IV.2017.108
Nichteintreten
25. November 2020Deutsch8 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
November 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Gesuchstellerin
A____
Versicherte
Gegenstand
IV.2017.108
Revision des Urteils vom 28.
November 2018
Nichteintreten
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 181) hatte die
Gesuchstellerin einen Rentenanspruch der Versicherten abgelehnt. Die
Versicherte erhob hiergegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt hiess mit Urteil vom 28. November 2018 die Beschwerde gut. Es hob
die Verfügung vom 16. Mai 2017 auf und verpflichtete die Gesuchstellerin zur
Entrichtung einer Viertelsrente an die Versicherte ab Juli 2015.
Das Urteil vom 28. November 2018 wurde der Gesuchstellerin am
31. Dezember 2018 zugestellt (vgl. Sendungsinformation der Schweizerischen
Post, bei den Gerichtsakten).
Das Bundesgericht war auf eine Beschwerde der Versicherten in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 4. Februar 2019 nicht
eingetreten.
Erwägungen
II.
a) Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 beantragt die
Gesuchstellerin, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 28. November 2018 in Revision zu ziehen.
b) Die Versicherte äussert sich am 24. Januar 2020. Es
folgt eine Eingabe der Versicherten vom 30. Januar 2020. Die Gesuchstellerin
verzichtet am 20. Februar 2020 auf eine fakultative Stellungnahme hierzu.
c) Eine weitere Eingabe der Versicherten erfolgt mit
Schreiben vom 2. September 2020.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 25. November 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) bestimmt, dass
die Revision von Entscheiden unter anderem wegen Entdeckung neuer Tatsachen
oder Beweismittel gewährleistet sein muss, überlässt aber die Ausgestaltung des
Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht.
Der basel-städtische Gesetzgeber hat das für das
Sozialversicherungsgericht Massgebliche in § 18 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200) geregelt.
Diese Vorschrift nennt das Entdecken erheblicher neuer
Tatsachen oder Beweismittel als Revisionsvoraussetzung. Für die Einreichung
eines Revisionsgesuchs sind sodann Fristen zu beachten. Nebst einer hier nicht
zur Diskussion stehenden absoluten, 10-jährigen Frist sieht das Gesetz eine
relative Frist vor.
Nach § 18 Abs. 2 SVGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen
seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim Sozialversicherungsgericht geltend zu
machen.
Nach § 18 Abs. 4 SVGG hat der Gesuchsteller die Tatsachen, mit
denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen. Zudem hat er
nachzuweisen, dass die Frist gemäss Abs. 2 eingehalten wurde. Beweismittel sind
beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.
1.2
Eingangs ist zu den Rechtsmittelvoraussetzungen das Folgende zu
bemerken:
Auf ein Revisionsgesuch ist nur einzutreten, sofern der
Gesuchsteller formell beschwert ist, indem seine Anträge im Hauptverfahren
vollständig oder teilweise abgewiesen wurden oder darauf nicht eingetreten
wurde. Zudem muss der Gesuchsteller durch das Hauptverfahren materiell
beschwert sein, was bedeutet, dass seine Rechtsstellung im Hauptverfahren
materiell beeinträchtigt worden sein muss (Nicolas
Herzog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.
Aufl. 2017, Art. 328 N. 83 mit Hinweisen).
Die Gesuchstellerin strebt mit ihrem Revisionsgesuch eine
neuerliche Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu ihren
Ungunsten an; es soll nach ihrer Ansicht eine höhere als die vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2018
zugesprochene Invalidenrente fliessen. Damit ist fraglich, ob überhaupt die
Beschwer als Voraussetzung für das vorliegende Revisionsgesuch gegeben ist.
Dies kann letztlich offenbleiben, sofern sich ergibt, dass
ohnedies die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch nicht erfüllt
sind.
2.
Zur Begründung ihres aus § 18 Abs. 1 lit. a SVGG abgeleiteten
Revisionsgesuchs macht die Gesuchstellerin geltend, das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hätte in seinem Urteil vom 28. November
2018.
das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebliche Valideneinkommen
aufgrund einer anderen, von der Gesuchstellerin nunmehr in ihrer Eingabe vom
16.
Juli 2019 dargestellten Vorgehensweise schätzen müssen. Dadurch wäre das
Valideneinkommen in rentenrelevanter Weise höher ausgefallen.
Den Umstand, dass diese von der Gesuchstellerin favorisierte
Vorgehensweise bei der Fällung des Urteils vom 28. November 2018 nicht zum
Tragen gekommen war, hat die Gesuchstellerin gemäss ihrer Darstellung in der
Eingabe vom 16. Juli 2019 am 15. Juli 2019 entdeckt (Eingabe vom 16. Juli 2019,
Ziff. I. 1.).
Dazu ist nachfolgend zweierlei zu bemerken:
3.
3.1
Ein Revisionsgrund ist nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits
im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat.
Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den
Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben
sind (BGE 108 V 171).
3.2
Geht es um die Schätzung eines Valideneinkommens, stellen etwa der
IK-Auszug bzw. die dort dokumentierten Löhne oder Lohnauskünfte von
Arbeitgebern, Arbeitsverträge oder allenfalls Werte gemäss den
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik für die Schätzung eines
Valideneinkommens relevante Tatsachen dar. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer
Eingabe vom 16. Juli 2019 keine Tatsachen bzw. Beweismittel geltend, die dem
Sozialversicherungsgericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 28. November
2018.
aufgrund der Aktenlage nicht bereits vorlagen. Sie präsentiert mit anderen
Worten keine neuen Tatsachen im Sinne von § 18 Abs. 1 lit. a SVGG.
3.3
Nicht als neu ist eine Tatsache dann zu betrachten, wenn das im
Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer
bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. N. 26 zu Art. 53 mit
Hinweis auf BGE 127 V 358). Die mangelhafte Würdigung von Beweismitteln stellt
keinen Revisionsgrund dar. Ein solcher kann nur vorliegen, wenn entweder
erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt wurden oder Tatsachen nicht bewiesen
werden konnten. Ein Revisionsgrund liegt somit nur vor, wenn für den Entscheid
wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben oder anders
gewendet die Sachverhaltsermittlung im Gegensatz zur Sachverhaltswürdigung
unvollständig war (Herzog, a.a.O.,
Art. 328 N. 37 mit Hinweisen).
Mit Bezug auf die Schätzung des Valideneinkommens präsentiert
die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 16. Juli 2019 ein von den
Schlussfolgerungen des Sozialversicherungsgerichts abweichendes Ergebnis. Damit
präsentiert die Gesuchstellerin keine neuen Tatsachen, sondern eine andere Würdigung
der für die Schätzung des Valideneinkommens wesentlichen Tatsachen. Die mit der
Eingabe vom 16. Juli 2019 postulierte Vorgehensweise zur Schätzung des
Valideneinkommens, die abweicht von jener, die gemäss Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 28. November 2018 zur Anwendung gekommen war,
benennt somit keine für den Entscheid wesentliche Tatsache (bzw. kein
wesentliches Beweismittel), welche zum Zeitpunkt der Urteilsfällung entweder
nicht bekannt war oder unbewiesen geblieben war (BGE 108 V 171).
4.
Zu beachten gilt es zudem, wie in Erw. 1 erwähnt, gemäss § 18 Abs. 2 SVGG eine Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes.
Die Gesuchstellerin hat gemäss ihrer Darstellung in der Eingabe
vom 16. Juli 2019 am 15. Juli 2019 entdeckt (Eingabe vom 16. Juli 2019, Ziff.
I. 1.), dass ihrer Auffassung nach die von ihr Gesuchstellerin favorisierte
Vorgehensweise zur Schätzung des Valideneinkommens bei der Fällung des Urteils
vom 28. November 2018 nicht zum Tragen gekommen war. Das Urteil war der
Gesuchstellerin am 31. Dezember 2018 zugestellt worden (vgl.
Sendungsinformation der Schweizerischen Post, bei den Gerichtsakten). Die
Gesuchstellerin hätte sich bereits zu diesem Zeitpunkt darüber Rechenschaft
geben können und müssen, ob die von ihr nun in der Eingabe vom 16. Juli 2019
postulierte Vorgehensweise zur Schätzung des Valideneinkommens hätte zum Zuge
kommen müssen. Sie kann also diese «Entdeckung» zeitlich nicht auf den 15. Juli
2019.
verlegen. Abgesehen von dem offenbar im Intervall ab 1. Januar bis 15.
Juli 2019 unterbliebenen Studium des Falles, macht die Gesuchstellerin für
diesen Zeitraum keinen Zugang von Tatsachen oder Beweismitteln geltend, die
Gegenstand einer Entdeckung hätten bilden können. Somit ist jedenfalls die in § 18 Abs. 2 SVGG verankerte Frist von 90 Tagen nicht eingehalten.
5.
Die Voraussetzungen, um mit dem vorliegenden Revisionsgesuch
durchzudringen, sind nach dem Dargelegten nicht erfüllt. Das Revisionsgesuch
ist darum abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Invalidenversicherung sind nach Art. 69 Abs. 1bis IVG
vor den kantonalen Versicherungsgerichten kostenpflichtig. Dagegen ist bei
Verfahren nach kantonalem Recht wie dem vorliegenden Revisionsverfahren nach § 18 SVGG die Kostenfrage nach kantonaler Regelung zu beantworten (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in
der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 218 f.).
§ 18 SVGG, welcher die Revision im Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt regelt, gibt keine Kostenpflicht vor. Nach
§ 16 SVGG ist das Verfahren unter Vorbehalt von abweichendem Bundesrecht in der
Regel (Ausnahme: leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung) kostenlos.
Folglich ist das vorliegende Verfahren kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Gesuchstellerin
– Versicherte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: