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Entscheid

IV.2019.112

Kein Rentenanspruch bei ausreichenden medizinischen Abklärungen

7. Januar 2020Deutsch23 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.112

Verfügung vom 13. Mai 2019

Kein Rentenanspruch bei

ausreichenden medizinischen Abklärungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1969 in der Türkei geborene Beschwerdeführer lebt seit dem

16. April 2013 in der Schweiz (Anmeldung für Erwachsene vom 27. Mai

2016, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit dem

5. Mai 2014 war er befristet bis zum 31. Oktober 2014, in einem

Pensum von 100 %, als Betriebsmitarbeiter bei der C____ AG angestellt

(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Juni 2016, IV-Akte 6). Am

24. Mai 2014 stürzte der Beschwerdeführer beim Fussballspielen und verletzte

sich an der rechten Schulter und am rechten Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom

28. Mai 2014, IV-Akte 3.150). Daraufhin wurde er von den behandelnden

Ärzten arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

28. Mai 2014, IV-Akte 3.145, und Unfallschein, IV-Akte 3.144).

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge die

gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom

3. Juni 2014, IV-Akte 3.141). Die C____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis

daraufhin vorzeitig per 19. Juni 2014 (Schreiben vom 12. Juni 2014,

SUVA-Akte 75).

b)

Am 27. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund für die Anmeldung nannte er

"Schmerzen und Belastbarkeit der verletzten rechten Schulter"

(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daraufhin zunächst im

Rahmen der Frühintervention ein Belastbarkeitstraining zu (Mitteilung vom

2. Juni 2016, IV-Akte 19), das vom 22. September 2016 bis zum

21. Dezember 2016 durchgeführt wurde (Bericht der D____ vom 3. Januar

2017, IV-Akte 32). Mit Mitteilung vom 8. März 2018 (IV-Akte 57)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining vom

13. März 2018 bis zum 6. April 2018 zu. Ende Juni 2018 erklärte sie

sich zudem bereit, die Kosten für ein Bewerbungscoaching im Zeitraum vom

28. Mai 2017 bis zum 27. September 2018 zu übernehmen (Mitteilung vom

27. Juni 2018, IV-Akte 72).

c)

Zwischenzeitlich verfügte die SUVA am 24. April 2017

(IV-Akte 39), dass sie den Fall abschliesse und dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % ausrichte. Die Ausrichtung einer

Invalidenrente verneinte sie. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom

14. Dezember 2018 (IV-Akte 83) fest.

d)

Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2019 informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie ihm aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 0 % keine Invalidenrente auszurichten gedenke

(IV-Akte 90). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019

Einwand erheben (IV-Akte 93; vgl. auch die Begründung des Einwands vom

5. April 2019, IV-Akte 99). Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 bestätigte

die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung vom 13. Mai 2019

aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur

Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invalidenrente

zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

22.

August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 28. Oktober 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)

In ihrer Eingabe vom 11. November 2019 verzichtet die

Beschwerdegegnerin sinngemäss auf eine ausführliche Duplik und hält ebenfalls

an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Januar 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers. Für ihre Beurteilung stellte sie im Wesentlichen auf die

Beurteilungen ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ab.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe

ihren Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers medizinisch nicht genügend abgeklärt habe. Sie habe daher

weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und anschliessend den Rentenanspruch

neu zu berechnen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Untersuchungspflicht verletzt hat bzw. ob der Beschwerdeführer einen Anspruch

auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung hat.

3.

3.1

Die Invalidenversicherung erbringt Leistungen im Falle einer

Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG infolge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für

die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG).

3.2

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von

Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu

mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch

auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen

(Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG

sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig

ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und

daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat

abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,

Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des

Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle – über die notwendigen

Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher

Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der

Versicherungsträger die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren

Dispositiv

hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).

3.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die

Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und

BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat

und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten

begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f.

E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert

zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von

Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe

Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim

Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens

bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Beurteilung – wie erwähnt – in

erster Linie auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. E____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,

zertifizierter Gutachter SIM. In seinem Bericht vom 13. April 2018

(IV-Akte 67) führte dieser aus, wenn man eine dauerhafte

Funktionseinschränkung der betroffenen Schulter einräume, sei dem

Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter mit

offensichtlich Schulter belastendem Profil nicht mehr zumutbar. Eine anhaltende

Arbeitsunfähigkeit auch in einer Schulter angepassten Tätigkeit sei jedoch

genau betrachtet nicht naheliegend, denn die diagnostischen und therapeutischen

Bemühungen und letztlich auch die laufend attestierte Arbeitsunfähigkeit

kreisten naturbedingt um die subjektiven Beschwerdeangaben des

Beschwerdeführers, wie sie aber bei genauer Betrachtung in der präsentierten

Ausprägung und Dauer nicht hinlänglich mit den objektiven somatischen Befunden

erklärbar seien. So stehe eine auffallend wechselhafte Symptomatik mit

schmerzgeprägt protrahiertem Verlauf im Raum, die sich auch in den wechselnden

Diagnosen wiederspiegle, die sich wiederum aus den wechselhaften

Beschwerdeangaben ableiten würden. So habe sich gemäss den subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers noch im Juli 2017 keine Besserung der Beschwerden nach subakromialen

Infiltrationen verzeichnen lassen, während sich im Dezember plötzlich auf eine

subakromiale Infiltration hin eine 50%ige Besserung eingestellt habe, was nun

zur Diagnose eines subakromialen Impingements nach dem genannten Eingriff

geführt habe. Zumindest sei unter versicherungsmedizinischen Kriterien nicht

nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in einer der Schulter angepassten

Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sein sollte. Dies werde indirekt auch von den

Schulterchirurgen formuliert und eine Einschränkung allein wegen der Schmerzen

bzw. der subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers eingeräumt.

Spätestens ab dem Zeitpunkt der Beurteilung des

SUVA-Kreisarztes vom 13. Februar 2017 könne der Beschwerdeführer auch aus

RAD-Sicht in einer Schulter angepassten Tätigkeit als unlimitiert arbeitsfähig

eingestuft werden. Darüberhinausgehende, allfällig unfallfremde Einschränkungen

seien nicht ausgewiesen. Für die Frage nach einer angepassten alternativen

Tätigkeit verwies Dr. E____ sodann auf das Zumutbarkeitsprofil des

Kreisarztes und hielt fest, die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

bezogen auf die rechte Schulter sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis

mittelschwer vor. Keine Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm. Tätigkeiten

bis unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm seien zumutbar. Kein

Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine absturzgefährdeten Positionen. Keine

Vibrationstätigkeiten mit dem rechten Arm. Dr. E____ führt weiter aus, die

Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und eines eventuellen Sulcus-ulnaris-Syndromes

am rechten Arm seien unfallfremd. Konkrete Strukturpathologien, welche über das

unfallkausal ermittelte Zumutbarkeitsprofil hinausgehende Einschränkungen

belegen könnten, seien jedoch damit nicht ausgewiesen bzw. wären bereits im

unfallkausal ermittelten Zumutbarkeitsprofil mitberücksichtigt, denn das

skizzierte Schulterschonprofil beschreibe eine ganztags leichte bis maximal

mittelschwere Tätigkeit, wie sie aber auch im Fall einer eingeschränkten HWS-Funktion

uneingeschränkt zumutbar wäre. Eine solche sei jedoch weder diagnostisch, noch

therapeutisch im Sinne ICD-10 konformen Diagnose bei entsprechender

Strukturpathologie und nach allfällig ausgeschöpfter Behandlung ausgewiesen.

Vergleichbar gelte dies für das bezeichnete Sulcus-ulnaris-Syndrom, das rein

als Verdachtsdiagnose im Raum stehe und von den Behandlern bisher

offensichtlich keine Indikation zur weiteren diagnostischen und therapeutischen

Abklärung habe gestellt werden müssen. Dies erstaune angesichts Ausprägung nicht.

Das in diesem Zusammenhang inserierte Taubheitsgefühl im Verlauf des rechten

Armes korreliere nämlich mit einem ansonsten intakten peripheren

sensomotorischen Status beider Arme, mit seitengleich auslösbaren Reflexen,

inspektorisch ohne jegliche Anhaltspunkte für Muskel-oder Weichteilatrophien

bei symmetrischen Umfangsmessungen der oberen Extremitäten, so dass es für die

Armfunktion letztlich als funktionell unbedeutend eingestuft werden könne und

sich auch daraus keine wegweisenden Schonprofile über das unfallkausal

definierte hinaus zwingend ableiteten.

In seinem Bericht vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 89)

hielt Dr. E____ fest, am bisherigen, unfallkausal ermittelten

Zumutbarkeitsprofil ändere auch die andauernde Schmerzsymptomatik nichts. Es

könne folgende Arbeitsfähigkeit jeweils in angestammter und angepasster

Tätigkeit ermittelt werden:

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit:

0 % seit dem 24. Mai 2014 (Schulterprellung)

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit:

0 % vom 24. Mai 2014 (Unfall) bis Ende Juni 2014

(ca. 6 Wochen nach der Prellung)

100 % vom 1. Juni 2014 bis zum 1. Juni 2016

(17. September 2015 Schulter-Operation, 27. April 2016 bis

1. Juni 2016 F____klinik [...])

100 % seit dem 2. Juni 2016 (nach Klinikaustritt

der F____klinik [...]) bis dato und auf Weiteres

Dr. E____ führte dabei folgende Diagnosen auf:

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Unfallkausal

residuell eingeschränkte Schulterfunktion rechts mit/bei:

St. n. arthroskopischer

Arthrolyse, Bizepssehnentenotomie, subakromialer Dekompression und mini-open

Supraspinatussehnennaht vom 17. September 2015 wiederholte subakromiale

Infiltrationsbehandlung.

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

V.a. Sulcus-ulnaris-Syndrom

(neurologisch/elektromyographisch nicht bestätigt)

-

HWS-Beschwerden

-

Symptomausweitung

In seinem RAD-Bericht vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 101)

zum Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid, kam der RAD-Arzt

Dr. E____ zum Schluss, dass an der bisherigen RAD-Beurteilung weiter

festgehalten werden sollte. Am 9. August 2019 nahm Dr. E____

schliesslich Stellung zur Beschwerde (IV-Akte 104). Darin erklärte er

insbesondere, dass weitere Abklärungen nicht notwendig seien.

4.2.

Der Beschwerdeführer bringt in der Hauptsache vor, dass die

Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt habe. Im

Rahmen der Eingliederungsmassnahmen habe sich gezeigt, dass er nicht über eine

Leistungsfähigkeit von drei Stunden pro Tag gekommen sei. Dieser Umstand sei

vom RAD nicht berücksichtigt worden. Bei den Berichten des RAD handle es sich

um reine Aktenbeurteilungen. Sie seien nicht beweistauglich. Auch die

Einschätzung des Kreisarztes der SUVA vermöge nicht zu überzeugen. Daher hätte

die Beschwerdegegnerin ergänzende externe medizinische Abklärungen in Auftrag

geben müssen. Im Rahmen dieser hätten nicht nur die unfallkausalen, sondern

sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers betrachtet

werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz

offensichtlich verletzt, indem sie dies unterlassen habe.

4.3.

Was zunächst die Beschwerden anbelangt, welche auf den Unfall vom

24. Mai 2014 zurückzuführen sind, so nahm der RAD-Arzt Dr. E____ in

seinem Bericht vom 13. April 2018 (IV-Akte 67) verschiedentlich Bezug

auf den Bericht des Kreisarztes Dr. G____ über seine kreisärztliche

Untersuchung (Bericht vom 13. Februar 2017, IV-Akte 36.7). Dieser

hatte die Beschwerden an der Schulter als unfallkausal anerkannt. Beschwerden

im Bereich der HWS und ein eventuelles Sulcus-ulnaris-Syndrom hatte er jedoch

nicht als unfallkausal erachtet. Dr. G____ war zum Schluss gekommen, dass

dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm zumutbar

sei. Tätigkeiten bis unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm seien dem

Beschwerdeführer ebenfalls zumutbar. Eine zumutbare Tätigkeit beinhalte jedoch

kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdeten Positionen

und keine Vibrationstätigkeiten mit dem rechten Arm (IV-Akte 36.7,

S. 6). Damit bestätigte er im Wesentlichen das bereits von der F____klinik

[...] im Austrittsbericht vom 10. Juni 2016 dargestellte

Zumutbarkeitsprofil (IV-Akte 36.37, S. 2).

Das vorliegend angerufene Gericht hatte auch die Beschwerde des

Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der SUVA zu beurteilen. Es kam

in seinem Urteil zum Schluss, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers nachvollziehbar ist – allenfalls sogar noch eine Möglichkeit

zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urteil UV.2019.10 vom

7. Januar 2020 E. 4.4. und 4.5.). Es besteht kein Grund um im

vorliegenden Verfahren gegen die IV von dieser Beurteilung abzuweichen. Insofern

kann auch dem RAD kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich auf diese

Beurteilung des Kreisarztes (die namentlich auf einer persönlichen Untersuchung

des Beschwerdeführers beruht) abstützt. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden

ist die Beurteilung des RAD somit nicht zu beanstanden.

4.4.

Zu dem vom Kreisarzt genannten HWS-Beschwerden erklärte Dr. E____

vom RAD klar, dass solche Beschwerden das Zumutbarkeitsprofil nicht ändern würden,

da auch beim Vorliegen von HWS-Beschwerden eine leichte bis maximal mittelschwere

Tätigkeit ganztags möglich wäre (vgl. E. 4.1.). Dazu fällt auf, dass diese

Beschwerden überhaupt erst in der kreisärztlichen Untersuchung vom

13. Februar 2017 (SUVA-Akte 188) thematisiert wurden. Dr. H____

und Dr. I____ der J____klinik [...], berichteten wenig später, die

Halswirbelsäule sei schmerzfrei beweglich. Aufgrund des blanden klinischen

Untersuches verzichteten sie diesbezüglich auf eine weitere Diagnostik (Bericht

vom 21. März 2017, IV-Akte 38, S. 3). Auch der behandelnde Arzt Dr. K____

berichtete am 13. August 2018, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei

bland (IV-Akte 77, S. 2). Wie Dr. E____ in seiner (während des

Beschwerdeverfahrens verfassten) Aktennotiz vom 9. August 2019 festhielt,

sah sich anscheinend keiner der behandelnden Ärzte veranlasst, eine fragliche

HWS-Problematik weiter abzuklären (IV-Akte 104, S. 6). Somit ergeben

sich aus den Akten keine Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung der HWS

des Beschwerdeführers. Demnach ist die Beurteilung des RAD auch in dieser Hinsicht

nachvollziehbar.

4.5.

Hinsichtlich des Verdachts auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom hielt

Dr. E____ bereits in seinem Bericht vom 13. April 2018 fest, dass die

behandelnden Ärzte bisher offensichtlich keine Indikation zur weiteren

Abklärung festgestellt hätten (vgl. E. 4.1.). Diese Aussage von Dr. E____

wird namentlich durch den Bericht von Dr. H____ und Dr. I____, der J____klinik

[...], gestützt. Darin berichteten die beiden Ärzte von einer unauffälligen

Neurographie des Nervus ulnaris – wenngleich sie von einem klinischen Verdacht

auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom sprachen (Sprechstundenbericht vom 21. März

2017, IV-Akte 38, S. 2 f.). Aus den Akten ergeben sich jedoch

keine Hinweise darauf, dass es von Seite der behandelnden Ärzte für notwendig

befunden worden wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Der

Beschwerdeführer hat auch keine entsprechenden Arztberichte eingereicht – wie

übrigens auch nicht in Bezug auf die beklagten Beschwerden an der HWS – welche

zu einem vom RAD-Bericht abweichenden Schluss führen würden bzw. Zweifel an den

Ausführungen des RAD erwecken würden. Überdies fehlt es diesbezüglich an einer

klaren Diagnosestellung (das Sulcus-ulnaris-Syndrom steht als Verdachtsdiagnose

im Raum). Demzufolge ist die Beurteilung es RAD auch in dieser Hinsicht nicht

zu beanstanden.

4.6.

In medizinischer Hinsicht kann gemäss den obigen Ausführungen auf

die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E____ abgestellt werden. Der Hinweis

des Beschwerdeführers, dass sich durch die gescheiterten

Eingliederungsmassnahmen, namentlich zwei Belastbarkeitstrainings, gezeigt

habe, dass er nicht in der Lage sei, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten,

vermag die Beurteilung des RAD ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

Es trifft zu, dass aus dem Bericht der L____ vom 3. Januar

2017 (IV-Akte 32), bei welcher das Belastbarkeitstraining vom

22. September 2016 bis 21. Dezember 2016 stattfand, hervorgeht, dass

das Pensum des Beschwerdeführers aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht

über 25 % (2 Stunden an 4 Tagen) habe gesteigert werden können. Daraufhin wurde

ein Arbeitstraining bei der M____ organisiert (vgl. Zielvereinbarung vom 7.

bzw. 15. März 2018, IV-Akte 59). Dieses scheiterte ebenfalls, jedoch,

weil der Beschwerdeführer dort nichts lernte. In einem E-Mail vom 28. März

2018 (IV-Akte 60) und im Schlussbericht vom 1. Juni 2018

(IV-Akte 68, S. 3) schrieb die zuständige Person, dass der

Beschwerdeführer zu wenig verstehe. Sie erkläre ihm jeden Tag dasselbe und er

vergesse es wieder. Sie sage ihm immer wieder, er solle es endlich

aufschreiben. Da er nicht genug könne, habe er in einem Büro keine Chance. Obwohl

dies in seinem Lebenslauf stehe (vgl. dazu IV-Akte 75), habe er von

Buchhaltung keine Ahnung.

Aus dem Abschlussbericht der Frühintervention vom 29. Juni

2018 (IV-Akte 73) geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in den

ersten Arbeitsmarkt habe integriert werden können. Er habe seinerseits keine Arbeitsbemühungen

unternommen. Im Rahmen zweier Belastungssituationen habe er ein Pensum von ca.

50 % erreichen können. Dies sei dem Beschwerdeführer bzgl. Schmerzen bereits

grenzwertig erschienen. Eine weitere Steigerung sei nicht versucht worden.

Eingliederungsmassnahmen seien mehr oder weniger seit zwei Jahren an der

Schmerzsituation gescheitert.

Die Steigerung des Pensums war im Belastbarkeitstraining

aufgrund der vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzproblematik nicht möglich

(vgl. Bericht vom 3. Januar 2017, IV-Akte 32, S. 2). Bei

Schmerzangaben handelt es sich allerdings um eine subjektive Wahrnehmung. Wie

der RAD in seiner Aktennotiz vom 9. August 2019 ausführte, ergeben sich

aus den medizinischen Akten keine Funktionseinschränkungen, die ein nur

dreistündiges Pensum pro Tag andeutungsweise oder gar plausibel begründen

könnten (IV-Akte 104, S. 5 f.). Zu Recht wies Dr. E____ darauf

hin, dass sich beim Beschwerdeführer, während seines Aufenthaltes in der F____klinik

[...] vom 27. April 2016 bis zum 1. Juni 2016, Befundinkonsistenzen

gezeigt hätten. Im Austrittsbericht vom 10. Juni 2016 (IV-Akte 36.37)

führten die dortigen Ärzte namentlich aus, das Ausmass der demonstrierten

physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den

Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit (wie unter

E. 4.3. erwähnt, stimmt diese im Wesentlichen mit jener des Kreisarztes

und somit jener des RAD überein) stütze sich auch auf medizinisch-theoretische

Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests

und im Behandlungsprogramm und sei aus unfallkausaler Sicht erfolgt

(IV-Akte 36.37, S. 2).

Das Scheitern des Arbeitstrainings bei der M____ ist sodann

ohnehin nicht auf ein Schmerzgeschehen zurückzuführen, sondern auf den

fehlenden Erfolg des Beschwerdeführers beim Erlernen der von ihm

durchzuführenden Tätigkeiten. Aus beiden Massnahmen lässt sich somit nicht

schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht in

einem Vollzeitpensum tätig sein könnte. Weshalb der Beschwerdeführer im Übrigen

keine Arbeitsbemühungen unternahm – obwohl er im Rahmen des Arbeitstrainings

geäussert habe, dass er arbeiten möchte (vgl. das E-Mail vom 28. März

2018, IV-Akte 60) – ist unklar.

Was Schliesslich den Bericht des Bewerbungscoachings der N____ vom

14. September 2018 (IV-Akte 82) betrifft, so hielt der Coach zwar

fest, die teilweise fehlende Erwerbsfähigkeit habe bestätigt werden können.

Eine Vermittlung oder ein Test seien daher nicht möglich gewesen. Die

Einschätzung der Erwerbsfähigkeit des Coaches beruhte darauf, dass er mit dem

Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten durchgegangen sei. Bei einem

realistischen Durchspielen eines praktischen Einsatzes jeder angedachten

Tätigkeit hätten sie jedoch feststellen müssen, dass zum einen seine fehlende

Ausbildung und seine mangelnden Sprachkenntnisse einschränkten, und es zum

andern bei den noch verbleibenden möglichen Tätigkeiten nicht möglich sei, eine

Stelle anzutreten, die finanziell auch nur ansatzweise existenzsichernd sein

könne. Der Coach erklärte, seit einer Schulteroperation seien die Schmerzen des

Beschwerdeführers noch stärker geworden, er könne mittlerweile den rechten Arm

nicht mehr heben. Unter diesen Umständen sei derzeit keine verwertbare

Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-Akte 82, S. 2). Beim Coach handelte es

sich nicht um einen Arzt. Seine Einschätzung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers beruht nicht auf einer medizinischen Untersuchung, sondern –

so wie es sich aus den Akten darstellt – primär auf Gespräche mit dem

Beschwerdeführer. Sie vermag daher nicht zu Zweifeln an der medizinischen

Einschätzung des RAD zu führen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch

die Ärzte der J____klinik [...] in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017

festhielten, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen Schmerzen voll

arbeitsfähig sei (IV-Akte 63.5, S. 2). Im Bericht vom

18. Dezember 2017 erklärten sie sodann, dass ihrerseits keine

Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden sei. Aus schulterchirurgischer Sicht

wurde der Beschwerdeführer von den dortigen Ärzten grundsätzlich für voll

arbeitsfähig, jedoch aufgrund der Schulterschmerzen bei der Arbeit

eingeschränkt erachtet (IV-Akte 49, S. 3 f.).

Soweit Tätigkeiten aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse des

Beschwerdeführers oder aufgrund seiner fehlenden Ausbildung für den

Beschwerdeführer nicht in Frage kommen, ist dies nicht IV-relevant.

4.7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im

vorliegenden Fall auf die Einschätzung des RAD abstellen durfte, insbesondere,

weil diese auf den vorhandenen medizinischen Akten basiert. Sie hat ihre

Abklärungspflicht vorliegend nicht verletzt. Es ist daher davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit vollzeitlich

erwerbsfähig ist.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es fehle die

Grundlage, um einen Einkommensvergleich korrekt durchzuführen. Der medizinische

Sachverhalt sei nach wie vor ungenügend abgeklärt (Replik, S. 5). Die von

der Beschwerdegegnerin eingesetzten Vergleichseinkommen kritisiert er jedoch zu

Recht nicht.

5.2.

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird

das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem

Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, welches sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen).

5.3.

Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers hat

die Beschwerdegegnerin sowohl beim Validen-, als auch beim Invalideneinkommen

auf den Tabellen Lohn TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 abgestellt. Angesichts der

Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers rechtfertigt sich dieses Vorgehen.

Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn,

erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad

der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom

19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016

E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014

vom 20. April 2015 E. 6.). Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer

weiterhin 100 % gearbeitet hätte (wenngleich nicht zwingend bei der C____

AG, da er dort zum Zeitpunkt des Unfalls lediglich befristet angestellt war;

vgl. Schadenmeldung vom 28. Mai 2014, IV-Akte 3.150), wenn er den

Unfall nicht gehabt hätte und, dass er auch heute in einer angepassten

Tätigkeit zu 100 % arbeiten könnte, führt zu einem Invaliditätsgrad von

0 %.

5.4.

Im parallel ergangenen Urteil UV.2019.10 betreffend die Leistungen

der Unfallversicherung wird davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers unter Umständen noch gebessert werden könnte. Dies hat

vorliegend keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Die Verbesserung

wird lediglich im Sinne einer Widerherstellung des körperlich möglichen

Aufgabenspektrums verstanden. Dies würde sich jedoch vorliegend beim

Invalideneinkommen nicht auswirken, da beim Beschwerdeführer nach wie vor

derselbe Tabellenlohn eingesetzt würde.

6.

6.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: