IV.2019.117
berufliche Erstausbildung und Wartetaggeld
10. März 2020Deutsch20 min
Gesundheitstouristik vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015, D____ Hochschule,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. März 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw
M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.117
Verfügung vom 31. Mai 2019
berufliche Erstausbildung und
Wartetaggeld
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1977,
bestand im Juni 1999 die Matura (D-Typus) am Gymnasium C____ in [...] (vgl.
IV-Akte 44, S. 2). Im Oktober 2001 erlitt sie in [...] eine Urosepsis nach
Urolithiasis. Die in der Folge im Spital veranlasste Aminoglykosidtherapie
führte zur beidseitigen Gehörlosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 5,
S. 9).
b) Mit Urteil vom 12. März 2008 verurteilte das
Sozialversicherungsgericht Basel- Stadt die IV-Stelle zur Prüfung, ob und
allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
erstmalige berufliche Ausbildung oder andere berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat (vgl. IV-Akte 34). In einem weiteren Urteil vom 6.
April 2011 bejahte das Sozialversicherungsgericht einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf ein Wartetaggeld (vgl. IV-Akte 132, S. 2 ff.).
c) Nach erfolgten Abklärungen leistete die IV-Stelle
schliesslich Kostengutsprache für das Studium "Bachelor
Gesundheitstouristik vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015, D____ Hochschule,
[...]" (vgl. die Mitteilung vom 9. Februar 2012; IV-Akte 172). Die
Beschwerdeführerin nahm das Studium in der Folge in Angriff. Die IV-Stelle
holte im Verlauf Erkundigungen über den Studienfortschritt ein (vgl. insb. die
schriftliche Auskunft der D____ Hochschule vom 30. April 2014; IV-Akte 256).
Am 25. und am 31. Juli 2014 äusserte sich Dr. E____ (vgl. IV-Akten 274, 276,
281 und 298). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 309) stellte
die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2015 die Finanzierung der erstmaligen
beruflichen Ausbildung vorzeitig ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, man könne das begonnene Bachelor-Studium an der D____ Hochschule in [...]
aufgrund der nicht erreichten Ziele resp. Leistungen nicht mehr länger
unterstützen. Aus diesem Grunde werde die am 9. Februar 2012 erteilte
Kostengutsprache per 30. April 2015 aufgehoben (vgl. IV-Akte 328). Die
hiergegen von der Beschwerdeführerin am 12. September 2015 erhobene Beschwerde (vgl.
IV-Akte 354, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 16. März 2016 teilweise gutgeheissen. Zwar wurde die
Einstellung der Finanzierung des Studiums Bachelor Gesundheitstourismus per 30.
April 2015 als rechtens qualifiziert. Es wurde aber implizit davon
ausgegangen, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist und
gleichzeitig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich objektiv
und auch subjektiv eingliederungsfähig ist. Die IV-Stelle wurde daher dazu
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 erneut
Wartetaggelder auszurichten (vgl. IV-Akte 382, S. 2 ff.).
d) In der Folge sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2015 bis September 2016 weitere Wartetaggelder zu (vgl.
die Verfügungen vom 17. August 2016; IV-Akten 394 und 395). Überdies wurden
berufliche Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet. Namentlich wurde Kostengutsprache
für ein Berufsfindungscoaching bei F____ erteilt (vgl. u.a. IV-Akten 405, 407
und 420). Gleichzeitig wurden mit der Beschwerdeführerin immer wieder Ziele
vereinbart bzw. Aufgaben und Pflichten festgelegt, namentlich die aktive
Teilnahme am Coaching, das Erfüllen von Aufträgen aus dem Coaching. Auch wurde
abgemacht, dass sich die Eingliederungsbemühungen nicht nur auf ein Studium
beschränken dürfen (vgl. u.a. IV-Akte 427). Die Eingliederungsmassnahme und –
damit einhergehend die Ausrichtung der Wartetaggelder – wurde immer wieder
verlängert (vgl. insb. IV-Akten 409, 428, 435, 442, 450, 456), zumal sich
der Ausbildungsfindungsprozess in die Länge zog (vgl. u.a. IV-Akte 462).
e) Am 12. März 2018 äusserte sich Dr. G____ zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 479, S. 7 ff.). F____
berichtete ihrerseits am 9. April 2018 über das Berufsfindungs-Coaching (vgl.
IV-Akte 480, S. 2 ff.). Ab dem 14. Mai 2018 bis zum 24. Mai 2018 absolvierte
die Beschwerdeführerin eine "Schnupperzeit" als Zeichnerin EFZ
Fachrichtung Architektur, was aber nicht ihren Interessen und Fähigkeiten
entsprach (vgl. den Standortbericht; IV-Akte 485, S. 2 ff.). Der
Berufsfindungsprozess schritt weiterhin nicht voran (vgl. u.a. IV-Akten 487 und
488). Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 ("Mahn- und Bedenkzeitverfahren –
Letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung") setzte die IV-Stelle
der Beschwerdeführerin Frist bis zum 31. August 2018, mindestens eine konkrete
und realisierbare Berufswahl zu nennen, welche man dann auf die Umsetzbarkeit prüfen
werde (vgl. IV-Akte 491). In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 28. August 2018 und gab als ihrer Ansicht nach realistische
Ausbildungsmöglichkeiten angewandte Sprachen, soziale Arbeit, angewandte
Psychologie und Gender Studies an (vgl. IV-Akte 492). Am 24. August 2018
erstattete F____ ihren definitiven Coaching-Bericht (vgl. IV-Akte 493). Die
IV-Stelle beendete in der Folge das Berufsfindungs-Coaching per 31. August 2018
(vgl. insb. IV-Akte 499).
f) Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 forderte die
IV-Stelle die Beschwerdeführerin dazu auf, an einer beruflichen Eingliederung
im kaufmännischen Bereich teilzunehmen (vgl. IV-Akte 501). Die Ausrichtung des
Wartetaggeldes wurde erneut verlängert (vgl. IV-Akte 504). Am 6. Februar 2019
äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 514). In der Folge fand am 15. Februar
2019 ein Standortgespräch statt (vgl. IV-Akte 516). Daraufhin forderte die
IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ("Mahn-
und Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung")
dazu auf, entweder einen detaillierten und realistischen Plan für eine konkrete
erstmalige Ausbildung resp. ein Studium vorzulegen oder sich für den zumutbaren
Vorschlag einer kaufmännischen Ausbildung zu entscheiden. In Bezug auf die
erste Variante stellte die IV-Stelle klar, dass es sich nicht um eine Tätigkeit
handeln sollte, deren wirtschaftlicher Erfolg in bedeutendem Masse vom
mündlichen Hörverständnis abhängt (vgl. IV-Akte 517). Am 15. März 2019 äussert
sich die Beschwerdeführerin und macht geltend, sie möchte gerne ein Fernstudium
der Psychologie absolvieren (vgl. IV-Akte 525). Am 28. März 2019 erstattete die
Berufsberatung den Abschlussbericht (vgl. IV-Akte 529).
g) Mit Vorbescheid vom 29. März 2019 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich mit, man gedenke, die
Berufsberatung abzubrechen und die Ausrichtung des Wartetaggeldes per 31. März
2019 einzustellen (vgl. IV-Akte 530). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin
am 26. April 2019 (IV-Akte 531). In der Folge nahm die Berufsberatung nochmals
Stellung (vgl. IV-Akte 534). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 31. Mai 2019
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 535).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt
Folgendes: (1.) Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Unterstützung und
Begleitung der Berufsberatung wiederaufzunehmen. (2.) Es sei die IV-Stelle zu
verpflichten, ihr das Wartetaggeld über den 31. März 2019 hinaus bis auf
Weiteres auszubezahlen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23.
September 2019 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25.
November 2019 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
27.
Dezember 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin habe die Vorgaben gemäss Schreiben vom 25. Januar 2019 (Mahn-
und Bedenkzeitverfahren) nicht erfüllt; denn sie habe sich für eine unrealistische
Studienrichtung entschieden. Den Vorschlag einer kaufmännischen Ausbildung habe
sie abgelehnt, obgleich gerade in diesem Bereich am meisten
Ausbildungsmöglichkeiten und am meisten Arbeitsstellen auch mit ihrer
Behinderung bestünden. Damit habe man die beruflichen Eingliederungsmassnahmen
zu Recht eingestellt. Als korrekt zur erachten sei im Übrigen auch die
Einstellung der Wartetaggelder. Denn man habe während Jahren Wartetaggelder ausgerichtet,
was nicht der Sinn der Sache sei. Im Übrigen bedürfe es medizinischer
Abklärungen, zumal gestützt auf den Bericht von Dr. G____ vom 12. März 2018 eine
zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht
ausgeschlossen werden könne. Damit sei auch die Einstellung der Wartetaggelder
als rechtens zu qualifizieren (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe
Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin. Sie sei ihrer Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht
stets nachgekommen. Auch habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtert.
Aus diesem Grunde sei die Einstellung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen
als falsch zu taxieren. Gleiches gelte auch für die Einstellung der
Wartetaggelder (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 31. Mai 2019 die beruflichen Eingliederungsmassnahmen
abgeschlossen und gleichzeitig auch die der Beschwerdeführerin bislang
gewährten Wartetaggelder eingestellt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.2
Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen, die noch
nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen
beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen,
Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten
entspricht (vgl. auch Rz 3010 des Kreisschreibens über die
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]; gültig ab Januar 2014, Stand
2020).
3.3
Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;
SR 831.201) hat eine versicherte Person, die zu mindestens 50 %
arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (oder
einer Umschulung) warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.
Laut Art. 18 Abs. 2 IVV entsteht der Anspruch auf Wartetaggeld im Zeitpunkt, in
dem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder
eine Umschulung angezeigt ist. Der Anspruch auf Wartetaggeld setzt – wie auch
die berufliche Massnahme – die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit
voraus (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010
E. 5.4.2.). Die Wartezeiten mit Taggeldanspruch sind nicht begrenzt; doch ist
die IV-Stelle gehalten, dafür zu sorgen, dass sie nicht unverhältnismässig
lange ausgedehnt werden (vgl. Rz 1049 des Kreisschreibens über die Taggelder
der Invalidenversicherung [KSTI; gültig ab Januar 2019).
3.4
Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können
der versicherten Person Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt werden,
wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben
entzieht oder widersetzt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt sowie
auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (Satz 2) und es ist ihr eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 3).
4.
4.1
4.1.1
Die Eingliederungsmassnahme der erstmaligen
beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG
unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs.
1.
IVG. Sie hat somit nebst den dort ausdrücklich genannten
Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der
Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (BGE 142 V 523, 526 E.
2.3
mit weiteren Hinweisen; siehe auch Ulrich Meyer/Marco
Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl., Rz. 16 ff. zu Art.
8.
IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.1.2
In Bezug auf das Kriterium der
"Notwendigkeit" der Eingliederungsmassnahme gilt es zu
beachten, dass die Invalidenversicherung keine umfassende Versicherung ist,
welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das
Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im
Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche
Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren
Kosten steht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom
13.
September 2011 E. 3.2).
4.2
Die Weiterführung einer begonnenen Massnahme ist als
unverhältnismässig anzusehen, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg
mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden
hat (vgl. in Bezug auf die Arbeitsvermittlung u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1.; siehe auch das
Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3. und E. 5.).
4.3
4.3.1. Vorliegend
ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin während Jahren – ohne damit
Erfolg zu haben – Leistungen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung (Erstausbildung)
der Beschwerdeführerin erbrachte (vgl. die nachstehenden Ausführungen).
4.3.2
Zunächst leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Studium
"Bachelor Gesundheitstouristik" der Beschwerdeführerin. Die
Finanzierung des Studiums wurde schliesslich nach längerer Zeit (per April
2015) eingestellt, nachdem die Beschwerdeführerin – trotz intensiver
Unterstützung (vgl. zu den Massnahmen insb. IV-Akte 528, S. 9) – keine
relevanten Studienfortschritte gezeigt hatte. Das Sozialversicherungsgericht erachtete
mit Urteil vom 16. März 2016 (vgl. IV-Akte 382, S. 2 ff.) den
Abbruch der Finanzierung des Studiums als korrekt. Es wurde der
Beschwerdeführerin aber insoweit Recht gegeben, als ihr – bei bejahter
objektiver und subjektiver Eingliederungsfähigkeit – weiterhin ein Anspruch auf
eine berufliche Erstausbildung sowie Wartetaggelder zugestanden wurden. Das
Gericht hatte in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, die
Beschwerdeführerin dürfe ihre Eingliederungsbemühungen nicht ausschliesslich
auf ein Studium beschränken, sondern habe ihre Bereitschaft zur Beschreitung auch
eines anderen Ausbildungsweges zu bekunden. Für den Fall, dass sie sich nicht
genügend um eine erfolgreiche Eingliederung bemühe, könnten ihr die Leistungen –
nach vorgängiger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens –
vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (vgl. Erwägung 4.3.
des Urteils).
4.3.3
In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin ab Mai
2015.
wieder Wartetaggelder aus und nahm die Bemühungen um eine berufliche
Eingliederung (Erstausbildung) der Beschwerdeführerin wieder auf. Insbesondere
wurde der Beschwerdeführerin lange Zeit ein Berufsfindungs-Coaching bei F____
gewährt, welchem jedoch ebenfalls kein Erfolg beschieden war. Denn der
Beschwerdeführerin war es – trotz intensiver Bemühungen von F____ – nicht
möglich, sich festzulegen bzw. eine konkrete Entscheidung zu treffen (vgl. die
nachstehenden Ausführungen).
4.4
4.4.1
Über das Berufsfindungs-Coaching ergibt sich insbesondere
Folgendes aus den Akten: Im Bericht vom 9. April 2018 (IV-Akte 480, S. 2 ff.) hielt
F____ fest, das Berufsfindungs-Coaching habe im 2015 seinen Anfang genommen,
sei dann aber für ein paar Monate unterbrochen worden. Damals hätten für die
Klientin infolge des Studienabbruchs einzig Berufslehrgänge zur Wahl gestanden.
Diese Einschränkung sei dann wieder aufgehoben worden. Auf der Basis der neuen,
geöffneten Ausgangslage habe man im September 2016 den Berufsfindungsprozess
fortgesetzt. Das Ziel des Berufsfindungs-Coachings bestehe nach wie vor darin, eine
realistische Ausbildungs-Berufsoption zu finden. Dieses Ziel sei noch nicht
erreicht. Aktuell stehe ein Schnuppereinsatz der Klientin als Zeichnerin an.
Alternativ stosse auch der Beruf der Fotografin immer wieder auf ihr Interesse.
Die Klientin habe etliche Recherchen in verschiedenen Berufsfeldern getätigt,
oft auch mehrfach. Zunächst hätten vor allem Berufe im Vordergrund gestanden,
die stark an die Sprache, insbesondere an die Lautsprache, gebunden gewesen
seien, oder dann – durch Erlernen der Gehörlosensprache – nur in einem
bestimmten Zielgruppenbereich möglich gewesen wären (z.B. soziale, beraterische
Berufe, Schauspielerei etc.). Wenig überzeugt von diesem Expertengespräch habe
die Klientin in der Folge weiter recherchiert. Architektur-, Marketing-,
Designstudiengänge hätten ihr Interesse geweckt. Bei Berufslehren habe sie sich
weiterhin zurückhaltender gezeigt. Gleichwohl habe sie sich diesbezüglich auch
mit dem Rektor der [...]schule H____ ausgetauscht, der ihre spezielle
Lehr-/Lernsituation rasch erfasst und ebenfalls erkannt habe, dass sie besonderer
Unterstützung bedürfe. Die Suche sei weitergegangen. Den kaufmännischen Bereich
habe die Klientin als für sich zu wenig herausfordernd erachtet, obwohl dieser
auch als Einstieg in den Marketingbereich dienen könnte. Die Grundfrage welches
die "optimale" Entscheidung sei, habe bislang den akribischen
Recherchekreislauf aufrechterhalten. Es handle sich um einen Teufelskreis. Die
Klientin sehe sich enormem Druck ausgesetzt. Diese Suche nach "ihrem Beruf",
der "besten Entscheidung", habe die Klientin ermüdet und sie habe
etwas Abstand nehmen müssen. Anschliessend habe man erneut versucht, den Zugang
über eine Tätigkeit, bei der Kundenkontakt nicht im Vordergrund stehe und die
mit der H____ kombiniert werden könnte, zu finden. Die Klientin habe sich ja wiederholt
auch für Architektur/Innenarchitektur interessiert. Zur Prüfung gestanden habe
zuletzt der Beruf der Zeichnerin Architektur. Die Klientin habe sich
interessiert daran gezeigt, eine Schnupperwoche im I____ zu absolvieren, um die
Tätigkeit nicht nur auf Papier, sondern im persönlichen Erleben zu erfahren. Aus
Coaching-Sicht werde der praktische Einsatz im I____ begrüsst. Es sei der
Klientin sehr zu wünschen, dass sie im praktischen Tun einen Sinn und eine
Chance erkennen und sich damit aus ihrer Lageorientierung befreien könne.
Möglicherweise gewinne sie darin auch wieder Zuversicht und die Bereitschaft,
trotz aller Risiken, eine Entscheidung zu wagen.
4.4.2
Im Standortbericht vom 26. Mai 2018 über die
Schnupperwoche im I____ (IV-Akte 485, S. 2 ff.) wurde festgehalten, die
Klientin sehe sich nicht in diesem Berufsfeld. Ihr Wunsch gehe in Richtung
Psychologie, beispielsweise eine Arbeit mit Hörbehinderten oder in sozialer
Richtung (vgl. S. 3 des Berichtes). Abschliessend wurde klargestellt, der Beruf
Zeichnerin EFZ (Fachrichtung Architektur) sei zurzeit ausgeschlossen. Mit
Ausnahme der psychologischen Richtung habe die Klientin keine andere
Berufsrichtung erwähnt. Die Berufsfindungsphase sollte weitergeführt werden, um
eine Tätigkeit herausfinden, welche für die Klientin möglich und auch
ansprechend sei (vgl. S. 4 des Berichtes).
4.4.3
Mit E-Mail vom 14. Juni 2018 (IV-Akte 486) liess F____
die Beschwerdegegnerin wissen, die Klientin habe sich enttäuscht darüber
gezeigt, dass der Funke nicht übergesprungen sei. Sie habe sich bis zuletzt so
sehr gewünscht, dass sie sich in den Beruf Zeichnerin "verlieben"
könnte. Leider sei dies nicht passiert. Und leider habe sie wohl auch zu wenig
Talent dazu. Sie habe ihr dann erläutert, dass man von ihr eine Alternative
erwarte. Eventuell sollte es halt doch in Richtung KV mit erweitertem Ziel
Marketing gehen. Da wäre es sicherlich möglich, nochmals im geschützten Bereich
zu schnuppern. Das KV komme für sie absolut gar nicht infrage. Marketing würde
sie auch reizen, dann aber ohne den "Umweg" KV. Die Klientin werde
somit nochmals Ausbildungsgänge im Bereich Marketing prüfen, als Alternative
zum Beruf Zeichnerin. In einer weiteren E-Mail vom 26. Juni 2018 (IV-Akte 487)
hielt F____ fest, man komme nicht weiter. Heute seien wieder die Fachrichtungen
Psychologie oder Soziale Arbeit Thema gewesen. Sie müsse sich leider mit ihren
skeptischen Einwänden wiederholen, insbesondere bei kommunikativ-interaktiv
anspruchsvollen Studiengängen. Sie sei ratlos. Man drehe sich im Kreis. Im
definitiven Bericht vom 24. August 2018 (IV-Akte 493) führte F____ ergänzend
aus, das einzige, das die Klientin während des gesamten Prozesses kategorisch
abgelehnt habe, sei der kaufmännische Bereich. Das Coaching werde an diesem
Punkt beendet. Es bleibe der Klientin zu wünschen, dass sie sich nach diesem
langen, fast schon quälenden Berufsfindungsweg auf einen – vielleicht für sie
vordergründig wenig attraktiven – Beruf einlassen könne und dadurch erfahren dürfe,
dass sie ihre Stärken durchaus nutzen und einbringen könne.
4.5
Aus diesen Berichten wird deutlich, dass sich F____ enorm darum
bemüht hat, mit der Beschwerdeführerin einen geeigneten Ausbildungsweg zu
finden bzw. dass die konstruktiven Vorschläge von F____ letztlich immer daran
scheiterten, dass die Beschwerdeführerin keine klare Entscheidung zu treffen
vermochte. Bei dieser Ausgangslage hätte ein Weiterführen des Coachings keinen
Sinn gemacht bzw. müsste als unverhältnismässig angesehen werden (vgl. dazu
Erwägung 4.2. hiervor).
4.6
Vorliegend ist aber auch die mit Verfügung vom 31. Mai 2019
vorgenommene gänzliche Einstellung der beruflichen Massnahmen als korrekt zu
erachten. Namentlich war der Beschwerdeführerin mehrfach aufgezeigt worden,
dass eine für sie geeignete Ausbildung primär ohne Lautsprache auskommen sollte
(vgl. insb. die Berichte von F____ vom 28. Dezember 2015 [IV-Akte 378] und vom
9.
April 2018 [IV-Akte 480]; siehe auch die E-Mail von F____ vom 26.
August 2018 [IV-Akte 487]). Dass auch der spätere Berufsalltag der
Beschwerdeführerin eher nicht durch ein hohes Mass an mündlicher Kommunikation
geprägt sein sollte (vgl. dazu u.a. die Stellungnahme des RAD vom 6. Februar
2019; IV-Akte 514), ist ebenfalls naheliegend und wurde der Beschwerdeführerin
gegenüber auch klar kommuniziert (vgl. insb. das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2019 "Mahn- und
Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung";
IV-Akte 517). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin als Ausbildungsziel (weiterhin) ein Fernstudium der
Psychologie angibt (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. März 2019;
IV-Akte 525). Unverständlich erscheint es auch, weshalb sie es bislang
nicht geschafft hat, sich für einen geeigneteren bzw. realistischeren
Ausbildungsweg zu entscheiden. Bei dieser scheinbar unauflösbaren Situation könnte
daher aktuell ein Fortführen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen – ohne vorgängige
Klärung der medizinischen Situation – nicht mehr als verhältnismässig (vgl.
dazu Erwägung 4.2. hiervor) angesehen werden. Eine umfassende medizinische
Abklärung erscheint auch insofern als angezeigt, als eine seit dem Gutachten
der J____ vom 10. März 2011 (IV-Akte 129) eingetretene relevante Veränderung
der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen
werden kann. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Dr. G____
in ihrem Bericht vom 12. März 2018 (IV-Akte 479, S. 7 ff.) angab, für eine
berufliche Tätigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt sei wahrscheinlich mit einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu rechnen.
4.7
Damit ist die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai
2019.
angeordnete (vorläufige) Einstellung der beruflichen Massnahmen sowie die
Einstellung der Wartetaggelder als richtig zu qualifizieren als richtig zu
erachten. Immerhin sieht sich die Beschwerdegegnerin ja weiterhin dazu bereit, die
Beschwerdeführerin nach Abschluss der medizinischen Abklärungen – sofern die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind – mit Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der
erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterstützen (vgl. S. 2 unten der
Duplik).
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall
auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, MLaw B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: