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Entscheid

IV.2018.173

Invaliditätsbemessung; gemischte Methode

5. Mai 2020Deutsch32 min

für D____ in der Pflege tätig (vgl. IV-Akte 8, S. 2 ff. und IV-Akte 20, S. 1 f.).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____ Pensionskasse

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2018.173

Verfügung vom 29. August 2018

Invaliditätsbemessung; gemischte

Methode

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1970, ist

Mutter von drei Kindern (geboren 1991, 1996 und 2008; vgl. u.a. IV-Akte 18, S.

1). Sie absolvierte eine Ausbildung zur Köchin (vgl. u.a. IV-Akte 18, S. 11 und

IV-Akte 17, S. 2). Zuletzt war sie (seit Februar 2013) in einem 70%-Pensum

für D____ in der Pflege tätig (vgl. IV-Akte 8, S. 2 ff. und IV-Akte 20, S. 1 f.).

Ab August 2014 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte

15, S. 27).

b) Im November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf eine zervikale Diskushernie C7, Sklerodermie und Thrombophilie zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

2). Die IV-Stelle forderte in der Folge die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. E____ vom 20. November

2014, inklusive Beilagen [IV-Akte 7]; siehe auch den Bericht von Dr. F____ vom

16. November 2014 [IV-Akte 10). Aufgrund einer mittelgradigen depressiven

Episode war die Beschwerdeführerin vom 26. März bis zum 2. Juni 2015 in

der Klinik G____ in [...] in stationärer Behandlung. Anschliessend fand bis zum

4. September 2015 eine Behandlung in der Tagesklinik statt (vgl. IV-Akten 22

und 23).

c) Am 5. April 2016 nahm die IV-Stelle eine

Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 7. April 2016, IV-Akte

30). Im weiteren Verlauf wurden die behandelnden Ärzte erneut zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 9. April

2016, inklusive Beilagen [IV-Akte 31]; Bericht Dr. phil. H____ vom 17. April

2016 [IV-Akte 33]; Bericht PD Dr. I____ [IV-Akte 34]). Im Anschluss daran holte

die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 2. August 2016 ein (vgl. IV-Akte 36).

Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. August 2016 mitgeteilt,

man gedenke, ihr für die Zeit von August 2015 bis November 2015 eine befristete

ganze Rente zuzusprechen und ab Dezember 2015 einen Rentenanspruch abzulehnen.

Denn ihr Gesundheitszustand habe sich im September 2015 gebessert und sie verfüge

seither wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. IV-Akte 42). Dazu

äusserte sich Dr. E____ am 14. September 2016 (vgl. IV-Akte 43). In der Folge

erteilte die IV-Stelle der J____ GmbH den Auftrag zur polydisziplinären

Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 49). Gestützt auf das

Gutachten vom 13. Februar 2017 (IV-Akte 58) sprach sie der Beschwerdeführerin –

nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 64) – mit

Verfügung vom 29. August 2018 ab August 2015 bis November 2015 eine ganze Rente

zu und verneinte ab Dezember 2015 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 122).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober

2018.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2018

abzuändern und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine über den 30. November

2015.

hinausgehende unbefristete Invalidenrente zu gewähren. (2.) Eventualiter

seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit durchzuführen und

es sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. (3.) Es

seien die Kosten des Berichts von PD Dr. I____ vom 21. September 2018 (Beschwerdebeilage

3) der IV-Stelle aufzuerlegen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29.

November 2018 wird die Pensionskasse dem Verfahren beigeladen. Sie lässt sich

am 18. Dezember 2018 vernehmen und macht geltend, die Beschwerdeführerin habe

ihre Erkrankung (Sklerodermie) im Fragebogen "Gesundheitsnachweis"

verschwiegen.

d) Die Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 25.

Januar 2019 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine

E-Mail von PD Dr. I____ vom 10. Dezember 2018 beigelegt. Am 6. Februar 2019

lässt sie dem Gericht die Zusammenfassung einer medizinischen Studie vom Jahr

2018.

zukommen lassen.

e) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 27.

Februar 2019 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

a) Am 6. Mai 2019 wird die Sache erstmals durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Anlässlich dieser Beratung wird

beschlossen, ein gerichtliches Obergutachten aus mindestens rheumatologischer

und psychiatrischer Sicht einzuholen.

b) In der Folge wird – unter Miteinbeziehung der

Parteien – der K____ ([...]), L____spital [...] (nachfolgend: K____

Begutachtung), ein Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin erteilt. Am

18.

Dezember 2019 wird das polydisziplinäre Gutachten (beinhaltend eine

internistische, psychiatrische und rheumatologische Beurteilung) erstattet.

c) Am 7. Januar 2020 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung

dazu. Sie macht geltend, es sei auf das Gerichtsgutachten vom 18. Dezember 2019

abzustellen. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 6. Januar 2020

beigelegt.

d) Die Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits am 24.

Januar 2020 zum Gerichtsgutachten. Sie beantragt, es seien den Gutachtern

ergänzende Fragen zu unterbreiten bzw. die Gutachter seien zur Vornahme

weiterer spezifischer Abklärungen zu veranlassen.

IV.

Am 5. Mai 2020 wird die Sache nochmals von der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR831.20).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vom Gericht zu prüfen ist im Folgenden der Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin.

2.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens

50.

% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %

ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70

% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.

3.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2

3.2.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende

Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden

Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit

Hinweisen).

3.2.2

Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.

Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1.

Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art.

27bis IVV massgebend. Es gilt Folgendes: Gemäss Art. 27bis

Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich

nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.

16.

ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die

Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf

eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

3.3

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs-

und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen

Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen.

Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung

entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt

der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter

Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im

Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des

Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

3.4

3.4.1

Am 5. April 2016 nahm die Beschwerdegegnerin eine

Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser gab die Beschwerdeführerin an, sie

wäre bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen (alleinerziehend) und da sie

sehr gerne für die D____ gearbeitet habe, weiterhin zu 70 % erwerbstätig. Die

übrigen 30 % würden für Haushalt und Kinderbetreuung aufgewendet (vgl. S. 2 des

Abklärungsberichtes vom 7. April 2016; IV-Akte 30). Ihre Aussage bestätigte die

Beschwerdeführerin unterschriftlich (vgl. IV-Akte 29). Die

Aussendienstmitarbeiterin erachtete die Angaben als nachvollziehbar und stufte

die Beschwerdeführerin in der Folge als im Gesundheitsfalle zu 70 %

erwerbstätig und als zu 30 % im Haushalt tätig ein (vgl. S. 2 des

Abklärungsberichtes vom 7. April 2016; IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin stellte

ihrerseits auf den Abklärungsbericht ab (vgl. die Verfügung vom 29. August 2018;

IV-Akte 122), was angesichts der klaren und nachvollziehbaren Aussagen der

Beschwerdeführerin als korrekt zu erachten ist.

3.4.2

Soweit die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher

Hinsicht geltend macht, ihr Fall sei auf Grund des Urteils des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio

gegen Schweiz (7186/09) nicht nach der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode

zu beurteilen (vgl. S. 6 f. der Beschwerde), geht sie fehl. Nach dem

besagten Entscheid ist die gemischte Methode bei Teilzeiterwerbstätigen nicht

länger anwendbar, wenn allein familiäre Gründe, das heisst beispielsweise die

Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums,

für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu

"teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf

beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder

Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs.

1.

ATSG führen würde (BGE 144 I 21, 26 E. 4.2; BGE 143 I 50 und 60; BGE 143 V 77, 80 E. 3.2.2). In Fällen, die ausserhalb dieser familiär bedingten

Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten

Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50, 60 E. 4.4; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158;

Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.1). Dies

gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung (SVR 2017 IV Nr. 31

S. 88) und folglich auch für die Beschwerdeführerin.

3.5

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – wäre

sie vollständig gesund – zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % mit dem Haushalt

beschäftigt wäre.

3.6

Anlässlich der Abklärung vor Ort wurde eine Einschränkung im

Haushalt von 9 % ermittelt (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes; IV-Akte

30). Diese 9%ige Beeinträchtigung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht

nicht infrage gestellt. Denn der Abklärungsbericht erfüllt die von der

Rechtsprechung an ihn gestellten Anforderungen (vgl. dazu u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). Zu prüfen ist damit im

Folgenden, wie es sich mit der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im

erwerblichen Bereich verhält.

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).

4.1.3

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne

zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist,

seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

4.2

4.2.1

Im polydisziplinären Gutachten der K____ Begutachtung vom

18.

Dezember 2019 (Konsensbeurteilung) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeführt: (1.)

Somatisierungsstörung (F45.0); (2.) mittelgradige depressive Episode (F32.1);

(3.) nicht näher bezeichnete Reaktion auf

schwere Belastung (F43.9); (4.) systemische

Sklerose vom limitierten Typ (ED 2013), (a.) ANA positiv, Anti Zentromer

Antikörper positiv, Anti Polymerase 3 Antikörper positiv, (b.)

Raynaud-Phänomen, initial Puffy Fingers; (c.) pathologische Kapillarmikroskopie,

(d.) leichte Refluxösophagitis, DD bei Hiatushernie, Gastroskopie 13. Februar

2016, (e.) MRI Beine vom 19. August 2016 ohne Hinweis auf Myopathie/Myositis,

(f.) bisher kein Hinweis auf pulmonale oder kardiale Beteiligung, (g.) Sonografie

Hände vom 5. Oktober 2016: diskrete synoviale Schwellungen einzelner

MCP-Gelenke, Erguss in einzelnen Fingerbeuge-und-Strecksehnen; (5.) generalisiertes

fibromyalgiformes Weichteilschmerzsyndrom, (a.) chronic Widespread Pain Index

17, Symptom Severity Score 12, (b.) diffuse generalisierte Weichteil-Druckdolenz;

(6.) chronisches cervikovertebrales

Syndrom, (a.) DD im Rahmen von Diagnose 2, (b.) Status nach cervikoradikulärem

Syndrom links bei Kompression Wurzel C7 links bei mediolateraler Diskushernie

C6/7 (MRI 25. September 2014); (7.) symptomatischer

Pes planovalgus beidseits, Status nach Exostosektomie Os naviculare in der

Kindheit vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.2.2

Zur Begründung der zahlreichen Befunde/Diagnosen wurde

im Wesentlichen angeführt, die Systemsklerose vom limitierten Typ manifestiere

sich aktuell mit einem Raynaud-Phänomen und einer diskreten Verdickung der Haut

der Finger distal der MCP-Gelenke. Möglicherweise auch im Zusammenhang mit der

systemischen Sklerose bestehe eine Refluxösophagitis, wobei differenzialdiagnostisch

diese auch im Rahmen der bekannten Hiatushernie möglich sei. Es fehlten

Hinweise auf einen pulmonalen Befall oder eine pulmonal-arterielle Hypertonie.

Diesbezüglich würden regelmässig Kontrollen stattfinden, zuletzt – laut Angaben

der Explorandin – Ende 2018. Eine angegebene Fatigue könne im Rahmen der

Grundkrankheit oder einer depressiven Symptomatik erklärt werden. Hinweise auf

eine entzündliche Aktivität im Bereich von peripheren Gelenken oder Sehnen hätten

sich anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht gefunden. Es habe eine

generalisierte Druckdolenz der Weichteile bestanden, vereinbar mit einem

Fibromyalgiesyndrom. Die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie seien

erfüllt. Nicht typisch für eine Myopathie sei die angegebene ausgedehnte

Schmerzsymptomatik, wie sie bei Systemsklerose auftreten könne. Bei dieser wäre

primär eine proximal betonte Muskelschwäche und nicht eine generalisierte

Schmerzsymptomatik zu erwarten. Bisher hätten keine Hinweise für eine

Myositis/Myopathie gemäss den vorliegenden Akten bestanden. In der Untersuchung

sei in der Kraftprüfung eine Selbstlimitierung bei Schmerzangabe festzustellen

gewesen, soweit prüfbar aber keine Muskelschwäche. Allerdings sei in den

aktuellen Laboruntersuchungen die Creatinkinase (CK) erhöht gewesen, was es

nachzukontrollieren gelte. Ein Unterschied der Schmerzsymptomatik im Vergleich zu

Zeitpunkten mit normaler CK sei jedoch anamnestisch nicht eruierbar. Bezüglich

der zervicovertebralen Beschwerden bei Status nach cervikoradikulärem Syndrom

C7 links hätten sich in der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine

radikuläre Symptomatik gefunden. Eine Akzentuierung der Beschwerden im Bereich

des Nackens sei in der aktuellen Untersuchung nicht ersichtlich gewesen. Es würden

diffuse Schmerzen im ganzen Rücken und im Bereich der Extremitäten angegeben.

Die Druckdolenzen seien diffus über den ganzen Rücken verteilt. Es habe sich

jedoch eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit gefunden. Bei aus der

Bildgebung bekannten degenerativen HWS-Veränderungen sei von einem degenerativ

bedingten cervikovertebralen Syndrom ausgehen, wobei kein Zusammenhang mit der

systemischen Sklerose bestehe. Eine Abgrenzung von degenerativ bedingten

vertebragenen Schmerzen von Schmerzen im Rahmen des generalisierten

Weichteilschmerzsyndroms sei nicht klar möglich (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.2.3

Schliesslich wurde im Gutachten klargestellt, während

die Explorandin faktisch sämtliche Beschwerden als mit der Sklerodermie in

Zusammenhang stehend sehe und daraus eine weitgehende Einschränkung ihrer

Leistungsfähigkeit ableite, seien rein somatisch die Einschränkungen damit nur

zu einem geringen Teil erklärbar (limitierte Erkrankung) und würden primär

qualitative Aspekte betreffen. Die Divergenz sei im Rahmen der psychiatrischen

Erkrankung einzuordnen. Aus aktueller psychiatrischer Sicht interpretiere man

die gegenüber den somatischen Befunden erheblich ausgeweitete

Symptompräsentation primär im Rahmen einer Somatisierungsstörung (F45.0),

welche vor dem Hintergrund stark belasteter Kindheitserlebnisse zu sehen sei. Auf

dem Boden dieser nicht näher bezeichneten Reaktion auf schwere Belastung sei es

neben den Schmerzen zur Ausbildung einer aktuell als mittelschwer

einzustufenden Depression gekommen (vgl. S. 9 des Gutachtens). Aktuell würden

praktisch die gleichen Beschwerden und Symptome geltend gemacht, wie sie bereits

2015.

vorhanden gewesen und in den Behandlungsberichten beschrieben worden seien.

Die gestellten Diagnosen variierten zwar im Sinne einer anderen Gewichtung und

Zuordnung der einzelnen Beschwerden und Befunde. Es werde aber immer eine

Diagnose aus der Gruppe der somatoformen Störungen gestellt (vgl. S. 10 des

Gutachtens).

4.2.4

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der

K____ Begutachtung festgehalten, die zuletzt bis August 2014 ausgeübte

Tätigkeit bei der D____ sei der Explorandin nicht mehr möglich (vgl. S. 13 und

S. 14 des Gutachtens). Eine angepasste Tätigkeit sollte leicht und höchstens

intermittierend mittelschwer sein. Es sollten keine Feinmotorik erfordernde

oder repetitiv handbelastende Tätigkeiten sein. Aufgrund des Raynaud-Phänomens seien

Tätigkeiten, die mit Kälte, Nässe oder mit kalter Luftexposition verbunden

seien, nicht zumutbar. Überdies sollte die Tätigkeit wechselbelastend sein. Sie

sollte auch kein langes Stehen von mehr als einer Stunde und kein längeres

Gehen sowie keine Zwangshaltungen und repetitive Überkopfarbeiten beinhalten.

Aus psychiatrischer Sicht liege aufgrund der Somatisierungsstörung und den

damit zusammenhängenden körperlichen – häufig vegetativ bedingten – Symptomen

und Beschwerden eine Verminderung der Leistungskontinuität und der Durchhaltefähigkeit

vor. Es bestehe eine eingeschränkte Sozialkompetenz bzw. eine Beeinträchtigung

in der zwischenmenschlichen Kontaktfähigkeit, bedingt durch die hohe

Empfindlichkeit der Explorandin, welche sich rasch ungerecht behandelt und als

Opfer fühle. Die emotionale Instabilität und die schlechte Kontrolle der

Impulse verunmöglichten auch eine sozial anspruchsvolle Tätigkeit. Möglich seien

somit kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeit ohne Anforderungen an die

Sozialkompetenz und mit geringen Anforderungen hinsichtlich der Leistungskontinuität

bei stärk erhöhtem Pausenbedarf (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.2.5

Des Weiteren wurde im Gutachten der K____ klargestellt,

die Limitierung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich quantitativ primär aus

psychiatrischer Sicht. Rein aus rheumatologischer Sicht sei, unter

Berücksichtigung der chronischen Schmerzsymptomatik und der Fatigue Symptomatik,

von einer Leistungsminderung im Sinne einer erhöhten Pausenbedürftigkeit

auszugehen, die aus rheumatologischer Sicht auf ca. 20 % einzuschätzen sei,

resultierend in einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der psychiatrischen

Diagnosen könne die Explorandin in diesem 80%-Pensum eine Leistungsfähigkeit

von 60 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum) erbringen (vgl. S. 14 des

Gutachtens). In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde im Gutachten

festgehalten, ab dem 12. August 2014 sei zunächst von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen. Die anzunehmende

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne ab dem Austritt aus der

Tagesklinik der Klinik G____ (September 2015) angenommen werden (vgl. S. 14 des

Gutachtens).

4.3

4.3.1

Auf dieses Gutachten der K____ Begutachtung kann abgestellt

werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

(vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Namentlich haben sich die involvierten Gutachter

umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt. Die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit wurde –unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde bzw. die

gestellten Diagnosen – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im

Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Stellungnahme

vom 24. Januar 2020 ein, die Gutachter hätten – entgegen dem Gutachtensauftrag (S.

3) – nicht mit der behandelnden Therapeutin (M.Sc. M____) Rücksprache genommen.

Dies gelte es nachzuholen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.

Eine gutachterliche Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ist zwar grundsätzlich

als wünschenswert zu erachten. Im vorliegenden Fall wurde aber immer auch von

behandelnden Ärzten eine mittelgradige Depression diagnostiziert (vgl. die

Berichte der Klinik Schützen vom 24. Juni 2015 [IV-Akte 22], vom 25. Juli 2015 [IV-Akte

28, S. 7 ff.] und vom 7. September 2015 [IV-Akte 23]; siehe auch die Berichte

von Dr. phil. H____ vom 13. November 2015 [IV-Akte 28, S. 4 f.] und vom

17.

April 2016 [IV-Akte 33] sowie den Bericht des L____spitals vom 5. Mai

2017.

[IV-Akte 80, S. 5 ff.]). Bei dieser Ausgangslage besteht somit kein Grund,

auf einer Rücksprache zu bestehen.

4.3.3

Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, die

allgemeine Müdigkeit und Abgeschlagenheit sowie die diffusen Schmerzen gehörten

zu den von Sklerodermie-Patienten am häufigsten beklagten Schmerzen. Sie

beanstandet mit ihrem Hinweis letztlich die von den Gutachtern gestellte

Diagnose bzw. die Zuordnung des erhobenen Befundes. Diesbezüglich ist aber zu

bemerken, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose,

sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die

Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene

Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. dazu unter anderem das Urteil

des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1). Vorliegend

ist davon auszugehen, dass die Gutachter der von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Müdigkeit im Rahmen der Bewertung der Arbeitsfähigkeit gebührend

Rechnung getragen haben. So wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung der

Arbeitsfähigkeit festgehalten, aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und

der Fatigue-Symptomatik sei von einer Leistungsminderung im Sinne einer

erhöhten Pausenbedürftigkeit auszugehen, die aus rheumatologischer Sicht auf

ca. 20 % einzuschätzen sei (vgl. S. 14 des Gutachtens). Im rheumatologischen

Teilgutachten wurde dargetan, die von der Explorandin angegebene ausgeprägte

Fatigue könne bei der limitierten Krankheitsaktivität und fehlenden Hinweisen

auf entzündliche Aktivität nur teilweise nachvollzogen werden. Es sei hier eine

psychiatrische Komorbidität als führend anzunehmen und dementsprechend sei auf

das psychiatrische Fachgutachten und den Konsens verwiesen (vgl. S. 12 des

Gutachtens). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde das Vorliegen einer

mittelgradigen depressiven Episode unter anderem mit Antriebsverminderung und

erhöhter Ermüdbarkeit (ausgeprägt) begründet (vgl. S. 11 des Gutachtens). In

der Gesamtbeurteilung wurde schliesslich klargestellt, die von der Explorandin

angegebene Fatigue könne im Rahmen der Grundkrankheit oder einer depressiven

Symptomatik erklärt werden (vgl. S. 8 des Gutachtens). Die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Müdigkeit wurde somit beurteilt und es

wurde ihr im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer

Art und Weise Rechnung getragen. Auch die weiteren Einwände der

Beschwerdeführerin beziehen sich letztlich auf die von den Gutachtern

vorgenommene Zuordnung der Befunde zu einer Diagnose. Diese sind korrekt in die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen sind (vgl. dazu die nachfolgenden

Ausführungen), sodass sich eine Rückfrage erübrigt.

4.3.4

Die Beschwerdeführerin moniert, es habe im Rahmen der aktuellen

Begutachtung keine pneumologische Kontrolle stattgefunden. Denn bereits am 4.

September 2014 sei eine Einschränkung des pulmonalen Gasaustausches

dokumentiert worden. Daher könne nicht ohne Weiteres vom Fehlen von Hinweisen

auf eine pulmonale Beteiligung ausgegangen werden. In Bezug auf diesen Einwand

der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass die Gutachter sich auch

einlässlich mit der Lungenfunktion der Beschwerdeführerin befasst haben und eine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint haben. In der Liste der

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: "leichte,

vollständig reversible obstruktive Ventilationsstörung (ED November 2013), DD:

COPD mit asthmoider Komponente, Asthma bronchiale, beginnende Einschränkung der

Diffusionskapazität der Lunge" (vgl. S. 11 des Gutachtens). Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass unter anderem im internistischen Gutachten

festgehalten wurde, es sei während des längeren Anamnesegespräches keine

erkennbare Dyspnoe oder Atemnot zu erkennen gewesen. Denkbar sei eine

belastungsinduzierte Komponente, DD jedoch auch Trainingsmangel bei nunmehr

längerer Krankschreibung und Schonung aufgrund der Beschwerden am

Bewegungsapparat. Insbesondere sei das von der Explorandin berichtete

"Versticken" in unterschiedlichsten Situationen am ehesten als

funktionelle Problematik im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen einzuordnen,

denn als Ausdruck einer pulmonalen Erkrankung (S. 8 unten des internistischen

Gutachtens). Bei dieser Ausgangslage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden,

dass sich aufgrund einer Beeinträchtigung der Lungenfunktion eine zusätzliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit

ergibt. Im Übrigen finden offenbar regelmässige Kontrollen statt, welche

bislang nichts Gravierendes zum Vorschein gebracht haben (vgl. dazu u.a. auch

S. 10 des rheumatologischen Teilgutachtens).

4.3.5

Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, im Rahmen

der aktuellen Begutachtung sei das Muskelenzym Creatinkinase erstmals

pathologisch erhöht gewesen. Es sei daher zu Unrecht kein Kontroll-MRI der

Muskulatur veranlasst und eine Bestimmung der myositis-spezifischen

Autoantikörper zum Nachweis oder zum Ausschluss einer entzündlich bedingten

Myopathie veranlasst worden. Im Übrigen gehörten chronische Myalgien

(Muskelschmerzen) zu den häufigen Beschwerden, die Betroffene mit

Systemsklerose beklagen und ihre Beweglichkeit einschränken würden, selbst wenn

keine entzündliche Muskelbeteiligung bei Sklerodermie nachgewiesen werden

könne. In Bezug auf dieses Argument ist zu bemerken, dass die Gutachter den von

der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen umfassend Rechnung getragen

haben. In der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde

ein "generalisiertes fibromyalgieformes Weichteilschmerzsyndrom"

angeführt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

der rheumatologische Gutachter zum Schluss gelangt ist, dass die angegebene

ausgedehnte Schmerzsymptomatik nicht typisch für eine Myopathie ist, wie dies

bei Systemsklerose auftreten kann. Überdies stellte er klar, dass sich

anamnestisch die Schmerzsymptomatik nicht anders als in den Zeiten mit normalem

CK präsentiere (vgl. S. 10 unten des rheumatologischen Gutachtens). Schliesslich

legte der internistische Gutachter dar, es werde zwar ein sehr hohes und

permanentes Schmerzniveau angegeben, dieses sei jedoch in der

Spontanbeweglichkeit nicht erkennbar und eine relevante Einschränkung aufgrund

der Schmerzen sei in der Spontanbeweglichkeit auch nicht sichtbar (vgl. S. 7

des internistischen Gutachtens). Bei dieser Ausgangslage konnte auf ein

Kontroll-MRI der Muskulatur verzichtet werden.

4.3.6

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, Raynaud-Anfälle

könnten bei Sklerodermie häufig auch durch psychische Stressbelastungen

ausgelöst werden. Dies führe somit zu einer weiteren Einschränkung der

beruflichen Tätigkeiten. Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht gefolgt

werden. Eine (nicht dem gutachterlich definierten Anforderungsprofil

entsprechende) zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lässt sich

nicht ausmachen. So wurde im Gutachten unter anderem klargestellt, die

Explorandin könne (aus psychischen Gründen) nur eine kognitiv wenig

anspruchsvolle Tätigkeit ohne Anforderungen an die Sozialkompetenz und mit

geringen Anforderungen hinsichtlich der Leistungskontinuität bei stark erhöhtem

Pausenbedarf ausführen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Es ist daher nicht

ersichtlich, worin noch eine zusätzliche Einschränkung der beruflichen

Tätigkeit bzw. eine grössere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehen

soll.

4.4

Aus all dem ist zu folgern, dass kein weiterer medizinischer

Klärungsbedarf auszumachen ist. Damit ist gestützt auf das Gutachten der K____ Begutachtung

vom 18. Dezember 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 12. August

2014.

bis zum Austritt aus der Tagesklinik im September 2015 100 %

arbeitsunfähig war. Gestützt auf die im Gutachten mehrfach gemachte Aussage, es

bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit ("60 % bezogen auf eine

Vollzeitstelle" bzw. "60 % bezogen auf ein Vollzeitpensum"; vgl.

S. 14 und S. 17 und S. 18 der Gesamtbeurteilung), ist überdies zu folgern,

dass die Beschwerdeführerin seit dem Austritt aus der Tagesklinik, mithin seit dem

4.

September 2015, wieder über eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit verfügt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich

mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeits(un)fähigkeit verhält.

5.

5.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG).

5.2

Wie dargetan wurde, ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ab August 2014 bis Anfang September 2015 100 %

arbeitsunfähig war (vgl. Erwägung 4.4. hiervor). Damit ist – nach Ablauf des

Wartejahres im August 2015 (vgl. dazu Erwägung 2.2. hiervor) – im erwerblichen

Bereich von einem IV-Grad von 70 % auszugehen (100 % x 0.70). Da überdies im

Haushalt eine Einschränkung von 9 % gegeben ist (vgl. Erwägung 3.6. hiervor),

was – gewichtet – einem IV-Grad von 2.7 % (9 % x 0.30) entspricht, beläuft

sich der Gesamtinvaliditätsgrad ab August 2015 auf (gerundet) 73 %. Damit hat

die Beschwerdeführerin ab August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.

Erwägung 2.2. hiervor).

5.3

Seit Anfang September 2015 verfügt die Beschwerdeführerin in Bezug

auf eine leidensangepasste Tätigkeit wieder über eine 60%ige

Restarbeitsfähigkeit (vgl. Erwägung 4.4. hiervor). Es ist daher per September

2015.

ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen.

5.4

5.4.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,

was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen

Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret

wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die

bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt

für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt

der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1;

BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1).

5.4.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2015 –

ausgehend von einem 70%-Pensum – gestützt auf die Angaben der ehemaligen

Arbeitgeberin ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 45'399.-- (vgl. die

Begründung der angefochtenen Verfügung [IV-Akte 122, S. 6] bzw. den Fragebogen

für Arbeitgebende, inklusive Beilagen [IV-Akte 8]). Dem kann gefolgt

werden.

5.5

5.5.1

Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen

Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS

beizuziehen (BGE 135 V 297,

301.

E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin

enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017

vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

5.5.2

Frauen, welche im Jahr 2014 einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei

einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau

1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von

41.7

Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen)

und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung

(2015: + 0.5 % % [vgl. T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018]) ergibt

sich – bei einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit – als Basis ein hypothetisches

Invalideneinkommen von Fr. 32‘437.20.

5.5.3

Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der

Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu

kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte

Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.

Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit

Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug (vgl.

die Begründung der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 122, S. 7). Dem kann jedoch

angesichts der medizinischen Gegebenheiten nicht gefolgt werden. Insbesondere

fällt in Bezug auf das Leiden als solches ins Gewicht, dass die

Beschwerdeführerin sowohl aus körperlichen als auch aus psychischen Gründen in

ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Auch gilt es zu beachten, dass zahlreiche

Diagnosen gestellt wurden, die einzeln betrachtet zwar ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sein mögen (vgl. S. 10 f. des Gutachtens der K____

Begutachtung). Angesichts der Menge der Diagnosen ist aber davon auszugehen,

dass sich diese in ihrer Gesamtheit zusätzlich schwächend auswirken. Es

erscheint daher für das Leiden als solches ein Abzug von 10 % angemessen.

5.5.4

Unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzuges

resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 29'194.--. Aufgrund des

Vergleiches mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'399.-- ergibt sich somit im

erwerblichen Bereich eine Beeinträchtigung von (gerundet) 36 % bzw. ein

gewichteter IV-Grad von 25.20 % (36 x 0.70). Auch unter Berücksichtigung des

IV-Grades von 2.7 % im Haushalt (vgl. dazu Erwägung 5.2.) ergibt sich somit ab

September 2015 kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % mehr. Diese

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist nach Ablauf der in Art. 88a Abs. 1 Satz 2

IVV verankerten Dreimonatsfrist, mithin ab Dezember 2015, zu beachten. Damit

hat die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 (bis Dezember 2017; vgl. dazu die

nachstehenden Überlegungen) keinen Rentenanspruch mehr.

5.6

Aufgrund der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision der IVV

(vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor) ist auf diesen Zeitpunkt hin ein weiterer

Einkommensvergleich vorzunehmen.

5.7

5.7.1

Wie dargetan wurde, ist für das Jahr 2015 (für ein 70

%-Pensum) von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 45'399.-- auszugehen (vgl.

Erwägung 5.4.2. hiervor). Auf ein 100%-Pensum hochgerechnet (vgl. dazu Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV) resultiert somit ein hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 64'855.-- bzw. nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018

eingetretene Nominallohnentwicklung (2016: + 0.7 %; 2017: +0.2 %; 2018: + 0.3

%; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, Ziff. 86-88]) ein solches

von Fr. 65'636.--.

5.7.2

Für das Jahr 2015 ist von einem hypothetischen

Invalideneinkommen von Fr. 29'194.-- auszugehen (vgl. Erwägung 5.5.4.

hiervor). Unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2018 eingetretenen Nominallohnentwicklung

(2016: + 0.8 %; 2017: + 0.4 %; 2018: + 0.5 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex,

Frauen, 2011-2018, Total] ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen

von Fr. 29'545.25.

5.7.3

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr.

65'636.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'545.25 resultiert somit im

erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 54.98 % bzw. ein IV-Grad von 38.49

% (54.98 x 0.70).

5.8

Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt damit 41 % (38.49 + 2.7 %). Damit

hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.9

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit ab August 2015 bis November

2015.

Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2018 Anspruch auf eine

Viertelsrente.

6.

6.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 29.

August 2018 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin ab August 2015 bis November 2015 eine ganze Rente und ab

Januar 2018 eine Viertelsrente zu gewähren.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das

Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 14'372.95 zu übernehmen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist ein

zusätzlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens

entstanden. Daher lässt sich insgesamt ein Honorar von Fr. 3'800.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen.

Überdies hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der

Stellungnahme von PD Dr. I____ vom 21. September 2018 (Beschwerdebeilage

3) in der Höhe von Fr. 1'143.40 (vgl. dazu die Beilage zum Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 19. August 2019) zu tragen. Denn die Stellungnahme

war ursächlich für die Einholung des Gerichtsgutachtens und hat damit zum

Verfahrensausgang beigetragen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts U 16/03 vom 22. Februar 2006 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 115 V 62, 63 E. 5c).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 29. August 2018 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab August 2015 bis November 2015 eine

ganze Rente und ab Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Darüber trägt die Beschwerdegegnerin auch die

Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 14'372.95.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 292.60 Mehrwertsteuer.

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin die Kosten der Stellungnahme von PD Dr. I____ vom 21.

September 2018 in der Höhe von Fr. 1'143.40 zu erstatten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: