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Entscheid

IV.2019.117

berufliche Erstausbildung und Wartetaggeld

10. März 2020Deutsch20 min

Gesundheitstouristik vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015, D____ Hochschule,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. März 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw

M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.117

Verfügung vom 31. Mai 2019

berufliche Erstausbildung und

Wartetaggeld

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1977,

bestand im Juni 1999 die Matura (D-Typus) am Gymnasium C____ in [...] (vgl.

IV-Akte 44, S. 2). Im Oktober 2001 erlitt sie in [...] eine Urosepsis nach

Urolithiasis. Die in der Folge im Spital veranlasste Aminoglykosidtherapie

führte zur beidseitigen Gehörlosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 5,

S. 9).

b) Mit Urteil vom 12. März 2008 verurteilte das

Sozialversicherungsgericht Basel- Stadt die IV-Stelle zur Prüfung, ob und

allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

erstmalige berufliche Ausbildung oder andere berufliche

Eingliederungsmassnahmen hat (vgl. IV-Akte 34). In einem weiteren Urteil vom 6.

April 2011 bejahte das Sozialversicherungsgericht einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf ein Wartetaggeld (vgl. IV-Akte 132, S. 2 ff.).

c) Nach erfolgten Abklärungen leistete die IV-Stelle

schliesslich Kostengutsprache für das Studium "Bachelor

Gesundheitstouristik vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015, D____ Hochschule,

[...]" (vgl. die Mitteilung vom 9. Februar 2012; IV-Akte 172). Die

Beschwerdeführerin nahm das Studium in der Folge in Angriff. Die IV-Stelle

holte im Verlauf Erkundigungen über den Studienfortschritt ein (vgl. insb. die

schriftliche Auskunft der D____ Hochschule vom 30. April 2014; IV-Akte 256).

Am 25. und am 31. Juli 2014 äusserte sich Dr. E____ (vgl. IV-Akten 274, 276,

281 und 298). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 309) stellte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2015 die Finanzierung der erstmaligen

beruflichen Ausbildung vorzeitig ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angeführt, man könne das begonnene Bachelor-Studium an der D____ Hochschule in [...]

aufgrund der nicht erreichten Ziele resp. Leistungen nicht mehr länger

unterstützen. Aus diesem Grunde werde die am 9. Februar 2012 erteilte

Kostengutsprache per 30. April 2015 aufgehoben (vgl. IV-Akte 328). Die

hiergegen von der Beschwerdeführerin am 12. September 2015 erhobene Beschwerde (vgl.

IV-Akte 354, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 16. März 2016 teilweise gutgeheissen. Zwar wurde die

Einstellung der Finanzierung des Studiums Bachelor Gesundheitstourismus per 30.

April 2015 als rechtens qualifiziert. Es wurde aber implizit davon

ausgegangen, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist und

gleichzeitig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich objektiv

und auch subjektiv eingliederungsfähig ist. Die IV-Stelle wurde daher dazu

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2015 erneut

Wartetaggelder auszurichten (vgl. IV-Akte 382, S. 2 ff.).

d) In der Folge sprach die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2015 bis September 2016 weitere Wartetaggelder zu (vgl.

die Verfügungen vom 17. August 2016; IV-Akten 394 und 395). Überdies wurden

berufliche Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet. Namentlich wurde Kostengutsprache

für ein Berufsfindungscoaching bei F____ erteilt (vgl. u.a. IV-Akten 405, 407

und 420). Gleichzeitig wurden mit der Beschwerdeführerin immer wieder Ziele

vereinbart bzw. Aufgaben und Pflichten festgelegt, namentlich die aktive

Teilnahme am Coaching, das Erfüllen von Aufträgen aus dem Coaching. Auch wurde

abgemacht, dass sich die Eingliederungsbemühungen nicht nur auf ein Studium

beschränken dürfen (vgl. u.a. IV-Akte 427). Die Eingliederungsmassnahme und –

damit einhergehend die Ausrichtung der Wartetaggelder – wurde immer wieder

verlängert (vgl. insb. IV-Akten 409, 428, 435, 442, 450, 456), zumal sich

der Ausbildungsfindungsprozess in die Länge zog (vgl. u.a. IV-Akte 462).

e) Am 12. März 2018 äusserte sich Dr. G____ zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 479, S. 7 ff.). F____

berichtete ihrerseits am 9. April 2018 über das Berufsfindungs-Coaching (vgl.

IV-Akte 480, S. 2 ff.). Ab dem 14. Mai 2018 bis zum 24. Mai 2018 absolvierte

die Beschwerdeführerin eine "Schnupperzeit" als Zeichnerin EFZ

Fachrichtung Architektur, was aber nicht ihren Interessen und Fähigkeiten

entsprach (vgl. den Standortbericht; IV-Akte 485, S. 2 ff.). Der

Berufsfindungsprozess schritt weiterhin nicht voran (vgl. u.a. IV-Akten 487 und

488). Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 ("Mahn- und Bedenkzeitverfahren –

Letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung") setzte die IV-Stelle

der Beschwerdeführerin Frist bis zum 31. August 2018, mindestens eine konkrete

und realisierbare Berufswahl zu nennen, welche man dann auf die Umsetzbarkeit prüfen

werde (vgl. IV-Akte 491). In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 28. August 2018 und gab als ihrer Ansicht nach realistische

Ausbildungsmöglichkeiten angewandte Sprachen, soziale Arbeit, angewandte

Psychologie und Gender Studies an (vgl. IV-Akte 492). Am 24. August 2018

erstattete F____ ihren definitiven Coaching-Bericht (vgl. IV-Akte 493). Die

IV-Stelle beendete in der Folge das Berufsfindungs-Coaching per 31. August 2018

(vgl. insb. IV-Akte 499).

f) Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 forderte die

IV-Stelle die Beschwerdeführerin dazu auf, an einer beruflichen Eingliederung

im kaufmännischen Bereich teilzunehmen (vgl. IV-Akte 501). Die Ausrichtung des

Wartetaggeldes wurde erneut verlängert (vgl. IV-Akte 504). Am 6. Februar 2019

äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 514). In der Folge fand am 15. Februar

2019 ein Standortgespräch statt (vgl. IV-Akte 516). Daraufhin forderte die

IV-Stelle die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ("Mahn-

und Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung")

dazu auf, entweder einen detaillierten und realistischen Plan für eine konkrete

erstmalige Ausbildung resp. ein Studium vorzulegen oder sich für den zumutbaren

Vorschlag einer kaufmännischen Ausbildung zu entscheiden. In Bezug auf die

erste Variante stellte die IV-Stelle klar, dass es sich nicht um eine Tätigkeit

handeln sollte, deren wirtschaftlicher Erfolg in bedeutendem Masse vom

mündlichen Hörverständnis abhängt (vgl. IV-Akte 517). Am 15. März 2019 äussert

sich die Beschwerdeführerin und macht geltend, sie möchte gerne ein Fernstudium

der Psychologie absolvieren (vgl. IV-Akte 525). Am 28. März 2019 erstattete die

Berufsberatung den Abschlussbericht (vgl. IV-Akte 529).

g) Mit Vorbescheid vom 29. März 2019 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich mit, man gedenke, die

Berufsberatung abzubrechen und die Ausrichtung des Wartetaggeldes per 31. März

2019 einzustellen (vgl. IV-Akte 530). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin

am 26. April 2019 (IV-Akte 531). In der Folge nahm die Berufsberatung nochmals

Stellung (vgl. IV-Akte 534). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 31. Mai 2019

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 535).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt

Folgendes: (1.) Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Unterstützung und

Begleitung der Berufsberatung wiederaufzunehmen. (2.) Es sei die IV-Stelle zu

verpflichten, ihr das Wartetaggeld über den 31. März 2019 hinaus bis auf

Weiteres auszubezahlen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23.

September 2019 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25.

November 2019 an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

27.

Dezember 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin habe die Vorgaben gemäss Schreiben vom 25. Januar 2019 (Mahn-

und Bedenkzeitverfahren) nicht erfüllt; denn sie habe sich für eine unrealistische

Studienrichtung entschieden. Den Vorschlag einer kaufmännischen Ausbildung habe

sie abgelehnt, obgleich gerade in diesem Bereich am meisten

Ausbildungsmöglichkeiten und am meisten Arbeitsstellen auch mit ihrer

Behinderung bestünden. Damit habe man die beruflichen Eingliederungsmassnahmen

zu Recht eingestellt. Als korrekt zur erachten sei im Übrigen auch die

Einstellung der Wartetaggelder. Denn man habe während Jahren Wartetaggelder ausgerichtet,

was nicht der Sinn der Sache sei. Im Übrigen bedürfe es medizinischer

Abklärungen, zumal gestützt auf den Bericht von Dr. G____ vom 12. März 2018 eine

zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht

ausgeschlossen werden könne. Damit sei auch die Einstellung der Wartetaggelder

als rechtens zu qualifizieren (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe

Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zu Lasten der

Beschwerdegegnerin. Sie sei ihrer Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht

stets nachgekommen. Auch habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtert.

Aus diesem Grunde sei die Einstellung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen

als falsch zu taxieren. Gleiches gelte auch für die Einstellung der

Wartetaggelder (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 31. Mai 2019 die beruflichen Eingliederungsmassnahmen

abgeschlossen und gleichzeitig auch die der Beschwerdeführerin bislang

gewährten Wartetaggelder eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.2

Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen, die noch

nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen

beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen,

Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten

entspricht (vgl. auch Rz 3010 des Kreisschreibens über die

Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]; gültig ab Januar 2014, Stand

2020).

3.3

Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;

SR 831.201) hat eine versicherte Person, die zu mindestens 50 %

arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (oder

einer Umschulung) warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.

Laut Art. 18 Abs. 2 IVV entsteht der Anspruch auf Wartetaggeld im Zeitpunkt, in

dem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder

eine Umschulung angezeigt ist. Der Anspruch auf Wartetaggeld setzt – wie auch

die berufliche Massnahme – die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit

voraus (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010

E. 5.4.2.). Die Wartezeiten mit Taggeldanspruch sind nicht begrenzt; doch ist

die IV-Stelle gehalten, dafür zu sorgen, dass sie nicht unverhältnismässig

lange ausgedehnt werden (vgl. Rz 1049 des Kreisschreibens über die Taggelder

der Invalidenversicherung [KSTI; gültig ab Januar 2019).

3.4

Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können

der versicherten Person Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt werden,

wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben

entzieht oder widersetzt (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt sowie

auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (Satz 2) und es ist ihr eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 3).

4.

4.1

4.1.1

Die Eingliederungsmassnahme der erstmaligen

beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG

unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs.

1.

IVG. Sie hat somit nebst den dort ausdrücklich genannten

Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der

Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt

des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (BGE 142 V 523, 526 E.

2.3

mit weiteren Hinweisen; siehe auch Ulrich Meyer/Marco

Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl., Rz. 16 ff. zu Art.

8.

IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.1.2

In Bezug auf das Kriterium der

"Notwendigkeit" der Eingliederungsmassnahme gilt es zu

beachten, dass die Invalidenversicherung keine umfassende Versicherung ist,

welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das

Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im

Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche

Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren

Kosten steht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom

13.

September 2011 E. 3.2).

4.2

Die Weiterführung einer begonnenen Massnahme ist als

unverhältnismässig anzusehen, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg

mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden

hat (vgl. in Bezug auf die Arbeitsvermittlung u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1.; siehe auch das

Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3. und E. 5.).

4.3

4.3.1. Vorliegend

ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin während Jahren – ohne damit

Erfolg zu haben – Leistungen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung (Erstausbildung)

der Beschwerdeführerin erbrachte (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

4.3.2

Zunächst leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Studium

"Bachelor Gesundheitstouristik" der Beschwerdeführerin. Die

Finanzierung des Studiums wurde schliesslich nach längerer Zeit (per April

2015) eingestellt, nachdem die Beschwerdeführerin – trotz intensiver

Unterstützung (vgl. zu den Massnahmen insb. IV-Akte 528, S. 9) – keine

relevanten Studienfortschritte gezeigt hatte. Das Sozialversicherungsgericht erachtete

mit Urteil vom 16. März 2016 (vgl. IV-Akte 382, S. 2 ff.) den

Abbruch der Finanzierung des Studiums als korrekt. Es wurde der

Beschwerdeführerin aber insoweit Recht gegeben, als ihr – bei bejahter

objektiver und subjektiver Eingliederungsfähigkeit – weiterhin ein Anspruch auf

eine berufliche Erstausbildung sowie Wartetaggelder zugestanden wurden. Das

Gericht hatte in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, die

Beschwerdeführerin dürfe ihre Eingliederungsbemühungen nicht ausschliesslich

auf ein Studium beschränken, sondern habe ihre Bereitschaft zur Beschreitung auch

eines anderen Ausbildungsweges zu bekunden. Für den Fall, dass sie sich nicht

genügend um eine erfolgreiche Eingliederung bemühe, könnten ihr die Leistungen –

nach vorgängiger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens –

vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (vgl. Erwägung 4.3.

des Urteils).

4.3.3

In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin ab Mai

2015.

wieder Wartetaggelder aus und nahm die Bemühungen um eine berufliche

Eingliederung (Erstausbildung) der Beschwerdeführerin wieder auf. Insbesondere

wurde der Beschwerdeführerin lange Zeit ein Berufsfindungs-Coaching bei F____

gewährt, welchem jedoch ebenfalls kein Erfolg beschieden war. Denn der

Beschwerdeführerin war es – trotz intensiver Bemühungen von F____ – nicht

möglich, sich festzulegen bzw. eine konkrete Entscheidung zu treffen (vgl. die

nachstehenden Ausführungen).

4.4

4.4.1

Über das Berufsfindungs-Coaching ergibt sich insbesondere

Folgendes aus den Akten: Im Bericht vom 9. April 2018 (IV-Akte 480, S. 2 ff.) hielt

F____ fest, das Berufsfindungs-Coaching habe im 2015 seinen Anfang genommen,

sei dann aber für ein paar Monate unterbrochen worden. Damals hätten für die

Klientin infolge des Studienabbruchs einzig Berufslehrgänge zur Wahl gestanden.

Diese Einschränkung sei dann wieder aufgehoben worden. Auf der Basis der neuen,

geöffneten Ausgangslage habe man im September 2016 den Berufsfindungsprozess

fortgesetzt. Das Ziel des Berufsfindungs-Coachings bestehe nach wie vor darin, eine

realistische Ausbildungs-Berufsoption zu finden. Dieses Ziel sei noch nicht

erreicht. Aktuell stehe ein Schnuppereinsatz der Klientin als Zeichnerin an.

Alternativ stosse auch der Beruf der Fotografin immer wieder auf ihr Interesse.

Die Klientin habe etliche Recherchen in verschiedenen Berufsfeldern getätigt,

oft auch mehrfach. Zunächst hätten vor allem Berufe im Vordergrund gestanden,

die stark an die Sprache, insbesondere an die Lautsprache, gebunden gewesen

seien, oder dann – durch Erlernen der Gehörlosensprache – nur in einem

bestimmten Zielgruppenbereich möglich gewesen wären (z.B. soziale, beraterische

Berufe, Schauspielerei etc.). Wenig überzeugt von diesem Expertengespräch habe

die Klientin in der Folge weiter recherchiert. Architektur-, Marketing-,

Designstudiengänge hätten ihr Interesse geweckt. Bei Berufslehren habe sie sich

weiterhin zurückhaltender gezeigt. Gleichwohl habe sie sich diesbezüglich auch

mit dem Rektor der [...]schule H____ ausgetauscht, der ihre spezielle

Lehr-/Lernsituation rasch erfasst und ebenfalls erkannt habe, dass sie besonderer

Unterstützung bedürfe. Die Suche sei weitergegangen. Den kaufmännischen Bereich

habe die Klientin als für sich zu wenig herausfordernd erachtet, obwohl dieser

auch als Einstieg in den Marketingbereich dienen könnte. Die Grundfrage welches

die "optimale" Entscheidung sei, habe bislang den akribischen

Recherchekreislauf aufrechterhalten. Es handle sich um einen Teufelskreis. Die

Klientin sehe sich enormem Druck ausgesetzt. Diese Suche nach "ihrem Beruf",

der "besten Entscheidung", habe die Klientin ermüdet und sie habe

etwas Abstand nehmen müssen. Anschliessend habe man erneut versucht, den Zugang

über eine Tätigkeit, bei der Kundenkontakt nicht im Vordergrund stehe und die

mit der H____ kombiniert werden könnte, zu finden. Die Klientin habe sich ja wiederholt

auch für Architektur/Innenarchitektur interessiert. Zur Prüfung gestanden habe

zuletzt der Beruf der Zeichnerin Architektur. Die Klientin habe sich

interessiert daran gezeigt, eine Schnupperwoche im I____ zu absolvieren, um die

Tätigkeit nicht nur auf Papier, sondern im persönlichen Erleben zu erfahren. Aus

Coaching-Sicht werde der praktische Einsatz im I____ begrüsst. Es sei der

Klientin sehr zu wünschen, dass sie im praktischen Tun einen Sinn und eine

Chance erkennen und sich damit aus ihrer Lageorientierung befreien könne.

Möglicherweise gewinne sie darin auch wieder Zuversicht und die Bereitschaft,

trotz aller Risiken, eine Entscheidung zu wagen.

4.4.2

Im Standortbericht vom 26. Mai 2018 über die

Schnupperwoche im I____ (IV-Akte 485, S. 2 ff.) wurde festgehalten, die

Klientin sehe sich nicht in diesem Berufsfeld. Ihr Wunsch gehe in Richtung

Psychologie, beispielsweise eine Arbeit mit Hörbehinderten oder in sozialer

Richtung (vgl. S. 3 des Berichtes). Abschliessend wurde klargestellt, der Beruf

Zeichnerin EFZ (Fachrichtung Architektur) sei zurzeit ausgeschlossen. Mit

Ausnahme der psychologischen Richtung habe die Klientin keine andere

Berufsrichtung erwähnt. Die Berufsfindungsphase sollte weitergeführt werden, um

eine Tätigkeit herausfinden, welche für die Klientin möglich und auch

ansprechend sei (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.4.3

Mit E-Mail vom 14. Juni 2018 (IV-Akte 486) liess F____

die Beschwerdegegnerin wissen, die Klientin habe sich enttäuscht darüber

gezeigt, dass der Funke nicht übergesprungen sei. Sie habe sich bis zuletzt so

sehr gewünscht, dass sie sich in den Beruf Zeichnerin "verlieben"

könnte. Leider sei dies nicht passiert. Und leider habe sie wohl auch zu wenig

Talent dazu. Sie habe ihr dann erläutert, dass man von ihr eine Alternative

erwarte. Eventuell sollte es halt doch in Richtung KV mit erweitertem Ziel

Marketing gehen. Da wäre es sicherlich möglich, nochmals im geschützten Bereich

zu schnuppern. Das KV komme für sie absolut gar nicht infrage. Marketing würde

sie auch reizen, dann aber ohne den "Umweg" KV. Die Klientin werde

somit nochmals Ausbildungsgänge im Bereich Marketing prüfen, als Alternative

zum Beruf Zeichnerin. In einer weiteren E-Mail vom 26. Juni 2018 (IV-Akte 487)

hielt F____ fest, man komme nicht weiter. Heute seien wieder die Fachrichtungen

Psychologie oder Soziale Arbeit Thema gewesen. Sie müsse sich leider mit ihren

skeptischen Einwänden wiederholen, insbesondere bei kommunikativ-interaktiv

anspruchsvollen Studiengängen. Sie sei ratlos. Man drehe sich im Kreis. Im

definitiven Bericht vom 24. August 2018 (IV-Akte 493) führte F____ ergänzend

aus, das einzige, das die Klientin während des gesamten Prozesses kategorisch

abgelehnt habe, sei der kaufmännische Bereich. Das Coaching werde an diesem

Punkt beendet. Es bleibe der Klientin zu wünschen, dass sie sich nach diesem

langen, fast schon quälenden Berufsfindungsweg auf einen – vielleicht für sie

vordergründig wenig attraktiven – Beruf einlassen könne und dadurch erfahren dürfe,

dass sie ihre Stärken durchaus nutzen und einbringen könne.

4.5

Aus diesen Berichten wird deutlich, dass sich F____ enorm darum

bemüht hat, mit der Beschwerdeführerin einen geeigneten Ausbildungsweg zu

finden bzw. dass die konstruktiven Vorschläge von F____ letztlich immer daran

scheiterten, dass die Beschwerdeführerin keine klare Entscheidung zu treffen

vermochte. Bei dieser Ausgangslage hätte ein Weiterführen des Coachings keinen

Sinn gemacht bzw. müsste als unverhältnismässig angesehen werden (vgl. dazu

Erwägung 4.2. hiervor).

4.6

Vorliegend ist aber auch die mit Verfügung vom 31. Mai 2019

vorgenommene gänzliche Einstellung der beruflichen Massnahmen als korrekt zu

erachten. Namentlich war der Beschwerdeführerin mehrfach aufgezeigt worden,

dass eine für sie geeignete Ausbildung primär ohne Lautsprache auskommen sollte

(vgl. insb. die Berichte von F____ vom 28. Dezember 2015 [IV-Akte 378] und vom

9.

April 2018 [IV-Akte 480]; siehe auch die E-Mail von F____ vom 26.

August 2018 [IV-Akte 487]). Dass auch der spätere Berufsalltag der

Beschwerdeführerin eher nicht durch ein hohes Mass an mündlicher Kommunikation

geprägt sein sollte (vgl. dazu u.a. die Stellungnahme des RAD vom 6. Februar

2019; IV-Akte 514), ist ebenfalls naheliegend und wurde der Beschwerdeführerin

gegenüber auch klar kommuniziert (vgl. insb. das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2019 "Mahn- und

Bedenkzeitverfahren – Letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung";

IV-Akte 517). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdeführerin als Ausbildungsziel (weiterhin) ein Fernstudium der

Psychologie angibt (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. März 2019;

IV-Akte 525). Unverständlich erscheint es auch, weshalb sie es bislang

nicht geschafft hat, sich für einen geeigneteren bzw. realistischeren

Ausbildungsweg zu entscheiden. Bei dieser scheinbar unauflösbaren Situation könnte

daher aktuell ein Fortführen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen – ohne vorgängige

Klärung der medizinischen Situation – nicht mehr als verhältnismässig (vgl.

dazu Erwägung 4.2. hiervor) angesehen werden. Eine umfassende medizinische

Abklärung erscheint auch insofern als angezeigt, als eine seit dem Gutachten

der J____ vom 10. März 2011 (IV-Akte 129) eingetretene relevante Veränderung

der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen

werden kann. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Dr. G____

in ihrem Bericht vom 12. März 2018 (IV-Akte 479, S. 7 ff.) angab, für eine

berufliche Tätigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt sei wahrscheinlich mit einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu rechnen.

4.7

Damit ist die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai

2019.

angeordnete (vorläufige) Einstellung der beruflichen Massnahmen sowie die

Einstellung der Wartetaggelder als richtig zu qualifizieren als richtig zu

erachten. Immerhin sieht sich die Beschwerdegegnerin ja weiterhin dazu bereit, die

Beschwerdeführerin nach Abschluss der medizinischen Abklärungen – sofern die entsprechenden

Voraussetzungen erfüllt sind – mit Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der

erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterstützen (vgl. S. 2 unten der

Duplik).

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall

auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, MLaw B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: