HB.2025.6
Verlängerung der Untersuchungshaft
2. Mai 2025Deutsch23 min
worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 30. Dezember 2024 Untersuchungshaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.6
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw Marco Belser,
Advokatur Roth,
Zeughausplatz 34,
Postfach 375, 4410 Liestal
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Opfer
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. März 2025
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen
Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1
des Betäubungsmittelgesetzes. Nachdem er am 26. Dezember 2024 festgenommen
worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 30. Dezember 2024 Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 24. März 2025 an. Auf Gesuch der
Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht
am 28. März 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von 8 Wochen bis zum 19. Mai 2025.
Dagegen erhob
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat MLaw Marco
Belser, mit Eingabe vom 7. April 2025 Beschwerde. Darin wird die Aufhebung der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Haft beantragt. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung von Ersatzmassnahmen
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung im Kostenpunkt aufzuheben und
die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Stellungnahme vom 15. April 2025
liess sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde vernehmen. Hierzu replizierte der Beschwerdeführer am 25. April
2025.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch
eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1.
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Escort-Dame B____ (nachfolgend: Opfer)
am 25. Dezember 2025 an der [...] in Basel mehrfach anal und vaginal gegen
ihren Willen penetriert zu haben. Darüber hinaus soll er das Opfer gezwungen
haben, in seiner Wohnung zu verbleiben, obwohl sie mehrfach zum Ausdruck
gebracht habe, gehen zu wollen. Zudem soll der Beschwerdeführer das Opfer
mehrfach mit der offenen Hand geschlagen und ihr mit einer Zigarette mehrere
Brandwunden am Körper zugefügt haben. Weiter habe er versucht, sie zum Essen
seines Kotes zu zwingen. Schliesslich soll er dem Opfer gegen ihren Willen
Kokain oral verabreicht und anal eingeführt haben. Dadurch habe er sich der
Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung und des Vergehens nach Art. 19 Abs.
1.
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein dringender Tatverdacht im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 StPO vor. Die vorliegend relevanten Vorwürfe stützten sich
ausschliesslich auf die Aussagen des Opfers. Aus den beiden Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin (IRM) lasse sich nichts ableiten, was den
Tatverdacht erhärte (Beschwerde Rz. 8). Die Vorinstanz tue die Version des
Beschwerdeführers, dass die Verletzung Folge einer einvernehmlichen sexuellen
Dienstleistung seien, ohne weitere Ausführungen als realitätsfern ab
(Beschwerde Rz. 13).
3.3
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137
IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1).
Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien.
Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die
Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung
sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als
wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Verdachtsmomente im Laufe des
Strafverfahrens ständig verdichten müssen. Falls bereits in einem frühen
Verfahrensstadium konkrete belastende Beweise vorliegen, kann es für die
Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen genügen, wenn der erhebliche
Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich
abgeschwächt wird (vgl. BStGer BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.1; BGer
7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2, 1B_139/2007 vom
17.
Dezember 2007 E. 4.3).
3.4
3.4.1
Weder
die Durchführung sexueller Handlungen noch die Begehung von Gewalttätigkeiten
noch die Verabreichung von Drogen wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er
macht jedoch geltend, sämtliche Handlungen seien im Einvernehmen mit dem Opfer erfolgt.
Da aufgrund der objektiven Beweismittel sowohl die Sachverhaltsversion des
Opfers als auch diejenige des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen erscheint,
kommt den Aussagen der involvierten Personen überragende Bedeutung zu.
3.4.2
Die
Aussagen des Opfers sind durchsetzt mit Realkennzeichen, was dafür spricht,
dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. So werden ausgefallene und
nebensächliche Einzelheiten geschildert und wird über innerpsychologische
Vorgänge berichtet: «Im Bad hatte er wieder Durchfall. Als normale Person war
ich total abgestossen vom Geruch und diesen Durchfall zu sehen. Er jedoch
nicht. Ihn erregte das total und er begann mich zu Küssen und wollte, dass ich
seinen Durchfall esse» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 3, in: act. 21 S.
14), «Ich versuchte, auf keinen Fall, das Bewusstsein zu verlieren, denn ich
hatte grosse Angst, dass er andernfalls all diese Scheisse auf mich schmieren
würde oder, dass er evtl. auch Freunde anrufen wird, die mich dann alle
vergewaltigen würden. Darum blieb ich auf den Füssen» (Einvernahme vom 26.
Dezember 2024 S. 7, in: act. 21 S. 18), «Ich wusste, ich muss jetzt aufstehen
und gehen. Ich stand auf und ging im Zimmer umher. Meine Augen waren weit
aufgerissen, sodass ich das Bewusstsein nicht verliere, ich bettelte, dass ich
gehen darf. Er liess mich aber nicht» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 6,
in: act. 21 S. 17). Es werden spontan Assoziationen zwischen Ereignissen gebildet
und phänomengemässe Schilderungen gemacht: «Er nahm das Taschentuch mit den
Drogen wieder aus meiner Handtasche raus und steckte es mir in den Anus. Es sah
aus wie ein Tampon. Es spürte sich solide an. Es war auch während dieser Zeit,
dass er mich mit der Zigarette brannte» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S.
6, in: act. 21 S. 17). Das Opfer gibt mehrfach Interaktionen in direkter
Rede wieder: «Irgendwann wollte ich mich wieder anziehen. Er rief ‹Nein, Nein›
und zog das Jäcklein mit einer heftigen Bewegung von mir weg» (Einvernahme vom
26.
Dezember 2024 S. 7, in: act. 21 S. 18), «Ich dachte, das ist
meine Chance und ich begann meine Symptome zu übertreiben. Immer wieder sagte
ich ‹ohhh, ohhh, es geht mir nicht gut›, dabei atmete ich ganz schwer»
(Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 7, in: act. 21 S. 18). Die Darstellung
ist zum Teil ungeordnet sprunghaft, Details werden nachgeschoben: «Gerade ist
mir eingefallen, dass während des Oralsex er sich mit seinen Fingern an meinem
Anus beschäftigte. Ich denke er hat mir anal Kokain eingeführt, denn ich spürte
dort keine Schmerzen. Ich spürte gar nichts mehr» (Einvernahme vom 26. Dezember
2024.
S. 5, in: act. 21 S. 16). Es werden Unsicherheiten eingeräumt: «Ich weiss,
dass ich nie völlig weg war […] es ist aber nicht alles klar im Kopf»
(Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 4, in: act. 21 S. 15), «Ich bin
jetzt nicht mehr ganz sicher, wann das genau war und wie viele Positionen wir eingenommen
hatten» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 4, in: act. 21 S. 15).
Schliesslich wird der Beschwerdeführer auch nicht übermässig belastet: «Ich
entkleidete mich freiwillig» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024 S. 3, in: act.
21.
S. 14), «Er war sehr freundlich und nett» (Einvernahme vom 26. Dezember 2024
S. 11, in: act. 21 S. 22).
3.4.3
Die
Darstellung des Opfers wird gestützt durch die Aussagen von Frau C____.
Indiziell ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut ihren Aussagen
bereits im «[...]» Kokain auf seinen Penis legte und eine Escort-Dame
aufforderte, ihn ungeschützt oral zu befriedigen – dies ohne sie über das
Kokain auf seinem Penis in Kenntnis zu setzen. Ferner habe er bereits im «[...]»
nicht gewollt, dass eine Escort-Dame sein Zimmer verlasse. Diese Escort-Dame habe
C____ angerufen und sie um Hilfe gebeten (Einvernahmeprotokoll C____, in: act.
21.
S. 69 f.). Nachdem das Opfer in das Studio zurückgekehrt sei, sei sie
seelisch in einem schlechten Zustand gewesen. Sie habe kaum gesprochen, aber
viel geheult. Sie habe geäussert, dass ihr vielleicht etwas ins Getränk getan
worden sei. Sie habe geschildert, wie sie versucht habe, ihren Standort mit
ihrer Mutter zu teilen, worauf der Beschwerdeführer ihr das Handy aus der Hand
gerissen habe. Der Kunde «habe Stuhl gemacht» und dann den Kopf des Opfers in
den Stuhl gedrückt und ihr gesagt, dass sie das nun essen müsse. Nach der
Begegnung mit dem Beschwerdeführer habe das Opfer alle ihre Termine abgesagt
und mitgeteilt, dass sie nicht mehr in dieser Branche arbeiten möchte
(Einvernahmeprotokoll C____, in: act. 21 S. 108 f.). Indiziell zu
berücksichtigen sind zudem die Videobilder aus dem Universitätsspital, auf
denen das Opfer eingeschüchtert wirkt (act. 5 S. 34 ff.).
3.4.4
Mit
dem Vorhalt konfrontiert, dass er verhindert habe, dass das Opfer seine Wohnung
verlasse, sagte der Beschwerdeführer: «Das ist nie passiert. Wegen dem Kokain
hat sich auch unsere Stimmung verändert. In einem Moment war es nicht mehr so
schön, dann wollte ich, dass sie geht. Dann ist mir in den Sinn gekommen, dass
meine Freundin nach Hause kommt und ich wollte, dass B____ [das Opfer] geht. Es
ist aber gleich immer weitergegangen» (Einvernahme vom 27. Dezember 2024 S. 6,
in: act. 21 S. 45). Auf die zugefügten Verletzungen angesprochen, sagte
er: «B____ [das Opfer] will Schmerz, diese Perversion. Es stimmt, dass ich auch
mit der Zigarette, nicht um sie zu verletzen, sondern weil sie es verlangt hat,
dass ich sie kurz mit der Zigarette antippe, nicht schlimm nur ein bisschen.
Sie wollte ein bisschen Schmerz spüren, aber nicht, dass es ihr richtig weh
tut» (Einvernahme vom 27. Dezember 2024 S. 19, in: act. 21 S. 58). Wenn er die
Gewalttätigkeiten zugesteht, belastet er sich ein Stück weit selbst, was
prinzipiell für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht. Dies ist jedoch
insofern zu relativieren, als dem Beschwerdeführer wahrscheinlich bewusst war,
dass die Schläge und das Ausdrücken der Zigarette aufgrund von bleibenden
Spuren objektiviert war, womit ein Abstreiten sich als zwecklos erwiesen hätte.
3.4.5
Zusammenfassend
steht die vom Beschwerdeführer dargelegte Sicht der Ereignisse zwar nicht im
Widerspruch zu den Befunden des IRM, und im Vergleich zur erstmaligen Aussage
des Opfers hat sich der Tatverdacht nicht wesentlich verdichtet. Trotzdem ist
aufgrund der äusserst authentischen und detaillierten Aussagen des Opfers sowie
der Aussagen von C____ von einem nach wie vor ausreichend hohen Tatverdacht
auszugehen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Haftgrund der
Kollusionsgefahr zu Unrecht bejaht (Beschwerde Rz. 21).
4.2
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E.
3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4,
1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.3
Zwar
verfügt der Beschwerdeführer möglicherweise über die Kontaktdaten des Opfers.
Allerdings befindet sich diese nicht mehr in der Schweiz, sondern in
Griechenland und kann derzeit nicht einmal mehr von der Staatsanwaltschaft
kontaktiert werden (Stellungnahme Stawa Ziff. II, 2.). Vor diesem Hintergrund
ist die Kollusionsgefahr überwiegend theoretischer Natur. Das Vorliegen von
Kollusionsgefahr ist somit zu verneinen.
5.
5.1
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine
Fluchtgefahr vor. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Kontakte in der
Schweiz; so habe er in Haft Briefe von mehreren Personen erhalten. Dass er noch
keinen Besuch erhalten habe, sei der Tatsache geschuldet, dass die Besuchsbewilligung
vonseiten der Staatsanwaltschaft verweigert worden sei. Der Hauptgrund, der
gegen eine Fluchtgefahr spreche, sei, dass die Kinder des Beschwerdeführers in
der Schweiz lebten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er auch während des
laufenden Berufungsverfahrens nicht geflüchtet sei (Beschwerde Rz. 17 ff.).
5.2
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte
Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen
würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen,
sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland
massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 5).
5.3
In
einer Aktennotiz des Bedrohungsmanagements vom 19. November 2024 wird sinngemäss
festgehalten, dass der Beschwerdeführer geäussert habe, sollte er seine beiden
Kinder aufgrund der Manipulationen seiner Ehefrau verlieren, er das Land
verlassen würde (Aktennotiz vom 19. November 2024, in: act. 18 S. 105). Derzeit
ist ein Scheidungsverfahren hängig, der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich
wegen Straftaten zu Lasten seiner Ehefrau zu einer teilbedingten, dreijährigen
Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde ein Kontaktverbot zu seinen Kindern und
seiner Ehefrau ausgesprochen. Es erscheint in Anbetracht dieser Umstände nicht
unwahrscheinlich, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auch
in Zukunft eingeschränkt werden wird. In diesem Fall wäre davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seine Ankündigung wahrmachen und die Schweiz
verlassen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
serbischer Staatsbürger ist, sich erst seit dem Jahr 2017 in der Schweiz aufhält,
über keinen festen Wohnsitz verfügt und sich bisher weder beruflich noch sozial
hat integrieren können. Zusammengefasst ist aufgrund der einerseits losen
Bindung zur Schweiz und andererseits bestehenden erheblichen Fluchtanreize der
Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die hohen Anforderungen der einfachen und
qualifizierten Wiederholungsgefahr seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die
in Serbien begangenen Delikte lägen lange zurück. Zudem seien die einzelnen
Umstände nicht geklärt (Beschwerde Rz. 22).
6.2
Wiederholungsgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (einfache Wiederholungsgefahr) liegt
vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach dem Gesetz
sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Der
Beschuldigte muss bereits früher mindestens zwei gleichartige Straftaten begangen
haben, welche schon rechtskräftig beurteilt wurden (insofern wird die Praxis
des Bundesgerichts, welche zuletzt eine einzige abgeurteilte Vortat genügen
liess, durch die revidierte Strafprozessordnung verschärft [Coninx/Studer, Revision des Haftrechts,
in: Geth [Hrsg.], Die revidierte Strafprozessordnung, Basel 2023, S. 114
N 4.24, mit Hinweis auf die Botschaft StPO 2019 S. 6743]). Weiter müssen
schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist
restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus
(BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
Die Gefährdung
der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann
sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen
allerdings Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität.
6.3
Der
Beschwerdeführer ist in seiner Heimat wegen «gewalttätigen Benehmens», «schwerer
Körperverletzung», «gewalttätigen Verhaltens», «Widerhandlung gegen das Gesetz
über Verhinderung der Gewalt und ungehörigen Benehmens an Sportveranstaltungen»
sowie «häuslicher Gewalt» vorbestraft (Strafregisterauszug Republik Serbien, in:
act. 17 S. 67 f.). Auch wenn die genauen Umstände der Delinquenz des
Beschwerdeführers nicht geklärt sind, kann jedenfalls davon ausgegangen werden,
dass er wegen Gewaltdelikten unterschiedlicher Schwere verurteilt wurde. Das
Vortatenerfordernis ist damit erfüllt.
6.4
Im
Protokoll des Gesprächs vom 19. November 2024 mit dem Bedrohungsmanagement wurde
vermerkt, der Beschwerdeführer habe geäussert: Sollte er seine Kinder
verlieren, würde er «nur noch einmal für CHF 500.00 ohne Pass über die
Donau, weiter hierher in die Schweiz einreisen und in 7 Stunden meinen Job
erledigen und wieder gehen. Glauben Sie mir Herr [...]» (Aktennotiz vom 19.
November 2024, in: act. 18 S. 105).
6.5
Mit
der ausgesprochenen Drohung ist konkret zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer ein Verbrechen in Form eines Tötungsdelikts begehen wird.
Angesichts der Häufung und Aggravation der vom Beschwerdeführer mutmasslich
begangenen Delikte, seinem zugestandenen heftigen Kokainkonsum, der bekanntermassen
aggressionsfördernd wirkt, sowie seiner unstabilen Lebensverhältnisse, muss ihm
eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Es erscheint wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft erneut mit schweren Gewalttaten in
Erscheinung tritt. Es liegt somit (einfache) Wiederholungsgefahr im Sinne von
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor.
6.6
Der
selbständige Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221
Abs. 1bis StPO erweist sich darüber hinaus ebenfalls als gegeben.
Mit den Delikten der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung liegen
qualifizierte Anlasstaten vor. Der dringende Tatverdacht richtet sich auf die
Begehung schwerwiegender Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität.
Bezüglich des Prognoseelements der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, dass
die beschuldigte Person ein gleichartiges «schweres Verbrechen» verüben werde
(vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen), ist zu konstatieren, dass die
Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers instabil sind, er erhebliche Mengen
Drogen konsumiert (vgl. oben E. 6.4) und derzeit noch kein Gutachten vorliegt,
das eine Risikoeinschätzung ermöglichen würde. Der Gutachtensauftrag wurde am
7.
März 2025 erteilt; das Gutachten sollte bis spätestens am 6. Juni 2025
vorliegen (Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung, in: act. 17 S. 354
ff.).
6.7
Nach
dem Gesagten liegen (einfache) Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO) und qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis
StPO) vor.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des von der
Staatsanwaltschaft erstmals in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2025
vorgebrachten Haftgrunds der Ausführungsgefahr in Abrede. Dass der
Beschwerdeführer seine Noch-Ehefrau umbringen wolle, sei eine abenteuerliche
Unterstellung. Hätte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau etwas antun wollen,
hätte er dies in den drei Monaten in Freiheit ohne Weiteres tun können (Replik
Rz. 14).
7.2
Ausführungsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine
Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 221 N 18). Die rein hypothetische Möglichkeit zur Verübung
von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten
verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen.
Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist
hingegen, dass die betroffene Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat,
um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit
einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse
sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren
Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person
bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer
die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung,
wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30.
September 2024 E. 5.1). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die
Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders
zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko
auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E.
5.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44). Es
braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose,
sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (BGer 7B_259/2024 vom 21.
März 2024 E. 1.3.2 m.H.).
7.3
Es
kann auf das vorstehend Erwogene (vgl. oben E. 6.4 f.) verwiesen werden, wonach
der Beschwerdeführer konkludent damit gedroht hat, er würde seine Frau
umbringen. Er sprach die Drohung gegenüber einer Behörde, dem
Bedrohungsmanagement, auf einen Polizeiposten aus. Dadurch brachte er zum
Ausdruck, dass er von den bisherigen Massnahmen der Behörden zur Verhinderung
von Gewalttätigkeiten gänzlich unbeeindruckt ist. Dabei schilderte er einen
konkreten Tatplan: Tötung der Ehefrau innert 7 Stunden mit anschliessender
Ausreise aus der Schweiz. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bereits
eingehend mit dem Gedanken der Tötung seiner Ehefrau befasst hat und es sich
bei seinen Äusserungen nicht um eine spontane verbale Entgleisung handelt. Durch
die Begleitung in Freiheit durch das Bedrohungsmanagement konnte offensichtlich
nicht die erwünschte Entschärfung des Konflikts mit seiner Ehefrau erzielt
werden. Angesichts der Schwere und des hohen Konkretisierungsgrads der
angedrohten Gewalttaten würde es derzeit ein unverantwortbares Risiko darstellen,
den Beschwerdeführer in Freiheit zu belassen. Der Haftgrund der
Dispositiv
Ausführungsgefahr liegt demnach vor.
8.
8.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine
Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung
seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen
Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in
grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
8.2
8.2.1 Aufgrund
der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und den ihm konkret zur Last
gelegten Vorwürfen hat der Beschwerdeführer im Falle von Schuldsprüchen mit
einer Strafe zu rechnen, welche die seit dem 26. Dezember 2024 bis
voraussichtlich 19. Mai 2025 dauernde Untersuchungshaft bei weitem übersteigen
dürfte. Es droht damit keine Überhaft.
8.2.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich nun seit über 5 Monaten in Untersuchungshaft,
eine Konfrontation mit dem Opfer konnte noch nicht stattfinden. Es ist schwer
verständlich, weshalb bei Sexual-/Gewaltdelikten mit ausländischen Opfern keine
sofortige Konfrontationseinvernahme durchgeführt wird und die Aussagen des
Opfers auch nicht auf Video festgehalten werden. Mit der Vorinstanz ist die
Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass sie gehalten ist, sich für eine
sehr beförderliche Behandlung des Rechtshilfeersuchens einzusetzen. Beim
jetzigen Verfahrensstand ist die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 19.
Mai 2025 gerade noch verhältnismässig.
8.3
8.3.1 Eine Schriftensperre oder Electronic Monitoring fallen hinsichtlich
des Haftgrunds der Fluchtgefahr mangels systematischer Grenzkontrollen im
Schengen-Raum ausser Betracht (Härri,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist hervorzuheben,
dass im vorliegenden Fall das Risiko einer «Flucht über die grüne Grenze» nicht
rein theoretischer Natur ist. Wie in der Aktennotiz 19. November 2024 (act. 18
S. 105) festgehalten wird, lässt sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben von Reiserestriktionen nicht aufhalten.
8.3.2 Hinsichtlich
der Haftgründe der Wiederholungsgefahr und Ausführungsgefahr erscheinen
Ersatzmassnahmen wie z.B. ein Rayon- oder Kontaktverbot – solange das Risiko
schwerer Gewaltdelikte nicht gutachterlich geklärt ist – nicht geeignet, die
Ausführungsgefahr zu bannen.
9
9.1 Aus vorstehend Erwogenem ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung
der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs.
1 StPO).
9.2 Dem
Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, MLaw Marco Belser, für
seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote
eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts des doppelten
Schriftenwechsels ist praxisgemäss ein Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz
von CHF 200.– zu vergüten (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8.1 % sowie die Spesenpauschale
im Umfang von 3 % (§ 23 Abs. 1 HoR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der
Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die
definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat MLaw Marco Belser, wird
ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 8,1 % MWST von
CHF 100.10, insgesamt also CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird dem Sachentscheid
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Opfer
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.