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Entscheid

IV.2018.184

Medizinische Massnahmen (Bundesgerichtsurteil: 8C_195/2020)

15. Januar 2020Deutsch18 min

RAD (vgl. IV-Akte 24) erteilte die IV-Stelle der Praxisgemeinschaft E____ (Dr. phil.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.184

Verfügung vom 3. Oktober 2018

Medizinische Massnahmen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____, geboren am [...] 2009, wurde von ihren Eltern

im Juni 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen zur Behandlung eines

Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 Anhang GgV) angemeldet (vgl. IV-Akten 7 und

8). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen.

Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl.

den Bericht von Dr. C____ vom 24. Juli 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte

11] sowie den Bericht von Dr. D____ vom 27. November 2017, inklusive

Beilagen [IV-Akte 15]). In der Folge holte die IV-Stelle beim Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) die Stellungnahme vom 13. Februar 2018 (IV-Akte 17)

ein.

b) Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2018 (IV-Akte 18) wurde

den Eltern von A____ die Verneinung eines Anspruches auf medizinische

Massnahmen der IV in Aussicht gestellt. Diese äusserten sich dazu am 4. April

2018 (vgl. IV-Akte 21). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des

RAD (vgl. IV-Akte 24) erteilte die IV-Stelle der Praxisgemeinschaft E____ (Dr. phil.

F____) den Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens (vgl. IV-Akte 25). Zum

Gutachten vom 27. August 2018 (IV-Akte 28) nahm der RAD am 19. September 2018 Stellung

(vgl. IV-Akte 31). In der Folge erliess die IV-Stelle am 3. Oktober 2018 eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 32).

Erwägungen

II.

a) Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2018 haben die

Eltern von A____, jetzt anwaltlich vertreten, am 24. Oktober 2018 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Es werden folgende Anträge

gestellt: (1.) In Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2018 sei die IV-Stelle

Basel-Stadt gerichtlich anzuweisen, ein Obergutachten zur streitigen Frage einzuholen,

um nach Vorliegen dieses Gutachtens erneut über den gesetzlichen

Leistungsanspruch zu befinden. (2.) Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der IV-Stelle.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme des RAD vom 26. November 2018

beigelegt.

c) Mit Replik vom 29. Mai 2019 wird – unter Hinweis auf

ein Gutachten der G____ GmbH vom 20. Januar 2019 – an der Beschwerde

festgehalten.

d) Mit Duplik vom 26. August 2019 beantragt die

Beschwerdegegnerin – unter Berufung auf eine Stellungnahme des RAD vom 12.

August 2019 – weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e) Mit Triplik vom 26. November 2019 wird weiterhin an

der Beschwerde vom 24. Oktober 2018 festgehalten.

III.

Am 15. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die

vorliegenden Akten, insb. das Gutachten von Dr. phil. F____ vom 27. August 2018,

habe man zu Recht das Vorliegen eines Geburtsgebrechens verneint (vgl. insb.

die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort). Hiergegen wird zur Hauptsache

eingewendet, der medizinisch relevante Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt

worden. Das Vorliegen eines Geburtsgebrechens könne nicht ohne weiteres verneint

werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

medizinische Massnahmen (zur Behandlung eines Geburtsgebrechens) verneint hat.

3.

3.1

Nach Art.

13.

IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20.

Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]) notwendigen medizinischen Massnahmen

(Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen

gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von

geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz

Gebrauch gemacht und in der Liste im Anhang zur einschlägigen Verordnung die in

Betracht fallenden Geburtsgebrechen aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 9. Dezember

1985.

über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21] in

Verbindung mit Art.

3.

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201]).

3.2

3.2.1

Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV Anhang sind

"Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne

krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei

Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der

Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit [ADHS; früher

psychoorganisches Syndrom, POS], sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als

solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind"

(SVR 2017 IV Nr. 26 S. 73).

3.2.2

Nach der Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen

von Ziff. 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres

mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der

Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens

(perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit

sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ

nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern

erst nach und nach auftreten (vgl. dazu das Kreisschreiben über medizinische

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Anhang 7

[medizinischer Leitfaden zu Ziffer 404 GgV], Ziff. 2.1).

4.

4.1

4.1.1

Ob die Voraussetzungen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang erfüllt

sind, lässt sich naturgemäss nur gestützt auf Aussagen von (ärztlichen)

Fachpersonen feststellen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.1.2

Gutachten externer Fachpersonen, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auch

einem reinen Aktengutachten ist Beweiswert zuzuerkennen, wenn es im

Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes

geht (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E.

4.2

mit Hinweis).

4.2

4.2.1

Dr. C____ hielt im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S.

5.

ff.) folgende Diagnosen fest: (1.) "ADHS vom gemischten Typ (gemäss den

DSM-V bzw. ICD-10-Kriterien), sehr gute kognitive Leistungsfähigkeit ohne

relevante Teilleistungsschwächen, emotionale Unreife mit geringer

Frustrationstoleranz und tiefem Selbstwertgefühl, gewisse

Verhaltensschwierigkeiten mit oppositioneller Tendenz"; (2.) "leichte

motorische Steuerungsstörung mit Kraftdosierungsschwierigkeiten, Impulsivität"

(vgl. S. 1 des Berichtes). In Bezug auf die durchgeführte Testung gab Dr. C____

erläuternd an, in der 1:1-Abklärung sei von Anfang an ein impulsives Verhalten

aufgefallen. Es sei A____ sehr schwer gefallen, ihre Impulse zu kontrollieren.

Sie habe sich hektisch, ungeduldig gezeigt und habe voreilige – teilweise unüberlegte

– Antworten gegeben. Sie sei ablenkbar gewesen, habe viel von sich erzählt, dazwischengeredet,

Instruktionen unterbrochen und diese dadurch nicht vollständig mitbekommen.

Ausserdem sei eine motorische Unruhe aufgefallen. A____ habe sich viel bewegt

und sie habe die Aufgaben im Stehen, liegend auf dem Tisch oder am Boden gelöst.

Sie sei im Zimmer umhergelaufen. Es sei ihr mit zunehmender Testdauer schwergefallen,

sich zu fokussieren und sie habe begonnen, den Clown zu spielen. In Bezug auf

die getestete intellektuelle Leistungsfähigkeit legte Dr. C____ dar, diese

liege bei A____ gesamthaft im überdurchschnittlichen Bereich. Dabei zeige sich

ein unausgeglichenes Profil. Die Skalen "Sequentiell/Kurzzeitgedächtnis"

und "Planung/fluides Denken" lägen im unteren Durchschnittsbereich,

die Skalen "Simultan/Visuelle Verarbeitung" und "Lernen/Langzeitgedächtnis"

seien überdurchschnittlich und die Skala Wissen/Kristalline Fähigkeit liege im

weit überdurchschnittlichen Bereich. Überdurchschnittlich abgeschnitten habe A____

in den Subtests Rover, Atlantis (Abruf nach Intervall), Wort- und Sachwissen

und Rätsel. In allen anderen überprüften Subtests seien ihre Leistungen

normentsprechend gewesen. Die individuelle Schwäche von A____ liege im Kurzzeitgedächtnis

sowie in der Planung. Ihre individuelle Stärke sei das erlernte sprachliche

Wissen. Des Weiteren machte Dr. C____ geltend, bei der Überprüfung der

Alertness (Grundaktivierung) habe A____ normentsprechend abgeschnitten. Es falle

dabei eine Antizipation auf. Ihre Leistungen in Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit

und zur Flexibilität seien ebenfalls durchschnittlich. Bei einer Aufgabe zur selektiven

Aufmerksamkeit habe A____ unterdurchschnittlich abgeschnitten. Zusammenfassend

gelangte Dr. C____ in der Folge zum Ergebnis, es sei die Diagnose eines

ADHS vom gemischten Typus zu stellen (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.2.2

Im Bericht vom 24. Juli 2017 (IV-Akte 11, S. 1

ff.), den Dr. C____ zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattet hat, wurde klargestellt,

die Voraussetzungen, um ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang annehmen

zu können, seien nicht erfüllt (vgl. S. 1 des Berichtes). Zur Begründung

verwies Dr. C____ auf den (zu Handen von Dr. D____) verfassten Bericht vom 17. Mai

2017.

bzw. das Ergebnis der angewendeten neuropsychologischen Testverfahren K-ABC

II und Kitap (vgl. S. 2 des Berichtes; IV-Akte 11, S. 2). Auf dem Beiblatt

zum Arztbericht (IV-Akte 11, S. 4) machte Dr. C____ – unter Hinweis auf

die beigelegte Kopie des Deckblattes (des Testberichtes) – ergänzend geltend, aufgrund

der durchgeführten Diagnostik mittels K-ABC II (Kaufman Assessment Battery für

Children, Second Edition) hätten sich keine Wahrnehmungsstörungen erfassen

lassen. Testpsychologisch könne keine relevante

Merkfähigkeitsstörung nachgewiesen werden. Einzig der Subtest "Nachsprechen

von Zahlen" sei im unteren Normbereich ausgefallen, was einer relativen

individuellen Schwäche bei sehr gutem kognitivem Leistungspotential entspreche.

4.2.3

Dr. D____ führte daraufhin im Bericht vom 27. November

2017.

(IV-Akte 15, S. 2 ff.), den er zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattet

hat, als Diagnose ein "ADHS vom gemischten Typ" an. Die Frage, ob ein

Geburtsgebrechen gemäss GgV vorliege, beantwortete er mit: "GgV Ziff. 404/POS".

Erläuternd führte Dr. D____ aus, die rasche Ablenkbarkeit, motorische Unruhe

und Konzentrationsprobleme hätten zu schulischen Problemen und einer Verschlechterung

der Schulnoten geführt. Die Bewältigung der Hausaufgaben habe sich als schwierig

erwiesen. Im sozialen Bereich sei es durch die Impulsivität und verminderte

Frustrationstoleranz zu Problemen mit dem Erhalten von Freundschaften gekommen

(vgl. S. 1 des Berichtes). Auf dem Beiblatt zum Arztbericht (IV-Akte 15, S. 5

ff.) erwähnte Dr. D____, die Diagnose eines "frühkindlichen POS" sei

am 15. Mai 2017 durch Dr. C____ gestellt worden. Es sei eine Behandlung mit

Concerta erfolgt (vgl. S. 3 des Beiblattes).

4.2.4

Dr. phil. F____ machte mit Aktengutachten vom 27.

August 2018 (IV-Akte 28) einleitend geltend, beim Geburtsgebrechen Ziff. 404

GgV Anhang müssten spezifische Teilleistungsstörungen vorliegen. Eine

Teilleistungsstörung könne diagnostiziert werden, wenn bei der entsprechenden

Leistung (Erfassen, Merkfähigkeit) die Diskrepanz zum objektivierten IQ-Wert

mindestens 1.5 Standardabweichungen betrage. Zu den (von den Kindseltern) geltend

gemachten Erfassens- und Merkfähigkeitsstörungen sei Folgendes anzumerken: Bei

einem objektivierten IQ von 117 (gemäss neuropsychologischer Testung) könne somit

bei Untertestbefunden entsprechend einem IQ von 95 oder kleiner, T-Werten von

46.7

oder kleiner, Prozentrang von 36.94 (oder kleiner) und von 9 Wertpunkten (WP)

oder kleiner von Teilleistungsstörungen ausgegangen werden. Wenn jedoch ein

Testresultat unterhalb dieser Werte liege, im Altersvergleich jedoch

normgerecht sei, könne grundsätzlich nicht von einer Teilleistungsstörung

ausgegangen werden, sondern vielmehr von einer individuellen Schwäche. Bezugnehmend

auf das aktenkundige Testergebnis (IV-Akte 29, S. 2 ff.) legte Dr. phil. F____

dar, Störungen des Erfassens seien testpsychologisch nicht objektiviert worden.

Die Unterteste "Gestaltschliessen" und "Dreiecke" seien mit

10.

WP und 11 WP normgerecht ausgefallen. Von den Kindseltern werde eine Wahrnehmungsstörung

lediglich klinisch beschrieben (akustischer Tunnelblick, fehlendes Wahrnehmen

von Aussenreizen in impulsiven Phasen). Damit sei eine Störung des Erfassens

nicht ausgewiesen. Störungen der Merkfähigkeit würden mit dem Untertest "Nachsprechen

von Zahlen" der KABC-II testpsychologisch belegt mit einer Leistung

entsprechend 8 WP. Dr. C____ spreche bei diesem Befund korrekt von einer

individuellen Schwäche im Leistungsprofil, da die entsprechende Testleistung gesamthaft

betrachtet altersgerecht ausgefallen sei und lediglich individuell die

schwächste Leistung darstelle. Das Niveau der Teilleistungsstörung sei klar

nicht erfüllt. Vorliegend sei lediglich eine individuelle Schwäche bei Aufgaben

zur Merkfähigkeit objektiviert worden.

4.3

4.3.1

Gestützt auf diese (ärztlichen) Unterlagen können zwar gewisse

der im vorliegenden Zusammenhang (gemäss medizinischem Leitfaden zu Ziff. 404

GgV Anhang) relevanten Störungen als gegeben erachtet werden (vgl. dazu

Erwägung 4.3.2. bis Erwägung 4.3.4. hiernach). Als nicht gegeben anzusehen sind

jedoch eine Störung des Erfassens (vgl. Erwägung 4.3.5. hiernach) sowie eine

Störung der Merkfähigkeit (Erwägung 4.3.6. hiernach).

4.3.2

Im Bericht von Dr. C____ vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5

ff.) wurde unter anderem erwähnt, A____ falle durch ein tiefes Selbstwertgefühl

auf (vgl. S. 1 des Berichtes). Hierbei handelt es sich um eine Beeinträchtigung

der Affektivität, mithin eine Störung des Verhaltens (vgl. Ziff. 2.1.1 des

medizinischen Leitfadens zu Ziff. 404 GgV Anhang). Des Weiteren ist auch eine

Störung der Kontaktfähigkeit, welche ebenfalls als Störung des Verhaltens gilt

(vgl. Ziff. 2.1.1 des medizinischen Leitfadens), anzunehmen. So hielt Dr. C____

im Bericht vom 17. Mai 2017 fest, A____ habe häufige Wechsel von

Freundschaften. Sie habe Mühe, neue und stabile Freundschaften zu knüpfen (vgl.

S. 1 des Berichtes). Im Bericht von Dr. D____ vom 27. November 2017

(IV-Akte 15, S. 1 ff.) wurde unter anderem hervorgehoben, durch die

Impulsivität und verminderte Frustrationstoleranz sei es zu Problemen mit dem

Erhalten von Freundschaften gekommen (vgl. IV-Akte 15, S. 2).

4.3.3

Überdies kann auch eine Störung des Antriebes (vgl.

dazu Ziff. 2.1.2 des medizinischen Leitfadens) bejaht werden. So führte Dr. C____

im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5 ff.) aus, laut Aussagen

der Eltern sei A____ bereits in der ersten Klasse durch motorische Unruhe

aufgefallen. Durch ihr hastiges, impulsives Verhalten habe sie auch häufig

kleinere Unfälle und blaue Flecken (vgl. S. 1 des Berichtes). Unter

Bezugnahme auf die durchgeführte neuropsychologische Testung machte Dr. C____

schliesslich geltend, A____ zeige sich während der Abklärung hektisch,

ungeduldig und gebe voreilige, teilweise unüberlegte Antworten. Sie rede

dazwischen, unterbreche Instruktionen und bekomme diese dadurch nicht

vollständig mit. Ausserdem falle eine motorische Unruhe auf (vgl. S. 2 des

Berichtes). Aufgrund der beim Ballspiel festgestellten "leichteren

Kraftdosierungsproblemen" (vgl. S. 2 des Berichtes) gab Dr. C____ schliesslich

– neben der Diagnose "ADS vom gemischten Typ" – auch eine "leichte

motorische Steuerungsstörung mit Kraftdosierungsschwierigkeiten und

Impulsivität" an (vgl. S. 1 des Berichtes).

4.3.4

Schliesslich ist auch eine Störung der Konzentration (vgl.

dazu Ziff. 2.1.4 des medizinischen Leitfadens) anzunehmen. Namentlich erwähnte

Dr. C____ im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 11, S. 5 ff.), A____ sei (gemäss

Aussage der Eltern) bereits in der ersten Klasse durch ihre rasche

Ablenkbarkeit und Unkonzentriertheit aufgefallen (vgl. S. 1 des Berichtes). Über

das Ergebnis der Testung der Aufmerksamkeitsfunktionen sagte Dr. C____ unter

anderem aus, A____ habe bei einer Aufgabe zur selektiven Aufmerksamkeit

unterdurchschnittlich abgeschlossen (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.3.5

Allerdings ist das Vorliegen einer Störung des

Erfassens (insb. eine Beeinträchtigung der akustischen Wahrnehmung oder der

visuellen Wahrnehmung) zu verneinen. Gemäss Ziff. 2.1.3 des medizinischen

Leitfadens setzt die Annahme einer derartigen Störung eine klar definierte und

detaillierte Abklärung mittels eines standardisierten Untersuchungsverfahrens

voraus. Dr. phil. F____ stellte im Aktengutachten vom 27. August 2018

(IV-Akte 28) – das Testergebnis vom 8. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 29, S. 2) würdigend

– klar, eine Störung des Erfassens sei testpsychologisch nicht objektiviert

worden. Die (zur Testung der visuellen Wahrnehmung; vgl. Ziff. 2.1.3 des

medizinischen Leitfadens) erhobenen Unterteste "Gestaltschliessen"

und "Dreiecke" seien mit 10 WP und 11 WP normgerecht ausgefallen

(vgl. IV-Akte 28, S. 4). Schliesslich ist auch das Vorliegen einer

akustischen Störung – unter Berücksichtigung des Testergebnisses vom 8. Mai

2017.

(vgl. IV-Akte 29, S. 2 ff.) – zu verneinen. Gemäss dem durchgeführten Untertest

"Zahlen Nachsprechen" wurde zwar mit einer Leistung entsprechend 8 WP

eine Störung testpsychologisch belegt (vgl. IV-Akte 11, S. 8 bzw. IV-Akte 29,

S. 2). Es handelt sich aber – wie von Dr. phil. F____ im Aktengutachten vom 27.

August 2018 (IV-Akte 28) ebenfalls korrekt ausgeführt wurde – lediglich um eine

individuelle Schwäche von A____. Es kann diesbezüglich auch auf die "Analyse

der Skalenindices" (vgl. IV-Akte 29, S. 3) verwiesen werden. Dafür, dass

die Testung vom Mai 2017 falsch durchgeführt oder analysiert worden ist, gibt

es keinerlei Anhalte. Dem Ergebnis der Testung ist daher voller Beweiswert

zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die im Mai 2017

durchgeführte Testung auch keine Hinweise für das Vorliegen einer proprioceptiven

und taktilen Perzeption ergeben hat. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang

zu berücksichtigen, dass die Prüfung des neurologischen Status unauffällig

ausgefallen ist. Die Koordination und Balance waren altersentsprechend. Es

zeigten sich keine Hinweise auf eine pyramidale oder extrapyramidale Bewegungsstörung

sowie eine Ataxie (vgl. dazu S. 2 des Berichtes von Dr. C____ vom 17. Mai 2017;

IV-Akte 11, S. 6). Die von Dr. C____ angeführte "leichte motorische

Steuerungsstörung mit Kraftdosierungsschwierigkeiten" (vgl. S. 1 des

Berichtes) ist als Ausdruck der Störung des Antriebes zu werten (vgl. dazu Erwägung

4.3.3

hiervor).

4.3.6

Schliesslich muss auch das Vorliegen einer relevanten Störung

der Merkfähigkeit, mithin des Kurzzeitgedächtnisses (vgl. Ziff. 2.1.5 des

medizinischen Leitfadens), verneint werden. Auch insoweit kann auf das die

relevanten Vorakten zutreffend würdigende Gutachten von Dr. phil. F____ vom 27.

August 2018 (IV-Akte 28) abgestellt werden. Zwar wurde – wie bereits dargetan (vgl.

Erwägung 4.3.4. hiervor) – mit dem Untertest "Zahlen Nachsprechen"

eine Störung testpsychologisch belegt (vgl. IV-Akte 29, S. 2). Es handelt sich

aber lediglich um eine individuelle Schwäche (vgl. dazu die Analyse der

Skalenindices; IV-Akte 29, S. 3).

4.4

Damit ist das Vorliegen eines Geburtsgebrechens zu verneinen. An

diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Untersuchungsbericht der G____ GmbH

vom 15. Januar 2019 (Replikbeilage). Wie diesbezüglich vom RAD mit Stellungnahme

vom 12. August 2019 (Duplikbeilage) zu Recht ausgeführt wird, erfolgte die dem

Bericht zu Grunde liegende Testung nach dem vollendeten 9. Lebensjahr der Beschwerdeführerin.

Die Testergebnisse können daher grundsätzlich nicht in die Beurteilung einbezogen

Dispositiv

werden. Selbst wenn hier anders entschieden würde, ist zu konstatieren, dass die

Testung nichts Neues zum Vorschein gebracht hat. Insbesondere lässt sich dem

Bericht der G____ GmbH nichts entnehmen, das auf eine relevante Störung des

Erfassens bzw. der Merkfähigkeit im Sinne von Ziff. 2.1.3 und Ziff. 2.1.5.

des medizinischen Leitfadens hindeuten würde. In Bezug auf die akustische

Wahrnehmung wurde gar angeführt, diese sei dem Durchschnitt entsprechend. A____

bereite es keine Mühe, auditiv präsentierte Inhalte zu erfassen, zu speichern

und abzurufen (vgl. insb. S. 3, S. 5 und S. 23 unten des Berichtes). Zur

Performance wurde überdies auf S. 3 des Berichtes explizit festgehalten, bei

guter Denk- und Problemlösungsfähigkeit seien die meisten Funktionen der

neuropsychologischen Untersuchung im Rahmen der Norm oder sehr gut ausgefallen

(Kurzzeitgedächtnis). Die im Bericht erwähnten leicht verminderten Funktionen

hinsichtlich "Lage Teil Aufmerksamkeit" sowie hinsichtlich einiger

Aspekte des Arbeitstempos (vgl. S. 3 des Berichtes) vermögen ebenfalls keine

Störung der Merkfähigkeit bzw. des Erfassens zu begründen. Denn diese Befunde sind

als mit der vorliegenden Störung der Konzentration zusammenhängend anzusehen. Insbesondere

wurde auf S. 25 des Berichtes festgehalten, A____ zeige im Vergleich zu Gleichaltrigen

eine deutlich langsamere Reaktionszeit sowie eine deutliche Inkonsistenz der

Reaktionszeiten. Der Grund für die Inkonstanz sei möglicherweise die mangelnde

Fähigkeit, die Aufmerksamkeit über längere Zeit in langweiligen Situationen

aufrechtzuerhalten. Soweit geltend gemacht wird, im Rahmen der jüngsten Testung

sei (gemäss S. 21 Berichtes) ein IQ von 112 ermittelt worden, was zu einer

veränderten Einreihung des Leistungsprofils führe (vgl. S. 4 der Replik), kann

dem nicht gefolgt werden. Da unterschiedliche Testverfahren zur Anwendung

gelangt sind (K-ABC II bzw. CFT-20R), lassen sich einzelne Werte nicht für den

anderen Test nutzbar machen. Im Übrigen gibt es keine Anhalte dafür, dass die

im Mai 2017 durchgeführte Testung mit K-ABC II (vgl. dazu IV-Akte 29, S. 2 ff.;

siehe zu den Methoden der Intelligenztestung auch Ziff. 2.1.6 des medizinischen

Leitfadens) falsch durchgeführt oder ausgewertet worden ist.

4.5.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

zu Recht mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens mit Verfügung vom 3. Oktober 2018

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen verneint hat.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: