IV.2018.170
Neuanmeldung; Administrativgutachten und ergänzende Erläuterungen beweiskräftig; beim Einkommensvergleich ist beim Invalideneinkommen nicht auf tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf LSE abzustellen.
11. Mai 2020Deutsch33 min
milden traumatischen Hirnverletzung sowie eine Distorsion des AC-Gelenkes zugezogen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.170
Verfügung vom 28. August 2018
Neuanmeldung; Administrativgutachten
und ergänzende Erläuterungen beweiskräftig; beim Einkommensvergleich ist beim
Invalideneinkommen nicht auf tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf LSE
abzustellen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a.) Der 1974 geborene Beschwerdeführer hatte in den Jahren 1995
bis 1997 verschiedene Unfälle erlitten (IV-Akte 151.12, S. 9). Für die
Unfallfolgen des Autounfalles vom 29. Juni 2000, anlässlich dessen sich der
Beschwerdeführer Kontusionen der Wirbelsäule sowie des Schädels mit einer
milden traumatischen Hirnverletzung sowie eine Distorsion des AC-Gelenkes zugezogen
hatte (IV-Akten 7, S. 57 und 27.2, S. 27-31), richtet die Suva als zuständiger
Unfallversicherer eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbseinbusse in
Höhe von 14% aus (vgl. IV-Akten 45 und 119).
Am 12. April 2010, 26. November 2012 und 29. August 2014
verunfallte der Beschwerdeführer erneut und zog sich dabei Thorax- und
HWS-Kontusionen, eine Sternumfraktur (IV-Akte 60.54), Brust- Schulter- und
Rückenverletzungen (IV-Akten 80 und 121) sowie Verletzungen an der linken Hand
zu (IV-Akte 116). In diesem Zusammenhang erbrachte die Suva als zuständige
Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen für die Unfälle vom 12. April
2010 (IV-Akte 60.23) und 26. November 2012 (IV-Akte 121). Für die Folgen des
Unfalles vom 29. August 2014 verneinte sie eine Leistungspflicht (IV-Akte 125).
Am 1. Januar 2016 kam es zu einem weiteren Autounfall. Dabei
erlitt der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion,
BWK-Deckplattenimpressionsfraktur, eine Sternum Querfraktur sowie Rippenfrakturen
(IV-Akte 144.61, S. 5). Die Suva erbrachte in der Folge wiederum die
gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 1. März 2017 stellte die Suva die
Versicherungsleistungen mangels adäquater Unfallfolgen ein (IV-Akte 164.5).
b.) Zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung hatte sich der Beschwerdeführer am 11. Mai 2001 erstmals
angemeldet (IV-Akte 1). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen
Abklärungen, wobei unter anderem die Akten der Unfallversicherung zum Verfahren
beigezogen wurden (vgl. u.a. IV-Akten 7 und 30), hatte die IV-Stelle Bern bei
einem Invaliditätsgrad von 27% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint
(vgl. Verfügung vom 19. März 2004; IV-Akte 49).
Am 23. Februar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem
Hinweis auf Rücken-, Schulter- Kopf-, Nacken- und Brustschmerzen erneut zum
Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 56). Die IV-Stelle Basel-Stadt nahm
daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 71 und 76) sprach die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2013 eine befristete halbe Rente vom
1. September 2011 bis 31. Januar 2012 zu. Ab 1. Februar 2012 verneinte die
IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25% einen weiterbestehenden
Rentenanspruch (IV-Akte 87). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2013
(IV-Akte 90) trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11.
September 2013 nicht ein (IV-Akte 98).
Am 3. Juni 2014 erfolgte unter dem Hinweis auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine erneute IV-Anmeldung (IV-Akte
109). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen
Verhältnisse ab, zog die Akten der Unfallversicherung zum Verfahren bei (vgl. u.a.
IV-Akten 115, 118, 120, 121 und 144) und beauftragte Dr. med. C____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D____, Innere Medizin und
Rheumatologie FMH, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. bidisziplinäres Gutachten
vom 16. Juni 2016, IV-Akte 151.9). Im Weiteren nahm die IV-Stelle weitere Unterlagen
der Unfallversicherung zu den Akten (IV-Akten 151, 153 und 164). Nach Rückfrage
beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 165) holte die IV-Stelle eine
ergänzende Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab 5. Juli 2013 bei
den vorerwähnten Experten ein (vgl. Stellungnahme vom 9. Mai 2017, IV-Akte
171). Gestützt auf diese Unterlagen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
23. August 2017 an, der Beschwerdeführer habe ab Dezember 2014 bei einem
Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente, ab April 2015 bestehe
bei einem Invaliditätsgrad von 34% kein Rentenanspruch mehr, ab April 2016 habe
der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von wiederum 100%
Anspruch auf eine ganze Rente. Ab September 2016 verneinte die IV-Stelle
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% einen weiterbestehenden Anspruch
auf eine Invalidenrente (IV-Akte 178). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer
mit Einwand vom 18. September 2017 (IV-Akte 180) und ergänzender Begründung vom
26. Oktober 2017 (IV-Akte 182). Dazu liess sich der RAD am 31. Oktober 2017
vernehmen (IV-Akte 185). Am 16. Januar 2018 und 12. April 2018 reichte der
Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Akten 188 und 191).
