IV.2019.112
Kein Rentenanspruch bei ausreichenden medizinischen Abklärungen
7. Januar 2020Deutsch23 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.112
Verfügung vom 13. Mai 2019
Kein Rentenanspruch bei
ausreichenden medizinischen Abklärungen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1969 in der Türkei geborene Beschwerdeführer lebt seit dem
16. April 2013 in der Schweiz (Anmeldung für Erwachsene vom 27. Mai
2016, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit dem
5. Mai 2014 war er befristet bis zum 31. Oktober 2014, in einem
Pensum von 100 %, als Betriebsmitarbeiter bei der C____ AG angestellt
(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Juni 2016, IV-Akte 6). Am
24. Mai 2014 stürzte der Beschwerdeführer beim Fussballspielen und verletzte
sich an der rechten Schulter und am rechten Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom
28. Mai 2014, IV-Akte 3.150). Daraufhin wurde er von den behandelnden
Ärzten arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
28. Mai 2014, IV-Akte 3.145, und Unfallschein, IV-Akte 3.144).
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge die
gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom
3. Juni 2014, IV-Akte 3.141). Die C____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis
daraufhin vorzeitig per 19. Juni 2014 (Schreiben vom 12. Juni 2014,
SUVA-Akte 75).
b)
Am 27. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund für die Anmeldung nannte er
"Schmerzen und Belastbarkeit der verletzten rechten Schulter"
(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daraufhin zunächst im
Rahmen der Frühintervention ein Belastbarkeitstraining zu (Mitteilung vom
2. Juni 2016, IV-Akte 19), das vom 22. September 2016 bis zum
21. Dezember 2016 durchgeführt wurde (Bericht der D____ vom 3. Januar
2017, IV-Akte 32). Mit Mitteilung vom 8. März 2018 (IV-Akte 57)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining vom
13. März 2018 bis zum 6. April 2018 zu. Ende Juni 2018 erklärte sie
sich zudem bereit, die Kosten für ein Bewerbungscoaching im Zeitraum vom
28. Mai 2017 bis zum 27. September 2018 zu übernehmen (Mitteilung vom
27. Juni 2018, IV-Akte 72).
c)
Zwischenzeitlich verfügte die SUVA am 24. April 2017
(IV-Akte 39), dass sie den Fall abschliesse und dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % ausrichte. Die Ausrichtung einer
Invalidenrente verneinte sie. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom
14. Dezember 2018 (IV-Akte 83) fest.
d)
Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2019 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie ihm aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 0 % keine Invalidenrente auszurichten gedenke
(IV-Akte 90). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019
Einwand erheben (IV-Akte 93; vgl. auch die Begründung des Einwands vom
5. April 2019, IV-Akte 99). Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 bestätigte
die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung vom 13. Mai 2019
aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur
Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
22.
August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 28. Oktober 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d)
In ihrer Eingabe vom 11. November 2019 verzichtet die
Beschwerdegegnerin sinngemäss auf eine ausführliche Duplik und hält ebenfalls
an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Januar 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers. Für ihre Beurteilung stellte sie im Wesentlichen auf die
Beurteilungen ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ab.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe
ihren Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers medizinisch nicht genügend abgeklärt habe. Sie habe daher
weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und anschliessend den Rentenanspruch
neu zu berechnen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Untersuchungspflicht verletzt hat bzw. ob der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1
Die Invalidenversicherung erbringt Leistungen im Falle einer
Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG infolge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG).
3.2
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von
Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen
(Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG
sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig
ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und
daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat
abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des
Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle – über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher
Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der
Versicherungsträger die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren
Dispositiv
hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
3.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die
Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und
BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f.
E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert
zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von
Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe
Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim
Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens
bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Beurteilung – wie erwähnt – in
erster Linie auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. E____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,
zertifizierter Gutachter SIM. In seinem Bericht vom 13. April 2018
(IV-Akte 67) führte dieser aus, wenn man eine dauerhafte
Funktionseinschränkung der betroffenen Schulter einräume, sei dem
Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter mit
offensichtlich Schulter belastendem Profil nicht mehr zumutbar. Eine anhaltende
Arbeitsunfähigkeit auch in einer Schulter angepassten Tätigkeit sei jedoch
genau betrachtet nicht naheliegend, denn die diagnostischen und therapeutischen
Bemühungen und letztlich auch die laufend attestierte Arbeitsunfähigkeit
kreisten naturbedingt um die subjektiven Beschwerdeangaben des
Beschwerdeführers, wie sie aber bei genauer Betrachtung in der präsentierten
Ausprägung und Dauer nicht hinlänglich mit den objektiven somatischen Befunden
erklärbar seien. So stehe eine auffallend wechselhafte Symptomatik mit
schmerzgeprägt protrahiertem Verlauf im Raum, die sich auch in den wechselnden
Diagnosen wiederspiegle, die sich wiederum aus den wechselhaften
Beschwerdeangaben ableiten würden. So habe sich gemäss den subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers noch im Juli 2017 keine Besserung der Beschwerden nach subakromialen
Infiltrationen verzeichnen lassen, während sich im Dezember plötzlich auf eine
subakromiale Infiltration hin eine 50%ige Besserung eingestellt habe, was nun
zur Diagnose eines subakromialen Impingements nach dem genannten Eingriff
geführt habe. Zumindest sei unter versicherungsmedizinischen Kriterien nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in einer der Schulter angepassten
Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sein sollte. Dies werde indirekt auch von den
Schulterchirurgen formuliert und eine Einschränkung allein wegen der Schmerzen
bzw. der subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers eingeräumt.
Spätestens ab dem Zeitpunkt der Beurteilung des
SUVA-Kreisarztes vom 13. Februar 2017 könne der Beschwerdeführer auch aus
RAD-Sicht in einer Schulter angepassten Tätigkeit als unlimitiert arbeitsfähig
eingestuft werden. Darüberhinausgehende, allfällig unfallfremde Einschränkungen
seien nicht ausgewiesen. Für die Frage nach einer angepassten alternativen
Tätigkeit verwies Dr. E____ sodann auf das Zumutbarkeitsprofil des
Kreisarztes und hielt fest, die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
bezogen auf die rechte Schulter sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis
mittelschwer vor. Keine Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm. Tätigkeiten
bis unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm seien zumutbar. Kein
Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine absturzgefährdeten Positionen. Keine
Vibrationstätigkeiten mit dem rechten Arm. Dr. E____ führt weiter aus, die
Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und eines eventuellen Sulcus-ulnaris-Syndromes
am rechten Arm seien unfallfremd. Konkrete Strukturpathologien, welche über das
unfallkausal ermittelte Zumutbarkeitsprofil hinausgehende Einschränkungen
belegen könnten, seien jedoch damit nicht ausgewiesen bzw. wären bereits im
unfallkausal ermittelten Zumutbarkeitsprofil mitberücksichtigt, denn das
skizzierte Schulterschonprofil beschreibe eine ganztags leichte bis maximal
mittelschwere Tätigkeit, wie sie aber auch im Fall einer eingeschränkten HWS-Funktion
uneingeschränkt zumutbar wäre. Eine solche sei jedoch weder diagnostisch, noch
therapeutisch im Sinne ICD-10 konformen Diagnose bei entsprechender
Strukturpathologie und nach allfällig ausgeschöpfter Behandlung ausgewiesen.
Vergleichbar gelte dies für das bezeichnete Sulcus-ulnaris-Syndrom, das rein
als Verdachtsdiagnose im Raum stehe und von den Behandlern bisher
offensichtlich keine Indikation zur weiteren diagnostischen und therapeutischen
Abklärung habe gestellt werden müssen. Dies erstaune angesichts Ausprägung nicht.
Das in diesem Zusammenhang inserierte Taubheitsgefühl im Verlauf des rechten
Armes korreliere nämlich mit einem ansonsten intakten peripheren
sensomotorischen Status beider Arme, mit seitengleich auslösbaren Reflexen,
inspektorisch ohne jegliche Anhaltspunkte für Muskel-oder Weichteilatrophien
bei symmetrischen Umfangsmessungen der oberen Extremitäten, so dass es für die
Armfunktion letztlich als funktionell unbedeutend eingestuft werden könne und
sich auch daraus keine wegweisenden Schonprofile über das unfallkausal
definierte hinaus zwingend ableiteten.
In seinem Bericht vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 89)
hielt Dr. E____ fest, am bisherigen, unfallkausal ermittelten
Zumutbarkeitsprofil ändere auch die andauernde Schmerzsymptomatik nichts. Es
könne folgende Arbeitsfähigkeit jeweils in angestammter und angepasster
Tätigkeit ermittelt werden:
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit:
0 % seit dem 24. Mai 2014 (Schulterprellung)
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit:
0 % vom 24. Mai 2014 (Unfall) bis Ende Juni 2014
(ca. 6 Wochen nach der Prellung)
100 % vom 1. Juni 2014 bis zum 1. Juni 2016
(17. September 2015 Schulter-Operation, 27. April 2016 bis
1. Juni 2016 F____klinik [...])
100 % seit dem 2. Juni 2016 (nach Klinikaustritt
der F____klinik [...]) bis dato und auf Weiteres
Dr. E____ führte dabei folgende Diagnosen auf:
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Unfallkausal
residuell eingeschränkte Schulterfunktion rechts mit/bei:
St. n. arthroskopischer
Arthrolyse, Bizepssehnentenotomie, subakromialer Dekompression und mini-open
Supraspinatussehnennaht vom 17. September 2015 wiederholte subakromiale
Infiltrationsbehandlung.
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
V.a. Sulcus-ulnaris-Syndrom
(neurologisch/elektromyographisch nicht bestätigt)
-
HWS-Beschwerden
-
Symptomausweitung
In seinem RAD-Bericht vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 101)
zum Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid, kam der RAD-Arzt
Dr. E____ zum Schluss, dass an der bisherigen RAD-Beurteilung weiter
festgehalten werden sollte. Am 9. August 2019 nahm Dr. E____
schliesslich Stellung zur Beschwerde (IV-Akte 104). Darin erklärte er
insbesondere, dass weitere Abklärungen nicht notwendig seien.
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt in der Hauptsache vor, dass die
Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt habe. Im
Rahmen der Eingliederungsmassnahmen habe sich gezeigt, dass er nicht über eine
Leistungsfähigkeit von drei Stunden pro Tag gekommen sei. Dieser Umstand sei
vom RAD nicht berücksichtigt worden. Bei den Berichten des RAD handle es sich
um reine Aktenbeurteilungen. Sie seien nicht beweistauglich. Auch die
Einschätzung des Kreisarztes der SUVA vermöge nicht zu überzeugen. Daher hätte
die Beschwerdegegnerin ergänzende externe medizinische Abklärungen in Auftrag
geben müssen. Im Rahmen dieser hätten nicht nur die unfallkausalen, sondern
sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers betrachtet
werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz
offensichtlich verletzt, indem sie dies unterlassen habe.
4.3.
Was zunächst die Beschwerden anbelangt, welche auf den Unfall vom
24. Mai 2014 zurückzuführen sind, so nahm der RAD-Arzt Dr. E____ in
seinem Bericht vom 13. April 2018 (IV-Akte 67) verschiedentlich Bezug
auf den Bericht des Kreisarztes Dr. G____ über seine kreisärztliche
Untersuchung (Bericht vom 13. Februar 2017, IV-Akte 36.7). Dieser
hatte die Beschwerden an der Schulter als unfallkausal anerkannt. Beschwerden
im Bereich der HWS und ein eventuelles Sulcus-ulnaris-Syndrom hatte er jedoch
nicht als unfallkausal erachtet. Dr. G____ war zum Schluss gekommen, dass
dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm zumutbar
sei. Tätigkeiten bis unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm seien dem
Beschwerdeführer ebenfalls zumutbar. Eine zumutbare Tätigkeit beinhalte jedoch
kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdeten Positionen
und keine Vibrationstätigkeiten mit dem rechten Arm (IV-Akte 36.7,
S. 6). Damit bestätigte er im Wesentlichen das bereits von der F____klinik
[...] im Austrittsbericht vom 10. Juni 2016 dargestellte
Zumutbarkeitsprofil (IV-Akte 36.37, S. 2).
Das vorliegend angerufene Gericht hatte auch die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der SUVA zu beurteilen. Es kam
in seinem Urteil zum Schluss, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers nachvollziehbar ist – allenfalls sogar noch eine Möglichkeit
zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urteil UV.2019.10 vom
7. Januar 2020 E. 4.4. und 4.5.). Es besteht kein Grund um im
vorliegenden Verfahren gegen die IV von dieser Beurteilung abzuweichen. Insofern
kann auch dem RAD kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich auf diese
Beurteilung des Kreisarztes (die namentlich auf einer persönlichen Untersuchung
des Beschwerdeführers beruht) abstützt. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden
ist die Beurteilung des RAD somit nicht zu beanstanden.
4.4.
Zu dem vom Kreisarzt genannten HWS-Beschwerden erklärte Dr. E____
vom RAD klar, dass solche Beschwerden das Zumutbarkeitsprofil nicht ändern würden,
da auch beim Vorliegen von HWS-Beschwerden eine leichte bis maximal mittelschwere
Tätigkeit ganztags möglich wäre (vgl. E. 4.1.). Dazu fällt auf, dass diese
Beschwerden überhaupt erst in der kreisärztlichen Untersuchung vom
13. Februar 2017 (SUVA-Akte 188) thematisiert wurden. Dr. H____
und Dr. I____ der J____klinik [...], berichteten wenig später, die
Halswirbelsäule sei schmerzfrei beweglich. Aufgrund des blanden klinischen
Untersuches verzichteten sie diesbezüglich auf eine weitere Diagnostik (Bericht
vom 21. März 2017, IV-Akte 38, S. 3). Auch der behandelnde Arzt Dr. K____
berichtete am 13. August 2018, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei
bland (IV-Akte 77, S. 2). Wie Dr. E____ in seiner (während des
Beschwerdeverfahrens verfassten) Aktennotiz vom 9. August 2019 festhielt,
sah sich anscheinend keiner der behandelnden Ärzte veranlasst, eine fragliche
HWS-Problematik weiter abzuklären (IV-Akte 104, S. 6). Somit ergeben
sich aus den Akten keine Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung der HWS
des Beschwerdeführers. Demnach ist die Beurteilung des RAD auch in dieser Hinsicht
nachvollziehbar.
4.5.
Hinsichtlich des Verdachts auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom hielt
Dr. E____ bereits in seinem Bericht vom 13. April 2018 fest, dass die
behandelnden Ärzte bisher offensichtlich keine Indikation zur weiteren
Abklärung festgestellt hätten (vgl. E. 4.1.). Diese Aussage von Dr. E____
wird namentlich durch den Bericht von Dr. H____ und Dr. I____, der J____klinik
[...], gestützt. Darin berichteten die beiden Ärzte von einer unauffälligen
Neurographie des Nervus ulnaris – wenngleich sie von einem klinischen Verdacht
auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom sprachen (Sprechstundenbericht vom 21. März
2017, IV-Akte 38, S. 2 f.). Aus den Akten ergeben sich jedoch
keine Hinweise darauf, dass es von Seite der behandelnden Ärzte für notwendig
befunden worden wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Der
Beschwerdeführer hat auch keine entsprechenden Arztberichte eingereicht – wie
übrigens auch nicht in Bezug auf die beklagten Beschwerden an der HWS – welche
zu einem vom RAD-Bericht abweichenden Schluss führen würden bzw. Zweifel an den
Ausführungen des RAD erwecken würden. Überdies fehlt es diesbezüglich an einer
klaren Diagnosestellung (das Sulcus-ulnaris-Syndrom steht als Verdachtsdiagnose
im Raum). Demzufolge ist die Beurteilung es RAD auch in dieser Hinsicht nicht
zu beanstanden.
4.6.
In medizinischer Hinsicht kann gemäss den obigen Ausführungen auf
die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E____ abgestellt werden. Der Hinweis
des Beschwerdeführers, dass sich durch die gescheiterten
Eingliederungsmassnahmen, namentlich zwei Belastbarkeitstrainings, gezeigt
habe, dass er nicht in der Lage sei, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten,
vermag die Beurteilung des RAD ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
Es trifft zu, dass aus dem Bericht der L____ vom 3. Januar
2017 (IV-Akte 32), bei welcher das Belastbarkeitstraining vom
22. September 2016 bis 21. Dezember 2016 stattfand, hervorgeht, dass
das Pensum des Beschwerdeführers aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht
über 25 % (2 Stunden an 4 Tagen) habe gesteigert werden können. Daraufhin wurde
ein Arbeitstraining bei der M____ organisiert (vgl. Zielvereinbarung vom 7.
bzw. 15. März 2018, IV-Akte 59). Dieses scheiterte ebenfalls, jedoch,
weil der Beschwerdeführer dort nichts lernte. In einem E-Mail vom 28. März
2018 (IV-Akte 60) und im Schlussbericht vom 1. Juni 2018
(IV-Akte 68, S. 3) schrieb die zuständige Person, dass der
Beschwerdeführer zu wenig verstehe. Sie erkläre ihm jeden Tag dasselbe und er
vergesse es wieder. Sie sage ihm immer wieder, er solle es endlich
aufschreiben. Da er nicht genug könne, habe er in einem Büro keine Chance. Obwohl
dies in seinem Lebenslauf stehe (vgl. dazu IV-Akte 75), habe er von
Buchhaltung keine Ahnung.
Aus dem Abschlussbericht der Frühintervention vom 29. Juni
2018 (IV-Akte 73) geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in den
ersten Arbeitsmarkt habe integriert werden können. Er habe seinerseits keine Arbeitsbemühungen
unternommen. Im Rahmen zweier Belastungssituationen habe er ein Pensum von ca.
50 % erreichen können. Dies sei dem Beschwerdeführer bzgl. Schmerzen bereits
grenzwertig erschienen. Eine weitere Steigerung sei nicht versucht worden.
Eingliederungsmassnahmen seien mehr oder weniger seit zwei Jahren an der
Schmerzsituation gescheitert.
Die Steigerung des Pensums war im Belastbarkeitstraining
aufgrund der vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzproblematik nicht möglich
(vgl. Bericht vom 3. Januar 2017, IV-Akte 32, S. 2). Bei
Schmerzangaben handelt es sich allerdings um eine subjektive Wahrnehmung. Wie
der RAD in seiner Aktennotiz vom 9. August 2019 ausführte, ergeben sich
aus den medizinischen Akten keine Funktionseinschränkungen, die ein nur
dreistündiges Pensum pro Tag andeutungsweise oder gar plausibel begründen
könnten (IV-Akte 104, S. 5 f.). Zu Recht wies Dr. E____ darauf
hin, dass sich beim Beschwerdeführer, während seines Aufenthaltes in der F____klinik
[...] vom 27. April 2016 bis zum 1. Juni 2016, Befundinkonsistenzen
gezeigt hätten. Im Austrittsbericht vom 10. Juni 2016 (IV-Akte 36.37)
führten die dortigen Ärzte namentlich aus, das Ausmass der demonstrierten
physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen
Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den
Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit (wie unter
E. 4.3. erwähnt, stimmt diese im Wesentlichen mit jener des Kreisarztes
und somit jener des RAD überein) stütze sich auch auf medizinisch-theoretische
Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests
und im Behandlungsprogramm und sei aus unfallkausaler Sicht erfolgt
(IV-Akte 36.37, S. 2).
Das Scheitern des Arbeitstrainings bei der M____ ist sodann
ohnehin nicht auf ein Schmerzgeschehen zurückzuführen, sondern auf den
fehlenden Erfolg des Beschwerdeführers beim Erlernen der von ihm
durchzuführenden Tätigkeiten. Aus beiden Massnahmen lässt sich somit nicht
schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht in
einem Vollzeitpensum tätig sein könnte. Weshalb der Beschwerdeführer im Übrigen
keine Arbeitsbemühungen unternahm – obwohl er im Rahmen des Arbeitstrainings
geäussert habe, dass er arbeiten möchte (vgl. das E-Mail vom 28. März
2018, IV-Akte 60) – ist unklar.
Was Schliesslich den Bericht des Bewerbungscoachings der N____ vom
14. September 2018 (IV-Akte 82) betrifft, so hielt der Coach zwar
fest, die teilweise fehlende Erwerbsfähigkeit habe bestätigt werden können.
Eine Vermittlung oder ein Test seien daher nicht möglich gewesen. Die
Einschätzung der Erwerbsfähigkeit des Coaches beruhte darauf, dass er mit dem
Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten durchgegangen sei. Bei einem
realistischen Durchspielen eines praktischen Einsatzes jeder angedachten
Tätigkeit hätten sie jedoch feststellen müssen, dass zum einen seine fehlende
Ausbildung und seine mangelnden Sprachkenntnisse einschränkten, und es zum
andern bei den noch verbleibenden möglichen Tätigkeiten nicht möglich sei, eine
Stelle anzutreten, die finanziell auch nur ansatzweise existenzsichernd sein
könne. Der Coach erklärte, seit einer Schulteroperation seien die Schmerzen des
Beschwerdeführers noch stärker geworden, er könne mittlerweile den rechten Arm
nicht mehr heben. Unter diesen Umständen sei derzeit keine verwertbare
Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-Akte 82, S. 2). Beim Coach handelte es
sich nicht um einen Arzt. Seine Einschätzung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers beruht nicht auf einer medizinischen Untersuchung, sondern –
so wie es sich aus den Akten darstellt – primär auf Gespräche mit dem
Beschwerdeführer. Sie vermag daher nicht zu Zweifeln an der medizinischen
Einschätzung des RAD zu führen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch
die Ärzte der J____klinik [...] in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017
festhielten, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen Schmerzen voll
arbeitsfähig sei (IV-Akte 63.5, S. 2). Im Bericht vom
18. Dezember 2017 erklärten sie sodann, dass ihrerseits keine
Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden sei. Aus schulterchirurgischer Sicht
wurde der Beschwerdeführer von den dortigen Ärzten grundsätzlich für voll
arbeitsfähig, jedoch aufgrund der Schulterschmerzen bei der Arbeit
eingeschränkt erachtet (IV-Akte 49, S. 3 f.).
Soweit Tätigkeiten aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse des
Beschwerdeführers oder aufgrund seiner fehlenden Ausbildung für den
Beschwerdeführer nicht in Frage kommen, ist dies nicht IV-relevant.
4.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im
vorliegenden Fall auf die Einschätzung des RAD abstellen durfte, insbesondere,
weil diese auf den vorhandenen medizinischen Akten basiert. Sie hat ihre
Abklärungspflicht vorliegend nicht verletzt. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit vollzeitlich
erwerbsfähig ist.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es fehle die
Grundlage, um einen Einkommensvergleich korrekt durchzuführen. Der medizinische
Sachverhalt sei nach wie vor ungenügend abgeklärt (Replik, S. 5). Die von
der Beschwerdegegnerin eingesetzten Vergleichseinkommen kritisiert er jedoch zu
Recht nicht.
5.2.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, welches sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
5.3.
Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers hat
die Beschwerdegegnerin sowohl beim Validen-, als auch beim Invalideneinkommen
auf den Tabellen Lohn TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 abgestellt. Angesichts der
Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers rechtfertigt sich dieses Vorgehen.
Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn,
erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad
der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom
19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016
E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014
vom 20. April 2015 E. 6.). Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer
weiterhin 100 % gearbeitet hätte (wenngleich nicht zwingend bei der C____
AG, da er dort zum Zeitpunkt des Unfalls lediglich befristet angestellt war;
vgl. Schadenmeldung vom 28. Mai 2014, IV-Akte 3.150), wenn er den
Unfall nicht gehabt hätte und, dass er auch heute in einer angepassten
Tätigkeit zu 100 % arbeiten könnte, führt zu einem Invaliditätsgrad von
0 %.
5.4.
Im parallel ergangenen Urteil UV.2019.10 betreffend die Leistungen
der Unfallversicherung wird davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers unter Umständen noch gebessert werden könnte. Dies hat
vorliegend keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Die Verbesserung
wird lediglich im Sinne einer Widerherstellung des körperlich möglichen
Aufgabenspektrums verstanden. Dies würde sich jedoch vorliegend beim
Invalideneinkommen nicht auswirken, da beim Beschwerdeführer nach wie vor
derselbe Tabellenlohn eingesetzt würde.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: