IV.2019.105
Invalidenrente; Eintritt der Verschlechterung erst nach Verfügungserlass
21. Januar 2020Deutsch16 min
Schweiz ein, wo er verschiedene Anstellungen im Gastgewerbe innehatte und sich in
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.105
Verfügung vom 26. April 2019
Invalidenrente; Eintritt der Verschlechterung
erst nach Verfügungserlass
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahre 1999 in die
Schweiz ein, wo er verschiedene Anstellungen im Gastgewerbe innehatte und sich in
diesem Bereich mittels verschiedener Kurse weiterbildete (vgl. Lebenslauf und
Zeugnisse, Beschwerdebeilagen [BB] 3). Im April 2016 traten beim
Beschwerdeführer neurologische Probleme ein, worauf ein diffuses Astrozytom,
NOS (WHO-Grad II) temporo-mesial und polar rechts mit Ausdehnung bis in den
Bereich der rechten Amygdala festgestellt werden konnte. Am 17. August 2016
fand die operative Entfernung des Astrozytoms statt (vgl. Bericht
Neurochirurgie des C____ vom 30. August 2016, IV-Akte 7 S. 9f.).
Infolge Erkrankung und Operation traten beim Beschwerdeführer neuropsychologische
Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein. So musste er den Versuch,
im Februar 2017 wieder eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen, nach drei Monaten
abbrechen. Schliesslich meldete sich der Beschwerdeführer im Oktober 2017 bei
der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Diese holte
Erkundigungen medizinischer und erwerblicher Art ein und stelle dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 31) auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 41% ab Mai 2018 die Ausrichtung einer
Viertelsrente in Aussicht. Mit Schreiben vom 1. November 2018 (Eingangsdatum)
reichte der Beschwerdeführer Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid ein
(IV-Akte 32). Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis
gebracht, dass per 29. November 2018 eine Beistandschaft für den
Beschwerdeführer errichtet worden war, deren Aufgabe unter anderem darin
besteht, ihn in Bezug auf das IV-Verfahren zu unterstützen (IV-Akte 34f.). Nachdem
der behandelnde Neurologe Dr. med. D____ sich ebenfalls zum vorgesehenen
Entscheid hatte vernehmen lassen (Schreiben vom 1. Februar 2019, IV-Akte 40),
unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier dem RAD zur erneuten
Stellungnahme (IV-Akte 42). Mit Verfügung vom 26. April 2019 spricht die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von 41% mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 48).
Erwägungen
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April
2019.
und ersucht um Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2018. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5.
Juli 2019 die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit entsprechender Verlegung
der Kosten.
Mit Replik vom 9. September 2019 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig ersucht
er um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. Juli 2019 gutgeheissen.
IV.
Am 21. Januar 2020 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers
und seines Rechtsvertreters eine Hauptverhandlung vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Ebenfalls anwesend ist die
Beiständin des Beschwerdeführers, Frau E____. Für die Beschwerdegegnerin ist
lic. iur. F____ anwesend. Der Beschwerdeführer und seine Beiständin werden befragt,
die Parteivertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Beschwerdeführer
einen vom 20. Januar 2020 datierenden Bericht des G____-Spitals (Gerichtsakte
8) ein und ändert seine Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm gestützt auf
diesen Bericht eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.
V.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 erhält die Beschwerdegegnerin
Gelegenheit, sich zum anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Bericht zu
äussern. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2020 hält sie an ihrem Antrag gemäss
Beschwerdeantwort fest. Der Beschwerdeführer präzisiert mit Eingabe vom 19. März
2020, dass ihm spätestens ab März 2018 eine ganze Rente zuzusprechen sei.
VI.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet auf dem Zirkularweg statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass der angefochtenen Verfügung,
gestützt auf die Angaben des behandelnden Neurologen davon aus, dem
Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit noch im
Umfang von 50% möglich. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs
von 5% ermittelt sie einen Invaliditätsgrad von 41%. Im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens anerkennt die Beschwerdegegnerin den Beginn des
Rentenauszahlungsanspruchs per 1. April 2018.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nur unter optimalen
Bedingungen und innerhalb eines strukturierten Rahmens in der Lage, eine
Arbeitsfähigkeit von 50% zu verwirklichen. Dieser erschwerten Verwertbarkeit
müsse mit einem leidensbedingten Abzug von 20% Rechnung getragen werden. Sodann
seien dem Einkommensvergleich auch auf Seiten des Invalideneinkommens Zahlen
aus dem Gastgewerbesektor zugrunde zu legen, da er nur dort für sich Chancen
zur Wiedereingliederung sehe. Gestützt auf den neuen Bericht des G____-Spitals
vom 20. Januar 2020, den der Beschwerdeführer anlässlich der
Hauptverhandlung eingereicht hat, ist er der Meinung, dass seine
Erwerbsfähigkeit vollständig aufgehoben ist und ihm spätestens seit März 2018
eine ganze Rente auszurichten sei.
