IV.2018.173
Invaliditätsbemessung; gemischte Methode
5. Mai 2020Deutsch32 min
für D____ in der Pflege tätig (vgl. IV-Akte 8, S. 2 ff. und IV-Akte 20, S. 1 f.).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____ Pensionskasse
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2018.173
Verfügung vom 29. August 2018
Invaliditätsbemessung; gemischte
Methode
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1970, ist
Mutter von drei Kindern (geboren 1991, 1996 und 2008; vgl. u.a. IV-Akte 18, S.
1). Sie absolvierte eine Ausbildung zur Köchin (vgl. u.a. IV-Akte 18, S. 11 und
IV-Akte 17, S. 2). Zuletzt war sie (seit Februar 2013) in einem 70%-Pensum
für D____ in der Pflege tätig (vgl. IV-Akte 8, S. 2 ff. und IV-Akte 20, S. 1 f.).
Ab August 2014 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte
15, S. 27).
b) Im November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf eine zervikale Diskushernie C7, Sklerodermie und Thrombophilie zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
2). Die IV-Stelle forderte in der Folge die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. E____ vom 20. November
2014, inklusive Beilagen [IV-Akte 7]; siehe auch den Bericht von Dr. F____ vom
16. November 2014 [IV-Akte 10). Aufgrund einer mittelgradigen depressiven
Episode war die Beschwerdeführerin vom 26. März bis zum 2. Juni 2015 in
der Klinik G____ in [...] in stationärer Behandlung. Anschliessend fand bis zum
4. September 2015 eine Behandlung in der Tagesklinik statt (vgl. IV-Akten 22
und 23).
c) Am 5. April 2016 nahm die IV-Stelle eine
Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 7. April 2016, IV-Akte
30). Im weiteren Verlauf wurden die behandelnden Ärzte erneut zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 9. April
2016, inklusive Beilagen [IV-Akte 31]; Bericht Dr. phil. H____ vom 17. April
2016 [IV-Akte 33]; Bericht PD Dr. I____ [IV-Akte 34]). Im Anschluss daran holte
die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 2. August 2016 ein (vgl. IV-Akte 36).
Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. August 2016 mitgeteilt,
man gedenke, ihr für die Zeit von August 2015 bis November 2015 eine befristete
ganze Rente zuzusprechen und ab Dezember 2015 einen Rentenanspruch abzulehnen.
Denn ihr Gesundheitszustand habe sich im September 2015 gebessert und sie verfüge
seither wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. IV-Akte 42). Dazu
äusserte sich Dr. E____ am 14. September 2016 (vgl. IV-Akte 43). In der Folge
erteilte die IV-Stelle der J____ GmbH den Auftrag zur polydisziplinären
Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 49). Gestützt auf das
Gutachten vom 13. Februar 2017 (IV-Akte 58) sprach sie der Beschwerdeführerin –
nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 64) – mit
Verfügung vom 29. August 2018 ab August 2015 bis November 2015 eine ganze Rente
zu und verneinte ab Dezember 2015 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 122).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober
2018.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2018
abzuändern und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine über den 30. November
2015.
hinausgehende unbefristete Invalidenrente zu gewähren. (2.) Eventualiter
seien weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit durchzuführen und
es sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. (3.) Es
seien die Kosten des Berichts von PD Dr. I____ vom 21. September 2018 (Beschwerdebeilage
3) der IV-Stelle aufzuerlegen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29.
November 2018 wird die Pensionskasse dem Verfahren beigeladen. Sie lässt sich
am 18. Dezember 2018 vernehmen und macht geltend, die Beschwerdeführerin habe
ihre Erkrankung (Sklerodermie) im Fragebogen "Gesundheitsnachweis"
verschwiegen.
d) Die Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 25.
Januar 2019 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine
E-Mail von PD Dr. I____ vom 10. Dezember 2018 beigelegt. Am 6. Februar 2019
lässt sie dem Gericht die Zusammenfassung einer medizinischen Studie vom Jahr
2018.
zukommen lassen.
e) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 27.
Februar 2019 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
a) Am 6. Mai 2019 wird die Sache erstmals durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Anlässlich dieser Beratung wird
beschlossen, ein gerichtliches Obergutachten aus mindestens rheumatologischer
und psychiatrischer Sicht einzuholen.
b) In der Folge wird – unter Miteinbeziehung der
Parteien – der K____ ([...]), L____spital [...] (nachfolgend: K____
Begutachtung), ein Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin erteilt. Am
18.
Dezember 2019 wird das polydisziplinäre Gutachten (beinhaltend eine
internistische, psychiatrische und rheumatologische Beurteilung) erstattet.
c) Am 7. Januar 2020 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung
dazu. Sie macht geltend, es sei auf das Gerichtsgutachten vom 18. Dezember 2019
abzustellen. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 6. Januar 2020
beigelegt.
d) Die Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits am 24.
Januar 2020 zum Gerichtsgutachten. Sie beantragt, es seien den Gutachtern
ergänzende Fragen zu unterbreiten bzw. die Gutachter seien zur Vornahme
weiterer spezifischer Abklärungen zu veranlassen.
IV.
Am 5. Mai 2020 wird die Sache nochmals von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR831.20).
1.2
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vom Gericht zu prüfen ist im Folgenden der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin.
2.2
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens
50.
% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70
% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.
3.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.2
3.2.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende
Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden
Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit
Hinweisen).
3.2.2
Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.
Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1.
Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art.
27bis IVV massgebend. Es gilt Folgendes: Gemäss Art. 27bis
Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich
nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.
16.
ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
3.3
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen.
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung
entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt
der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter
Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im
Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des
Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
3.4
3.4.1
Am 5. April 2016 nahm die Beschwerdegegnerin eine
Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser gab die Beschwerdeführerin an, sie
wäre bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen (alleinerziehend) und da sie
sehr gerne für die D____ gearbeitet habe, weiterhin zu 70 % erwerbstätig. Die
übrigen 30 % würden für Haushalt und Kinderbetreuung aufgewendet (vgl. S. 2 des
Abklärungsberichtes vom 7. April 2016; IV-Akte 30). Ihre Aussage bestätigte die
Beschwerdeführerin unterschriftlich (vgl. IV-Akte 29). Die
Aussendienstmitarbeiterin erachtete die Angaben als nachvollziehbar und stufte
die Beschwerdeführerin in der Folge als im Gesundheitsfalle zu 70 %
erwerbstätig und als zu 30 % im Haushalt tätig ein (vgl. S. 2 des
Abklärungsberichtes vom 7. April 2016; IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin stellte
ihrerseits auf den Abklärungsbericht ab (vgl. die Verfügung vom 29. August 2018;
IV-Akte 122), was angesichts der klaren und nachvollziehbaren Aussagen der
Beschwerdeführerin als korrekt zu erachten ist.
3.4.2
Soweit die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher
Hinsicht geltend macht, ihr Fall sei auf Grund des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio
gegen Schweiz (7186/09) nicht nach der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode
zu beurteilen (vgl. S. 6 f. der Beschwerde), geht sie fehl. Nach dem
besagten Entscheid ist die gemischte Methode bei Teilzeiterwerbstätigen nicht
länger anwendbar, wenn allein familiäre Gründe, das heisst beispielsweise die
Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums,
für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu
"teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf
beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder
Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs.
1.
ATSG führen würde (BGE 144 I 21, 26 E. 4.2; BGE 143 I 50 und 60; BGE 143 V 77, 80 E. 3.2.2). In Fällen, die ausserhalb dieser familiär bedingten
Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten
Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50, 60 E. 4.4; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158;
Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.1). Dies
gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung (SVR 2017 IV Nr. 31
S. 88) und folglich auch für die Beschwerdeführerin.
3.5
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – wäre
sie vollständig gesund – zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % mit dem Haushalt
beschäftigt wäre.
3.6
Anlässlich der Abklärung vor Ort wurde eine Einschränkung im
Haushalt von 9 % ermittelt (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes; IV-Akte
30). Diese 9%ige Beeinträchtigung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht
nicht infrage gestellt. Denn der Abklärungsbericht erfüllt die von der
Rechtsprechung an ihn gestellten Anforderungen (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). Zu prüfen ist damit im
Folgenden, wie es sich mit der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im
erwerblichen Bereich verhält.
4.
4.1
4.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).
4.1.3
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist,
seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
4.2
4.2.1
Im polydisziplinären Gutachten der K____ Begutachtung vom
18.
Dezember 2019 (Konsensbeurteilung) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeführt: (1.)
Somatisierungsstörung (F45.0); (2.) mittelgradige depressive Episode (F32.1);
(3.) nicht näher bezeichnete Reaktion auf
schwere Belastung (F43.9); (4.) systemische
Sklerose vom limitierten Typ (ED 2013), (a.) ANA positiv, Anti Zentromer
Antikörper positiv, Anti Polymerase 3 Antikörper positiv, (b.)
Raynaud-Phänomen, initial Puffy Fingers; (c.) pathologische Kapillarmikroskopie,
(d.) leichte Refluxösophagitis, DD bei Hiatushernie, Gastroskopie 13. Februar
2016, (e.) MRI Beine vom 19. August 2016 ohne Hinweis auf Myopathie/Myositis,
(f.) bisher kein Hinweis auf pulmonale oder kardiale Beteiligung, (g.) Sonografie
Hände vom 5. Oktober 2016: diskrete synoviale Schwellungen einzelner
MCP-Gelenke, Erguss in einzelnen Fingerbeuge-und-Strecksehnen; (5.) generalisiertes
fibromyalgiformes Weichteilschmerzsyndrom, (a.) chronic Widespread Pain Index
17, Symptom Severity Score 12, (b.) diffuse generalisierte Weichteil-Druckdolenz;
(6.) chronisches cervikovertebrales
Syndrom, (a.) DD im Rahmen von Diagnose 2, (b.) Status nach cervikoradikulärem
Syndrom links bei Kompression Wurzel C7 links bei mediolateraler Diskushernie
C6/7 (MRI 25. September 2014); (7.) symptomatischer
Pes planovalgus beidseits, Status nach Exostosektomie Os naviculare in der
Kindheit vgl. S. 10 des Gutachtens).
4.2.2
Zur Begründung der zahlreichen Befunde/Diagnosen wurde
im Wesentlichen angeführt, die Systemsklerose vom limitierten Typ manifestiere
sich aktuell mit einem Raynaud-Phänomen und einer diskreten Verdickung der Haut
der Finger distal der MCP-Gelenke. Möglicherweise auch im Zusammenhang mit der
systemischen Sklerose bestehe eine Refluxösophagitis, wobei differenzialdiagnostisch
diese auch im Rahmen der bekannten Hiatushernie möglich sei. Es fehlten
Hinweise auf einen pulmonalen Befall oder eine pulmonal-arterielle Hypertonie.
Diesbezüglich würden regelmässig Kontrollen stattfinden, zuletzt – laut Angaben
der Explorandin – Ende 2018. Eine angegebene Fatigue könne im Rahmen der
Grundkrankheit oder einer depressiven Symptomatik erklärt werden. Hinweise auf
eine entzündliche Aktivität im Bereich von peripheren Gelenken oder Sehnen hätten
sich anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht gefunden. Es habe eine
generalisierte Druckdolenz der Weichteile bestanden, vereinbar mit einem
Fibromyalgiesyndrom. Die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie seien
erfüllt. Nicht typisch für eine Myopathie sei die angegebene ausgedehnte
Schmerzsymptomatik, wie sie bei Systemsklerose auftreten könne. Bei dieser wäre
primär eine proximal betonte Muskelschwäche und nicht eine generalisierte
Schmerzsymptomatik zu erwarten. Bisher hätten keine Hinweise für eine
Myositis/Myopathie gemäss den vorliegenden Akten bestanden. In der Untersuchung
sei in der Kraftprüfung eine Selbstlimitierung bei Schmerzangabe festzustellen
gewesen, soweit prüfbar aber keine Muskelschwäche. Allerdings sei in den
aktuellen Laboruntersuchungen die Creatinkinase (CK) erhöht gewesen, was es
nachzukontrollieren gelte. Ein Unterschied der Schmerzsymptomatik im Vergleich zu
Zeitpunkten mit normaler CK sei jedoch anamnestisch nicht eruierbar. Bezüglich
der zervicovertebralen Beschwerden bei Status nach cervikoradikulärem Syndrom
C7 links hätten sich in der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine
radikuläre Symptomatik gefunden. Eine Akzentuierung der Beschwerden im Bereich
des Nackens sei in der aktuellen Untersuchung nicht ersichtlich gewesen. Es würden
diffuse Schmerzen im ganzen Rücken und im Bereich der Extremitäten angegeben.
Die Druckdolenzen seien diffus über den ganzen Rücken verteilt. Es habe sich
jedoch eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit gefunden. Bei aus der
Bildgebung bekannten degenerativen HWS-Veränderungen sei von einem degenerativ
bedingten cervikovertebralen Syndrom ausgehen, wobei kein Zusammenhang mit der
systemischen Sklerose bestehe. Eine Abgrenzung von degenerativ bedingten
vertebragenen Schmerzen von Schmerzen im Rahmen des generalisierten
Weichteilschmerzsyndroms sei nicht klar möglich (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.2.3
Schliesslich wurde im Gutachten klargestellt, während
die Explorandin faktisch sämtliche Beschwerden als mit der Sklerodermie in
Zusammenhang stehend sehe und daraus eine weitgehende Einschränkung ihrer
Leistungsfähigkeit ableite, seien rein somatisch die Einschränkungen damit nur
zu einem geringen Teil erklärbar (limitierte Erkrankung) und würden primär
qualitative Aspekte betreffen. Die Divergenz sei im Rahmen der psychiatrischen
Erkrankung einzuordnen. Aus aktueller psychiatrischer Sicht interpretiere man
die gegenüber den somatischen Befunden erheblich ausgeweitete
Symptompräsentation primär im Rahmen einer Somatisierungsstörung (F45.0),
welche vor dem Hintergrund stark belasteter Kindheitserlebnisse zu sehen sei. Auf
dem Boden dieser nicht näher bezeichneten Reaktion auf schwere Belastung sei es
neben den Schmerzen zur Ausbildung einer aktuell als mittelschwer
einzustufenden Depression gekommen (vgl. S. 9 des Gutachtens). Aktuell würden
praktisch die gleichen Beschwerden und Symptome geltend gemacht, wie sie bereits
2015.
vorhanden gewesen und in den Behandlungsberichten beschrieben worden seien.
Die gestellten Diagnosen variierten zwar im Sinne einer anderen Gewichtung und
Zuordnung der einzelnen Beschwerden und Befunde. Es werde aber immer eine
Diagnose aus der Gruppe der somatoformen Störungen gestellt (vgl. S. 10 des
Gutachtens).
4.2.4
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der
K____ Begutachtung festgehalten, die zuletzt bis August 2014 ausgeübte
Tätigkeit bei der D____ sei der Explorandin nicht mehr möglich (vgl. S. 13 und
S. 14 des Gutachtens). Eine angepasste Tätigkeit sollte leicht und höchstens
intermittierend mittelschwer sein. Es sollten keine Feinmotorik erfordernde
oder repetitiv handbelastende Tätigkeiten sein. Aufgrund des Raynaud-Phänomens seien
Tätigkeiten, die mit Kälte, Nässe oder mit kalter Luftexposition verbunden
seien, nicht zumutbar. Überdies sollte die Tätigkeit wechselbelastend sein. Sie
sollte auch kein langes Stehen von mehr als einer Stunde und kein längeres
Gehen sowie keine Zwangshaltungen und repetitive Überkopfarbeiten beinhalten.
Aus psychiatrischer Sicht liege aufgrund der Somatisierungsstörung und den
damit zusammenhängenden körperlichen – häufig vegetativ bedingten – Symptomen
und Beschwerden eine Verminderung der Leistungskontinuität und der Durchhaltefähigkeit
vor. Es bestehe eine eingeschränkte Sozialkompetenz bzw. eine Beeinträchtigung
in der zwischenmenschlichen Kontaktfähigkeit, bedingt durch die hohe
Empfindlichkeit der Explorandin, welche sich rasch ungerecht behandelt und als
Opfer fühle. Die emotionale Instabilität und die schlechte Kontrolle der
Impulse verunmöglichten auch eine sozial anspruchsvolle Tätigkeit. Möglich seien
somit kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeit ohne Anforderungen an die
Sozialkompetenz und mit geringen Anforderungen hinsichtlich der Leistungskontinuität
bei stärk erhöhtem Pausenbedarf (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.2.5
Des Weiteren wurde im Gutachten der K____ klargestellt,
die Limitierung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich quantitativ primär aus
psychiatrischer Sicht. Rein aus rheumatologischer Sicht sei, unter
Berücksichtigung der chronischen Schmerzsymptomatik und der Fatigue Symptomatik,
von einer Leistungsminderung im Sinne einer erhöhten Pausenbedürftigkeit
auszugehen, die aus rheumatologischer Sicht auf ca. 20 % einzuschätzen sei,
resultierend in einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der psychiatrischen
Diagnosen könne die Explorandin in diesem 80%-Pensum eine Leistungsfähigkeit
von 60 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum) erbringen (vgl. S. 14 des
Gutachtens). In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde im Gutachten
festgehalten, ab dem 12. August 2014 sei zunächst von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen. Die anzunehmende
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne ab dem Austritt aus der
Tagesklinik der Klinik G____ (September 2015) angenommen werden (vgl. S. 14 des
Gutachtens).
4.3
4.3.1
Auf dieses Gutachten der K____ Begutachtung kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Namentlich haben sich die involvierten Gutachter
umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt. Die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit wurde –unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde bzw. die
gestellten Diagnosen – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im
Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Stellungnahme
vom 24. Januar 2020 ein, die Gutachter hätten – entgegen dem Gutachtensauftrag (S.
3) – nicht mit der behandelnden Therapeutin (M.Sc. M____) Rücksprache genommen.
Dies gelte es nachzuholen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.
Eine gutachterliche Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ist zwar grundsätzlich
als wünschenswert zu erachten. Im vorliegenden Fall wurde aber immer auch von
behandelnden Ärzten eine mittelgradige Depression diagnostiziert (vgl. die
Berichte der Klinik Schützen vom 24. Juni 2015 [IV-Akte 22], vom 25. Juli 2015 [IV-Akte
28, S. 7 ff.] und vom 7. September 2015 [IV-Akte 23]; siehe auch die Berichte
von Dr. phil. H____ vom 13. November 2015 [IV-Akte 28, S. 4 f.] und vom
17.
April 2016 [IV-Akte 33] sowie den Bericht des L____spitals vom 5. Mai
2017.
[IV-Akte 80, S. 5 ff.]). Bei dieser Ausgangslage besteht somit kein Grund,
auf einer Rücksprache zu bestehen.
4.3.3
Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, die
allgemeine Müdigkeit und Abgeschlagenheit sowie die diffusen Schmerzen gehörten
zu den von Sklerodermie-Patienten am häufigsten beklagten Schmerzen. Sie
beanstandet mit ihrem Hinweis letztlich die von den Gutachtern gestellte
Diagnose bzw. die Zuordnung des erhobenen Befundes. Diesbezüglich ist aber zu
bemerken, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose,
sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die
Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene
Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. dazu unter anderem das Urteil
des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1). Vorliegend
ist davon auszugehen, dass die Gutachter der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Müdigkeit im Rahmen der Bewertung der Arbeitsfähigkeit gebührend
Rechnung getragen haben. So wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit festgehalten, aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und
der Fatigue-Symptomatik sei von einer Leistungsminderung im Sinne einer
erhöhten Pausenbedürftigkeit auszugehen, die aus rheumatologischer Sicht auf
ca. 20 % einzuschätzen sei (vgl. S. 14 des Gutachtens). Im rheumatologischen
Teilgutachten wurde dargetan, die von der Explorandin angegebene ausgeprägte
Fatigue könne bei der limitierten Krankheitsaktivität und fehlenden Hinweisen
auf entzündliche Aktivität nur teilweise nachvollzogen werden. Es sei hier eine
psychiatrische Komorbidität als führend anzunehmen und dementsprechend sei auf
das psychiatrische Fachgutachten und den Konsens verwiesen (vgl. S. 12 des
Gutachtens). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde das Vorliegen einer
mittelgradigen depressiven Episode unter anderem mit Antriebsverminderung und
erhöhter Ermüdbarkeit (ausgeprägt) begründet (vgl. S. 11 des Gutachtens). In
der Gesamtbeurteilung wurde schliesslich klargestellt, die von der Explorandin
angegebene Fatigue könne im Rahmen der Grundkrankheit oder einer depressiven
Symptomatik erklärt werden (vgl. S. 8 des Gutachtens). Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Müdigkeit wurde somit beurteilt und es
wurde ihr im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer
Art und Weise Rechnung getragen. Auch die weiteren Einwände der
Beschwerdeführerin beziehen sich letztlich auf die von den Gutachtern
vorgenommene Zuordnung der Befunde zu einer Diagnose. Diese sind korrekt in die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen sind (vgl. dazu die nachfolgenden
Ausführungen), sodass sich eine Rückfrage erübrigt.
4.3.4
Die Beschwerdeführerin moniert, es habe im Rahmen der aktuellen
Begutachtung keine pneumologische Kontrolle stattgefunden. Denn bereits am 4.
September 2014 sei eine Einschränkung des pulmonalen Gasaustausches
dokumentiert worden. Daher könne nicht ohne Weiteres vom Fehlen von Hinweisen
auf eine pulmonale Beteiligung ausgegangen werden. In Bezug auf diesen Einwand
der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass die Gutachter sich auch
einlässlich mit der Lungenfunktion der Beschwerdeführerin befasst haben und eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint haben. In der Liste der
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: "leichte,
vollständig reversible obstruktive Ventilationsstörung (ED November 2013), DD:
COPD mit asthmoider Komponente, Asthma bronchiale, beginnende Einschränkung der
Diffusionskapazität der Lunge" (vgl. S. 11 des Gutachtens). Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass unter anderem im internistischen Gutachten
festgehalten wurde, es sei während des längeren Anamnesegespräches keine
erkennbare Dyspnoe oder Atemnot zu erkennen gewesen. Denkbar sei eine
belastungsinduzierte Komponente, DD jedoch auch Trainingsmangel bei nunmehr
längerer Krankschreibung und Schonung aufgrund der Beschwerden am
Bewegungsapparat. Insbesondere sei das von der Explorandin berichtete
"Versticken" in unterschiedlichsten Situationen am ehesten als
funktionelle Problematik im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen einzuordnen,
denn als Ausdruck einer pulmonalen Erkrankung (S. 8 unten des internistischen
Gutachtens). Bei dieser Ausgangslage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden,
dass sich aufgrund einer Beeinträchtigung der Lungenfunktion eine zusätzliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit
ergibt. Im Übrigen finden offenbar regelmässige Kontrollen statt, welche
bislang nichts Gravierendes zum Vorschein gebracht haben (vgl. dazu u.a. auch
S. 10 des rheumatologischen Teilgutachtens).
4.3.5
Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, im Rahmen
der aktuellen Begutachtung sei das Muskelenzym Creatinkinase erstmals
pathologisch erhöht gewesen. Es sei daher zu Unrecht kein Kontroll-MRI der
Muskulatur veranlasst und eine Bestimmung der myositis-spezifischen
Autoantikörper zum Nachweis oder zum Ausschluss einer entzündlich bedingten
Myopathie veranlasst worden. Im Übrigen gehörten chronische Myalgien
(Muskelschmerzen) zu den häufigen Beschwerden, die Betroffene mit
Systemsklerose beklagen und ihre Beweglichkeit einschränken würden, selbst wenn
keine entzündliche Muskelbeteiligung bei Sklerodermie nachgewiesen werden
könne. In Bezug auf dieses Argument ist zu bemerken, dass die Gutachter den von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schmerzen umfassend Rechnung getragen
haben. In der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde
ein "generalisiertes fibromyalgieformes Weichteilschmerzsyndrom"
angeführt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
der rheumatologische Gutachter zum Schluss gelangt ist, dass die angegebene
ausgedehnte Schmerzsymptomatik nicht typisch für eine Myopathie ist, wie dies
bei Systemsklerose auftreten kann. Überdies stellte er klar, dass sich
anamnestisch die Schmerzsymptomatik nicht anders als in den Zeiten mit normalem
CK präsentiere (vgl. S. 10 unten des rheumatologischen Gutachtens). Schliesslich
legte der internistische Gutachter dar, es werde zwar ein sehr hohes und
permanentes Schmerzniveau angegeben, dieses sei jedoch in der
Spontanbeweglichkeit nicht erkennbar und eine relevante Einschränkung aufgrund
der Schmerzen sei in der Spontanbeweglichkeit auch nicht sichtbar (vgl. S. 7
des internistischen Gutachtens). Bei dieser Ausgangslage konnte auf ein
Kontroll-MRI der Muskulatur verzichtet werden.
4.3.6
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, Raynaud-Anfälle
könnten bei Sklerodermie häufig auch durch psychische Stressbelastungen
ausgelöst werden. Dies führe somit zu einer weiteren Einschränkung der
beruflichen Tätigkeiten. Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht gefolgt
werden. Eine (nicht dem gutachterlich definierten Anforderungsprofil
entsprechende) zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lässt sich
nicht ausmachen. So wurde im Gutachten unter anderem klargestellt, die
Explorandin könne (aus psychischen Gründen) nur eine kognitiv wenig
anspruchsvolle Tätigkeit ohne Anforderungen an die Sozialkompetenz und mit
geringen Anforderungen hinsichtlich der Leistungskontinuität bei stark erhöhtem
Pausenbedarf ausführen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Es ist daher nicht
ersichtlich, worin noch eine zusätzliche Einschränkung der beruflichen
Tätigkeit bzw. eine grössere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehen
soll.
4.4
Aus all dem ist zu folgern, dass kein weiterer medizinischer
Klärungsbedarf auszumachen ist. Damit ist gestützt auf das Gutachten der K____ Begutachtung
vom 18. Dezember 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 12. August
2014.
bis zum Austritt aus der Tagesklinik im September 2015 100 %
arbeitsunfähig war. Gestützt auf die im Gutachten mehrfach gemachte Aussage, es
bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit ("60 % bezogen auf eine
Vollzeitstelle" bzw. "60 % bezogen auf ein Vollzeitpensum"; vgl.
S. 14 und S. 17 und S. 18 der Gesamtbeurteilung), ist überdies zu folgern,
dass die Beschwerdeführerin seit dem Austritt aus der Tagesklinik, mithin seit dem
4.
September 2015, wieder über eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit verfügt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich
mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeits(un)fähigkeit verhält.
5.
5.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG).
5.2
Wie dargetan wurde, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ab August 2014 bis Anfang September 2015 100 %
arbeitsunfähig war (vgl. Erwägung 4.4. hiervor). Damit ist – nach Ablauf des
Wartejahres im August 2015 (vgl. dazu Erwägung 2.2. hiervor) – im erwerblichen
Bereich von einem IV-Grad von 70 % auszugehen (100 % x 0.70). Da überdies im
Haushalt eine Einschränkung von 9 % gegeben ist (vgl. Erwägung 3.6. hiervor),
was – gewichtet – einem IV-Grad von 2.7 % (9 % x 0.30) entspricht, beläuft
sich der Gesamtinvaliditätsgrad ab August 2015 auf (gerundet) 73 %. Damit hat
die Beschwerdeführerin ab August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.
Erwägung 2.2. hiervor).
5.3
Seit Anfang September 2015 verfügt die Beschwerdeführerin in Bezug
auf eine leidensangepasste Tätigkeit wieder über eine 60%ige
Restarbeitsfähigkeit (vgl. Erwägung 4.4. hiervor). Es ist daher per September
2015.
ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.4
5.4.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret
wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die
bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt
für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt
der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1;
BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1).
5.4.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2015 –
ausgehend von einem 70%-Pensum – gestützt auf die Angaben der ehemaligen
Arbeitgeberin ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 45'399.-- (vgl. die
Begründung der angefochtenen Verfügung [IV-Akte 122, S. 6] bzw. den Fragebogen
für Arbeitgebende, inklusive Beilagen [IV-Akte 8]). Dem kann gefolgt
werden.
5.5
5.5.1
Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen
Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS
beizuziehen (BGE 135 V 297,
301.
E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin
enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017
vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).
5.5.2
Frauen, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau
1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
41.7
Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen)
und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung
(2015: + 0.5 % % [vgl. T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018]) ergibt
sich – bei einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit – als Basis ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 32‘437.20.
5.5.3
Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der
Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu
kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit
Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug (vgl.
die Begründung der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 122, S. 7). Dem kann jedoch
angesichts der medizinischen Gegebenheiten nicht gefolgt werden. Insbesondere
fällt in Bezug auf das Leiden als solches ins Gewicht, dass die
Beschwerdeführerin sowohl aus körperlichen als auch aus psychischen Gründen in
ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Auch gilt es zu beachten, dass zahlreiche
Diagnosen gestellt wurden, die einzeln betrachtet zwar ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sein mögen (vgl. S. 10 f. des Gutachtens der K____
Begutachtung). Angesichts der Menge der Diagnosen ist aber davon auszugehen,
dass sich diese in ihrer Gesamtheit zusätzlich schwächend auswirken. Es
erscheint daher für das Leiden als solches ein Abzug von 10 % angemessen.
5.5.4
Unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzuges
resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 29'194.--. Aufgrund des
Vergleiches mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'399.-- ergibt sich somit im
erwerblichen Bereich eine Beeinträchtigung von (gerundet) 36 % bzw. ein
gewichteter IV-Grad von 25.20 % (36 x 0.70). Auch unter Berücksichtigung des
IV-Grades von 2.7 % im Haushalt (vgl. dazu Erwägung 5.2.) ergibt sich somit ab
September 2015 kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % mehr. Diese
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist nach Ablauf der in Art. 88a Abs. 1 Satz 2
IVV verankerten Dreimonatsfrist, mithin ab Dezember 2015, zu beachten. Damit
hat die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 (bis Dezember 2017; vgl. dazu die
nachstehenden Überlegungen) keinen Rentenanspruch mehr.
5.6
Aufgrund der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision der IVV
(vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor) ist auf diesen Zeitpunkt hin ein weiterer
Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.7
5.7.1
Wie dargetan wurde, ist für das Jahr 2015 (für ein 70
%-Pensum) von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 45'399.-- auszugehen (vgl.
Erwägung 5.4.2. hiervor). Auf ein 100%-Pensum hochgerechnet (vgl. dazu Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV) resultiert somit ein hypothetisches
Valideneinkommen von Fr. 64'855.-- bzw. nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018
eingetretene Nominallohnentwicklung (2016: + 0.7 %; 2017: +0.2 %; 2018: + 0.3
%; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, Ziff. 86-88]) ein solches
von Fr. 65'636.--.
5.7.2
Für das Jahr 2015 ist von einem hypothetischen
Invalideneinkommen von Fr. 29'194.-- auszugehen (vgl. Erwägung 5.5.4.
hiervor). Unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2018 eingetretenen Nominallohnentwicklung
(2016: + 0.8 %; 2017: + 0.4 %; 2018: + 0.5 %; vgl. T1.2.10 [Nominallohnindex,
Frauen, 2011-2018, Total] ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen
von Fr. 29'545.25.
5.7.3
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr.
65'636.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'545.25 resultiert somit im
erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 54.98 % bzw. ein IV-Grad von 38.49
% (54.98 x 0.70).
5.8
Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt damit 41 % (38.49 + 2.7 %). Damit
hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.9
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit ab August 2015 bis November
2015.
Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2018 Anspruch auf eine
Viertelsrente.
6.
6.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 29.
August 2018 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin ab August 2015 bis November 2015 eine ganze Rente und ab
Januar 2018 eine Viertelsrente zu gewähren.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das
Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 14'372.95 zu übernehmen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist ein
zusätzlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens
entstanden. Daher lässt sich insgesamt ein Honorar von Fr. 3'800.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen.
Überdies hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der
Stellungnahme von PD Dr. I____ vom 21. September 2018 (Beschwerdebeilage
3) in der Höhe von Fr. 1'143.40 (vgl. dazu die Beilage zum Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 19. August 2019) zu tragen. Denn die Stellungnahme
war ursächlich für die Einholung des Gerichtsgutachtens und hat damit zum
Verfahrensausgang beigetragen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts U 16/03 vom 22. Februar 2006 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 115 V 62, 63 E. 5c).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 29. August 2018 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab August 2015 bis November 2015 eine
ganze Rente und ab Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber trägt die Beschwerdegegnerin auch die
Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 14'372.95.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 292.60 Mehrwertsteuer.
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin die Kosten der Stellungnahme von PD Dr. I____ vom 21.
September 2018 in der Höhe von Fr. 1'143.40 zu erstatten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: