IV.2018.184
Medizinische Massnahmen (Bundesgerichtsurteil: 8C_195/2020)
15. Januar 2020Deutsch18 min
RAD (vgl. IV-Akte 24) erteilte die IV-Stelle der Praxisgemeinschaft E____ (Dr. phil.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.184
Verfügung vom 3. Oktober 2018
Medizinische Massnahmen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____, geboren am [...] 2009, wurde von ihren Eltern
im Juni 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen zur Behandlung eines
Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang GgV) angemeldet (vgl. IV-Akten 7 und
8). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl.
den Bericht von Dr. C____ vom 24. Juli 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte
11] sowie den Bericht von Dr. D____ vom 27. November 2017, inklusive
Beilagen [IV-Akte 15]). In der Folge holte die IV-Stelle beim Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) die Stellungnahme vom 13. Februar 2018 (IV-Akte 17)
ein.
b) Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2018 (IV-Akte 18) wurde
den Eltern von A____ die Verneinung eines Anspruches auf medizinische
Massnahmen der IV in Aussicht gestellt. Diese äusserten sich dazu am 4. April
2018 (vgl. IV-Akte 21). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des
RAD (vgl. IV-Akte 24) erteilte die IV-Stelle der Praxisgemeinschaft E____ (Dr. phil.
F____) den Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens (vgl. IV-Akte 25). Zum
Gutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) nahm der RAD am 19. September 2018 Stellung
(vgl. IV-Akte 31). In der Folge erliess die IV-Stelle am 3. Oktober 2018 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 32).
Erwägungen
II.
a) Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2018 haben die
Eltern von A____, jetzt anwaltlich vertreten, am 24. Oktober 2018 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Es werden folgende Anträge
gestellt: (1.) In Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2018 sei die IV-Stelle
Basel-Stadt gerichtlich anzuweisen, ein Obergutachten zur streitigen Frage einzuholen,
um nach Vorliegen dieses Gutachtens erneut über den gesetzlichen
Leistungsanspruch zu befinden. (2.) Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme des RAD vom 26. November 2018
beigelegt.
c) Mit Replik vom 29. Mai 2019 wird – unter Hinweis auf
ein Gutachten der G____ GmbH vom 20. Januar 2019 – an der Beschwerde
festgehalten.
d) Mit Duplik vom 26. August 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin – unter Berufung auf eine Stellungnahme des RAD vom 12.
August 2019 – weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Triplik vom 26. November 2019 wird weiterhin an
der Beschwerde vom 24. Oktober 2018 festgehalten.
III.
Am 15. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die
vorliegenden Akten, insb. das Gutachten von Dr. phil. F____ vom 27. August 2018,
habe man zu Recht das Vorliegen eines Geburtsgebrechens verneint (vgl. insb.
die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort). Hiergegen wird zur Hauptsache
eingewendet, der medizinisch relevante Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt
worden. Das Vorliegen eines Geburtsgebrechens könne nicht ohne weiteres verneint
werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
medizinische Massnahmen (zur Behandlung eines Geburtsgebrechens) verneint hat.
3.
3.1
Nach Art.
13.
IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20.
Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) notwendigen medizinischen Massnahmen
(Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen
gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von
geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz
Gebrauch gemacht und in der Liste im Anhang zur einschlägigen Verordnung die in
Betracht fallenden Geburtsgebrechen aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Dezember
1985.
über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21] in
Verbindung mit Art.
3.
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201]).
3.2
3.2.1
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang sind
"Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne
krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei
Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der
Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit [ADHS; früher
psychoorganisches Syndrom, POS], sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als
solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind"
(SVR 2017 IV Nr. 26 S. 73).
3.2.2
Nach der Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen
von Ziff. 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres
mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der
Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens
(perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit
sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ
nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern
erst nach und nach auftreten (vgl. dazu das Kreisschreiben über medizinische
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Anhang 7
[medizinischer Leitfaden zu Ziffer 404 GgV], Ziff. 2.1).
4.
4.1
4.1.1
Ob die Voraussetzungen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang erfüllt
sind, lässt sich naturgemäss nur gestützt auf Aussagen von (ärztlichen)
Fachpersonen feststellen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.1.2
Gutachten externer Fachpersonen, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auch
einem reinen Aktengutachten ist Beweiswert zuzuerkennen, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes
geht (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E.
4.2
mit Hinweis).
4.2
4.2.1
Dr. C____ hielt im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S.
5.
ff.) folgende Diagnosen fest: (1.) "ADHS vom gemischten Typ (gemäss den
DSM-V bzw. ICD-10-Kriterien), sehr gute kognitive Leistungsfähigkeit ohne
relevante Teilleistungsschwächen, emotionale Unreife mit geringer
Frustrationstoleranz und tiefem Selbstwertgefühl, gewisse
Verhaltensschwierigkeiten mit oppositioneller Tendenz"; (2.) "leichte
motorische Steuerungsstörung mit Kraftdosierungsschwierigkeiten, Impulsivität"
(vgl. S. 1 des Berichtes). In Bezug auf die durchgeführte Testung gab Dr. C____
erläuternd an, in der 1:1-Abklärung sei von Anfang an ein impulsives Verhalten
aufgefallen. Es sei A____ sehr schwer gefallen, ihre Impulse zu kontrollieren.
Sie habe sich hektisch, ungeduldig gezeigt und habe voreilige – teilweise unüberlegte
– Antworten gegeben. Sie sei ablenkbar gewesen, habe viel von sich erzählt, dazwischengeredet,
Instruktionen unterbrochen und diese dadurch nicht vollständig mitbekommen.
Ausserdem sei eine motorische Unruhe aufgefallen. A____ habe sich viel bewegt
und sie habe die Aufgaben im Stehen, liegend auf dem Tisch oder am Boden gelöst.
Sie sei im Zimmer umhergelaufen. Es sei ihr mit zunehmender Testdauer schwergefallen,
sich zu fokussieren und sie habe begonnen, den Clown zu spielen. In Bezug auf
die getestete intellektuelle Leistungsfähigkeit legte Dr. C____ dar, diese
liege bei A____ gesamthaft im überdurchschnittlichen Bereich. Dabei zeige sich
ein unausgeglichenes Profil. Die Skalen "Sequentiell/Kurzzeitgedächtnis"
und "Planung/fluides Denken" lägen im unteren Durchschnittsbereich,
die Skalen "Simultan/Visuelle Verarbeitung" und "Lernen/Langzeitgedächtnis"
seien überdurchschnittlich und die Skala Wissen/Kristalline Fähigkeit liege im
weit überdurchschnittlichen Bereich. Überdurchschnittlich abgeschnitten habe A____
in den Subtests Rover, Atlantis (Abruf nach Intervall), Wort- und Sachwissen
und Rätsel. In allen anderen überprüften Subtests seien ihre Leistungen
normentsprechend gewesen. Die individuelle Schwäche von A____ liege im Kurzzeitgedächtnis
sowie in der Planung. Ihre individuelle Stärke sei das erlernte sprachliche
Wissen. Des Weiteren machte Dr. C____ geltend, bei der Überprüfung der
Alertness (Grundaktivierung) habe A____ normentsprechend abgeschnitten. Es falle
dabei eine Antizipation auf. Ihre Leistungen in Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit
und zur Flexibilität seien ebenfalls durchschnittlich. Bei einer Aufgabe zur selektiven
Aufmerksamkeit habe A____ unterdurchschnittlich abgeschnitten. Zusammenfassend
gelangte Dr. C____ in der Folge zum Ergebnis, es sei die Diagnose eines
ADHS vom gemischten Typus zu stellen (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.2.2
Im Bericht vom 24. Juli 2017 (IV-Akte 11, S. 1
ff.), den Dr. C____ zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattet hat, wurde klargestellt,
die Voraussetzungen, um ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang annehmen
zu können, seien nicht erfüllt (vgl. S. 1 des Berichtes). Zur Begründung
verwies Dr. C____ auf den (zu Handen von Dr. D____) verfassten Bericht vom 17. Mai
2017.
bzw. das Ergebnis der angewendeten neuropsychologischen Testverfahren K-ABC
II und Kitap (vgl. S. 2 des Berichtes; IV-Akte 11, S. 2). Auf dem Beiblatt
zum Arztbericht (IV-Akte 11, S. 4) machte Dr. C____ – unter Hinweis auf
die beigelegte Kopie des Deckblattes (des Testberichtes) – ergänzend geltend, aufgrund
der durchgeführten Diagnostik mittels K-ABC II (Kaufman Assessment Battery für
Children, Second Edition) hätten sich keine Wahrnehmungsstörungen erfassen
lassen. Testpsychologisch könne keine relevante
Merkfähigkeitsstörung nachgewiesen werden. Einzig der Subtest "Nachsprechen
von Zahlen" sei im unteren Normbereich ausgefallen, was einer relativen
individuellen Schwäche bei sehr gutem kognitivem Leistungspotential entspreche.
4.2.3
Dr. D____ führte daraufhin im Bericht vom 27. November
2017.
(IV-Akte 15, S. 2 ff.), den er zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattet
hat, als Diagnose ein "ADHS vom gemischten Typ" an. Die Frage, ob ein
Geburtsgebrechen gemäss GgV vorliege, beantwortete er mit: "GgV Ziff. 404/POS".
Erläuternd führte Dr. D____ aus, die rasche Ablenkbarkeit, motorische Unruhe
und Konzentrationsprobleme hätten zu schulischen Problemen und einer Verschlechterung
der Schulnoten geführt. Die Bewältigung der Hausaufgaben habe sich als schwierig
erwiesen. Im sozialen Bereich sei es durch die Impulsivität und verminderte
Frustrationstoleranz zu Problemen mit dem Erhalten von Freundschaften gekommen
(vgl. S. 1 des Berichtes). Auf dem Beiblatt zum Arztbericht (IV-Akte 15, S. 5
ff.) erwähnte Dr. D____, die Diagnose eines "frühkindlichen POS" sei
am 15. Mai 2017 durch Dr. C____ gestellt worden. Es sei eine Behandlung mit
Concerta erfolgt (vgl. S. 3 des Beiblattes).
4.2.4
Dr. phil. F____ machte mit Aktengutachten vom 27.
August 2018 (IV-Akte 28) einleitend geltend, beim Geburtsgebrechen Ziff. 404
GgV Anhang müssten spezifische Teilleistungsstörungen vorliegen. Eine
Teilleistungsstörung könne diagnostiziert werden, wenn bei der entsprechenden
Leistung (Erfassen, Merkfähigkeit) die Diskrepanz zum objektivierten IQ-Wert
mindestens 1.5 Standardabweichungen betrage. Zu den (von den Kindseltern) geltend
gemachten Erfassens- und Merkfähigkeitsstörungen sei Folgendes anzumerken: Bei
einem objektivierten IQ von 117 (gemäss neuropsychologischer Testung) könne somit
bei Untertestbefunden entsprechend einem IQ von 95 oder kleiner, T-Werten von
46.7
oder kleiner, Prozentrang von 36.94 (oder kleiner) und von 9 Wertpunkten (WP)
oder kleiner von Teilleistungsstörungen ausgegangen werden. Wenn jedoch ein
Testresultat unterhalb dieser Werte liege, im Altersvergleich jedoch
normgerecht sei, könne grundsätzlich nicht von einer Teilleistungsstörung
ausgegangen werden, sondern vielmehr von einer individuellen Schwäche. Bezugnehmend
auf das aktenkundige Testergebnis (IV-Akte 29, S. 2 ff.) legte Dr. phil. F____
dar, Störungen des Erfassens seien testpsychologisch nicht objektiviert worden.
Die Unterteste "Gestaltschliessen" und "Dreiecke" seien mit
10.
WP und 11 WP normgerecht ausgefallen. Von den Kindseltern werde eine Wahrnehmungsstörung
lediglich klinisch beschrieben (akustischer Tunnelblick, fehlendes Wahrnehmen
von Aussenreizen in impulsiven Phasen). Damit sei eine Störung des Erfassens
nicht ausgewiesen. Störungen der Merkfähigkeit würden mit dem Untertest "Nachsprechen
von Zahlen" der KABC-II testpsychologisch belegt mit einer Leistung
entsprechend 8 WP. Dr. C____ spreche bei diesem Befund korrekt von einer
individuellen Schwäche im Leistungsprofil, da die entsprechende Testleistung gesamthaft
betrachtet altersgerecht ausgefallen sei und lediglich individuell die
schwächste Leistung darstelle. Das Niveau der Teilleistungsstörung sei klar
nicht erfüllt. Vorliegend sei lediglich eine individuelle Schwäche bei Aufgaben
zur Merkfähigkeit objektiviert worden.
4.3
4.3.1
Gestützt auf diese (ärztlichen) Unterlagen können zwar gewisse
der im vorliegenden Zusammenhang (gemäss medizinischem Leitfaden zu Ziff. 404
GgV Anhang) relevanten Störungen als gegeben erachtet werden (vgl. dazu
Erwägung 4.3.2. bis Erwägung 4.3.4. hiernach). Als nicht gegeben anzusehen sind
jedoch eine Störung des Erfassens (vgl. Erwägung 4.3.5. hiernach) sowie eine
Störung der Merkfähigkeit (Erwägung 4.3.6. hiernach).
4.3.2
Im Bericht von Dr. C____ vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5
ff.) wurde unter anderem erwähnt, A____ falle durch ein tiefes Selbstwertgefühl
auf (vgl. S. 1 des Berichtes). Hierbei handelt es sich um eine Beeinträchtigung
der Affektivität, mithin eine Störung des Verhaltens (vgl. Ziff. 2.1.1 des
medizinischen Leitfadens zu Ziff. 404 GgV Anhang). Des Weiteren ist auch eine
Störung der Kontaktfähigkeit, welche ebenfalls als Störung des Verhaltens gilt
(vgl. Ziff. 2.1.1 des medizinischen Leitfadens), anzunehmen. So hielt Dr. C____
im Bericht vom 17. Mai 2017 fest, A____ habe häufige Wechsel von
Freundschaften. Sie habe Mühe, neue und stabile Freundschaften zu knüpfen (vgl.
S. 1 des Berichtes). Im Bericht von Dr. D____ vom 27. November 2017
(IV-Akte 15, S. 1 ff.) wurde unter anderem hervorgehoben, durch die
Impulsivität und verminderte Frustrationstoleranz sei es zu Problemen mit dem
Erhalten von Freundschaften gekommen (vgl. IV-Akte 15, S. 2).
4.3.3
Überdies kann auch eine Störung des Antriebes (vgl.
dazu Ziff. 2.1.2 des medizinischen Leitfadens) bejaht werden. So führte Dr. C____
im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5 ff.) aus, laut Aussagen
der Eltern sei A____ bereits in der ersten Klasse durch motorische Unruhe
aufgefallen. Durch ihr hastiges, impulsives Verhalten habe sie auch häufig
kleinere Unfälle und blaue Flecken (vgl. S. 1 des Berichtes). Unter
Bezugnahme auf die durchgeführte neuropsychologische Testung machte Dr. C____
schliesslich geltend, A____ zeige sich während der Abklärung hektisch,
ungeduldig und gebe voreilige, teilweise unüberlegte Antworten. Sie rede
dazwischen, unterbreche Instruktionen und bekomme diese dadurch nicht
vollständig mit. Ausserdem falle eine motorische Unruhe auf (vgl. S. 2 des
Berichtes). Aufgrund der beim Ballspiel festgestellten "leichteren
Kraftdosierungsproblemen" (vgl. S. 2 des Berichtes) gab Dr. C____ schliesslich
– neben der Diagnose "ADS vom gemischten Typ" – auch eine "leichte
motorische Steuerungsstörung mit Kraftdosierungsschwierigkeiten und
Impulsivität" an (vgl. S. 1 des Berichtes).
4.3.4
Schliesslich ist auch eine Störung der Konzentration (vgl.
dazu Ziff. 2.1.4 des medizinischen Leitfadens) anzunehmen. Namentlich erwähnte
Dr. C____ im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5 ff.), A____ sei (gemäss
Aussage der Eltern) bereits in der ersten Klasse durch ihre rasche
Ablenkbarkeit und Unkonzentriertheit aufgefallen (vgl. S. 1 des Berichtes). Über
das Ergebnis der Testung der Aufmerksamkeitsfunktionen sagte Dr. C____ unter
anderem aus, A____ habe bei einer Aufgabe zur selektiven Aufmerksamkeit
unterdurchschnittlich abgeschlossen (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.3.5
Allerdings ist das Vorliegen einer Störung des
Erfassens (insb. eine Beeinträchtigung der akustischen Wahrnehmung oder der
visuellen Wahrnehmung) zu verneinen. Gemäss Ziff. 2.1.3 des medizinischen
Leitfadens setzt die Annahme einer derartigen Störung eine klar definierte und
detaillierte Abklärung mittels eines standardisierten Untersuchungsverfahrens
voraus. Dr. phil. F____ stellte im Aktengutachten vom 27. August 2018
(IV-Akte 28) – das Testergebnis vom 8. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 29, S. 2) würdigend
– klar, eine Störung des Erfassens sei testpsychologisch nicht objektiviert
worden. Die (zur Testung der visuellen Wahrnehmung; vgl. Ziff. 2.1.3 des
medizinischen Leitfadens) erhobenen Unterteste "Gestaltschliessen"
und "Dreiecke" seien mit 10 WP und 11 WP normgerecht ausgefallen
(vgl. IV-Akte 28, S. 4). Schliesslich ist auch das Vorliegen einer
akustischen Störung – unter Berücksichtigung des Testergebnisses vom 8. Mai
2017.
(vgl. IV-Akte 29, S. 2 ff.) – zu verneinen. Gemäss dem durchgeführten Untertest
"Zahlen Nachsprechen" wurde zwar mit einer Leistung entsprechend 8 WP
eine Störung testpsychologisch belegt (vgl. IV-Akte 11, S. 8 bzw. IV-Akte 29,
S. 2). Es handelt sich aber – wie von Dr. phil. F____ im Aktengutachten vom 27.
August 2018 (IV-Akte 28) ebenfalls korrekt ausgeführt wurde – lediglich um eine
individuelle Schwäche von A____. Es kann diesbezüglich auch auf die "Analyse
der Skalenindices" (vgl. IV-Akte 29, S. 3) verwiesen werden. Dafür, dass
die Testung vom Mai 2017 falsch durchgeführt oder analysiert worden ist, gibt
es keinerlei Anhalte. Dem Ergebnis der Testung ist daher voller Beweiswert
zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die im Mai 2017
durchgeführte Testung auch keine Hinweise für das Vorliegen einer proprioceptiven
und taktilen Perzeption ergeben hat. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang
zu berücksichtigen, dass die Prüfung des neurologischen Status unauffällig
ausgefallen ist. Die Koordination und Balance waren altersentsprechend. Es
zeigten sich keine Hinweise auf eine pyramidale oder extrapyramidale Bewegungsstörung
sowie eine Ataxie (vgl. dazu S. 2 des Berichtes von Dr. C____ vom 17. Mai 2017;
IV-Akte 11, S. 6). Die von Dr. C____ angeführte "leichte motorische
Steuerungsstörung mit Kraftdosierungsschwierigkeiten" (vgl. S. 1 des
Berichtes) ist als Ausdruck der Störung des Antriebes zu werten (vgl. dazu Erwägung
4.3.3
hiervor).
4.3.6
Schliesslich muss auch das Vorliegen einer relevanten Störung
der Merkfähigkeit, mithin des Kurzzeitgedächtnisses (vgl. Ziff. 2.1.5 des
medizinischen Leitfadens), verneint werden. Auch insoweit kann auf das die
relevanten Vorakten zutreffend würdigende Gutachten von Dr. phil. F____ vom 27.
August 2018 (IV-Akte 28) abgestellt werden. Zwar wurde – wie bereits dargetan (vgl.
Erwägung 4.3.4. hiervor) – mit dem Untertest "Zahlen Nachsprechen"
eine Störung testpsychologisch belegt (vgl. IV-Akte 29, S. 2). Es handelt sich
aber lediglich um eine individuelle Schwäche (vgl. dazu die Analyse der
Skalenindices; IV-Akte 29, S. 3).
4.4
Damit ist das Vorliegen eines Geburtsgebrechens zu verneinen. An
diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Untersuchungsbericht der G____ GmbH
vom 15. Januar 2019 (Replikbeilage). Wie diesbezüglich vom RAD mit Stellungnahme
vom 12. August 2019 (Duplikbeilage) zu Recht ausgeführt wird, erfolgte die dem
Bericht zu Grunde liegende Testung nach dem vollendeten 9. Lebensjahr der Beschwerdeführerin.
Die Testergebnisse können daher grundsätzlich nicht in die Beurteilung einbezogen
Dispositiv
werden. Selbst wenn hier anders entschieden würde, ist zu konstatieren, dass die
Testung nichts Neues zum Vorschein gebracht hat. Insbesondere lässt sich dem
Bericht der G____ GmbH nichts entnehmen, das auf eine relevante Störung des
Erfassens bzw. der Merkfähigkeit im Sinne von Ziff. 2.1.3 und Ziff. 2.1.5.
des medizinischen Leitfadens hindeuten würde. In Bezug auf die akustische
Wahrnehmung wurde gar angeführt, diese sei dem Durchschnitt entsprechend. A____
bereite es keine Mühe, auditiv präsentierte Inhalte zu erfassen, zu speichern
und abzurufen (vgl. insb. S. 3, S. 5 und S. 23 unten des Berichtes). Zur
Performance wurde überdies auf S. 3 des Berichtes explizit festgehalten, bei
guter Denk- und Problemlösungsfähigkeit seien die meisten Funktionen der
neuropsychologischen Untersuchung im Rahmen der Norm oder sehr gut ausgefallen
(Kurzzeitgedächtnis). Die im Bericht erwähnten leicht verminderten Funktionen
hinsichtlich "Lage Teil Aufmerksamkeit" sowie hinsichtlich einiger
Aspekte des Arbeitstempos (vgl. S. 3 des Berichtes) vermögen ebenfalls keine
Störung der Merkfähigkeit bzw. des Erfassens zu begründen. Denn diese Befunde sind
als mit der vorliegenden Störung der Konzentration zusammenhängend anzusehen. Insbesondere
wurde auf S. 25 des Berichtes festgehalten, A____ zeige im Vergleich zu Gleichaltrigen
eine deutlich langsamere Reaktionszeit sowie eine deutliche Inkonsistenz der
Reaktionszeiten. Der Grund für die Inkonstanz sei möglicherweise die mangelnde
Fähigkeit, die Aufmerksamkeit über längere Zeit in langweiligen Situationen
aufrechtzuerhalten. Soweit geltend gemacht wird, im Rahmen der jüngsten Testung
sei (gemäss S. 21 Berichtes) ein IQ von 112 ermittelt worden, was zu einer
veränderten Einreihung des Leistungsprofils führe (vgl. S. 4 der Replik), kann
dem nicht gefolgt werden. Da unterschiedliche Testverfahren zur Anwendung
gelangt sind (K-ABC II bzw. CFT-20R), lassen sich einzelne Werte nicht für den
anderen Test nutzbar machen. Im Übrigen gibt es keine Anhalte dafür, dass die
im Mai 2017 durchgeführte Testung mit K-ABC II (vgl. dazu IV-Akte 29, S. 2 ff.;
siehe zu den Methoden der Intelligenztestung auch Ziff. 2.1.6 des medizinischen
Leitfadens) falsch durchgeführt oder ausgewertet worden ist.
4.5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens mit Verfügung vom 3. Oktober 2018
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen verneint hat.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: