HB.2025.5
Anordnung von Sicherheitshaft
24. März 2025Deutsch14 min
Beschwerdeführer) eigenhändig seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.5
ENTSCHEID
vom 24.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18.
Februar 2025
betreffend Anordnung von
Sicherheitshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A____ mit Anklageschrift vom 12. Februar
2025 die Begehung von banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, Raub, mehrfacher
(teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch,
mehrfacher Erschleichung einer Leistung, die Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes sowie Diensterschwerung vor. Zugleich beantragte
die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2025 beim Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft. Der Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], beantragte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 die
Abweisung des staatsanwaltschaftlichen Antrags auf Anordnung von
Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte daraufhin am 18. Februar
2025 rückwirkend ab dem 12. Februar 2025 und für die vorläufige Dauer von 12
Wochen, sprich bis zum 7. Mai 2025, Sicherheitshaft gegenüber A____. Mit
Eingabe datierend vom 21. Februar 2025 hat A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) eigenhändig seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft
beantragt. Seine sinngemäss als Beschwerde gegen die Anordnung der
Sicherheitshaft entgegengenommene Eingabe hat er mit Schreiben datierend vom
23. Februar 2025 eingehender begründet. Die Staatsanwaltschaft hat am 6. März
2025 Stellung zur Beschwerde genommen und deren Abweisung unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten des Beschwerdeführers beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Innert
Frist haben weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger repliziert. Die
Bewährungshilfe hat dem Beschwerdegericht am 20. März 2025 mitgeteilt,
dass der vom Beschwerdeführer angestrebte Therapieplatz nicht zur Verfügung stehe.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht elektronisch eingereichten
Verfahrensakten (nachfolgend: Vorakten; USB-Stick Akten S. 14), ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung
und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen
nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO
frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht
grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der
mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Anordnung der Sicherheitshaft gingen
bereits zwei Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG)
voraus.
2.1.1
In
der ersten ZMG-Verfügung vom 20. November 2024 (Vorakten S. 181 ff.) wurde der
Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen und der Beschwerdeführer
umgehend aus dem Gewahrsam entlassen. Gleichzeitig wurde als Ersatzmassnahme
für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, der Beschwerdeführer habe sich
umgehend, spätestens aber innerhalb von vier Wochen, einer Suchtbehandlung zu
unterziehen. Für die Dauer der Ersatzmassnahme wurde Bewährungshilfe
angeordnet, welche die Einhaltung der Ersatzmassnahme zu kontrollieren habe.
Der Beschwerdeführer habe seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wurde mit Verweis auf die restriktive
bundesgerichtliche Rechtsprechung als nicht gegeben erachtet.
2.1.2
Bereits
am 25. November 2024 hatte das ZMG erneut über beantragte Untersuchungshaft für
den Beschwerdeführer zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft warf dem
Beschwerdeführer unter anderem vor, am 23. November 2024 um ca. 03:30 Uhr
zusammen mit der Mitbeschuldigten B____ und mit Hilfe eines vor der Wohnung in
einem Schuh versteckten Schlüssels in eine Privatwohnung eingedrungen zu sein
und diese so lange durchsucht zu haben, bis sie von der dadurch erwachten
Bewohnerin überrascht worden seien. Das ZMG bejahte dieses Mal die Haftgründe
der Kollusions- und Wiederholungsgefahr und ordnete Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 17. Februar 2025, an (Vorakten S.
215.
ff.). Dabei hielt es fest, dass der Beschwerdeführer die angeordneten
Ersatzmassnahmen gemäss Verfügung vom 20. November 2024 nicht eingehalten habe.
Ersatzmassnahmen kämen keine mehr in Frage, weshalb die damals angeordneten
Ersatzmassnahmen widerrufen würden.
2.2
Zusammen
mit der Anklageerhebung vom 12. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim
ZMG die Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Als spezielle
Haftgründe wurde das Bestehen von Kollusions- und einfacher Fortsetzungsgefahr
vorgebracht. Mildere Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich (Vorakten PDF S.
1966.
f.). Dagegen wendete der Verteidiger in seiner Eingabe vom 17. Februar 2025
ein, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht aufrechterhalten werden
könne, da sämtliche Einvernahmen bereits stattgefunden hätten und die
Spurensicherung abgeschlossen sei. Bezüglich Fortsetzungsgefahr sei die von der
Staatsanwaltschaft behauptete Alkoholabhängigkeit nicht erwiesen. Ohnehin sei
der Beschwerdeführer bereits beinahe drei Monate in Untersuchungshaft gewesen,
so dass eine akute Alkoholabhängigkeit, die zum Delinquieren zwingen würde,
nicht mehr gegeben sei (Vorakten PDF S. 1971 ff.).
2.3
In
seiner Begründung zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025 (Akten
S. 1 ff.) hielt das ZMG fest, dass praxisgemäss mit Anklageerhebung von einem
dringenden Tatverdacht auszugehen sei und auch keine Gründe ersichtlich seien
oder vorgebracht würden, um hiervon abzuweichen.
Der von der
Staatsanwaltschaft vorgebrachte Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde vom ZMG
abgelehnt. Nach Abschluss der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bedürfe
der Haftgrund der Kollisionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Soweit
ersichtlich, habe die Staatsanwaltschaft keine Konfrontationsbefragung
durchgeführt. Unter diesen Umständen könne sie sich nicht weiter auf das Vorliegen
von Kollusionsgefahr berufen. Zudem seien alle Beweise gesichert und
ausgewertet, weshalb eine relevante Einflussnahme nur abstrakt möglich
erscheine.
Bezüglich des
Haftgrunds der Wiederholungsgefahr verwies das ZMG auf seine eingehenden
Ausführungen in der Verfügung vom 25. November 2024 (Vorakten S. 235 ff.).
Der einschlägig vorbestrafe Beschwerdeführer habe, nachdem er sich nicht an
Ersatzmassnahmen gehalten habe, innert kürzester Zeit wieder dem ZMG zugeführt
werden müssen. Nachdem der Beschwerdeführer in eine Privatwohnung unter
Anwesenheit einer Bewohnerin eingedrungen sei, sei nur noch die Haftanordnung
in Frage gekommen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die
Suchtproblematik in der Zwischenzeit entschärft habe. Es sei regelmässig zu
sehen, dass sich die Gesundheitssituation im geschützten Rahmen verbessere,
aber nur in dieser geschützten Situation auch tatsächlich stabil bleibe. Ein
positiver Empfangsraum oder sonstige protektive Faktoren, die den
Beschwerdeführer von einem neuerlichen Rückfall bewahren könnten, bestünden
keine. Neue gleichartige Delikte seien bei unbehandeltem Suchtproblem umgehend
zu erwarten, was sich bereits nach der ersten Entlassung unter Ersatzmassnahmen
gezeigt habe.
2.4
Der
Beschwerdeführer hat in seiner handschriftlichen und mit 23. Februar 2025
datierten Eingabe (Akten S. 8), die sinngemäss als Beschwerde gegen die
Anordnung von Sicherheitshaft behandelt wird, vorgebracht, er habe viel Zeit
gehabt, über sein Leben und Tun nachzudenken. Er sei 26 Jahre alt und lebe seit
16.
Jahren in der Schweiz. Eine Haftstrafe würde sein Leben und seine Zukunft
«sehr problematisch und aussichtslos machen». Auch seine [...]jährige Tochter
brauche ihn und er werde sein Alkohol- und Drogenproblem in Angriff nehmen. Er
habe verstanden, dass er ein Leben führen wolle, das lebenswert und ohne
Kriminalität sei.
3.
3.1
Die
Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht. Als
weitere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1bis StPO die qualifizierte
Wiederholungsgefahr und Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.2
Wurde
gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der
Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung
des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise
abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder
Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden
Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.H.;
AGE HB.2024.12 vom 12. Juni 2024 E.
4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 221 N 4).
Vorliegend ist
der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer klar gegeben und die
Vorinstanz mit Verweis auf die bereits erfolgte Anklageerhebung zurecht von
einem solchen ausgegangen. Sodann hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts weder bestritten noch etwas vorgebracht, das gegen die
Annahme eines solchen spricht.
3.3
Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere
Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem
sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer
Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die
Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung
schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S.
11.
f. mit Hinweisen, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch
dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich
der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer
erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer,
genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer
1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer
1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
Nach dem Gesetz
sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv, die
kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens muss grundsätzlich das
Vortatenerfordernis erfüllt sein. Nach neuerer Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann die beschuldigte Person nur wegen einfacher
Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens
zweier gleichartiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein
Geständnis im aktuellen Verfahren gilt nach revidierter Rechtsprechung nicht
mehr als zweite Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (zur Publ.
vorgesehen BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, wonach sich
die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung unter neuem Recht
nicht weiterführen lasse; bestätigt in BGer 7B_1124/2024 vom 29. November 2024
E. 3.3.2, 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3). Zweitens muss durch
drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet sein. Dies kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art
beziehen, wobei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im
Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten
sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben
(zum Ganzen: BGE146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit
Hinweisen). Strafprozessuale Haft ist ausnahmsweise auch ohne Vortatenerfordernis
zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein
Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und
unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges,
schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221
Abs. 1bis StPO).
3.4
Bereits
in seiner Verfügung vom 25. November 2024 (Vorakten S. 215 ff.) hat das ZMG den
besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht. In der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde denn auch auf die
damalige Begründung verwiesen. Dabei hat das ZMG zutreffend festgehalten, dass
sich am besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr nichts geändert
habe. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug bereits
mehrfach einschlägig vorbestraft (Vorakten S. 20). Der Vorinstanz ist auch
darin zuzustimmen, dass sich die Situation zwischen dem 20. November 2024 und ihrer
erneuten Verfügung vom 25. November 2024 grundlegend dahingehend geändert hat, als
nun der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschwerdeführer am 23.
November 2024 in eine Privatwohnung eingedrungen ist, in welcher eine Bewohnerin
zunächst am Schlafen gewesen sei und sich nach ihrem Erwachen mit dem
Beschwerdeführer konfrontiert gesehen habe. Der Wechsel von «blossem» Eindringen
in Kellerabteile hin zu Privatwohnungen stellt in Bezug auf die
Sicherheitsgefährdung eine bedenkliche Steigerung dar. Auch hinsichtlich Legal-
bzw. Rückfallprognose ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er sich
nicht an die am 20. November 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten hat
und nur drei Tage später erneut in Gewahrsam genommen werden musste. Folgerichtig
blieb dem ZMG in seinen Verfügungen vom 25. November 2024 und 18. Februar 2025 nichts
Anderes übrig, als den Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr zu bejahen
und vorläufige Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft anzuordnen.
3.5
Obschon
der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr vorliegend zu bejahen
ist, bleibt zu prüfen, ob dieser im Sinne der Verhältnismässigkeit durch
geeignete Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann.
3.5.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass die am 20. November 2024 verfügten Ersatzmassnahmen,
nämlich, dass sich der Beschwerdeführer umgehend aber spätestens innerhalb von
vier Wochen einer Suchtbehandlung zu unterziehen habe und die Einhaltung durch
die Bewährungshilfe zu kontrollieren sei, ohne jegliche flankierenden
Massnahmen ergangen sind. Gemäss Auskunft der Bewährungshilfe habe aufgrund der
kurzfristigen Haftentlassung am 20. November 2024 und der kurzfristigen
Benachrichtigung der Bewährungshilfe keine Therapie etabliert werden können,
wie dies eigentlich verfügt worden sei. Auch der Umstand, dass lediglich eine
Meldeadresse beim «[...]» bekannt gewesen sei, habe es für die Bewährungshilfe
schwierig gemacht, überhaupt mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten zu
können (Aktennotiz vom 5. März 2025, Akten S 15). Es erstaunt deshalb
nicht, dass der Beschwerdeführer als Suchtkranker ohne Empfangsraum, ohne
Therapieplatz und ohne Begleitung durch die Bewährungshilfe kurz nach seiner
Haftentlassung erneut in strafrechtlicher Weise in Erscheinung getreten ist. Daraus
ist aber nicht zu schliessen, dass die verfügten Ersatzmassnahmen per se ungeeignet
gewesen wären. Der Grund für deren «Scheitern» liegt vielmehr in der
unzureichenden bzw. nicht existenten Aufgleisung. Es ist in keiner Weise
erstaunlich, dass der Beschwerdeführer mit der ihm auferlegten
Selbstorganisation und Selbstverantwortung offensichtlich überfordert war.
3.5.2
Im
vorliegenden Fall kommt eine erneute Ersatzmassnahme nur dann in Frage, wenn
vor der Haftentlassung eine schriftliche Bestätigung betreffend Wohnsitznahme
des Beschwerdeführers vorliegt; sprich es muss klar sein, wo der
Beschwerdeführer nach der Haftentlassung unterkommen kann. Eine Meldeadresse
beim «[...]» reicht hierzu nicht aus. Auch eine Wohnsitznahme bei der Mutter
kommt aufgrund des dem Beschwerdeführers vorgeworfenen Raubs zu ihrem Nachteil
nicht in Frage (vgl. Anklageschrift Ziff. 11).
Zudem muss eine
Institution für die Suchtbehandlung feststehen und eine Zusage für einen Therapieplatz
vorliegen. Gemäss aktuellster Mitteilung der Bewährungshilfe steht dem
Beschwerdeführer kein Therapieplatz in der [...]-Klinik zur Verfügung. Momentan
ist somit keine tragfähige Lösung absehbar. Folglich kommen zum jetzigen
Zeitpunkt auch keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur angeordneten
Sicherheitshaft in Frage. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer einen
geeigneten Therapieplatz finden sollte, kann er jederzeit ein neues
Haftentlassungsgesuch stellen. Im Falle einer solchen Ersatzmassnahme wird aber
auch zukünftig die vorgängige Koordination mit der Bewährungshilfe zwingend
notwendig sein.
3.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die verfügte Anordnung von Sicherheitshaft bei jetzigem
Stand der Dinge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Eine erneute
Haftentlassung ohne vorgängig aufgegleister Ersatzmassnahmen kann für den
Beschwerdeführer nicht funktionieren.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.
2.
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.819]). In Würdigung sämtlicher
Umstände wird indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Instruierender Strafgerichtspräsident, Strafgericht Basel-Stadt
-
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.