2.3
Die Beschwerdegegnerin anerkennt aufgrund des neuen Berichts des G____-Spitals,
dass sich Gesundheitszustandes ab Juni 2019 verschlechtert hat und eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Sie hält jedoch an ihrem Antrag auf
Beschwerdeabweisung fest, da die Verschlechterung erst nach Erlass der
Verfügung eingetreten sei. Gleichzeitig stellt die Beschwerdegegnerin eine
zeitnahe Revision der Viertelsrente in Aussicht.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
3.2.1
Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in
einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im
Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.2.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.
4.1
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei
den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.
4.2
4.2.1
Im Nachgang zur operativen Entfernung eines Gehirntumors im
August 2016 (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel, Abteilung
Neurochirurgie vom 30. August 2016, IV-Akte 7 S. 9f.) traten beim
Beschwerdeführer neuropsychologische Beschwerden auf. Im Rahmen eines Konsils in
der [...] des G____-Spitals ergab sich im November 2016 insgesamt eine leichte
neuropsychologische Störung. Dabei zeigten sich besonders in der
Visuokonstruktion sowie in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit mittelschwere
Auffälligkeiten, im Bereich der verbalen Aufgaben hingegen ergaben sich unter
Berücksichtigung der fremdsprachlichen Abklärung kaum Besonderheiten. Das
Testverhalten des Beschwerdeführers erwies sich als unauffällig und er erschien
den Untersuchenden affektiv schwingungsfähig, wenn sie auch gewisse Hinweise
auf eine psychosoziale Belastungssituation feststellen konnten. Die Expertinnen
wiesen allerdings explizit darauf hin, dass Leistungsprobleme oder
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten im Alltag möglicherweise stärker
ins Gewicht fallen können, als in der zeitlich begrenzten Testsituation, die in
einem störungsfreien Raum stattfand. Zwar habe der Beschwerdeführer gegenüber
den Untersuchenden berichtet, er komme aktuell mit einem 100% Pensum in der
Gastronomie gut klar und wolle dies so weiterführen. Sie hätten dem
Beschwerdeführer jedoch empfohlen, sich im Alltag genügend Erholungs- und
Schlafzeiten zu gönnen. Sollte sich die Tagesmüdigkeit verstärken, oder andere
Schwierigkeiten auftreten, so sei eine Arbeitsreduktion zu diskutieren (Bericht
vom 16. November 2016, IV-Akte 12 S. 12 ff.). Die Fahreignung wurde nicht
thematisiert.
4.2.2
Der behandelnde Neurologe, Dr. med. D____, konnte ein
halbes Jahr später von normalen Befunden berichten und führte die geklagten
Beschwerden wie vermehrte Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, verminderte
Belastbarkeit und Ausdauer auf die Einnahme der Antiepileptika zurück. Er empfahl
daher ein Ausschleichen des Medikamentes [...], wobei während der
Ausschleichphase auf das Autofahren verzichtet werden sollte. Danach sei der
Beschwerdeführer aus neurologisch-epileptologischer Sicht unter Einhaltung der
üblichen Vorsichtsmassnahmen wieder fahrtauglich (Bericht vom 2. Mai 2017,
IV-Akte 7 S. 11 ff.).
4.2.3
Wieder ein halbes Jahr später konnte der behandelnde
Neurologe bezüglich antiepileptischer Medikation eine positive Bilanz ziehen
und im Vergleich zur Voruntersuchung einen unveränderten EEG-Befund erheben.
Weiterhin erachtete er den Beschwerdeführer unter Einhaltung der üblichen
Auflagen als fahrtauglich. Dr. med. D____ wies auf eine depressive
Stimmungslage bei erheblicher familiärer und sozialer Belastungssituation hin
und führte aus, durch die neuropsychologischen und psychischen Probleme sei der
Beschwerdeführer wenig belastbar und sehr vergesslich. Seit November 2016
bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei die bisherige
Tätigkeit noch während viereinhalb Stunden pro Tag zumutbar sei (Bericht vom
19.
Dezember 2017, IV-Akte 12 S. 4 ff.).
4.2.4
Im August 2018 berichtete die [...] des G____-Spital
wieder über eine Verlaufsuntersuchung des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieser
Untersuchung erzählte der Beschwerdeführer von einer deutlichen
Verschlechterung seiner Gedächtnisleistungen und einer sehr belastenden
Gesamtsituation. Die Fachpersonen verneinten dennoch das Vorliegen der
erforderlichen Kriterien für die Annahme einer depressiven Episode nach ICD-10
und gingen neu von einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation aus. Hinsichtlich
der neuropsychologischen Störungen lassen sich dem Bericht keine Veränderungen
entnehmen (vgl. Bericht vom 8. August 2018, IV-Akte 27 S. 7 ff.). Im Januar
2019.
verfasste die [...] einen ergänzenden Bericht (IV-Akte 40). Darin ist von
einer leichten Verschlechterung im visuell-episodischen Gedächtnis sowie in
Teilbereichen der exekutiven Funktionen die Rede. Hingegen scheinen sich die
Leistungen im verbal-episodischen Gedächtnis sowie die
Aufmerksamkeitsfunktionen im Vergleich leicht verbessert zu haben. Insgesamt
sprechen die Fachpersonen von einem stabilen Verlauf und beurteilen die Befunde
unverändert als leichte neuropsychologische Störung. Wiederum wurde darauf
hingewiesen, dass das Leistungsniveau in der geschützten Testsituation von
demjenigen unter weniger optimalen Voraussetzungen im Alltag abweichen könne. Unter
Berücksichtigung der gesamten Faktoren setzten sie die Arbeitsfähigkeit für
eine einfache, angepasste Tätigkeit in einem strukturierten Rahmen bei maximal
50% fest. Weiter wiesen sie auf die Wichtigkeit einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung bei ausgeprägter psychosozialer
Belastungssituation hin.
4.2.5
Zur gleichen Zeit berichtete der behandelnde Neurologe
Dr. med. D____ von einem stabilen Verlauf und bestätigte weiterhin die
Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ging der
Facharzt weiterhin von einem zumutbaren Pensum von vier bis viereinhalb Stunden
täglich aus, bezog sich dabei jedoch auf eine kognitiv und körperlich nicht zu
stark belastende Arbeit (Bericht vom 27. August 2018, IV-Akte 27).
4.2.6
Der RAD der Beschwerdegegnerin erachtete die Einschätzung des
behandelnden Neurologen als nachvollziehbar und empfahl, für die Prüfung des
Rentenanspruches darauf abzustellen (Stellungnahme vom 26. September 2018,
IV-Akte 29). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2018 (IV-Akte 31) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis einer verbleibenden
Restarbeitsfähigkeit von 50% bei eine Invaliditätsgrad von 41% die Ausrichtung
einer Viertelsrente in Aussicht.
4.2.7
Anlässlich einer weiteren Verlaufsuntersuchung im
Dezember 2018 berichtete der Beschwerdeführer seinem behandelnden Neurologen von
einer im Alltag sehr störenden Vergesslichkeit. Hingegen schien sich seine
psychische Situation dank der regelmässigen wöchentlichen Psychotherapie bei
Frau H____ gebessert zu haben. Bildgebend stellte sich der Zustand stabil dar.
Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt weiterhin frei von
epileptischen Anfällen war, bejahte der behandelnde Neurologe die
Fahrtauglichkeit wiederum. Er hielt sodann an seiner Beurteilung der mindestens
50%igen Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht fest und brachte vor, der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einer ökonomisch verwertbaren Tätigkeit
im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine Viertelsrente entspreche aufgrund der
irreversiblen Defizite nicht der Realität und er bitte die Beschwerdegegnerin
um eine Korrektur des vorgesehenen Entscheids (Bericht vom 20. Dezember 2018,
IV-Akte 39). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 (IV-Akte 40 S. 6) betont
Dr. med. D____ erneut, dass die behandelnden medizinischen Fachpersonen für
eine einfache, angepasste Tätigkeit in einem gut strukturierten Rahmen eine
Leistungsfähigkeit von maximal 50% sähen.
4.3
4.3.1
Am 26. April 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine
Rentenverfügung, die auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten
ohne kognitive Belastung basiert (IV-Akte 48).
4.3.2
In Anbetracht der dargelegten Berichte ist diese Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin sowohl im Umfang als auch
bezüglich der zumutbaren Tätigkeit nicht zu beanstanden. Sie ist plausibel und
stimmt mit der Einschätzung der seit 2016 behandelnden Ärzte überein.
4.3.3
Wenn nun der Beschwerdeführer unter Berufung auf einen Bericht des G____-Spitals
vom 20. Januar 2020 vorbringt, der Rentenentscheid spiegle nicht seinen
Gesundheitszustand wider, so verkennt er, dass in zeitlicher Hinsicht
praxisgemäss relevant ist, wie sich der Sachverhalt, insbesondere die
medizinischen Gegebenheiten, bis zum Zeitpunkt der Verfügung darstellen (BGE 141 V 15 E 3.1; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c). Noch im Juni 2019,
mit anderen Worten bereits nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung,
erachtete Dr. med. D____ den Beschwerdeführer als maximal 50% arbeitsfähig in
einem Umfeld ohne Zeit- und Leistungsdruck (Schreiben vom 26. Juni 2019,
Replikbeilage). In Anbetracht des erwähnten Berichtes vom 20. Januar 2020 kann
Dispositiv
demnach erst im Nachgang zur letztmaligen Einschätzung des behandelnden
Neurologen von einer erheblichen Verschlechterung der neurokognitiven Befunde
und damit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
ausgegangen werden, zumal das G____-Spital selber im Januar 2019 noch von einer
stabilen Gesundheitssituation und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
war. Die Beschwerdegegnerin anerkennt den Eintritt dieser massgeblichen
Verschlechterung in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2020 per Juni 2019 an
und stellt die Einleitung einer baldigen Revision nach Art. 17 ATSG von
Amtes wegen in Aussicht. Dieses Ergebnis ist sachgerecht, weshalb die
Beschwerdegegnerin bei ihrer entsprechenden Bereitschaft zu behaften ist.
4.3.4. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die
Beschwerdegegnerin aufgrund des bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses
vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen zu Recht von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne kognitive Belastungen ausgegangen
ist.
5.
5.1.
Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den
dargelegten Grundlagen medizinischer Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand
eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung
dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich
vorgenommen hat. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hinzuweisen ist
insbesondere auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin auf Seiten des
Valideneinkommens auf die branchenüblichen statistischen Löhne, welche Männer
bei Tätigkeiten im Gastronomiebereich im Kompetenzniveau 2 erzielen, abgestellt
hat und ein massgebliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'974.--
zugrunde gelegt hat. Dies wirkt sich zum Vorteil des Beschwerdeführers aus, da
es massgeblich über dem vom ihm in den Jahren vor Eintritt des
Gesundheitsschadens (2013 - 2015: Fr. 39'657.--, vgl. IK-Auszug [IV-Akte
4]) durchschnittlich erzielten wesentlich tieferen Einkommen liegt. Eine
Parallelisierung erübrigt sich damit, beziehungsweise würde unter Anwendung des
effektiv erzielten Valideneinkommens im Vergleich zum verwendeten branchenüblichen
Lohn im Ergebnis zu einem tieferen Invaliditätsgrad führen. Dass auf Seiten des
Invalideneinkommens nicht auf den Tabellenlohn für das Gastgewerbe - und sei es
auch Kompetenzniveau 1 - abgestellt werden kann, folgt aus den medizinisch
umschriebenen Zumutbarkeitsprofilen ohne weiteres. Der Beschwerdeführer war zum
damaligen Zeitpunkt nur noch in der Lage, einfach strukturierte Tätigkeiten
ohne kognitive Belastungen in einem gut strukturieren Rahmen auszuüben. Solche
finden sich nicht in der Gastronomie, wo hohe Flexibilität und Interaktionen mit
Gästen gefragt sind. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann den
leidensbedingten Abzug von 5% als zu tief. Dazu ist anzumerken, dass sich im
vorliegenden Fall erst ein Abzug von mindestens 20% rentenrelevant auswirken
und einen Invaliditätsgrad von 50% ergeben würde. Für einen derart erheblichen
Eingriff in das Ermessen der Beschwerdegegnerin besteht nach den gesamten
Umständen jedoch keine Veranlassung. Es bleibt damit bei einem Invaliditätsgrad
von 41%.
5.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Oktober 2017 zum Leistungsbezug
angemeldet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG besteht damit ab dem 1. April 2018 Anspruch
auf eine Viertelsrente. Insofern ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, indem der Rentenbeginn vom 1. Mai 2018 auf den 1. April 2018
vorzuverlegen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26.
April 2019 abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 10. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist
seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechts- und
Sachverhaltsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist
unter Berücksichtigung der stattgefundenen Hauptverhandlung und der
nachfolgenden Korrespondenz ein Kostenerlasshonorar in der Höhe von Fr. 3'200.--
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018
eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'200.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 246.40 MWSt. ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: