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Entscheid

HB.2025.6

Verlängerung der Untersuchungshaft

2. Mai 2025Deutsch23 min

worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 30. Dezember 2024 Untersuchungshaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2025.6

ENTSCHEID

vom 2.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch MLaw Marco Belser,

Advokatur Roth,

Zeughausplatz 34,

Postfach 375, 4410 Liestal

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Opfer

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. März 2025

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen

Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1

des Betäubungsmittelgesetzes. Nachdem er am 26. Dezember 2024 festgenommen

worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 30. Dezember 2024 Untersuchungshaft

für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 24. März 2025 an. Auf Gesuch der

Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht

am 28. März 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige

Dauer von 8 Wochen bis zum 19. Mai 2025.

Dagegen erhob

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat MLaw Marco

Belser, mit Eingabe vom 7. April 2025 Beschwerde. Darin wird die Aufhebung der

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung des

Beschwerdeführers aus der Haft beantragt. Eventualiter sei die Verfügung

aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung von Ersatzmassnahmen

zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben und

die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Stellungnahme vom 15. April 2025

liess sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung

der Beschwerde vernehmen. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 25. April

2025.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch

eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des

Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221

Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder

Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder

Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.

1.

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als

die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Dem

Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Escort-Dame B____ (nachfolgend: Opfer)

am 25. Dezember 2025 an der [...] in Basel mehrfach anal und vaginal gegen

ihren Willen penetriert zu haben. Darüber hinaus soll er das Opfer gezwungen

haben, in seiner Wohnung zu verbleiben, obwohl sie mehrfach zum Ausdruck

gebracht habe, gehen zu wollen. Zudem soll der Beschwerdeführer das Opfer

mehrfach mit der offenen Hand geschlagen und ihr mit einer Zigarette mehrere

Brandwunden am Körper zugefügt haben. Weiter habe er versucht, sie zum Essen

seines Kotes zu zwingen. Schliesslich soll er dem Opfer gegen ihren Willen

Kokain oral verabreicht und anal eingeführt haben. Dadurch habe er sich der

Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung und des Vergehens nach Art. 19 Abs.

1.

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein dringender Tatverdacht im Sinne

von Art. 221 Abs. 1 StPO vor. Die vorliegend relevanten Vorwürfe stützten sich

ausschliesslich auf die Aussagen des Opfers. Aus den beiden Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin (IRM) lasse sich nichts ableiten, was den

Tatverdacht erhärte (Beschwerde Rz. 8). Die Vorinstanz tue die Version des

Beschwerdeführers, dass die Verletzung Folge einer einvernehmlichen sexuellen

Dienstleistung seien, ohne weitere Ausführungen als realitätsfern ab

(Beschwerde Rz. 13).

3.3

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund

genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das

Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit

einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit

der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137

IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).

Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden

Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine

Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob

die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.

Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die

Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung

sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als

wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Verdachtsmomente im Laufe des

Strafverfahrens ständig verdichten müssen. Falls bereits in einem frühen

Verfahrensstadium konkrete belastende Beweise vorliegen, kann es für die

Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen genügen, wenn der erhebliche

Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich

abgeschwächt wird (vgl. BStGer BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.1; BGer

7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2, 1B_139/2007 vom

17.

Dezember 2007 E. 4.3).

3.4

3.4.1

Weder

die Durchführung sexueller Handlungen noch die Begehung von Gewalttätigkeiten

noch die Verabreichung von Drogen wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er

macht jedoch geltend, sämtliche Handlungen seien im Einvernehmen mit dem Opfer erfolgt.

Da aufgrund der objektiven Beweismittel sowohl die Sachverhaltsversion des

Opfers als auch diejenige des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen erscheint,

kommt den Aussagen der involvierten Personen überragende Bedeutung zu.

3.4.2

Die

Aussagen des Opfers sind durchsetzt mit Realkennzeichen, was dafür spricht,

dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. So werden ausgefallene und

nebensächliche Einzelheiten geschildert und wird über innerpsychologische

Vorgänge berichtet: «Im Bad hatte er wieder Durchfall. Als normale Person war

ich total abgestossen vom Geruch und diesen Durchfall zu sehen. Er jedoch

nicht. Ihn erregte das total und er begann mich zu Küssen und wollte, dass ich

seinen Durchfall esse» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 3, in: act. 21 S.

14), «Ich versuchte, auf keinen Fall, das Bewusstsein zu verlieren, denn ich

hatte grosse Angst, dass er andernfalls all diese Scheisse auf mich schmieren

würde oder, dass er evtl. auch Freunde anrufen wird, die mich dann alle

vergewaltigen würden. Darum blieb ich auf den Füssen» (Einvernahme vom 26.

Dezember 2024 S. 7, in: act. 21 S. 18), «Ich wusste, ich muss jetzt aufstehen

und gehen. Ich stand auf und ging im Zimmer umher. Meine Augen waren weit

aufgerissen, sodass ich das Bewusstsein nicht verliere, ich bettelte, dass ich

gehen darf. Er liess mich aber nicht» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 6,

in: act. 21 S. 17). Es werden spontan Assoziationen zwischen Ereignissen gebildet

und phänomengemässe Schilderungen gemacht: «Er nahm das Taschentuch mit den

Drogen wieder aus meiner Handtasche raus und steckte es mir in den Anus. Es sah

aus wie ein Tampon. Es spürte sich solide an. Es war auch während dieser Zeit,

dass er mich mit der Zigarette brannte» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S.

6, in: act. 21 S. 17). Das Opfer gibt mehrfach Interaktionen in direkter

Rede wieder: «Irgendwann wollte ich mich wieder anziehen. Er rief ‹Nein, Nein›

und zog das Jäcklein mit einer heftigen Bewegung von mir weg» (Einvernahme vom

26.

Dezember 2024 S. 7, in: act. 21 S. 18), «Ich dachte, das ist

meine Chance und ich begann meine Symptome zu übertreiben. Immer wieder sagte

ich ‹ohhh, ohhh, es geht mir nicht gut›, dabei atmete ich ganz schwer»

(Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 7, in: act. 21 S. 18). Die Darstellung

ist zum Teil ungeordnet sprunghaft, Details werden nachgeschoben: «Gerade ist

mir eingefallen, dass während des Oralsex er sich mit seinen Fingern an meinem

Anus beschäftigte. Ich denke er hat mir anal Kokain eingeführt, denn ich spürte

dort keine Schmerzen. Ich spürte gar nichts mehr» (Einvernahme vom 26. Dezember

2024.

S. 5, in: act. 21 S. 16). Es werden Unsicherheiten eingeräumt: «Ich weiss,

dass ich nie völlig weg war […] es ist aber nicht alles klar im Kopf»

(Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 4, in: act. 21 S. 15), «Ich bin

jetzt nicht mehr ganz sicher, wann das genau war und wie viele Positionen wir eingenommen

hatten» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 4, in: act. 21 S. 15).

Schliesslich wird der Beschwerdeführer auch nicht übermässig belastet: «Ich

entkleidete mich freiwillig» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 3, in: act.

21.

S. 14), «Er war sehr freundlich und nett» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024

S. 11, in: act. 21 S. 22).

3.4.3

Die

Darstellung des Opfers wird gestützt durch die Aussagen von Frau C____.

Indiziell ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut ihren Aussagen

bereits im «[...]» Kokain auf seinen Penis legte und eine Escort-Dame

aufforderte, ihn ungeschützt oral zu befriedigen – dies ohne sie über das

Kokain auf seinem Penis in Kenntnis zu setzen. Ferner habe er bereits im «[...]»

nicht gewollt, dass eine Escort-Dame sein Zimmer verlasse. Diese Escort-Dame habe

C____ angerufen und sie um Hilfe gebeten (Einvernahmeprotokoll C____, in: act.

21.

S. 69 f.). Nachdem das Opfer in das Studio zurückgekehrt sei, sei sie

seelisch in einem schlechten Zustand gewesen. Sie habe kaum gesprochen, aber

viel geheult. Sie habe geäussert, dass ihr vielleicht etwas ins Getränk getan

worden sei. Sie habe geschildert, wie sie versucht habe, ihren Standort mit

ihrer Mutter zu teilen, worauf der Beschwerdeführer ihr das Handy aus der Hand

gerissen habe. Der Kunde «habe Stuhl gemacht» und dann den Kopf des Opfers in

den Stuhl gedrückt und ihr gesagt, dass sie das nun essen müsse. Nach der

Begegnung mit dem Beschwerdeführer habe das Opfer alle ihre Termine abgesagt

und mitgeteilt, dass sie nicht mehr in dieser Branche arbeiten möchte

(Einvernahmeprotokoll C____, in: act. 21 S. 108 f.). Indiziell zu

berücksichtigen sind zudem die Videobilder aus dem Universitätsspital, auf

denen das Opfer eingeschüchtert wirkt (act. 5 S. 34 ff.).

3.4.4

Mit

dem Vorhalt konfrontiert, dass er verhindert habe, dass das Opfer seine Wohnung

verlasse, sagte der Beschwerdeführer: «Das ist nie passiert. Wegen dem Kokain

hat sich auch unsere Stimmung verändert. In einem Moment war es nicht mehr so

schön, dann wollte ich, dass sie geht. Dann ist mir in den Sinn gekommen, dass

meine Freundin nach Hause kommt und ich wollte, dass B____ [das Opfer] geht. Es

ist aber gleich immer weitergegangen» (Einvernahme vom 27. Dezember 2024 S. 6,

in: act. 21 S. 45). Auf die zugefügten Verletzungen angesprochen, sagte

er: «B____ [das Opfer] will Schmerz, diese Perversion. Es stimmt, dass ich auch

mit der Zigarette, nicht um sie zu verletzen, sondern weil sie es verlangt hat,

dass ich sie kurz mit der Zigarette antippe, nicht schlimm nur ein bisschen.

Sie wollte ein bisschen Schmerz spüren, aber nicht, dass es ihr richtig weh

tut» (Einvernahme vom 27. Dezember 2024 S. 19, in: act. 21 S. 58). Wenn er die

Gewalttätigkeiten zugesteht, belastet er sich ein Stück weit selbst, was

prinzipiell für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht. Dies ist jedoch

insofern zu relativieren, als dem Beschwerdeführer wahrscheinlich bewusst war,

dass die Schläge und das Ausdrücken der Zigarette aufgrund von bleibenden

Spuren objektiviert war, womit ein Abstreiten sich als zwecklos erwiesen hätte.

3.4.5

Zusammenfassend

steht die vom Beschwerdeführer dargelegte Sicht der Ereignisse zwar nicht im

Widerspruch zu den Befunden des IRM, und im Vergleich zur erstmaligen Aussage

des Opfers hat sich der Tatverdacht nicht wesentlich verdichtet. Trotzdem ist

aufgrund der äusserst authentischen und detaillierten Aussagen des Opfers sowie

der Aussagen von C____ von einem nach wie vor ausreichend hohen Tatverdacht

auszugehen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Haftgrund der

Kollusionsgefahr zu Unrecht bejaht (Beschwerde Rz. 21).

4.2

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den

persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.

Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E.

3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,

1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.3

Zwar

verfügt der Beschwerdeführer möglicherweise über die Kontaktdaten des Opfers.

Allerdings befindet sich diese nicht mehr in der Schweiz, sondern in

Griechenland und kann derzeit nicht einmal mehr von der Staatsanwaltschaft

kontaktiert werden (Stellungnahme Stawa Ziff. II, 2.). Vor diesem Hintergrund

ist die Kollusionsgefahr überwiegend theoretischer Natur. Das Vorliegen von

Kollusionsgefahr ist somit zu verneinen.

5.

5.1

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine

Fluchtgefahr vor. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Kontakte in der

Schweiz; so habe er in Haft Briefe von mehreren Personen erhalten. Dass er noch

keinen Besuch erhalten habe, sei der Tatsache geschuldet, dass die Besuchsbewilligung

vonseiten der Staatsanwaltschaft verweigert worden sei. Der Hauptgrund, der

gegen eine Fluchtgefahr spreche, sei, dass die Kinder des Beschwerdeführers in

der Schweiz lebten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er auch während des

laufenden Berufungsverfahrens nicht geflüchtet sei (Beschwerde Rz. 17 ff.).

5.2

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte

Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden

Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen

würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen,

sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten

Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der

beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter,

Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland

massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 5).

5.3

In

einer Aktennotiz des Bedrohungsmanagements vom 19. November 2024 wird sinngemäss

festgehalten, dass der Beschwerdeführer geäussert habe, sollte er seine beiden

Kinder aufgrund der Manipulationen seiner Ehefrau verlieren, er das Land

verlassen würde (Aktennotiz vom 19. November 2024, in: act. 18 S. 105). Derzeit

ist ein Scheidungsverfahren hängig, der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich

wegen Straftaten zu Lasten seiner Ehefrau zu einer teilbedingten, dreijährigen

Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde ein Kontaktverbot zu seinen Kindern und

seiner Ehefrau ausgesprochen. Es erscheint in Anbetracht dieser Umstände nicht

unwahrscheinlich, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auch

in Zukunft eingeschränkt werden wird. In diesem Fall wäre davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer seine Ankündigung wahrmachen und die Schweiz

verlassen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer

serbischer Staatsbürger ist, sich erst seit dem Jahr 2017 in der Schweiz aufhält,

über keinen festen Wohnsitz verfügt und sich bisher weder beruflich noch sozial

hat integrieren können. Zusammengefasst ist aufgrund der einerseits losen

Bindung zur Schweiz und andererseits bestehenden erheblichen Fluchtanreize der

Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die hohen Anforderungen der einfachen und

qualifizierten Wiederholungsgefahr seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die

in Serbien begangenen Delikte lägen lange zurück. Zudem seien die einzelnen

Umstände nicht geklärt (Beschwerde Rz. 22).

6.2

Wiederholungsgefahr

im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (einfache Wiederholungsgefahr) liegt

vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,

nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach dem Gesetz

sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Der

Beschuldigte muss bereits früher mindestens zwei gleichartige Straftaten begangen

haben, welche schon rechtskräftig beurteilt wurden (insofern wird die Praxis

des Bundesgerichts, welche zuletzt eine einzige abgeurteilte Vortat genügen

liess, durch die revidierte Strafprozessordnung verschärft [Coninx/Studer, Revision des Haftrechts,

in: Geth [Hrsg.], Die revidierte Strafprozessordnung, Basel 2023, S. 114

N 4.24, mit Hinweis auf die Botschaft StPO 2019 S. 6743]). Weiter müssen

schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit

anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist

restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus

(BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).

Die Gefährdung

der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann

sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen

allerdings Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität.

6.3

Der

Beschwerdeführer ist in seiner Heimat wegen «gewalttätigen Benehmens», «schwerer

Körperverletzung», «gewalttätigen Verhaltens», «Widerhandlung gegen das Gesetz

über Verhinderung der Gewalt und ungehörigen Benehmens an Sportveranstaltungen»

sowie «häuslicher Gewalt» vorbestraft (Strafregisterauszug Republik Serbien, in:

act. 17 S. 67 f.). Auch wenn die genauen Umstände der Delinquenz des

Beschwerdeführers nicht geklärt sind, kann jedenfalls davon ausgegangen werden,

dass er wegen Gewaltdelikten unterschiedlicher Schwere verurteilt wurde. Das

Vortatenerfordernis ist damit erfüllt.

6.4

Im

Protokoll des Gesprächs vom 19. November 2024 mit dem Bedrohungsmanagement wurde

vermerkt, der Beschwerdeführer habe geäussert: Sollte er seine Kinder

verlieren, würde er «nur noch einmal für CHF 500.00 ohne Pass über die

Donau, weiter hierher in die Schweiz einreisen und in 7 Stunden meinen Job

erledigen und wieder gehen. Glauben Sie mir Herr [...]» (Aktennotiz vom 19.

November 2024, in: act. 18 S. 105).

6.5

Mit

der ausgesprochenen Drohung ist konkret zu befürchten, dass der

Beschwerdeführer ein Verbrechen in Form eines Tötungsdelikts begehen wird.

Angesichts der Häufung und Aggravation der vom Beschwerdeführer mutmasslich

begangenen Delikte, seinem zugestandenen heftigen Kokainkonsum, der bekanntermassen

aggressionsfördernd wirkt, sowie seiner unstabilen Lebensverhältnisse, muss ihm

eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Es erscheint wahrscheinlich,

dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft erneut mit schweren Gewalttaten in

Erscheinung tritt. Es liegt somit (einfache) Wiederholungsgefahr im Sinne von

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor.

6.6

Der

selbständige Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221

Abs. 1bis StPO erweist sich darüber hinaus ebenfalls als gegeben.

Mit den Delikten der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung liegen

qualifizierte Anlasstaten vor. Der dringende Tatverdacht richtet sich auf die

Begehung schwerwiegender Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität.

Bezüglich des Prognoseelements der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, dass

die beschuldigte Person ein gleichartiges «schweres Verbrechen» verüben werde

(vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen), ist zu konstatieren, dass die

Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers instabil sind, er erhebliche Mengen

Drogen konsumiert (vgl. oben E. 6.4) und derzeit noch kein Gutachten vorliegt,

das eine Risikoeinschätzung ermöglichen würde. Der Gutachtensauftrag wurde am

7.

März 2025 erteilt; das Gutachten sollte bis spätestens am 6. Juni 2025

vorliegen (Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung, in: act. 17 S. 354

ff.).

6.7

Nach

dem Gesagten liegen (einfache) Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO) und qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis

StPO) vor.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des von der

Staatsanwaltschaft erstmals in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2025

vorgebrachten Haftgrunds der Ausführungsgefahr in Abrede. Dass der

Beschwerdeführer seine Noch-Ehefrau umbringen wolle, sei eine abenteuerliche

Unterstellung. Hätte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau etwas antun wollen,

hätte er dies in den drei Monaten in Freiheit ohne Weiteres tun können (Replik

Rz. 14).

7.2

Ausführungsgefahr

gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine

Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die

Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 221 N 18). Die rein hypothetische Möglichkeit zur Verübung

von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten

verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen.

Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist

hingegen, dass die betroffene Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat,

um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit

einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse

sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren

Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person

bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer

die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung,

wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30.

September 2024 E. 5.1). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die

Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders

zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko

auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E.

5.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44). Es

braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose,

sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (BGer 7B_259/2024 vom 21.

März 2024 E. 1.3.2 m.H.).

7.3

Es

kann auf das vorstehend Erwogene (vgl. oben E. 6.4 f.) verwiesen werden, wonach

der Beschwerdeführer konkludent damit gedroht hat, er würde seine Frau

umbringen. Er sprach die Drohung gegenüber einer Behörde, dem

Bedrohungsmanagement, auf einen Polizeiposten aus. Dadurch brachte er zum

Ausdruck, dass er von den bisherigen Massnahmen der Behörden zur Verhinderung

von Gewalttätigkeiten gänzlich unbeeindruckt ist. Dabei schilderte er einen

konkreten Tatplan: Tötung der Ehefrau innert 7 Stunden mit anschliessender

Ausreise aus der Schweiz. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bereits

eingehend mit dem Gedanken der Tötung seiner Ehefrau befasst hat und es sich

bei seinen Äusserungen nicht um eine spontane verbale Entgleisung handelt. Durch

die Begleitung in Freiheit durch das Bedrohungsmanagement konnte offensichtlich

nicht die erwünschte Entschärfung des Konflikts mit seiner Ehefrau erzielt

werden. Angesichts der Schwere und des hohen Konkretisierungsgrads der

angedrohten Gewalttaten würde es derzeit ein unverantwortbares Risiko darstellen,

den Beschwerdeführer in Freiheit zu belassen. Der Haftgrund der

Dispositiv

Ausführungsgefahr liegt demnach vor.

8.

8.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine

Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung

seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der

Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen

Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die

Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in

grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

8.2

8.2.1 Aufgrund

der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und den ihm konkret zur Last

gelegten Vorwürfen hat der Beschwerdeführer im Falle von Schuldsprüchen mit

einer Strafe zu rechnen, welche die seit dem 26. Dezember 2024 bis

voraussichtlich 19. Mai 2025 dauernde Untersuchungshaft bei weitem übersteigen

dürfte. Es droht damit keine Überhaft.

8.2.2 Der

Beschwerdeführer befindet sich nun seit über 5 Monaten in Untersuchungshaft,

eine Konfrontation mit dem Opfer konnte noch nicht stattfinden. Es ist schwer

verständlich, weshalb bei Sexual-/Gewaltdelikten mit ausländischen Opfern keine

sofortige Konfrontationseinvernahme durchgeführt wird und die Aussagen des

Opfers auch nicht auf Video festgehalten werden. Mit der Vorinstanz ist die

Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass sie gehalten ist, sich für eine

sehr beförderliche Behandlung des Rechtshilfeersuchens einzusetzen. Beim

jetzigen Verfahrensstand ist die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 19.

Mai 2025 gerade noch verhältnismässig.

8.3

8.3.1 Eine Schriftensperre oder Electronic Monitoring fallen hinsichtlich

des Haftgrunds der Fluchtgefahr mangels systematischer Grenzkontrollen im

Schengen-Raum ausser Betracht (Härri,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist hervorzuheben,

dass im vorliegenden Fall das Risiko einer «Flucht über die grüne Grenze» nicht

rein theoretischer Natur ist. Wie in der Aktennotiz 19. November 2024 (act. 18

S. 105) festgehalten wird, lässt sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen

Angaben von Reiserestriktionen nicht aufhalten.

8.3.2 Hinsichtlich

der Haftgründe der Wiederholungsgefahr und Ausführungsgefahr erscheinen

Ersatzmassnahmen wie z.B. ein Rayon- oder Kontaktverbot – solange das Risiko

schwerer Gewaltdelikte nicht gutachterlich geklärt ist – nicht geeignet, die

Ausführungsgefahr zu bannen.

9

9.1 Aus vorstehend Erwogenem ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer

grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung

der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs.

1 StPO).

9.2 Dem

Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, MLaw Marco Belser, für

seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote

eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts des doppelten

Schriftenwechsels ist praxisgemäss ein Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz

von CHF 200.– zu vergüten (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8.1 % sowie die Spesenpauschale

im Umfang von 3 % (§ 23 Abs. 1 HoR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der

Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die

definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat MLaw Marco Belser, wird

ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 8,1 % MWST von

CHF 100.10, insgesamt also CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird dem Sachentscheid

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Opfer

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.