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Entscheid

HB.2025.7

Verlängerung der Sicherheitshaft und Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

12. Mai 2025Deutsch10 min

Strafgerichts Basel-Stadt der Vergewaltigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2025.7

ENTSCHEID

vom 12.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 18, 4051

Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. April 2025

betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft und Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wurde mit Urteil vom 17. Januar 2025 der Kammer des

Strafgerichts Basel-Stadt der Vergewaltigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren und

8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der

Beschwerdeführer Berufung eingelegt.

Mit Verfügung

vom 10. April 2025 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt wurde

der Antrag der instruierenden Strafgerichtspräsidentin auf Verlängerung der

Sicherheitshaft gutgeheissen und der Antrag auf Haftentlassung des

Beschwerdeführers abgewiesen. Die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers wurde

für vorläufig 12 Wochen, bis zum 4. Juli 2025, verlängert.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 17. April 2025 eigenhändig

Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und

er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Es seien geeignete

Ersatzmassnahmen gegen ihn auszusprechen. Mit Eingabe vom 29. April 2025 hat

sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdeinstanz mit den inhaltlich

gleichen Vorbringen gewandt.

Mit

Stellungnahme vom 30. April 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom

7. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen festgehalten.

Es wurden für

das Haftprüfungsverfahren die Akten des Strafverfahrens beigezogen. Die

Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich

aus

den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die inhaftierte

Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn

Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Die

Beschwerde datiert vom 17. April 2025. Dem Track n Trace des Couverts lässt

sich indes entnehmen, dass der Brief erst am 22. April 2025 der Post übergeben

wurde (siehe Couvert der Beschwerde). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung

vom 10. April 2025 nachweislich am 11. April 2025 erhalten (Akten des

Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft, in

elektronischer Form erhalten, pdf-Akten S. 32), womit die zehntägige Frist

am 21. April 2025 abgelaufen ist. Mit Postaufgabe vom 22. April 2025 wäre sie

Dispositiv

demnach verspätet. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer in

Sicherheitshaft, weshalb er auf den Zeitpunkt der Postaufgabe keinen Einfluss

nehmen kann. Wann er die Beschwerde an das Personal des Untersuchungsgefängnisses

weitergegeben hat, lässt sich nicht feststellen. Weil die Beschwerde jedoch vom

17. April 2025 datiert, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen,

dass diese noch fristgerecht erfolgte. Auf die form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.

2.

Streitig ist

vorliegend die Fortdauer der Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens

bzw. bei einem allfälligen Rückzug der Berufung zur Sicherstellung des

Strafvollzugs. Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1

StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr

besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,

sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw.

ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1

2.1.1 Die

Anordnung von Sicherheitshaft setzt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts

voraus (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Erforderlich sind konkrete

Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 150 IV 239 E. 3.3). Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ist nach

ständiger Rechtsprechung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn der

Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun

vermag, dass die Annahme eines solchen geradezu unhaltbar ist (BGer 7B_53/2024

vom 7. Februar 2024 E. 6.; AGE BES.2023.39 vom 31. März 2023

E. 3).

2.1.2 Der

Beschwerdeführer rügt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Es sei nie

Gewalt angewendet worden, der Sex sei einvernehmlich gewesen. Er habe sogar

seine Jacke ausgezogen und auf den Boden gelegt, damit Frau B____ nicht

schmutzig oder nass werde. Die Überwachungsaufnahmen des Clubs würden zeigen,

wie er und Frau B____ getanzt und sich geküsst hätten. Sie habe ganz klar

gesagt, sie wolle den Abend mit ihm verbringen. Das Urteil sei noch nicht

rechtskräftig, weshalb der Beschwerdeführer darum bat, an seine Unschuld zu

glauben (Beschwerde und Replik, Akten S. 6 f. und 20 ff.).

2.1.3 Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, der dringende Tatverdacht

sei mit der erstinstanzlichen Verurteilung gegeben und alle aufgeworfenen

Sachverhaltsfragen seien durch das zweite Sachgericht zu prüfen, das ändere

aber nichts am dringenden Tatverdacht (Stellungnahme, Akten S. 16).

2.1.4 Der

Beschwerdeführer beteuert mit seinen Ausführungen seine Unschuld und versucht,

Ungereimtheiten des durch das erstinstanzliche Sachgericht festgestellten

Sachverhalts aufzuzeigen. Es ist indes nicht Aufgabe des

Haftbeschwerdegerichts, ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen bzw. die

vorhandenen Beweise umfassend zu würdigen (vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.2). Eine

abschliessende Beweiswürdigung ist vorliegend dem Berufungsgericht vorbehalten.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb die

Annahme des vermuteten dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar sein soll,

zumal es sich bei der strittigen Verurteilung um ein 4-Augen-Delikt handelt und

damit eine Aussage-gegen-Aussage Situation vorliegt. Weiter hat sich bereits

die Vorinstanz mit den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie seines

Verteidigers zum dringenden Tatverdacht auseinandergesetzt und korrekt

ausgeführt, weshalb die Annahme eines solchen nicht unhaltbar sei (Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts [ZMG] vom 10. April 2025, Akten S. 2 f.).

Ein dringender Tatverdacht liegt folglich vor.

2.2

2.2.1 Das

Zwangsmassnahmengericht hat als speziellen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Es

hat darauf verwiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht sich bereits mehrfach

zur Fluchtgefahr geäussert und diesen Haftgrund jeweils bejaht habe. Auch das

Strafgericht habe im Haftbeschluss vom 17. Januar 2025 Fluchtgefahr angenommen,

und an der grundsätzlichen Situation habe sich seither nichts verändert

(Verfügung des ZMG vom 10. April 2025, Akten S. 3 mit Verweis auf die

Verfügungen des ZMG vom 4. Juni 2024, 26. Juli 2024, 27. August 2024, 23.

September 2024 und 29. November 2024).

2.2.2 Der

Beschwerdeführer führt zur Fluchtgefahr aus, in Freiheit erwarte ihn eine

Arbeitsstelle bei der Firma «[...]». Er habe niemanden ausser seiner Mutter und

seinen Geschwistern, die in der Schweiz wohnen würden. Im Kosovo sei er nicht

akzeptiert und sein Leben sei dort in Gefahr. Er lebe seit 2015 in der Schweiz

und verfüge über eine F-Bewilligung. Es könne bei seiner langjährigen

Anwesenheit und sprachlichen Verwurzelung sowie den familiären Beziehungen bei

gleichzeitig fehlendem Bezug zum Heimatstaat nicht von einer Fluchtgefahr

ausgegangen werden (Beschwerde, Eingabe vom 24. April 2025 und Replik, Akten S.

7 f., 13 f. und 23 f.).

2.2.3 Die

Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 dar, der

Beschwerdeführer könne sich der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe

entziehen, indem er untertauche und die Flucht ergreife. Sie verwies auf die

entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Strafgerichts vom 17. Januar 2025

(Stellungnahme, Akten S. 16).

2.2.4 Der

Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zum speziellen Haftgrund der

Fluchtgefahr nichts Neues vor. Seit den Ausführungen der Vorinstanz in diesem

Zusammenhang hat sich nichts geändert. Auf deren zutreffende Erwägungen kann vollumfänglich

verwiesen werden (Verfügung des ZMG vom 10. April 2025, Akten S. 3).

Mit Entscheid vom 26. März 2025 (ZS.2024.6, Verfahren SB.2019.74) hat das

Berufungsgericht in einem anderen Fall betreffend den Beschwerdeführer eine

Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet. Dies setzt einen weiteren

Fluchtanreiz. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Leben sei im Kosovo

in Gefahr, legt er nicht dar, weshalb dies der Fall sein sollte. Der besondere

Haftgrund der Fluchtgefahr liegt demnach vor.

2.3 In

den bisherigen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts wurde jeweils zudem die

Wiederholungsgefahr geprüft und bejaht (siehe insbesondere Verfügung des ZMG

vom 26. Juli 2024, in elektronischer Form erhalten [Band 2], pdf-Akten S. 204 f.).

Auf diese Erwägungen wurde jeweils verwiesen (zuletzt in der nun angefochtenen

Verfügung des ZMG vom 10. April 2025, S. 3 f.). Die Vorinstanz führt in

ihrem Entscheid aus, dass in der Verfügung vom 26. Juli 2024 einlässlich

begründet worden sei, dass mit den (formell zwar noch nicht rechtskräftigen,

aber in der Sache nicht mehr in Frage stehenden) Verurteilungen wegen

Vergewaltigung, sexueller Nötigung etc. das Vortatenerfordernis erfüllt sei.

Dies auch mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts im zur

Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024.

Dem kann

vorliegend nicht gefolgt werden. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist

Sicherheitshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte

Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer

unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige

Straftaten verübt hat. Die Verfügung des ZMG vom 26. Juli 2024 erfolgte

vor dem neusten Entscheid des Bundesgerichts zur einfachen Wiederholungsgefahr.

Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der revidierten Bestimmung des Art.

221 Abs. 1 lit. c StPO auseinandergesetzt und festgestellt, dass diese

restriktiv auszulegen sei (BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024

E. 2.7., zur Publikation vorgesehen). Nach dem Willen des Gesetzgebers

sind demnach rechtskräftige Verurteilungen wegen mindestens zwei Vortaten

erforderlich (vgl. BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024

E. 2.9. ff., zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer wurde

mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt (SB.2019.74) vom

14. August 2020 u.a. wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung

verurteilt. Diesen Entscheid hat er an das Bundesgericht weitergezogen, welches

die Beschwerde in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung gutgeheissen

hat (BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021). Das Bundesgericht kassierte

den Entscheid des Appellationsgerichts, woraufhin dieses mit Entscheid vom

25. Mai 2022 sein früheres Urteil bestätigte (SB.2019.74). Dieser

Entscheid wurde wiederum ans Bundesgericht weitergezogen und die Beschwerde mit

Entscheid vom 13. Mai 2024 gutgeheissen (BGE 150 IV 417). Streitig war in

der Sache zwar nur noch die Landesverweisung, trotzdem hebt das Bundesgericht formell

jeweils den gesamten Entscheid auf (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1). Deshalb sind

auch die Verurteilungen mit dem nunmehr erneut ergangenen Entscheid des

Appellationsgerichts (ZS.2024.6) vom 26. März 2025 noch nicht rechtskräftig.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Schuld­sprüche faktisch nicht

mehr angefochten werden können. Mangels rechtskräftiger Verurteilungen liegt

deshalb formell keine Fortsetzungsgefahr vor.

2.4 Taugliche

Ersatzmassnahmen, die den Beschwerdeführer wirksam an einer Flucht zu hindern

vermöchten, sind vorliegend keine ersichtlich. Die Sicherstellung der Anwesenheit

des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren steht im Vordergrund. Angesichts

der ausgesprochenen und zu erwartenden Höhe der Freiheitsstrafe ist die

Verlängerung der Sicherheitshaft klar verhältnismässig. Die Beschwerde ist

demnach abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche

Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.819]). In Würdigung sämtlicher Umstände

wird indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Appellationsgericht Basel-Stadt

-

Fürsprecher […] z.K.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.