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Entscheid

IV.2018.185

Gerichtsgutachten

27. April 2020Deutsch15 min

angestammten Beruf als auch für Verweistätigkeiten fest. RAD-Ärztin Dr. med. G____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

April 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Frau Dr. C____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.185

Verfügung vom 28. September 2018

Gerichtsgutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1990 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bei der D____

GmbH als Pflegemitarbeiter in einem Pensum von 60 %. Am 17. Juli 2014

meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zur Früherfassung aufgrund einer

seit dem 28. Mai 2014 bestehenden psychischen Problematik. Das

Arbeitsverhältnis wurde per Ende August 2014 gekündigt (IV-Akte 63 S. 3). Am

26. August 2014 (IV-Akte 7) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle

zum Leistungsbezug an. Diese nahm gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen

vor. Mit Zielvereinbarung vom 9. März 2015 (IV-Akte 59) vereinbarte die

IV-Stelle mit dem Beschwerdeführer vom 2. März bis 31. Mai 2015 ein

Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme. In einer weiteren

Zielvereinbarung vom 28. Mai 2015 (IV-Akte 85) vereinbarten die IV-Stelle und

der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis zum 30. August 2015 ein Aufbautraining als

Integrationsmassnahme, die IV-Stelle verlängerte sodann das Aufbautraining vom

31. August bis 29. November 2015 (IV-Akte 102). Mit Schreiben vom 22. Oktober

2015 (IV-Akte 114) empfahl Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, den Abbruch der Massnahme wegen psychischer Instabilität.

Die IV-Stelle verfügte daher am 5. Januar 2016 (IV-Akte 118) den Abschluss der

Integrationsmassnahmen.

Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

diagnostizierte im Gutachten vom 2. Februar 2018 (IV-Akte 141) eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und narzisstischen Anteilen (ICD-10

F61.0) und rezidivierende Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion

(ICD-10 F43.21) und stellte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für den

angestammten Beruf als auch für Verweistätigkeiten fest. RAD-Ärztin Dr. med. G____,

Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, nahm am 18. April 2018

(IV-Akte 143) Stellung. Im Vorbescheid vom 15. Mai 2018 (IV-Akte 147) kündigte

die IV-Stelle an, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 eine (befristete)

ganze Rente zuzusprechen. Ab dem 1. März 2016 lehnte sie einen Rentenanspruch

ab. Entsprechend verfügte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und

einer weiteren Stellungnahme des RAD (IV-Akte 158) am 28. September 2018.

Erwägungen

II.

Der Beschwerdeführer erhebt dagegen, vertreten durch Dr. C____,

Rechtsanwältin, Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 29.

September 2018 aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab dem 1. März 2016

weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht ein

psychiatrisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf der

Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Ausserdem sei gestützt auf Art. 78 Abs. 3

IVV Dr. med. H____ und Dr. med. I____ die Kosten für die Erstellung der

ärztlichen Berichte vom 25. Juli 2018 und vom 25. Oktober 2018 zu vergüten. Zu

diesem Zweck sei Dr. med. H____ und Dr. med. I____ die Möglichkeit zur

Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen.

In der Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 beantragt die

IV-Stelle, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen

und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen.

III.

Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellt die

Instruktionsrichterin das Verfahren aus und ordnet ein psychiatrisches

Gerichtsgutachten an.

IV.

In der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. Oktober 2019 schlägt

die Instruktionsrichterin Dr. med. J____ als Gutachter vor und gibt den

Parteien Gelegenheit, Einwände gegen den Gutachter und Ergänzungsfragen zum

Fragenkatalog zu formulieren.

V.

Im Schreiben vom 6. November 2019 teilt der Beschwerdeführer

mit, dass er mit dem vorgeschlagenen Gutachter einverstanden sei. Er beantragt

die Ergänzung einer Frage des Fragenkatalogs und reicht einen Bericht der

behandelnden Ärzte ein. Die IV-Stelle erklärt am 20. November 2019 ebenfalls

ihr Einverständnis mit dem Gutachter. Die Instruktionsrichterin beauftragt

daher den Gutachter mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 2019.

VI.

Die psychiatrische Begutachtung findet am 10. Februar 2010

statt und Dr. med. J____ reicht in der Folge sein Gutachten vom 14. Februar

2020.

ein. Danach stellt die Instruktionsrichterin den Parteien das Gutachten

zur Stellungnahme zu.

VII.

Am 28. Februar 2020 teilt die IV-Stelle mit, der RAD erachte

das Gutachten als schlüssig und verwertbar und legt die Stellungnahme des RAD

vom 27. Februar 2020 bei.

In der Stellungnahme vom 16. März 2020 hält der

Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde fest.

VIII.

Mit Eingabe vom 17. März 2020 reicht der Beschwerdeführer den

Kurzbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. K____ vom 11. März 2020 ein.

IX.

Am 27. April 2020 findet die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig

erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

2.2

Der Beschwerdeführer hat ein gerichtliches Obergutachten beantragt. Er

begründete dies damit, dass die behandelnden Fachärzte Dr. med. I____ und Prof.

Dr. med. H____ und der Gutachter Dr. med. F____ unterschiedliche Diagnosen

gestellt hätten und ihre jeweilige Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen stark

divergierten. Auch müsse die neu aufgetretene bipolare Störung in einem

Verlaufsgutachten überprüft werden. Die IV-Stelle war hingegen der Ansicht,

dass Dr. med. I____ die gleichen gesundheitlichen Schwankungen vom Juni 2018 im

Arztbericht vom 25. Oktober 2018 neu anders beurteilt als in ihrem Arztbericht

vom 25. Juli 2018, was die Frage aufwerfe, ob nicht nach weiteren Argumenten

für eine Rentenzusprache gesucht werde. Zeitnah und bis zur Verfügung vom 1.

Oktober 2018 sei keine bipolare Störung festgestellt worden.

2.3

Einigkeit besteht vorliegend darin, dass weitere medizinische

Abklärungen nötig sind; uneinig sind sich die Parteien bezüglich des weiteren

Vorgehens. Während die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde

beantragt mit Rückweisung zu einem Verlaufsgutachten, ist der Beschwerdeführer

mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und verlangt ein gerichtliches

Obergutachten.

2.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz

im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen

Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine

Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig

ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die

Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten

nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.).

2.5

Dr. med. F____ diagnostizierte im Gutachten vom 2. Februar 2018 eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und narzisstischen

Anteilen, mittelschwerer Ausprägung und eine rezidivierende Anpassungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion. Dr. med. I____ und Prof. Dr. med. H____

gehen in ihrem Bericht vom 25. Juli 2018 abweichend davon von einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode aus

sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren sowie

emotional-instabilen Anteilen. Beide erachten die von Dr. med. F____

festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % als nicht nachvollziehbar. Sodann

diagnostizierten sie mit Bericht vom 25. Oktober 2018 neu nicht mehr eine

rezidivierende depressive Störung, sondern eine Bipolar II Störung (F31.8), die

Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und

emotional-instabilen Anteilen blieb weiterhin bestehen. Somit wird einerseits

zwar nun eine neue Diagnose geltend gemacht, andererseits beurteilten Dr. med. F____

und die behandelnden Fachpersonen Dr. med. I____ und Dr. med. H____ die

medizinische Sachlage bzw. insbesondere die damit verbundene Arbeitsfähigkeit

bereits im Verwaltungsverfahren unterschiedlich (Arbeitsunfähigkeit von 30 %

bzw. von 100 %). Aufgrund der neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und

einlässlich begründeten Diagnose und der stark divergierenden Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit ist der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Frage der

Arbeitsfähigkeit gutachterlich abklärungsbedürftig. Aufgrund dieser Divergenzen

hat die Instruktionsrichterin Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, mit einem gerichtlichen Obergutachten beauftragt.

3.

3.1

Die Parteien sind sich einig, dass auf das gerichtlich eingeholte

Obergutachten von Dr. med. J____ abgestellt werden kann. Es wird daher nur kurz

dazu Stellung genommen.

3.2

Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

diagnostizierte im Gutachten vom 14. Februar 2020 eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen und

selbstunsicheren Anteilen, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1) und eine bipolare affektive Störung, Typ II (ICD-10 F31.80;

Seite 15 des Gutachtens). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer könne

aktuell nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden, sondern es seien

zurzeit ausschliesslich Arbeiten im geschützten Arbeitsmarkt zumutbar. Seine

innerpsychische Resilienz reiche bei weitem nicht aus, um wieder im ersten

Arbeitsmarkt tätig zu werden. Auch im geschützten Rahmen betrage diese mit

Sicherheit keine 100 %, sondern müsse neu evaluiert werden. Bei der im Jahr

2015.

durchgeführten Eingliederungsmassnahme sei bedauerlicherweise nicht auf die

Bedenken des Beschwerdeführers eingegangen worden, dass er mit einer

bevorstehenden Umplatzierung am Arbeitsplatz und mit einer weiteren Steigerung

des Arbeitspensums in eine psychische Notlage geraten werde. Wären diese

Mitteilungen zum damaligen Zeitpunkt in deren Bedeutung erkannt worden, wäre es

ihm allenfalls möglich gewesen, im geschützten Arbeitsmarkt eine Konsolidierung

einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit zu erleben und somit seinen schwer

fragilisierten Selbstwert zumindest teilweise zu verbessern, sodass

möglicherweise heute eine andere Ausgangslage bestünde. Er empfehle, die

Möglichkeit erneuter beruflicher Massnahmen zu überprüfen, die sodann aber

behutsam erfolgen sollten. Der Beschwerdeführer müsse ernst genommen werden, es

lägen bei ihm schwerwiegende psychische Störungen vor. Durch die unterdessen

neu diagnostizierte bipolare affektive Störung sei die Eingliederungsfähigkeit

geschmälert, denn im Rahmen seiner bipolaren affektiven Störung bestehe per se

eine deutlich reduzierte innerpsychische Belastbarkeit. Die attestierte

Arbeitsunfähigkeit bestehe seit September 2014.

3.3

Dr. med. J____ betonte im Gutachten, dass eine ausgeprägte

Persönlichkeitspathologie vorliege, die im Langzeitverlauf dazu geführt habe,

dass die innerpsychischen Ressourcen relevant erschöpft seien. Die

Langzeitauswirkungen dürften nicht unterschätzt werden, was die innerpsychische

Resilienz betreffe. Dem Gutachten von Dr. med. J____ ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer weder in seiner Kindheit noch in seiner Jugendzeit noch im

jungen Erwachsenenalter eine stabile Persönlichkeit entwickeln konnte. Es ist

erstellt, dass er in sehr schwierigen familiären Verhältnissen aufwuchs und

weder seine Mutter noch sein Stiefvater ihm emotionalen Halt und Unterstützung

bieten konnten. Beide konsumierten viel Alkohol, sein Stiefvater schlug ihn

regelmässig. Auch wurde er von seinem Onkel sexuell missbraucht. In seiner

Schulzeit erlebte er Mobbing. Seine Kindheit wirkt sich daher massiv

destabilisierend auf den Beschwerdeführer aus. Der therapeutische Verlauf

zeigt, dass der Beschwerdeführer über die Bereitschaft verfügt, sich auf einen

psychotherapeutischen Prozess einzulassen und sich in einem therapeutischen

Rahmen mit dem Erlebten auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund seines

Krankheitsbildes ist es daher zentral, dass er sich zunächst stabilisieren und

Sicherheit gewinnen kann und dafür ausreichend Raum und Zeit erhält. Von

besonderer Wichtigkeit ist hierbei eine vertrauensvolle therapeutische

Beziehung, die er offenbar bei der ihn aktuell behandelnden Therapeutin lic.

phil. L____ gefunden hat. Es wird daher angeregt, dass er dieses

Therapeutensetting intensiviert bzw. zumindest beibehält. Neuerliche

Eingliederungsmassnahmen sollten erst nach einer Stabilisierungsphase behutsam

und in enger Abstimmung mit der aktuell behandelnden Therapeutin erfolgen.

Insbesondere ist daher auch im geschützten Rahmen zunächst eine

Teilzeitbeschäftigung anzustreben, um ein neuerliches Dekompensieren des

Beschwerdeführers zu vermeiden.

3.4

RAD-Ärztin Dr. med. G____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2020 fest, das

Gutachten von Dr. med. J____ sei schlüssig und nachvollziehbar. Sie bezog sich

im Weiteren auf die Aussagen Dr. med. J____, in denen er das Gutachten von Dr.

med. F____ kritisierte, und kam zum Schluss, dass bezüglich der Diagnose

Persönlichkeitsstörung und Depression sowie deren Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit keine neuen oder differierenden Symptome und Aspekte resp. Funktionseinschränkungen

festgestellt worden seien, sondern dass es sich um eine unterschiedliche

Bewertung der gleichen Symptomatik durch die beiden Gutachter handle. Dabei

seien die Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachters schlüssig und

nachvollziehbar. Die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung sei von Dr.

med. J____ neu gestellt und plausibel hergeleitet worden. Eine hypomane Episode

sei zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. F____ nicht aktenkundig gewesen

und habe von ihm auch nicht klinisch gesehen werden können. Dr. med. J____ habe

plausibel die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung Typ II dargelegt und

die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründet. Das Gutachten sei gut

strukturiert, umfassend, plausibel und nachvollziehbar. Es könne darauf

abgestellt werden. Er empfehle, erneute berufliche Massnahmen zu prüfen,

allerdings sage er gleichzeitig, dass dem Versicherten aus psychiatrischer

Sicht zurzeit ausschliesslich Arbeiten im geschützten Arbeitsmarkt zumutbar

seien. Aus diesem Grund seien aus versicherungsmedizinischer Sicht berufliche

Massnahmen aktuell nicht zielführend.

3.5

Die Parteien sind sich folglich darin einig, dass auf das Gutachten

von Dr. med. J____ abgestellt werden kann. Auch spricht sich RAD-Ärztin Dr.

med. G____ dahingehend aus, dass berufliche Massnahmen aktuell nicht

zielführend seien. Insofern kann daher dem Beschwerdeführer ohne Weiteres

beigepflichtet werden, dass es im therapeutischen Setting des Beschwerdeführers

als nächstes darum gehe, ihn ohne Druck an den Aufbau einer regelmässigen

Tagesstruktur heranzuführen, um eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu

erreichen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2020).

3.6

Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Stellungnahme vom 16. März

2020.

um die Festhaltung, dass seine Arbeitsfähigkeit im Gegensatz zu den

Angaben von Dr. med. J____ bereits im Mai 2014 eingetreten sei. Der Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit am 28. Mai 2014 ist mit den Arztzeugnissen von Dr. med. M____,

Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, belegt (IV-Akte 3).

4.

4.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab dem 1. März 2016 zuzusprechen ist.

4.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle

aufzuerlegen.

4.3

Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Die Einholung des Gerichtsgutachten verursachte

jedoch einen erhöhten Aufwand, weswegen ein Honorar von Fr. 3'800.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen ist.

4.4

Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. J____

vom 14. Februar 2020 in der Höhe von Fr. 6'000.-- sind von der IV-Stelle zu

tragen. Ihre Abklärungen waren ungenügend und mit dem Gerichtsgutachten konnten

die erwähnten Mängel behoben werden (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4).

4.5

Die Kosten der Berichte vom 25. Juli 2018 und vom 25. Oktober 2018 von

Dr. med. H____ und Dr. med. I____ bildeten die Grundlage für den Auftrag des

Gerichtsgutachtens, weswegen sie unerlässlich im Sinn von Art. 78 Abs. 3 IVV waren. Die IV-Stelle hat darum antragsgemäss deren Kosten zu

übernehmen. Allerdings wurde sodann auf die Einreichung von Honorarnoten für

die Arztberichte verzichtet, sodass die diesbezüglichen Kosten nicht geschuldet

werden.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

IV-Stelle verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 eine ganze Rente

zu entrichten.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten

des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung

an den Beschwerdeführer von Fr. 3'800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 292.60

Mehrwertsteuer.

Die Kosten für das psychiatrische

Gerichtsgutachten von Dr. med. J____ in der Höhe von Fr. 6'000.-- sind von der

IV-Stelle zu tragen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: