HB.2025.7
Verlängerung der Sicherheitshaft und Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
12. Mai 2025Deutsch10 min
Strafgerichts Basel-Stadt der Vergewaltigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.7
ENTSCHEID
vom 12.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18, 4051
Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. April 2025
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft und Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wurde mit Urteil vom 17. Januar 2025 der Kammer des
Strafgerichts Basel-Stadt der Vergewaltigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren und
8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der
Beschwerdeführer Berufung eingelegt.
Mit Verfügung
vom 10. April 2025 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt wurde
der Antrag der instruierenden Strafgerichtspräsidentin auf Verlängerung der
Sicherheitshaft gutgeheissen und der Antrag auf Haftentlassung des
Beschwerdeführers abgewiesen. Die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers wurde
für vorläufig 12 Wochen, bis zum 4. Juli 2025, verlängert.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 17. April 2025 eigenhändig
Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und
er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Es seien geeignete
Ersatzmassnahmen gegen ihn auszusprechen. Mit Eingabe vom 29. April 2025 hat
sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdeinstanz mit den inhaltlich
gleichen Vorbringen gewandt.
Mit
Stellungnahme vom 30. April 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom
7. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen festgehalten.
Es wurden für
das Haftprüfungsverfahren die Akten des Strafverfahrens beigezogen. Die
Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich
aus
den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die inhaftierte
Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn
Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Die
Beschwerde datiert vom 17. April 2025. Dem Track n Trace des Couverts lässt
sich indes entnehmen, dass der Brief erst am 22. April 2025 der Post übergeben
wurde (siehe Couvert der Beschwerde). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung
vom 10. April 2025 nachweislich am 11. April 2025 erhalten (Akten des
Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft, in
elektronischer Form erhalten, pdf-Akten S. 32), womit die zehntägige Frist
am 21. April 2025 abgelaufen ist. Mit Postaufgabe vom 22. April 2025 wäre sie
Dispositiv
demnach verspätet. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer in
Sicherheitshaft, weshalb er auf den Zeitpunkt der Postaufgabe keinen Einfluss
nehmen kann. Wann er die Beschwerde an das Personal des Untersuchungsgefängnisses
weitergegeben hat, lässt sich nicht feststellen. Weil die Beschwerde jedoch vom
17. April 2025 datiert, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass diese noch fristgerecht erfolgte. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.
2.
Streitig ist
vorliegend die Fortdauer der Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens
bzw. bei einem allfälligen Rückzug der Berufung zur Sicherstellung des
Strafvollzugs. Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1
StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw.
ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1
2.1.1 Die
Anordnung von Sicherheitshaft setzt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
voraus (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Erforderlich sind konkrete
Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 150 IV 239 E. 3.3). Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ist nach
ständiger Rechtsprechung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn der
Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun
vermag, dass die Annahme eines solchen geradezu unhaltbar ist (BGer 7B_53/2024
vom 7. Februar 2024 E. 6.; AGE BES.2023.39 vom 31. März 2023
E. 3).
2.1.2 Der
Beschwerdeführer rügt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Es sei nie
Gewalt angewendet worden, der Sex sei einvernehmlich gewesen. Er habe sogar
seine Jacke ausgezogen und auf den Boden gelegt, damit Frau B____ nicht
schmutzig oder nass werde. Die Überwachungsaufnahmen des Clubs würden zeigen,
wie er und Frau B____ getanzt und sich geküsst hätten. Sie habe ganz klar
gesagt, sie wolle den Abend mit ihm verbringen. Das Urteil sei noch nicht
rechtskräftig, weshalb der Beschwerdeführer darum bat, an seine Unschuld zu
glauben (Beschwerde und Replik, Akten S. 6 f. und 20 ff.).
2.1.3 Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, der dringende Tatverdacht
sei mit der erstinstanzlichen Verurteilung gegeben und alle aufgeworfenen
Sachverhaltsfragen seien durch das zweite Sachgericht zu prüfen, das ändere
aber nichts am dringenden Tatverdacht (Stellungnahme, Akten S. 16).
2.1.4 Der
Beschwerdeführer beteuert mit seinen Ausführungen seine Unschuld und versucht,
Ungereimtheiten des durch das erstinstanzliche Sachgericht festgestellten
Sachverhalts aufzuzeigen. Es ist indes nicht Aufgabe des
Haftbeschwerdegerichts, ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen bzw. die
vorhandenen Beweise umfassend zu würdigen (vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.2). Eine
abschliessende Beweiswürdigung ist vorliegend dem Berufungsgericht vorbehalten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb die
Annahme des vermuteten dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar sein soll,
zumal es sich bei der strittigen Verurteilung um ein 4-Augen-Delikt handelt und
damit eine Aussage-gegen-Aussage Situation vorliegt. Weiter hat sich bereits
die Vorinstanz mit den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie seines
Verteidigers zum dringenden Tatverdacht auseinandergesetzt und korrekt
ausgeführt, weshalb die Annahme eines solchen nicht unhaltbar sei (Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts [ZMG] vom 10. April 2025, Akten S. 2 f.).
Ein dringender Tatverdacht liegt folglich vor.
2.2
2.2.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als speziellen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Es
hat darauf verwiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht sich bereits mehrfach
zur Fluchtgefahr geäussert und diesen Haftgrund jeweils bejaht habe. Auch das
Strafgericht habe im Haftbeschluss vom 17. Januar 2025 Fluchtgefahr angenommen,
und an der grundsätzlichen Situation habe sich seither nichts verändert
(Verfügung des ZMG vom 10. April 2025, Akten S. 3 mit Verweis auf die
Verfügungen des ZMG vom 4. Juni 2024, 26. Juli 2024, 27. August 2024, 23.
September 2024 und 29. November 2024).
2.2.2 Der
Beschwerdeführer führt zur Fluchtgefahr aus, in Freiheit erwarte ihn eine
Arbeitsstelle bei der Firma «[...]». Er habe niemanden ausser seiner Mutter und
seinen Geschwistern, die in der Schweiz wohnen würden. Im Kosovo sei er nicht
akzeptiert und sein Leben sei dort in Gefahr. Er lebe seit 2015 in der Schweiz
und verfüge über eine F-Bewilligung. Es könne bei seiner langjährigen
Anwesenheit und sprachlichen Verwurzelung sowie den familiären Beziehungen bei
gleichzeitig fehlendem Bezug zum Heimatstaat nicht von einer Fluchtgefahr
ausgegangen werden (Beschwerde, Eingabe vom 24. April 2025 und Replik, Akten S.
7 f., 13 f. und 23 f.).
2.2.3 Die
Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 dar, der
Beschwerdeführer könne sich der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe
entziehen, indem er untertauche und die Flucht ergreife. Sie verwies auf die
entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Strafgerichts vom 17. Januar 2025
(Stellungnahme, Akten S. 16).
2.2.4 Der
Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zum speziellen Haftgrund der
Fluchtgefahr nichts Neues vor. Seit den Ausführungen der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang hat sich nichts geändert. Auf deren zutreffende Erwägungen kann vollumfänglich
verwiesen werden (Verfügung des ZMG vom 10. April 2025, Akten S. 3).
Mit Entscheid vom 26. März 2025 (ZS.2024.6, Verfahren SB.2019.74) hat das
Berufungsgericht in einem anderen Fall betreffend den Beschwerdeführer eine
Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet. Dies setzt einen weiteren
Fluchtanreiz. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Leben sei im Kosovo
in Gefahr, legt er nicht dar, weshalb dies der Fall sein sollte. Der besondere
Haftgrund der Fluchtgefahr liegt demnach vor.
2.3 In
den bisherigen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts wurde jeweils zudem die
Wiederholungsgefahr geprüft und bejaht (siehe insbesondere Verfügung des ZMG
vom 26. Juli 2024, in elektronischer Form erhalten [Band 2], pdf-Akten S. 204 f.).
Auf diese Erwägungen wurde jeweils verwiesen (zuletzt in der nun angefochtenen
Verfügung des ZMG vom 10. April 2025, S. 3 f.). Die Vorinstanz führt in
ihrem Entscheid aus, dass in der Verfügung vom 26. Juli 2024 einlässlich
begründet worden sei, dass mit den (formell zwar noch nicht rechtskräftigen,
aber in der Sache nicht mehr in Frage stehenden) Verurteilungen wegen
Vergewaltigung, sexueller Nötigung etc. das Vortatenerfordernis erfüllt sei.
Dies auch mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts im zur
Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024.
Dem kann
vorliegend nicht gefolgt werden. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist
Sicherheitshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte
Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer
unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat. Die Verfügung des ZMG vom 26. Juli 2024 erfolgte
vor dem neusten Entscheid des Bundesgerichts zur einfachen Wiederholungsgefahr.
Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der revidierten Bestimmung des Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese
restriktiv auszulegen sei (BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024
E. 2.7., zur Publikation vorgesehen). Nach dem Willen des Gesetzgebers
sind demnach rechtskräftige Verurteilungen wegen mindestens zwei Vortaten
erforderlich (vgl. BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024
E. 2.9. ff., zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer wurde
mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt (SB.2019.74) vom
14. August 2020 u.a. wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung
verurteilt. Diesen Entscheid hat er an das Bundesgericht weitergezogen, welches
die Beschwerde in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung gutgeheissen
hat (BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021). Das Bundesgericht kassierte
den Entscheid des Appellationsgerichts, woraufhin dieses mit Entscheid vom
25. Mai 2022 sein früheres Urteil bestätigte (SB.2019.74). Dieser
Entscheid wurde wiederum ans Bundesgericht weitergezogen und die Beschwerde mit
Entscheid vom 13. Mai 2024 gutgeheissen (BGE 150 IV 417). Streitig war in
der Sache zwar nur noch die Landesverweisung, trotzdem hebt das Bundesgericht formell
jeweils den gesamten Entscheid auf (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1). Deshalb sind
auch die Verurteilungen mit dem nunmehr erneut ergangenen Entscheid des
Appellationsgerichts (ZS.2024.6) vom 26. März 2025 noch nicht rechtskräftig.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Schuldsprüche faktisch nicht
mehr angefochten werden können. Mangels rechtskräftiger Verurteilungen liegt
deshalb formell keine Fortsetzungsgefahr vor.
2.4 Taugliche
Ersatzmassnahmen, die den Beschwerdeführer wirksam an einer Flucht zu hindern
vermöchten, sind vorliegend keine ersichtlich. Die Sicherstellung der Anwesenheit
des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren steht im Vordergrund. Angesichts
der ausgesprochenen und zu erwartenden Höhe der Freiheitsstrafe ist die
Verlängerung der Sicherheitshaft klar verhältnismässig. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.819]). In Würdigung sämtlicher Umstände
wird indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Appellationsgericht Basel-Stadt
-
Fürsprecher […] z.K.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.