Nachdem der RAD am 20. April 2018 zu den Arztberichten Stellung genommen hatte
(IV-Akte 193), erliess die IV-Stelle am 28. August 2018 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 201).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 28. September 2018 wird beantragt, die
Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2018 sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei ab 1. Dezember 2014 eine volle Invalidenrente
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in psychiatrischer und
rheumatologischer Hinsicht erneut abzuklären und zur Neuberechnung des
Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____,
[...] ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2018 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. Januar 2019 und Duplik vom 19. Februar 2019
halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung durch Advokat B____.
IV.
Am 29. Mai 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreter, Advokat B____,
substituiert durch Advokatin E____, sowie des Vertreters der IV-Stelle, F____,
die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist befragt worden.
Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf
das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
V.
Anlässlich der Urteilsberatung vom 29. Mai 2019 wird das
Verfahren ausgestellt und die Einholung einer ergänzenden
Stellungnahme bei den Gutachtern angeordnet. Die Parteien erhalten die
Gelegenheit, zu den Erläuterungsfragen Stellung zu nehmen (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 16. August 2019). Mit Eingaben vom 4. September
2019.
und 5. September 2019 äussern sich die Parteien dazu (vgl. Gerichtsakten G
03.
und 04).
VI.
Am 15. Februar 2020 ist beim Gericht eine ergänzende Erläuterung
des Gutachtens vom 16. Juni 2016 des rheumatologischen Experten Dr. D____
(Gerichtsakte G 10) zu den Erläuterungsfragen des Gerichts vom 16. Oktober 2019
(Gerichtsakte G 07) eingegangen.
Die IV-Stelle liess sich dazu mit Eingabe vom 18. März 2020
vernehmen. Darin beantragt sie insofern eine teilweise Gutheissung der
Beschwerde, als die ganze Rente bis 31. Januar 2017 auszurichten sei (Gerichtsakte
G 12 und G 13).
Der Beschwerdeführer äussert sich zur ergänzenden Erläuterung
von Dr. D____ mit Eingabe vom 20. März 2020 und hält dabei sinngemäss an den in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (Gerichtsakte G 14).
VII.
Am 11. Mai 2020 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die IV-Stelle spricht dem Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung ab Dezember 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% eine
ganze Rente, ab April 2015 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 34% keine
Invalidenrente, ab April 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze
Rente und ab September 2016 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keine
Rente mehr zu. Sie stellt in medizinischer Hinsicht fest, dass im Vergleich zur
Verfügung vom 5. Juli 2013, in welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers
ab Februar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 25% abgelehnt wurde, eine
gesundheitliche Verschlechterung seit Juni 2013 eingetreten sei. Sechs Monate
nach Einreichen des Gesuchs im Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer jegliche
Tätigkeiten nicht mehr ausüben können. Ab 16. Januar 2015 habe der
Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Taxifahrer im Teilzeitpensum
wiederaufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig gewesen. Infolge eines
Autounfalles vom 1. Januar 2016 habe wieder in jeglicher Tätigkeit eine vollständige
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden. Aufgrund der spezialärztlichen
Beurteilung der G____ vom 21. Juni 2016 sei dem Beschwerdeführer ab 22. Juni
2016.
in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit ein Pensum von 75% zumutbar
gewesen. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle verschiedene
Einkommensvergleiche vorgenommen. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades hat sie
beim Invalideneinkommen auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, abgestellt
und aufgrund des eingeschränkten Arbeitspensums einen leidensbedingten Abzug
von 5-10% gewährt (vgl. IV-Akte 203).
Mit Eingabe vom 18. März 2020 gibt die IV-Stelle an, auf die
ergänzenden Erläuterungen des Experten Dr. D____ vom 15. Februar 2020 könne
abgestellt werden. Es sei von einer schrittweisen Steigerung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit ab Anfang Juli 2016 bis 31. August 2016 um 25% und vom 1.
September 2016 bis 31. Oktober 2016 um weitere 25% bis zum Erreichen einer
maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75% ab Anfang November 2016 auszugehen.
Unter Berücksichtigung der gesetzesmässigen dreimonatigen Übergangsfrist werde
in Änderung des Rechtsbegehrens eine teilweise Gutheissung der Beschwerde
insofern beantragt, als die ganze Rente bis 31. Januar 2017 auszurichten sei.
Ab Februar 2017 bestehe bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% kein
Anspruch auf Rentenleistungen mehr (Eingabe vom 18. März 2020, Gerichtsakte
12).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt indes vor, es sei unstreitig, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Juni 2013 verschlechtert habe
und er zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb zu Recht eine ganze
Invalidenrente ab Dezember 2014 zugesprochen worden sei. Im Januar 2015 habe
der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zwar wiederaufnehmen können,
es sei ihm jedoch keineswegs ein halbtägiges Pensum in einer leidensangepassten
Tätigkeit zumutbar gewesen. Vielmehr würden die echtzeitlichen
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit belegen.
Dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2016 einen Autounfall erlitten habe und
sich eine HWS-Distorsion und BWK-Deckplattenimpressionsfraktur, eine Sternum
Querfraktur sowie Rippenfrakturen zugezogen hatte, sei sodann ebenfalls unbestritten.
Auch dass er im Anschluss daran zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Entgegen
der Ansicht der IV-Stelle sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100%
arbeitsunfähig. Dies sei anlässlich des ambulanten Assessments vom 21. Juni
2016.
in der G____ ausdrücklich festgehalten worden. Sodann sei anlässlich der
Begutachtung vom 16. Juni 2016 bei Dres. C____ und D____ festgehalten worden,
der Beschwerdeführer sei aufgrund der Unfallfolgen und der damit einhergehenden
körperlichen Problematik vollumfänglich und in jeglicher Tätigkeit
arbeitsunfähig. In erwerblicher Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer auf
den Standpunkt, zur Berechnung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich
generierte Einkommen als Taxifahrer abzustellen. Ausgehend von einem 30%-Pensum
und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% aufgrund des
niedrigen Pensums lasse sich das Invalideneinkommen mit Fr. 11'628.--
beziffern. Dies ergebe verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'600.--
ein Invaliditätsgrad von rund 74%. Damit habe der Beschwerdeführer auch unter
Berücksichtigung dieses Aspektes weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.
Beschwerde vom 28. September 2018 und Replik vom 18. Januar 2019).
Mit Stellungnahme vom 20. März 2020 macht der Beschwerdeführer
geltend, die ergänzenden Erläuterungen des rheumatologischen Experten Dr. D____
vom 15. Februar 2020 könnten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Die diversen Un- und Rückfälle
hätten jeweils Narben, vor allem auch psychischer Natur hinterlassen.
Nichtsdestotrotz sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis heute
nicht in seiner Gesamtheit begutachtet, sondern nur der Einzelfall geprüft
worden. Unter diesen Umständen sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Selbst
die Gutachter hielten in den ergänzenden Erläuterungen vom 15. Februar 2020
fest, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt die von ihnen empfohlene
SPECT-CT-Untersuchung nicht durchgeführt worden sei. Weshalb die Gutachter
anlässlich der Erläuterungen des Gutachtens vom 15. Februar 2020 ohne die durch
sie empfohlenen Abklärungen retrospektiv von einer schrittweisen Steigerung der
Arbeitsfähigkeit ausgingen, sei weder schlüssig noch ausreichend begründet.
Gerade die Gesamtschau der Unfälle, Rückfälle und Einschränkungen führten indes
zu der nach wie vor bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Stellungnahme vom
20.
März 2020, Gerichtsakte G 14).
2.3
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom
28.
August 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1
Obwohl ein materieller Entscheid über eine Neuanmeldung
nicht identisch mit einer Rentenrevision ist, werden Neuanmeldung und
Rentenrevision von der Praxis als „ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf
eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse
zielen“ (BGE 133 V 111 E. 5.2) bezeichnet und behandelt. Für die Bejahung eines
Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades
verlangt (BGE 130 V 73 E. 3.1; 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur
Dispositiv
Rentenrevision gibt demnach jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision (oder nach einer Neuanmeldung)
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung (oder die gegebenenfalls formlose
Mitteilung nach Art. 74ter lit. f IVV [9C_46/2009, E. 3.1]), welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 115 E. 5.4). Ob eine
Änderung der Invalidität eingetreten ist, beurteilt sich somit in der Regel
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen
Prüfung bestanden hat mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen (auf die Neuanmeldung hin ergangenen) neuen Verfügung (BGE 130 V 66 E. 2
und BGE 130 V 73 ff. E. 3.1 je mit Hinweisen).
4.
4.1.
Unstrittig ist, dass im Vergleich zur letzten Verfügung vom 5. Juli
2013, in welcher ab Februar 2012 ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei
einem Invaliditätsgrad von 25% verneint wurde, eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. angefochtene Verfügung vom 28.
August 2018, IV-Akte 203). Zu prüfen ist indes, in welchem Ausmass der
Beschwerdeführer mit Beginn des Anspruchs auf eine allfällige Invalidenrente ab
Dezember 2014 – mithin sechs Monate nach der Neuanmeldung im Juni 2014 (Art. 29
Abs. 1 IVG) – arbeitsunfähig ist und ob diesbezüglich der Gesundheitszustand
genügend abgeklärt wurde.
4.2.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.3.
Nachfolgend werden die entscheidwesentlichen medizinischen
Unterlagen für die Prüfung der Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer ab
Dezember 2014 arbeitsunfähig ist, kurz dargelegt:
Dem bidisziplinärem Gutachten vom 16. Juni 2016 kann entnommen
werden, dass der rheumatologische Experte Dr. D____ anlässlich der
rheumatologischen Begutachtung vom 25. April 2016 ein chronifiziertes
multilokuläres Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit erhoben hat. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine
arterielle Hypertonie und eine Adipositas. Aktuell müsse der Beschwerdeführer
aufgrund der Unfallfolgen vom 1. Januar 2016 als weiterhin vollumfänglich
arbeitsunfähig bezeichnet werden. Langfristig sei jedoch nicht mit einer
andauernden höhergradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rein
somatisch organischer und insbesondere rheumatologischer Sicht zu rechnen. Wie
bereits in früheren Berichten erwähnt überwiege die Schmerzstörung mit
psychosomatischer und psychosozialer Überlastung. Insbesondere in der
angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur, auch unter der Voraussetzung, dass
der Beschwerdeführer hierbei keine schwereren Lasten wie Koffer oder andere
Gepäckstücke heben müsse, dürfte auch in Zukunft keine höhergradige Leistungseinschränkung
bestehen (IV-Akte 151.9, S. 15-19). Der psychiatrische Gutachter Dr. C____ stellt
anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 17. Mai 2016 als Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen
Faktoren sowie einen Verdacht auf eine unreife, hysteroide
Persönlichkeitsstruktur fest. Eine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund des psychischen Zustandes nicht
rechtfertigen. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer die angestammte wie auch
jegliche alternative Arbeit im vollen Umfang möglich (IV-Akte 151.9, S. 25-29).
In der Konsensbesprechung bestätigen die Gutachter im Wesentlichen die
vorgenommene Arbeitsunfähigkeitseinschätzung. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei
der aktuell körperliche Zustand bezüglich der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend.
Aktuell sei der Beschwerdeführer weiterhin voll arbeitsunfähig für jede
Tätigkeit. Es müsse eine stationäre Evaluation der körperlichen Belastbarkeit
erfolgen (IV-Akte 151.9, S. 37f.).
Am 21. Juni 2016 fand ein ambulantes Assessment in der G____
statt. Die Ärzte diagnostizierten einen Unfall vom 1. Januar 2016:
PW-Heckaufprall als PW-Lenker mit HWS-Distorison QTF II, BWK4
Deckplattenimpressionsfraktur Typ A1.1, Thoraxkontusion mit nicht dislozierten
Frakturen der 8. und 9. Rippe links ventrolateral sowie Kopfkontusion parietal
links; einen Unfall vom 26. November 2012: Ausgerutscht und rückwärts auf den
Rücken gestürzt mit LWS-Kontusion, Thoraxkontusion, Schulterkontusion und Ellbogenkontusion
rechts; aktenanamnestisch: chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
Status nach LWK1- und LWK2-Deckplattenimpressionsfraktur; aktenanamnestisch
rezidivierender Schwankschwindel bei vollständigem Funktionsausfall des
rechtsseitigen peripheren Vestibularisorgans sowie Metabolisches Syndrom. Die
Ärzte geben an, aus rein somatisch-funktioneller, medizinisch-rehabilitativer
Sicht sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Insgesamt bestehe eine ungünstige Prognose (IV-Akte 151.12).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Mai 2017 zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit führen die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer ab dem
vorliegend massgebenden Zeitpunkt im Dezember 2014 aufgrund eines erneuten
Unfallereignisses mit Treppensturz, erlitten am 29. August 2014, mit Erleiden
einer wenig dislozierten Claviculafraktur links sowie einer Handkontusion
rechts erneut zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, wobei die genaue Zeitdauer
aus den Akten nicht eruierbar sei. Ab 16. Januar 2015 bestehe eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit anhaltend bis zum letzten Unfallereignis vom 1. Januar 2016.
Anlässlich des durchgeführten ambulanten Assessments durch die G____, erfolgt
am 21. Juni 2016, hätten die Ärzte festgehalten, dass aus rein somatisch
funktioneller Sicht von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit
auszugehen sei, dies unter Vorbehalt zusätzlich vorliegender psychischer
Rehabilitationshindernissen. Dr. med. H____ habe im Rahmen eines neurologischen
Konsiliums vom 11. Dezember 2016 über die Diagnose eines multilokulären
Schmerzsyndroms nach diversen Traumata bei fehlender neurologischer Problematik
und vorliegender Schmerzfehlverarbeitung berichtet. Insgesamt bestehe keine
Neuropathologie, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen
würde. Die Gutachter kommen sodann zum Schluss, dass bei Annahme eines
günstigen und komplikationsfeien Verlaufs die erlittenen Frakturen im
BWS-Bereich, Sternum sowie auch der Rippen zwischenzeitlich konsolidiert und
abgeheilt sein dürften. Bestünden diesbezüglich Zweifel, sei eine ergänzende
SPECT-CT-Untersuchung oder auch eine Skelettszintigraphie, mit Vorteil im
Rahmen einer zusätzlichen klinischen orthopädischen Verlaufskontrolle in
Erwägung zu ziehen, um eine definitive Auskunft bezüglich stattgehabter
Abheilung der posttraumatischen Strukturläsionen zu erhalten. Sollte dies der
Fall sein, bestehe gestützt auch auf die Ausführungen im Rahmen des ambulanten
Assessments der G____ vom 27. Juni 2016 sowie auch unter Berücksichtigung des
erfolgten neurologischen Konsiliums von Dr. H____ keine hinreichend
objektivierbaren pathologischen Befunde aus somatischer Sicht, welche eine
höhergradige Arbeitsunfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als
Taxichauffeur erklären könne. Alleinig durch die Chronifizierungsproblematik,
die Schmerzfehlverarbeitung und durch die ausgeprägte Symptomausweitung lasse
sich keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen (IV-Akte 171).
In Würdigung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 9.
Mai 2017 hält der RAD-Arzt mit Beurteilung vom 16. Mai 2017 fest, der
Beschwerdeführer sei ab Dezember 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 15. Januar 2015 infolge
des am 29. August 2014 erlittenen Unfalles in der angestammten Tätigkeit als
Taxifahrer als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100%
arbeitsunfähig gewesen. Ab 16. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sei der
Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig gewesen. Ab Januar 2016 bestehe
infolge eines am 1. Januar 2016 erlittenen Unfalles eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Am 21. Juni 2016 sei ein ambulantes Assessment in der G____
durchgeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt liege in der angestammten als auch in
einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75% vor (IV-Akte 170).
Mit der ergänzenden Erläuterung vom 15. Februar 2020 zum
Gutachten vom 16. Juni 2016 gibt der rheumatologische Experte Dr. D____ an, in
Würdigung der neu eingegangenen Berichte der Orthopädin Dr. med. I____ als auch
des Berichtes von pract. med. J____, Facharzt für Anästhesie und
interventionelle Schmerztherapie, seien keine neuen, insbesondere
funktionsrelevanten Diagnosen festgehalten worden. Gut vier Jahre nach
erlittenem Unfallereignis könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden, dass eine vollständige Konsolidierung der erlittenen Frakturen im
Sternum- wie auch im Rippenbereich erfolgt sein dürfte und keine erhebliche
Funktionseinschränkung mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr
vorliege. Ab 1. Januar 2016 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der
Tätigkeit als Taxifahrer bis zum Zeitpunkt des erfolgten ambulanten Assessments
in der G____ vom 21. Juni 2016. Bei bereits damals beschriebener möglicher
schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus rein somatisch funktioneller
Sicht, könne eine schrittweise Steigerung um jeweils 25% alle 2 Monate ab
anfangs Juli 2016 bis zum Erreichen einer maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit
von 75% anfangs November 2016 angenommen werden. Weiterhin sei in der Tätigkeit
als Taxifahrer das Heben und Ziehen von Lasten über 10 Kilogramm, insbesondere
von Koffern oder ähnlichen Gepäckstücken, die Überkopftätigkeit und repetitives
Bücken zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils entspreche
die angestammte Tätigkeit inklusive gutachterlich ausgewiesener
Arbeitsfähigkeit insgesamt derjenigen einer leidensadaptierten leichten bis
selten mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeit (Gerichtsakte G 10).
4.4.
In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das bidisziplinäre
Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 16. Juni 2016
(IV-Akte 151.9), die ergänzende Stellungnahme vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 171)
sowie die Erläuterungen vom 15. Februar 2020 (Gerichtsakte G 10) zum Gutachten
vom 16. Juni 2016 abgestellt werden. Das Gutachten und die ergänzenden
Stellungnahmen wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, sind umfassend und
schlüssig, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.2.). Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung
der Sachlage.
Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei -
entgegen der Ansicht der Gutachter - im Januar 2015 nur zu 30% als Taxifahrer
arbeitsfähig gewesen, Stellung zu nehmen: Aus den Akten ist ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer im Januar 2015 seine Tätigkeit als Taxifahrer
wiederaufgenommen hat. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. K____ attestierte dem
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ab 15. Januar 2015 zunächst eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 126, S. 7) und ab dem 23. Februar 2015 eine
Arbeitsfähigkeit von 30% (IV-Akte 126, S. 4-6). Die Gutachter halten
diesbezüglich in der Stellungnahme vom 9. Mai 2017 nachvollziehbar fest, dass
die vom Hausarzt Dr. K____ beschriebene 30%ige Arbeitsfähigkeit angesichts der
erlittenen Verletzungen zu tief festgesetzt sei. Es bestehe bis zum
Unfallereignis vom 1. Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 171, S.
2). Dies vermag zu überzeugen, legt doch Dr. K____ in seinem Arztbericht vom
22. Februar 2015 (IV-Akte 144.22, S. 13-16) nicht begründet dar, weshalb er die
Arbeitsfähigkeit von 50% auf 30% reduziert hat und inwiefern eine
Verschlechterung eingetreten ist. Schliesslich bleibt mit der IV-Stelle
festzuhalten, dass bei der Würdigung der Berichte von behandelnden Ärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Vor diesem Hintergrund kann auf die von den Gutachtern attestierte
Arbeitsfähigkeit von 50% ab Januar 2015 abgestellt werden.
Mit Blick auf die Aktenlage ist auch die von den Gutachtern als
zumutbar erachtete schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0% auf 75% ab
Juli 2016 nicht zu beanstanden. Zwar wurde im Gutachten vom 16. Juni 2016
festgehalten, der Beschwerdeführer sei aktuell in der angestammten als auch in
einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Indes ist zu
beachten, dass die rheumatologische Begutachtung im April 2016 und somit noch
während der Rekonvaleszenz nach dem Unfall vom 1. Januar 2016 stattfand. Die
Gutachter betonten jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt, dass langfristig nicht
mit einer andauernden höhergradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus
rein somatisch organischer und insbesondere rheumatologischer Sicht zu rechnen
sei (IV-Akte 151.9, S. 18f.). Die Ärzte der G____ haben sodann anlässlich des
Assessments vom 26. Juni 2016 festgehalten, aus rein somatisch-funktioneller,
medizinisch-rehabilitativer Sicht sei von einer schrittweisen Steigerung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 151.12). Unter diesen Umständen vermag die
Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab Juli 2016 und die
schrittweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um 25% ab diesem Zeitpunkt zu
überzeugen.
Dass – entgegen der Empfehlungen der Gutachter – vor Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit keine SPCT-CT-Untersuchung zum Ausschluss einer
Pseudoarthrose durchgeführt wurde, stellt deren Beurteilung nicht in Frage. Der
rheumatologische Experte Dr. D____ gibt in diesem Zusammenhang an, dass es sich
hierbei um eine seltene Komplikation handle. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit könne angenommen werden, dass gut vier Jahre nach erlittenem
Unfallereignis eine vollständige Konsolidierung der erlittenen Frakturen im
Sternum- wie auch Rippenbereich erfolgt sei und keine erheblichen
Funktionseinschränkung mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr
vorliege (Gerichtsakte G 10). Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Sie
stimmt denn auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein. So
diagnostizierte der Neurologe Dr. H____ mit Bericht vom 11. November 2016 ein
mulitlokuläres Schmerzsyndrom nach diversen Traumata. Aus neurologischer Sicht
bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 164.11). Anlässlich der
kreisärztlichen Beurteilung vom 27. Februar 2017 hielt der Kreisarzt Dr. med. L____,
Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zudem
fest, dass sich keinerlei strukturelle Läsionen nachweisen liessen, welche
durch das Unfallereignis vom 1. Januar 2016 verursacht worden seien. Auch wenn
die Rehabilitation bei vorgeschädigtem Patienten möglicherweise etwas verzögert
sei, so sei nach zehn Monaten, aber allerspätestens nach einem Jahr die
Symptomatik abgeheilt, Unfallfolgen lägen dann keine mehr vor (IV-Akte 164.7). Gestützt
auf diese medizinische Aktenlage ist die IV-Stelle somit zu Recht davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer sei seit November 2016 in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 75% arbeitsfähig.
Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers wurde der
Gesamtheit der Unfälle und erlittenen Verletzungen bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch die Experten gebührend Rechnung getragen. Die Gutachter
hatten Kenntnis von der gesamten medizinischen Aktenlage (vgl. bidisziplinäres
Gutachten vom 16. Juni 2016, IV-Akte 151.9, S. 1-6), sie haben die subjektiven
Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leiden berücksichtigt (IV-Akte 151.9,
S. 6-9) und sich einlässlich mit den Beschwerden auseinandergesetzt (IV-Akte
151.9, S. 9-19 und S. 24-29). Eine weitere psychiatrische Abklärung der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erscheint vorliegend
mit Blick auf die Aktenlage nicht angezeigt zu sein. Mit der IV-Stelle ist
darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Experte Dr. C____ das Vorliegen von
psychischen Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint hat. Die
Störung sei aus rein psychiatrischer Sicht als eher leicht bis höchstens
mittelschwer zu beurteilen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
lasse sich aufgrund des psychischen Zustandes nicht rechtfertigen (IV-Akte
151.9, S. 28-29). Diese Ansicht wird im Übrigen auch durch die anderen
Fachärzte geteilt. So gibt Dr. med. M____, Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie, im psychiatrischen Gutachten vom 8. Mai 2003 an, es liege
eine hysterische Schmerzverarbeitungsstörung vor. Aus rein psychiatrischer
Sicht bestehe in Bezug auf alle Tätigkeiten, die aus somatisch-medizinischer
Sicht zumutbar seien, keine grossen Einschränkungen (IV-Akte 34, S. 22f.). Auch
der Konsiliarpsychiater der SUVA, Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, kommt mit Beurteilung vom 23. August 2016 zum Schluss, dass die
wiederkehrend aufgezeigten Inkonsistenzen, die sogenannte Symptomausweitung,
die Selbstlimitierung und die von Dr. M____ schon im Jahre 2003 und aktuell von
Dr. C____ geäusserte Vermutung, dass bewusste Anteile bezüglich einer
akzentuierten Beschwerdedarstellung bestünden, eine psychiatrische Diagnose
relativiere (IV-Akte 151.5). Bei dieser Ausgangslage hat die IV-Stelle zu Recht
auf weitere Abklärungen in Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand
verzichtet, zumal es in den Akten auch keine Anhaltspunkte gibt, dass sich der
Gesundheitszustand diesbezüglich verschlechtert hätte. Abschliessend bleibt zu
bemerken, dass der rheumatologische Gutachter Dr. D____ in seinen Erläuterungen
vom 15. Februar 2020 auch in somatischer Hinsicht von weiteren Abklärungen abrät.
Aufgrund des bisherigen Verlaufes sowie insbesondere der im Vordergrund
stehenden fortgeschrittenen Schmerzstörung mit Schmerzausweitung sowie Zeichen der
deutlichen Selbstlimitierung, mehrfach auch durch die behandelnden Fachärzte
bestätigt, müsse festgehalten werden, dass im Rahmen einer erneuten
rheumatologischen oder orthopädischen Begutachtung keine neu hinzukommenden,
insbesondere funktionsrelevanten Diagnosen gewonnen werden könnten, welche zu
einer allfälligen Änderung des potentiellen Belastungs- und Leistungsprofiles
führten, so dass er bewusst auf eine erneute rheumatologische Begutachtung
verzichtet habe (Gerichtsakte 10, S. 3-4).
4.5.
Gesamthaft betrachtet kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auf das bidisziplinäre Gutachten vom 16. Juni 2016, die
ergänzende Stellungnahme vom 9. Mai 2017, die RAD-Beurteilung vom 16. Mai 2017
und die ergänzenden Erläuterungen vom 15. Februar 2020 abgestellt werden. Bei
dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Folglich
ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 100%
ab Dezember 2014, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2015, von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2016, von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit
ab Juli 2016, einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2016 und einer
75%igen Arbeitsfähigkeit ab November 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit
auszugehen.
5.
5.1.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach
Art. 16 ATSG).
5.2.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der
Invaliditätsgrade verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen: Grundsätzlich
unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2014 bis März 2015
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente
hat. Ebenso wenig wird bestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100% ab April 2016 eine ganze Rente beanspruchen kann.
Strittig ist hingegen - unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist
im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV - die Ermittlung des Invaliditätsgrads für den
Zeitraum von April 2015 bis März 2016 sowie für den Zeitraum ab Februar 2017.
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 34% ab Januar 2015
hat die IV-Stelle das Einkommen beim Arbeitgeber O____ beigezogen und das
Valideneinkommen mit Fr. 45'600.-- beziffert. Das Invalideneinkommen hat die
IV-Stelle gestützt auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014,
Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ermittelt. Nach Umrechnung auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an
die Nominallohnentwicklung bis 2015 bezifferte sie das
Ausgangsinvalideneinkommen mit Fr. 66'652.--. Unter Berücksichtigung der
Restarbeitsfähigkeit von 50% und nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs
von 10% aufgrund des eingeschränkten Pensums wurde das Invalideneinkommen auf
Fr. 29'993.-- festgesetzt. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen
resultierte der rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 34%.
Der Einkommensvergleich für den Zeitraum ab November 2016
gestaltet sich im Wesentlichen gleich: Für das Valideneinkommen berücksichtigte
die IV-Stelle das erzielte Einkommen beim Arbeitgeber O____ und bezifferte
dieses mit Fr. 45'600.--. Beim Invalideneinkommen zog sie wiederum die LSE 2014
bei, passte diese nunmehr der Nominallohnentwicklung bis 2016 an, was ein
Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 67'052.-- ergab. Unter Berücksichtigung
einer Restarbeitsfähigkeit von 75% und eines leidensbedingten Abzugs von 5%
aufgrund des tieferen Arbeitspensums ermittelte die IV-Stelle ein
Invalideneinkommen von Fr. 47'775.--. Nach Gegenüberstellung der
Vergleichseinkommen führte dies zu einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 0%.
5.3.
Der Beschwerdeführer ist mit der Ermittlung der vorerwähnten
Invaliditätsgrade nicht einverstanden. Er macht im Wesentlichen geltend, beim
Invalideneinkommen sei ebenfalls das Einkommen als Taxifahrer beizuziehen.
Zudem sei angesichts des niedrigen Erwerbspensums ein leidensbedingter Abzug
von 15% zu gewähren.
5.4.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der
angestammten Arbeit als Taxifahrer nicht um eine angepasste Tätigkeit. Gemäss
den Erläuterungen vom 15. Februar 2020 des Gutachters Dr. D____ ist das Heben
und Ziehen von Lasten über 10 Kilogramm, insbesondere von Koffern und ähnlichen
Gepäckstücken sowie Überkopftätigkeiten sowie repetitives sich bücken müssen,
zu vermeiden (Gerichtsakte G 10). Gestützt auf diese Ausführungen ist daher eine
Tätigkeit als Taxifahrer dem Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt zumutbar.
Denn zur Tätigkeit des Taxifahrers gehört regelmässig auch das Heben, Tragen
und Ziehen von Gepäckstücken, die mehr als 10 Kilogramm wiegen. Unter diesen
Umständen schöpft der Beschwerdeführer folglich die ihm verbliebene zumutbare
Erwerbsfähigkeit nicht vollständig aus, weshalb das als Taxifahrer erzielte Erwerbseinkommen
nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden kann. Vielmehr ist der
Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht
gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche die
erwerbliche Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit besser gewährleisten. Somit ist
vorliegend das im Rahmen einer Verweisungstätigkeit erzielbare höhere Invalideneinkommen
massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2019 [8C_590/20],
E. 5.3.f). Die IV-Stelle hat daher zu Recht zur Ermittlung des
Invalideneinkommens die LSE beigezogen.
5.5.
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs ist zu bemerken, dass die
IV-Stelle mit einem leidensbedingten Abzug von 5% bis 10% der
Teilzeiterwerbstätigkeit genügend Rechnung getragen hat. Es gibt keinen Grund,
diesbezüglich in das Ermessen der IV-Stelle einzugreifen. Selbst wenn man aber
- allenfalls aufgrund der gesundheitlichen Anforderungen an den Arbeitsplatz - den
leidensbedingten Abzug auf 15% erhöhen würde, führt dies ab Januar 2015 ebenfalls
zu einen rentenausschliessenden IV-Grad von 38% bzw. ab November 2016 zu einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 11%.
5.6.
Gesamthaft betrachtet sind die von der IV-Stelle vorgenommenen
Einkommensvergleiche nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle hat zu Recht,
basierend auf einem IV-Grad von 34% unter Berücksichtigung der dreimonatigen
Frist im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV einen Rentenanspruch von April 2015 bis
März 2016 verneint. Hingegen kann gestützt auf die Erläuterungen vom 15.
Februar 2020 vom rheumatologischen Experten Dr. D____ die Einstellung der
ganzen Rente per September 2016 nicht geschützt werden. Aus den Erläuterungen
vom 15. Februar 2020 wird ersichtlich, dass ab Juli 2016 von einer schrittweisen
Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 25% alle zwei Monate auszugehen ist.
Damit besteht beim Beschwerdeführer ab November 2016 eine 75%ige
Arbeitsfähigkeit. Antragsgemäss ist somit - unter Berücksichtigung der in Art. 88a
Abs. 1 IVV festgelegten dreimonatigen Frist - bis 31. Januar 2017 eine ganze
Rente auszurichten (vgl. Eingabe der IV-Stelle vom 18. März 2020). Ab Februar
2017 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 0% kein Rentenanspruch mehr.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Rente von
Dezember 2014 bis März 2015. Von April 2015 bis März 2016 besteht kein
Rentenanspruch. Ab April 2016 bis Januar 2017 hat der Beschwerdeführer wiederum
Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Februar 2017 hat die IV-Stelle zu Recht bei
einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenanspruch verneint.
6.2.
Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, haben bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Parteien die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.--, je hälftig zu tragen. Infolge Bewilligung des
Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Teil zu Lasten des Staates.
6.3.
Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat
er im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____, reicht am 28. Mai
2019 eine Honorarnote über Fr. 5'416.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und
am 16. Oktober 2020 eine ergänzende Honorarnote über Fr. 1'958.10. (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) ein (Gerichtsakten 9 und 13). In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im
Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen
IV-Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser
Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Angesichts der umfangreichen
Aktenlage, des doppelten Schriftenwechsels sowie der durchgeführten
Parteiverhandlung ist vorliegend von einem überdurchschnittlich aufwändigen
Fall auszugehen. Zudem reichte der Vertreter des Beschwerdeführers am 20. März
2020 eine Vernehmlassung (Gerichtsakte G 14) zu den Erläuterungen vom 15.
Februar 2020 des Gutachters Dr. D____ ein, so dass auch aus diesem Grund eine
von der Pauschale abweichende höhere Parteientschädigung gerechtfertigt ist. Der
vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand in Höhe von insgesamt
Fr. 7'374.45 steht indes nicht in einem angemessenen Verhältnis zur
durchschnittlichen Pauschale von Fr. 3'300.--, wird doch mehr als das Doppelte
der üblichen Pauschale verlangt. Unter Berücksichtigung der gesamten
vorerwähnten Umstände trägt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- - bei
vollem Obsiegen - dem erhöhten Aufwand angemessen Rechnung. Da der
Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zuzusprechen.
6.4.
Dem Beschwerdeführer ist der Kostenerlass bewilligt worden, weshalb seinem
Vertreter für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Teil der
Anwaltskosten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist
(Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars
geht das Gericht von der Faustregel aus, dass für durchschnittliche IV-Fälle ein Honorar von Fr. 2'650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Aufgrund des überdurchschnittlich aufwändigen Falles ist
vorliegend das Kostenerlasshonorar bei vollem Obsiegen auf Fr. 3'200.--
festzulegen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer, neben der
zugesprochenen Parteientschädigung, ein um eine Hälfte reduziertes Kostenerlasshonorar
von Fr. 1‘600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.
6.5.
Die Kosten für die Erläuterungen vom 15. Februar 2020 des Gutachters
Dr. D____ (Gerichtsakte G 10) in Höhe von Fr. 477.10 (vgl. Gerichtsakte G
11) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend
und konnten die Erläuterungen vom 15. Februar 2020 des Gutachters Dr. D____ die
erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 28. August 2018 teilweise aufgehoben und die IV-Stelle
angewiesen, dem Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis März 2015 eine ganze
Invalidenrente, von April 2015 bis März 2016 keine Rente, von April 2016 bis
Januar 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, tragen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des
Staates.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 154.--.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Advokat B____, [...], wird ein reduziertes Kostenerlasshonorar
von Fr. 1‘600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 123.20
(7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Kosten für die Erläuterungen von Dr. D____
vom 15. Februar 2020 (Gerichtsakte G 10) in Höhe von Fr. 477.10 (Gerichtsakte G
11) sind von der IV-Stelle zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: