besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht. In der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde denn auch auf die

damalige Begründung verwiesen. Dabei hat das ZMG zutreffend festgehalten, dass

sich am besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr nichts geändert

habe. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug bereits

mehrfach einschlägig vorbestraft (Vorakten S. 20). Der Vorinstanz ist auch

darin zuzustimmen, dass sich die Situation zwischen dem 20. November 2024 und ihrer

erneuten Verfügung vom 25. November 2024 grundlegend dahingehend geändert hat, als

nun der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschwerdeführer am 23.

November 2024 in eine Privatwohnung eingedrungen ist, in welcher eine Bewohnerin

zunächst am Schlafen gewesen sei und sich nach ihrem Erwachen mit dem

Beschwerdeführer konfrontiert gesehen habe. Der Wechsel von «blossem» Eindringen

in Kellerabteile hin zu Privatwohnungen stellt in Bezug auf die

Sicherheitsgefährdung eine bedenkliche Steigerung dar. Auch hinsichtlich Legal-

bzw. Rückfallprognose ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er sich

nicht an die am 20. November 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten hat

und nur drei Tage später erneut in Gewahrsam genommen werden musste. Folgerichtig

blieb dem ZMG in seinen Verfügungen vom 25. November 2024 und 18. Februar 2025 nichts

Anderes übrig, als den Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr zu bejahen

und vorläufige Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft anzuordnen.

3.5

Obschon

der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr vorliegend zu bejahen

ist, bleibt zu prüfen, ob dieser im Sinne der Verhältnismässigkeit durch

geeignete Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann.

3.5.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass die am 20. November 2024 verfügten Ersatzmassnahmen,

nämlich, dass sich der Beschwerdeführer umgehend aber spätestens innerhalb von

vier Wochen einer Suchtbehandlung zu unterziehen habe und die Einhaltung durch

die Bewährungshilfe zu kontrollieren sei, ohne jegliche flankierenden

Massnahmen ergangen sind. Gemäss Auskunft der Bewährungshilfe habe aufgrund der

kurzfristigen Haftentlassung am 20. November 2024 und der kurzfristigen

Benachrichtigung der Bewährungshilfe keine Therapie etabliert werden können,

wie dies eigentlich verfügt worden sei. Auch der Umstand, dass lediglich eine

Meldeadresse beim «[...]» bekannt gewesen sei, habe es für die Bewährungshilfe

schwierig gemacht, überhaupt mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten zu

können (Aktennotiz vom 5. März 2025, Akten S 15). Es erstaunt deshalb

nicht, dass der Beschwerdeführer als Suchtkranker ohne Empfangsraum, ohne

Therapieplatz und ohne Begleitung durch die Bewährungshilfe kurz nach seiner

Haftentlassung erneut in strafrechtlicher Weise in Erscheinung getreten ist. Daraus

ist aber nicht zu schliessen, dass die verfügten Ersatzmassnahmen per se ungeeignet

gewesen wären. Der Grund für deren «Scheitern» liegt vielmehr in der

unzureichenden bzw. nicht existenten Aufgleisung. Es ist in keiner Weise

erstaunlich, dass der Beschwerdeführer mit der ihm auferlegten

Selbstorganisation und Selbstverantwortung offensichtlich überfordert war.

3.5.2

Im

vorliegenden Fall kommt eine erneute Ersatzmassnahme nur dann in Frage, wenn

vor der Haftentlassung eine schriftliche Bestätigung betreffend Wohnsitznahme

des Beschwerdeführers vorliegt; sprich es muss klar sein, wo der

Beschwerdeführer nach der Haftentlassung unterkommen kann. Eine Meldeadresse

beim «[...]» reicht hierzu nicht aus. Auch eine Wohnsitznahme bei der Mutter

kommt aufgrund des dem Beschwerdeführers vorgeworfenen Raubs zu ihrem Nachteil

nicht in Frage (vgl. Anklageschrift Ziff. 11).

Zudem muss eine

Institution für die Suchtbehandlung feststehen und eine Zusage für einen Therapieplatz

vorliegen. Gemäss aktuellster Mitteilung der Bewährungshilfe steht dem

Beschwerdeführer kein Therapieplatz in der [...]-Klinik zur Verfügung. Momentan

ist somit keine tragfähige Lösung absehbar. Folglich kommen zum jetzigen

Zeitpunkt auch keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur angeordneten

Sicherheitshaft in Frage. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer einen

geeigneten Therapieplatz finden sollte, kann er jederzeit ein neues

Haftentlassungsgesuch stellen. Im Falle einer solchen Ersatzmassnahme wird aber

auch zukünftig die vorgängige Koordination mit der Bewährungshilfe zwingend

notwendig sein.

3.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die verfügte Anordnung von Sicherheitshaft bei jetzigem

Stand der Dinge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Eine erneute

Haftentlassung ohne vorgängig aufgegleister Ersatzmassnahmen kann für den

Beschwerdeführer nicht funktionieren.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.

2.

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.819]). In Würdigung sämtlicher

Umstände wird indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Instruierender Strafgerichtspräsident, Strafgericht Basel-Stadt

-

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.