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Entscheid

IV.2019.105

Invalidenrente; Eintritt der Verschlechterung erst nach Verfügungserlass

21. Januar 2020Deutsch16 min

Schweiz ein, wo er verschiedene Anstellungen im Gastgewerbe innehatte und sich in

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.105

Verfügung vom 26. April 2019

Invalidenrente; Eintritt der Verschlechterung

erst nach Verfügungserlass

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahre 1999 in die

Schweiz ein, wo er verschiedene Anstellungen im Gastgewerbe innehatte und sich in

diesem Bereich mittels verschiedener Kurse weiterbildete (vgl. Lebenslauf und

Zeugnisse, Beschwerdebeilagen [BB] 3). Im April 2016 traten beim

Beschwerdeführer neurologische Probleme ein, worauf ein diffuses Astrozytom,

NOS (WHO-Grad II) temporo-mesial und polar rechts mit Ausdehnung bis in den

Bereich der rechten Amygdala festgestellt werden konnte. Am 17. August 2016

fand die operative Entfernung des Astrozytoms statt (vgl. Bericht

Neurochirurgie des C____ vom 30. August 2016, IV-Akte 7 S. 9f.).

Infolge Erkrankung und Operation traten beim Beschwerdeführer neuropsychologische

Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein. So musste er den Versuch,

im Februar 2017 wieder eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen, nach drei Monaten

abbrechen. Schliesslich meldete sich der Beschwerdeführer im Oktober 2017 bei

der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Diese holte

Erkundigungen medizinischer und erwerblicher Art ein und stelle dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 31) auf der Basis

eines Invaliditätsgrades von 41% ab Mai 2018 die Ausrichtung einer

Viertelsrente in Aussicht. Mit Schreiben vom 1. November 2018 (Eingangsdatum)

reichte der Beschwerdeführer Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid ein

(IV-Akte 32). Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis

gebracht, dass per 29. November 2018 eine Beistandschaft für den

Beschwerdeführer errichtet worden war, deren Aufgabe unter anderem darin

besteht, ihn in Bezug auf das IV-Verfahren zu unterstützen (IV-Akte 34f.). Nachdem

der behandelnde Neurologe Dr. med. D____ sich ebenfalls zum vorgesehenen

Entscheid hatte vernehmen lassen (Schreiben vom 1. Februar 2019, IV-Akte 40),

unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier dem RAD zur erneuten

Stellungnahme (IV-Akte 42). Mit Verfügung vom 26. April 2019 spricht die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades

von 41% mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 48).

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April

2019.

und ersucht um Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2018. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5.

Juli 2019 die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit entsprechender Verlegung

der Kosten.

Mit Replik vom 9. September 2019 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig ersucht

er um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. Juli 2019 gutgeheissen.

IV.

Am 21. Januar 2020 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers

und seines Rechtsvertreters eine Hauptverhandlung vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Ebenfalls anwesend ist die

Beiständin des Beschwerdeführers, Frau E____. Für die Beschwerdegegnerin ist

lic. iur. F____ anwesend. Der Beschwerdeführer und seine Beiständin werden befragt,

die Parteivertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Beschwerdeführer

einen vom 20. Januar 2020 datierenden Bericht des G____-Spitals (Gerichtsakte

8) ein und ändert seine Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm gestützt auf

diesen Bericht eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.

V.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 erhält die Beschwerdegegnerin

Gelegenheit, sich zum anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Bericht zu

äussern. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2020 hält sie an ihrem Antrag gemäss

Beschwerdeantwort fest. Der Beschwerdeführer präzisiert mit Eingabe vom 19. März

2020, dass ihm spätestens ab März 2018 eine ganze Rente zuzusprechen sei.

VI.

Die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet auf dem Zirkularweg statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung,

gestützt auf die Angaben des behandelnden Neurologen davon aus, dem

Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit noch im

Umfang von 50% möglich. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs

von 5% ermittelt sie einen Invaliditätsgrad von 41%. Im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens anerkennt die Beschwerdegegnerin den Beginn des

Rentenauszahlungsanspruchs per 1. April 2018.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nur unter optimalen

Bedingungen und innerhalb eines strukturierten Rahmens in der Lage, eine

Arbeitsfähigkeit von 50% zu verwirklichen. Dieser erschwerten Verwertbarkeit

müsse mit einem leidensbedingten Abzug von 20% Rechnung getragen werden. Sodann

seien dem Einkommensvergleich auch auf Seiten des Invalideneinkommens Zahlen

aus dem Gastgewerbesektor zugrunde zu legen, da er nur dort für sich Chancen

zur Wiedereingliederung sehe. Gestützt auf den neuen Bericht des G____-Spitals

vom 20. Januar 2020, den der Beschwerdeführer anlässlich der

Hauptverhandlung eingereicht hat, ist er der Meinung, dass seine

Erwerbsfähigkeit vollständig aufgehoben ist und ihm spätestens seit März 2018

eine ganze Rente auszurichten sei.

2.3

Die Beschwerdegegnerin anerkennt aufgrund des neuen Berichts des G____-Spitals,

dass sich Gesundheitszustandes ab Juni 2019 verschlechtert hat und eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Sie hält jedoch an ihrem Antrag auf

Beschwerdeabweisung fest, da die Verschlechterung erst nach Erlass der

Verfügung eingetreten sei. Gleichzeitig stellt die Beschwerdegegnerin eine

zeitnahe Revision der Viertelsrente in Aussicht.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

3.2.1

Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in

einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im

Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen

sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind

die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.2.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer

Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er

in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.

4.1

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei

den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.2

4.2.1

Im Nachgang zur operativen Entfernung eines Gehirntumors im

August 2016 (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel, Abteilung

Neurochirurgie vom 30. August 2016, IV-Akte 7 S. 9f.) traten beim

Beschwerdeführer neuropsychologische Beschwerden auf. Im Rahmen eines Konsils in

der [...] des G____-Spitals ergab sich im November 2016 insgesamt eine leichte

neuropsychologische Störung. Dabei zeigten sich besonders in der

Visuokonstruktion sowie in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit mittelschwere

Auffälligkeiten, im Bereich der verbalen Aufgaben hingegen ergaben sich unter

Berücksichtigung der fremdsprachlichen Abklärung kaum Besonderheiten. Das

Testverhalten des Beschwerdeführers erwies sich als unauffällig und er erschien

den Untersuchenden affektiv schwingungsfähig, wenn sie auch gewisse Hinweise

auf eine psychosoziale Belastungssituation feststellen konnten. Die Expertinnen

wiesen allerdings explizit darauf hin, dass Leistungsprobleme oder

Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten im Alltag möglicherweise stärker

ins Gewicht fallen können, als in der zeitlich begrenzten Testsituation, die in

einem störungsfreien Raum stattfand. Zwar habe der Beschwerdeführer gegenüber

den Untersuchenden berichtet, er komme aktuell mit einem 100% Pensum in der

Gastronomie gut klar und wolle dies so weiterführen. Sie hätten dem

Beschwerdeführer jedoch empfohlen, sich im Alltag genügend Erholungs- und

Schlafzeiten zu gönnen. Sollte sich die Tagesmüdigkeit verstärken, oder andere

Schwierigkeiten auftreten, so sei eine Arbeitsreduktion zu diskutieren (Bericht

vom 16. November 2016, IV-Akte 12 S. 12 ff.). Die Fahreignung wurde nicht

thematisiert.

4.2.2

Der behandelnde Neurologe, Dr. med. D____, konnte ein

halbes Jahr später von normalen Befunden berichten und führte die geklagten

Beschwerden wie vermehrte Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, verminderte

Belastbarkeit und Ausdauer auf die Einnahme der Antiepileptika zurück. Er empfahl

daher ein Ausschleichen des Medikamentes [...], wobei während der

Ausschleichphase auf das Autofahren verzichtet werden sollte. Danach sei der

Beschwerdeführer aus neurologisch-epileptologischer Sicht unter Einhaltung der

üblichen Vorsichtsmassnahmen wieder fahrtauglich (Bericht vom 2. Mai 2017,

IV-Akte 7 S. 11 ff.).

4.2.3

Wieder ein halbes Jahr später konnte der behandelnde

Neurologe bezüglich antiepileptischer Medikation eine positive Bilanz ziehen

und im Vergleich zur Voruntersuchung einen unveränderten EEG-Befund erheben.

Weiterhin erachtete er den Beschwerdeführer unter Einhaltung der üblichen

Auflagen als fahrtauglich. Dr. med. D____ wies auf eine depressive

Stimmungslage bei erheblicher familiärer und sozialer Belastungssituation hin

und führte aus, durch die neuropsychologischen und psychischen Probleme sei der

Beschwerdeführer wenig belastbar und sehr vergesslich. Seit November 2016

bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei die bisherige

Tätigkeit noch während viereinhalb Stunden pro Tag zumutbar sei (Bericht vom

19.

Dezember 2017, IV-Akte 12 S. 4 ff.).

4.2.4

Im August 2018 berichtete die [...] des G____-Spital

wieder über eine Verlaufsuntersuchung des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieser

Untersuchung erzählte der Beschwerdeführer von einer deutlichen

Verschlechterung seiner Gedächtnisleistungen und einer sehr belastenden

Gesamtsituation. Die Fachpersonen verneinten dennoch das Vorliegen der

erforderlichen Kriterien für die Annahme einer depressiven Episode nach ICD-10

und gingen neu von einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation aus. Hinsichtlich

der neuropsychologischen Störungen lassen sich dem Bericht keine Veränderungen

entnehmen (vgl. Bericht vom 8. August 2018, IV-Akte 27 S. 7 ff.). Im Januar

2019.

verfasste die [...] einen ergänzenden Bericht (IV-Akte 40). Darin ist von

einer leichten Verschlechterung im visuell-episodischen Gedächtnis sowie in

Teilbereichen der exekutiven Funktionen die Rede. Hingegen scheinen sich die

Leistungen im verbal-episodischen Gedächtnis sowie die

Aufmerksamkeitsfunktionen im Vergleich leicht verbessert zu haben. Insgesamt

sprechen die Fachpersonen von einem stabilen Verlauf und beurteilen die Befunde

unverändert als leichte neuropsychologische Störung. Wiederum wurde darauf

hingewiesen, dass das Leistungsniveau in der geschützten Testsituation von

demjenigen unter weniger optimalen Voraussetzungen im Alltag abweichen könne. Unter

Berücksichtigung der gesamten Faktoren setzten sie die Arbeitsfähigkeit für

eine einfache, angepasste Tätigkeit in einem strukturierten Rahmen bei maximal

50% fest. Weiter wiesen sie auf die Wichtigkeit einer

psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung bei ausgeprägter psychosozialer

Belastungssituation hin.

4.2.5

Zur gleichen Zeit berichtete der behandelnde Neurologe

Dr. med. D____ von einem stabilen Verlauf und bestätigte weiterhin die

Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ging der

Facharzt weiterhin von einem zumutbaren Pensum von vier bis viereinhalb Stunden

täglich aus, bezog sich dabei jedoch auf eine kognitiv und körperlich nicht zu

stark belastende Arbeit (Bericht vom 27. August 2018, IV-Akte 27).

4.2.6

Der RAD der Beschwerdegegnerin erachtete die Einschätzung des

behandelnden Neurologen als nachvollziehbar und empfahl, für die Prüfung des

Rentenanspruches darauf abzustellen (Stellungnahme vom 26. September 2018,

IV-Akte 29). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 31) stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis einer verbleibenden

Restarbeitsfähigkeit von 50% bei eine Invaliditätsgrad von 41% die Ausrichtung

einer Viertelsrente in Aussicht.

4.2.7

Anlässlich einer weiteren Verlaufsuntersuchung im

Dezember 2018 berichtete der Beschwerdeführer seinem behandelnden Neurologen von

einer im Alltag sehr störenden Vergesslichkeit. Hingegen schien sich seine

psychische Situation dank der regelmässigen wöchentlichen Psychotherapie bei

Frau H____ gebessert zu haben. Bildgebend stellte sich der Zustand stabil dar.

Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt weiterhin frei von

epileptischen Anfällen war, bejahte der behandelnde Neurologe die

Fahrtauglichkeit wiederum. Er hielt sodann an seiner Beurteilung der mindestens

50%igen Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht fest und brachte vor, der

Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einer ökonomisch verwertbaren Tätigkeit

im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine Viertelsrente entspreche aufgrund der

irreversiblen Defizite nicht der Realität und er bitte die Beschwerdegegnerin

um eine Korrektur des vorgesehenen Entscheids (Bericht vom 20. Dezember 2018,

IV-Akte 39). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 (IV-Akte 40 S. 6) betont

Dr. med. D____ erneut, dass die behandelnden medizinischen Fachpersonen für

eine einfache, angepasste Tätigkeit in einem gut strukturierten Rahmen eine

Leistungsfähigkeit von maximal 50% sähen.

4.3

4.3.1

Am 26. April 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine

Rentenverfügung, die auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten

ohne kognitive Belastung basiert (IV-Akte 48).

4.3.2

In Anbetracht der dargelegten Berichte ist diese Beurteilung der

Restarbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin sowohl im Umfang als auch

bezüglich der zumutbaren Tätigkeit nicht zu beanstanden. Sie ist plausibel und

stimmt mit der Einschätzung der seit 2016 behandelnden Ärzte überein.

4.3.3

Wenn nun der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen Bericht des G____-Spitals

vom 20. Januar 2020 vorbringt, der Rentenentscheid spiegle nicht seinen

Gesundheitszustand wider, so verkennt er, dass in zeitlicher Hinsicht

praxisgemäss relevant ist, wie sich der Sachverhalt, insbesondere die

medizinischen Gegebenheiten, bis zum Zeitpunkt der Verfügung darstellen (BGE 141 V 15 E 3.1; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c). Noch im Juni 2019,

mit anderen Worten bereits nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung,

erachtete Dr. med. D____ den Beschwerdeführer als maximal 50% arbeitsfähig in

einem Umfeld ohne Zeit- und Leistungsdruck (Schreiben vom 26. Juni 2019,

Replikbeilage). In Anbetracht des erwähnten Berichtes vom 20. Januar 2020 kann

Dispositiv

demnach erst im Nachgang zur letztmaligen Einschätzung des behandelnden

Neurologen von einer erheblichen Verschlechterung der neurokognitiven Befunde

und damit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten

ausgegangen werden, zumal das G____-Spital selber im Januar 2019 noch von einer

stabilen Gesundheitssituation und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen

war. Die Beschwerdegegnerin anerkennt den Eintritt dieser massgeblichen

Verschlechterung in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2020 per Juni 2019 an

und stellt die Einleitung einer baldigen Revision nach Art. 17 ATSG von

Amtes wegen in Aussicht. Dieses Ergebnis ist sachgerecht, weshalb die

Beschwerdegegnerin bei ihrer entsprechenden Bereitschaft zu behaften ist.

4.3.4. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die

Beschwerdegegnerin aufgrund des bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses

vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen zu Recht von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne kognitive Belastungen ausgegangen

ist.

5.

5.1.

Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den

dargelegten Grundlagen medizinischer Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand

eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung

dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich

vorgenommen hat. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hinzuweisen ist

insbesondere auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin auf Seiten des

Valideneinkommens auf die branchenüblichen statistischen Löhne, welche Männer

bei Tätigkeiten im Gastronomiebereich im Kompetenzniveau 2 erzielen, abgestellt

hat und ein massgebliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'974.--

zugrunde gelegt hat. Dies wirkt sich zum Vorteil des Beschwerdeführers aus, da

es massgeblich über dem vom ihm in den Jahren vor Eintritt des

Gesundheitsschadens (2013 - 2015: Fr. 39'657.--, vgl. IK-Auszug [IV-Akte

4]) durchschnittlich erzielten wesentlich tieferen Einkommen liegt. Eine

Parallelisierung erübrigt sich damit, beziehungsweise würde unter Anwendung des

effektiv erzielten Valideneinkommens im Vergleich zum verwendeten branchenüblichen

Lohn im Ergebnis zu einem tieferen Invaliditätsgrad führen. Dass auf Seiten des

Invalideneinkommens nicht auf den Tabellenlohn für das Gastgewerbe - und sei es

auch Kompetenzniveau 1 - abgestellt werden kann, folgt aus den medizinisch

umschriebenen Zumutbarkeitsprofilen ohne weiteres. Der Beschwerdeführer war zum

damaligen Zeitpunkt nur noch in der Lage, einfach strukturierte Tätigkeiten

ohne kognitive Belastungen in einem gut strukturieren Rahmen auszuüben. Solche

finden sich nicht in der Gastronomie, wo hohe Flexibilität und Interaktionen mit

Gästen gefragt sind. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann den

leidensbedingten Abzug von 5% als zu tief. Dazu ist anzumerken, dass sich im

vorliegenden Fall erst ein Abzug von mindestens 20% rentenrelevant auswirken

und einen Invaliditätsgrad von 50% ergeben würde. Für einen derart erheblichen

Eingriff in das Ermessen der Beschwerdegegnerin besteht nach den gesamten

Umständen jedoch keine Veranlassung. Es bleibt damit bei einem Invaliditätsgrad

von 41%.

5.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Oktober 2017 zum Leistungsbezug

angemeldet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG besteht damit ab dem 1. April 2018 Anspruch

auf eine Viertelsrente. Insofern ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, indem der Rentenbeginn vom 1. Mai 2018 auf den 1. April 2018

vorzuverlegen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26.

April 2019 abzuweisen.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 10. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese

Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist

seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechts- und

Sachverhaltsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist

unter Berücksichtigung der stattgefundenen Hauptverhandlung und der

nachfolgenden Korrespondenz ein Kostenerlasshonorar in der Höhe von Fr. 3'200.--

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018

eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'200.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 246.40 MWSt. ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: