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Entscheid

IV.2017.108

Nichteintreten

25. November 2020Deutsch8 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

November 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , P. Kaderli

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Gesuchstellerin

A____

Versicherte

Gegenstand

IV.2017.108

Revision des Urteils vom 28.

November 2018

Nichteintreten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 181) hatte die

Gesuchstellerin einen Rentenanspruch der Versicherten abgelehnt. Die

Versicherte erhob hiergegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt hiess mit Urteil vom 28. November 2018 die Beschwerde gut. Es hob

die Verfügung vom 16. Mai 2017 auf und verpflichtete die Gesuchstellerin zur

Entrichtung einer Viertelsrente an die Versicherte ab Juli 2015.

Das Urteil vom 28. November 2018 wurde der Gesuchstellerin am

31. Dezember 2018 zugestellt (vgl. Sendungsinformation der Schweizerischen

Post, bei den Gerichtsakten).

Das Bundesgericht war auf eine Beschwerde der Versicherten in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 4. Februar 2019 nicht

eingetreten.

Erwägungen

II.

a) Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 beantragt die

Gesuchstellerin, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 28. November 2018 in Revision zu ziehen.

b) Die Versicherte äussert sich am 24. Januar 2020. Es

folgt eine Eingabe der Versicherten vom 30. Januar 2020. Die Gesuchstellerin

verzichtet am 20. Februar 2020 auf eine fakultative Stellungnahme hierzu.

c) Eine weitere Eingabe der Versicherten erfolgt mit

Schreiben vom 2. September 2020.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

findet am 25. November 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) bestimmt, dass

die Revision von Entscheiden unter anderem wegen Entdeckung neuer Tatsachen

oder Beweismittel gewährleistet sein muss, überlässt aber die Ausgestaltung des

Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht.

Der basel-städtische Gesetzgeber hat das für das

Sozialversicherungsgericht Massgebliche in § 18 des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001

(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200) geregelt.

Diese Vorschrift nennt das Entdecken erheblicher neuer

Tatsachen oder Beweismittel als Revisionsvoraussetzung. Für die Einreichung

eines Revisionsgesuchs sind sodann Fristen zu beachten. Nebst einer hier nicht

zur Diskussion stehenden absoluten, 10-jährigen Frist sieht das Gesetz eine

relative Frist vor.

Nach § 18 Abs. 2 SVGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen

seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim Sozialversicherungsgericht geltend zu

machen.

Nach § 18 Abs. 4 SVGG hat der Gesuchsteller die Tatsachen, mit

denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen. Zudem hat er

nachzuweisen, dass die Frist gemäss Abs. 2 eingehalten wurde. Beweismittel sind

beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.

1.2

Eingangs ist zu den Rechtsmittelvoraussetzungen das Folgende zu

bemerken:

Auf ein Revisionsgesuch ist nur einzutreten, sofern der

Gesuchsteller formell beschwert ist, indem seine Anträge im Hauptverfahren

vollständig oder teilweise abgewiesen wurden oder darauf nicht eingetreten

wurde. Zudem muss der Gesuchsteller durch das Hauptverfahren materiell

beschwert sein, was bedeutet, dass seine Rechtsstellung im Hauptverfahren

materiell beeinträchtigt worden sein muss (Nicolas

Herzog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.

Aufl. 2017, Art. 328 N. 83 mit Hinweisen).

Die Gesuchstellerin strebt mit ihrem Revisionsgesuch eine

neuerliche Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu ihren

Ungunsten an; es soll nach ihrer Ansicht eine höhere als die vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2018

zugesprochene Invalidenrente fliessen. Damit ist fraglich, ob überhaupt die

Beschwer als Voraussetzung für das vorliegende Revisionsgesuch gegeben ist.

Dies kann letztlich offenbleiben, sofern sich ergibt, dass

ohnedies die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch nicht erfüllt

sind.

2.

Zur Begründung ihres aus § 18 Abs. 1 lit. a SVGG abgeleiteten

Revisionsgesuchs macht die Gesuchstellerin geltend, das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hätte in seinem Urteil vom 28. November

2018.

das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebliche Valideneinkommen

aufgrund einer anderen, von der Gesuchstellerin nunmehr in ihrer Eingabe vom

16.

Juli 2019 dargestellten Vorgehensweise schätzen müssen. Dadurch wäre das

Valideneinkommen in rentenrelevanter Weise höher ausgefallen.

Den Umstand, dass diese von der Gesuchstellerin favorisierte

Vorgehensweise bei der Fällung des Urteils vom 28. November 2018 nicht zum

Tragen gekommen war, hat die Gesuchstellerin gemäss ihrer Darstellung in der

Eingabe vom 16. Juli 2019 am 15. Juli 2019 entdeckt (Eingabe vom 16. Juli 2019,

Ziff. I. 1.).

Dazu ist nachfolgend zweierlei zu bemerken:

3.

3.1

Ein Revisionsgrund ist nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits

im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat.

Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den

Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben

sind (BGE 108 V 171).

3.2

Geht es um die Schätzung eines Valideneinkommens, stellen etwa der

IK-Auszug bzw. die dort dokumentierten Löhne oder Lohnauskünfte von

Arbeitgebern, Arbeitsverträge oder allenfalls Werte gemäss den

Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik für die Schätzung eines

Valideneinkommens relevante Tatsachen dar. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer

Eingabe vom 16. Juli 2019 keine Tatsachen bzw. Beweismittel geltend, die dem

Sozialversicherungsgericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 28. November

2018.

aufgrund der Aktenlage nicht bereits vorlagen. Sie präsentiert mit anderen

Worten keine neuen Tatsachen im Sinne von § 18 Abs. 1 lit. a SVGG.

3.3

Nicht als neu ist eine Tatsache dann zu betrachten, wenn das im

Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer

bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. N. 26 zu Art. 53 mit

Hinweis auf BGE 127 V 358). Die mangelhafte Würdigung von Beweismitteln stellt

keinen Revisionsgrund dar. Ein solcher kann nur vorliegen, wenn entweder

erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt wurden oder Tatsachen nicht bewiesen

werden konnten. Ein Revisionsgrund liegt somit nur vor, wenn für den Entscheid

wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben oder anders

gewendet die Sachverhaltsermittlung im Gegensatz zur Sachverhaltswürdigung

unvollständig war (Herzog, a.a.O.,

Art. 328 N. 37 mit Hinweisen).

Mit Bezug auf die Schätzung des Valideneinkommens präsentiert

die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 16. Juli 2019 ein von den

Schlussfolgerungen des Sozialversicherungsgerichts abweichendes Ergebnis. Damit

präsentiert die Gesuchstellerin keine neuen Tatsachen, sondern eine andere Würdigung

der für die Schätzung des Valideneinkommens wesentlichen Tatsachen. Die mit der

Eingabe vom 16. Juli 2019 postulierte Vorgehensweise zur Schätzung des

Valideneinkommens, die abweicht von jener, die gemäss Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 28. November 2018 zur Anwendung gekommen war,

benennt somit keine für den Entscheid wesentliche Tatsache (bzw. kein

wesentliches Beweismittel), welche zum Zeitpunkt der Urteilsfällung entweder

nicht bekannt war oder unbewiesen geblieben war (BGE 108 V 171).

4.

Zu beachten gilt es zudem, wie in Erw. 1 erwähnt, gemäss § 18 Abs. 2 SVGG eine Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes.

Die Gesuchstellerin hat gemäss ihrer Darstellung in der Eingabe

vom 16. Juli 2019 am 15. Juli 2019 entdeckt (Eingabe vom 16. Juli 2019, Ziff.

I. 1.), dass ihrer Auffassung nach die von ihr Gesuchstellerin favorisierte

Vorgehensweise zur Schätzung des Valideneinkommens bei der Fällung des Urteils

vom 28. November 2018 nicht zum Tragen gekommen war. Das Urteil war der

Gesuchstellerin am 31. Dezember 2018 zugestellt worden (vgl.

Sendungsinformation der Schweizerischen Post, bei den Gerichtsakten). Die

Gesuchstellerin hätte sich bereits zu diesem Zeitpunkt darüber Rechenschaft

geben können und müssen, ob die von ihr nun in der Eingabe vom 16. Juli 2019

postulierte Vorgehensweise zur Schätzung des Valideneinkommens hätte zum Zuge

kommen müssen. Sie kann also diese «Entdeckung» zeitlich nicht auf den 15. Juli

2019.

verlegen. Abgesehen von dem offenbar im Intervall ab 1. Januar bis 15.

Juli 2019 unterbliebenen Studium des Falles, macht die Gesuchstellerin für

diesen Zeitraum keinen Zugang von Tatsachen oder Beweismitteln geltend, die

Gegenstand einer Entdeckung hätten bilden können. Somit ist jedenfalls die in § 18 Abs. 2 SVGG verankerte Frist von 90 Tagen nicht eingehalten.

5.

Die Voraussetzungen, um mit dem vorliegenden Revisionsgesuch

durchzudringen, sind nach dem Dargelegten nicht erfüllt. Das Revisionsgesuch

ist darum abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von

Leistungen der Invalidenversicherung sind nach Art. 69 Abs. 1bis IVG

vor den kantonalen Versicherungsgerichten kostenpflichtig. Dagegen ist bei

Verfahren nach kantonalem Recht wie dem vorliegenden Revisionsverfahren nach § 18 SVGG die Kostenfrage nach kantonaler Regelung zu beantworten (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in

der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser

[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 218 f.).

§ 18 SVGG, welcher die Revision im Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt regelt, gibt keine Kostenpflicht vor. Nach

§ 16 SVGG ist das Verfahren unter Vorbehalt von abweichendem Bundesrecht in der

Regel (Ausnahme: leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung) kostenlos.

Folglich ist das vorliegende Verfahren kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Gesuchstellerin

– Versicherte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: