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Entscheid

IV.2018.170

Neuanmeldung; Administrativgutachten und ergänzende Erläuterungen beweiskräftig; beim Einkommensvergleich ist beim Invalideneinkommen nicht auf tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf LSE abzustellen.

11. Mai 2020Deutsch33 min

milden traumatischen Hirnverletzung sowie eine Distorsion des AC-Gelenkes zugezogen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.170

Verfügung vom 28. August 2018

Neuanmeldung; Administrativgutachten

und ergänzende Erläuterungen beweiskräftig; beim Einkommensvergleich ist beim

Invalideneinkommen nicht auf tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf LSE

abzustellen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a.) Der 1974 geborene Beschwerdeführer hatte in den Jahren 1995

bis 1997 verschiedene Unfälle erlitten (IV-Akte 151.12, S. 9). Für die

Unfallfolgen des Autounfalles vom 29. Juni 2000, anlässlich dessen sich der

Beschwerdeführer Kontusionen der Wirbelsäule sowie des Schädels mit einer

milden traumatischen Hirnverletzung sowie eine Distorsion des AC-Gelenkes zugezogen

hatte (IV-Akten 7, S. 57 und 27.2, S. 27-31), richtet die Suva als zuständiger

Unfallversicherer eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbseinbusse in

Höhe von 14% aus (vgl. IV-Akten 45 und 119).

Am 12. April 2010, 26. November 2012 und 29. August 2014

verunfallte der Beschwerdeführer erneut und zog sich dabei Thorax- und

HWS-Kontusionen, eine Sternumfraktur (IV-Akte 60.54), Brust- Schulter- und

Rückenverletzungen (IV-Akten 80 und 121) sowie Verletzungen an der linken Hand

zu (IV-Akte 116). In diesem Zusammenhang erbrachte die Suva als zuständige

Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen für die Unfälle vom 12. April

2010 (IV-Akte 60.23) und 26. November 2012 (IV-Akte 121). Für die Folgen des

Unfalles vom 29. August 2014 verneinte sie eine Leistungspflicht (IV-Akte 125).

Am 1. Januar 2016 kam es zu einem weiteren Autounfall. Dabei

erlitt der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion,

BWK-Deckplattenimpressionsfraktur, eine Sternum Querfraktur sowie Rippenfrakturen

(IV-Akte 144.61, S. 5). Die Suva erbrachte in der Folge wiederum die

gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 1. März 2017 stellte die Suva die

Versicherungsleistungen mangels adäquater Unfallfolgen ein (IV-Akte 164.5).

b.) Zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung hatte sich der Beschwerdeführer am 11. Mai 2001 erstmals

angemeldet (IV-Akte 1). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen

Abklärungen, wobei unter anderem die Akten der Unfallversicherung zum Verfahren

beigezogen wurden (vgl. u.a. IV-Akten 7 und 30), hatte die IV-Stelle Bern bei

einem Invaliditätsgrad von 27% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint

(vgl. Verfügung vom 19. März 2004; IV-Akte 49).

Am 23. Februar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem

Hinweis auf Rücken-, Schulter- Kopf-, Nacken- und Brustschmerzen erneut zum

Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 56). Die IV-Stelle Basel-Stadt nahm

daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 71 und 76) sprach die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2013 eine befristete halbe Rente vom

1. September 2011 bis 31. Januar 2012 zu. Ab 1. Februar 2012 verneinte die

IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25% einen weiterbestehenden

Rentenanspruch (IV-Akte 87). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2013

(IV-Akte 90) trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11.

September 2013 nicht ein (IV-Akte 98).

Am 3. Juni 2014 erfolgte unter dem Hinweis auf eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine erneute IV-Anmeldung (IV-Akte

109). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen

Verhältnisse ab, zog die Akten der Unfallversicherung zum Verfahren bei (vgl. u.a.

IV-Akten 115, 118, 120, 121 und 144) und beauftragte Dr. med. C____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D____, Innere Medizin und

Rheumatologie FMH, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den

Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. bidisziplinäres Gutachten

vom 16. Juni 2016, IV-Akte 151.9). Im Weiteren nahm die IV-Stelle weitere Unterlagen

der Unfallversicherung zu den Akten (IV-Akten 151, 153 und 164). Nach Rückfrage

beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 165) holte die IV-Stelle eine

ergänzende Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab 5. Juli 2013 bei

den vorerwähnten Experten ein (vgl. Stellungnahme vom 9. Mai 2017, IV-Akte

171). Gestützt auf diese Unterlagen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

23. August 2017 an, der Beschwerdeführer habe ab Dezember 2014 bei einem

Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente, ab April 2015 bestehe

bei einem Invaliditätsgrad von 34% kein Rentenanspruch mehr, ab April 2016 habe

der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von wiederum 100%

Anspruch auf eine ganze Rente. Ab September 2016 verneinte die IV-Stelle

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% einen weiterbestehenden Anspruch

auf eine Invalidenrente (IV-Akte 178). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer

mit Einwand vom 18. September 2017 (IV-Akte 180) und ergänzender Begründung vom

26. Oktober 2017 (IV-Akte 182). Dazu liess sich der RAD am 31. Oktober 2017

vernehmen (IV-Akte 185). Am 16. Januar 2018 und 12. April 2018 reichte der

Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Akten 188 und 191).

Nachdem der RAD am 20. April 2018 zu den Arztberichten Stellung genommen hatte

(IV-Akte 193), erliess die IV-Stelle am 28. August 2018 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 201).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 28. September 2018 wird beantragt, die

Verfügung der IV-Stelle vom 28. August 2018 sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer sei ab 1. Dezember 2014 eine volle Invalidenrente

zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in psychiatrischer und

rheumatologischer Hinsicht erneut abzuklären und zur Neuberechnung des

Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____,

[...] ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2018 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. Januar 2019 und Duplik vom 19. Februar 2019

halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 bewilligt die

Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung durch Advokat B____.

IV.

Am 29. Mai 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreter, Advokat B____,

substituiert durch Advokatin E____, sowie des Vertreters der IV-Stelle, F____,

die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist befragt worden.

Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf

das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

V.

Anlässlich der Urteilsberatung vom 29. Mai 2019 wird das

Verfahren ausgestellt und die Einholung einer ergänzenden

Stellungnahme bei den Gutachtern angeordnet. Die Parteien erhalten die

Gelegenheit, zu den Erläuterungsfragen Stellung zu nehmen (vgl.

instruktionsrichterliche Verfügung vom 16. August 2019). Mit Eingaben vom 4. September

2019.

und 5. September 2019 äussern sich die Parteien dazu (vgl. Gerichtsakten G

03.

und 04).

VI.

Am 15. Februar 2020 ist beim Gericht eine ergänzende Erläuterung

des Gutachtens vom 16. Juni 2016 des rheumatologischen Experten Dr. D____

(Gerichtsakte G 10) zu den Erläuterungsfragen des Gerichts vom 16. Oktober 2019

(Gerichtsakte G 07) eingegangen.

Die IV-Stelle liess sich dazu mit Eingabe vom 18. März 2020

vernehmen. Darin beantragt sie insofern eine teilweise Gutheissung der

Beschwerde, als die ganze Rente bis 31. Januar 2017 auszurichten sei (Gerichtsakte

G 12 und G 13).

Der Beschwerdeführer äussert sich zur ergänzenden Erläuterung

von Dr. D____ mit Eingabe vom 20. März 2020 und hält dabei sinngemäss an den in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (Gerichtsakte G 14).

VII.

Am 11. Mai 2020 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle spricht dem Beschwerdeführer in der angefochtenen

Verfügung ab Dezember 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% eine

ganze Rente, ab April 2015 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 34% keine

Invalidenrente, ab April 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze

Rente und ab September 2016 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keine

Rente mehr zu. Sie stellt in medizinischer Hinsicht fest, dass im Vergleich zur

Verfügung vom 5. Juli 2013, in welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers

ab Februar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 25% abgelehnt wurde, eine

gesundheitliche Verschlechterung seit Juni 2013 eingetreten sei. Sechs Monate

nach Einreichen des Gesuchs im Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer jegliche

Tätigkeiten nicht mehr ausüben können. Ab 16. Januar 2015 habe der

Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Taxifahrer im Teilzeitpensum

wiederaufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig gewesen. Infolge eines

Autounfalles vom 1. Januar 2016 habe wieder in jeglicher Tätigkeit eine vollständige

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden. Aufgrund der spezialärztlichen

Beurteilung der G____ vom 21. Juni 2016 sei dem Beschwerdeführer ab 22. Juni

2016.

in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit ein Pensum von 75% zumutbar

gewesen. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle verschiedene

Einkommensvergleiche vorgenommen. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades hat sie

beim Invalideneinkommen auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, abgestellt

und aufgrund des eingeschränkten Arbeitspensums einen leidensbedingten Abzug

von 5-10% gewährt (vgl. IV-Akte 203).

Mit Eingabe vom 18. März 2020 gibt die IV-Stelle an, auf die

ergänzenden Erläuterungen des Experten Dr. D____ vom 15. Februar 2020 könne

abgestellt werden. Es sei von einer schrittweisen Steigerung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit ab Anfang Juli 2016 bis 31. August 2016 um 25% und vom 1.

September 2016 bis 31. Oktober 2016 um weitere 25% bis zum Erreichen einer

maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75% ab Anfang November 2016 auszugehen.

Unter Berücksichtigung der gesetzesmässigen dreimonatigen Übergangsfrist werde

in Änderung des Rechtsbegehrens eine teilweise Gutheissung der Beschwerde

insofern beantragt, als die ganze Rente bis 31. Januar 2017 auszurichten sei.

Ab Februar 2017 bestehe bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% kein

Anspruch auf Rentenleistungen mehr (Eingabe vom 18. März 2020, Gerichtsakte

12).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt indes vor, es sei unstreitig, dass sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Juni 2013 verschlechtert habe

und er zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb zu Recht eine ganze

Invalidenrente ab Dezember 2014 zugesprochen worden sei. Im Januar 2015 habe

der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zwar wiederaufnehmen können,

es sei ihm jedoch keineswegs ein halbtägiges Pensum in einer leidensangepassten

Tätigkeit zumutbar gewesen. Vielmehr würden die echtzeitlichen

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit belegen.

Dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2016 einen Autounfall erlitten habe und

sich eine HWS-Distorsion und BWK-Deckplattenimpressionsfraktur, eine Sternum

Querfraktur sowie Rippenfrakturen zugezogen hatte, sei sodann ebenfalls unbestritten.

Auch dass er im Anschluss daran zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Entgegen

der Ansicht der IV-Stelle sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100%

arbeitsunfähig. Dies sei anlässlich des ambulanten Assessments vom 21. Juni

2016.

in der G____ ausdrücklich festgehalten worden. Sodann sei anlässlich der

Begutachtung vom 16. Juni 2016 bei Dres. C____ und D____ festgehalten worden,

der Beschwerdeführer sei aufgrund der Unfallfolgen und der damit einhergehenden

körperlichen Problematik vollumfänglich und in jeglicher Tätigkeit

arbeitsunfähig. In erwerblicher Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer auf

den Standpunkt, zur Berechnung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich

generierte Einkommen als Taxifahrer abzustellen. Ausgehend von einem 30%-Pensum

und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% aufgrund des

niedrigen Pensums lasse sich das Invalideneinkommen mit Fr. 11'628.--

beziffern. Dies ergebe verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'600.--

ein Invaliditätsgrad von rund 74%. Damit habe der Beschwerdeführer auch unter

Berücksichtigung dieses Aspektes weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.

Beschwerde vom 28. September 2018 und Replik vom 18. Januar 2019).

Mit Stellungnahme vom 20. März 2020 macht der Beschwerdeführer

geltend, die ergänzenden Erläuterungen des rheumatologischen Experten Dr. D____

vom 15. Februar 2020 könnten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Die diversen Un- und Rückfälle

hätten jeweils Narben, vor allem auch psychischer Natur hinterlassen.

Nichtsdestotrotz sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis heute

nicht in seiner Gesamtheit begutachtet, sondern nur der Einzelfall geprüft

worden. Unter diesen Umständen sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Selbst

die Gutachter hielten in den ergänzenden Erläuterungen vom 15. Februar 2020

fest, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt die von ihnen empfohlene

SPECT-CT-Untersuchung nicht durchgeführt worden sei. Weshalb die Gutachter

anlässlich der Erläuterungen des Gutachtens vom 15. Februar 2020 ohne die durch

sie empfohlenen Abklärungen retrospektiv von einer schrittweisen Steigerung der

Arbeitsfähigkeit ausgingen, sei weder schlüssig noch ausreichend begründet.

Gerade die Gesamtschau der Unfälle, Rückfälle und Einschränkungen führten indes

zu der nach wie vor bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Stellungnahme vom

20.

März 2020, Gerichtsakte G 14).

2.3

Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom

28.

August 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Obwohl ein materieller Entscheid über eine Neuanmeldung

nicht identisch mit einer Rentenrevision ist, werden Neuanmeldung und

Rentenrevision von der Praxis als „ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf

eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse

zielen“ (BGE 133 V 111 E. 5.2) bezeichnet und behandelt. Für die Bejahung eines

Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades

verlangt (BGE 130 V 73 E. 3.1; 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur

Dispositiv

Rentenrevision gibt demnach jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision (oder nach einer Neuanmeldung)

bildet die letzte rechtskräftige Verfügung (oder die gegebenenfalls formlose

Mitteilung nach Art. 74ter lit. f IVV [9C_46/2009, E. 3.1]), welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 115 E. 5.4). Ob eine

Änderung der Invalidität eingetreten ist, beurteilt sich somit in der Regel

durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen

Prüfung bestanden hat mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen (auf die Neuanmeldung hin ergangenen) neuen Verfügung (BGE 130 V 66 E. 2

und BGE 130 V 73 ff. E. 3.1 je mit Hinweisen).

4.

4.1.

Unstrittig ist, dass im Vergleich zur letzten Verfügung vom 5. Juli

2013, in welcher ab Februar 2012 ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei

einem Invaliditätsgrad von 25% verneint wurde, eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. angefochtene Verfügung vom 28.

August 2018, IV-Akte 203). Zu prüfen ist indes, in welchem Ausmass der

Beschwerdeführer mit Beginn des Anspruchs auf eine allfällige Invalidenrente ab

Dezember 2014 – mithin sechs Monate nach der Neuanmeldung im Juni 2014 (Art. 29

Abs. 1 IVG) – arbeitsunfähig ist und ob diesbezüglich der Gesundheitszustand

genügend abgeklärt wurde.

4.2.

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für

den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.3.

Nachfolgend werden die entscheidwesentlichen medizinischen

Unterlagen für die Prüfung der Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer ab

Dezember 2014 arbeitsunfähig ist, kurz dargelegt:

Dem bidisziplinärem Gutachten vom 16. Juni 2016 kann entnommen

werden, dass der rheumatologische Experte Dr. D____ anlässlich der

rheumatologischen Begutachtung vom 25. April 2016 ein chronifiziertes

multilokuläres Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit erhoben hat. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine

arterielle Hypertonie und eine Adipositas. Aktuell müsse der Beschwerdeführer

aufgrund der Unfallfolgen vom 1. Januar 2016 als weiterhin vollumfänglich

arbeitsunfähig bezeichnet werden. Langfristig sei jedoch nicht mit einer

andauernden höhergradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rein

somatisch organischer und insbesondere rheumatologischer Sicht zu rechnen. Wie

bereits in früheren Berichten erwähnt überwiege die Schmerzstörung mit

psychosomatischer und psychosozialer Überlastung. Insbesondere in der

angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur, auch unter der Voraussetzung, dass

der Beschwerdeführer hierbei keine schwereren Lasten wie Koffer oder andere

Gepäckstücke heben müsse, dürfte auch in Zukunft keine höhergradige Leistungseinschränkung

bestehen (IV-Akte 151.9, S. 15-19). Der psychiatrische Gutachter Dr. C____ stellt

anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 17. Mai 2016 als Diagnosen ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen

Faktoren sowie einen Verdacht auf eine unreife, hysteroide

Persönlichkeitsstruktur fest. Eine dauerhafte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund des psychischen Zustandes nicht

rechtfertigen. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer die angestammte wie auch

jegliche alternative Arbeit im vollen Umfang möglich (IV-Akte 151.9, S. 25-29).

In der Konsensbesprechung bestätigen die Gutachter im Wesentlichen die

vorgenommene Arbeitsunfähigkeitseinschätzung. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei

der aktuell körperliche Zustand bezüglich der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend.

Aktuell sei der Beschwerdeführer weiterhin voll arbeitsunfähig für jede

Tätigkeit. Es müsse eine stationäre Evaluation der körperlichen Belastbarkeit

erfolgen (IV-Akte 151.9, S. 37f.).

Am 21. Juni 2016 fand ein ambulantes Assessment in der G____

statt. Die Ärzte diagnostizierten einen Unfall vom 1. Januar 2016:

PW-Heckaufprall als PW-Lenker mit HWS-Distorison QTF II, BWK4

Deckplattenimpressionsfraktur Typ A1.1, Thoraxkontusion mit nicht dislozierten

Frakturen der 8. und 9. Rippe links ventrolateral sowie Kopfkontusion parietal

links; einen Unfall vom 26. November 2012: Ausgerutscht und rückwärts auf den

Rücken gestürzt mit LWS-Kontusion, Thoraxkontusion, Schulterkontusion und Ellbogenkontusion

rechts; aktenanamnestisch: chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei

Status nach LWK1- und LWK2-Deckplattenimpressionsfraktur; aktenanamnestisch

rezidivierender Schwankschwindel bei vollständigem Funktionsausfall des

rechtsseitigen peripheren Vestibularisorgans sowie Metabolisches Syndrom. Die

Ärzte geben an, aus rein somatisch-funktioneller, medizinisch-rehabilitativer

Sicht sei von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Insgesamt bestehe eine ungünstige Prognose (IV-Akte 151.12).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Mai 2017 zum Verlauf der

Arbeitsfähigkeit führen die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer ab dem

vorliegend massgebenden Zeitpunkt im Dezember 2014 aufgrund eines erneuten

Unfallereignisses mit Treppensturz, erlitten am 29. August 2014, mit Erleiden

einer wenig dislozierten Claviculafraktur links sowie einer Handkontusion

rechts erneut zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, wobei die genaue Zeitdauer

aus den Akten nicht eruierbar sei. Ab 16. Januar 2015 bestehe eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit anhaltend bis zum letzten Unfallereignis vom 1. Januar 2016.

Anlässlich des durchgeführten ambulanten Assessments durch die G____, erfolgt

am 21. Juni 2016, hätten die Ärzte festgehalten, dass aus rein somatisch

funktioneller Sicht von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit

auszugehen sei, dies unter Vorbehalt zusätzlich vorliegender psychischer

Rehabilitationshindernissen. Dr. med. H____ habe im Rahmen eines neurologischen

Konsiliums vom 11. Dezember 2016 über die Diagnose eines multilokulären

Schmerzsyndroms nach diversen Traumata bei fehlender neurologischer Problematik

und vorliegender Schmerzfehlverarbeitung berichtet. Insgesamt bestehe keine

Neuropathologie, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen

würde. Die Gutachter kommen sodann zum Schluss, dass bei Annahme eines

günstigen und komplikationsfeien Verlaufs die erlittenen Frakturen im

BWS-Bereich, Sternum sowie auch der Rippen zwischenzeitlich konsolidiert und

abgeheilt sein dürften. Bestünden diesbezüglich Zweifel, sei eine ergänzende

SPECT-CT-Untersuchung oder auch eine Skelettszintigraphie, mit Vorteil im

Rahmen einer zusätzlichen klinischen orthopädischen Verlaufskontrolle in

Erwägung zu ziehen, um eine definitive Auskunft bezüglich stattgehabter

Abheilung der posttraumatischen Strukturläsionen zu erhalten. Sollte dies der

Fall sein, bestehe gestützt auch auf die Ausführungen im Rahmen des ambulanten

Assessments der G____ vom 27. Juni 2016 sowie auch unter Berücksichtigung des

erfolgten neurologischen Konsiliums von Dr. H____ keine hinreichend

objektivierbaren pathologischen Befunde aus somatischer Sicht, welche eine

höhergradige Arbeitsunfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als

Taxichauffeur erklären könne. Alleinig durch die Chronifizierungsproblematik,

die Schmerzfehlverarbeitung und durch die ausgeprägte Symptomausweitung lasse

sich keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen (IV-Akte 171).

In Würdigung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 9.

Mai 2017 hält der RAD-Arzt mit Beurteilung vom 16. Mai 2017 fest, der

Beschwerdeführer sei ab Dezember 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 15. Januar 2015 infolge

des am 29. August 2014 erlittenen Unfalles in der angestammten Tätigkeit als

Taxifahrer als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100%

arbeitsunfähig gewesen. Ab 16. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sei der

Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig gewesen. Ab Januar 2016 bestehe

infolge eines am 1. Januar 2016 erlittenen Unfalles eine volle

Arbeitsunfähigkeit. Am 21. Juni 2016 sei ein ambulantes Assessment in der G____

durchgeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt liege in der angestammten als auch in

einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75% vor (IV-Akte 170).

Mit der ergänzenden Erläuterung vom 15. Februar 2020 zum

Gutachten vom 16. Juni 2016 gibt der rheumatologische Experte Dr. D____ an, in

Würdigung der neu eingegangenen Berichte der Orthopädin Dr. med. I____ als auch

des Berichtes von pract. med. J____, Facharzt für Anästhesie und

interventionelle Schmerztherapie, seien keine neuen, insbesondere

funktionsrelevanten Diagnosen festgehalten worden. Gut vier Jahre nach

erlittenem Unfallereignis könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen

werden, dass eine vollständige Konsolidierung der erlittenen Frakturen im

Sternum- wie auch im Rippenbereich erfolgt sein dürfte und keine erhebliche

Funktionseinschränkung mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr

vorliege. Ab 1. Januar 2016 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der

Tätigkeit als Taxifahrer bis zum Zeitpunkt des erfolgten ambulanten Assessments

in der G____ vom 21. Juni 2016. Bei bereits damals beschriebener möglicher

schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus rein somatisch funktioneller

Sicht, könne eine schrittweise Steigerung um jeweils 25% alle 2 Monate ab

anfangs Juli 2016 bis zum Erreichen einer maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit

von 75% anfangs November 2016 angenommen werden. Weiterhin sei in der Tätigkeit

als Taxifahrer das Heben und Ziehen von Lasten über 10 Kilogramm, insbesondere

von Koffern oder ähnlichen Gepäckstücken, die Überkopftätigkeit und repetitives

Bücken zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofils entspreche

die angestammte Tätigkeit inklusive gutachterlich ausgewiesener

Arbeitsfähigkeit insgesamt derjenigen einer leidensadaptierten leichten bis

selten mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeit (Gerichtsakte G 10).

4.4.

In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das bidisziplinäre

Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 16. Juni 2016

(IV-Akte 151.9), die ergänzende Stellungnahme vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 171)

sowie die Erläuterungen vom 15. Februar 2020 (Gerichtsakte G 10) zum Gutachten

vom 16. Juni 2016 abgestellt werden. Das Gutachten und die ergänzenden

Stellungnahmen wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, sind umfassend und

schlüssig, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 4.2.). Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung

der Sachlage.

Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei -

entgegen der Ansicht der Gutachter - im Januar 2015 nur zu 30% als Taxifahrer

arbeitsfähig gewesen, Stellung zu nehmen: Aus den Akten ist ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer im Januar 2015 seine Tätigkeit als Taxifahrer

wiederaufgenommen hat. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. K____ attestierte dem

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ab 15. Januar 2015 zunächst eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 126, S. 7) und ab dem 23. Februar 2015 eine

Arbeitsfähigkeit von 30% (IV-Akte 126, S. 4-6). Die Gutachter halten

diesbezüglich in der Stellungnahme vom 9. Mai 2017 nachvollziehbar fest, dass

die vom Hausarzt Dr. K____ beschriebene 30%ige Arbeitsfähigkeit angesichts der

erlittenen Verletzungen zu tief festgesetzt sei. Es bestehe bis zum

Unfallereignis vom 1. Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 171, S.

2). Dies vermag zu überzeugen, legt doch Dr. K____ in seinem Arztbericht vom

22. Februar 2015 (IV-Akte 144.22, S. 13-16) nicht begründet dar, weshalb er die

Arbeitsfähigkeit von 50% auf 30% reduziert hat und inwiefern eine

Verschlechterung eingetreten ist. Schliesslich bleibt mit der IV-Stelle

festzuhalten, dass bei der Würdigung der Berichte von behandelnden Ärzten der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

Vor diesem Hintergrund kann auf die von den Gutachtern attestierte

Arbeitsfähigkeit von 50% ab Januar 2015 abgestellt werden.

Mit Blick auf die Aktenlage ist auch die von den Gutachtern als

zumutbar erachtete schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0% auf 75% ab

Juli 2016 nicht zu beanstanden. Zwar wurde im Gutachten vom 16. Juni 2016

festgehalten, der Beschwerdeführer sei aktuell in der angestammten als auch in

einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Indes ist zu

beachten, dass die rheumatologische Begutachtung im April 2016 und somit noch

während der Rekonvaleszenz nach dem Unfall vom 1. Januar 2016 stattfand. Die

Gutachter betonten jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt, dass langfristig nicht

mit einer andauernden höhergradigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus

rein somatisch organischer und insbesondere rheumatologischer Sicht zu rechnen

sei (IV-Akte 151.9, S. 18f.). Die Ärzte der G____ haben sodann anlässlich des

Assessments vom 26. Juni 2016 festgehalten, aus rein somatisch-funktioneller,

medizinisch-rehabilitativer Sicht sei von einer schrittweisen Steigerung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 151.12). Unter diesen Umständen vermag die

Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab Juli 2016 und die

schrittweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um 25% ab diesem Zeitpunkt zu

überzeugen.

Dass – entgegen der Empfehlungen der Gutachter – vor Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit keine SPCT-CT-Untersuchung zum Ausschluss einer

Pseudoarthrose durchgeführt wurde, stellt deren Beurteilung nicht in Frage. Der

rheumatologische Experte Dr. D____ gibt in diesem Zusammenhang an, dass es sich

hierbei um eine seltene Komplikation handle. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit könne angenommen werden, dass gut vier Jahre nach erlittenem

Unfallereignis eine vollständige Konsolidierung der erlittenen Frakturen im

Sternum- wie auch Rippenbereich erfolgt sei und keine erheblichen

Funktionseinschränkung mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr

vorliege (Gerichtsakte G 10). Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Sie

stimmt denn auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein. So

diagnostizierte der Neurologe Dr. H____ mit Bericht vom 11. November 2016 ein

mulitlokuläres Schmerzsyndrom nach diversen Traumata. Aus neurologischer Sicht

bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 164.11). Anlässlich der

kreisärztlichen Beurteilung vom 27. Februar 2017 hielt der Kreisarzt Dr. med. L____,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zudem

fest, dass sich keinerlei strukturelle Läsionen nachweisen liessen, welche

durch das Unfallereignis vom 1. Januar 2016 verursacht worden seien. Auch wenn

die Rehabilitation bei vorgeschädigtem Patienten möglicherweise etwas verzögert

sei, so sei nach zehn Monaten, aber allerspätestens nach einem Jahr die

Symptomatik abgeheilt, Unfallfolgen lägen dann keine mehr vor (IV-Akte 164.7). Gestützt

auf diese medizinische Aktenlage ist die IV-Stelle somit zu Recht davon

ausgegangen, der Beschwerdeführer sei seit November 2016 in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 75% arbeitsfähig.

Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers wurde der

Gesamtheit der Unfälle und erlittenen Verletzungen bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch die Experten gebührend Rechnung getragen. Die Gutachter

hatten Kenntnis von der gesamten medizinischen Aktenlage (vgl. bidisziplinäres

Gutachten vom 16. Juni 2016, IV-Akte 151.9, S. 1-6), sie haben die subjektiven

Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leiden berücksichtigt (IV-Akte 151.9,

S. 6-9) und sich einlässlich mit den Beschwerden auseinandergesetzt (IV-Akte

151.9, S. 9-19 und S. 24-29). Eine weitere psychiatrische Abklärung der

gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erscheint vorliegend

mit Blick auf die Aktenlage nicht angezeigt zu sein. Mit der IV-Stelle ist

darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Experte Dr. C____ das Vorliegen von

psychischen Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint hat. Die

Störung sei aus rein psychiatrischer Sicht als eher leicht bis höchstens

mittelschwer zu beurteilen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

lasse sich aufgrund des psychischen Zustandes nicht rechtfertigen (IV-Akte

151.9, S. 28-29). Diese Ansicht wird im Übrigen auch durch die anderen

Fachärzte geteilt. So gibt Dr. med. M____, Facharzt für Kinder- und

Jugendpsychiatrie, im psychiatrischen Gutachten vom 8. Mai 2003 an, es liege

eine hysterische Schmerzverarbeitungsstörung vor. Aus rein psychiatrischer

Sicht bestehe in Bezug auf alle Tätigkeiten, die aus somatisch-medizinischer

Sicht zumutbar seien, keine grossen Einschränkungen (IV-Akte 34, S. 22f.). Auch

der Konsiliarpsychiater der SUVA, Dr. med. N____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, kommt mit Beurteilung vom 23. August 2016 zum Schluss, dass die

wiederkehrend aufgezeigten Inkonsistenzen, die sogenannte Symptomausweitung,

die Selbstlimitierung und die von Dr. M____ schon im Jahre 2003 und aktuell von

Dr. C____ geäusserte Vermutung, dass bewusste Anteile bezüglich einer

akzentuierten Beschwerdedarstellung bestünden, eine psychiatrische Diagnose

relativiere (IV-Akte 151.5). Bei dieser Ausgangslage hat die IV-Stelle zu Recht

auf weitere Abklärungen in Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand

verzichtet, zumal es in den Akten auch keine Anhaltspunkte gibt, dass sich der

Gesundheitszustand diesbezüglich verschlechtert hätte. Abschliessend bleibt zu

bemerken, dass der rheumatologische Gutachter Dr. D____ in seinen Erläuterungen

vom 15. Februar 2020 auch in somatischer Hinsicht von weiteren Abklärungen abrät.

Aufgrund des bisherigen Verlaufes sowie insbesondere der im Vordergrund

stehenden fortgeschrittenen Schmerzstörung mit Schmerzausweitung sowie Zeichen der

deutlichen Selbstlimitierung, mehrfach auch durch die behandelnden Fachärzte

bestätigt, müsse festgehalten werden, dass im Rahmen einer erneuten

rheumatologischen oder orthopädischen Begutachtung keine neu hinzukommenden,

insbesondere funktionsrelevanten Diagnosen gewonnen werden könnten, welche zu

einer allfälligen Änderung des potentiellen Belastungs- und Leistungsprofiles

führten, so dass er bewusst auf eine erneute rheumatologische Begutachtung

verzichtet habe (Gerichtsakte 10, S. 3-4).

4.5.

Gesamthaft betrachtet kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auf das bidisziplinäre Gutachten vom 16. Juni 2016, die

ergänzende Stellungnahme vom 9. Mai 2017, die RAD-Beurteilung vom 16. Mai 2017

und die ergänzenden Erläuterungen vom 15. Februar 2020 abgestellt werden. Bei

dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Folglich

ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 100%

ab Dezember 2014, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2015, von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2016, von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit

ab Juli 2016, einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2016 und einer

75%igen Arbeitsfähigkeit ab November 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit

auszugehen.

5.

5.1.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,

versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr

zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach

Art. 16 ATSG).

5.2.

In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der

Invaliditätsgrade verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen: Grundsätzlich

unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2014 bis März 2015

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente

hat. Ebenso wenig wird bestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 100% ab April 2016 eine ganze Rente beanspruchen kann.

Strittig ist hingegen - unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist

im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV - die Ermittlung des Invaliditätsgrads für den

Zeitraum von April 2015 bis März 2016 sowie für den Zeitraum ab Februar 2017.

Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 34% ab Januar 2015

hat die IV-Stelle das Einkommen beim Arbeitgeber O____ beigezogen und das

Valideneinkommen mit Fr. 45'600.-- beziffert. Das Invalideneinkommen hat die

IV-Stelle gestützt auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014,

Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ermittelt. Nach Umrechnung auf

die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an

die Nominallohnentwicklung bis 2015 bezifferte sie das

Ausgangsinvalideneinkommen mit Fr. 66'652.--. Unter Berücksichtigung der

Restarbeitsfähigkeit von 50% und nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs

von 10% aufgrund des eingeschränkten Pensums wurde das Invalideneinkommen auf

Fr. 29'993.-- festgesetzt. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen

resultierte der rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 34%.

Der Einkommensvergleich für den Zeitraum ab November 2016

gestaltet sich im Wesentlichen gleich: Für das Valideneinkommen berücksichtigte

die IV-Stelle das erzielte Einkommen beim Arbeitgeber O____ und bezifferte

dieses mit Fr. 45'600.--. Beim Invalideneinkommen zog sie wiederum die LSE 2014

bei, passte diese nunmehr der Nominallohnentwicklung bis 2016 an, was ein

Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 67'052.-- ergab. Unter Berücksichtigung

einer Restarbeitsfähigkeit von 75% und eines leidensbedingten Abzugs von 5%

aufgrund des tieferen Arbeitspensums ermittelte die IV-Stelle ein

Invalideneinkommen von Fr. 47'775.--. Nach Gegenüberstellung der

Vergleichseinkommen führte dies zu einem rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad von 0%.

5.3.

Der Beschwerdeführer ist mit der Ermittlung der vorerwähnten

Invaliditätsgrade nicht einverstanden. Er macht im Wesentlichen geltend, beim

Invalideneinkommen sei ebenfalls das Einkommen als Taxifahrer beizuziehen.

Zudem sei angesichts des niedrigen Erwerbspensums ein leidensbedingter Abzug

von 15% zu gewähren.

5.4.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der

angestammten Arbeit als Taxifahrer nicht um eine angepasste Tätigkeit. Gemäss

den Erläuterungen vom 15. Februar 2020 des Gutachters Dr. D____ ist das Heben

und Ziehen von Lasten über 10 Kilogramm, insbesondere von Koffern und ähnlichen

Gepäckstücken sowie Überkopftätigkeiten sowie repetitives sich bücken müssen,

zu vermeiden (Gerichtsakte G 10). Gestützt auf diese Ausführungen ist daher eine

Tätigkeit als Taxifahrer dem Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt zumutbar.

Denn zur Tätigkeit des Taxifahrers gehört regelmässig auch das Heben, Tragen

und Ziehen von Gepäckstücken, die mehr als 10 Kilogramm wiegen. Unter diesen

Umständen schöpft der Beschwerdeführer folglich die ihm verbliebene zumutbare

Erwerbsfähigkeit nicht vollständig aus, weshalb das als Taxifahrer erzielte Erwerbseinkommen

nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden kann. Vielmehr ist der

Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht

gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche die

erwerbliche Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit besser gewährleisten. Somit ist

vorliegend das im Rahmen einer Verweisungstätigkeit erzielbare höhere Invalideneinkommen

massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2019 [8C_590/20],

E. 5.3.f). Die IV-Stelle hat daher zu Recht zur Ermittlung des

Invalideneinkommens die LSE beigezogen.

5.5.

Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs ist zu bemerken, dass die

IV-Stelle mit einem leidensbedingten Abzug von 5% bis 10% der

Teilzeiterwerbstätigkeit genügend Rechnung getragen hat. Es gibt keinen Grund,

diesbezüglich in das Ermessen der IV-Stelle einzugreifen. Selbst wenn man aber

- allenfalls aufgrund der gesundheitlichen Anforderungen an den Arbeitsplatz - den

leidensbedingten Abzug auf 15% erhöhen würde, führt dies ab Januar 2015 ebenfalls

zu einen rentenausschliessenden IV-Grad von 38% bzw. ab November 2016 zu einem

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 11%.

5.6.

Gesamthaft betrachtet sind die von der IV-Stelle vorgenommenen

Einkommensvergleiche nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle hat zu Recht,

basierend auf einem IV-Grad von 34% unter Berücksichtigung der dreimonatigen

Frist im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV einen Rentenanspruch von April 2015 bis

März 2016 verneint. Hingegen kann gestützt auf die Erläuterungen vom 15.

Februar 2020 vom rheumatologischen Experten Dr. D____ die Einstellung der

ganzen Rente per September 2016 nicht geschützt werden. Aus den Erläuterungen

vom 15. Februar 2020 wird ersichtlich, dass ab Juli 2016 von einer schrittweisen

Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 25% alle zwei Monate auszugehen ist.

Damit besteht beim Beschwerdeführer ab November 2016 eine 75%ige

Arbeitsfähigkeit. Antragsgemäss ist somit - unter Berücksichtigung der in Art. 88a

Abs. 1 IVV festgelegten dreimonatigen Frist - bis 31. Januar 2017 eine ganze

Rente auszurichten (vgl. Eingabe der IV-Stelle vom 18. März 2020). Ab Februar

2017 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 0% kein Rentenanspruch mehr.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Rente von

Dezember 2014 bis März 2015. Von April 2015 bis März 2016 besteht kein

Rentenanspruch. Ab April 2016 bis Januar 2017 hat der Beschwerdeführer wiederum

Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Februar 2017 hat die IV-Stelle zu Recht bei

einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenanspruch verneint.

6.2.

Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, haben bei diesem

Ausgang des Verfahrens die Parteien die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.--, je hälftig zu tragen. Infolge Bewilligung des

Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Teil zu Lasten des Staates.

6.3.

Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat

er im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____, reicht am 28. Mai

2019 eine Honorarnote über Fr. 5'416.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und

am 16. Oktober 2020 eine ergänzende Honorarnote über Fr. 1'958.10. (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) ein (Gerichtsakten 9 und 13). In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im

Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen

IV-Fällen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser

Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Angesichts der umfangreichen

Aktenlage, des doppelten Schriftenwechsels sowie der durchgeführten

Parteiverhandlung ist vorliegend von einem überdurchschnittlich aufwändigen

Fall auszugehen. Zudem reichte der Vertreter des Beschwerdeführers am 20. März

2020 eine Vernehmlassung (Gerichtsakte G 14) zu den Erläuterungen vom 15.

Februar 2020 des Gutachters Dr. D____ ein, so dass auch aus diesem Grund eine

von der Pauschale abweichende höhere Parteientschädigung gerechtfertigt ist. Der

vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand in Höhe von insgesamt

Fr. 7'374.45 steht indes nicht in einem angemessenen Verhältnis zur

durchschnittlichen Pauschale von Fr. 3'300.--, wird doch mehr als das Doppelte

der üblichen Pauschale verlangt. Unter Berücksichtigung der gesamten

vorerwähnten Umstände trägt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- - bei

vollem Obsiegen - dem erhöhten Aufwand angemessen Rechnung. Da der

Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist eine um die Hälfte reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zuzusprechen.

6.4.

Dem Beschwerdeführer ist der Kostenerlass bewilligt worden, weshalb seinem

Vertreter für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Teil der

Anwaltskosten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist

(Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars

geht das Gericht von der Faustregel aus, dass für durchschnittliche IV-Fälle ein Honorar von Fr. 2'650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer

zugesprochen wird. Aufgrund des überdurchschnittlich aufwändigen Falles ist

vorliegend das Kostenerlasshonorar bei vollem Obsiegen auf Fr. 3'200.--

festzulegen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer, neben der

zugesprochenen Parteientschädigung, ein um eine Hälfte reduziertes Kostenerlasshonorar

von Fr. 1‘600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

6.5.

Die Kosten für die Erläuterungen vom 15. Februar 2020 des Gutachters

Dr. D____ (Gerichtsakte G 10) in Höhe von Fr. 477.10 (vgl. Gerichtsakte G

11) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend

und konnten die Erläuterungen vom 15. Februar 2020 des Gutachters Dr. D____ die

erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung vom 28. August 2018 teilweise aufgehoben und die IV-Stelle

angewiesen, dem Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis März 2015 eine ganze

Invalidenrente, von April 2015 bis März 2016 keine Rente, von April 2016 bis

Januar 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, tragen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung

des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des

Staates.

Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer

eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 154.--.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Advokat B____, [...], wird ein reduziertes Kostenerlasshonorar

von Fr. 1‘600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 123.20

(7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Kosten für die Erläuterungen von Dr. D____

vom 15. Februar 2020 (Gerichtsakte G 10) in Höhe von Fr. 477.10 (Gerichtsakte G

11) sind von der IV-Stelle zu tragen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: